VO Sozialrecht Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG Sozialrecht - Begriff Legaldefinition? Art 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948: … jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht auf soziale Sicherheit … Art 12 der Europäischen Sozialcharta: System der sozialen Sicherheit ist einzuführen, beizubehalten; befriedigender Stand ist zu erhalten, höherer Stand anzustreben … Art 34 EU-Grundrechte-Charta … Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Vergünstigungen … Rechtliche Normen zur Absicherung bei sozialen Risken / bei besonderen schützenswerten sozialen Lebenslagen durch die öffentliche Hand Soziale Risken Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen ILO-Übereinkommen Nr 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (1952): Krankheit Mutterschaft Arbeitslosigkeit Alter Arbeitsunfall, Berufskrankheit Familienlasten Invalidität Tod des Familienerhalters Art 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration zusätzlich: Verlust der Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände Pflegebedürftigkeit Verteilung der Kostenlast zwischen Risikoträgern gesetzliche Sozialversicherung Arbeitgeber / Unternehmen / betriebliche Vorsorge betroffene Person / Privatvorsorge öffentliche Hand / Gebietskörperschaften Gliederungsprinzipien im Sozialrecht I Sozialversicherung Versicherungszweige Versicherungsprinzip (Risikogemeinschaft, Selbstverwaltung, Pflichtversicherung) Bismarck´sches System versus Beverigde System Gliederungsprinzipien im Sozialrecht II Recht der sozialen Fürsorge Steueraufkommen / schwere Notlage Pflegevorsorge Bedarfsorientierte Mindestsicherung Gliederungsprinzipien im Sozialrecht III Recht der Versorgung (besondere Opfer, besondere Verdienste …) Heeresversorgung, Versorgung von Verbrechensopfern, Beamten-Pensionsrecht Familienlastenausgleichsrecht Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld … Rechtsquellen I EU-Recht / Art 48 AEUV (Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Grundrechtecharta der EU/Art 34 (Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung) Gesetze (ASVG, BSVG, B-KUVG, GSVG, AlVG, ASGG, …) Rechtsquellen Satzung VO; für jeden Sozialversicherungsträger Regelungen zur internen Organisation Regelungen zum Leistungsrecht Mustersatzung des Hauptverbandes eventuell Ausweitung des Leistungskataloges Krankenordnung VO; von jedem Krankenversicherungsträger Inhalte: Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger, Kontrolle der Kranken … Begrenzung von Leistungsansprüchen Rechtsquellen Richtlinie des Hauptverbandes Rechtsgrundlage: § 31 ASVG VO Ziel: Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis (zB ökonomische Grundsätze bei der Krankenbehandlung) Gesamtvertrag §§ 338 ff ASVG privatrechtliche Verträge Beziehungen zwischen SV-Trägern und (Zahn)Ärzten, Hebammen … Inhalt auch des „Kassenvertrages“ mit dem freiberuflichen Arzt / mit der Gruppenpraxis Kompetenzrechtliche Situation Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG … Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht … Gesundheitswesen …. Art 151 Abs 46 B-VG Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze … Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG Armenwesen … Heil- und Pflegeanstalten … Art 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Kompetenzrechtliche Situation „Armenwesen“ / Sozialhilfe? 