PowerPoint-Präsentation - UNESCO

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UNESCO-Vorlesung SS 2007
Prof. Dr. Hans Jörg Sandkühler
Deutsche Abteilung „Wissenskulturen, Transkulturalität, Menschenrechte“
des europäischen UNESCO-Lehrstuhls für Philosophie (Paris)
www.unesco-phil.uni-bremen.de
Vom Nationalstaat zur transnationalen
Rechtsordnung
und zu den Vereinten Nationen Philosophische, ethische und rechtliche
Grundlagen der UN
1
Annan, K., 2005, In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle. Bericht des
Generalsekretärs: www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/vereinte_nationen/reform/vn-reformstand_html
Gareis, S.B./ J. Varwick, 2003, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen, Opladen. [Zur Charta der VN,
Erklärungen, Resolutionen etc. siehe www.unesco-phil.uni-bremen.de]
Graefrath, B., 1956, Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, Berlin.
Hüfner, K., 1991/1994, The United Nations System - International Bibliography. Das System der Vereinten Nationen - Internationale
Bibliogpahie, Bde. 4A und 4B sowie 5A, München.
Knipping, F./Mangoldt, H. von/Rittberger, V. (Hrsg.), Das System der Vereinten Nationen und seine Vorläufer, 3 Bde., München 1995/96.
Nowak, M., 1993, Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte. In: Bielefeldt, H./ Deile, V./ Thomsen, B. (Hrsg.), Menschenrechte
vor der Jahrtausendwende, Frankfurt/M.
Opitz, P.J. (Hrsg.), 2002, Die Vereinten Nationen. Geschichte, Struktur, Perspektiven, 4. überarb. und aktualisierte Aufl., München.
Simma, B. (Hrsg., 1991, Charta der Vereinten Nationen. Kommentar, München.
Tomuschat, Ch., 1992, Einführung. Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte. In: ders. (Hrsg.), Menschenrechte. Eine
Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz, Bonn.
UNESCO, 2002, Philosophie et droits humains. Journée de la philosophie à l’UNESCO 2002, Paris.
United Nations, Alternative Approaches and Ways and Means within the United Nations System for Improving the Effective Enjoyment of
Human Rights and Fundamental Freedoms, National Institutions for the Promotion of Protection of Human Rights, U.N. Doc. A/ 36/ 440
& 462
United Nations. 1988, Everyone's United Nations, 10th edition, New York, United Nations, 1988.
United Nations: www.un.org/
Vereinte Nationen, Dokumente in deutscher Sprache: www.un.org/Depts/german/
Volger, H., 2000 (Hrsg., Lexikon der Vereinten Nationen, München/Wien.
Volger, R. (Ed.), 2002, A Concise Encyclopedia of the United Nations. With a Preface by the Secretary-General of the United
Nations Kofi Annan. The Hague/London/New York.
2
Thema der Vorlesung
Der Staat der europäischen Neuzeit entsteht im 15. und 16. Jahrhundert in
zentralistischen oder dezentralisierten Ordnungsstrukturen (Frankreich vs. Deutschland,
Italien) als Territorial- und Nationalstaat mit Souveränen, die als absolutistische Herrscher
›von den Gesetzen entbunden‹ sind. Der bald beginnende Kampf der bürgerlichen
Gesellschaft um den Rechtsstaat geht einher mit dem Kampf um Grund- und
Menschenrechte: Die zunächst als Abwehrrechte gegen den Staat begründeten
Ansprüche gegen staatliche Bevormundung bzw. Unterdrückung entwickeln sich mit den
unterschiedlichen Vertragstheorien zunehmend zur Konzeption ›Freiheit gesichert durch
Recht, Recht gesichert durch den Staat‹ und damit zu einer problematischen Struktur. Seit
dem beginnenden 19. Jahrhundert setzen der Liberalismus auf Entstaatlichung und der
Sozialismus/Kommunismus auf das ›Absterben des Staates‹. Zugleich entwickeln sich im
internationalen Staatensystem und Recht neue Formen transnationaler
Konfliktbewältigung, im 20. Jahrhundert zunächst u.a. als Völkerbund und dann nach den
Unrechtserfahrungen des Zweiten Weltkrieges und des Holocaust als Vereinte Nationen
und deren Unterorganisationen wie die UNESCO. In diesem Prozeß entstehen
transnationale Bündnissysteme wie NATO, Europäische Gemeinschaft, ASEAN u.a. Die
Vorlesung ist (philosophisch begründeten) Staatskonzeptionen und der Frage nach
Rechts- und Sozialstaatsfunktionen unter den Bedingungen nationalstaatlicher
Souveränitätsabtretung gewidmet.
