Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 351g Abs. 4 ASVG: Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) Zweck § 1. Die Verfahrenskostenverordnung regelt die Höhe der pauschalierten Kostenersätze gemäß § 351g Abs. 4 ASVG für Anträge auf ein Verfahren gemäß §§ 351c Abs. 1 und 351e ASVG. Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex § 2. (1) Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes beträgt pro Antrag: Fallgruppe(n) Höhe § 23 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 VO-EKO § 23 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VO-EKO § 23 Abs. 2 Z 7 und Z 8 VO-EKO Höhe (mehrere Wirkstoffstärken) € 3.551,63 € 7.103,25 € 4.143,56 € 8.287,13 € 11.838,75 € 11.838,75 Kurzbezeichnung A A A (2) Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes für mehrere Wirkstoffstärken gemäß Abs. 1 ist nur anzuwenden, falls für die beantragten Wirkstoffstärken die Angaben in der genehmigten Fachinformation bzw. Zusammenfassung der Produkteigenschaften (Summary of Product Characteristics) mit Ausnahme der Zusammensetzung gleich sind. Diese Regelung gilt nicht für unterschiedliche Darreichungsformen. Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten § 3. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes beträgt pro Antrag: Fallgruppe(n) § 28 Abs. 1 Z 1 VO-EKO § 28 Abs. 1 Z 2 VO-EKO § 28 Abs. 1 Z 3 VO-EKO § 32 Abs. 1 VO-EKO Höhe € 2.959,69 € 887,91 € 887,91 € 887,91 Kurzbezeichnung B C D E (Roter Bereich) F (Gelber oder Grüner Bereich) Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 3a. (1) Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 14a VO-EKO) bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 14b VO-EKO) gestellt, ist je Verfahren der pauschalierte Kostenersatz von € 1.281,25 mit der Antragstellung zu entrichten. (2) Im Falle der Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 14a VO-EKO) bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 14b VO-EKO) ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der bewilligenden Entscheidung zu Abs. 1 ein weiterer pauschalierter Kostenersatz zu entrichten. Hierfür werden 50 vH des pauschalierten Kostenersatzes des dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 14a VO-EKO) bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 14b VO-EKO) zu Grunde liegenden Verfahrens nach §§ 2 und 3 herangezogen und um den Betrag nach Abs. 1 reduziert. Im Falle eines Verfahrens nach den §§ 35 ff VO-EKO tritt an Stelle der pauschalierten Kostenersätze nach §§ 2 und 3 der pauschalierte Kostenersatz der Fallgruppe für die § 23 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 VOEKO. Wird der Betrag nach Abs. 1 nicht überschritten ist kein weiterer pauschalierter Kostenersatz zu entrichten. (3) Zusätzlich zu § 4 ist im Betreff der Überweisung die Geschäftszahl des dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 14a VO-EKO) bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 14b VO-EKO) zu Grunde liegenden Verfahrens anzugeben. Zahlungsform § 4. Gleichzeitig mit der Antragstellung ist von dem Antragsteller / der Antragstellerin der pauschalierte Kostenersatz ausschließlich auf folgende Bankverbindung des Hauptverbandes zu überweisen: Kontonummer Bankleitzahl Name der Bank Adresse der Bank IBAN BIC/SWIFT 00110 330 308 14000 BAWAG P.S.K. Seitzergasse 2-4, 1010 Wien AT531400000110330308 BAWAATWW Am Antrag ist der Tag der Überweisung anzugeben. Im Betreff der Überweisung ist die Bezeichnung der beantragten Arzneispezialität, die Stärke und die Kurzbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzugeben. Falls der Kostenersatz nicht entrichtet wurde, gilt der Antrag als unvollständig. Dabei ist der Tag der Wertstellung des Kostenersatzes am Konto des Hauptverbandes relevant. Schlussbestimmungen § 5. (1) Diese Verfahrenskostenverordnung tritt mit 01. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt. (2) Die Verfahrenskostenverordnung sowie allfällige Änderungen sind im Internet unter www.avsv.at zu veröffentlichen. (3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 6. Die 1. Änderung zur Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) tritt mit 01. Jänner 2009 in Kraft. Sie ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. § 7. (1) Die 2. Änderung zur Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt. (2) Die in dieser Verordnung ab 1. Jänner 2014 geltenden Kostenersätze werden mit 1. Jänner 2015 um jeweils 2,5 vH erhöht. Die Kostenersätze sind kaufmännisch auf volle Eurocent zu runden. Sie sind auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt. (3) Die in dieser Verordnung ab 1. Jänner 2015 geltenden Kostenersätze werden mit 1. Jänner 2016 um jeweils 2,5 vH erhöht. Die Kostenersätze sind kaufmännisch auf volle Eurocent zu runden. Sie sind auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt.“ * Die Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) wurde vom Verbandsvorstand des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 15.11.2006 beschlossen. Die 1. Änderung zur Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) wurde vom Verbandsvorstand des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 17. Dezember 2008 beschlossen. Die 2. Änderung zur Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) wurde vom Verbandsvorstand des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 17. Dezember 2013 beschlossen. Für den Hauptverband: Schelling Hagenauer