1968 Verzicht des Bundes auf Grundsatzkompetenz Art 15 B-VG Art 15a B-VG: Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Harmonisierung (zB einheitliche Mindesthöhe, 25% für Wohnungsaufwand) Kompetenzrechtliche Situation Pflegevorsorge bis Ende 2011: Kompetenz überwiegend beim Bund (BundespflegegeldG) teils eigene Landes-Pflegegeldgesetze 2012 – 2014 (befristet): ausschließliche Bundeskompetenz Landes-PflegegeldG Bundesgesetze Internationales und Europäisches Sozialrecht Sozialkollisionsrecht Koordinierungs-VO, VO 883/2004/EG Durchführungs-VO, VO 987/2009/EG (bilaterale) Sozialabkommen (teils im Rahmen des Europarates) Regeln des ASVG KoordinierungsVO EU-Staatsbürger, Flüchtlinge … Drittstaatsangehörige mit Wohnort in EU Bereiche: Krankheit, Mutterschaft … Arbeitslosigkeit, Alter nicht: Sozialhilfe Grundsätze Gleichbehandlungspflicht Leistungsexport Kollisionsregeln („nur eine Sozialrechtsordnung“; lex loci laboris; SR des Wohnmitgliedstaates, ansonsten Staat mit Sitz des AG) Kollisionsrecht im ASVG (§§ 1, 3) Territorialitätsprinzip … im Inland selbständig oder unselbständig erwerbstätig … (§ 1) Einstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 3): zB bei kurzfristiger Begleitung des DG nach Österreich, wenn DG ohne Sitz in Ö Ausstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 2): zB Entsendung ins Ausland für max. 5 Jahre Unterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung Solidaritätsprinzip (einkommensabhängige Beiträge, Generationenvertrag …) Äquivalenzprinzip (risikoabhängige Beitragsleistung …) Versicherungszwang Versicherungsfreiheit öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche privatrechtliche Leistungsansprüche Freiwillige Versicherung Krankenversicherung o Selbstversicherung nach § 16 ASVG o Zusatzversicherung (nur nach GSVG) Unfallversicherung Selbstversicherung gem § 19 ASVG o Höherversicherung gem § 20 ASVG o Zusatzversicherung durch VO für bestimmte Personengruppen o Pensionsversicherung o Selbstversicherung nach § 16aASVG o Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes (§ 18aASVG) o Selbstversicherung bei Pflege naherAngehöriger (§ 18bASVG) o Selbstversicherung nach § 18ASVG (nachträglicher Einkauf von PV-Zeiten) o Höherversicherung (§ 20Abs 3ASVG) Formalversicherung §§ 21 ASVG, § 12 BSVG, § 14 GSVG Prinzip des Vertrauensschutzes im Bereich der Pflichtversicherung und auch der freiwilligen Versicherung Voraussetzung o keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung o Anmeldung o darf nicht vorsätzlich unrichtig sein und vorbehaltlos gutgläubig drei Monate Annahme der Beträge Beginn mit Erfüllung der Voraussetzungen Ende o mit Beginn einer sonstigen Versicherung o durch Bescheid Wirkung: wie bei Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung keine Rückforderung von Beiträgen Sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis Leistungsverhältnis Versicherungsverhältnis Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Formalversicherung Pflichtversicherung ex-lege- bzw ipso-iure-Prinzip Voll- und Teilversicherung Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung Parallele Erwerbstätigkeit Parallele Versicherungssysteme Mehrfachversicherung Beitragsrecht bis zur Höchstbeitragsgrundlage Rückforderung von Beiträgen vom Überschreitungsbetrag UV? Leistungsrecht KV: Wahlrecht bei Sachleistungen mehrfache Geldleistungen UV: nur entsprechend der Tätigkeit PV: nur eine einheitliche Pension / Wanderversicherung (≠ Überweisungsbeträge) Pflichtversicherung nach ASVG DN gem § 4 Abs 2 persönliche Abhängigkeit wirtschaftliche Abhängigkeit Entgeltlichkeit „faktische“ Beschäftigung DN per definitionem Personen nach DLSG Lohnsteuerpflichtige DN gleichgestellte Personen / dienstnehmerähnliche freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG explizite Erweiterungen nach § 4 Abs 1 (Lehrlinge, hochschulbedingte Praktika, Tätigkeiten nach dem FreiwG, Vorstandsmitglieder etc) Dienstgeberbegriff § 35 Abs 1 ASVG …. