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Journées d’étude 2015 – 3. & 4. September 2015
Der Schutz des Kontaktes zwischen Kind und Eltern
Christian Minger, Präsident der KESB - Rechstanwalt
Inhalt des Vortrags
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Einführung
Einige Begriffe
Situationen in denen das Recht auf persönlichen
Verkehr berücksichtigt werden muss
Leitender Grundsatz : Das Kindeswohl
Elemente zur Festsetzung des Rechts auf
persönlichen Verkehr
Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr
Ausübungsmodalitäten
Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
1. Einführung
• In der Praxis zählt die Ausübung des
Rechts auf persönlichen Verkehr zu den
heikelsten und komplexesten Themen,
weil :
Konfliktsituation mit zwei wirklich
gegensätzlichen Parteien
Folge einer schmerzlichen Trennung
Instrumentalisierung des Kindes
Emotionneller Kontext
Kind befindet sich in einem Loyalitätskonflikt
2. Einige Begriffe
a) Entwicklung auf rechtlicher Ebene:
 Recht auf persönlichen Verkehr wird anfänglich als
natürliches Recht der Eltern betrachtet
 Heutzutage wird das Recht auf persönlichen
Verkehr zugleich als ein Recht und eine Pflicht der
Eltern gestaltet, aber auch als ein
Persönlichkeitsrecht des Kindes
 Es ist Bestandteil des von der EMRK garantierten
Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
2. Einige Begriffe
b) Definition des Rechts auf persönlichen Verkehr :
gegenseitiges Recht des Kindes und des nicht
sorgeberechtigten Elternteils, dessen
Aufenthaltsort zu bestimmen (vormaliges
Obhutsrecht), Kontakte zu pflegen und
Verbindungen aufrechtzuerhalten
In der Praxis gewöhnlich als « Besuchsrecht »
bezeichnet
2. Einige Begriffe
c) Inhalt des Rechts auf persönlichen Verkehr :






Besuchsrecht (« visuelle » direkte Kontakte)
Telefongespräche
Korrespondenz (Briefe, SMS, E-mails, usw.)
Kontakte mit den sozialen Netzwerken
Kontakte per « Skype »
usw.
3. Situationen für ein Recht auf
persönlichen Verkehr
Ein Recht auf persönlichen Verkehr muss angestrebt
werden :
Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind
Wenn unverheiratete Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt
leben
Im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
(vormaliges Obhutsrecht) (Art. 310 ZGB) bei einem Elternteil
oder bei beiden Eltern
Zusammengefasst: Jedes Mal wenn ein Elternteil (oder beide)
nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat (haben),
entweder weil er nicht Sorgerechtsinhaber ist oder weil ihm
dieses Recht vom einem Eherichter oder der KESB entzogen
wurde
4. Leitender Grundsatz
a) Leitender Grundsatz : Das Kindeswohl / Interesse des
Kindes :
Im Rahmen dieses Vortrags, keine Unterscheidung
zwischen Wohl und Interesse des Kindes
Das Kindeswohl ist ein wesentlicher Begriff insbesondere
für das Recht auf persönlichen Verkehr, und im
allgemeinen im Rahmen des Kindesverhältnisses
Das Kindeswohl umfasst rechtliche, psychologische und
soziologische Aspekte
Das Kindeswohl muss konkret eingeschätzt werden, in
jedem Fall gemäss den Umständen
Das Kindeswohl ist daher kein abstrakter Begriff
4. Leitender Grundsatz
b) Was ist das Kindeswohl ?
