Teil 5

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Berufsrecht
1
Altenpflege als Beruf: Entwicklung
 Bis ins 20. Jhd: unentgeltliche Tätigkeit
 1906: Vorschriften über die staatliche Prüfung
von Krankenpflegepersonal (Deutschland)
 „Sozialpflege“ ↔ „Krankenpflege“
 Deutschland

1969: Altenpflege als Beruf in NRW
■

90er Jahre: 3jährige Altenpflegeausbildung
■
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
Ausbildungsverordnung
17 Ausbildungsregelungen in 16 Bundesländern
2000: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
2
Ausbildungsregelungen
1997:
Bund
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
2004:
Art 15a B-VG Vereinbarung über
Sozialbetreuungsberufe
 SozialbetreuungsberufeGe der Länder
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2007 - 2009



Heimhelferinnen und Heimhelfer,
Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt
 a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A),
 b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, FachSozialbetreuer BA),
 c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, FachSozialbetreuer BB),
Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
 a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer
A),
 b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer
F),
 c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, DiplomSozialbetreuer BA),
 d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, DiplomSozialbetreuer BB).
3
Ärztliche Pflichten
 Ärzte schulden die persönliche Behandlung (praktische und
Fachärzte); vgl § 49 Abs 2 ÄrzteG
 Pflicht zur Anamnese + fachkundiger Untersuchung: Diagnose
+ Indikationsstellung
 Wenn nötig: Weiterverweisung an Facharzt oder zu
stationärer Behandlung
 Sachgemäße Therapie
 Ärztliche Informations- und Beratungspflichten sind Hauptund nicht nur Nebenpflichten
 Behandlung nach dem letzten Stand der Wissenschaft +
sichere Methoden: Aufklärung auch darüber !
 Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr
nicht verweigern; § 48 ÄrzteG
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 Fortbildungspflicht
4
Nebenpflichten: § 51 ÄrzteG
 Dokumentationspflicht

über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person,
insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der
Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die
Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der
beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen
einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten …
erforderlichen Daten zu führen
 Auskunftserteilung


alle Auskünfte; ausgenommen therapeutisches Privileg bei psychisch
kranken Patienten
Aufbewahrung der Dokumentation: 10 Jahre
■
Krankenanstalten: 30 Jahre
 Einsichtsrecht

Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu
gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu
ermöglichen.
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 Bei Entlassung: Arztbrief ist unverzüglich zu erstellen
 Werbebeschränkung und Provisionsverbot; § 53 ÄrzteG
5
Verschwiegenheits- und Meldepflicht: § 54 ÄrzteG
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(1) Arzt und Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse
verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. nach gesetzlichen
Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand
bestimmter Personen vorgeschrieben ist, 2. Mitteilungen oder Befunde des
Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder
sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet, erforderlich sind, 3. die durch die Offenbarung des
Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden
hat, 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz
höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der
Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nicht, als die für die Honoraroder Medikamentenabrechnung gegenüber Krankenversicherungsträgern,
sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck
der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung
darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit
hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind
ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige
Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
6
Anzeigepflicht: § 54 ÄrzteG
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(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch
eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere
Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern Abs. 5 nicht
anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre
Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält,
vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein
Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht
worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten.
Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann
die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen
erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und
gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer
Krankenanstalt erfolgt. (6) Bei einer vorsätzlich begangenen schweren
Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen
hinzuweisen. Nach Abs. 5 hat er überdies unverzüglich und nachweislich
Meldung an zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
7
Ärztliche Aufklärungspflicht
 … ist die Pflicht über Art und Schwere, mögliche Gefahren
und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer
Unterlassung sowie über alternative Behandlungsmethoden
aufzuklären
 Rechtsgrundlagen


Persönlichkeitsrecht auf Selbstbestimmung erfordert Klarheit
über Entscheidungsvoraussetzungen
Weitere Normen: KAKuG + L-KAGs, ÄrzteG,
Aids-G, FMedG, BlutsicherheitsG etc
 Rechtzeitig

Patienten müssen ihre Entscheidung in Ruhe und ohne Druck
treffen können; angemessene Überlegungsfrist
 Umfang
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
Diagnose-, Verlaufs-, Therapie- und sog Risikoaufklärung
8
Übertragung ärztlicher Tätigkeiten - § 50a ÄrzteG
 Anordnungsbefugnis

Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe
oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des
entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die
Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern
die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der
Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche
Aufsicht vorsehen; § 49 Abs 3 ÄrzteG
 Übertragung an Laien
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
Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an (1)
Angehörige des Patienten, (2) Personen, in deren Obhut der Patient
steht, oder an (3) Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und
persönlichen Naheverhältnis stehen, übertragen, sofern sich der Patient
nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen
Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt
der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche
Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass
diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die
Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden
ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen; § 50a ÄrzteG
9
Übertragung ärztlicher Tätigkeiten - § 50b ÄrzteG

Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an



Tätigkeiten







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
1. Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007,
oder
2. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 ausüben
1. die Verabreichung von Arzneimitteln
2. das Anlegen von Bandagen und Verbänden
3. die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von
blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
4. die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels
Teststreifens,
5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie
6. weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Z 1 bis 5 genannten
Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die
erforderliche Sorgfalt aufweisen.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit
nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung
der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und
selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe
der Abs. 4 bis 6 übertragen (persönliche Assistenz).
(4) Der Arzt hat 1. der Person gemäß Abs. 1 oder 3 im erforderlichen Ausmaß die Anleitung
und Unterweisung zu erteilen, 2. sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 oder
3 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und 3. die Person gemäß Abs. 1 oder 3 auf
die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen
Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. (5) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder 3 hat befristet,
höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen.
10
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
 Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege
und Pflegehelfer
 Keine eigenmächtige Heilbehandlung; § 4 GuKG
 Fortbildungspflicht; § 63 GuKG – Anstaltsträger hat
vorzusorgen; § 4 Abs 2 GuKG
 Hilfeleistungspflicht im Falle drohender Gefahr des Todes
oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung; § 4 Abs 3 GuKG
 Dokumentationspflicht; § 5 GuKG



Ganner




Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und
Pflegemaßnahmen
Aufbewahrung 10 Jahre (bei freiberuflicher Tätigkeit)
Einsichtsrecht von Patienten
Auskunftspflicht; § 9 GuKG
Verschwiegenheitspflicht; § 6 GuKG
Anzeigepflicht; § 7 GuKG
Meldepflicht; § 8 GuKG
11
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege
 Tätigkeiten; §§ 13 ff GuKG



Eigenverantwortliche
Mitverantwortliche
interdisziplinäre
 Führungsaufgaben; § 26 GuKG

Ganner

Leitung des Pflegedienstes an einer
Krankenanstalt oder an Einrichtungen, die der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
Sonderausbildung notwendig; § 72 GuKG
12
Ganner
Strafrecht
13
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88 StGB
 (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der
Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
 (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
1. …. [Verwandtschafts- Schwägerschaftsverhältnis mit dem Täter]
3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer
anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der
Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
[früher bestehendes Privileg für Gesundheitsberufe wurde ab 2011 auf alle
Personen ausgedehnt]
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4. ….
14
Nötigung
(§ 105 StGB)
 Diese liegt vor, wenn jemand durch Gewalt,
Drohung oder sittenwidrigen Druck dazu
veranlasst wird, etwas Bestimmtes zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden.
Beispiel: Eingeben von Nahrung und Flüssigkeit oder
Ganner
Körperpflege gegen den Willen der betroffenen Person
ist nur zulässig, wenn es im jeweiligen Fall nicht den
guten Sitten widerspricht.
15
Eigenmächtige Heilbehandlung
§ 110 StGB
Ganner
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch
nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der
Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der
Behandlung das Leben oder die Gesundheit des
Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs.
1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht
bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen
Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig
Behandelten zu verfolgen [sog  Privatanklagedelikt !]
↔ Offizialdelikt
16
Verletzung von Berufsgeheimnissen: § 121 StGB (1)
Ganner
(1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den
Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei
berufsmäßiger Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der
Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinischtechnischer Untersuchungen oder bei berufsmäßiger Beschäftigung
mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit
Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der
Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu
verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die
sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
17
Verletzung von Berufsgeheimnissen: § 121 StGB (2)
(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein
bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein
Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner
Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist
und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes
Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch
genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten
ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig
sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu
Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung
nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates
Interesse gerechtfertigt ist.
Ganner
(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der
Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.
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Sterbehilfe
Die folgende Unterscheidung ist wichtig für Patientenverfügungen.
Zu unterscheiden ist zwischen:
 Aktive

Ein Tun führt zum Todeseintritt: Abschalten eines Geräts

Ein Unterlassen führt zum Todeseintritt: zB Nichtaufnahme einer
Behandlung
 Passive
 direkte

ärztliche Maßnahmen in der Absicht, das Leben zu verkürzen; sie
sind immer rechtswidrig!
 indirekte

Lebensverkürzung ist Nebeneffekt einer medizinischen Behandlung
 Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)
 Beihilfe zum Selbstmord (§ 78 StGB)
Ganner

Die Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas haben 2011 zusammen "354 Personen
in den Tod begleitet", berichtet die Neue Zürcher Zeitung
19
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