22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz (AUSZÜGE) (- Art. 1: Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2005, - Art. 44 bis 46: Belgisches Staatsblatt vom 26. April 2005, - Art. 57 bis 59: Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2005, - Art. 60 und 61: Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2004, - Art. 63 bis 81: Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2005, - Art. 100 bis 155: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004, - Art. 172 bis 176: Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004, - Art. 189 bis 197: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004, - Art. 200 bis 205: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2005, - Art. 206 bis 212: Belgisches Staatsblatt vom 26. April 2005, - Art. 213 bis 217: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2005, - Art. 224 bis 229: Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2005, - Art. 230: Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2005, - Art. 231 bis 237, 314 bis 320: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004, - Art. 328 bis 340, 373 und 374, 382 bis 384: Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004, - Art. 385, 390 bis 392, 394 bis 397, 400 bis 403: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004, - Art. 404 und 405, 408 bis 412: Belgisches Staatsblatt vom 8. Juni 2004, - Art. 418: Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2004, - Art. 419 bis 424, 426, 428 und 429: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004, - Art. 430, 450 bis 460, 476, 485 und 488: Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004, - Art. 489 bis 496: Belgisches Staatsblatt vom 20. September 2004) Konsolidierung Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - Artikel 111 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004), - die Artikel 162 und 163 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 23. September 2005), - die Artikel 122 und 475 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 10. August 2005), - die Artikel 47 des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2006), - das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2009), - Artikel 3 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Oktober 2012), - das Erratum der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen vom 19. März 2013, durch das die Wörter "Föderale Nuklearkontrollbehörde" durch die Wörter "Föderalagentur für Nuklearkontrolle" zu ersetzen sind. Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Beschäftigung (...) KAPITEL 7 - Technische Korrekturen am Gesetz zur Vereinfachung der Beitragsherabsetzungen (...) Abschnitt 3 - Vereinheitlichung der Beiträge, auf die die Herabsetzung angewandt wird (...) Art. 44 - In Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden zwischen den Wörtern "Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9" und den Wörtern "des Gesetzes vom 29. Juni 1981" die Wörter "und § 3bis" eingefügt. Art. 45 - In Artikel 10quater § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9" und den Wörtern "des Gesetzes vom 29. Juni 1981" die Wörter "und § 3bis" eingefügt. Art. 46 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9" und den Wörtern "des Gesetzes vom 29. Juni 1981" die Wörter "und § 3bis" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Arbeitsunfälle und Vorbeugung von Berufskrankheiten (...) Art. 57 - Artikel 27bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "16 Prozent" und "45quater Absatz 3 und 4" durch die Wörter "einschließlich 19 Prozent" beziehungsweise "45quater Absatz 3 bis 6" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: "In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden für die in Artikel 45quater Absatz 5 und Absatz 6 erwähnten Unfälle, die sich vor dem 1. Dezember 2003 ereignet haben, die jährlichen Entschädigungen wegen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von 16 Prozent bis einschließlich 19 Prozent bis zum 1. Dezember 2003 an den Verbraucherpreisindex gebunden." Art. 58 - In Artikel 45quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden zwischen Absatz 4 und Absatz 5 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Unfälle, für die der Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit von 16 Prozent bis einschließlich 19 Prozent durch Bestätigung der Vereinbarung an einem Datum ab dem 1. Dezember 2003 oder durch einen an einem Datum ab dem 1. Dezember 2003 rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschluss festgestellt wird, wird der Wert einer jährlichen Entschädigung oder Rente, die gegebenenfalls an den Verbraucherpreisindex gebunden ist, gemäß Artikel 51ter in Kapitalform an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet. Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar auf Unfälle, für die das Opfer ab dem 1. Dezember 2003 für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit erklärt wurde oder für die der Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit von weniger als 16 Prozent oder von einschließlich 19 Prozent durch Bestätigung oder durch Gerichtsbeschluss, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, festgestellt wird, für die die jährlichen Entschädigungen und Renten nach Revision aber auf der Grundlage eines Grades von 16 Prozent bis einschließlich 19 Prozent festgelegt werden infolge einer bestätigten Revisionsvereinbarung oder eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses." Art. 59 - In Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, das Gesetz vom 22. Februar 1998 und das Gesetz vom 10. August 2001, werden zwischen den Wörtern "und die in" und den Wörtern "Artikel 59quinquies" die Wörter "Artikel 45quater Absatz 3 bis 6 und" eingefügt. Art. 60 - In die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - Unter den vom König festzulegenden Bedingungen kann der Geschäftsführende Ausschuss auf Vorschlag des Fachrates entscheiden, ein Pilotprojekt im Bereich der Vorbeugung auszuarbeiten, um die Verschlimmerung einer Krankheit zu vermeiden. Dieses Pilotprojekt kann im Hinblick auf die Bestimmung der in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten geeignetsten Mittel in Bezug auf Umfang, Dauer und Anwendungsbereich begrenzt werden. Das in Absatz 1 erwähnte Pilotprojekt kann auf Personen begrenzt werden, die in bestimmten Unternehmen, Berufen oder Berufskategorien beschäftigt sind." Art. 61 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 60, der am 1. Januar 2004 in Kraft tritt. (...) KAPITEL 10 - Dienstleistungsschecks Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 63 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird in Kapitel I mit folgender Überschrift untergebracht: "Kapitel I - Allgemeine Bestimmung". Art. 64 - Die Artikel 2 bis 10 desselben Gesetzes werden in Kapitel II mit folgender Überschrift untergebracht: "Kapitel II - Dienstleistungen und Arbeitsplätze im Nahbereich im Sektor der häuslichen Hilfe im Haushalt". Art. 65 - Die Artikel 2 bis 7 desselben Gesetzes werden in Abschnitt I mit folgender Überschrift untergebracht: "Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen". Art. 66 - Artikel 2 erster Satz desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:". Art. 67 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen Lebens entsprechen und die die häusliche Hilfe im Haushalt betreffen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, was unter häuslicher Hilfe im Haushalt zu verstehen ist." Art. 68 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "6. zugelassenem Unternehmen: das Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich erbringt, zu diesem Zweck zugelassen ist und dem Benutzer die Qualität und die Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet." Art. 69 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "7. Arbeitnehmer der Kategorie A: den Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigt ist und während seiner Beschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Arbeitslosengeld, Eingliederungseinkommen und finanzieller Sozialhilfe zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls, was unter "während seiner Beschäftigung" zu verstehen ist. 8. Arbeitnehmer der Kategorie B: den Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigt ist und kein Arbeitnehmer der Kategorie A ist." Art. 70 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 71 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2 - Um die in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Zulassung zu erhalten, muss das Unternehmen folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: a) Das Unternehmen hat, sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann, in seiner Mitte eine "Abteilung sui generis" geschaffen, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen der Dienstleistungsschecks befasst. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Abteilung sui generis" zu verstehen ist. b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 7septies Absatz 2 und 7octies Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. c) Das Unternehmen verpflichtet sich, was die Arbeitnehmer der Kategorie A betrifft, diesen den Vorrang zu geben für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die sie eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommen, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer sie bereits arbeiten, gemäß den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden. d) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten, die gemäß dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen und den für dieses Unternehmen geltenden kollektiven Arbeitsabkommen auf dieses Unternehmen Anwendung finden. e) Das Unternehmen schuldet zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrags keine ausstehenden Steuerbeträge, keine ausstehenden Beiträge, die vom Landesamt für soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für Existenzsicherheit zu erheben sind. Die Beträge, für die ein ordnungsgemäß eingehaltener Tilgungsplan besteht, gelten nicht als ausstehende Beträge. f) Ist das Unternehmen eine Handelsgesellschaft, darf es sich nicht im Konkursverfahren befinden, es darf weder unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, Personen geben, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt ist, noch unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, Personen geben, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zulassungsantrag in Anwendung der Artikel 35 Nr. 6, 63ter, 123 Absatz 2 Nr. 7 oder 133bis der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften für Verpflichtungen oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt worden sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche Bedingungen festlegen, die das Unternehmen erfüllen muss, um zugelassen zu werden. Auf Antrag einer Region oder Gemeinschaft kann die Föderalbehörde über ein bilaterales Zusammenarbeitsabkommen sämtlichen Unternehmen, die in dieser Region oder Gemeinschaft als Unternehmen im Rahmen des Kapitels II tätig sein möchten, zusätzliche Zulassungsbedingungen für die Arbeitnehmer, die der Kategorie A angehören, auferlegen, was Folgendes betrifft: - Mindestdauer des Arbeitsvertrags (mindestens eine Woche oder einen Monat) sofern der Arbeitsvertrag ein befristeter Arbeitsvertrag ist - die frühestens ab dem zweiten Monat, berechnet von Datum zu Datum, nach dem ersten Arbeitstag bei diesem Arbeitgeber im Rahmen der Dienstleistungsschecks erforderlich wird, - minimale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (mindestens 1/3) des Arbeitnehmers, die frühestens ab dem dritten Monat, berechnet von Datum zu Datum, nach dem ersten Arbeitstag bei diesem Arbeitgeber im Rahmen der Dienstleistungsschecks einzuhalten ist, - Verkürzung des Zeitraums, während dessen Abweichungen vom Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zugelassen sind, um höchstens drei Monate. Mit den gemeinschaftlichen oder regionalen Modalitäten müssen die bestehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingehalten werden. Dem zugelassenen Unternehmen, das die Zulassungsbedingungen der vorangehenden Absätze nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung entzogen werden unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden. Die Erteilung und der Entzug der Zulassung werden vom Minister, der für die Beschäftigung zuständig ist, nach Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses für Zulassungen, in dem die repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ebenfalls vertreten sind, vorgenommen. Der König bestimmt das einzuhaltende Zulassungsverfahren sowie die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Zulassungen." Art. 72 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "nicht beschäftigten" gestrichen. Art. 73 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Dieser Arbeitnehmer darf weder Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad einschließlich des Benutzers oder eines Familienmitglieds des Benutzers sein noch denselben Wohnort wie der Benutzer haben." Art. 74 - In Artikel 3 Absatz 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "der verschiedenen Beteiligungen" durch die Wörter "des in Absatz 4 erwähnten Zusatzbetrags" ersetzt. Art. 75 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Betrags" durch das Wort "Zusatzbetrags" ersetzt. Art. 76 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 77 - In Kapitel II desselben Gesetzes werden ein Abschnitt 2 und ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag Art. 7bis - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag: den Arbeitsvertrag, durch den ein Arbeitnehmer sich verpflichtet, unter der Leitung eines im Rahmen des vorliegenden Kapitels zugelassenen Arbeitgebers gegen Lohn Arbeitsleistungen zu erbringen, die Anrecht auf einen Dienstleistungsscheck geben. Art. 7ter - Der Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag wird durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Sonderbestimmungen betrifft. Art. 7quater - Die Absicht, einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag abzuschließen, muss für jeden Arbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer zum ersten Mal für das zugelassene Unternehmen Leistungen im Rahmen der Dienstleistungsschecks erbringt, schriftlich festgehalten werden. Der Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag muss für jeden Arbeitnehmer einzeln spätestens binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten werden. Art. 7quinquies - Der Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag umfasst mindestens folgende spezifische Angaben: 1. Identität der Parteien, 2. Zulassungsnummer, die dem Arbeitgeber im Rahmen des vorliegenden Kapitels erteilt worden ist, 3. Datum des Beginns der Erfüllung des Vertrags, 4. Enddatum des Vertrags, wenn er befristet ist, 5. Arbeitszeit und Arbeitsstundenplan; ist der Arbeitsvertrag unbefristet, so wird im Vertrag bestimmt, wie und binnen welcher Frist der Arbeitnehmer über seinen Arbeitsstundenplan informiert wird; in Ermangelung einer solchen Bestimmung im unbefristeten Vertrag, muss der Arbeitnehmer mindestens sieben Tage im Voraus vom Stundenplan in Kenntnis gesetzt werden. Art. 7sexies - Der befristete Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag: 1. kann eine Probezeit von drei Tagen beinhalten, nach Ablauf derer die Parteien ihren Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist oder Entschädigung beenden können, 2. kann außer in dem in Nr. 1 erwähnten Fall von einer der Parteien einseitig gekündigt werden mittels einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, die am Tag nach der Notifizierung zu laufen beginnt. Art. 7septies - Für die Arbeitnehmer der Kategorie A hat der Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge