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Fachbereich Tiefbau und Verkehr
Planfeststellungsbehörde
Planfeststellungsbeschluss
Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1 / Raffturm
12. Oktober 2011
66.01- PF 2010/02
Stadt Braunschweig
Planfeststellungsbeschluss für den Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1/Raffturm in
den Gemarkungen Lehndorf, Lamme des Stadtgebietes Braunschweig und Klein Gleidingen,
der Gemeinde Vechelde im Landkreis Peine vom 12. Oktober 2011
GLIEDERUNG
ABSCHNITT A: FESTSTELLENDER TEIL
1. Planfeststellung
2. Nebenbestimmungen
2.1. Belange der Leitungsträger
2.2. Belange der Landwirtschaft
2.3. Belange des Immissionsschutzes
2.4. Belange des Naturschutzes
2.5. Belange des Denkmalschutzes
2.6. Sonstige Belange
3. Genehmigungen und Erlaubnisse
4. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
5. Nachrichtliche Hinweise
ABSCHNITT B: BEGRÜNDENDER TEIL
6. Verfahrensablauf und Begründung
6.1 Verfahrensablauf
6.2 Darstellung der Baumaßnahme
6.3 Notwendigkeit der Baumaßnahme
6.4 Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme
7. Umweltverträglichkeitsprüfung
8. Abwägung der Belange des Naturschutzes
8.1. Eingriff
8.2. Vermeidung
8.3. Ausgleich und Ersatz
8.4. Artenschutz
8.5. Abwägungsergebnis
9. Abwägungsergebnis
10. Zurückgewiesene Einwendungen und Stellungnahmen
11. Begründung für die geänderte Planung und die zusätzlich angeordneten
Nebenbestimmungen
12. Hinweise
ABSCHNITT C: RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Fundstelle
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Stadt Braunschweig
Planfeststellungsbeschluss für den Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1/Raffturm in
den Gemarkungen Lehndorf, Lamme des Stadtgebietes Braunschweig und Klein Gleidingen,
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Planfeststellungsbeschluss
Planfeststellungsverfahren für
den Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1 / Raffturm
A Feststellender Teil
1. Planfeststellung
Für das o. g. Bauvorhaben wird gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) der aus folgenden
Unterlagen bestehende Plan festgestellt.
- Straßenquerschnitt Maßstab 1:50 vom 22. Okt. 2010
Anlage 6
- Lageplan Maßstab 1:250 vom 22. Okt. 2010
Anlage 7, Blatt 1 und 4
- Lageplan -Deckblatt- Maßstab 1:250 vom 22. August 2011
Anlage 7, Blatt 2a und 3a
- Höhenplan Maßstab 1:500/50 vom 22. Okt. 2010
Anlage 8
- Lageplan der Lärmschutzmaßnahmen vom 22. Okt. 2010
Anlage 11
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenübersichtsplan vom 22. August 2011
Anlage 12.3.1a
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenplan vom 22. August 2011
Anlage 12.3.2a
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenkartei vom 22. August 2011
Anlage 12.3.3a
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Artenschutzfachbeitrag vom 22. August 2011
Anlage 12.4
- Grunderwerbsplan Maßstab 1:250 vom 22. August 2011
Anlage 14.1a
- Grunderwerbsverzeichnis
Anlage 14.2a
Folgende Unterlagen sind nachrichtlich beigefügt und mit dem Aufdruck „Nicht festgestellt“
versehen:
- Erläuterungsbericht vom 22. Okt. 2010
Anlage 1
- Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht
vom 22. Okt. 2010
Anlage 1a
- Übersichtskarte Maßstab 1:25000
Anlage 2
- Übersichtslageplan Maßstab 1:5000 vom 22. Okt. 2010
Anlage 3
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- Lageplan Maßstab 1:250 vom 22. Okt. 2011
Anlage 7, Blatt 2 und 3
- Ermittlung der Bauklasse und der Dicke des frostsicheren
Oberbaus vom 31. Juli 2008
Anlage 6.1
- Bauwerksverzeichnis vom 22. Okt. 2010
Anlage 10
- Bauwerksverzeichnis -Deckblatt- vom 22. August 2011
Anlage 10a
- Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 3. Juni 2010
Anlage 12.1
- Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 22. August 2011
Anlage 12.1a
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestands- und
Konfliktplan vom 22. Okt. 2010
Anlage 12.2,
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenübersichtsplan vom 22. Okt. 2010
Anlage 12.3.1
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenplan vom 22. Okt. 2010
Anlage 12.3.2
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Maßnahmenkartei vom 3. Juni 2010
Anlage 12.3.3
- Benehmensherstellung nach § 17 BNatSchG vom 30. Sept. 2010 Anlage 12.3.4
- Wassertechnische Untersuchung vom 22. Okt. 2010
Anlage 13
- Grunderwerbsplan Maßstab 1:250 vom 22. Okt. 2010
Anlage 14.1
- Grunderwerbsverzeichnis
Anlage 14.2
- Lageplan der Ver- und Entsorgungsleitungen vom 22. Okt. 2010 Anlage 16
2. Nebenbestimmungen
2.1 Belange der Leitungsträger
2.1 Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, die Ausführungspläne rechtzeitig vor Baubeginn
mit den betroffenen Leitungsträgern abzustimmen, da diese einige Änderungen in den
Leitungsplänen vorgenommen haben. Sofern Leitungen zu verlegen sind, ist dies mit den
betroffenen Unternehmen abzustimmen. Die Stellungnahmen und Leitungspläne der
BS|Netz GmbH vom 21. Februar 2011, der E.ON Avacon AG vom 7. Januar 2011,
11. Januar 2011 und 17. Januar 2011 und der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH
vom 27. Dezember 2011 sind zu beachten. Der E.ON Avacon AG, Salzgitter ist das Formular
„Planungsauskunft“ unterschrieben zurückzusenden.
2.2 Belange der Landwirtschaft
2.2.1
Die Feldzufahrten sind in vorhandener Breite wiederherzustellen. Die Zufahrten sollen eine
Befestigung für den Schwerlastverkehr erhalten.
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2.2.2
Die Erschließung der betroffenen Grundstücke ist weiterhin - auch während der Bauzeit - zu
gewährleisten. Eine Abstimmung mit der Feldmarksinteressentschaft hat im Rahmen der
Ausführungsplanung zu erfolgen.
2.2.3
Der für die Bautätigkeit benötigte Arbeitsstreifen ist nach Abschluss der Bauarbeiten fachund sachgerecht zu rekultivieren.
2.2.4
Bezüglich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat eine Feinabstimmung und Benehmensherstellung mit der Feldmarksinteressentschaft Timmerlah zu erfolgen um
Beeinträchtigungen für die benachbarten Ackerflächen zu vermeiden.
2.2.5
Die Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen ist zu gewährleisten. Bei Errichtung
neuer Drainagen ist die örtliche Landwirtschaft in die Planung einzubinden.
2.3 Belange Immissionsschutz
Die Vorhabenträgerin hat den Eigentümern der Häuser Raffturm 1, 2a, 3 und 4 auf Antrag
die Kosten für die erforderlichen Schallschutzfenster zu ersetzen.
Da das Gebäude Raffturm 1 ein Baudenkmal gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) darstellt, dürfen nur denkmalgerechte Fenster eingebaut
werden.
Hinweis: Vor Einbau der neuen Fenster hat der Eigentümer gem. § 10 NDSchG eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen.
2.4 Belange Naturschutz
2.4.1
Die zu fällenden Bäume sind vor der Fällung auf vorhandene Baumhöhlen und durch eine
ausgewiesene fachkundige Person auf den Besatz mit Fledermäusen, Bilchen und Vögeln
zu überprüfen. Sind Höhlen unbesetzt, sind die Höhleneingänge ggf. zu verschließen, wenn
die Möglichkeit eine Neubesatzes nach der Kontrolle besteht.
Falls streng geschützte Tiere festgestellt werden, ist der Individuenschutz im Einvernehmen
mit der Unteren Naturschutzbehörde durch eine der folgenden Maßnahmen vorzunehmen.
- Umsetzen der Tiere in ein anderes, geeignetes Winterquartier durch eine fachkundige Person
- Übernahme der Tiere in die Obhut einer fachkundigen Person und Pflege bis zum
Ende des Winters
- Verschieben der Fällarbeiten auf einen Zeitraum, bis die Tiere wieder in der Lage
sind, eigenständig ihr Winterquartier zu verlassen; dann nochmalige Kontrolle
Eventuell vorhandene Vögel können in der Regel eigenständig ein geeignetes Ausweichquartier aufsuchen.
2.4.2
Für die Ersatzmaßnahmen E 11 und E 13 ist einheimisches, standortgerechtes und autochtones Pflanzgut zu verwenden. Die Herkunft des Materials ist durch Zertifikate zu belegen.
2.4.3
Die Antragstellerin hat der Planfeststellungsbehörde nach Abschluss aller Maßnahmen einen
Bericht über die Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen vorzulegen.
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2.4.4
Sofern einzelne der zum Erhalt vorgesehenen Bäume - abweichend von der derzeitigen
Kenntnislage - im Rahmen der Ausführung nicht mit angemessenen Mitteln ohne erhebliche
und nachhaltige Schädigung erhalten werden können, sind diese durch Neuanpflanzungen
zu ersetzen. Die Neuanpflanzungen sind für den gewollten Alleecharakter möglichst in der
Nähe des bisherigen Baumstandortes vorzunehmen. Im Weiteren gelten die Anforderungen
an die sonstigen Baumpflanzungen.
2.4.5
Das Entfernen der Gehölze darf nur in der Zeit zwischen dem 01.10. und 28.02. eines Jahres
erfolgen. Quartierbäume von Fledermäusen, in denen sich Wochenstuben befinden, dürfen
nicht vor dem 01.11. eines Jahres gefällt werden.
2.4.6
Das Baufeld ist bei Baubeginn durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte auf bewohnte
Hamsterbauten abzusuchen und diese zu markieren. Sind bewohnte Hamsterbauten aufgefunden worden, sind die Individuen im April/Mai zu fangen und umzusiedeln
2.4.7
Die Erdarbeiten zur Baufeldräumung im Bereich des Madamenweges sollen in der Zeit von
März bis Mai eines Jahres erfolgen.
2.5 Belange Denkmalschutz
Bei Erdarbeiten ist auf Bodenfunde gemäß § 14 des NDSchG zu achten. Der Beginn der
Erdarbeiten im Bereich zwischen der K 80 im Norden des Raffturmes, im Kreuzungsbereich
K 80 / B 1 bis zum Einmündungsbereich B 1 / Madamenweg, muss daher schriftlich angezeigt werden. Unter Erdarbeiten sind alle bodeneingreifenden Maßnahmen zu verstehen. Die
Anzeige muss dem Landesamt mindestens zwei Wochen vor Beginn der bodeneingreifenden
Maßnahmen vorliegen.
Die Anzeige ist zu richten an:
Nds. Landesamt für Denkmalpflege, Stützpunkt Braunschweig, Archäologie,
Husarenstraße 75, 38102 Braunschweig.
Eine Kopie dieser Anzeige ist zu richten an:
Stadt Braunschweig, Referat Baurecht, Langer Hof 8, 38100 Braunschweig.
2.6 sonstige Belange
2.6.1
Für die Bauarbeiten ist die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche
verkehrsbehördliche Genehmigung einzuholen.
2.6.2
Der Belag der Radwege ist über die Grundstückszufahrten hinweg zu führen.
2.6.3
Verunreinigtes Bodenmaterial oder verunreinigter Bauschutt sowie alle weiteren Abfälle, die
bei den vorgesehenen Maßnahmen anfallen, sind unter Beachtung der allgemein gültigen
Regelungen der abfallrechtlichen Gesetzgebung zu entsorgen.
2.6.4
Im Rahmen der Ausführungsplanung soll eine Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtgrün
der Stadt Braunschweig erfolgen, da sich der Bau des aus Lamme kommenden Freizeitweges möglicherweise mit dem Ausbau des Radweges entlang der B 1 zeitlich
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überschneidet und sich ein Anpassungsbedarf für die Ausgestaltung des Radweges ergeben
könnte.
Hinweis: Der Fachbereich Stadtgrün der Stadt Braunschweig weist daraufhin, dass die
Wiederherstellung der Feldzufahrt zu Flurstück 194/22 ggf. entbehrlich werden kann, wenn
das Flurstück in zeitlicher Nähe als öffentliche Grünfläche hergestellt wird (Bebauungsplan
LA 32).