Ziel ist hier nicht, den Begriff des Kindeswohls
vollkommen zu definieren
Für die Bedürfnisse des Vortrags erscheint es
ausreichend zu sagen, dass das Kindeswohl das Ziel von
jedem Elternteil sein sollte, eine Voraussetzung damit das
Kind sich bestmöglich entwickelt auf körperlicher,
psychischer und geistlicher Ebene, und seine Interessen
so gut wie möglich gewahrt werden
4. Leitender Grundsatz
 Konkret benötigt das Kindeswohl hauptsächlich :
 Die Deckung des Existenzbedarfs : Nahrung, Lebensort
und angemessene Pflege
 Eine angemessene Erziehung und Ausbildung
entsprechend seinem Alter, seinen Fähigkeiten und
Neigungen
 Soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten
 Eine gesetzliche Vertretung
 Die Wahrung und Verwaltung seiner
vermögensrechtlichen Interessen
4. Leitender Grundsatz
 Im Rahmen des Rechts auf persönlichen Verkehr, setzt
das Gesetz eine Reihe von Grenzen entsprechend
folgendem Prinzip :
 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(Art. 273, Al. 1 ZGB); diese Verfügung verpflichtet somit,
alle relevanten Sachverhaltselemente zu
berücksichtigen, u.a. das Alter des Kindes, die Distanz
zwischen letzterem und dem betroffenen Elterteil, die
Bestehung oder die «Lebhaftigkeit» der bisherigen
Beziehungen, der Gesundheitszustand und die
besonderen Bedürfnisse des Kindes, usw.
4. Leitender Grundsatz
 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der
erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB);
gemäss dieser Verfügung muss der Inhaber des Rechts
auf persönlichen Verkehr u.a.:
• Unterlassen, sich über das andere Elternteil schlecht zu
äussern, insbesondere über dessen Rolle im Rahmen der
Trennung, seine aktuelle Lebensweise, seinen Verkehr, seine
eventuellen Neigungen, usw.
• Vermeiden, die Erziehung des anderen Elternteils in Frage zu
stellen, selbst wenn sie seinen eigenen Vorstellungen und
diesbezüglichen Werten nicht entspricht (Besuchsrecht
bezweckt nicht die Erziehungsweise des anderen Elternteils zu
überwachen oder zu korrigieren)
4. Leitender Grundsatz
 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig
aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe
vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr
verweigert oder entzogen werden, u.a.
• Wenn der Rechtsinhaber ein für das Kind
unangemessenes und störendes Verhalten vorzeigt,
z.B. : Misshandlung, sexueller Missbrauch,
Exhibitionismus, Alkoholmissbrauch,
Suchtmittelkonsum, Kind sich allein überlassen, usw.
4. Leitender Grundsatz
• Wenn der Inhaber das Kind in einem unangemessenen
Ort empfängt (z.B. zur Prostitution bestimmte
Räumlichkeiten)
• Wenn der Rechtsinhaber hochstrittige Beziehungen
zum anderen Elternteil pflegt
• Wenn der Rechtsinhaber gegen seine Pflichten
verstösst : er verstösst gegen seine Loyalitätspflicht
(Art. 274, Abs. 1 ZGB) und stört somit die Beziehung
des Kindes zum anderen Elternteil und/oder erschwert
die Erziehung
4. Leitender Grundsatz
• Wenn der Inhaber sich nicht ernsthaft um das
Kindeswohl sorgt : er zeigt kein Interesse am Kind, hat
keine Verbindung zu ihm hergestellt oder hat seit
einiger Zeit jeglichen Kontakt abgebrochen, erfüllt nicht
seine Unterhaltspflicht, auf wiederholte Weise und aus
schlechtem Willen
4. Leitender Grundsatz
• Wenn andere wichtige Gründe vorliegen : wenn die
anderen Bedingungen nicht erfüllt sind, jedoch das
Recht auf persönlichen Verkehr dem Kind schaden
würde. Z.B. :
– Seit langem gänzlich abwesender Vater, weil das
Kindesverhältnis sehr spät entstand
– Keine lebendige Langzeitbeziehung zum Kind,
aufgrund der Abwesenheit des Vaters (verlängerter