3
Bei der Gründung und Entwicklung des kollektiven Rechts- und Sicherheitssystems der
Vereinten Nationen und deren Unterorganisationen haben bis in die Gegenwart
philosophische, ethisch-politische, ideologische und juristische Kontroversen eine
wichtige Rolle gespielt – von der antifaschistischen Koalition im und nach dem Zweiten
Weltkrieg über die Systemauseinandersetzung im Kalten Krieg bis hin zur heutigen
Probematik der Inanspruchsnahme kulturell begründeter Eigenrechte bei der
Implementierung des internationalen Rechts. In der Vorlesung sollen u.a. am Beispiel
der zentralen Rolle der Philosophie in der UNESCO Zusammenhänge zwischen Ethik,
Politik und Recht analysiert werden.
4
Perspektiven auf den Staat I
Theoretische Perspektiven auf den Staat
Der Staat wird in der Theoriegeschichte und aktuell von verschiedenen
wissenschaftlichen Disziplinen – vor allem: Rechts- und Staatswissenschaft,
Politikwissenschaft, Soziologie, Philosophie, Theologie – in unterschiedlichen
Perspektiven thematisiert. Der wichtigste Unterschied ist der zwischen deskriptiven und
normativen Theorien:
- Deskriptive Theorien sind ihrem Anspruch nach wertfreie Theorien, die auf der
Grundlage
der empirischen Untersuchung faktischer Staaten entstehen;
·
-
Normative Theorien sind durch Werturteile geprägte, kritische oder aber Zustände
verteidigende Theorien, die als Konstruktionen dessen entstehen, was der Staat sein
soll.
5
Wesentliche Unterschiede zwischen den Theorien bestehen auch in den
Rechtfertigungen des Staates, den Fragen nach dem Grund des Staates, und in
den Grundtypen staatstheoretischer Legitimation:
- aus dem faktischen bzw. historiographisch konstruierten Anfangszustand,
- aus dem gewollten Endzustand,
- aus dem Willensursprung bzw. aus dem Zweck.
Die Soziologin grenzt sich vom Philosophen ab, „denn der interessiert sich nur für
den Staat, wie er sein soll“ (Oppenheimer)
Praktische Perspektiven auf den Staat: Unrechtserfahrungen
Staat und Recht, gesellschaftliche Wirklichkeit und Verfassung, Demokratie und
Abbau des Rechtsstaats – dies sind brisante Themen, gegen deren
wissenschaftliche Behandlung sich viele aufgrund negativer Erfahrungen mit dem
Staat und des Wissens um weltweite Probleme mit dem Rechtsstaat, dem
Sozialtaat und der Demokratie sperren. Von Abu Ghreib bis Guantánamo, von
Hartz IV bis zu schlechten Studienbedingungen – die Liste des Negativen ist
schier unerschöpflich. Wie soll man in der Staatstheorie, in der
Rechtswissenschaft und in der Rechtsphilosophie damit umgehen?
6
Der Status und die Aufgabe der UNESCO-Vorlesung
Ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Situation von Staat und Recht bzw. Unrecht
wäre eine Vorlesung zur Geschichte und Theorie des modernen Staates empirisch
blind und dementsprechend begrifflich leer. Eine Vorlesung an der Universität Bremen
ist deren Leitzielen verpflichtet, in denen es u.a. heißt: „Lehrende und Lernende der
Universität Bremen orientieren sich an den Grundwerten der Demokratie,
Menschenrechte und sozialen Gerechtigkeit“. Und eine UNESCO-Vorlesung an der
Universität Bremen ist mit den Zielen der Vereinten Nationen und der UNESCO dem
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller
Ausdrucksformen (2005) verpflichtet, d.h. sie steht ein „für die volle Verwirklichung der
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein
anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten [...]“.
In dieser Perspektive hat die Vorlesung den Status einer Einführung in die normative
Theorie des Staates und des Rechts und die Aufgabe, im Blick auf die geschichtliche
Entwicklung der Staatstheorien zu erklären, was der Staat sein soll und sein kann.