2.6.5
Soweit textliche Planänderungen und -ergänzungen sowie Nebenbestimmungen nicht
zeichnerisch im Plan berücksichtigt sind, sind die textlichen Regelungen maßgeblich.
2.6.6
Auflagenvorbehalt: Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, der Vorhabenträgerin
weitere Auflagen und Schutzanordnungen aufzuerlegen bzw. diesen Beschluss nachträglich
zu ändern bzw. zu ergänzen.
3. Genehmigungen und Erlaubnisse
Neubau von Gräben und Einleitung von Niederschlagswasser in Gräben
Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die wasserrechtlichen Genehmigungen für
folgende Gewässerbaumaßnahmen:
Rückbau eines Gewässers III. Ordnung (20+183-20+261, K 80 Westseite)
Neubau eines Gewässers III. Ordnung (20+010-20+240, K 80 Ostseite)
Neubau eines Gewässers III. Ordnung (30+040 bis zum „Neuen Graben“ Westseite)
sowie die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den „Neuen Graben“ mit
einer Menge von bis zu 395 l/s bzw. 3.780 qm/a.
Nebenbestimmungen:
- Für die Behandlung des Straßenoberflächenwassers ist im oberen Bereich des Grabens
mindestens ein Absetzbecken mit Tauchwand zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten
(RAS-Ew) herzustellen.
- Eine Versickerung von Niederschlagswasser im Grabenprofil ist zu prüfen.
- Der weitere Graben ist naturnah mit Begleitgrün herzustellen.
- Vor der Ausführung sind der unteren Wasserbehörde (Ansprechpartner: Herr Seibt,
Petritorwall 6, 38118 Braunschweig, Telefon 0531 470-6362, E-Mail
[email protected]) für den Graben Regelprofile vorzulegen.
- Der Unteren Wasserbehörde (Ansprechpartner: Herr Seibt) ist nach Abschluss der Baumaßnahme für die Gräben und Rohrleitungen der Unterhaltungspflichtige zu benennen.
- Während der Baumaßnahme ist das anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß
abzuleiten.
- Umgehend nach Fertigstellung der neuen Gewässerabschnitte sind diese vermessungstechnisch als digitales Geländemodell (Lagekoordinaten nach dem „UTM- System“; Höhen
in müNN) aufzunehmen. Die Daten sind der Unteren Wasserbehörde (Ansprechpartner:
Herr Seibt) digital (*.shp oder *.xls) zur Verfügung zu stellen.
- Bei evtl. Schadenfällen, d. h. Austritt von wassergefährdenden Stoffen, ist die Feuerwehr
der Stadt Braunschweig (Tel.: 1 12) unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Beginn der Maßnahme ist der Unteren Wasserbehörde (Ansprechpartner: Herr Seibt)
spätestens drei Werktage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
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- Das Ende der Maßnahme ist der Unteren Wasserbehörde (Ansprechpartner: Herr Seibt)
spätestens 14 Tage nach Beendigung der Maßnahme anzuzeigen.
4. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
Die bei Beschlussfassung bestehenden Einwendungen und Anträge nachfolgend aufgelisteter Einwender und Einwenderinnen sowie Bedenken und Anträge, die die aufgeführten
Behörden und Stellen geäußert haben, werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch
Planänderungen, Nebenbestimmungen oder Zusage der Vorhabenträgerin Rechnung getragen wird oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. Zur Begründung für die
Zurückweisung der Einwendungen im Einzelnen wird auf Ziffer 10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Einwender 1, Braunschweig vom 10. Januar 2011
Einwender 2, Vechelde, Eingang am 25. Januar 2011
Einwender 3, Braunschweig vom 19. Januar 2011
Einwender 4, Braunschweig vom 15.Januar 2011
Einwender 5, Braunschweig vom 15. Januar 2011
Einwender 6, Braunschweig vom 15. Januar 2011
Einwender 7, Braunschweig vom 15. Januar 2011
Einwender 8, Braunschweig vom 26. Januar 2011
Einwender 9, Braunschweig vom 24. Januar 2011
Einwender 10, Vechelde vom 21. Januar 2011
Einwender 11, Braunschweig vom 20. Januar 2011
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Braunschweig vom 27. Dezember 2010
Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz,
Abteilung Umweltschutz und Umweltplanung vom 22. Dezember 2010
Hans-Dietrich Schultz, Heimatpfleger, Braunschweig vom 14. Januar 2011
ADFC Braunschweig e. V., Braunschweig vom 27. Januar 2011
NABU Braunschweig, Braunschweig vom 8. Februar 2011
Glatzer Gebirgsverein Braunschweig e. V., Braunschweig vom 16. Februar 2011
Stadt Braunschweig, Referat Bauordnung, Denkmalschutz, vom 15. Februar 2011
Polizeidirektion Braunschweig vom 21. Februar 2011
Nieders. Landesforsten, Wolfenbüttel vom 17. Februar 2011
Nieders. Landvolk e. V. , Braunschweig vom 17. Februar 2011
Gemeinde Vechelde, Vechelde vom 18. Februar 2011
Stadt Braunschweig, Braunschweig vom 16. Februar 2011
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Braunschweig vom 17. Februar 2011
E.ON Avacon AG, Braunschweig vom 7. und 11. Januar 2011
E.ON Avacon AG, Salzgitter vom 17. Januar 2011
BS|Netz GmbH, Braunschweig vom 21. Februar 2011
Landkreis Peine, Peine vom 5. April 2011
5. Nachrichtliche Hinweise
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in Verbindung mit den Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vorzunehmen. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgeändert worden.
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Es wird darauf hingewiesen, dass Grunderwerbs- und Entschädigungsfragen nicht im Planfeststellungsverfahren zu regeln sind, da im Beschluss ausschließlich öffentlich-rechtliche
Beziehungen zwischen den Beteiligten geregelt werden.
Werden Grundstücke durch das Vorhaben in Anspruch genommen, bedarf es hierzu im
Grundsatz der Zustimmung des Eigentümers. Die Feststellung des Planes ersetzt nicht die
Zustimmung der Grundstückseigentümer, die Grundstücke im Sinne des Antrages zu nutzen.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet zwar die sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG). Die Enteignung inklusive
Entschädigung im Nichteinigungsfall ist jedoch einem gesonderten Enteignungsverfahren
vorbehalten.
Die Grunderwerbsverhandlungen durch die Vorhabenträgerin werden erst nach Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen.
Privatrechtliche Beziehungen bleiben von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses unberührt.
B Begründender Teil
6. Verfahrensablauf und Begründung der Baumaßnahme
6.1 Verfahrensablauf
Für die Baumaßnahme hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, am 18. November 2010 die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens bei der Stadt Braunschweig beantragt.
Die Planfeststellungsbehörde der Stadt Braunschweig führt das Planfeststellungsverfahren
als eine Einheit durch, da sich der überwiegende Teil der Baumaßnahme auf dem Stadtgebiet der Stadt Braunschweig befindet.
Die Zustimmung der für die Gemarkung Klein Gleidingen zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Landkreis Peine, liegt vor.
Das Planfeststellungsverfahren wurde am 13. Dezember 2010 formell eingeleitet. Die Pläne
haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 bis
13. Januar 2011 öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. In der Bekanntmachung sind
die Stellen, bei denen Einwendungen gegen den Plan schriftlich einzureichen oder mündlich
zu Protokoll zu geben waren, bezeichnet worden.
Am 14. März 2011 wurden die Stellungnahmen und Einwendungen an die Vorhabenträgerin
übersandt.
Eine Erörterung der Planunterlagen, der Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen
hat nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 19. April 2011 mit der Vorhabenträgerin stattgefunden. Eine Niederschrift über den Erörterungstermin wurde angefertigt.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden Teile der Planunterlagen verändert.
Den hiervon betroffenen Grundstückseigentümern und Trägern öffentlicher Belange wurden
von der Planfeststellungsbehörde die geänderten Entwürfe der Pläne mit Schreiben vom
29. Juli 2011 zugesandt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben sich innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung zu äußern bzw. erneut Einwendungen zu erheben.
Die Verfahrens- und Formvorschriften sind eingehalten worden.
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6.2
Darstellung der Baumaßnahme
Die vorliegende Baumaßnahme beinhaltet den Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1
(Hannoversche Straße) / K 80 (Neudammstraße) der B 1 mit zusätzlichen Abbiegestreifen
und einer Lichtsignalanlage, die verkehrsgerechte Anbindung der Zufahrt zum Raffteichbad
(Madamenweg) sowie den Neubau eines straßenbegleitenden Radwegs längs der K 80.
Die vorhandenen Radwege längs der B 1 werden verdrängt und seitlich versetzt wiederhergestellt, im Bereich der Bebauung wird der Radweg als gemeinsamer Geh- und Radweg
ausgewiesen.
Die Baumaßnahme liegt in den Gemarkungen Lamme und Lehndorf (Stadt Braunschweig)
und Klein Gleidingen (Gemeinde Vechelde, Landkreis Peine).
Die Länge der Baustrecke der B 1 beträgt 0,453 km.
Die Fahrbahn der K 80 wird im Einmündungsbereich in die B 1 auf 0,111 km ausgebaut.
Ferner wird auf der Westseite der K 80 vom Knoten Raffturm / B 1 bis zum Sportplatz in
Lamme ein ca. 0,260 km langer Radweg hergestellt, der die Lücke zwischen dem vorhandenen Radweg von Lamme und den vorhandenen Radwegen an der B 1 schließt.
Der Madamenweg (Zufahrt zum Raffteichbad) wird auf ca. 0,061 km Länge an die B 1
angeschlossen.
Die ca. 8,00 m breite, durchgehende Fahrbahn der B 1 (Achse 10) wird im Knotenpunkt auf
eine Fahrbahnbreite von 7,50 m rückgebaut und durch 3,25 m breite Abbiegestreifen in den
Knotenpunkten B 1 / K 80 und B 1 / Madamenweg ergänzt. Die vorhandenen beidseitigen
Radwege werden verdrängt und seitlich versetzt hinter vorhandenen und neuen Straßenseitengräben bzw. hinter Hochbord mit befestigten Trennstreifen in einer Breite von 2,00 m
wiederhergestellt.
Die freie Strecke der K 80 (Achse 20) weist eine Fahrbahnbreite von ca. 7,00 m auf. In der
Knotenpunktzufahrt fächert sich der 3,50 m breite westliche Fahrstreifen der freien Strecke in
zwei jeweils 3,25 m breite Rechts- und Linksabbiegestreifen auf. In Fahrtrichtung Lamme
verjüngt sich der Einmündungstrichter durch Fahrbahnrandtrassierung auf 3,50 m Fahrstreifenbreite der freien Strecke.
Der Knotenpunkt B 1/ K 80 wird mit Linksabbiegestreifen in der B 1 aus Richtung Vechelde,
Rechtsabbiegestreifen in der B 1 aus Richtung Braunschweig und Links- und Rechtsabbiegestreifen in der K 80 aus Richtung Lamme ergänzt sowie mit Fahrbahnteilern in der B 1 und
der K 80 ausgestattet. Der Verkehr im Knotenpunkt wird durch eine neue Lichtsignalanlage
geregelt. Die Knotenpunktgestaltung ist auf die zusätzlichen Anforderungen der Richtlinien
für Lichtsignalanlagen an Straßen (RILSA) ausgelegt und erlaubt eine getrennte Signalisierung der einzelnen Fahrstreifen als Voraussetzung einer verkehrsabhängig laufend optimierbaren Lichtsignalsteuerung.
Der Umbau der Zufahrt zum Raffteichbad mit der Anbindung an den Bestand soll mit einer
Fahrbahnbreite im Einmündungsbereich von 6,50 m erfolgen, verengt sich im weiteren
Verlauf auf 5,50 m. Die B 1 wird zur Aufnahme eines Linksabbiegestreifens und einer
Querungshilfe in der gegenüberliegenden Sperrfläche einseitig nach Norden verbreitert. Im
Vorgriff auf eine eventuelle Nachrüstung einer Lichtsignalanlage werden im Knotenpunkt
Leerrohre für die Verkabelung eingebaut und durch ein weiteres Leerrohr mit der
Lichtsignalanlage im Knotenpunkt B 1 / K 80 verbunden, da wegen des geringen
Knotenpunktabstandes aus Gründen der Leistungsfähigkeit eine Koordinierung beider
Lichtsignalanlagen erforderlich sein wird.