Spital- oder Gefängnisaufenthalt);
– Die kategorische Weigerung des diesbezüglich
urteilsfähigen Kindes (ab dem Alter von 12 Jahren),
das betroffene Elternteil zu sehen;
– Kindesentführung als (ernsthafte) Drohung
4. Leitender Grundsatz
 Logische Folge des Kindeswohlprinzips:
 Das Besuchsrecht wird eingerichtet wenn das
Kindeswohl nicht gefährdet ist und nicht nur, um der
Forderung des betroffenen Elternteils gerecht zu werden
 Gegebenenfalls, wird das Besuchsrecht so eingerichtet
dass es das Kindeswohl nicht gefährdet
 Es besteht sozusagen keine Interessenabwägung
zwischen denjenigen des Kindes und denjenigen des
Inhabers des Rechts auf persönlichen Verkehr
 Grundsätzlich gibt es keine Korrelation zwischen der
Ausrichtung und Nicht-Ausrichtung der
Unterhaltsbeiträge (vorbehaltlich eines nachgewiesenen
schlechten Willens)
5. Elemente zur Festsetzung des Rechts auf
persönlichen Verkehr und Umfang dieses Rechts
 Zahlreiche Faktoren fallen in Betracht um das Recht
auf persönlichen Verkehr festzusetzen :
 Das Alter des Kindes
 Der körperliche und psychische Gesundheitszustand des
Kindes und das Bestehen von besonderen Bedürfnissen
 Die geografische Distanz zwischen dem Elternteil und
dem Kind
 Der körperliche und psychische Gesundheitszustand des
Inhabers des Rechts auf persönlichen Verkehr
 Die Verfügbarkeit des Rechtsinhabers
 Die Empfangsbedingungen des Kindes
5. Elemente zur Festsetzung des Rechts auf
persönlichen Verkehr und Umfang dieses Rechts
 Das Verhalten des Rechtsinhabers (Alkoholmissbrauch
oder Suchtmittelkonsum; gefährliches Fahrverhalten,
usw.)
 Die Beziehungen des Rechtsinhabers
 Die Anwesenheit von Geschwistern
 Die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem
Rechtsinhaber
 Die Situation des anderen Elternteils
(Gesundheitszustand, berufliche Verpflichtungen, usw.)
 usw.
6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr
 Angesichts der zahlreichen für die Festsetzung des
Rechts auf persönlichen Verkehr in Betracht zu
ziehenden Elemente, ist ein Standard-Besuchrecht
unvermeidlich, welches für alle Situationen gilt
 Theoretisch könnte man sogar ein kindesspezifisches
Recht auf persönlichen Verkehr anstreben
 Dies ist wahrscheinlich einer der Gründe weshalb es
verschiedene Praktiken in der Schweiz gibt
(unterschiedliche Sensibilitäten von einer Region zur
anderen, ja sogar von einer Behörde zur anderen)
6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr
 In der Praxis, kann das Recht auf persönlichen Verkehr
und, insbesondere das Besuchsrecht, von einer
Stunde pro Monat, oder sogar weniger, bis zu
mehreren Stunden pro Woche (darunter manchmal
eine Übernachtung) reichen je nach Umständen
 Je nach geografischer Distanz, kann es einmal pro
Monat oder einmal pro Jahr, für eine mehrtägige oder
sogar mehrwöchige Periode ausgeübt werden
 Je nach Alter des Kindes, handelt es sich um mehrere
Stunden pro Woche oder alle zwei Wochen, jedoch nur
tagsüber oder ansonsten mit Übernachtungen beim
Rechtsinhaber
6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr
 In der Praxis gibt es trotzdem ein «gewöhnliches»
Besuchsrecht, welches sich jedoch je nach Schweizer
Region unterscheidet
 Gewöhnliches Besuchsrecht wird angewandt von
Zivilgerichten in Ehesachen und den KESB in
« normalen » Situationen welche die Abgrenzung oder
die spezielle Abstimmung des Besuchsrechts nicht
erfordern
6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr
 Im Kanton Jura findet die Welschschweizer
Vorstellung des weitreichenden Besuchsrechts
Anwendung
 « Gewöhnliches » Besuchsrecht sieht
folgendermassen aus (mit einigen Nuancen, es