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb …. geführt wird …. … auch wenn der DG den DN durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Geringfügig Beschäftigte Teilversicherte – UV Geringfügigkeitsgrenze 2016: täglich € 31,92 monatlich € 415,72 Nachzahlungspflicht bei Überschreitungen für Arbeiter 14,70 % für Angestellte 14,15 % Opting-In nach § 19a ASVG (2016: € 58,68) Pauschalierte Dienstgeberabgabe nach DAG (zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,3 % noch 16,4 %) Pflichtversicherung nach GSVG I nur KV u PV (UV für Selbständige nach ASVG) „alte Selbständige“ Mitglieder der Wirtschaftskammer Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG Gesellschafter-Geschäftsführer einer WK-zugehörigen GmbH Keine Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbes Keine Pflichtversicherung in KV u PV durch KLEINUNTERNEHMERREGELUNG Einkommensgrenze von € 4.988,64 (2016) Umsatzgrenze von € 30.000, „Jungunternehmer“ oder Erreichen des Regelpensionsalters oder vollendetes 57. Lebensjahr mit Voraussetzungen wie bei Jungunternehmern Pflichtversicherung nach GSVG II „neue Selbständige“ (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 u 5 oder § 23 EStG erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht eine andere Pflichtversicherung besteht. Ausnahmen über Versicherungsgrenze: Wenn die Einkünfte aus allen dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten € 4.988,64 jährlich (2016) unterschreiten. „Opting-out“ der gesetzlichen Interessenvertretungen von KV und/oder PV Pflichtversicherung nach BSVG „Betriebsführer“ … auf deren Rechnung und Gefahr Betrieb geführt wird bzw die ihn selbst führen. Weitere Vollversicherungspflicht für hauptberuflich im Betrieb tätige Kinder, Ehegatten etc, hauptberuflich im Betrieb mitarbeitende Altbauern Pflichtversicherung erst ab € 150,- Einheitswert für UV, ab € 1.500,- Einheitswert für PV u KV. FSVG UV u PV – Pflichtversicherung für freiberufliche Ärzte und Zahnärzte PV – Pflichtversicherung für selbständige Apotheker Patentanwälte Ziviltechniker NVG PV für Notare Beitragsrecht Beitragsgrundlage ASVG: § 44 (alle Bezüge aus einem AV, sofern nicht explizit beitragsfrei …) GSVG: Einkommenssteuerbescheid / System der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Verlusten – Mindestbeitragsgrundlage in der UV: Fixbeträge (2015: € 8,90 / Monat) BSVG: Versicherungswert (= Prozentsatz des Einheitswerts des Betriebes) Beitragsgrundlagenoption (Alternative: Einkommenssteuerbescheid) Beitragsrecht Höchstbeitragsgrundlage ASVG: GSVG: BSVG: € € € 4. 650 monatlich (2015) 5. 425 monatlich (2015) 5. 425 monatlich (2015) Mindestbeitragsgrundlage ASVG: ? GSVG: Neue Selbständige nach GSVG: unterschiedlich, ob mit oder ohne Nebenerwerb Alte Selbständige nach GSVG: ja (KV: € 724,02 (2015); PV: € 706,56 (2015); UV: nein, da Fixbetrag) BSVG: ja Beitragsentrichtung und Meldepflichten Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen Abschrift an AN Beitragsschuldner = AG Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung – „Nachholverbot“) Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil („Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“) Beitragsentrichtung und Meldepflichten Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist Verzugszinsen von 7,88 % (2015) bzw Beitragszuschläge Zuständigkeit: KV-Träger Ermittlung der Beiträge Vorschreibung durch KV-Träger Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren Verjährung der Beitragsschuld (§ 68 ASVG) Feststellungsverjährung: 3 Jahre Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte) Einforderungsverjährung: 2 Jahre Entgelt § 49 ASVG … Geld- und Sachbezüge, auf die der DN aus dem DVAnspruch hat … oder darüber hinaus … vom DG oder von einem Dritten erhält. nicht nur laufendes Entgelt Sachbezugswerte iSd Lohnsteuer (§ 50) Ausnahmen nach § 49 Abs 3 ASVG Anspruchslohnprinzip 20%-Obergrenze der DN-Beiträge