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Der Radverkehr längs der B 1 zwischen beiden Einmündungen verläuft künftig seitlich versetzt hinter Hochborden mit befestigten oder unbefestigten Trennstreifen. Der zurzeit auf der
Fahrbahn fahrende Radverkehr längs der K 80 nutzt künftig im Streckenabschnitt zwischen
der B 1 und Betr.-km 0,270 einen straßenbegleitenden Radweg auf der Westseite der Kreisstraße.
6.3
Notwendigkeit der Baumaßnahme
Im Streckenabschnitt der B 1 zwischen Vechelde und Braunschweig sind die Einmündungen
der K 80 und des Madamenweges die einzigen nicht verkehrsgerecht ausgebauten Knotenpunkte. Es sind weder Abbiegestreifen noch Fahrbahnteiler vorhanden, die Einmündungen
sind unübersichtlich und weisen nur geringe Eckausrundungen auf. Die Anfahrsicht bei
beiden Einmündungen ist in Richtung Braunschweig durch Bewuchs eingeschränkt.
Bedingt durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der B 1 und das steigende Verkehrsaufkommen auf der K 80 wird das Linkseinbiegen von der K 80 in Richtung Braunschweig zunehmend erschwert. Es kommt in den Spitzenzeiten zu langen Wartezeiten in der untergeordneten Knotenpunktzufahrt und zu steigendem Rückstau mit einer hohen Lärm- und
Abgasbelastung. Durch die langen Wartezeiten steigt die Bereitschaft, unzureichend lange
Zeitlücken im Hauptstrom anzunehmen und damit bevorrechtigten Teilnehmern die Vorfahrt
zu nehmen. Zudem tritt der Verkehr im Hauptstrom pulkartig auf, so dass für längere
Zeiträume überhaupt keine Zeitlücken zur Verfügung stehen.
Die Auswertung der Unfallprotokolle zeigt, dass der häufigste Einbiegeunfall dadurch verursacht wird, dass der Einbieger zunächst den Fahrstrom aus Richtung Braunschweig
passieren lässt, dann eine Lücke im Strom aus Richtung Vechelde abwartet und anschließend einbiegt, wobei er dann den aus Richtung Braunschweig folgenden Fahrzeugen die
Vorfahrt nimmt.
Wegen der schlechten Sichtverhältnisse in der Einmündung ist die Anfahrsichtweite nur für
jeweils ein am Fahrbahnrand der B 1 haltendes Fahrzeug gegeben, so dass sich der Vorgang beim nachfolgenden Fahrzeug wiederholt. Da nur ein Fahrstreifen in der untergeordneten Knotenpunktzufahrt zur Verfügung steht, werden auch Rechtseinbieger in Richtung
Vechelde durch wartepflichtige Linkseinbieger behindert.
Vor diesem Hintergrund sind auch der fehlende Radweg von der B 1 nach Lamme sowie
die nur durch Markierung von der durchgehenden Fahrbahn der B 1 getrennten Radwege
zwischen der K 80 und dem Madamenweg als Risiko anzusehen. Durch die geringen Eckausrundungen werden die Bankette vom Schwerverkehr laufend überfahren, so dass Radfahrer, die die Fahrbahn der K 80 mitbenutzen müssen, in erhöhtem Maße gefährdet sind. In
der B 1 werden Radfahrer durch halb in der durchgehenden Fahrbahn haltende Busse zum
Warten gezwungen.
6.4
Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Variantenprüfung
Varianten wurde nicht berechnet, da die Maßnahme den Ausbau eines vorhandenen Knotenpunktes mit zahlreichen Zwangspunkten umfasst und daher die Linienführung in Grund- und
Aufriss sowie die Querschnittgestaltung im Wesentlichen vorgegeben sind.
Die Knotenpunktgestaltung wird durch die verkehrstechnischen und topographischen
Rahmenbedingungen bestimmt.
Ein Ausbau des Knotenpunktes nur mit Abbiegestreifen und Fahrbahnteilern scheidet wegen
unzureichender Leistungsfähigkeit aus.
Die Anlage eines Kreisverkehrs ist nicht möglich, weil die Verkehrsbelastung der zuführenden Straßenäste zu ungleichmäßig und die bevorrechtigte Führung der B 1 auch im Hinblick
auf die Autobahnumleitung ausdrücklich notwendig ist; daneben wäre der Kreisverkehr ohne
Eingriff in die vorhandene Bebauung schwer zu realisieren.
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Die Kosten des Umbaus werden je anteilig von der Niedersächsischen Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr und der Stadt Braunschweig getragen. Hierüber ist eine gesonderte
Kreuzungsvereinbarung zu schließen.
7. Umweltverträglichkeitsprüfung
Eine generelle Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht weder
aufgrund der Art und des Umfanges des Vorhabens gem. § 3b und 3e des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) noch aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des
Einzelfalles gem. § 3c UVPG sowie § 5 NUVPG.
Die Überprüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass von dem Bauvorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich ist.
Die entsprechende Feststellung wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung bei der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits öffentlich bekannt gemacht.
8. Belange des Naturschutzes
Das geplante Bauvorhaben verursacht auch nach Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes.
Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichund Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren.
Die Um- und Ausbaumaßnahme des Knotenpunktes B 1 / Raffturm ist mit Eingriffen in die
Natur und Landschaft nach § 14 Abs.1 BNatSchG in Verbindung mit § 5 NAGBNatSchG
verbunden. Die Auswirkungen des Vorhabens sind insbesondere auf den Seiten 2 ff. des
Erläuterungsberichtes des Landschaftpflegerischen Begleitplanes dargestellt.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan sind naturschutzrechtliche Vorschriften noch nach
den Fassungen des Landes- und Bundesnaturschutzrechtes zitiert, die bis zum Ende des
Monates Februar 2010 gültig waren. Nach den für den Zeitpunkt dieses Beschlusses maßgeblichen neuen Gesetzesfassungen ist das Vorhaben naturschutzrechtlich nicht anders zu
beurteilen.
8.1 Eingriff
Der Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1 / Raffturm bringt folgende Eingriffe mit sich:
-
-
Durch die Mehrversiegelung gehen Funktionen von Böden mittlerer Bedeutung verloren.
Durch Rodung entsteht ein Verlust von Waldflächen und Siedlungsgehölzen der
Wertstufe III, einer Strauch-Baumhecke der Wertstufe III und Einzelbäumen entlang
der B 1.
Durch Verlegung, Neuprofilierung und Überbauung geht die Vegetation eines nährstoffreichen Grabens mit grasigen Krautfluren und Sumpfvegetation von allgemeiner
bis geringer Bedeutung verloren.
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8.2 Vermeidung
Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit
dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu erreichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens, sondern bei Realisierung des
Vorhabens am vorgesehenen Standort die Vermeidung der damit einhergehenden
Beeinträchtigungen.
Ein Vermeiden der Beeinträchtigung durch Verzicht auf die Inanspruchnahme zusätzlicher zu
den bereits vorhandenen Flächen würde nicht zu einer Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse im Bereich des Knotenpunktes führen.
Durch die folgenden Maßnahmen wird der Eingriff in Natur und Landschaft minimiert:
-
-
-
Das Entfernen der Gehölze darf nur in der Zeit zwischen dem 01.10. und 28.02. eines
Jahres erfolgen. Die zu fällenden Bäume sind vor der Fällung auf Vogelarten zu untersuchen. Quartierbäume von Fledermäusen, in denen sich Wochenstuben befinden,
dürfen nicht vor dem 01.11. eines Jahres gefällt werden.
Das Röhricht an den Entwässerungsgräben darf nur in der Zeit vom 01.09. bis 28.02.
des Folgejahres zurückgeschnitten werden.
Die ausgewiesenen gefährdeten Gehölze sind durch Schutzmaßnahmen, wie Stammschutz oder Umzäunung zu versehen. Das Befahren des Wurzelbereiches ist untersagt. Die RAS LP 4 sind anzuwenden.
Die Pflanzen und Wurzelstöcke des Staudenknöterichs sind einer Kompostierung
zuzuführen. Oberboden, der Teile des Staudenknöterichs enthält, darf nicht wieder
für Abdeckungen verwendet werden.
8.3 Ausgleich und Ersatz
8.3.1 Ausgleichsmaßnahmen
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen
des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
wieder landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Der erforderliche
Ausgleich ist gleichsam erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden
können. Sie stehen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigung.
Dafür müssen sie nicht zwangsläufig an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, aber
in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein
größeres Gebiet als die überbaute Grundfläche.
Die nachfolgend aufgeführten erheblichen Beeinträchtigungen können zum Teil durch
folgende Maßnahmen ausgeglichen werden:
-
-
Im Bereich der B 1 gehen 6 Straßenbäume und eine Strauch-Baumhecke verloren.
Der Ausgleich erfolgt durch die Bepflanzung der Lücken mit 10 neuen Bäumen und
der Aufforstung der Ausgleichsfläche in Broitzem.
Der Waldverlust auf der Westseite der Zufahrtstraße zum Raffteichbad wird durch die
Neuanlage eines strauchreichen Waldrandes entlang der Zufahrt ausgeglichen. Vorher ist in dem Bereich der invasive Staudenknöterich zu entfernen, ein vegetationsfähiger Boden aufzutragen und Landschaftsrasen einzusehen, der zwei Sommer hinweg intensiv gemäht werden soll.
Nach Pflanzung der Bäume und Sträucher ist eine 3jährigen Herstellungs- und Fertigstellungspflege erforderlich und ggfs. die üblichen Schnittmaßnahme zur Verkehrssicherung und Freihaltung des Lichtraumprofils des jeweiligen Straßenbaulastträgers.
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8.3.2 Ersatzmaßnahmen
Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktion des
Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Die verbleibenden unvermeidbaren und nicht ausgeglichenen Eingriffe können durch
folgende Maßnahmen ersetzt werden:
Die sich im Timmerlaher Busch mit nicht standortgerechtem Pappelbestand befindliche Graswegparzelle ist zu 50 % in eine mit landschaftsgerechten Feldgehölz bepflanzte Parzelle umzugestalten.
Die Randstreifen sollen in 3 m Breite unbepflanzt bleiben und sich als Krautfluren entwickeln.
Es hat eine 3jährige Herstellungs- und Fertigstellungspflege zu erfolgen und eine Einzäunung
gegen Wildverbiss.
Der bereits bestehende Trampelpfad im Bereich der Ausgleichsfläche kann auch nach der
Umgestaltung genutzt werden.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die sich aufgrund von Planänderungen u. a. in der
Maßnahme E 11 ergeben haben, steht in der Gemarkung Broitzem, Flur 1, Flurstück 71 eine
Fläche zur Verfügung.
Die Fläche soll zu 50 % mit standortgerechten Sträuchern bepflanzt werden. Die Randstreifen
sollen in 3 m Breite unbepflanzt bleiben und sich als Krautfluren entwickeln. Die übrigen
Flächen werden unregelmäßig mit Gehölzgruppen bepflanzt. Es werden vier Stieleichen, drei
als Gruppe auf der Weide und eine randlich in der Raumstruktur der Feldgehölzinsel,
gepflanzt.
Es hat eine 3jährige Herstellungs- und Fertigstellungspflege zu erfolgen und eine Einzäunung
gegen Wildverbiss
Der Umfang der Maßnahmen ist dem überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan,
Unterlage 12.3a zu entnehmen.
8.4 Artenschutz
Das Vorhaben bewegt sich im Rahmen des strikt zu beachtenden Artenschutzrechts. Der
vorliegende Plan verstößt nicht gegen Verbote im Sinne von § 39 Abs. 5 und 6 und § 44 Abs.
1 und 2 BNatSchG aus. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde liegende
Tatsachenlage beruht auf dem nicht zu beanstandenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
(Unterlage 12.4), der in sich schlüssig und ohne Widersprüche ist. Eine Kartierung hat nicht
stattgefunden. Die Daten beziehen sich auf Auskünfte der Unteren Naturschutzbehörde und
der Angabe von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Amphibienteams des NABU Braunschweig.
Er wurde von der Planfeststellungsbehörde als Grundlage der eigenen Prüfung
herangezogen.
Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtlich relevante Arten wie
Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Fledermäuse, Feldhamster (Cricetus cricetus) und der
besonders geschützte Kammmolch (Triturus cristatus) im durch die Baumaßnahme
betroffenen Gebiet vorkommen. Zu den Einzelheiten der folgenden Ausführungen wird auf
die Unterlage 12.4 verwiesen.
8.4.1 Fang-, Nachstell-, Verletzungs-, Tötungs- und Zerstörungsverbote
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verbieten es, die wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu Töten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Natur zu entnehmen,
sie zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. a BNatSchG sind durch die Realisierung der Um- und
Ausbaumaßnahme nicht erfüllt. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 und 3 BNatSchG
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beziehen sich auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13
BNatSchG fallen darunter u. a. Tierarten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie und sämtliche
europäische Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG).
In die Waldflächen wird nur im Randbereich eingegriffen. Da dieser Bereich stark von Fußgängern und Fahrradfahrern frequentiert wird, sind in diesem Bereich aufgrund der Effektdistanz von 200 m keine Beeinträchtigungen für die Nachtigall zu erwarten.
Aufgrund des Hinweises der Unteren Naturschutzbehörde dient der Bereich um den Raffteich für Fledermäuse als Jagdgebiet.
Durch die vorherige Untersuchung der Straßenbäume auf Höhlen und Rodung bzw. Baufeldfreiräumung außerhalb der Brut- und Winterquartierzeit werden die Verbote des § 44 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf möglicherweise vorkommende Fledermausarten
vermieden. Siehe auch Ziffer 2.4.5 des Beschlusses.
Im Bereich Lamme kommt der Feldhamster mit einer lokalen Population höherer Dichte vor,
so dass auch im Bereich der Baustrecke entlang der Äcker mit Vorkommen zurechnen ist.
Das Baufeld ist bei Baubeginn durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte auf bewohnte
Hamsterbauten abzusuchen. Sind bewohnte Hamsterbauten aufgefunden worden, sind die
Individuen im April/Mai zu fangen und umzusiedeln. Aufgrund der geringen Größe des Baufeldes wird es sich aber nur um wenige Tiere handeln. Siehe auch Ziffer 2.4.6 des
Beschlusses.
Im Bereich der Ausbaustrecke ist mit Kammmolchvorkommen zu rechnen. Die lokale
Population ist bekannt, allerdings quantitativ nicht erfasst. Sie wird von den ehrenamtlichen
Amphibienschützern als bedeutend eingestuft.
Um das Risiko einer Tötung oder Verletzung dieser besonders geschützten Amphibienart zu
vermeiden sollen die Erdarbeiten zur Baufeldräumung im Bereich des Madamenweges von
März bis Mai eines Jahres erfolgen, da die Tiere zu dieser Zeit im Wasser leben.
Siehe Ziffer 2.4.7 des Beschlusses.
8.4.2 Störungsverbot
Eine Verletzung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören (Beunruhigung infolge von Lärm und Bewegung), liegt ebenfalls nicht vor. Das
Störungsverbot erfasst wild lebende streng geschützte Arten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und die europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Gegen das Verbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht verstoßen, da keine
erhebliche Störung vorliegt. Eine Störung wäre erheblich, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechterte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
Halbsatz 2 BNatSchG).
Durch die Rodung bzw. Baufeldfreiräumung außerhalb der Fortpflanzungs- und Winterquartierzeit wird es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes bezüglich der im
Untersuchungsgebiet vorkommenden Population der Fledermausarten kommen. Siehe auch
Ziffer 2.4.5 des Beschlusses. Eine Störung der nachtaktiven Fledermäuse durch die
Bauarbeiten am Tage erfolgt nicht.
Aufgrund der geringen Größe des Baufeldes werden während der Baumaßnahme nur
wenige Hamsterbauten gefunden werden, deren Individuen im April/Mai umzusiedeln sind.
Aufgrund der geringen Anzahl der Tiere wird die Störung zu keiner Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population des Kammmolches wird sich nicht
verschlechtern, da mögliche Störungen während der Bauzeit durch die Bauzeitenregelung
(siehe Ziffer 2.4.7 des Beschlusses) minimiert werden.
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8.5 Abwägung der Belange des Naturschutzes
Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Alternative „Nulllösung“
aufgrund des hohen Verkehrsaufkommen auf der B 1 und des gestiegenen Verkehrsaufkommens auf der K 80 nicht zu einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse hinsichtlich der
Entlastung des Knotenpunktes B 1 Raffturm und der Sicherheit der Pkw-Fahrer, sowie der
Sicherheut der Fahrradfahrer beitragen kann und somit als ungeeignet einzustufen ist und
andere Alternativen des Ausbaus des Verkehrsknotens die erforderliche Leistungsfähigkeit
nicht erreichen würden.
Der durch das Bauvorhaben verursachte Eingriff ist daher unter Berücksichtigung der unter
Ziffer 8 aufgeführten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als nicht vermeidbar
anzusehen. Die Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft werden durch die in der
Planung vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes so weit als möglich kompensiert.
Die Maßnahme ist nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zulässig.
Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG und des Art. 5 VRL nicht erfüllt sind. Individuen der genannten Arten sind nicht
unmittelbar betroffen im Sinne von Fangen, Verletzen oder Töten. Eine Beschädigung oder
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird durch die Festlegung von Bauzeiten
außerhalb der Brutperiode ausgeschlossen.
Trotz des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Prüfung, dem sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich anschließt, kann die Planfeststellungsbehörde das Stattfinden eines
Amphibienwechsels des Anpassungsstückes des Madamenweges nicht gänzlich ausschließen.
Die Anzahl der Tiere, die im Einmündungsbereich des Madamenweges die Straße queren,
wird jedoch relativ gering sein, da dieses Stück auf der Westseite weitgehend von der Einfriedungsmauer des Gebäudes Raffturm 1 begrenzt wird. Die Notwendigkeit der Einrichtung
von Amphibienschutzmaßnahmen für die Strecke des Madamenweges von der B 1 bis zum
Raffteichbad wird von der Planfeststellungsbehörde allenfalls im Falle eines Ausbaus der
Anbindung in Richtung Raffteichbad gesehen, deren Ausbau nicht geplant ist und
unabhängig davon außerhalb der hier vorliegenden Maßnahme liegen würde.
Der Verkehr auf der Ausbaustrecke des Madamenweges wird durch den Ausbau des Einmündungsbereiches nicht zunehmen, so dass aus diesem Grund Schutzmaßnahmen nicht
erforderlich sind.
Um den den Amphibienschutz betreffenden Einwendungen Rechnung zu tragen und da die
Anzahl der tatsächlich im Ausbaubereich wandernden Tiere nicht genau beziffert werden
kann, hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob unabhängig von dem oben genannten
Ergebnisses der naturschutzrechtlichen Prüfung Schutzmaßnahmen wie die Errichtung eines
„Krötentunnels“, das Installieren von Leiteinrichtungen oder die temporäre Sperrung des
Madamenweges realisierbar sind. Die Errichtung eines „Krötentunnels“ ist aufgrund der
Höhenlage des westlichen Entwässerungsgrabens nicht möglich, da zwischen Grabensohle
und Oberkante der Straße nur 70 cm Platz ist, der für den Bau des Tunnels nicht ausreicht
(erforderlicher Tunnelquerschnitt, statische Gründe). Um den Schutzansprüchen der
Amphibien zu entsprechen und sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Lebenssituation der Amphibien gegenüber dem heutigen Zustand eintritt, wird die Stadt Braunschweig ca. 10 m hinter der Zufahrt zum Grundstück Raffturm 1 eine Schranke errichten, die
in der Zeit des Amphibienwechsels, d. h. in der Zeit von Februar bis Mitte April eines Jahres,
die Durchfahrt für den Pkw-Verkehr zum Raffteichbad verhindern wird. Die hierzu erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung der Sperrung wird der Fachbereich Stadtplanung und
Umweltschutz, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Naturschutz der Stadt Braunschweig
jedes Jahr beim Fachbereich Tiefbau und Verkehr, Abteilung Straßenverkehr, beantragen.
Auf der westlichen Seite wird ab der Grundstücksmauer Raffturm 1 entlang des Grabens bis
hin zur Schranke eine Leiteinrichtung errichtet werden.
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Die Stadtbad GmbH als Betreiberin des Raffteichbades erhält einen Schlüssel um die
Schranke während des Amphibienwechsels im Bedarfsfall zur Durchfahrt öffnen zu können.
Der Forderung der Errichtung von Schutzmaßnahmen im Bereich der B 1 wird nicht nachgekommen, da ein erheblicher Wechsel - auch seitens der Amphibienschützer - nicht belegt
werden konnte.
Die Auflage unter Ziffer 2.4.3 des Beschlusses beruht auf § 15 Abs. 4 BNatSchG.
9. Abwägungsergebnis
Die Ziele der Planung sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fahrzeuge und Fahrradfahrer, die durch den Um- und Ausbau des Knotens und durch den Bau des Radweges erreicht werden.
Überwiegende Gründe sprechen für das Planvorhaben.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, den Naturschutz und das Landschaftsbild, die
nicht durch andere Maßnahmen ausglichen und ersetzt werden können, sind nicht ersichtlich, so dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung
dieser schutzwürdigen Interessen nicht erfolgt.
Die Belange der Leitungsträger werden beachtet und durch vorherige Abstimmung bei der
Baumaßnahme gewahrt.
Abfallrechtliche Bedenken oder Bedenken hinsichtlich möglicher Altlasten, sowie bodenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Im Besonderen wird den Einwänden zum Immissionsschutz Rechnung getragen, da den
Betroffenen ein Anspruch auf passiven Lärmschutz zugesprochen wurde.
Auch die Belange der Freiraumplanung wurden berücksichtigt, da der von vielen Menschen
genutzte Freizeitweg nördlich von Timmerlah weiterhin genutzt werden kann.
Die Belange der Landwirtschaft sind berücksichtigt worden. Die Einwendungen der Landwirte, der Landwirtschaftskammer und des Landvolkes haben ihren Ausfluss in den Auflagen
unter Ziffer 2.2 des Beschlusses gefunden. Die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen
Nutzflächen während der Bauzeit ist sichergestellt, wobei jedoch kurzfristige Behinderungen
nicht ausgeschlossen werden können.
Im Einzelnen wird unter Ziffer 10 des Beschlusses zu den zurückgewiesenen Forderungen
und den stattgegebenen Einwendungen, die trotz einer Zusage im Erörterungstermin ausdrücklich aufrecht erhalten wurden, Stellung bezogen.
Dem Einwand des sparsamen Flächenverbrauches wird Rechnung getragen, da bereits zum
Zeitpunkt der Variantenprüfung die Variante gewählt wurde, die einen weniger massiven
Landverbrauch sowohl grundsätzlich als auch für die betroffenen Anwohner des Raffturmes
zur Folge hat.
Die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum ist auf das für die Zielerreichung erforderliche Maß beschränkt und auch im Hinblick auf Artikel 14 des Grundgesetzes gerechtfertigt.
Die Planfeststellungsbehörde kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die den Baumaßnahmen entgegenstehenden Belange ein geringeres Gewicht haben als die Belange der
Straßenplanung. Es ist insgesamt sachgerecht und entspricht den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Abwägung, wenn sie hinter diesen höherwertigen Belangen zurücktreten.
Das Bauvorhaben entspricht dem öffentlichen Recht und ist somit zuzulassen.
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10. Zurückgewiesene Einwendungen und behördliche Stellungnahmen
10.1
Einwender 1 führt an, dass ihm durch ein Hinauszögern der Entscheidung über die Nutzung
seines Gebäudes seitens der Stadt Braunschweig ein Wertverlust entstanden sei, da u. a.
eine Lärmschutzentschädigung nicht geltend gemacht werden kann. Im Übrigen ist der
Flächenbedarf an seinem Grundstück höher als 2007 angekündigt.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Frage des monetären Ausgleiches eines möglichen Wertverlustes des Grundstückes
aufgrund einer von einer anderen Stelle der Stadt Braunschweig getroffenen Entscheidung
ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Die Höhe der Entschädigung für
die zum Bau der Maßnahme benötigten Flächen muss im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen geklärt werden. Hierzu wird auf Nr. 5 des Beschlusses „Nachrichtliche Hinweise“
verwiesen.