Hieraus ergibt sich ihre kritische Funktion: Von ‘Kritik’ ist hier in zweifacher Bedeutung
die Rede: (i) geht es entsprechend dem philosophischen Begriff von Kritik darum, die
Bedingungen der Möglichkeit (Kant) des Staates zu analysieren; und (ii) geht es um
die praktische Kritik an Deformationen des Staates und seiner normativ begründeten
Funktionen.
7
Was ist die Grundlage der Kritik? Die Ethik? Aber welche? Also eine Ethik? Gegen die Annahme,
Ethik könne nicht nur in der Theorie, sondern auch mit praktischer Wirkung die – gar die einzige
– Grundlage einer Staatskritik sein, sprechen zwei Gründe: (i) Der erste Grund ergibt sich
daraus, daß Menschen nicht uneingeschränkt gut sind und nach Maßstäben des Guten handeln.
Mit den Worten, die Kant in seiner Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher
Absicht gibt: „aus so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz
Gerades gezimmert werden“.
(ii) Der zweite Grund ergibt sich daraus, daß de facto moderne Gesellschaften durch einen
Pluralismus von moralischen Einstellungen, Bedürfnissen, Interessen und Kulturen
charakterisiert sind. Eine allgemeine, in der Praxis durchsetzbare Verpflichtung auf die eine
Ethik gehört nicht zu den Merkmalen moderner Gesellschaften. Bedeutet dies die
Ohnmacht ethischer Normen im Verhältnis zu Staat und Recht?
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Otfried Höffe schreibt hierzu in seinen ‘Philosophischen Versuchen zur Rechts- und
Staatsethik’: Die „moralische Beurteilung [wird] an die Rechts- und Staatsverhältnisse
nicht von außen herangetragen. Sie ist ihnen vielmehr in gewisser Weise immanent.
Denn ob wir politische Kritik üben, ob wir gegen Unrecht protestieren oder aber eine
legitime Rechts- und Staatsordnung frei anerkennen: in all diesen Fällen werfen wir die
Frage auf, ob die gegebenen politischen Verhältnisse auch gut und richtig seien. Und
diese Frage nach dem Guten und Richtigen beschränken wir nicht auf die
Angemessenheit an beliebige Ziele oder Zwecke. Wir geben uns auch nicht mit dem
Wohlergehen von Minderheiten oder Mehrheiten zufrieden. Wir beanspruchen ein
darüber hinausgehendes, ein moralisches Gutsein. Die moralische Beurteilung von Recht
und Staat kann in unterschiedlicher Radikalität erfolgen. Entsprechend gibt es
verschiedene Stufen einer Rechts- und Staatsethik.“
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Die aus theoretischen (anthropologischen) und praktischen Gründen zu ziehende
Schlußfolgerung lautet, daß nicht (private) Ethiken und (private) Moralvorstellungen die
in der gesellschaftlichen Praxis wirksame Grundlage der Kritik von Staat und Recht sein
kann, sondern dies vom Recht geleistet werden muß. Es muß dann allerdings gesagt
werden, von welchem Recht. Die Rede kann hier nicht von Recht schlechthin sein,
sondern vom Recht, das nach dem Maßstab der Menschenwürde, der Gleichheit,
Freiheit und Gerechtigkeit genügt. Das Recht, das Grundlage der Staatskritik ist, muß
selbst permanent im Lichte dieses Maßstabs der Kritik unterzogen werden. Um zu
vermeiden, daß diese Argumentation zirkulär wird, führe ich zwei Prämissen ein:
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Prämisse 1:
Die Basis einer Staats- und Rechtskritik kann aus pragmatischen Gründen nicht aus
einer bestimmten materialen wertethischen Begründung gewonnen werden – sie wäre
nicht konsensfähig –, sondern nur im Rahmen einer formalen Rechtskonzeption.
Wenn der Pluralismus und das Recht auf Dissens auch die Antworten auf die Frage
nach dem richtigen Recht dominieren, dann ist zu fragen, welche Begründungen des
Rechts und Legitimationen des Staates Chancen einer möglichst breiten
Anerkennung eröffnen. Die moderne Demokratie verlangt nach formalen, den
Weltinterpretationen gegenüber neutralen Prinzipien der Gerechtigkeit, der Gleichheit
und der Allgemeinheit des Rechts.