während eines Zeitraums von sechs Monaten, berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge. Am ersten gearbeiteten Tag des siebten Monats muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Dieser Vertrag bezweckt eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge mindestens für die Hälfte der Wochenarbeitszeit, die auf einen Vollzeitarbeitnehmer anwendbar ist. Für die Arbeitnehmer der Kategorie A darf auf keinen Fall von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden. Art. 7octies - Für die Arbeitnehmer der Kategorie B hat der Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge während eines Zeitraums von drei Monaten, berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge. Am ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Dieser Vertrag wird für eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen. Es kann von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode abgewichen werden, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist. Es kann auch von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschließen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Art. 7nonies - Der König bestimmt die bei der Erfüllung eines DienstleistungsscheckArbeitsvertrags anwendbaren besonderen Modalitäten der Vorschriften in Sachen Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden auf der Arbeit. Art. 7decies - Für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, die der autonomen paritätischen Unterkommission unterstehen, die aufgrund von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit eingesetzt worden ist, werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen vom König festgelegt aufgrund der Bestimmungen, die anwendbar sind auf Arbeitnehmer, die der paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste unterstehen. Auf Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates hin kann eine andere Referenz Anwendung finden. Die vom König festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen sind nicht mehr anwendbar ab Inkrafttreten besonderer Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, die der autonomen paritätischen Unterkommission unterstehen, die aufgrund von Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit eingesetzt worden ist. Art. 78 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird in Kapitel III mit folgender Überschrift untergebracht: "Kapitel III - Beurteilung". Art. 79 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Ab dem Jahre 2005 erstellt der für die Beschäftigung zuständige Minister spätestens im Monat März einen jährlichen Beurteilungsbericht bezüglich der Regelung der Dienstleistungsschecks. Dieser Beurteilungsbericht wird dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und dem Ministerrat übermittelt. Dieser Beurteilungsbericht bezieht sich insbesondere auf Folgendes: - den Beschäftigungseffekt der Maßnahme, - die Brutto- und Nettogesamtkosten der Maßnahme, wobei eine besondere Aufmerksamkeit den Kompensationseffekten insbesondere in Sachen Arbeitslosengeld gilt, - die Sonderbestimmungen in Bezug auf den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, - die anwendbaren Lohn- und Arbeitsbedingungen." Art. 80 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel IV - Sonstige Dienstleistungen und Arbeitsplätze im Nahbereich Art. 10bis - Die steuerliche Behandlung, die mit den in Kapitel II erwähnten Dienstleistungsschecks verbunden ist, kann für andere Tätigkeiten als die häusliche Hilfe im Haushalt nur gewährt werden, sofern nachfolgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Es handelt sich um arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen Lebens entsprechen und die von der zuständigen Region oder der zuständigen Gemeinschaft als Tätigkeiten ausgewählt werden, die mit einem Dienstleistungsscheck vergütet werden können. 2. Die Benutzer sind natürliche Personen. 3. Die Tätigkeiten werden von einem Unternehmen verrichtet, das zu diesem Zweck von der zuständigen Region oder der zuständigen Gemeinschaft zugelassen ist. 4. Die zuständige Region oder die zuständige Gemeinschaft muss in ihren Zulassungsbedingungen aufnehmen, dass das zugelassene Unternehmen, was die Art des Arbeitsvertrags und die Arbeitsregelung betrifft, seinen Arbeitnehmern mindestens die gleichen Garantien bietet als diejenigen, die vom König in Anwendung von Kapitel II Abschnitt 2 festgelegt worden sind, und dass die Zulassung entzogen werden kann, wenn diese Garantien nicht eingehalten werden. 5. Die Qualität und die Sicherheit dieser Dienstleistungen werden dem Benutzer gewährleistet. 6. Die zuständige Region oder die zuständige Gemeinschaft hat in dieser Angelegenheit ein bilaterales Zusammenarbeitsabkommen mit der Föderalbehörde abgeschlossen." Art. 81 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird in Kapitel V mit folgender Überschrift untergebracht: "Kapitel V - Inkrafttreten". (...) TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Radioisotope Art. 100 - Artikel 29bis Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ergänzt: "4. arbeitet Vorschläge in Bezug auf Erstattungsmodalitäten für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel aus." Art. 101 - Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 34 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten pharmazeutischen Produkte" durch die Wörter "die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Arzneimittel" ersetzt. 2. In den Absätzen 2, 3 und 5 werden die Wörter "pharmazeutischen Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 35 § 1 erwähnten" gestrichen. 4. In den Absätzen 3 und 4 wird das Wort "Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt. 5. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: "Der König bestimmt die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten Leistungen und die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Er legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an diesen Leistungen fest." Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmung Arzneimittel Art. 102 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Buchstaben b) und c) werden nach den Wörtern "wichtigster wirksamer Bestandteil" die Wörter ", so wie er in der Anatomical Therapeutical Chemical Classification angegeben ist, die unter der Verantwortung des World Health Organisation Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird," eingefügt. 2. Ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "d) Radiopharmazeutika und Radionuklide, die in Form von umschlossenen Strahlenquellen verwendet werden." Unterabschnitt 3 - Magistrale Präparate Art. 103 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter "Nr. 5 Buchstabe a)" jeweils durch die Wörter "Nr. 5 Buchstabe a) und d)" ersetzt. . Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen das Verfahren zur Festlegung der Erstattungsgrundlage, bei dem der Pharmazeutische Fachrat unter Berücksichtigung der von Ihm auszuarbeitenden Bestimmungen, die sich unter anderem auf die im Handel verfügbaren Packungen, den Verkaufspreis an den Apotheker und die Daten über verkaufte Mengen beziehen, einen Vorschlag unterbreitet. Er bestimmt das Verfahren für die Annahme dieser Leistungen, für die Änderung der Erstattungsbedingungen und für die Revision dieses Verfahrens von Amts wegen, bei dem der Pharmazeutische Fachrat aufgrund der von Ihm auszuarbeitenden Zulassungs- beziehungsweise Revisionskriterien einen Vorschlag unterbreitet und Ihm diesen innerhalb einer Frist von hundertachtzig Tagen nach Empfang einer vollständigen Akte übermittelt, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. Er bestimmt die Bedingungen und Honorare, gemäß denen die Pflichtversicherung sich an den Kosten dieser Leistungen beteiligt, und gegebenenfalls die Höchstmengen." 3. Ein § 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2ter - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 kann der König für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel Änderungen in dem in § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen vornehmen: 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln, der unmittelbar dem Minister übermittelt wird, 2. auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln auf Antrag des Ministers gemacht wird, 3. auf der Grundlage eines vom Minister ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten oder geändert wird, nachdem er der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln zur Begutachtung vorgelegt worden ist; es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Kommission abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt worden ist. Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln dem in Nr. 2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht innerhalb eines Monats ab dem Antrag nachkommt, b) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die in dem in Nr. 2 erwähnten Antrag enthalten ist; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mit Gründen versehen sein, 4. auf der Grundlage des in Artikel 51 § 3 festgelegten Verfahrens." Unterabschnitt 4 - Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln - DCI - Kleine/große Packungen Art. 104 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der dritte Satz wie folgt ergänzt: ", außer für die in § 3 letzter Absatz und § 8 letzter Absatz erwähnten Fälle". 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Der König kann die Mehrwertklassen in Unterklassen unterteilen und bestimmen, welche der in den Nummern 2 bis 5 aufgezählten Kriterien zumindest beurteilt werden müssen." 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "hundertsechzig Tage" werden durch die Wörter "hundertfünfzig Tage" und die Wörter "zwanzig Tage" werden durch die Wörter "dreißig Tage" ersetzt. b) Der vorletzte Satz wird gestrichen. c) Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: "Der König kann Mehrwertklassen oder Unterklassen bestimmen, für die die Evaluation durch unabhängige Sachverständige und der Vorschlag der Kommission durch ein von Ihm festgelegtes Verwaltungsverfahren ersetzt wird. Ein solches Verwaltungsverfahren kann insbesondere vorgesehen werden für: - parallel importierte Fertigarzneimittel, insofern dieselben Erstattungsmodalitäten beantragt werden wie für das Referenzarzneimittel, - von Ihm festzulegende Unterklassen der Mehrwertklasse 3, - eine von Ihm festzulegende Unterklasse der Mehrwertklasse 2 bei Erweiterung der Produktserie eines bereits erstattungsfähigen Arzneimittels mit derselben Dosierung und denselben Erstattungsbedingungen, aber einer anderen Packungsgröße und/oder Packungsart, - Änderungen der Modalitäten für die Erstattung von Arzneimitteln auf Ersuchen des Antragstellers, unabhängig von der Mehrwertklasse, insofern technische Änderungen betroffen sind, die keine Auswirkung auf Zielgruppe und bereits erstattungsfähige Indikationen haben." 4. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt: "Bei einer Senkung des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage tritt die Änderung der Liste am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft." 5. Paragraph 8 wird wie folgt ergänzt: "Der König kann Fälle bestimmen, in denen der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts bei technischen Korrekturen von Fehlern unterschiedlicher Art dem Minister Änderungen der Liste vorschlagen kann ohne Eingreifen der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln." 6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 11 - Der König kann Regeln bestimmen, gemäß denen die in § 10 Absatz 1 erwähnte vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes nicht mehr erforderlich ist." 7. Ein § 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 12 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben werden." 8. Ein § 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 13 - Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen dem Minister vorschlagen, bei der Behandlung chronischer oder langwieriger Krankheiten die Erstattung bestimmter Fertigarzneimittel von einer Erst- oder Probebehandlung mit einer kleinen Packung abhängig zu machen. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln bestimmt in diesen Fällen und pro Therapie, was unter einer großen und einer kleinen Packung zu verstehen ist. Der König bestimmt die Regeln, gemäß denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung in diesen Fällen an den Kosten der betreffenden Fertigarzneimittel beteiligt." Unterabschnitt 5 - Teilhaushalt Arzneimittel Art. 105 - Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Er kann diese Teilhaushalte weiter unterteilen entsprechend Erstattungsmodalitäten in den betreffenden pharmakotherapeutischen Klassen." den 2. Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Unterabschnitt 6 - Pharmanet Art. 106 - In Artikel 141 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird der letzte Satz gestrichen. Art. 107 - Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: "Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle hat auf Antrag Zugriff auf die in Artikel 165 Absatz 8 erwähnten Daten beim Dienst für Gesundheitspflege." Unterabschnitt 7 - Beiträge Art. 108 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 10. August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 beziehungsweise 2003 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 müssen sie vor dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1. Mai 2002, dem 1. Mai 2003 beziehungsweise dem 1. Mai 2004 eingereicht werden." 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 muss der Beitrag vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002, dem 1. Juni 2003 beziehungsweise dem 1. Juni 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr "Beitrag Umsatz 1994", "Beitrag Umsatz 1995", "Beitrag Umsatz 1997", "Beitrag Umsatz 1998", "Beitrag Umsatz 1999", "Beitrag Umsatz 2000", "Beitrag Umsatz 2001", "Beitrag Umsatz 2002" beziehungsweise "Beitrag Umsatz 2003" überwiesen werden." 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 aufgenommen,". Art. 109 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Für 2003 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe auf den Umsatz, der im Jahr 2002 erzielt wurde, auf 0,17 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2002 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 4.021.000 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2002 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.433.884.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2002, nämlich 2.586.475.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2002, nämlich 2.435.300.000 EUR, und beläuft sich auf 151.175.000 EUR, gekürzt um 25 Prozent der Überschreitung des in Artikel 40 erwähnten jährlichen Globalhaushaltsziels, nämlich 63.646.000 EUR, und gekürzt um die vom König festgelegten Maßnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 81.343.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden pharmazeutischen Betrieben, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, den Betrag von 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 übersteigt, vor dem 1. April 2004 zurückgezahlt. Die betreffenden pharmazeutischen Betriebe, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, den Betrag von 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2003". Die betreffenden Betriebe, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem 1. April 2004 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz ab dem 15. Dezember 2002, auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2003". Die betreffenden Firmen, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2001 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2004 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Zusatzbeitrag 2003". Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2003 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert." 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht." b) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss entspricht 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 und wird vor dem 1. Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk AVorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004" überwiesen." c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Schuldner, der den geschuldeten Vorschuss und/oder den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der angegebenen Frist überweist, schuldet dem Institut einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Vorschusses und/oder Beitrags und einen auf diesen Vorschuss und/oder Beitrag berechneten Verzugzins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Eine Befreiung von beziehungsweise Senkung des Zuschlags oder des Verzugzinses kann unter den Bedingungen und gemäß den Regeln, die in Nr. 15 festgelegt sind, bewilligt werden." d) Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1. Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo vor dem 31. Dezember 2005." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 der globale Finanzmittelhaushalt in Teilhaushalte für die pharmakotherapeutischen Klassen unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr. 16bis, werden diese Teilhaushalte vom Globalhaushalt, der in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegt wird, für die Einziehung dieses Zusatzbeitrags abgezogen." Art. 110 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "15quinquies. einem Zusatzbeitrag für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November 2002, 1. Oktober 2003 beziehungsweise 1. Oktober 2004 eingereicht werden. Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002, 1. November 2003 beziehungsweise 1. November 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr "Zusatzbeitrag Umsatz 2001", "Zusatzbeitrag Umsatz 2002" beziehungsweise "Zusatzbeitrag Umsatz 2003" überwiesen werden. Einnahmen, die auf diesen Zusatzbeitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2002 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2003 aufgenommen,". Art. 111 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: "Ab 2004 wird, insofern gemäß den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 vor dem 30. April des betreffenden Jahres vom König ein Teilhaushalt festgelegt wird, eine Beteiligung an der Überschreitung in Höhe von 65 Prozent zu Lasten der betreffenden pharmazeutischen Betriebe festgelegt, die im Laufe des Jahres, während dessen die Überschreitung erfolgt ist, einen Umsatz auf dem belgischen Arzneimittelmarkt im Zusammenhang mit Arzneimitteln erzielt haben, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in dem betreffenden Teilhaushalt eingetragen sind. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung wird vom Allgemeinen Rat festgelegt und kann vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission angepasst werden, um vom König definierte Maßnahmen zu berücksichtigen, die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben. Die somit berichtigte Überschreitung wird als Prozentsatz des Umsatzes der betreffenden pharmazeutischen Betriebe in dem betreffenden Teilhaushalt ausgedrückt. Bei der Festlegung des Prozentsatzes können die Entwicklung des Marktanteils in dem betreffenden Jahr der betreffenden Arzneimittel der verschiedenen pharmazeutischen Betriebe, das Jahr der Eintragung der betreffenden Arzneimittel in die in Artikel 35bis § 1 erwähnte Liste, die Tatsache, ob der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnte wichtigste wirksame Bestandteil durch ein Patent geschützt ist oder nicht und andere vom König zu bestimmende Elemente berücksichtigt werden." Art. 112 - Artikel 109 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft. Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Anpassung der Wachstumsnorm Art. 113 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen und kann er die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und den Anteil der Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel 104quater § 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen." 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2004 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 16.257.831.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2005 wird dieser Betrag jährlich um eine reelle Wachstumsnorm von 4,5 Prozent gegenüber dem jährlichen Globalhaushaltsziel des vorhergehenden Jahres und um die zu erwartende Erhöhung des Gesundheitsindexes im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres erhöht." Unterabschnitt 2 - Korrekturmechanismen Art. 114 - Artikel 51 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ergänzt: "Die Haushaltskontrollkommission berücksichtigt in ihrem Bericht ebenfalls den Teil der in Artikel 40 § 3 Absatz 2 erwähnten Teilhaushaltsziele." Unterabschnitt 3 - Klinische Biologie Art. 115 - In Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, werden die Wörter "Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998" durch die Wörter "Für die Rechnungsjahre 1996, 1997 und 1998" ersetzt. Unterabschnitt 4 - Alternative Finanzierung und Akzisen auf Tabak Art. 116 - § 1 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes werden eine Nummer 3, eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3. dem in Artikel 67bis des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] erwähnten Betrag, Dieser Betrag ist bestimmt für die Zahlung der Entschädigung, die in Artikel 47 Absatz 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt ist, und für die Zahlung des Teils des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, der zu Lasten des Staates geht, so wie in den Artikeln 100 und 102 desselben Gesetzes erwähnt, die sich auf Fakturierungen ab 1. Juli 2003 beziehen. Die in Absatz 2 erwähnte Zahlung erfolgt gemäß den Zahlungsaufträgen und dem Zahlungszeitplan, die der in Artikel 87 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte dem Institut übermittelt. Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist, 4. dem in Artikel 67ter des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] erwähnten Betrag, Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die betreffenden Finanzmittel von der Staatskasse an das Institut überwiesen werden, 5. dem in Artikel 67quater des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] erwähnten Betrag. Unter den vom König festgelegten Bedingungen wird dieser Betrag für das Jahr 2004 zur Finanzierung von Projekten zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die auf Initiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden, verwendet,". § 2 - [Ab dem Jahr 2006 wird ein jährlicher Betrag von 5.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingetragen, um damit einen Fonds zur Suchtbekämpfung zu finanzieren. Der in Absatz 1erwähnte Betrag wird gemäß den vom König festgelegten Bedingungen für die Finanzierung von Projekten zur Suchtbekämpfung verwendet, die auf Initiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden.] [Art. 116 § 2 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Unterabschnitt 5 - Eigene Einkünfte LIKIV Art. 117 - Artikel 191 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 5, einen Absatz 6, einen Absatz 7 und einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Abzüge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension, des zusätzlichen Vorteils oder der Erstattung durch das Institut. Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf zusätzliche Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem diese zusätzlichen Beiträge, Einnahmen und Abzüge dem Institut entrichtet werden oder von ihm erstattet werden. Gegen das Institut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmäßiger Abzüge, Beiträge und Einnahmen, die in Absatz 1 Nr. 7, 8, 9 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug, der zusätzliche Beitrag oder die Einnahme an das Institut entrichtet worden ist. Die Verjährung der in den Absätzen 5, 6 und 7 erwähnten Ansprüche wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2. durch ein Einschreiben, das das Institut an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das Institut richtet." Art. 118 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 119 - Die Artikel 117 und 118 treten am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal in Kraft, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Unterabschnitt 6 - Normativer Verteilerschlüssel Art. 120 - Artikel 196 § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 sind die in Absatz 1 erwähnten Fristen nicht anwendbar." Unterabschnitt 7 - Rehabilitationsabkommen Art. 121 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217bis - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum kann der Versicherungsausschuss ein neues in Artikel 23 § 3 und § 3bis erwähntes Abkommen nur schließen und bestehende Abkommen nur abändern unter den von Ihm festgelegten Bedingungen." Art. 122 - Artikel 121 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abschnitt 3 - Pflegeerbringer und Leistungen Unterabschnitt 1 - Telematik Art. 123 - Artikel 36sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Ärzten" durch das Wort "Pflegeerbringern" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen" durch die Wörter "zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission" ersetzt. Unterabschnitt 2 - Finanzierung der repräsentativen Organisationen Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36nonies - Auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen bestimmt der König die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen das Institut eine finanzielle Beteiligung für die Arbeit der in Artikel 211 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisation der Ärzte bewilligt. Die Beträge der finanziellen Beteiligung werden ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts - Zweig Gesundheitspflege - angerechnet. Auf Vorschlag der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann der König eine finanzielle Beteiligung an der Arbeit der in Artikel 211 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisationen anderer Pflegeerbringer vorsehen." Unterabschnitt 3 - Pharmakotherapeutische Konzertierung Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36decies - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Abkommenskommission ApothekerVersicherungsträger die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen das Institut eine finanzielle Beteiligung bewilligt für die Einführung und Arbeit der pharmakotherapeutischen Konzertierung im Hinblick auf eine bessere Zusammenarbeit auf lokaler Ebene zwischen Ärzten und Apothekern im Rahmen der optimalen pharmazeutischen Betreuung der Patienten. Der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts - Zweig Gesundheitspflege angerechnet." Unterabschnitt 4 - Krankenpflege Art. 126 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 37quater, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "in Artikel 37 §§ 1 und 12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten Honorare" durch die Wörter "in Artikel 37 § 12 erwähnten Beteiligungen" ersetzt. 2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls ein Verfahren festlegen, das ermöglicht, den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Pflegeerbringern, die das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise falsch angewendet haben, eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Zu diesem Zweck bestimmt der König: a) die Methode zur Auswahl der Fälle, die Gegenstand einer Kontrolle sind, b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch anwenden" zu verstehen ist, c) den Betrag der administrativen Geldstrafe, deren Mindestbetrag 500 EUR nicht unterschreiten und deren Höchstbetrag 5 000 EUR nicht überschreiten darf, und das Verfahren zur Feststellung der Verstöße. Wenn der Zuwiderhandelnde binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem ihm eine administrative Geldstrafe auferlegt worden ist, einen Verstoß gleicher Art begeht wie denjenigen, der Anlass für die administrative Geldstrafe war, wird der Betrag der zuvor auferlegten Geldstrafe jedes Mal verdreifacht. Die administrativen Geldstrafen werden vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt. Der Beschluss ist mit Gründen versehen und wird per Einschreiben notifiziert, für das davon ausgegangen wird, dass es am ersten Werktag nach Aufgabe bei der Post eingeht. In der Notifizierung wird vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht gemäß Artikel 167 Beschwerde eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde werden ebenfalls angegeben. Die Person, die gemäß Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftet, ist zur Zahlung der Geldstrafe, die ihrem Angestellten auferlegt wird, verpflichtet. Der Ertrag dieser Geldstrafen wird dem Institut - Zweig Gesundheitspflege zugeführt. Definitive Beschlüsse, die in Ausführung des vorliegenden Paragraphen ausgesprochen werden, sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäß den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der administrativen Geldstrafe beauftragt werden." Unterabschnitt 5 - Bedingter Charakter des Teilhaushaltsziels Art. 127 - Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Bei der Festlegung und ab der Festlegung der jährlichen Teilhaushaltsziele für das Jahr 2004 kann der Versicherungsausschuss ebenfalls auf Ersuchen des Ministers, des Allgemeinen Rates oder aus eigener Initiative die Bewilligung von Haushaltsbeträgen, die in einem jährlichen Teilhaushaltsziel vorgesehen sind, von der Verwirklichung bestimmter Ziele abhängig machen. Diese Ziele können unter anderem aus dem Abschließen einer Vereinbarung oder eines Abkommens für eine Dauer von mindestens zwei Jahren oder dem Ergreifen von Maßnahmen zur Kontrolle der Ausgaben oder des Volumens von Gesundheitsleistungen oder verschriebenen Arzneimitteln bestehen. Der Versicherungsausschuss bestimmt das Datum, an dem die Beträge bewilligt werden, und das Datum, an dem die Ziele erreicht sein müssen. Diese Daten müssen sich in dem betreffenden Haushaltsjahr befinden." Unterabschnitt 6 - Sozialstatut Art. 128 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 54 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der ZahnheilkundeKrankenkassen, der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen, oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den in Artikel 50 § 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern oder Heilgymnasten, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und gemäß den von der Ständigen Kommission oder der vorerwähnten Abkommenskommission vorgeschlagenen Modalitäten seine Anwendung beantragen. Diese Vorteile können unter anderem in einer Beteiligung des Instituts an den Prämien oder Beiträgen bestehen, die entrichtet werden in Ausführung von Verträgen, die bei Invalidität ein Ersatzeinkommen gewährleisten, oder von Pensionsvereinbarungen, die den in Artikel 46 § 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 festgelegten Bedingungen entsprechen, oder von Pensionsregelungen oder in Ermangelung solcher Regelungen von Verträgen, die mit Pensionseinrichtungen geschlossen werden, die in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte zugelassen sind, insofern diese Regelungen oder Verträge der im vorerwähnten Artikel 46 § 1 erwähnten Bedingung entsprechen. Prämien oder Beiträge können nur an die in Artikel 2 § 1 und § 3 Nr. 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen gezahlt werden. Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die Prämien oder Beiträge des Instituts gezahlt werden können. Er kann Bedingungen in Bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des Instituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die Beteiligung des Instituts in Form von Vorschüssen an die Einrichtungen, mit denen die vorerwähnten Verträge geschlossen werden, gezahlt werden kann. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen können Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen nicht unterliegen und die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Vereinbarungen oder Abkommen beigetreten sind, Beiträge entrichten im Rahmen eines Ruhestands- und Todesfallversicherungsvertrags, der die in § 1 Absatz 2 definierten Bedingungen erfüllt. Diese Beiträge werden für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als persönliche Beiträge angesehen, die in Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 geschuldet werden, in dem Maße, wie diese Beiträge den in den Artikeln 44 § 2 und 46 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen maximalen Beitrag nicht übersteigen. In § 1 erwähnte Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die außerdem eine in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Berufstätigkeit als Selbständige ausüben, werden ebenfalls für den Vorteil in Bezug auf den Teil ihres beruflichen Einkommens berücksichtigt, für den sie dem vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 nicht unterliegen. Der Gesamtbetrag, im Verhältnis zu dem die in Artikel 59 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: § 3] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Grenze beurteilt werden muss, umfasst die Pensionen, die sich aus den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beiträgen zusammensetzen. § 3 - Neben den Vorteilen, die gemäß den vorerwähnten Bestimmungen im Rahmen des Sozialstatuts der Ärzte bewilligt werden, kann der König nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen allen oder bestimmten Kategorien von Ärzten, für die davon ausgegangen wird, dass sie der Vereinbarung beigetreten sind, umfangreichere oder andere Vorteile bewilligen und die diesbezüglichen Bedingungen und Anwendungsregeln bestimmen. Diese Ausgabe wird innerhalb der von der Regierung festgelegten Haushaltsgrenzen auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und geht vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege." Art. 129 - Artikel 128 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 130 - In Artikel 134 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2 - Die Bewilligung der in Titel IV vorgesehenen Entschädigungen wird ausgesetzt, solange der Begünstigte nicht den Kontrollpflichten genügt, die ihm von jeder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes befugten Person auferlegt werden." Art. 131 - Artikel 136 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 132 - Artikel 186 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird widerrufen. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände und des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 133 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 134 - In das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - Beiträge für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste werden pro Monat geschuldet. Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt frühestens: 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person zu Lasten angeschlossen war und die sich bei einer anderen Krankenkasse als Berechtigter einträgt: a) am ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der vorerwähnten Eintragung, was den in Artikel 27bis Absatz 1 erwähnten Dienst betrifft, b) am ersten Tag des Monats nach Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, was die anderen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Dienste betrifft, 2. im Fall einer Mitgliedschaft, die nicht in Nr. 1 erwähnt ist, bei einer anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens dieser Mitgliedschaft. Hat eine Person für einen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienst Beiträge gezahlt, die einen Zeitraum betreffen, in dem die Person bei diesem Dienst nicht mehr angeschlossen war, muss der Landesverband oder die Krankenkasse die nicht geschuldeten Beiträge binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft erstatten." Art. 135 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet: 1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Fall bis zu dem Datum, an dem die Eintragung in der Eigenschaft eines Berechtigten bei einer anderen Krankenkasse in Kraft tritt, 2. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Fall bis zum Ende des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, 3. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse." Art. 136 - In Artikel 5 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "kann erst am 1. Januar nach dem Datum der Billigung seitens des Kontrollamtes wirksam werden" durch die Wörter "tritt am 1. Januar nach dem Datum der Billigung seitens des Kontrollamtes in Kraft" ersetzt. Art. 137 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. Art. 138 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wird das erforderliche Quorum nicht beim ersten Mal erreicht, wird eine zweite Generalversammlung einberufen. Auf die Tagesordnung dieser Versammlung dürfen nur Punkte gesetzt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Generalversammlung standen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1: 1. darf ein Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, der ebenfalls Mitglied der Generalversammlung derselben Krankenkasse beziehungsweise desselben Verbands ist, nicht an der Beratung und Abstimmung in Bezug auf den Vorschlag seiner Abberufung teilnehmen, 2. kann in der Satzung vorgesehen werden, dass bestimmte Mitglieder nicht stimmberechtigt sind für Tagesordnungspunkte in Bezug auf Dienste oder Tätigkeiten, an denen die Kategorien der Mitglieder oder die Krankenkasse, die sie vertreten, nicht teilnehmen. 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die in Absatz 2 erwähnten Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, werden für die Berechnung des Quorums für den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht berücksichtigt." Art. 139 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Das Kontrollamt bestimmt, in welchem Maße, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen: 1. die Krankenkassen die finanzielle Garantie des Landesverbands, dem sie angeschlossen sind, erhalten müssen, 2. die in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die finanzielle Garantie der Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, erhalten müssen." Art. 140 - Artikel 29 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 sind die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975, die strafrechtliche Sanktionen gegenüber Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und Bevollmächtigten betreffen, nicht anwendbar auf Verwalter, Bevollmächtigte und Angestellte der Krankenkassen und Landesverbände." Art. 141 - Artikel 43quater § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "3. über die Bewilligung von Vorteilen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste unter einschränkenden Bedingungen in Bezug auf ihre Verfügbarkeit." Art. 142 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die Generalversammlung und der Verwaltungsrat der Krankenkasse oder des Landesverbands, die durch Fusion entstanden sind, setzen sich bis zu den folgenden Wahlen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Krankenkasse aus den jeweiligen Mitgliedern der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der fusionierten Einheiten zusammen. In Abweichung von Artikel 18 § 1 kann in der Satzung der fusionierten Einheit vorgesehen werden, dass während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, jedoch spätestens bis zu den nächsten Wahlen ein Quorum und eine Stimmenmehrheit, so wie in den Artikeln 18 § 1 und 19 Absatz 2 erwähnt, sowohl auf Ebene aller Mitglieder der Generalversammlung als auch auf Ebene der Gruppen, die sich aus den Mitgliedern der Generalversammlungen der fusionierten Einheiten zusammensetzen, erforderlich ist." Art. 143 - In Artikel 46bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Für die mit der Liquidation verbundenen Verrichtungen und bis zum Abschluss der Liquidation bestehen in Abweichung der Artikel 14 und 19 die Organe einer Krankenkasse oder eines Landesverbands in der Zusammensetzung fort, die aus den letzten Wahlen hervorgegangen war." Art. 144 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Die Entschädigung der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder kann auf versicherungsmathematischer Grundlage erfolgen." Art. 145 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: "3. zu kontrollieren, ob die Krankenkassen und Landesverbände die administrativen, buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes einzuhalten verpflichtet sind, und die buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund und in Ausführung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 einzuhalten verpflichtet sind, auch einhalten, und zu diesem Zweck bei anderen öffentlichen Diensten Informationen einzuholen," Art. 146 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 59 - Mitglieder des Rates und des Fachausschusses des Kontrollamtes, Mitglieder des Personals dieses Amtes, in Artikel 32 erwähnte Revisoren und Personen, die zuvor die vorerwähnten Funktionen ausgeübt haben, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis haben. Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden, wenn das Kontrollamt: 1. sich in Anwendung von Artikel 52 Nr. 3 an einen öffentlichen Dienst wendet, um Informationen einzuholen, 2. in Anwendung von Artikel 52 Nr. 7 dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 oder seiner Ausführungserlasse zur Kenntnis bringt, 3. dem zuständigen öffentlichen Dienst einen Verstoß gegen andere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Bereich soziale Sicherheit, den es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe festgestellt hat, zur Kenntnis bringt, 4. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen Verstoß gegen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im steuerrechtlichen Bereich, den es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe festgestellt hat, zur Kenntnis bringt, 5. vorgeladen wird, um in Strafsachen vor Gericht als Zeuge auszusagen, 6. im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, bei dem das Kontrollamt Partei ist, vertrauliche Daten übermittelt, 7. Anzeige in Bezug auf die in den Artikeln 63, 64 und 65 erwähnten strafrechtlichen Verstöße erstattet, die es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben festgestellt hat, 8. Anzeige in Bezug auf strafrechtliche Verstöße erstattet, die entweder von Angestellten des Kontrollamtes oder von Dritten in den Räumlichkeiten des Kontrollamtes oder bei der Arbeit des Kontrollamtes begangen wurden. Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." Art. 147 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Eine administrative Geldstrafe von 100 bis 500 EUR kann für die Nichteinhaltung der in den Artikeln 3bis Absatz 3, 11 § 1 Absatz 1, 28 § 4 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 3, 36 Absatz 1 und 43 §§ 3 und 4 Absatz 3 erwähnten Fristen oder der aufgrund dieser Artikel festgelegten Fristen auferlegt werden." 2. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: "3. bei Bewilligung einer Vergütung, deren Art nicht in der Satzung vermerkt ist, an einen Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, unter Verkennung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 9, 4. bei Bewilligung einer Entlohnung an einen Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands unter Verkennung von Artikel 22, 5. bei Zuteilung von Mitteln unter Verkennung von Artikel 29 § 4, 6. bei einer durch Artikel 43 § 2 Absatz 2 verbotenen Zusammenarbeit mit einer juristischen Person öffentlichen oder privaten Rechts, 7. wenn der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines Landesverbands der Generalversammlung entgegen Artikel 43 § 4 Absatz 1 nicht mindestens einmal pro Jahr Bericht erstattet über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen und über die Weise, wie die Mittel, die zu diesem Zweck eingebracht wurden, verwendet worden sind, 8. wenn der Bericht des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen nicht die in Artikel 43 § 4 Absatz 2 erwähnten Mindestdaten enthält." Art. 148 - Artikel 60quater Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: "Das Kontrollamt vereinnahmt die administrativen Geldstrafen. Wenn diese einen definitiven Charakter erhalten, werden sie gemäß Artikel 192 Nr. 1 Buchstabe j) des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung - Zweig Gesundheitspflege der Pflichtversicherung - zugeführt." Art. 149 - Artikel 70 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "deren Satzung das Anschließen beschränkt" durch die Wörter "die das Anschließen beschränken" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Person, mit der gesetzlich zusammengewohnt wird, mit dem Ehepartner gleichgestellt." 3. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Der König kann die Beibehaltung der in § 1 Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 erwähnten Eigenschaft einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vom Erreichen eines von Ihm festgelegten Mindestbetrags an gezahlten Leistungen im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Leistungen abhängig machen." Art. 150 - Die Artikel 71 und 72 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 151 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 137. Artikel 148 wird mit 1. Januar 2002 wirksam. Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 152 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 10ter wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "10ter. ab dem 1. Januar 1997 und bis zum 31. Dezember 2003 einschließlich 100 Prozent der finanziellen Zinsen auf den - Beitragsfonds genannten - getrennten Teil des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie in Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt, ab dem 1. Januar 2004 100 Prozent des Saldo der Finanzerträge und der Finanzaufwendungen des - Beitragsfonds genannten - getrennten Teils des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie in Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt,". 2. Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "28. dem Ertrag der administrativen Geldstrafen, die vom Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Anwendung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ausgesprochen werden und die das Institut vom Kontrollamt erhält. Der König legt den Teil dieser Einkünfte fest, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbstständige bestimmt ist." Art. 153 - Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "j) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 12 bis 20, 23, 24 und 28 erwähnten Einkünfte." Art. 154 - Artikel 199 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2003 einschließlich wird der besondere Rücklagenfonds durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses oder durch 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds oder durch einen Beitrag der Berechtigten oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist." 