Im laufenden Verfahren ist aufgrund einer Einwendung eine Änderung der Planunterlagen
erfolgt. Aufgrund dieser erhöht sich der Flächenbedarf an dem Grundstück des Einwenders
noch einmal. Dem Einwender wurden die Änderungen erläutert. Ihm wurde die Möglichkeit
gegeben, sich zu der geänderten Planung zu äußern. Inhaltlich wurden keine neuen Einwendungen gegen die geänderten Pläne vorgebracht, da der Einwender grundsätzlich mit der
Realsierung der Umbaumaßnahme nicht einverstanden ist. Die zusätzlich benötigte Fläche
ist für den Einwender ohne Belang.
10.2
Einwender 2 führt an, dass innerhalb des Bereiches neben dem Gebäude Raffturm 1 einer
der größten Amphibienwechsel innerhalb Braunschweigs stattfindet. Die Anzahl der im Gutachten aufgeführten vorhandenen Amphibien werden von ihm angezweifelt. Der Ausbau der
Einmündung Madamenweg wird als überdimensioniert betrachtet. Es werden Schutzeinrichtungen für die Amphibien gefordert.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die Änderungen sind den Plänen (Deckblatt Unterlage 7, Blatt 3a) zu entnehmen. Ab dem
Bereich der östlichen Zufahrt von Raffturm Nr. 1 verjüngt sich die Ausbaubreite von 6,50 m
im Einmündungsbereich auf 5,50 m. Im Bereich hinter der östlichen Zufahrt zum Grundstück
Raffturm 1 soll zum Schutz der Amphibien während der Wanderzeit eine Schranke die
Durchfahrt verhindern. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 8.5 verwiesen.
10.3
Einwender 3, 5 und 6 fordern, dass der Mittelsteifen in ihrem Bereich zum Überfahren unterbrochen werden soll, damit die Ein- und Ausfahrt in beide Fahrtrichtungen zur B 1 gewährleitstet bleibt.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Bei der in den Planunterlagen ausgewiesenen Markierung handelt es sich lediglich um eine
„Vorab“-Darstellung. Die endgültige Markierung wird durch eine verkehrsbehördliche Anordnung für jeden Einzelfall getroffen. Diese Verkehrsreglungen sind nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.
10.4
Einwender 3 fordert, um Nachteile für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu
minimieren, auf eine Anhebung der Fahrbahn zu verzichten, die gewünschte Verflachung
des Straßenquerschnittes durch eine Verringerung der Höhe in der Fahrbahnmitte umzu-
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setzen oder eine wirksame, unterirdische Entwässerung auf der Südseite der B 1 einzuplanen, sowie eine Sicherung des Randbereiches.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Eine Anhebung des Fahrbahnrandes ist nicht vorgesehen. Die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt künftig über eine neue Bordrinne, die in einen neuen Regenwasserkanal
entwässert. Die Fahrbahn, der Trennstreifen und der Radweg sind zur Bordrinne hin geneigt
(s. Planunterlage 6.2). Eine Vernässung des Grundstücks durch das Oberflächenwasser der
B 1 ist somit nicht gegeben.
Aufgrund des Einbaus einer neuen Asphaltdecke werden die Erschütterungen für die denkmalgeschützten Häuser zukünftig geringer werden.
10.5
Einwender 3 fordert die Anzahl der im Gutachten festgesetzten Anzahl der Fenster zu überdenken.
Der Forderung wird entsprochen.
Ein Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach wurde unter Ziffer 2.3 des
Beschlusses festgestellt. Die Anzahl der auszutauschenden Fenster wird im Rahmen der
Abwicklung der Entschädigung noch einmal von einem von der Vorhabenträgerin beauftragten Ingenieurbüro überprüft werden.
10.6
Einwender 3 fordert die Senkung der Geschwindigkeit und anschließende Überwachung
im Bereich des Raffturmes um die Rißbildung an den denkmalgeschützten Häusern zu
verringern.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Es ist beabsichtigt, die zulässige Geschwindigkeit im Bereich des Raffturmes künftig auf
50 km/h zu beschränken.
Die dafür erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung ist ebenso wie die Anordnung einer
Überwachung nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens.
10.7
Einwender 4 befürchtet, dass durch die geplante Verkehrsinsel die Zufahrtmöglichkeit zum
Grundstück Raffturm 4 eingeschränkt wird. Der Schmutzwasser-Entsorgungs-Lkw muss die
Einfahrt weiterhin befahren können. Aus diesem Grund soll die Verkehrsinsel in Richtung
Madamenweg verlegt werden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Der Schmutzwasser-Lkw hat die Möglichkeit vor dem Gebäude zu halten und von dort aus
die hinter dem Gebäude liegende Abwassergrube zu leeren. Der Schmutzwasser-Lkw kann
über eine Entfernung von bis zu 100 m das Abwasser ansaugen, wobei auf dem Grundstück
Raffturm 4 nur eine Strecke von 33 m überbrückt werden muss.
10.8
Einwender 4 fordert, einen Spiegel anzubringen, da durch den an das Grundstück angrenzenden Radweg eine gefahrlose Ausfahrt vom Grundstück nicht mehr möglich sein wird.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
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Bei dem Radweg handelt es sich um einen Einrichtungsradweg. Das Sichtfeld in östlicher
Richtung ist nicht beeinträchtigt. Gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße fährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
10.9
Einwender 4 befürchtet durch die geplante Fahrbahnerhöhung eine Reduzierung des Lichteinfalles und fordert entsprechende Maßnahme zur Vermeidung.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Fahrbahn wird seitens der Vorhabenträgerin nicht erhöht. Der vor dem Eingangstor verlaufende Radweg wird ca. 25 cm über das derzeitige Niveau angehoben. Eine deutliche
Reduzierung des Lichteinfalls kann hieraus nicht abgeleitet werden.
10.10
Einwender 4 wendet ein, dass der Hauseingang bewusst behindertengerecht ebenerdig
gebaut worden sei. Die geplante Treppe stelle eine Nutzungseinschränkung dar. Im Übrigen
ist die Tür nach außen zu öffnen. In diesem Zusammenhang bemängelt er, dass für die angedachte Begrünung des Hanges neben der Treppe keine Lösung für die Entwässerung aufgeführt sei.
Der Forderung wird entsprochen, die Änderung ist der Unterlage 7.3a -Deckblatt- zu entnehmen.
Es wird zur Abfangung des Höhenunterschiedes von 30 cm eine Stützmauer mit Geländer
errichtet. Hinter dieser Mauer verläuft ein Gehweg, der vor dem Hauseingang in Längsrichtung eben und zu den Zufahrten hin leicht angerampt ist. Ein barrierefreier Zugang zu dem
Haus ist nunmehr gegeben. Zur Entwässerung wird eine Kastenrinne angelegt, die an den
geplanten Regenwasserkanal angeschlossen wird.
Die aufgrund der Einwendung geänderten Planunterlagen wurden dem Einwender im
Rahmen einer ergänzenden Anhörung zugestellt. Der Einwender ist mit der Lösung nicht einverstanden und sieht seine Belange nicht ausreichend berücksichtigt.
Er befürchtet eine Reduzierung des Lichteinfalles und sieht sich um die Möglichkeit gebracht,
Möbel und sperrige Gegenstände in sein Haus zu transportieren.
Die Planfeststellungsbehörde kann eine deutliche Reduzierung des Lichteinfalles nicht feststellen. Durch die Planänderungen wurde dem Einwender die Möglichkeit des barrierefreien
Zuganges zum Haus geschaffen.
Die Erhöhung des Geh- und Radweges ist für die aus Sicherheitsaspekten erforderliche
Führung des Geh- und Radeweges hinter einem Hochbord und zur Entwässerung des Oberflächenwassers notwendig.
Über die Ausgestaltung des notwendigen Geländers soll im Rahmen der Ausbauplanung
eine Abstimmung mit der Vorhabenträgerin erfolgen.
10.11
Einwender 4 fordert, den Radweg als Geh- und Radweg zu widmen, da das Haus nur durch
die Querung des Radweges erreicht werden kann.
Der Forderung wird dem Grunde nach entsprochen.
Der Radweg soll im Bereich der Bebauung als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen werden. Die baulichen Voraussetzungen dafür liegen vor. Die erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung ist jedoch nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.
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Der Zugang zu seinem Grundstück sollte dem Einwender aufgrund der bestehenden Sondernutzungserlaubnis für seine Zufahrt unabhängig davon gestattet sein.
10.12
Einwender 4 befürchtet, dass durch das Verlegen des Radweges bis auf ca. 1 m an die
Hausgrenze heran im Rahmen einer Schneeräumung die Schneemengen auf das Grundstück und vor die Haustür geschoben werden und dies zu einer Beschädigung des Glastores
führt. Er fordert Maßnahmen zur Verhinderung.
Der Forderung wird entsprochen.
Der Radweg wird zukünftig über ein Hochbord geführt, so dass beim Räumen der Straße
kein Schnee an das Haus heran geschoben wird. Der Radweg wird zukünftig durch ein
kleines Räumfahrzeug vom Schnee befreit werden. Da aufgrund der neuen Planung der
Bereich vor dem Tor mit einer niedrigen Stützwand abgetrennt ist, wird der geräumte Schnee
des Radweges nicht an das Tor heran ragen.
10.13
Einwender 5 befürchtet, dass durch die bei „Rot“ haltenden Fahrzeuge, das Ausfahren vom
Grundstück Raffturm 2 a behindert wird. Daher soll durch eine Beschilderung veranlasst
werden, dass die Fahrzeuge vor der Ausfahrt halten müssen.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Wartelinie auf der Fahrbahn anzubringen und
ein Verkehrszeichen Achtung mit dem Zusatz „Ausfahrt ermöglichen“ aufzustellen. Diese
Verkehrsregelung ist jedoch nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens und bedarf
der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.
10.14
Einwender 5 und 7 befürchten ein erhöhtes Lärm- und Abgasaufkommen durch die Ampel.
Sie fordern Planungsmaßnahmen zur Abhilfe für die zusätzlich zu erwartenden Abgase. Die
Geschwindigkeit im Bereich des Raffturmes soll auf 30 km/h reduziert werden. Die Entstehung der Daten der Verkehrszählung soll erläutert werden.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die schalltechnische Untersuchung des Büros Bonk-Maire-Hoppmann GbR hat anhand der
vom Gesetzgeber in den Verordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebenen
Berechnungsverfahren sowohl den aktiven als auch den passiven Lärmschutz ermittelt. Aufgrund des Ergebnisses ist ein aktiver Lärmschutz nicht erforderlich. Die Abwicklung des
passiven Schallschutzes erfolgt im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen vor der Bauausführung. Siehe auch Ziffer 2.3.1 des Beschlusses.
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit im Bereich des Raffturmes auf 50 km/h ist vorgesehen. Da es sich bei der B 1 als Bundesstraße um einen für den überregionalen Verkehr
bedeutenden Straßenzug handelt, würde eine Beschränkung auf 30 km/h dazu führen, dass
dieser seinen verkehrlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen könnte.
Die Regelung der Geschwindigkeit ist nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens und
bedarf der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.
10.15
Einwender 7 fordert die Rechtsabbiegespur in Richtung Lamme einige Meter später beginnen zu lassen, damit die Flächen in diesem Bereich als Park- und Haltemöglichkeit genutzt werden können. Aufgrund des Umbaus sollen bestehende Park- und Haltemöglichkeiten für Besucher/-innen und Zulieferer entfallen.
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Die Forderung wird zurückgewiesen.
Zurzeit sind in dem Bereich keine Parkflächen vorhanden, die wegfallen würden. Die angesprochenen Haltemöglichkeiten liegen auf Flächen der öffentlichen Hand und werden
überplant. Im Übrigen werden die Flächen für die Verlegung der Bushaltestelle zwischen die
Häuser Raffturm 3 und 4 benötigt.
10.16
Einwender 8 fordert das Ergreifen von Amphibienschutzmaßnahmen für den Bereich der
Einmündung Madamenweg und bemängelt, dass eine spezielle Untersuchung und Erfassung der Fauna nicht stattgefunden habe.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Es wird auf die Ausführungen zu den Belangen des Naturschutzes unter Ziffer 8.4 und Ziffer
8.5 des Beschlusses verwiesen.
10.17
Einwender 8 spricht sich gegen die Öffnung des Madamenweges für den Bus- und PkwVerkehr aus.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Eine mögliche Öffnung des Madamenweges ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.