gibt Varianten) :
 Jedes zweite Wochenende, von Freitagabend
um 18 Uhr bis Sonntagabend um 19 Uhr
 Die Hälfte der Sommerschulferien, d.h. drei
Wochen
 Die Hälfte der Herbstschulferien, d.h. eine
Woche
6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr




Die Hälfte der Osterschulferien, d.h. eine Woche
Fünf Tage an Weihnachten oder Neujahr, alternierend
Drei Tage an Pfingsten oder Himmelfahrt, alternierend
Eine Woche während den Februarschulferien, jedes
zweite Jahr
7. Ausübungsmodalitäten
 In der Praxis, tut die KESB des Kantons Jura
Ihr Bestes um die Ausübung des Rechts auf
persönlichen Verkehr zu fördern, die einzige
Grenze bleibt jedoch der Erhalt des
Kindeswohls
 Zum Beispiel :
 Wir sind für ein Besuchsrecht eingetreten im
Falle eines in einer Strafvollzugsanstalt
inhaftierten Vaters der sein Recht nicht
ausüben konnte
 Wir versuchen das Besuchsrecht
aufrechtzuerhalten, selbst im Falle eines
Verdachts auf sexuelle Misshandlung
7. Ausübungsmodalitäten
 Damit die Ausübung des Besuchsrechts zustande
kommt, ohne dabei das Kindeswohl zu gefährden, ist
es manchmal notwendig, besondere Modalitäten
einzuführen
 In einer normalen Situation, ohne besonderes
Problem, übt sich das Besuchsrecht am Wohnsitz des
Rechtsinhabers aus : er holt das Kind zur vereinbarten
Stunde und am abgemachten Ort ab, bringt es zu sich
nach Hause und fährt es wieder zur abgemachten Zeit
und zum vereinbarten Ort zurück, grundsätzlich zum
anderen Elternteil
 Der Rechtsinhaber muss also den Transport des
Kindes organisieren und die diesbezüglichen Kosten
übernehmen
7. Ausübungsmodalitäten
 In zahlreichen Situationen spielen sich die Dinge leider
nicht so ab, dies aus verschiedenen Gründen, z.B. :
 Die Eltern können sich nicht sehen ohne dass ein
Streit ausbricht, dies in Anwesenheit des Kindes
 Der Rechtsinhaber lebt zu weit entfernt um das Kind
abzuholen und zurückzufahren
 Das Verhalten des Rechtsinhabers kann sich auf die
Kinder störend auswirken
7. Ausübungsmodalitäten
 Um diesen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, gibt es
mehrere Möglichkeiten die aus dem Gesetz
hervorgehen oder in der Praxis erfunden wurden, u.a. :
 Einen neutralen Ort bestimmen wo die Eltern sich für
die « Üebergabe » des Kindes treffen mit einem
geringen « Explosionsrisiko », z.B. der Parkplatz der
Kantonspolizei; im Kanton Jura fehlen noch derartige
Üebergabeorte;
 Falls der Rechtsinhaber weit weg lebt, einem
(zwölfjährigen) Kind gestatten, das Besuchsrecht mit
dem Zug auszuüben – gegen den Willen des
sorgeberechtigten Elternteils
7. Ausübungsmodalitäten
 Dem Rechtsinhaber « Verhaltenregeln » auferlegen
: Verbot während des Besuchrechts Alkohol oder
Suchtmittel zu konsumieren
 Die Eltern zu einer Mediation zu motivieren
 Recht auf persönlichen Verkehr (im weitesten Sinne
des Wortes) : Momente, Häufigkeit und Dauer der
Telefongespräche festlegen z.B.
7. Ausübungsmodalitäten
 Die Ausübung des Besuchtsrechts unter Aufsicht eines
Dritten anzuordnen; mehrere Modalitäten möglich, z.B. :
• Klassischer Fall : Treffpunkt; der Besuchsinhaber sieht
sein Kind in Anwesenheit eines Dritten,
Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter;
• Weitere Lösung : Der Besuchsinhaber übt sein Recht in
Anwesenheit der Grosseltern des Kindes oder anderer
« Vertrauenspersonen » aus
 Eine Beistandschaft errichten welche die Überwachung
des Rechts auf persönlichen Verkehr erzielt (Art. 308,
Abs. 2, ZGB)
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Wenn das Besuchsrecht problematisch ist, erweist sich
die Errichtung einer Beistandschaft als eine Lösung.