Beitragssätze nach ASVG KV ………………………7,65 % (Arb :AG = 3,95 : 3,70;Ang :AG = 3,82 : 3,83; freier DN :AG = 3,87 : 3,78) UV ……………………..1,30 % (vomAG zu tragen) PV ……………………..22,80 % (AN :AG = 10,25 : 12,55) AlV ……………………..6,00 % (AN :AG = 3,00 : 3,00) IESG-Zuschlag ………….0,45 % (vomAG zu tragen) AK-Umlage………………0,50 % (vomAN zu tragen) WohnbFöB1………………1,00 % (AN :AG = 0,50 : 0,50) 39,70 % 1nur fürAN, nicht für freie DN Beitragspflichten und Meldepflichten Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen Abschrift an AN Beitragsschuldner = AG Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung – „Nachholverbot“) Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil („Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“) Beitragspflichten und Meldepflichten Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist Verzugszinsen von 7,88 % (2015) bzw Beitragszuschläge Zuständigkeit: KV-Träger Ermittlung der Beiträge Vorschreibung durch KV-Träger Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren Verjährung der Beitragsschuld (§ 68 ASVG) Feststellungsverjährung: 3 Jahre Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte) Einforderungsverjährung: 2 Jahre Rückforderung von Beiträgen zu „Ungebühr entrichtete Beiträge“ → Rückforderung § 69 ASVG Verjährungsfrist: 5 Jahre Rückforderung ausgeschlossen bei Begründung einer Formalversicherung bei Erbringung von Leistungen innerhalb des gesamten relevanten Zeitraums Rückforderungsrecht beim AG beim AN, soweit er Beiträge selbst getragen hat Haftung für Beitragsschulden (§§ 67 ff ASVG) solidarische Haftung mehrere DG beschäftigen gemeinschaftlich AN gemeinsame Rechnung mehrerer DG DG und Person, der wirtschaftliche Gefahr und Gewinn zukommt Betriebsnachfolgerhaftung innerhalb von 12 Monaten vor Erwerb Ausnahme / Begrenzung: Bescheinigung des KV-Trägers Voraussetzung: Veräußerungsgeschäft außer bei persönlicher und wirtschaftlicher Nahebeziehung nicht bei Insolvenz Haftung für Beitragsschulden (§§ 67 ff ASVG) Haftung vertretungsbefugter Organe: bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten Vertragspartnerhaftung Generalunternehmer bei Bauleistungen 20 % des geleisteten Werklohns außer: 20 % direkt an Dienstleistungszentrum der Wiener GKK Auftragnehmer aus der HFU-Liste klagbar im Zivilrechtsweg Arbeitskräfteüberlassung Haftung des Beschäftigers Bürge / Ausfallsbürge iSd § 14 AÜG Krankenversicherung in Zahlen (2011) 99,9 % der Bevölkerung erfasst Budget aller KV-Träger: 14,9 Mrd. € Aufgaben (§ 116 ASVG): Vorsorge für Versicherungsfälle der Krankheit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ASVG) Mutterschaft Tod – Bestattungskostenzuschuss Prävention, Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung medizinische Forschung Leistungsarten Sachleistungen (Krankenbehandlung, Zahnbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen …) Geldleistungen (insb. Krankengeld, Wochengeld) Verhältnis von Krankheitsbeginn und Versicherung(sdauer) Krankheit schon vor Versicherungsbeginn Krankheit überdauert Pflichtversicherung Krankheit entsteht innerhalb der Schutzfrist von 6 Wochen (bei Krankengeld nur 3 Wochen) Finalitätsprinzip Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall! Ausnahmen bei Geldleistungen: allgemeine Verwirkungstatbestände des § 88 ASVG besonderer Verwirkungstatbestand des § 142 ASVG (Krankengeld) Leistungsberechtigte Pflichtversicherte Angehörige iSd § 123 ASVG insb. Ehegatte oder eingetragener Partner Kinder Lebensgefährte (mind. 10 Monate in Hausgemeinschaft, unentgeltliche Haushaltsführung und kein arbeitsfähiger Ehegatte im Haushalt) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (mit Voraussetzungen wie beim Lebensgefährten) Versicherungsfall der Krankheit § 120 Abs 1: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Konnexität von körperlicher und seelischer Beeinträchtigung (Beispiel: Potenzmittel bei erektiler Dysfunktion) Gebrechen: Gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, die einer Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich sind. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege Krankenbehandlung ALLGEMEIN Ziel (§ 133 Abs 2 ASVG) ist, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern. Umfang der Krankenbehandlung ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend Spannungsverhältnis zwischen medizinisch Möglichem und wirtschaftlich Vertretbarem Ausmaß der Betroffenheit des Patienten grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung Krankenbehandlung LEISTUNGEN ärztliche Hilfe bei Vertragsarzt bei Wahlarzt in eigenen Einrichtungen des KV-Trägers (Ambulatorien) ! Recht der freien Arztwahl ! Heilmittel Arzneien Sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen ! Selbstkostenverpflichtung über „Rezeptgebühr“ ! Heilbehelfe zum Ersatz fehlender Körperfunktionen nur teilweiser Ersatz Selbstbehalt: 10% der Kosten, mind. aber 20% der Höchstbeitragsgrundlage (bei Brillen 60%) Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege Anstaltspflege stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt Ziel: Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit durch integriertes Leistungsprogramm Umfang ärztliche Untersuchung und Behandlung Bereitstellung von Heilmitteln Pflege und Verköstigung in der KA Voraussetzung Einweisung durch Vertragsarzt ohne Einweisung in Notfällen keine zeitliche Begrenzung ohne Bedarf einer ärztlichen Behandlung: „Asylierung“ Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege Medizinische Hauskrankenpflege Voraussetzungen Krankenbehandlung erforderlich Arztbesuch nicht möglich Versorgung und Betreuung zu Hause möglich Leistungen medizinische Leistungen qualifizierte Pflegeleistungen ! Vorrang der Hauskrankenpflege vor der Anstaltspflege ! Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld Leistungsberechtigte: Pflichtversicherte geringfügig Beschäftigte über freiwillige Versicherung ehemalige Pflichtversicherte für die ersten drei Wochen der Erwerbslosigkeit Leistungshöhe: 50% der Bemessungsgrundlage 60% ab dem 43. Krankheitstag Leistungsdauer: ab 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen 52 Wochen, falls mind. 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert bis zu 78 Wochen als satzungsmäßige Mehrleistung Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Ausschlussgründe: Verwirkung (Trunkenheit, Suchtmittelmissbrauch, wegen Raufhandel verurteilt) Versagung (nicht zum Kontrollarzt trotz Ladung; Versicherte/r entzieht sich der notwendigen Krankenbehandlung, Verstöße gegen Weisungen des Arztes etc) Ruhen zur Gänze bei EFZ von mehr als 50% des Entgelts zur Hälfte bei EFZ von exakt 50% des Entgelts kein Ruhen, bei EFZ von weniger als 50% des Entgelts Zuschuss zur EFZ § 53b ASVG in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 DN Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts von AUVA (bzw VAEB) maximal 42 Kalendertage / Arbeitsjahr ab dem 11. Krankenstandstag bzw bei AU ab 1. Tag für bei der AUVA (oder VAEB) Unfallversicherte wenn Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage wenn Dienstunfähigkeit nach Arbeitsunfall länger als 3 Tage wenn DG zur EFZ verpflichtet Versicherungsfall der Mutterschaft Schwangerschaft – Entbindung – Nachversorgung der Mutter Entbindung: Lebend- oder Totgeburt, nicht Fehlgeburt Beginn des Versicherungsfalles: Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Geburt Entbindungstag bei Geburten vor der 8. Woche bei Gefahr für Leben und Gesundheit „Vorverlegung“ Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis oder Pflichtversicherung in der 32. Woche vor der Entbindung + 13 Wochen Versicherung Versicherungsfall der Mutterschaft Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Beistand durch Hebammen, dipl. Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in und Transport in/von Krankenanstalt Geldleistungen: Wochengeld 8 Wo vor und nach der Geburt und Entbindungstag bei Sonderfällen 12 Wo/16 Wo nach Beschäftigungsverbot iSd MSchG Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen – ohne Höchstbeitragsgrundlage geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG Fixbetrag/Tag Finanzierung überwiegend aus FLAF, Rest durch KV-Träger seit 2008 auch für freie DN Versicherungsfall der Mutterschaft Betriebshilfe • nach GSVG u BSVG • primär Sachleistung: Bereitstellung geschulter Kräfte durch SV für unaufschiebbare Arbeiten • Zeitraum wie bei Wochengeld • subsidiär als Geldleistung, wenn von SV keine Bereitstellung - Fixbetrag Unfallversicherung – Ausgangssituation/Finanzierung Einer der ältestenAnsätze für die gesetzliche Sozialversicherung Finanzierung nur durch denAG Rückfluss von Überschüssen an Beitragsleistende Dienstgeberhaftungsprivileg Unfallversicherung - Grundprinzipien Kausalitätsprinzip Alles-oder-Nichts-Prinzip Versicherte/Leistungsberechtigte in der UV Dienstnehmer Dienstnehmerähnliche freie DN Alte und neue Selbstständige Angehörige (nur) über Leistungsansprüche Gewisse nicht erwerbstätige Personengruppen (z.B.: Schüler, Studenten) UV-Leistungsvoraussetzungen Personenschaden Vorliegen einesVersicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) Geschützter Lebensbereich Zurechnung Arbeitsunfall Unfälle*, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der dieVersicherung begründenden Beschäftigung ereignen ( § 175Abs 1 ASVG). * Unfall: zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Berufskrankheit § 177 (1)ASVG: „Als Berufskrankheiten gelten die in derAnlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durchAusübung der dieVersicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 derAnlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.“ (abstrakte Berufskrankheit) § 177 (2)ASVG: „Eine Krankheit, die ihrerArt nach nicht inAnlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn derTräger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch dieVerwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrerWirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers fürArbeit, Gesundheit und Soziales.“ (konkrete Berufskrankheit) Arbeitsunfall – Kriterien I Personenschaden Unfall iS eines zeitlich begrenzten Ereignisses geschützter Lebensbereich: o Erwerbstätigkeit o Wegunfälle (§ 175Abs 2 Z 1ASVG) o „gleichgestellte“ Unfälle (zB § 175Abs 2 Z 2ASVG) o betriebsverfassungsrechtlicheAktivitäten o betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen o weitere Bereiche (Studium, Handlungen im Fremdinteresse zB bei Rettungseinsätzen etc) Arbeitsunfall – Kriterien II Zurechenbarkeitskriterien: o Bedingung der Kausalität o Bedingung des Sinnzusammenhangs o Bedingung derWesentlichkeit Sachleistungen in der UV Unfallheilbehandlung o Ärztliche Hilfe o Heilmittel, Heilbehelfe o Pflege in Kranken- und Kuranstalten Rehabilitation (§ 172Abs 2ASVG) o medizinische Rehabilitation o berufliche Rehabilitation o soziale Rehabilitation Beistellung von Hilfsmitteln (§ 202ASVG) Geldleistungen in der UV o Versehrtenrente undVersehrtengeld o Integritätsabgeltung o Hinterbliebenenrenten Versehrtenrente Anspruchsvoraussetzungen oMdE um mindestens 20% oMdE muss mehr als 3 Monate nach Eintritt desVersicherungsfalles dauern Höhe der Leistung nach oBemessungsgrundlage desVersicherten oGrad der MdE o Vollrente bei 100% MdE = 2/3 der Bemessungsgrundlage;Teilrente nach MdE