10.18
Einwender 9 ist gegen die Erweiterung der Straße zum Madamenweg, da sich durch die
Öffnung für den Busverkehr für die Anwohner des Madamenweges unerträgliche und unzumutbare Belastungen ergeben würden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Da die Öffnung des Madamenweges für den Busverkehr nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens ist, kann die Planfeststellungsbehörde keine Betroffenheit oder Verletzung der Rechte des Einwenders feststellen.
10.19
Einwender 10 sieht den Ausbau des Knotens als nicht notwendig an, da die Bewohner
Lammes nicht nur über den Knoten, sondern auch über die Bundesallee in die Braunschweiger Innenstadt fahren können.
Der im Erläuterungsbericht genannte pulkartige Verkehrsstrom besteht nicht mehr, da aufgrund der Ortsumgehung in Vechelde Beeinflussungen des Verkehres durch die Lichtsignalanlage innerhalb von Vechelde nicht mehr stattfinden.
Die Verkehrszählung von 2005 ist veraltet.
Durch die Lkw-Maut hat sich der Schwerlastverkehr auf der B 1 erhöht.
Die neuen Baugebiete in Vechelde wurden bei der Zählung ebenfalls nicht erfasst, nur das
Gebiet in Lamme.
Die Nutzung der B 1 als Ausweichstrecke der A 2 durch den stärker gewordenen Verkehr
wurde ebenfalls nicht erwähnt.
Der Einwender bemängelt, dass die Ergebnisse der Zählungen nur auf 24 Std.-Basis dargestellt werden und nicht auf die Stunden des Berufsverkehrs beschränkt wurden, da hier
der Schwerpunkt der Belastung liegt.
Im Lageplan wird jeweils nur eine Fahrspur pro Fahrtrichtung dargestellt. Diese sind bei der
derzeitigen Belastung während des Berufsverkehres nicht ausreichend.
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Der Einwender bittet um Erläuterung der zukünftigen Schaltung der Lichtsignalanlage und
wie in Spitzenzeiten dadurch eine Staubildung verhindert werden soll.
Alternativ schlägt er den Bau von je zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung vor.
Als Alternative zu der Lichtsignalanlage soll anstelle einer Linksabbiegespur für aus
Vechelde nach Lamme fahrende Fahrzeuge eine Einfädelungsspur für von Lamme Richtung
Braunschweig fahrende Fahrzeuge gebaut werden.
Durch den Ausbau und einer Kapazitätserhöhung für diesen Bereich wird auch der Verkehr
auf der Hannoverschen Straße zunehmen. Diese Auswirkungen fehlen in der Betrachtung
komplett. Auch in diesem Bereich findet ein Rückstau statt. Der Einwender fordert die
Klärung dieser Problematik und schlägt vor, im Zuge der Baumaßnahme den Bereich der
Autobahnauffahrt in Lehndorf ebenfalls umzubauen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Verkehrsanlage soll zu jeder Tageszeit den Verkehr abwickeln. Die geplante Umgestaltung des Knotens wird dazu erheblich beitragen. Zu Stoßzeiten wird die rückstaulose
Abwicklung jedoch nicht immer uneingeschränkt möglich sein. Eine besondere persönliche
Betroffenheit für den Einwender kann die Planfeststellungsbehörde daraus nicht ableiten. Da
kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Verkehrsführung besteht, kann eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.
10.20
Einwender 11 bemängelt, dass die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht ausreichend
berücksichtigt wurden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Planfeststellungsbehörde sieht die Auswirkungen der Baumaßnahme auf Mensch und
Umwelt als ausreichend berücksichtigt an.
10.21
Einwender 11 fordert eine ausreichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Landschaftsschutzgebiete Timmerlaher Busch und die alte Braunschweiger Landwehr in den
Planungen.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Da sich die Verkehrsverhältnisse in dem Bereich des Madamenweges durch die Baumaßnahme nicht wesentlich verändern, sind keine Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet erkennbar. Hierzu wird auf die Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange unter
Ziffer 8 des Beschlusses verwiesen.
10.22
Einwender 11 führt an, dass die Nachtigall und die Fledermäuse im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Dieses soll nachgeholt werden.
Der Forderung wird entsprochen.
Vor Fällung der Bäume hat eine Kartierung auf höhlenbewohnende Arten zu erfolgen. Sollte
ein Hinweis darauf zu finden sein, wird entsprechend ein Ausgleich geschaffen werden. Die
Entfernung der Gehölze soll im Winter erfolgen. Hierzu wird auf die Auflagen unter Ziffer
2.4.1 und 2.4.5 des Beschlusses verwiesen.
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10.23
Einwender 5 und 11 sehen durch den Ausbau des Einmündungsbereiches des Madamenweges ein Zerschneiden der Fläche und die Vernichtung des Erholungsfaktors für die Bevölkerung in diesem Gebiet.
Sie sehen den Ausbau des Bereiches zum Raffteichbad zu einer Breite von 6,50 m als nicht
notwendig an. Bei einem kompletten Ausbau auf der gesamten Länge des Madamenweges
würde ein Krötentunnel und beidseitig Leitplanken gefordert werden.
Sie fordern einen Krötentunnel und Leitplanken auch für den Bereich der B 1.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die Änderungen sind den Plänen (Deckblatt Unterlage 7, Blatt 3a) zu entnehmen. Ab dem
Bereich der östlichen Zufahrt von Raffturm Nr. 1 verjüngt sich die Ausbaubreite von 6,50 m
im Einmündungsbereich auf 5,50 m. Im Bereich hinter der östlichen Zufahrt zum Grundstück
Raffturm 1 wird eine Schranke errichtet werden, die in der Zeit des Amphibienwechsels
(Februar bis Mitte April eines Jahres) die Zufahrt zum Raffteichbad für den Fahrzeugverkehr
verhindert. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 8.5 verwiesen.
Der Forderung der Errichtung von Schutzmaßnahmen im Bereich der B 1 wird nicht nachgekommen, da ein erheblicher Wechsel - auch seitens der Amphibienschützer - nicht belegt
werden konnte.
10.24
Einwender 5 und 11 fordern zur Verringerung des Eingriffes in die Natur und Umwelt von
dem Ausbau abzusehen und einen „kleinen“ Kreisel nördlich der Bebauung des Raffturmes
zu realisieren, da der Eingriff in die Natur dabei am geringsten wäre und die Ampel eingespart werden würde. Dadurch würde die Verkehrsbelastung und die Vibration für die unter
Denkmalschutz stehenden Häuser verringert werden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Zweck des Um- und Ausbaus des Knotenpunktes ist die Erhöhung der Leistungsfähigkeit.
Durch die Installation einer Lichtsignalanlage sowie der Anlage von Linksabbiegespur und
Rechtsabbiegespur auf der B 1 und der Links- und Rechtsabbiegespur auf der Kreisstraße
K 80 wird eine ausreichende Leistungssteigerung gegeben sein.
Da ein darüber hinausgehender Ausbau, wie z. B. die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes der einen höheren Flächenverbrauch nach sich ziehen würde - an gleicher Stelle aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, wurden auch keine dahingehenden Untersuchungen angestellt. Die Verlagerung des Knotenpunktes an eine andere Stelle stellt keine
wirtschaftliche Lösung dar und bringt auch als Kreisverkehr keine verkehrlichen Verbesserungen gegenüber dem geplanten Ausbau.
Bezüglich der Vibrationen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 10.6 des Beschlusses verwiesen.
10.25
Herr Schultz (Heimatpfleger) bittet um Information für den Fall, dass sich im Bereich des
Waldrandes westlich des Raffturmes oder im Bereich der Neuanlage der Bushaltestelle
Bodenfunde ergeben. Für diesen Fall bittet er um Erlaubnis die Baustelle betreten zu dürfen.
Der Forderung wird entsprochen.
Die Vorhabenträgerin sagt die gewünschte Unterrichtung beim Auffinden von Bodenauffälligkeiten zu. Einzelheiten bzgl. der Betretungserlaubnis für die Baustelle sind zu
gegebener Zeit und im Benehmen mit der Denkmalpflege zu klären.
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10.26
Der ADFC geht entgegen der Annahme im Erläuterungsbericht davon aus, dass aufgrund
des Ausbaus das Radverkehrsaufkommen zunehmen wird.
Die Regelmaße von 2,50 m werden auf der gesamten Strecke unterschritten, da der Radweg
nur in einer Breite von 2,00 m geplant wird. Die Mindestbreite des Sicherheitsstreifens von
1,75 m wird ebenfalls nur mit 0,75 angegeben, was besonders im Kurvenbereich der Einmündung K 80 gefährlich ist. Der ADFC fordert die Einhaltung der Mindestmaße.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Das Regelmaß für einen Einrichtungsradweg ausweislich der Richtlinie „Empfehlungen für
den Radverkehr“ (ERA 2010), Tab. 5, beträgt 2,00 m. Eine Reduzierung der Trennstreifenbreite ist grundsätzlich möglich, wobei hinsichtlich der Länge der Reduzierungsstrecke keine
Festlegung erfolgt. Daher und aufgrund der beabsichtigten Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 50 km/h, der Führung des Radweges hinter einem Hochbord und des ortsdurchfahrtähnlichen Charakters der Baustrecke wird eine Trennstreifenbreite von der Planfeststellungsbehörde von > = 0,75 m als ausreichend angesehen.
10.27
Der ADFC lehnt die geplanten abgesetzten Furten in beiden Einmündungen ab, da diese
unfallträchtiger seien als nicht abgesetzte. Insbesondere an der Einmündung des Madamenweges führt die vorgesehene Verschwenkung zu einer Gefährdung des Radverkehrs. Im
Bereich der K 80 ist der Fahrbahnteiler für Fahrräder mit Kinderanhängern zu schmal; die
K 80 soll daher in einem Zuge überquert werden können.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Der Anregung, den Radweg im Einmündungsbereich B 1 / Madamenweg nicht abgesetzt
sondern parallel zur Bundesstraße zu führen, wird gefolgt.
Für die Einmündung der K 80 wird an dem geplanten Verlauf der Radwegeführung festgehalten. Die Aufstellfläche der Querungshilfe wird auf eine Breite von 3,00 m vergrößert um
die Sicherheit für Fußgänger und Fahrradfahrer insbesondere mit Anhängern zu erhöhen.
10.28
Der ADFC fordert im Bereich des Knotens B 1/K 80 eine gleiche Ampelschaltung des Radverkehrs mit dem Kraftfahrzeugverkehr. Eine separate Anforderung wird abgelehnt.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Schaltung der Lichtsignalanlage ist nicht planfeststellungsrelevant.
Da das Ziel des Ausbaus des Knotenpunktes die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des
Knotens hinsichtlich der Abwicklung des Verkehrs ist, ist die Schaltung so vorgesehen, dass
die Kfz-Verkehre von Braunschweig nach Hildesheim und von Hildesheim nach Braunschweig, sowie der Verkehr von Braunschweig nach Lamme „Dauergrün“ erhalten. Alle
übrigen Verkehre erhalten „Grün“ nur auf Anforderung.
10.29
Der ADFC wendet ein, dass Fahrradfahrer, die vom Madamenweg kommen, um nach
Lamme zu gelangen, die Straße zweimal kreuzen müssen (B 1 und K 80). Der südliche Radweg zwischen dem Knoten K 80 und der Einmündung in den Madamenweg soll auf 2,50 m
ausgebaut werden und als Zwei-Richtungs-Radweg freigeben werden. Dieses würde zu
einer höheren Akzeptanz führen.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
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Die Stadt Braunschweig plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes LA 32 die Anlage
eines Weges zwischen dem Baugebiet Lammer Busch Ost und der B 1. Der Weg wird im
Bereich des Flurstückes 194/22 auf den Radweg nördlich der B 1 treffen. Eine zweimalige
Querung für Radfahrer, die aus dem Madamenweg kommen und in Richtung Lamme fahren,
ist somit nicht erforderlich.
Im Übrigen wäre eine Verbreitung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht zu
realisieren.
10.30
Die Stelle Denkmalschutz / -pflege des Referates Bauordnung der Stadt Braunschweig teilt
mit, dass das Gebäude Raffturm 1 ein Baudenkmal ist, das gesondert erhalten und
geschützt werden soll.
