und gem. § 331 Abs. 2 ASVG - Österreichische Ärztekammer

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Leitlinien im
Spannungsfeld mit dem
ärztlichen Berufsrecht
Dr. Karlheinz Kux
Kammeramtsdirektor
Definition von BL
Definition von Behandlungsleitlinien (BL)
als Ausgang für berufsrechtliche
Überlegungen:
Systematische Identifikation von
Behandlungsmethoden, für die - im
Rahmen methodisch abgesicherter
klinischer Studien - die Wirksamkeit
eindeutig nachgewiesen werden konnte
Verfahren der
Leitlinienerstellung
z.B.:
• Clearing-Verfahren (evidenz-basierte
Konsensus-Leitlinien in Deutschland)
• EBM-Guidelines für Allgemeinmedizin der
ÖGAM im Verlag der ÖÄK (als
deutschsprachige Ausgabe der Leitlinien
der finnischen Medizinischen Gesellschaft
• Bestimmte Rechtsgrundlagen
Bundesqualitätsrichtlinien
Von BMGF durch Verordnung erlassene
und damit verbindlich gemachte Standards
Rechtsfolge: Haftung für sach- und
fachgerechte Erlassung auch für den
individuellen Behandlungsfall
Bundesqualitätsrichtlinien
Rechtsfolge für Arzt:
• Schutznormcharakter
„… hat jemand ein Gesetz, das den
zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht,
übertreten … so haftet er für allen Nachteil …“
(§ 1311 Abs. 2 ABGB)
• Beweislastumkehr: Für Schuldlosigkeit an der
Übertretung
Behandlungsleitlinien
• Informations- und Orientierungshilfe
• Information = Fortbildung
• Empfehlungswert
Forensisch
• Beweislastumkehr (?) bei
Behandlungsabweichung
• Gerichtsgutachten notwendig bzgl.
- Beachtung der BL
- und Prüfung des individuellen
Behandlungsfalles
Disease Management
Programme
Organisatorische und finanzielle
Umsetzung von med. Leitlinien bei
gewissen chron. Krankheiten
Begriffliche Problematik
• Weitergehender als BL
• Medizinfremder Begriff „Management“
dadurch Einflussnahme medizinfremder
Professionen
• Für Patienten schwer versteh- und
annehmbar
Konsequenz
• Umbenennung in „Therapie aktiv“ für das
DMP-Diabetes Typ 2-Vorhaben
• Vorrang und Grundlage:
Behandlungsleitlinien
Rechtsquellen: ÄrzteG
§ 49 Abs. 1
„… Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter
Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den
Bundesländern oder der ÖÄK oder im Rahmen
anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen
Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der
bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen
Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den
Schutz der Gesunden zu wahren.“
§ 49 Abs. 2a
„…regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität
durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der ÖÄK
… zu übermitteln.“
Rechtsquellen: ÄrzteG
§ 118a Abs. 1
„Die ÖÄK hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten …“
§ 118a Abs. 2
„Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
1. Die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien
einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität,
allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen
Fachgesellschaften,
2. die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer
Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen
Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung,
3. die Qualitätskontrolle sowie
4. die Führung eines Qualitätsregisters.“
Evaluierungsfragebogen
der ÖQMed
Frage 9 Fachliche Qualifikation
9.1 Sind Sie über die theoretischen und praxisbezogenen
Veränderungen und Fortschritte in Diagnostik und
Therapie Ihres Fachgebietes nach dem aktuellen Stand
der Medizin informiert?
9.2 Bilden Sie sich entsprechend dem ÄrzteG fort?
Frage 13 Ärztliche Behandlung und Diagnosestellung
13.1 Setzen Sie Ihre in der Fortbildung erworbenen,
zeitgemäßen, wissenschaftlichen Erkenntnisse – wenn
möglich – in Ihrer täglichen Praxisarbeit ein?
Andere Rechtsquellen
Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG
§ 2 Zif. 13
Verordnungskompetenz für
Bundesqualitätsrichtlinien
§ 2 Zif. 14
Bundesqualitätsleitlinien als
Orientierungshilfe empfohlener Standards
Andere Rechtsquellen
• Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich
GmbH (GÖGG)
• Errichtung eines Bundesinstitutes für Qualität im
Gesundheitswesen (BIQG)
• Aufgaben: Überprüfung, Empfehlung,
Erarbeitung von Qualitätsstandards aufgrund
bzw. für Bundesqualitätsrichtlinien bzw.
Bundesqualitätsleitlinien
• Konkurrenz zur ÖQMed der ÖÄK
Andere Rechtsquellen
• Art. 15a-B-VG über Organisation und
Finanzierung des GW
• Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen
(Art. 11 Abs. 1 Zif. 1)
• Leistungsangebotsplanung nach
Qualitätsvorgaben (Art. 11 Abs. 1 Zif. 3)
Andere Rechtsquellen
• Gesundheitsreformgesetz 2005
(insbes. KAKuG)
• Kompetenz d. Bundesgesundheitsagentur
zur Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für
die Erbringung von Gesundheitsleistungen
(§ 59a Abs. 1 Zif. 1) u.a.
Eigene Schlussfolgerung
• Zitierte Rechtsquellen außerhalb des
Ärztegesetzes sind
• Beispiele für medizinische Kompetenzarrogation Berufsfremder und der Politik
§ 49 Abs. 1 und 2 ÄrzteG
Maßgebliche und vorrangige
Rechtsgrundlage für BL:
•
•
•
•
•
Informations- und Orientierungshilfe
Ausbildungsinhalte
Fortbildung und der Qualitätssicherung
Inhalte ärztlicher Berufsausübung
Zum Wohl der Kranken und Schutz der
Gesunden
Folgewirkung
• Gewisse haftungsrechtliche Relevanz
• Begründung (Dokumentation) bei
individueller Behandlungsabweichung
• Aufklärungs- und Dokumentationshilfe bei
leitlinienkonformer Behandlung (?)
BL = rein ärztliches Handeln
• Damit ureigene und ausschließliche
Kompetenz und Verantwortung der
medizinischen Wissenschaft, ärztlicher
Berufsvertretung und Ärzteschaft
• weil berufsrechtliche Verantwortung
(Qualitätssicherung, Disziplinarrecht,
Vertrauenswürdigkeitsprüfung,
Haftungsrecht)
BL = rein ärztliches Handeln
• Kein Erfordernis von BL oder Richtlinien anderer
Institutionen
• Es sei denn, für Rahmenbedingungen für die
Umsetzung von BL
• Strikte Ablehnung von Behandlungsrichtlinien
deren Verbindlichkeitscharakter in
unauflösbaren Konflikt mit individueller
Behandlungspflicht des Arztes und dem
Behandlungsanspruch des Patienten stünden
Kassenrechtliche
Fragestellungen
BL sind nicht ident mit dem krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsgebot
gem. § 133 Abs. 2 ASVG
und gem. § 331 Abs. 2 ASVG
„Die Krankenbehandlung muss
ausreichend und zweckmäßig sein,
sie darf jedoch das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten.
Durch die Krankenbehandlung
sollen die Gesundheit, die
Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit,
für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nach
Möglichkeit wiederhergestellt,
gefestigt oder gebessert werden.“
„Durch die Verträge nach Abs. 1
ist die ausrechende Versorgung
der Versicherten und ihrer
anspruchsberechtigten
Angehörigen mit den gesetzlich
und satzungsmäßig
vorgesehenen Leistungen
sicherzustellen.“
Dazu aber dann Prof. Mazal
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