anteilig Dauer der Leistung ovorläufigeVersehrtenrente (in den ersten 2 Jahren) oDauerrente bis zumTod Versehrtengeld - § 212 ASVG Voraussetzungen o keineVersehrtenrente o kein Krankengeld aus KV o keine Einkünfte aus der dieVersicherung begründenden Beschäftigung bis zumAblauf eines Jahres nach Eintritt desVersicherungsfalles Auszahlung vom KV-Träger auf Ersuchen des UV-Träger gegen Ersatz Höhe entsprechend Krankengeld Teilversicherte nach § 8Abs 1 Z 3 lit h, i und lASVG erhalten einmaligen Betrag bei MdE über 20% Integritätsabgeltung - § 213a ASVG Voraussetzungen o erhebliche oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität o auf Grund von grob fahrlässigerAußerachtlassung vonANschutzvorschriften o Anspruch aufVersehrtenrente Höhe o einmalige Geldzuwendung o nach RL derAUVA o maximal die doppelte Jahreshöchstbeitragsgrundlage Pensionsversicherung ALT/NEU Rechtsgrundlage n ASVG GSVG APG Übergangsrecht vor dem 1.1.1955 Geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate nach dem 1.1.2005 nach dem 31.12.1954 Geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005 Grundprinzipien in der PV Umlagesystem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit Solidaritätsprinzip Prinzip der Lebensstandardsicherung Prinzip der Wanderversicherung Aufwertungsfaktor/Anpassungsfaktor Aufwertungszahl Träger der PV PVA SVA SVB VAEB Pensionsleistungen Alterspension Invaliditätspension Berufsunfähigkeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpension Sonderruhegeld Ergänzungsleistungen – Ausgleichszulage Pensionsberechnung NEU Teilgutschrift von 1,78% des beitragspflichtigen Jahresentgelts (max. 1,78% der JahreshöchstBeitragsgrundlage) Pensionsformel „45/65/80“ Drittfinanzierte Beitragszeiten statt Ersatzzeiten Pensionskonto Kontogutschrift ab 2014 Ausgangsbetrag Kontoerstgutschrift Korrektur der Kontoerstgutschrift durch Vergleichsbetrag Versicherungszeiten im Ausland Pro-rata-temporis-Methode (Art 52 Abs 1 lit b VO 883/2004/EG) unter Berücksichtigung des “Petroni-Prinzips” Direktberechnung Geldleistungen in der PV Versicherungsfall des Alters (normale) Alterspension Korridorpension Schwerarbeitspension Sonderruhegeld Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension Berufsunfähigkeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Versicherungsfall des Todes Witwen- und Witwerpensionen Waisenpensionen Abfindung Pensionsanfall und Pensionsauszahlung Antragsprinzip Auszahlung monatlich im Nachhinein plus Pensionssonderzahlungen im April und Oktober Wegfall der Pension Ruhen Auslandsaufenthalt Haft Erwerbseinkommen Erlöschen Tod Ablauf der Frist Witwen- und Witwerpension Waisenpension Entziehung der Pension „Normale“ Alterspension § 4 Abs 1 APG Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls = Erreichung der Altersgrenze Erfüllung der Mindestversicherungszeit „Wartezeit“ nach Altrecht 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag 180 Beitragsmonate im Laufe des gesamten Lebens – „ewige Anwartschaft“ 300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens Pensionshöhe 2013 Kontoerstgutschrift zB € 3.000,--- 2014 jährliche Beitragsgrundlage zB € 40.000,-- x 1,78% = € 712,-- Teilgutschrift aus Vorjahren hier: € 3.000,-- x 1,0222 = € 3.066,-- Gesamtgutschrift für 2014 2015 ………………. ………………. 2 Aufwertungszahl gem BGBl II 434/2013. € 3.778,-- Pensionsrecht nach „Altrecht“ Pensionshöhe = GBG x StB GBG: Gesamtbemessungsgrundlage StB: Steigerungsbetrag Vergleichspension zum 31.12.2013 Anhebung der Pension Überschreitung des Regelpensionsalters (Bonus) Nebeneinkommen Korridorpension § 4 Abs 2 APG Vollendung des 62. Lebensjahres Mindestversicherungszeiten von 468 Versicherungs- monaten (2015) (Erhöhung bis 2017 auf 480) Pensionsabschlag von 0,425% pro Monat