Der Schallschutz soll durch den Einbau denkmalgerechter Fenster (zweiteilige Holzfenster
ggf. mit Oberlicht) gesichert werden. Die Frage des passiven Schallschutzes aufgrund von
Erschütterungen und Lärm soll nicht ausreichend abgearbeitet worden sein.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Der Hinweis wurde geprüft und hat seinen Ausfluss unter Ziffer 2.3.1 gefunden.
Die Frage des passiven Lärmschutzes ist nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ausreichend behandelt worden.
10.31
Die Stelle Denkmalschutz / -pflege des Referates Bauordnung bemängelt, dass Varianten
zur Verringerung der Dominanz der Verkehrsflächen nicht aufgezeigt würden.
Denkmalpflegerisches Ziel sei, die Bedeutung der kleinen Ansiedlung hervorzuheben, z. B.
durch die Pflanzung von Bäumen am Anfang und Ende der Siedlung oder das Begrünen der
unbefestigten Flächen.
Der Flächenverbrauch soll minimiert werden, die Fahrgeschwindigkeit möglicherweise
reduziert werden.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Es ist bereits vorab eine Verringerung der Fahrbahnbreite um 1,00 m erfolgt. Eine weitere
Verringerung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht vertretbar.
Die zulässige Geschwindigkeit auf der B 1 und der K 80 im Bereich der Knotenpunkte soll
auf 50 km/h reduziert werden.
Zur Variantenprüfung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.4 des Beschlusses verwiesen.
10.32
Der Polizeidirektion Braunschweig ist die vorgelegte Planung aus grundsätzlichen Erwägungen unter dem Aspekt moderner Verkehrsplanung zwar nicht ausreichend, wird aber
bei den zurzeit herrschenden Verkehrsverhältnissen mithelfen, Unfälle zu reduzieren.
Der Umbau wäre deutlich effektiver, wenn man einen Kreisverkehr gewählt hätte, eine
bedarfsgerecht geschaltete Lichtsignalanlage wird aber als akzeptabel eingestuft.
Hierzu wird auf Ziffer 6.4 des Beschlusses verwiesen.
10.33
Die Polizeidirektion Braunschweig führt an, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb im
Bereich B 1 / Anschluss Madamenweg keine Lichtsignalanlage gebaut werde. Um während
der Zeit des Badebetriebes Abbiegeunfälle zu vermeiden, sollte eine entsprechende abhängig geschaltete Lichtsignalanlage mit gebaut werden. Es sollten bezüglich der Notwendigkeit weitere Untersuchungen erfolgen.
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Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die Planfeststellungsbehörde sieht die Notwendigkeit einer Lichtsignalanlage an der Einmündung Madamenweg zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Um aber zu einem späteren
Zeitpunkt nachrüsten zu können, werden bereits jetzt Leerrohre verlegt.
10.34
Die Polizeidirektion Braunschweig sieht die Fahrbahnbreiten im Bereich B 1 und K 80 als
ausreichend an. Der Ausbau des Madamenweges mit 6,50 m Breite wird jedoch unter Berücksichtigung des dort herrschenden Verkehrs als zu breit erachtet. Deutlich stärker belastete Stadtstraßen werden mit 5,50 m und weniger gebaut. Um für diesen Bereich nur
mäßige Geschwindigkeiten zuzulassen, sollte auch hier die Breite höchstens bei 5,50 m
liegen.
Auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Öffnung des Madamenweges wird dies aus
als ausreichend angesehen.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Hierzu wird auf die Ausführungen zu den Ziffern 10.17, 10.18 und 10.23 verwiesen.
10.35
Die Planunterlagen weisen in verschiedenen Bereichen der B 1 und der K 80 auf die Neuanpflanzung von Bäumen zur Wiederherstellung bzw. Fortsetzung des Alleecharakters hin. Die
Polizeidirektion lehnt dieses außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich ab und
fordert, die Bäume in ausreichender Entfernung von der Fahrbahn zu pflanzen um schwerwiegende Unfälle mit Aufprall am Baum zu verhindern.
Unter Hinweis auf die neuen Richtlinien wird gefordert, auf Neuanpflanzungen entlang der
Straße gänzlich zu verzichten bzw. Bäume mit ausreichend langen Schutzplanken so abzusichern, dass keine Kollisionen mit Bäumen geschehen können.
Aus Gründen der Vermeidung von Verkehrsunfällen als auch zur Verhinderung von Schneeverwehungen im Winter ist eine Bepflanzung mit weichem Grün ausreichend.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Im Anschluss an den Umbau des Knotens wird die Geschwindigkeit im Bereich des Raffturmes und der Neuanpflanzungen auf 50 km/h beschränkt werden. Die "Richtlinien für
passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme- RPS" finden daher keine
Anwendung.
10.36
Die Polizeidirektion Braunschweig fordert eine durchgehende Beleuchtung des Radweges
und der Bushaltestellen im Bereich des Ausbaus. Der Madamenweg soll von der Einmündung B 1 bis zum Schwimmbad beleuchtet werden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Herstellung einer Straßenbeleuchtung in den Bereichen ist nicht planfeststellungsrelevant. Die Planfeststellungsbehörde wird jedoch bezüglich der Beleuchtung im Bereich
des Madamenweges mit der Stadtbad GmbH und bezüglich der Beleuchtung der Bushaltestellen mit der Stelle Verkehrsmanagement und Beleuchtung des Fachbereiches Tiefbau und
Verkehr der Stadt Braunschweig Kontakt aufnehmen.
10.37
Das Niedersächsische Landesforstamt fordert die 1:1 Neuanlage eines Laubwaldes für den
beanspruchten Wald westlich des Grundstückes Raffturm 1, da dieser zwar nur eine relativ
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geringe Nutz- und Erholungsfunktion, aber eine hohe Immissions-, Lärm- und Sichtschutzfunktion besitzt.
Der östlich des Grundstückes Raffturm 1 befindliche Wald soll aufgrund einer guten Nutzfunktion, normalen Erholungs- und Biotopfunktion und einer hohen Immissions-, Lärm- und
Sichtschutzfunktion im Verhältnis 1:1,5 durch Neuanlage eines Laubwaldes ausglichen
werden.
Der gesamte Umfang der vorgesehen Kompensationsmaßnahmen im Verhältnis 1:1 wird als
nicht ausreichend angesehen.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die Forderung nach Waldausgleich im Verhältnis 1:1,5 (bisher geplant: 1:1) bedeutet, dass
ca. 900 m² Waldausgleich erforderlich sind anstatt wie bisher geplant 600 m². Da für die
Neuaufforstung zusätzliche Flächen nicht verfügbar sind, wird die Vorhabenträgerin in
Absprache mit dem Niedersächsischen Landesforstamt als Ausgleich für diese Fläche eine
Aufforstung vorhandener Bestände vornehmen. Anstatt der geforderten 300 m² zusätzlicher
Aufforstung soll eine Aufwertung vorhandener Bestände im Umfang von 600 m² erfolgen.
10.38
Das Niedersächsische Landesforstamt sieht die Ausgleichsmaßnahme A 09 zur Waldrandgestaltung bei einem vorhandenen Wald als nicht ausreichend an und fordert die Neuanlage
von Wald in dem entsprechenden Kompensationsumfang.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Maßnahme A 09 befindet sich auf einem Wegegrundstück, das aktuell nicht als Wald
genutzt wird, sondern mit Staudenknöterich bewachsen ist. Die Vorhabenträgerin sichert
zusätzlich zu den geplanten Sträuchern in dem Bereich zu, einen Anteil an Bäumen zu
pflanzen um die Waldentwicklung zu beschleunigen. Die geplante Bepflanzung stellt daher
einen geeigneten Ausgleich nicht nur nach Naturschutzrecht, sondern auch nach Waldrecht
dar.
10.39
Das Niedersächsische Landesforstamt fordert bei der am Madamenweg neu entstehenden
Straßenbeleuchtung unnötige Lichtemissionen durch die Verwendung von Beleuchtungskörpern mit geringer Lockwirkung zu vermeiden.
Der Forderung wird nicht entsprochen.
Es ist nach der vorliegenden Planung lediglich die Umsetzung einer vorhandenen Straßenleuchte geplant und nicht die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Einmündungsbereich
des Madamenweges.
10.40
Das Niedersächsische Landesforstamt fordert aufgrund des Eingriffs einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bezüglich möglicher Randschäden im nachgelagerten Waldbestand.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
In dem Bereich des Waldes sind keine auf die Freistellung empfindlich reagierenden Altbäume vorhanden, sondern er weist in der Strauchschicht noch zahlreiche Jungbäume auf.
Diese werden sehr rasch einen neuen Waldrand ausbilden.
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10.41
Das Niedersächsische Landvolk fordert, dass die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gesichert bleiben muss.
Der Forderung wird entsprochen.
Die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird gewährleistet. Eine Änderung
ergibt sich nur für das Flurstück 54, Flur 4 der Gemarkung Gleidingen, das bislang über eine
direkte Zufahrt zur B 1 verfügt. Die zukünftige Erschließung dieses Flurstückes wird über den
neu geschaffenen Wirtschaftsweg westlich des Flurstückes 54 erfolgen, der sich im Besitz
der Stadt Braunschweig befindet.
Über die Festlegung der genauen Lage der Zufahrten wird in einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern des Landvolkes und der Vorhabenträgerin entschieden.
10.42
Das Niedersächsische Landvolk fordert, dass die in die B 1 einmündenden Zufahrten in einer
Breite von 8 m hergestellt werden sollen, die Brücke des Flurstückes 53, Flur 4, Gemarkung
Gleidingen in einer Breite von 10 m.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Die Zufahrten werden in der vorhandenen Breite wiederhergestellt.
Die neue Zufahrt des Flurstückes 54 wird eine Breite von 5,00 m erhalten und beidseitig
0,75 m breite Bankette. Die vorhandene Einmündung des Wirtschaftsweges auf die B 1 wird
in der vorhandenen Breite wiederhergestellt.
10.43
Das Niedersächsische Landvolk fordert die Breite der Abbiegespur von derzeit 3,25 m auf
3,50 m zu verbreitern.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Eine nutzbare Breite von Fahrstreifen und Bordrinne von 3,25 m ist lediglich für die Abbiegestreifen auf der B 1 und für die K 80-Fahrstreifen Lamme – Raffturm vorgesehen. Ihre
Nutzung durch überbreite Fahrzeuge ist aufgrund des danebenliegenden Fahrstreifens
unproblematisch.
10.44
Das Landvolk bittet um Erläuterung, ob die landwirtschaftlichen Überfahrten zukünftig beidseitig genutzt werden können, da durch ein Be- und Abfahren in nur eine Richtung den Landwirten erhebliche Mehraufwendungen entstehen würden.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Bei der in den Planunterlagen ausgewiesenen Markierung handelt es sich lediglich um eine
"Vorab"-Darstellung. Die endgültige Markierung wird durch eine verkehrsbehördliche Anordnung für den Einzelfall festgelegt. Die Markierung ist nicht planfeststellungsrelevant.
Mögliche Einschränkungen auf Bundesstraßen sind hinzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch lässt sich dadurch nicht ableiten.
10.45
Die Gemeinde Vechelde befürwortet den Umbau des Knotens grundsätzlich, fordert aber das
die bevorrechtigte Führung der B 1 als Hauptverkehrsstraße mit überregionaler Bedeutung
- auch für den Autobahnumleitungsverkehr - weiterhin sichergestellt werden muss.
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Durch eine Lichtsignalanlage würde sich während der Rotphasen ein Rückstau bis nach
Vechelde ergeben. Es wird daher eine deutlich untergeordnete, teilweise Grünphase für den
aus Lamme kommenden Verkehr gefordert.
Da dies nicht den Interessen der Stadt Braunschweig entsprechen wird, wird angeregt im
Interesse des fließenden Verkehrs einen Kreisverkehr anzulegen.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Der Knotenpunkt ist nach dem Umbau aufgrund der vorgesehenen dynamischen Schaltung
als Grundschaltung der Lichtsignalanlage, d. h. die Anpassung an die Verkehrsmenge erfolgt
automatisch, ausreichend leistungsfähig um den durchschnittlichen täglichen Verkehr und
den der Spitzenstunde zu bewältigen.
Mit der Anlage eines „kleinen“ Kreisverkehrs im Knotenpunkt würde in die im NordwestQuadranten stehende Wohnbebauung eingegriffen bzw. bei Anlage nördlich des Knotenpunktes eine Umgehung des Raffturms geschaffen, die einen massiven Landverbrauch zur
Folge hätte.
Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Benachteiligung der Gemeine Vechelde. Der Verkehr der Bundesstraße wird weiterhin bevorrechtigt geführt. Eine Verkehrsführung, die zu
einer „Veränderung der Straßenklassifizierung“ führen würde, wird durch den Umbau nicht
eintreten.
10.46
Die Landwirtschaftskammer führt an, dass die im Landkreis Peine, Gemarkung Klein
Gleidingen, Flur 4 gelegenen Flurstücke 54, 55, 56 und 57 zukünftig nicht mehr über die B 1
erschlossen sind. Die angedachte Erschließung über die NLG-Fläche wird als nicht ausreichend angesehen.
Die geplanten Zuwegungen sind mit 5,50 m zu klein und sollen auf 8,00 m verbreitert
werden, um ein sicheres Auf- und Abfahren zu gewährleisten. Der Ausbau der Zufahrten im
Bereich des Radweges soll mit einer zulässigen Achslast von 8 t erfolgen.
Den Forderungen wird teilweise entsprochen.
Bezüglich des Einwandes wird auf Ziffer 10.41 und 10.42 und die Auflage unter Ziffer 2.2.1
des Beschlusses verwiesen.
10.47
Die Landwirtschaftskammer fordert, die Zuwegungen während des Baus zu gewährleisten.
Der Forderung wird entsprochen.
Die Erschließung der Grundstücke - auch währen der Bautätigkeit - wird gewährleistet.
Siehe auch Ziffer 2.2.2 des Beschlusses.
10.48
Die Landwirtschaftskammer sieht bei einseitigem Befahren nur aus Richtung Vechelde und
Verlassen der Felder nur in Richtung Braunschweig eine Belastung für die Landwirtschaft,
die erhöhte Kosten nach sich zieht. Es besteht diesbezüglich noch Klärungsbedarf.
Die Forderung nach finanziellem Ausgleich wird zurückgewiesen.
Bei der in den Planunterlagen ausgewiesenen Markierung handelt es sich lediglich um eine
"Vorab"-Darstellung. Die endgültige Markierung wird durch eine verkehrsbehördliche Anordnung für den Einzelfall festgelegt. Die Markierung ist somit nicht planfeststellungsrelevant.
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Planfeststellungsbeschluss für den Um- und Ausbau des Knotenpunktes B 1/Raffturm in
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der Gemeinde Vechelde im Landkreis Peine vom 12. Oktober 2011
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Mögliche Einschränkungen sind auf Bundesstraßen hinzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch lässt sich dadurch nicht ableiten.
10.49
Die Landwirtschaftskammer fordert, die Flächenentwässerung auch zukünftig zu gewährleisten. Für den Fall der Errichtung neuer Drainagen soll die örtliche Landwirtschaft in die
Planung eingebunden werden.
Bei der Verrohrung der Gräben wird ein Mindestdurchmesser der Rohre von 400 mm gefordert. Das durch die versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser darf nicht die
Felder belasten.
Der Forderung wird entsprochen.
Siehe hierzu die Auflage unter Ziffer 2.2.5 des Beschlusses.
10.50
Die Landwirtschaftskammer fordert, den Zeitpunkt der vorübergehenden Inanspruchnahme
der Flächen mit den Bewirtschaftern abzustimmen, um die Einsatzzeit aus landwirtschaftlicher Sicht zu optimieren. Dabei soll die Dauer der Inanspruchnahme so gering wie möglich
gehalten werden. Die Rekultivierung der Baustellen soll durch erfahrene Landbaufirmen
erfolgen.
Der Forderung wird entsprochen.
Siehe hierzu die Auflagen unter Ziffer 2.2.2 und 2.2.3 des Beschlusses.
10.51
Die Landwirtschaftskammer gibt zu Bedenken, das der landwirtschaftliche Verkehr häufig
eine Breite von 3,00 m aufweist mit Ausnahmegenehmigung aber auch 3,50 m und mehr und
fordert dies bei den Planungen zu berücksichtigen.
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Eine nutzbare Breite von Fahrstreifen und Bordrinne von 3,25 m ist lediglich für die Abbiegestreifen auf der B 1 und für die K 80-Fahrstreifen Lamme–Raffturm vorgesehen. Ihre
Nutzung durch überbreite Fahrzeuge ist aufgrund des danebenliegenden Fahrstreifens unproblematisch.
10.52
Die Landwirtschaftskammer bemängelt, dass ein Plan, aus dem die genaue Lage der Ausgleichsflächen hervorgeht, den Unterlagen nicht beigefügt ist.
Die beigefügte Aufstellung „Hecken und Feldgehölze“ soll beachtet werden. Großkronige
Laubbäume sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Ackerflächen angepflanzt werden. Die
Unterhaltung der geplanten Pflanzungen muss gesichert werden, damit die Erträge der
angrenzenden Ackerflächen nicht durch Äste und Beschattung minimiert werden.
Auf den halbruderalen Flächen soll eine ein- bis zweijährige Mahd durchgeführt werden. Vorhandene Dränungen im Anpflanzungsbereich sollen geschützt und ggf. umgelegt werden.
Dies wird auch für die straßenbegleitenden Anpflanzungen gefordert.
Der Forderung wird entsprochen.
Auf der Ausgleichsfläche E 11 wir der Anteil der großkronigen Bäume bei ca. 3 % liegen. Die
Bäume werden im mittleren Bereich der Ausgleichsfläche gepflanzt werden, so dass der
Landwirtschaft kein Schaden durch Beschattung oder durch massives Wurzelwerk entstehen
wird und die Funktion der Nutzung für die angrenzenden Ackerflächen erhalten bleibt.
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Die Vorhabenträgerin sagt die Durchführung einer ein- bis zweijährigen Mahd auf den halbruderalen Flächen und den Schutz der vorhandenen Dränungen zu. Hierzu wird auf die Auflage Ziffer 2.2.5 des Beschlusses verwiesen.
10.53
Die Stadt Braunschweig, Fachbereich Tiefbau und Verkehr, Verkehrsplanung fordert aus
Sicherheitsgründen den Radweg im Bereich der Einmündung Madamenweg nicht um eine
Pkw-Länge abgesetzt zu führen.
Der Forderung wird entsprochen.
Die Radwegführung im Bereich des Madamenweges wird geändert. Die Änderung ist dem
Deckblatt Unterlage 7, Blatt 3a der Planunterlagen zu entnehmen.
10.54
Die Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtgrün, Freiraumplanung teilt mit, dass sich auf
dem Flurstück, auf dem die Ausgleichsmaßnahme E 11 vorgesehen ist, ein „Trampelpfad“
befindet, der von vielen Menschen als Verbindung zwischen Timmerlah und dem Timmerlaher Busch genutzt wird. In der Planung ist ein Fortbestand dieses Weges nicht vorgesehen. Es wird gefordert, den Weg weiterhin nutzen zu können. Eine Fläche für den Ausgleich der dadurch wegfallenden Ausgleichsfläche steht seitens der Stadt Braunschweig zur
Verfügung.
Der Forderung wird entsprochen.
Die Planfeststellungsbehörde sieht den Weg als erhaltenswert an und gibt der Vorhabenträgerin auf, in der Ausgleichsfläche einen Streifen von 2,00 m Breite für die Nutzung als
Weg vorzuhalten. Der Landschaftspflegerische Begleitplan wird überarbeitet und wird die
erforderliche Ausgleichsmaßnahme auf der zur Verfügung stehenden Fläche in der Gemarkung Broitzem, Flur 1, Flurstück 71 enthalten.
10.55
Die Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Naturschutz weist
daraufhin, dass sich im Umfeld der Maßnahme ein ausgewiesenes Naturdenkmal (ND-BS
14; d. i. der westliche Teich) befindet und das sich das daran westlich anschließende Röhricht als gesetzlich besonders geschütztes Biotop kartiert ist. Die weiteren Teiche erfüllen die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes (NSG), sind aber nicht formell ausgewiesen.
Diese Angabe ist im Erläuterungsbericht nicht korrekt wiedergegeben worden.
Die Planfeststellungsbehörde nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
10.56
Der NABU hat keine Bedenken gegen die Umbaumaßnahme im Bereich des Knotens
B 1 / K 80, aber erhebliche Bedenken gegen Teilbereiche der Umgestaltung im Bereich des
Anschlusses und Ausbaus des Madamenweges. Er lehnt eine Öffnung des Madamenweges
strickt ab und hält die Verbreiterung der Fahrbahn auf 6,50 m für überflüssig.
Aufgrund der im Bereich des Madamenweges befindlichen Raffteiche findet dort eine
Amphibienwanderung in erheblichem Ausmaße statt.
Es wird befürchtet, dass die Verbindung zwischen Madamenweg und der B 1 geöffnet wird
und diese eine Nutzung des Bereiches der Raffteiche durch den Busverkehr und möglicherweise auch durch den Individualverkehr nach sich zieht.
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Im Bereich zwischen dem Raffteichbad und der B 1 fordert der NABU auf beiden Seiten der
Straße Leiteinrichtungen für Amphibien. Die geplanten Maßnahmen S06 und A09 sind geeignet, die Wanderungsbewegungen in diesem Bereich eher zu verstärken, deshalb sollte in
Ergänzung zum vorhandenen und ausgebauten Graben auf der westlichen Seite der Straße
auch östlich ein vertiefter Straßengraben angelegt werden. Die zu installierenden Leiteinrichtungen auf beiden Straßenseiten sind durch mehrere Tunnelröhren als Querungshilfe zu
ergänzen um hier längerfristig den Einsatz ehrenamtlicher Helfer überflüssig zu machen.
Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Der Ausbau und die Öffnung des Madamenweges sind nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens. Der Ausbau des Madamenweges ab Ausbauende bis zum Raffteichbad
würde in einem gesonderten Verfahren abgearbeitet werden müssen.
Im Einmündungsbereich des Madamenweges wird hinter der östlichen Zufahrt zum Grundstück Raffturm 1 eine Schranke errichtet werden, die während der Amphibienwanderzeit
(Anfang Februar bis Mitte April) die Zufahrt zum Raffteichbad für den Fahrzeugverkehr
verhindert. Hierzu wird auf Ziffer 8.5 des Beschlusses verwiesen.
Die Fahrbahn wird nur im Einmündungsbereich auf 6,50 m ausgebaut werden. Ab der
östlichen Zufahrt des Grundstückes Raffturm 1 verjüngt sich die Fahrbahn auf 5,50 m.
11. Begründung für die geänderte Planung und die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen
Die Änderungen in den Plänen und die zusätzlich angeordneten Auflagen sind verhältnismäßig, angemessen und erforderlich, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren und um
nachteilige Wirkungen auf Rechte Anderer zu vermeiden. Sie ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Rechtsvorschriften sowie aus den berechtigten
Forderungen, die im Laufe dieses Verfahrens vorgetragen wurden.
Die zusätzlichen Nebenbestimmungen ergeben sich aus den Zusagen der Vorhabenträgerin
hinsichtlich vorgebrachter Bedenken oder Einwendungen sowie aus rechtlich einzuhaltenden
Bestimmungen.
12. Hinweise
12.1
Die festgestellten Pläne und Verzeichnisse können bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich
Tiefbau und Verkehr, Bohlweg 30, 38100 Braunschweig während der Dienststunden eingesehen werden. Die Pläne und Verzeichnisse werden außerdem für zwei Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung bei der Stadt Braunschweig ausgelegt.
12.2
Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft (§ 75 Abs. 4 VwVfG).
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C Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 10, 38100 Braunschweig, erhoben werden.
Die Beteiligten, denen der Beschluss zugestellt worden ist, können innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage erheben. Die übrigen Betroffenen, denen gegenüber der Beschluss
durch ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung als zugestellt gilt, können innerhalb eines
Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Klage erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
I. A.
Plagge
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Fundstellen
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827),
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. 1978, S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai
2011 (Nds. GVBl. S. 135)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom
19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) in der Fassung der Bekanntmachung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.
Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 179), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)
Richtlinie „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“, Ausgabe 2010 (ERA 2010)
Richtlinien für Lichtsignalanlagen - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr, Ausgabe
2010 (RILSA 2010)
Richtlinie zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme, Ausgabe 2009
(RPS 2009)
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