Sie ermöglicht die Ausübung des Rechts und dies
unter den besten Bedingungen. Somit wird die
Überwachung des persönlichen Verkehrs dem
Beistand anvertraut (Art. 308, Abs. 2, ZGB)
 Im Kanton Jura nützt die KESB diese Gelegenheit mit
Zurückhaltung; Die Eherichter nutzen sie fast exzessiv,
jedoch ist der Kontext nicht ganz derselbe
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft



Die KESB führt systematisch eine soziale Auswertung der
Situation durch und bestimmt ob es notwendig ist oder nicht
eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen
Verkehrs zu errichten
Der Eherichter greift im Rahmen des Eheschutzverfahrens
oder der Scheidung ein; in gewissen Situationen, sieht eine
zwischen den Eltern abgeschlossene Vereinbarung schon die
Errichtung einer Beistandschaft vor und der Richter stellt sie
nicht in Frage; in anderen Fällen stellt der Richter fest, dass
die Situation zwischen den Eltern strittig ist und errichtet eine
Massnahme ohne soziale Auswertung
Der Nachteil der Gerichtspraxis ist die Errichtung von
zahlreichen Beistandschaften die nicht wirklich nützlich sind;
dies überlastet die Kindesschutzbehörden u.a. die KESB
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Eine weitere praktische Erkenntnis ist dass viele Richter
und Anwälte eine falsche Vorstellung der Rolle des
Beistands haben; sie sind in der Tat überzeugt, dass der
für die Überwachung des Besuchsrecht verantwortliche
Beistand persönlich seine Wochenenden an der Seite
des Kindes und des Elternteils verbringt
 Es ist jedoch nicht unbedingt einfach zu definieren wann
eine solche Beistandschaft errichtet werden soll oder
nicht; daher können keine zu strikten Bedingungen
gestellt werden; im Zweifelsfall wird man eher zur
Errichtung von Massnahmen neigen; was man vor allem
verhindern will, sind «Alibi»-Beistandschaften
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Zusammenfassend würde ich sagen, dass man eine
Beistandschaft errichtet wenn das Besuchsrecht nicht
ohne sie ausgeübt werden kann oder nicht ausgeübt
werden kann ohne das Kindeswohl zu gefährden
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Wir versuchen, Massnahmen zu treffen um die Anzahl
der Mandate zu limitieren :
 Verlangen des ersten periodischen Berichts nach einem
Jahr (und nicht zwei Jahren); ein solches Mandat muss
die Umsetzung des Besuchsrechts fördern und die
Bedingungen schaffen, damit dieses sich normal
abspielen kann, ohne eine nachhaltige Verankerung
darzustellen
 Grundsätzlich Aufhebung der Beistandschaft wenn die
Rolle des Beistands sich ausschliesslich auf die Planung
der Besuche reduziert
 Ein den Eltern in Rechnung zu stellendes Mandat soweit
sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Mandate werden ausschliesslich Experten
anvertraut
 Rolle des Beistands nicht einfach und zumal
undankbar, vor allem wenn er gegenüber den
strittigen Eltern als « Schiedsrichter » auftreten
muss; wird beschuldigt, die Partei des
« obsiegenden » Elternteils ergriffen zu haben
 Aufgabe des Beistands :
 Falls notwendig, zuerst das Besuchsrecht
planen (Daten festlegen; nicht immer einfach
wenn beide Eltern das Kind gleichzeitig haben
wollen oder, im Gegenteil, es nicht während
derselben Periode empfangen wollen)
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Die praktischen Modalitäten des Besuchsrechts
organisieren : wer, wo, wann, wie; wer wird fahren, das
Kind abholen, zurückbringen, an welche(n) Ort(e), um
wieviel Uhr, wie ?
 Die Vermittlung zwischen den Eltern übernehmen, mit
ihnen verhandeln
 Gegebenenfalls, die Behörde über die Probleme
informieren und über die Notwendigkeit, andere
Massnahmen zu ergreifen
 Gegebenenfalls, die Behörde über die Entwicklung der
Situation informieren und die Möglichkeiten, das
Besuchsrecht zu «erweitern» oder, im Gegenteil, zu
verringern
 Die von der Behörde geforderten Berichte erstellen
7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Schwierigkeit in der Praxis : die Befugnisse des
Beistands sind nicht klar definiert aber eines ist sicher,
der Beistand kann nicht selbst den Umfang des
Besuchsrechts ändern, streichen oder andere
Modalitäten aufzwingen als diejenigen die von der
Behörde festgelegt wurden (z.B. Ausübung des
Besuchsrechts am Treffpunkt; der Beistand wurde nicht
befugt, dem Vater eine 15minütige Abwesenheit zu
gewähren, um mit seinem Kind ein Eis essen zu
gehen; rechtliche Stellung zwar vertretbar, jedoch sehr
strikt und nicht bequem für den Beistand).
8. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft
 Zahlreiche Gründe können ein Besuchsrecht daran
hindern, sich normal abzuspielen :
 Die Weigerung des Kindes
 Der Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils
 Besorgnisse des sorgeberechtigten Elternteils bezüglich
der Betreuung des Kindes : Alkoholverbrauch oder
Suchtmittelkonsum des Besuchrechtsinhabers,
ungesunde Beziehungen, gefährliches Fahrverhalten
oder ohne Kindersitz, Kind sich selbst überlassen (keine
Aktivitäten oder nur Fernsehen und Spielkonsole) oder
Kind wird Dritten anvertraut, Verdacht auf Berührungen
oder andere sexuelle Missbräuche;
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
 Kind verwirrt durch Ausübung des Besuchsrechts;
klassischer Diskurs des sorgeberechtigten Elternteils :
«wenn mein Kind nach dem Besuchsrecht zurückkehrt,
fühlt es sich nicht wohl, es ist verwirrt und braucht
mehrere Tage um sich wieder zu fangen»
 Unangemessene Empfangsbedingungen
 Andere Aktivitäten des Kindes während der für das
Besuchsrecht vorgesehenen Zeit (Fussballspiel,
Tanzunterricht, Familienfeier, usw.)
 Gefahr von Kindesentführung
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
 Die Antwort hängt selbstverständlich vom Grund ab,
welcher für die Verhinderung des Besuchsrechts
verantwortlich ist. Die Lösungen sind jedoch nicht
einfach, ja fehlen sogar gänzlich je nach Situation :
 Enorme Schwierigkeit, das Besuchsrecht umzusetzen
wenn das Kind Weigerung klar zum Audruck bringt :
• Aus rechtlicher Sicht kann das Kind nicht einfach dem
Besuchsrecht zustimmen oder es verweigern; wenn es
jedoch klar ausdrückt, dass es seinen Vater oder seine
Mutter nicht sehen will oder weniger als vorgesehen, ist
es schwer, seiner Meinung nicht Rechnung zu tragen
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• In Bezug auf das Besuchsrecht geht man davon aus,
dass das Kind ab dem Alter von ca. 12 Jahren
urteilsfähig ist; ab diesem Moment, muss seine
Meinung berücksichtigt werden
• Wenn das Kind jünger ist bleibt es dennoch schwierig,
ihm ein unerwünschtes Besuchsrecht aufzuzwingen
• Wie dem auch sei und ungeachtet des Alters des
Kindes, gibt es keinen Zwangsvollzug des
Besuchsrechts mit Einsatz staatlicher Gewalt, da das
Recht dem Kindeswohl gerecht werden muss. Der
Einsatz staatlicher Gewalt würde das Kind im Gegenteil
traumatisieren.
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
 In anderen Situation ist es nicht immer einfach, eine
Lösung zu finden. Einiges kann jedoch in Betracht
gezogen werden :
• Im Falle einer hartnäckigen Weigerung eines
Elternteils, die Ausübung des Besuchsrechts des
anderen zu erlauben, wurde die Verfügung der KESB
mit der Androhung des Artikels 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches versehen
(Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); die
betroffene Person wird angezeigt und mit einer Strafe
bestraft
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Sollte das sorgeberechtigte Elternteil bezüglich der
Betreuung des Kindes besorgt sein, versucht man
diese begründete oder unbegründete Besorgnis durch
eine soziale Auswertung, das Anhören der betroffenen
Personen, ärztliche Zeugnisse usw. zu kontrollieren. Ist
sie begründet werden die notwendigen Massnahmen
ergriffen oder das Besuchsrecht dementsprechend
ausgestaltet : das Elternteil muss beweisen dass es
keinen Alkohol oder keine Suchtmittel konsumiert,
Aufforderung gewisse Personen während des
Besuchsrechts zu meiden, Pflicht einen angepassten
Autositz zu haben oder sich verpflichten, normal zu
fahren, Aufforderung gewisse Aktivitäten mit dem Kind
zu unternehmen usw.
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Wenn Verdacht auf Berührungen oder andere sexuelle
Missbräuche besteht, und wenn das Besuchsrecht
nicht suspendiert wurde, wird eine Überwachung durch
einen Dritten veranlasst (Treffpunkt oder anderer
Dritter)
• Ebenfalls nicht einfach, Lösungen zu finden wenn das
Kind (angeblich) nach dem Besuchsrecht verstört ist;
sehr schwer sich darüber zu äussern vor allem wenn
am Verhalten des Rechtsinhabers keine Kritik ausgeübt
werden kann; nur wenn das Kind ernsthaft verstört ist
kann etwas unternommen werden: entweder das
Besuchsrecht neu bestimmen, oder das
sorgeberechtigte Elternteil zur Organisation einer
psychologischen oder kinderpsychiatrischen Betreuung
des Kindes bewegen
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Wenn die Empfangsbedingungen des Kindes
unangemessen sind, wird das betroffene Elternteil
aufgefordert, nachzusehen wie es sich organisieren
kann damit die Bedingungen angemessen werden (z.B.
entscheidet das Elternteil sein Zimmer dem Kind zu
überlassen und auf dem Sofa zu schlafen); wenn das
nicht möglich ist kann das Besuchsrecht anders
ausgestaltet werden (das Kind übernachtet nicht mehr
beim Elternteil)
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Anderes häufiges Problem in der Praxis : das Kind hat
eine andere Aktivität während des Besuchsrechts des
Elternteils. Manchmal schwer für ihn zu akzeptieren,
dass sein Kind – das es nur alle 2 Wochen sieht –
lieber Fussball oder Hockey spielen geht, einen
Tanzkurs besucht oder an einem Familienfest oder
Geburtstag eines Freundes teilnimmt. Nicht immer
einfach Lösungen für diese ziemlich einfachen
Probleme zu finden; die grosse Schwierigkeit ist
letztendlich die mangelnde Flexibilität von gewissen
Personen. In solchen Situationen bleibt nur noch die
Verhandlung.
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Wenn schliesslich eine Entführungsgefahr besteht
müssen selbstverständlich Massnahmen ergriffen
werden. Die grosse Schwierigkeit ist jedoch
auszumachen ob ein echtes Risiko besteht oder ob es
sich um eine hypothetische Angst des
sorgeberechtigten Elternteils handelt. Wir versuchen
unsererseits Indizien für eine mögliche Entführung
ausfindig zu machen :
- Diesbezügliche ernsthafte Aussagen oder nicht
- Tatsache dass die betroffene Person immer noch eine
Tätigkeit ausübt
- Tatsache dass die betroffene Person immer noch eine
Wohnung hat
- Familiäre Situation der betroffenen Person (andere
Kinder, Ehegatte, Eltern usw.)
8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung
• Mögliche Massnahmen :
- Hinterlegung der Papiere
- Verbot das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen
(oder z.B. den Schengen-Raum)
- letztendlich, Entzug des Besuchsrechts
Fragen
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit
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