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2004 wird der besondere Rücklagenfonds durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds und/oder dem in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10ter erwähnten Saldo der Finanzerträge und Finanzaufwendungen oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist." 3. In Paragraph 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1997" und den Wörtern "werden jährliche Zinserträge" die Wörter "und bis zum 31. Dezember 2003 einschließlich" eingefügt. Art. 155 - Die Artikel 152 Nr. 2 und 153 werden mit 1. Januar 2002 wirksam. Die Artikel 152 Nr. 1 und 154 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten Art. 172 - Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Zentrum für plötzlichen Kindstod und als Dienst für Anatomopathologie zu betrachten ist." KAPITEL 6 - Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Abschnitt 1- BIAC Art. 173 - Artikel 4 § 3bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgenden Absatz ersetzt: "In Abweichung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen, wirksamen und regelmäßigen Arzneimittelversorgung die Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke in die Gebäude eines Flughafens erlauben." Abschnitt 2 - Heilgymnastik Art. 174 - Artikel 54quater Nr. 1 und Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "den vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung gemäß Artikel 215 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Personen, den Personen, die über einen Eintragungsnachweis verfügen, der vom Minister der Volksgesundheit ausgestellt wurde aufgrund von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Heilgymnastik und des Diploms eines Graduierten der Ergotherapie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieser Diplome, und den Inhabern eines Diploms der Heilgymnastik, das eine Ausbildung abschließt, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts entspricht, sofern sie dieses Diplom vor dem 1. November 2002 erhalten haben." Abschnitt 3 - Zurverfügungstellung von Medikamenten zu Forschungszwecken elektronische Unterschrift Art. 175 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. die Zurverfügungstellung von Arzneimitteln zu Forschungszwecken unter den vom König eventuell festzulegenden Bedingungen durch einen Arzt oder eine andere Person, die einen Beruf ausübt, der zugelassen ist für die Verrichtung klinischer Untersuchungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und erfahrungsbedingter Kenntnisse im Bereich der Patientenversorgung; diese Zurverfügungsstellung darf nicht Anlass zu Honoraren oder Gewinnen geben." Art. 176 - In Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1994 und 10. August 2001, wird nach Absatz 1 ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird eine elektronische Signatur benutzt, muss es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handeln, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats erstellt und durch ein sicheres Mittel angefertigt wird. Der König kann eventuelle Anwendungsmodalitäten bestimmen und legt das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung fest." (...) KAPITEL 7 - Lebensmittelkontrolle (...) Abschnitt 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 189 - Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird wie folgt ergänzt: "und von allen anderen Stätten, an denen sich Produkte oder Stoffe befinden können, die zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehören, oder an denen sich Gegenstände befinden können, die die Feststellung von Verstößen ermöglichen,". Art. 190 - Artikel 4 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "3. Erteilung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung ihres Auftrags zusammenhängen,". Art. 191 - Artikel 4 § 3 Nr. 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Die Agentur kann den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". Art. 192 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Im Rahmen der in Artikel 4 definierten Befugnisse ist die Agentur zuständig für folgende Gesetze: 1. Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, 2. Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 3. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel, 4. Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 5. Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, 6. Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, 7. Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 8. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, 9. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 10. Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, 11. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, 12. Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, 13. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, 14. Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 15. Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, 16. Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit." Art. 193 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "nationalen und internationalen" gestrichen. Abschnitt 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 194 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und seiner Ausführungserlasse, der in Artikel 5 desselben Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihrer Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen." 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Sie ermitteln Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und seiner Ausführungserlasse, gegen die Bestimmungen der in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und ihrer Ausführungserlasse und gegen die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, und nehmen sie zu Protokoll; ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." Art. 195 - Artikel 3bis Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze kann die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der Nahrungsmittelkette gemäß den von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten an eine vorherige Erlaubnis, Zulassung, Registrierung, Notifizierung oder Erklärung geknüpft werden." Art. 196 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - Im Rahmen der Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere können die in Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen, Zuwiderhandelnde verwarnen und Protokolle aufnehmen, insofern Anforderungen im Bereich Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzenschutz betroffen sind." Art. 197 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "oder seiner Ausführungserlasse" und den Wörtern "nicht entsprechen" die Wörter "oder den Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter "Ministerium der Landwirtschaft" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: 1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 2. die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern." Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten des Fonds angerechnet werden im Rahmen: 1. des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 2. des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei." Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, 2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, 3. die freiwilligen Beiträge, 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, 6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten administrativen Geldbußen." Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Minister der Landwirtschaft" durch die Wörter "von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister" ersetzt und in Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministers der Landwirtschaft" durch die Wörter "des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers" ersetzt. Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister" durch die Wörter "Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit zuständigen Minister" ersetzt. Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 206 - Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) "FASNK": die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000." Art. 207 - In Artikel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft" durch die Wörter "beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 208 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird durch die Wörter "für Tätigkeiten, die zum Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gehören," ergänzt. 2. Nummer 4 wird aufgehoben. Art. 209 - In den Artikeln 8 und 9 desselben Gesetzes wird das Wort "Landwirtschaft" durch das Wort "Volksgesundheit" ersetzt. Art. 210 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: - den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, - den Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt werden, - den Beamten und Bediensteten der FASNK, die vom selben Minister bestimmt werden, im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollaufträge und ihrer spezifischen Aufträge, die für Rechnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Zusammenhang mit der Einziehung der in Artikel 5 festgelegten Beiträge durchgeführt werden, - den Beamten und Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - den anderen Beamten und Bediensteten, die vom König bestimmt werden." Art. 211 - Artikel 17 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die FASNK zieht für Rechnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die in Artikel 14 und in Artikel 15 erwähnten Pflichtbeiträge und die in Artikel 16 erwähnten Abgaben ein." Art. 212 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2003 gemäß Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002. Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 13. Veterinärinspektor : den Veterinärinspektor der FASNK,". Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "dem Dienst" werden durch die Wörter "der FASNK" ersetzt. 2. Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: "1. der Föderale Öffentliche Nahrungsmittelkette und Umwelt, Dienst Volksgesundheit, Sicherheit 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie". der Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, den er zu leisten hat." Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro Jahr und - 1 488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück pro Jahr. 2. Die Verantwortlichen für die von Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: der FASNK zugelassenen - 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde, - 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis 15 000 Eiern pro Stunde und - 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 Eiern pro Stunde. 3. Alle Eiergroßhändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis. 5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 348,00 EUR, b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 1 042,00 EUR. 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern, b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 Eiern, und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern oder mit saisonalem Betrieb, b) 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 Eiern, c) 1 984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 999 Eiern, d) 2 726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 999 Eiern, e) 3 470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 000 Eiern. 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, e) 1 000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, f) 1 200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, g) 1 400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, h) 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, i) 1 800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, j) 2 200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, k) 2 600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, l) 3 600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, d) 1 016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, e) 1 636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, e) 1 438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgröße richtet, ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier entsprechen, wenn es sich um Strauße handelt, und 5 Einheiten pro Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des Verantwortlichen berechnet. § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest." Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten anpassen." Art. 5 -Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds zugeschickt." (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört," jeweils durch den Begriff "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört," ersetzt. Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff "Veterinärdienst" jeweils durch den Begriff "Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen." Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministerium der Landwirtschaft" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: - den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, - den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt werden, - den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien begangene Verstöße zu ermitteln und festzustellen. Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen, in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen außerhalb der angegebenen Uhrzeiten erforderlich. § 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach der Feststellung zugeschickt. § 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel 41bis bestimmten Beamten übermittelt. § 5 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie ihn zur Einstellung dieses Verstoßes auffordern. Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab Feststellung des Verstoßes in der Form einer Kopie des Protokolls zur Feststellung des Sachverhalts zugeschickt. In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstoßen wird, b) die Frist zur Behebung der Missstände, c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der Prokurator des Königs informiert werden kann. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden." Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41bis - Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. Es darf keine administrative Geldbuße auferlegt werden mehr als drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verstoß zugrunde liegt. Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen waren. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoß vorgesehenen Geldbuße liegen. Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden diese Geldbeträge zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbuße nicht überschreiten dürfen. Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf Geldbußen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind. Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt." Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 26. August 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1997 zum Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und zur Schaffung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums Art. 230 - Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1997 zum Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und zur Schaffung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums wird aufgehoben. Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 231 - Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen. Die Mitglieder des vertraglichen Personals leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und das von den vom König bestimmten Überwachungsbeamten erstellt wird" durch die Wörter "und das von den in § 1 erwähnten Personen, die vom König bestimmt werden und mit der Überwachung beauftragt sind, erstellt wird" ersetzt. Art. 232 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann der vom König in Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmte Beamte oder Bedienstete" durch die Wörter "können die vom König in Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Personen" ersetzt. Art. 233 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt. Art. 234 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Beamten oder Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "werden sie durch den protokollierenden Bediensteten und einen der in Artikel 11 erwähnten Beamten oder Bediensteten" durch die Wörter "werden sie durch die protokollierende Person und eine der in Artikel 11 erwähnten Personen" ersetzt. Art. 235 - In Artikel 19 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" und das Wort "Lebensmittelinspektion" durch die Wörter "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung" ersetzt. Art. 236 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 237 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom protokollierenden Bediensteten mit dem Beistand eines in Artikel 11 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Beamten" durch die Wörter "von der protokollierenden Person mit dem Beistand einer in Artikel 11 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Person" ersetzt. (...) KAPITEL XV - (...) Art. 272 - (...) [Art. 272 widerrufen durch Art. 162 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] (...) Art. 274 - (...) [Art. 274 widerrufen durch Art. 162 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Art. 275 - [...] [Art. 275 aufgehoben durch Art. 162 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] (...) Art. 278 - [Die Artikel 276 und 277 treten mit 10. Januar 2003 in Kraft. Artikel 273 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und hört mit 30. Juni 2004 auf, wirksam zu sein.] [Art. 278 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] TITEL V - Finanzen (...) KAPITEL 4 - Akzisenprodukte Art. 314 - In das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - § 1 - Neben den in Artikel 266 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Personen werden folgende Personen ebenfalls als Schuldner der Akzisensteuer angesehen: 1. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich: - der zugelassene Lagerinhaber bei der - auch unrechtmäßigen - Entnahme von Akzisenprodukten, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, - der registrierte Wirtschaftsbeteiligte bei Empfang der Akzisenprodukte, - die in den Artikeln 18 § 3 , 19 oder 25 § 1 erwähnten Personen, 2. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich: - der Hersteller bei der - auch unrechtmäßigen - Herstellung von Akzisenprodukten außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, 3. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich: - die Person, die aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften die Verpflichtungen erfüllen muss, die auf die vorübergehende Verwahrung von Akzisenprodukten oder den Gebrauch des Zollverfahrens, dem die Akzisenprodukte unterliegen, zurückzuführen sind, oder die Person, die die Bedingungen erfüllen muss, die mit der Unterstellung der Akzisenprodukte unter das Zollverfahren verbunden sind. § 2 - Gibt es mehrere Schuldner, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Akzisen. Art. 315 - Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. In § 3 werden die Wörter "; bei Überschreitung dieser Werte wird das Geschäft als Geschäft mit gewerblichem Charakter betrachtet, außer wenn der Betreffende zur Zufriedenheit der Verwaltung den nicht gewerblichen Zweck nachweisen kann" gestrichen. Art. 316 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 - In Abweichung von § 1 muss die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung von Akzisenprodukten, die in Belgien in den freien Verkehr übergeführt werden, zwischen dem Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr befinden, und einem in Belgien gelegenen Steuerlager erfolgen. In diesem Fall muss die Person, die diese Waren versendet, vor der Versendung der Waren entweder persönlich oder gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer eine ausreichende Sicherheit leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen das Risiko decken soll, das mit der Beförderung der Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung verbunden ist. Der Minister der Finanzen kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen vorsehen, dass, wenn die Person, die diese Waren versendet, die Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber besitzt, die in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 geleistete Sicherheit in Bezug auf die Akzisen ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Risiken deckt, die mit der Beförderung von Akzisenprodukten, die im Verfahren der Steueraussetzung an das eigene Steuerlager versendet werden, verbunden ist, dies an Stelle der in Absatz 2 erwähnten Sicherheit. Die Person, die diese Waren versendet, hat in Bezug auf die Akzisen dieselben Rechte, dieselben Verpflichtungen und dieselbe Verantwortlichkeit wie der zugelassene Lagerinhaber als Versender, was die in Absatz 1 erwähnte Situation betrifft." Art. 317 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Rücknahme gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden Zulassung." Art. 318 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Ist während des Verfahrens der Steueraussetzung in Belgien eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß begangen worden, aufgrund dessen Akzisen entstehen, so werden die Akzisen ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung geschuldet von: 1. der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, 2. dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender, wenn eine Befreiung der Sicherheit bewilligt worden ist." Art. 319 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden die Wörter "Gemäß den Artikeln 7, 11, 13, 18 und 19" durch die Wörter "Gemäß den Artikeln 7, 11, 13, 15, 18 und 19" ersetzt. Art. 320 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 42 - Unbeschadet der in den Artikeln 39, 40 und 41 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstoßes aufgrund von Artikel 39 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden. Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäß Artikel 39 aufzuerlegenden Geldstrafen." (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 328 - Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, Unterhaltsforderungen zu Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. § 2 - Der Dienst gewährt Vorschüsse in Bezug auf eine oder mehrere festgelegte Unterhaltsraten, die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) erwähnt sind. Die Zahlung der Unterhaltsvorschüsse durch den Dienst für Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die Anwendung der Artikel 391bis und 391ter des Strafgesetzbuches. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gewährung von Vorschüssen auf den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) erwähnten Unterhalt ausdehnen." Art. 329 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Das Recht auf Vorschüsse auf den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) erwähnten Unterhalt wird gewährt, wenn die monatlichen Existenzmittel, über die der nicht unterhaltspflichtige Vater oder die nicht unterhaltspflichtige Mutter beziehungsweise die Person, der das Sorgerecht über das Kind durch eine gerichtliche Entscheidung anvertraut worden ist, oder über die das Kind, wenn es volljährig ist und nicht mit der oben genannten Person zusammen lebt, verfügt, nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen, der gegebenenfalls um den im oben genannten Artikel 1409 § 1 Absatz 4 festgelegten Betrag erhöht und gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches indexiert wird. Nur die eigenen Existenzmittel der in Absatz 1 erwähnten Personen, unter Ausschluss der Existenzmittel ihres Ehepartners oder Partners, werden in Betracht gezogen. Der Betrag der Existenzmittel der in Absatz 1 erwähnten Personen wird gemäß Artikel 1411 des Gerichtsgesetzbuches berechnet. § 2 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von 175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten. Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den Unterhaltspflichtigen in Höhe eines Betrags, der unter dem in Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem tatsächlich erhaltenen Betrag begrenzt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses abändern." Art. 330 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die Betriebskosten zur Folge. Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: 1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, 2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen. Wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsberechtigten Vorschüsse gewährt hat, wird der Beitrag für die Betriebskosten ausschließlich auf den Betrag der beigetriebenen Restsumme der Unterhaltsforderung und den Betrag der beigetriebenen Rückstände berechnet. Was die Anwendung von Artikel 1992 des Zivilgesetzbuches betrifft, wird der Beitrag für die Betriebskosten des Dienstes nicht als Lohn betrachtet." Art. 331 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen an zwei aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht entzogen hat. Der Dienst für Unterhaltsforderungen gewährt seine Beihilfe, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in Belgien hat und wenn der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz in Belgien hat oder dort Einkünfte bezieht." Art. 332 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für Unterhaltsforderungen eingereicht. Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: 1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, 2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, 3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich während mindestens fünf Jahren vor dem Ersuchen ganz oder teilweise entzogen hat, 4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder beizutreiben, 5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder in Bezug auf andere Vollstreckungsmaßnahmen, die der Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge beizutreiben. Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die Vollstreckung beigefügt. § 2 - Wenn der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen ersucht, gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte an und fügt dem Ersuchen den letzten Steuerbescheid oder, wenn er darüber nicht verfügt, jegliche anderen materiellen Beweisstücke bei. Er erteilt dem Dienst ausdrücklich die Erlaubnis, alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf seine Existenzmittel bei den öffentlichen Diensten oder den mit gemeinnützigen Aufgaben beauftragten Einrichtungen einzuholen." Art. 333 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "per einfachen Brief" durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt, 2. Paragraf 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann durch einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem Monat ab der in § 2 vorgesehenen Versendung der Notifizierung per Einschreibebrief eingereicht werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen, wenn durch die Entscheidung seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird oder in der in § 1 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen worden ist." Art. 334 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraf 2 wird wie folgt ergänzt: "Unbeschadet der Unterbrechung der Verjährung in der Weise und unter den Bedingungen, die in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen sind, wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen." 2. Paragraf 3 wird wie folgt abgeändert: "§ 3 - Ab dem Datum der Notifizierung und unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 3 haben nur Zahlungen an den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung." Art. 335 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten. § 2 - Wenn der Unterhaltspflichtige während mindestens sechs aufeinander folgender Monate alle fälligen Unterhaltsraten, erhöht um seinen in Artikel 5 erwähnten Beitrag für die Betriebskosten und gegebenenfalls um die durch den Dienst für Unterhaltsforderungen gezahlten Einforderungskosten, gezahlt hat, hört der Dienst für Unterhaltszahlungen auf, Unterhaltsvorschüsse zu zahlen oder Unterhaltsraten, die nach dem Datum der Beendigung seiner Beihilfeleistung fällig werden, einzufordern oder beizutreiben. Der Dienst für Unterhaltszahlungen treibt jedoch die an diesem Datum bestehenden Rückstände und die zwischen dem Datum des Ersuchens und dem im ersten Absatz erwähnten Datum der Beendigung der Beihilfeleistung nicht gezahlten und fällig gewordenen Raten weiter ein, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte verzichtet auf diese Beihilfeleistung oder fordert die in Artikel 7 § 1 vorgesehene Urkunde oder vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zurück. § 3 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und dem Unterhaltspflichtigen und gegebenenfalls dem Drittgepfändeten per Einschreiben die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird zudem angegeben, ab welchem Datum welche Beträge ausschließlich an den Dienst für Unterhaltsforderungen oder an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden müssen, um befreiende Wirkung zu haben. § 4 - Wenn der Unterhaltsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen einreicht, gewährt der Dienst für Unterhaltsforderungen keine Beihilfeleistung mehr für die Einforderungen oder Eintreibungen der am Datum des früheren Ersuchens bestehenden Rückstände und für die zwischen dem Datum des früheren Ersuchens und dem Datum der Beendigung der Beihilfeleistung nicht gezahlten und fällig gewordenen Raten, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst auf die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen in Anwendung des Paragrafen 1 oder des Paragrafen 2 Absatz 2 verzichtet hat." Art. 336 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Was die Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der Dienst für Unterhaltsforderungen für Rechnung und im Namen des Unterhaltsberechtigten. § 2 - Wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsberechtigten Unterhaltsvorschüsse gewährt hat, tritt der Dienst von Rechts wegen nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle des Unterhaltsberechtigten; insbesondere tritt er in die zivilen Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung seiner Unterhaltsforderung verfügt." Art. 337 - In Artikel 16 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter ", wenn er aufgrund von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt," gestrichen. Art. 338 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "den Wohnort" und den Wörtern "des Unterhaltspflichtigen" die Wörter "des Unterhaltsberechtigten und" eingefügt. Art. 339 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Wortlaut, das den Artikel 29bis umfasst, eingefügt: "KAPITEL VIIbis - Übergangsbestimmungen Art. 29bis - § 1 - Ab dem 1. Juni 2004 werden die öffentlichen Sozialhilfezentren von ihrem Auftrag in Bezug auf die Beitreibung der Gesamtheit der Unterhaltsraten, für die sie Vorschüsse in Anwendung des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt haben, befreit. Die Beitreibung der Gesamtheit der Raten wird wie folgt geregelt: a) Beitreibung des Teils, der dem vom öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährten Vorschuss entspricht: diese Summen werden vom Dienst für Unterhaltsforderungen direkt beim Unterhaltspflichtigen unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes beigetrieben, wie wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen diese Vorschüsse selbst gewährt hätte. In diesem Fall schuldet der Unterhaltsberechtigte keinen in Artikel 5 vorgesehenen Beitrag. Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Übertragung dieser Akten fest. b) Beitreibung des Restbetrags der Unterhaltsforderung: die öffentlichen Sozialhilfezentren setzen den Unterhaltsberechtigten über die Einstellung der Beitreibung durch das öffentliche Sozialhilfezentrum und über die Möglichkeit, auf die Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen für die Beitreibung dieser rückständigen Beträge zurückzugreifen, in Kenntnis. Die Beitreibung dieser Beträge erfolgt unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Der Teil, der den vom öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährten Vorschüssen entspricht, wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum - wie in Artikel 68quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen - als nicht rückforderbarer Vorschuss betrachtet. Die beigetriebenen Beträge mit Bezug auf die in § 1 Buchstabe a) erwähnten Akten werden dem Schatzamt zugeführt. § 3 - Wenn beim Unterhaltspflichtigen gleichzeitig Summen aufgrund von in § 1 Buchstabe a) erwähnten Akten mit Bezug auf durch die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Vorschüsse und Summen aufgrund von Artikel 12 beigetrieben werden, gelten folgende Regeln: a) Die Beitreibung der durch die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten und in § 1 Buchstabe a) erwähnten Vorschüsse hat Vorrang, sowohl was die Hauptsummen als auch was die Kosten und Zinsen betrifft. Bei der Anwendung von Artikel 23 werden diese Beträge vor der Nummer 1 von Artikel 23 als vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung angerechnet. b) Die Anwendung der in Buchstabe a) erwähnten Regeln hat gegebenenfalls keinen Einfluss auf das, was in Artikel 11 § 2 vorgesehen ist." Art. 340 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 des Programmgesetzes vom 5. August 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 31 - Das Gesetz tritt am 1. Juni 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 § 2, 4, 7 § 2 und 30, die an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Datum in Kraft treten." (...) TITEL VI - Justiz KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Artikels 508/5 des Gerichtsgesetzbuches Art. 373 - Artikel 508/5 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von den Rechtsanwälten angerechnet." Art. 374 - Artikel 373 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten Art. 382 - Artikel 488bis b) § 2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt ergänzt: "Der König legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Erklärungen fest." Art. 383 - Das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten, wird durch einen Artikel 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 488bis b) § 2 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt." Art. 384 - Die Artikel 382 und 383 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 385 - Titel XIII Kapitel 6 Artikel 3 § 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird wie folgt ergänzt: "Staatsbedienstete, für die kein in Absatz 3 erwähnter Interessenkonflikt vorliegt und die die für die Zulassung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können in die Liste der Personen, die als Vormund bestellt werden können, aufgenommen werden." (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 390 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20. mit dem eine juristische Person in Anwendung von Artikel 5 des Strafgesetzbuches verurteilt wird." Art. 391 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Für die vor dem 1. Juli 2003 gegründeten Gesellschaften tritt Absatz 1 am 1. Januar 2005 in Kraft." Art. 392 - In Artikel 87 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der sofort in Kraft tritt" die Wörter ", und für Artikel 65, der am 1. Juli 2003 in Kraft tritt" eingefügt. (...) Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 394 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen werden die Wörter ", Geburtsdatum und -ort" gestrichen. Art. 395 - Artikel 394 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Abschnitt 8 - Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 396 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: "Diese Pauschalentschädigung wird durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4. November 1999 in Straßburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist." Art. 397 - Artikel 396 tritt an dem Tag in Kraft, an dem für Belgien das am 4. November 1999 in Straßburg verabschiedete Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft tritt. (...) TITEL VII - Innere Angelegenheiten KAPITEL 1 - Sonderfonds für das Nationalregister (...) Art. 400 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Übt der Inhaber des Personalausweises seine in Artikel 6 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Rechte in einer Einrichtung oder Organisation, die die Ausübung dieser Rechte im Rahmen einer nicht öffentlichen Anwendung anbietet, aus, bestimmt der König die Gebühren, die dieser Einrichtung oder Organisation berechnet werden. KAPITEL 2 - Integrierte Polizei Abschnitt 1- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Art. 401 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1972, 13. Juli 1973, 31. Juli 1991 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 3. April 1997 und die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000 und 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: "10. föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, einschließlich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören." 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: "11. lokalen Polizeikorps einschließlich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören." Art. 402 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1991 und 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Verwaltungen" durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 erwähnten Verwaltungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen" werden durch die Wörter "Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen und die in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps" ersetzt. Art. 403 - Vorliegender Abschnitt wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 404 - (...) § 3 - Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Einem Grundlagenhaushaltsfonds werden die Zahlungen zugeführt, die getätigt werden von: 1. den Mehrgemeindezonen oder den Gemeinden für die Lieferungen von Kleidung und Ausrüstung an die Mitglieder der lokalen Polizei im Rahmen der zuerkannten Grundmenge oder der hierfür gezahlten Vorschüsse, 2. Mitgliedern der föderalen oder lokalen Polizei für die Lieferungen von Kleidung und Ausrüstung, die über die ihnen zuerkannte individuelle Grundmenge hinausgehen." 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: "Im Hinblick auf die Vorfinanzierung eines Betriebsvorrats für die lokale Polizei dürfen die variablen Haushaltsmittelbeträge, die in der Zuweisung 17-90-22-1222 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen und mit dem Haushaltsfonds 17-2 Fonds für die Lieferung von Kleidung und Ausrüstung an das Personal der Polizeidienste gegen Bezahlung, wie er durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 geschaffen worden ist, verbunden sind, sowohl als Ausgabenverpflichtung wie auch als Ausgabenanweisung benutzt werden, auch wenn der verfügbare Saldo des Fonds negativ ist. Der somit zugelassene Debetsaldo wird jährlich über eine Haushaltszusatzbestimmung festgelegt." Art. 405 - Vorliegender Abschnitt wird mit 30. April 2002 wirksam. Art. 406 - § 1 - (...) § 2 - (...) § 3 - […] [Art. 406 § 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] (...) Abschnitt 4 - Abzüge von den Dotationen Art. 408 - § 1 - Artikel 115 § 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird wie folgt ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln, die zu befolgen sind, wenn die Mehrgemeindezonen und die Gemeinden die in § 5 Nr. 1 und § 9 Nr. 2 erwähnten Lieferungen (einschließlich der Energie- und Telefonausgaben), die von der föderalen Polizei vorfinanziert worden sind, nicht bezahlen und wenn die Mehrgemeindezonen und die Gemeinden die Beträge, die ihnen für die bei ihnen abgeordneten föderalen Polizeibeamten, wie erwähnt in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, fakturiert worden sind, nicht bezahlen." Art. 409 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 1999, 19. April 1999, 13. Mai 1999, 22. Dezember 2000, 27. Dezember 2000, 2. April 2001, 31. Mai 2001, 13. Juli 2001, 19. Juli 2001, 30. Dezember 2001, 26. April 2002, 2. August 2002, 7. Februar 2003 und 10. April 2003, wird ein Artikel 115bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 115bis - Die Modalitäten der Leistungen, die von der lokalen Ebene zugunsten der föderalen Ebene der integrierten Polizei erbracht werden, werden in Zusammenarbeitsprotokollen zwischen beiden Parteien festgelegt, in denen vermerkt wird, welche Leistungen kostenlos erbracht und welche Leistungen gegen Bezahlung ausgeführt werden. In diesen Protokollen werden auch die eventuellen Zahlungsmodalitäten festgelegt sowie die Regeln, die zu befolgen sind, wenn die föderale Polizei die Beträge, die ihr für die in Absatz 1 erwähnten Leistungen fakturiert worden sind, nicht bezahlt." Art. 410 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 409, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird. Abschnitt 5 - Nationaler Sicherheitsplan Art. 411 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001 und 7. Februar 2002, werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch die Wörter "alle vier Jahre" ersetzt. Art. 412 - In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2003, wird das Wort "zweijährliche" durch das Wort "vierjährliche" ersetzt. (...) KAPITEL V - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 418 - In Artikel 161 Absatz 10 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, werden die Wörter "auf dem schnellsten Weg" durch die Wörter "auf digitalem Weg" ersetzt. KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 419 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird Kapitel IVbis, das einen Artikel 18bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1992 und die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 15. Juli 1996, aufgehoben. Art. 420 - In Artikel 51/2 desselben Gesetzes, eingefügt als Artikel 51bis durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und umbenannt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" werden die Wörter ", 50bis" eingefügt. Art. 421 - In Artikel 51/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "und 51" die Wörter ", 50bis" eingefügt. Art. 422 - In Artikel 51/5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäß Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis" eingefügt. Art. 423 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäß Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis" eingefügt. Art. 424 - In Artikel 54 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "und 51" die Wörter ", 50bis" eingefügt. (...) TITEL VIII - Wirtschaft, Verbraucherschutz und Energie KAPITEL 1 - Wirtschaft und Verbraucherschutz Abschnitt 1 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 426 - In Artikel 133 Absatz 10 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Finanzierungsweise dieses Ausschusses und die Vergütung seiner Mitglieder. Unbeschadet der Möglichkeit für den Ausschuss, unter den vom König festgelegten Bedingungen Beiträge zu erhalten, um seine Kosten und Ausgaben zu decken, werden die Betriebskosten des Ausschusses durch die juristischen Personen gedeckt, die verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank zu veröffentlichen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen nimmt die Belgische Nationalbank 0,50 EUR pro Jahresabschluss und gegebenenfalls pro konsolidierten Abschluss, der ab dem 1. Januar 2004 hinterlegt wird, ein und führt diese Beträge dem Ausschuss zu." (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 428 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "a) Rechtspersönlichkeit besitzen,". Art. 429 - Artikel 428 wird mit 1. Juli 2003 wirksam. Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 430 - In Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 19. April 2002, wird ein Punkt 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "3. die Zahlung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, die an die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen gerichtet sind und sich auf die Ziele und die Umsetzung des Gesetzes beziehen, und im Allgemeinen die Finanzierung von Informationsund Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Überschuldung. Der König bestimmt die Modalitäten und spezifischen Regeln in Bezug auf die Zuweisung der Mittel des Fonds, die für im vorhergehenden Absatz erwähnte Informationsund Sensibilisierungsmaßnahmen verwendet werden." (...) TITEL X - Öffentliche Unternehmen (...) KAPITEL 3 - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Abschnitt I - Betrieb der Eisenbahninfrastruktur Art. 450 - Mit vorliegendem Abschnitt werden gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. Art. 451 - Der König kann dem belgischen Staat und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (nachstehend "NGBE" genannt) durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erlauben, eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft zu gründen, die der in Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 91/440/EWG definierte Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für das gesamte belgische Schienennetz sein wird (Diese Gesellschaft wird nachstehend "Betreiber der Infrastruktur" genannt). Art. 452 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur hat Folgendes zur Aufgabe: 1. den Unterhalt und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und - anlässlich der in Artikel 454 § 1 erwähnten Rechtshandlung - den Erwerb, den Bau und die Erneuerung dieser Infrastruktur, 2. die Verwaltung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme dieser Infrastruktur, 3. die Erbringung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Leistungen für die Eisenbahnunternehmen, 4. die Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazitäten unter Einhaltung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Grundsätze und Verfahren, 5. die Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und für die unter vorstehender Nr. 3 erwähnten Leistungen unter Einhaltung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Grundsätze und Verfahren, 6. […] 7. zusätzlich: kommerzielle Tätigkeiten, die mit den in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Aufgaben vereinbar sind, ausgenommen die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Aufgaben sind Aufträge des öffentlichen Dienstes, die in einem Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Staat und dem Betreiber der Infrastruktur in Anwendung von Titel I Kapitel II des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeschlossen wird, näher bestimmt werden. [Art. 452 § 1 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 61 des G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007)] Art. 453 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur unterliegt von seiner Gründung an den Bestimmungen von Titel I des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel I Kapitel XI und XII desselben Gesetzes und unter Vorbehalt der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels, des Artikels 457 § 2 und der Abweichungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen kann, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: 1. die Unabhängigkeit gegenüber der NGBE und jedem Eisenbahnunternehmen, was die Organisation und Entscheidungsfindung betrifft, anderen 2. die Geschäftsführungsautonomie gemäß den bewährten Praktiken der Corporate Governance, was unter anderem bedeutet, dass die Mehrheit der Mitglieder des Direktionsrates von jedem Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, 3. die Transparenz der finanziellen Beziehungen mit dem Staat und der NGBE, 4. eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen, die Zugang zur Eisenbahninfrastruktur haben. § 2 - Die Aktien des Betreibers der Infrastruktur, die im Besitz des Staates sind, geben ungeachtet ihres Anteils am Gesellschaftskapital Anrecht auf mehr als 80 % der Stimmen. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 Absatz 2 erster Satz des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 wird die Anzahl Mitglieder des Verwaltungsrats vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. Die Mehrheit der Verwalter muss gemäß den in Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien von der NGBE und von jedem anderen Eisenbahnunternehmen unabhängig sein. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die vorläufigen Regeln in Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 und in Artikel 456 § 1 erwähnten Bereiche fest. Diese vorläufigen Regeln gelten als erster Geschäftsführungsvertrag und sind bis zum Inkrafttreten des gemäß Artikel 4 desselben Gesetzes abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags anwendbar. § 5 - Der Betreiber der Infrastruktur ersetzt die NGBE für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 452 § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bereiche, die unter den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur fallen und deren Liste der König erstellt. Art. 454 - § 1 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 überträgt die NGBE durch Einbringung eines Teilbetriebs oder durch partielle Aufspaltung ihre gesamten Aktiva und Passiva (außerbilanzmäßige Forderungen und Verbindlichkeiten einbegriffen), die sich auf den Betrieb und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beziehen, auf den Betreiber der Infrastruktur. § 2 - Als Alternative zu der in § 1 erwähnten Rechtshandlung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass die NGBE die in Absatz 2 bestimmten Aktiva und die hiermit verbundenen Anleihen auf eine Einrichtung öffentlichen Interesses überträgt, die unter anderem den Erwerb, den Bau und die Erneuerung dieser Infrastruktur zum Ziel hat. Nach Konzertierung mit den in Artikel 492 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnten Organen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Aktiva fest, die die NGBE auf die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung überträgt. Es betrifft Aktiva, mit Ausnahme von beweglichen Aktiva und Rollmaterial, die direkt oder indirekt für die Aufträge der NGBE benutzt werden und in der statutarischen Abschlussrechnung der NGBE oder der Unternehmen und Organe aufgenommen sind, auf die die NGBE die alleinige Kontrolle ausübt und deren Gesellschaftszweck es ist, andere Tätigkeiten zu verwalten als solche, die sich auf die betrieblichen Tätigkeiten der NGBE beziehen. Die in Absatz 1 erwähnte Übertragung erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden. Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rechtsform, die Arbeitsweise, die Finanzierung und die Buchführung der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung, die im Übrigen dem Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses unterliegt. Im selben Erlass wird die Verteilung der Aufgaben (die Investitionsverantwortlichkeit einbegriffen) unter diese Einrichtung und den Betreiber der Infrastruktur oder - in Abwesenheit des in Artikel 451 erwähnten Betreibers der Infrastruktur - die NGBE festgelegt. § 3 - Vor der Durchführung der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Rechtshandlung stellt die NGBE dem Betreiber der Infrastruktur unter den Bedingungen, die in einem zwischen der NGBE und dem Betreiber der Infrastruktur abgeschlossenen und von dem für öffentliche Unternehmen zuständigen Minister gebilligten Abkommen festgelegt sind, die Aktiva zur Verfügung, die er für die Ausführung seiner Aufträge benötigt. Art. 455 - § 1 - Die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Föderale Beteiligungsgesellschaft" (nachstehend "FBG" genannt) führt spätestens am 1. Januar 2005 eine Kapitalherabsetzung durch, indem sie nach den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten alle ihre Aktien der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft "HGZ-Fin" (nachstehend "HGZ-Fin" genannt) auf den Staat überträgt. § 2 - Nach der in § 1 erwähnten Rechtshandlung nimmt die NGBE die Fusion durch Übernahme der HGZ-Fin vor. Die Aktiva und Passiva der HGZ-Fin sind in der in Artikel 454 §§ 1 oder 2 erwähnten Übertragung enthalten, mit Ausnahme der Schulden bezüglich der Finanzierung von Rollmaterial. Art. 456 - § 1 - Im Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Staat und dem Betreiber der Infrastruktur abgeschlossen werden muss, werden die Berechnung und die Zahlungsmodalitäten für alle Staatssubventionen zur Ausführung der Aufträge öffentlichen Dienstes des Betreibers der Infrastruktur festgelegt, um: 1. unter normalen Geschäftsbedingungen und über einen angemessenen Zeitraum zumindest ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen aus den Wegeentgelten, den Überschüssen aus kommerziellen Tätigkeiten und den Staatssubventionen einerseits und den Infrastrukturausgaben andererseits zu gewährleisten, 2. spezifisch die Finanzaufwendungen, die sich auf die anlässlich der in den Artikeln 454 § 1 und 455 § 2 erwähnten Rechtshandlungen übernommenen Schulden beziehen, und die Rückzahlung dieser Schulden zu decken, 3. geeignete finanzielle Anreize vorzusehen, um die Kosten für die Fahrwegbereitstellung und die Wegeentgelte zu senken, die Benutzung der Infrastruktur zu maximalisieren und die notwendigen Investitionen zu tätigen, insbesondere um die Leistung, die Servicequalität und die Sicherheit der Infrastruktur auf einem hohen Standard zu halten. In dem in Artikel 454 § 2 erwähnten Fall wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bereich durch den aufgrund des besagten Artikels 454 § 2 Absatz 4 ergangenen Königlichen Erlass geregelt. § 2 - Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen für die Verbindlichkeiten des Betreibers der Infrastruktur und gegebenenfalls der in Artikel 454 § 2 erwähnten Einrichtung durch Anleihen, die im Rahmen ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes von ihnen ausgegeben oder aufgenommen worden sind, oder durch Abkommen zur Deckung der Wechsel- oder Zinsrisiken bezüglich solcher Anleihen die Staatsgarantie gewähren. Art. 457 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über das für die Ausführung seiner Aufträge notwendige Personal, das ihm von der NGBE bereitgestellt wird. Das Statut des Personals der NGBE, das Gewerkschaftsstatut einbegriffen, bleibt auf dieses Personal anwendbar. Jedoch unterliegt dieses Personal während des Zeitraums seiner Bereitstellung der Gewalt des Betreibers der Infrastruktur. Die Bedingungen und Modalitäten für die Bereitstellung des Personals aufgrund von Absatz 1 werden in einem Abkommen festgelegt, das zwischen der NGBE und dem Betreiber der Infrastruktur nach vorhergehender Konzertierung mit der Nationalen paritätischen Kommission der NGBE abgeschlossen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 werden die Befugnisse, die der paritätischen Kommission des betreffenden Unternehmens durch Titel I Kapitel VIII desselben Gesetzes erteilt werden, von der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erwähnten Nationalen paritätischen Kommission ausgeübt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Zusammensetzung dieser Kommission anpassen, um eine angemessene Vertretung des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten. Art. 458 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass passt der König den Artikel 492 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur an, um sie mit den Artikeln 451 bis 457 in Übereinstimmung zu bringen. Er schafft das Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung ab und überträgt dessen Befugnisse auf den Betreiber der Infrastruktur. Art. 459 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das auf das in Artikel 451 erwähnte Unternehmen anwendbare Steuersystem fest. Er kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Steuerneutralität der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Rechtshandlungen zu gewährleisten. Art. 460 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens jedes der Artikel 451 bis 458 fest. (...) TITEL XI - Mobilität KAPITEL 1 - Eisenbahnverkehr Art. 476 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Gesetzesbestimmungen gemäß den in Titel X Kapitel 3 Abschnitt I erwähnten Bestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Ausführung seiner Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 notwendig sind. Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der anderen Kapitel des vorerwähnten Erlasses abändern, um diese mit den aufgrund von Absatz 1 angenommenen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Befugnisse erlöschen am 15. Juni 2004. § 3 - Die aufgrund von § 1 ergangenen Erlasse werden unwirksam, wenn sie nicht vor dem 16. Juni 2005 durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der vorerwähnten Erlasse. (...) TITEL XII - Soziale Eingliederung KAPITEL 1 - Soziale Eingliederung (...) Abschnitt 2 - Ausweitung der Aktivierungsmaßnahmen auf Ausländer (...) Art. 485 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 4 - Dem öffentlichen Soziahilfezentrum steht eine Subvention zu, wenn es sich finanziell an den Kosten beteiligt, die mit der beruflichen Eingliederung einer Person verbunden sind, die im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Anwendung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren nicht als Berechtigter im System der sozialen Eingliederung angesehen werden kann. Die Subvention entspricht dem Betrag der finanziellen Beteiligung." (...) Abschnitt 4 - Obligatorische Sozialuntersuchung für Sozialhilfe, die vom Staat zurückgezahlt werden kann Art. 488 - Artikel 11 § 2 des Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch folgende Bestimmung ergänzt: ", sofern bei einer vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmaß des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt werden konnten." Art. 489 - Artikel 62 § 1 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird wie folgt abgeändert: A. Die Wörter "und der Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden sind," werden gestrichen. B. Folgender Satz wird eingefügt: "Sie hat ebenfalls zum Ziel, Abkommen in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden zu schließen und Zuschüsse im Zusammenhang mit ihren Aufträgen zu bewilligen." KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden Abschnitt 1 - Gemeinnützige Dienste in den Auffangstrukturen Art. 490 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird zwischen den Paragraphen 2 und 3 ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2bis - Unbeschadet der materiellen Hilfe, die Asylsuchenden in Anwendung von Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bewilligt wird, organisiert die Agentur die Zahlung eines Taschengeldes, das pro Woche und pro Person festgelegt wird. Die Agentur organisiert ebenfalls die Erbringung von gemeinnützigen Diensten durch Asylsuchende in den in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Zentren oder Orten. Unter gemeinnützigem Dienst sind Leistungen zu verstehen, die von Asylsuchenden in dem Zentrum beziehungsweise an dem Ort, das/der im vorhergehenden Absatz erwähnt ist, ausschließlich zugunsten der Gemeinschaft der Asylsuchenden, die an dem betreffenden Ort verbleiben, erbracht werden und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann. Das Verrichten von gemeinnützigen Diensten wird weder als Arbeitsvertrag noch als Arbeitsleistung angesehen; die Bewilligung eines erhöhten Taschengelds gilt auch nicht als Entlohnung. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung des Taschengelds, die Asylsuchenden gezahlt wird, wird auf der Grundlage eines Pauschaltarifs berechnet, der von dem in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ort festgelegt wird und der gemäß der Art der Leistung variiert. Die Erhöhung des Taschengelds darf keinesfalls einen durch Königlichen Erlass festgelegten monatlichen Höchstbetrag übersteigen. Die Leistungen werden von den Asylsuchenden auf freiwilliger Basis erbracht unter Leitung eines Mitglieds des Personals des in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ortes, das zu diesem Zweck von seinen Vorgesetzten bestimmt worden ist und dafür sorgt, dass die Asylsuchenden auf einer gerechten Grundlage an diesen Leistungen teilnehmen können. Die Identität dieser Personen wird der Agentur mitgeteilt. Der König bestimmt durch einen Erlass die Beträge des Taschengelds und die diesbezüglichen Erhöhungen für gemeinnützige Dienste und unter welchen Bedingungen gemeinnützige Dienste erbracht werden." Abschnitt 2 - Europäischer Flüchtlingsfonds Art. 491 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 für Haushaltsjahr 2001 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: das "§ 3 - Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden ist die Behörde, die ab dem Haushaltsjahr 2003 für den Europäischen Flüchtlingsfonds verantwortlich ist." Abschnitt 3 - Obligatorischer Eintragungsort Art. 492 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2ter - Die Agentur ist ebenfalls zuständig, um den obligatorischen Eintragungsort zu bestimmen in Anwendung von Artikel 54 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern." Art. 493 - [Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter “Der Minister oder sein Beauftragter” durch die Wörter “Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden” ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: “Bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes berücksichtigt die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden: 1. den Belegungsgrad der Aufnahmezentren für Asylsuchende, 2. eine harmonische Verteilung unter die Gemeinden aufgrund der Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, wobei im Rahmen der verfügbaren Plätze darauf geachtet werden muss, dass dieser Ort für den betreffenden Asylsuchenden geeignet ist.” 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter “Der Minister oder sein Beauftragter” durch die Wörter “Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden” ersetzt.] [Art. 493 ersetzt durch Art. 111 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Art. 494 - Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Einreise ins Staatsgebiet zuständigen Ministers und des für die Sozialeingliederung zuständigen Ministers das Datum des Inkrafttretens der Artikel 492 und 493. Abschnitt 4 - Ausdehnung der Aufgaben von Fedasil Art. 495 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 1bis - Die Koordination der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Diese Koordination beinhaltet den Abschluss eines Abkommens zwischen Föderalstaat und Gemeinschaften und bezweckt ebenfalls die Regelung von Organisation und Finanzierung der Einrichtungen und die Regelung der Begleitung. Unter "unbegleitetem minderjährigem Ausländer" ist jede Person zu verstehen, die die in Titel XIII Kapitel 6 Artikel 5 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." Art. 496 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2quater - Wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen können, ist die Agentur zuständig für die Aufnahme von Minderjährigen, die sich mit ihren Eltern illegal auf dem Staatsgebiet aufhalten und deren Bedürftigkeit von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum festgestellt worden ist. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Aufnahme." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX ______