sachliche Diskontinuität

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Bundestag
Bundesrat
Bundesregierung
Gewaltenteilung I
Art. 20 II GG
Legislative
(Bundestag,
Bundesrat)
Exekutive
(Bundesregierung,
Bundespräsident)
Judikative
(BVerfG)

Gewaltenteilung ist keine Gewaltentrennung
◦ Zusammenwirken von Regierung und Bundestag bei der
Gesetzgebung
◦ Regierung kann Gesetze im materiellen Sinne erlassen
◦ Regierung ist nicht nur auf Verwaltung (Administrative) bzw. auf
Gesetzesvollzug beschränkt, sondern hat auch die Aufgabe der
Staatsleitung (Gubernative)

Gewalten kontrollieren sich gegenseitig (checks and balances 
gegenseitige Kontrolle von Verfassungsorganen eines Staates zur
Herstellung partieller Gleichgewichte)

BVerfG:
Kernbereich
jeder
verfassungsrechtlich geschützt
der
drei
Gewalten
ist



BT ist von allen Verfassungsorganen des Bundes am
besten demokratisch legitimiert (Wahl unmittelbar durch
das Volk)
BT beeinflusst Zusammensetzung anderer Organe des
Bundes (Wahl des Bundeskanzlers, konstruktives
Mißtrauensvotum; als Teil der Bundesversammlung
Wahl des Bundespräsidenten, beteiligt an der Wahl des
Bundesverfassungsgerichts)
Parlamentsvorbehalt
für
wesentliche
Regierungsentscheidungen

Wahlrechtsgrundsätze:
◦ Allgemeinheit
◦ Unmittelbarkeit
◦ Freiheit
◦ Gleichheit
◦ Geheimheit

BVerfG: Öffentlichkeit der Wahl (bzw. öffentliche Überprüfbarkeit) als
ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz

In der Praxis am bedeutsamsten: Gleichheit
◦ 5 %-Sperrklausel (jede Partei muss bundesweit mind. 5% der
Zweitstimmen erhalten, wenn sie in den Bundestag ziehen will;
einzige Ausnahme: erringt eine Partei mind. 3 Direktmandate,
zieht sie unabhängig von der Sperrklausel mit dem Anteil der
erzielten Zweitstimmen ein; die Sperrklausel soll eine
Zersplitterung des Parteiensystems verhindern, die das
Parlament schwächen könnte)
◦ Verfassungsmäßigkeit
der
Grundmandatsklausel
(die
Grundmandatsklausel regelt, dass eine Partei, die in einem ersten
Schritt eine best. Anzahl von Sitzen erhält, an der weiteren
Sitzverteilung teilnehmen kann)

Wahlsystem: personalisierte Verhältniswahl
(Listenwahl, bei der gleichzeitig ein Teil der
Abgeordneten vom Wähler direkt gewählt wird)
◦ relative Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen (Erststimme)
◦ Verhältniswahl im gesamten Wahlgebiet (Zweitstimme)
◦ Stimmensplitting
zulässig

mögl.
Überhangmandate
(Überhangmandate werden vergeben, wenn eine Partei mehr
Direktmandate durch Erststimmen in einem Bundesland erringt
als ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis in diesem Bundesland
zustehen würden)

Überprüfung der BT-Wahl durch BT und evtl.
BVerfG im Wahlprüfungsverfahren

Abgeordnete/MdB
◦ fraktionszugehörige MdB (Regelfall)
◦ fraktionslose MdB

Geschäftsordnungsautonomie (d.h. er gibt sich
eine Geschäftsordnung)

Gliederungselemente
◦
◦
◦
◦
◦
◦
Fraktionen
Gruppen
Präsidium
Ausschüsse
Ältestenrat
Bundestagsverwaltung

Wahlperiode:
o
o
auf vier Jahre gewählt
Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags

Verlängerung der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen

Keine bundestagslose Zeit: der Bundestag tritt spätestens am
30. Tage nach der Wahl zusammen

Diskontinuitätsgrundsatz:
◦ sachliche Diskontinuität: Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer
Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, verfallen nach
Ablauf dieser Periode automatisch. Sollte das Vorhaben weiterhin
angestrebt werden, muss das Gesetzgebungsverfahren –
angefangen bei der Gesetzesinitiative – in der folgenden
Legislaturperiode neu beginnen.
o
o

personelle Diskontinuität: nach der Bundestagswahl tritt ein neuer
Bundestag zusammen, die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr
Mandat. Da die demokratische Legitimation des Parlaments durch
das Volk jeweils nur für eine Legislaturperiode gilt, bestehen für den
neu gewählten Bundestag keine Verpflichtungen gegenüber seinem
Vorgänger.
organisatorische
Diskontinuität:
betrifft
Organe
und
Untergliederungen des Bundestages. Diese Gruppen, wie
beispielsweise Fraktionen, Ausschüsse oder auch die EnquêteKommissionen bestehen jeweils nur für eine Legislaturperiode und
müssen vom neu gewählten Bundestag auch neu gebildet werden.
kein Selbstauflösungsrecht

Gesetzgebungsfunktion

Kreationsfunktion
◦ Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers
◦ Mitwirkung an Wahl sonstiger Organe

Kontrollfunktion (ggü. Bundesregierung)

Erfüllung der Funktionen durch Wahlen, konstitutive und schlichte Parlamentsbeschlüsse


freies Mandat  Fraktionszwang unzulässig
Interpellationsrecht
(parlamentar. Kontrollmittel; räumt jedem Abgeordneten das Recht ein, einen oder
mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich zu rechtfertigen)

Indemnität
(Freistellung von straf- (u.U. auch zivil-)rechtlicher Verfolgung)

Immunität (Art. 46 II-IV GG)
(Schutz vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes)

Ansprüche
(Urlaub; Kündigung/Entlassung ist unzulässig; Anspruch auf Entschädigung; Recht
der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel)

Mitglieder des BR = Mitglieder der Landesregierungen

Stimmenanzahl
unterscheidet
sich
Einwohnerzahl des Landes: 3-6 Stimmen

Bundesrat
ist
Bundesorgan
nicht
Länder-,
nach
sondern

Gesamtstimmenzahl: 69; Bayern: 6

Beschlussfähigkeit, wenn 35 gültige Stimmen abgegeben werden
können

Abstimmung eines Landes nur einheitlich und nur durch Anwesende
oder deren Vertreter

Stimmführerschaft möglich; Ministerpräsident
automatisch Recht zum Stichentscheid
hat
aber
nicht





unmittelbare
Legitimation
(Bundestagswahl)
Freies Mandat der MdB

(der Abgeordnete übt sein Mandat frei
aus und ist dafür niemandem
gegenüber verantwortlich)

Vertretung durch andere bei
Stimmabgabe nicht möglich
Stimmabgabe nur nach
eige-nem Gewissen
Wahlperiode  Diskontinuitätsgrundsatz
mittelbare Legitimation (BRMitglieder werden durch
Landesregierung bestimmt)
Imperatives Mandat der
Ratsmitglieder
(kein eigenes Entscheidungsrecht)



Vertretung durch andere
Regierungsmitglieder
desselben Landes möglich
Stimmabgabe pro Land nur
einheitlich
permanentes Organ 
keine Diskontinuität

Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes
◦ eigenes Initiativrecht
◦ Recht zur Stellungnahme bei Initiativen
Bundesregierung
◦ Mitwirkung am Zustandekommen des Gesetzes

Mitwirkung in EU-Angelegenheiten

Mitwirkung im Bereich der Bundesverwaltung

Wahl der Hälfte der BVerfG-Mitglieder
der

Wahl
◦
◦
◦
◦

Vorschlag des BP
BT wählt in einem Wahlgang ohne vorherige Aussprache
Mitgliedermehrheit erforderlich
BP muss Gewählten ernennen
Bei Scheitern dieser Wahl
◦ binnen 14 Tagen erneuter Wahlgang (oder mehrere Wahlgänge), um
diesen oder anderen BK zu wählen
◦ Wahl auf Vorschlag des BT
◦ BP muss Gewählten ernennen

Bei Scheitern auch dieser Wahl
◦ ein weiterer Wahlgang
◦ Wahl mit einfacher (Anwesenden-)Mehrheit möglich
◦ BP kann, wenn BK nur mit einfacher Mehrheit gewählt wurde, entweder
diesen ernennen oder BT auflösen

Anzahl der Ministerien und Zuschnitt abgesehen
von Justiz, Verteidigung und Finanzen Sache
des BK

Ernennung der Bundesminister
◦ auf Vorschlag des BK durch BP
◦ formelles Prüfungsrecht des BP

Amt der Bundesminister endet mit dem des BK

Art. 67 GG
◦ Abwahl des alten nur durch Wahl eines neuen Kanzlers
◦ kein destruktives Misstrauensvotum wie in Weimar

Art. 68 GG
◦ positive Vertrauensfrage: BK, der an Mehrheit zweifelt, will, dass
ihm Vertrauen ausgesprochen wird
◦ negative Vertrauensfrage: BK, der keine Mehrheit mehr hat, will
Neuwahlen erreichen
◦ unechte Vertrauensfrage: BK, der Mehrheit hat, will Neuwahlen
erreichen; Zulässigkeit str.

Art. 68 und 67 GG nacheinander möglich

Kanzlerprinzip
◦ BK bestimmt Richtlinien der Politik
◦ auch Einzelweisungen möglich

Ressortprinzip
der Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich innerhalb der
durch den Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik
selbständig und unter eigener Verantwortung

Kollegialprinzip
Art der Führung von Behörden und Regierungen. Hierbei besteht
die Regierung bzw. die Behörde aus gleichberechtigten Mitgliedern,
welche die in geheimer Abstimmung gefassten Entschlüsse nach
außen mit einer Stimme vertreten. Sie werden Mandatsträger
genannt.

materielle Staatsleitung (Gubernative)

Spitze der Verwaltung (Administrative)

Mitwirkung an der Gesetzgebung
◦ formelle Gesetze: nur Initiativrecht
◦ materielle Gesetze
Ja, ist denn schon Weihnachten
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