[1]
Prämisse 2:
Die formale Rechtskonzeption ist verwirklicht im System der aus den
Menschenrechten entwickelten bzw. zu entwickelnden Grundrechte. Die Legitimation
des Staates und die Gesetzgebung aus richtigem Recht ist ohne die Tieferlegung der
Begründung der Grundrechte durch die Menschenrechte nicht möglich. Die einzige
heute denkbare materiale Grundlage der ‘Grundnorm Verfassung’ und der in ihr
positivierten Grundrechte besteht in der Gesamtheit der positivierten
Menschenrechte. Die Verfassung muß sich mit der Entwicklung des positiven
Menschenrechte-Rechts weiterentwickeln. So wird sie zur letzten Grundlage der Kritik
an Zuständen in Staat und Recht.
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Der Staat: Definitionen
Allgemein kann ‘Staat’ als der gesellschaftliche Gesamt-Apparat bezeichnet werden,
die über eine institutionalisierte Zentralgewalt mit funktionsfähigem Apparat von
ausreichender Stabilität und territorialer Erstreckung verfügt und die in einer durch
Interessenkonflikte strukturierten Gesellschaft das Gewaltmonopol ausübt.
Der Pluralismus der Erwartungen gegenüber dem Staat und der faktischen
Staatsformen und -funktionen ist die Ursache dafür, daß ein einheitlicher und allgemein
konsentierter Staatsbegriff nicht existiert. Die klassische Bestimmung Max Webers, der
Staat sei „ein auf das Mittel der legitimen [...] Gewaltsamkeit gestütztes
Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“ ist zu einseitig auf das Merkmal
der Gewalt abgestellt, als daß sie die heute feststellbaren Staatsfunktionen erfassen
könnte. Eine dynamischere und dem Staat in seiner historischen Entwicklung und
Veränderbarkeit angemessenere Definition findet sich bei H. Heller: „Der Staat ist ein
durch repräsentativ aktualisiertes Zusammenhandeln von Menschen dauernd sich
erneuerndes Herrschaftsgefüge, das die gesellschaftlichen Akte auf einem bestimmten
Gebiet in letzter Instanz ordnet“.
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Def. 1: „Staat (von lat. status, Stand, Zustand; engl. state, franz. état, ital. stato),
Terminus der Politikwissenschaft und der politischen Philosophie [...] zur
Bezeichnung einer politischen Herrschaftsordnung und ihrer konkreten, territorial
und historisch abgegrenzten Ausformungen. (1) Der Terminus >S.< bezieht sich auf
die allge’meine Form rechtlich geordneter, gebietsbezogener politischer Herrschaft
als Versuch, dem Zusammenleben der Menschen eine dauerhafte, gerechte und
friedliche Ordnung zu geben. Ein vereinfachter, die geschichtliche und kulturelle
Gebundenheit staatlicher Herrschaftsorganisation beiseite lassender S.sbegriff
reiht die drei >Elemente< S.svolk, S.sgebiet und S.sgewalt aneinander. Im
engeren Sinne bezeichnet der Terminus >S.< den Nationalstaat der europäischen
Neuzeit, der sich in einer vielgestaltigen Entwicklung seit dem Zerbrechen des
mittelalterlichen Universalismus von Kaiser und Papst, dem Hundertjährigen Krieg
Englands und Frankreichs, der italienischen Renaissance, der Reformation und
den konfessionellen Bürgerkriegen bis zu den bürgerlichen Revolutionen
herausgebildet hat, gekennzeichnet durch Souveränität nach innen und außen,
territoriale Ausschließlichkeit der Herrschaftsausübung und eine selbständige
positive Rechtsordnung.“
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Def. 2: „Staat. 1. Eine unabhängige, politisch organisierte Gemeinschaft, näher bestimmt
als die selbständige, politische Organisatìon einer solchen Gemeinschaft, die über ein
eigenes Rechtssystem und eine zentrale Regierungsmacht verfügt und die die
Souveränität über ein bestimmtes Gebiet (Territorium) innehat. 2. Das System politischer
Institutionen, das durch seine Autoritätsstruktur die souveräne oder letztlich
entscheidende Macht in einer Gesellschaft ausübt. 3. Ein konzentrierter (zentralisierter)
institutioneller Apparat, der in größerem oder kleinerem Maß die Verhältnisse zwischen
den Individuen und den Gruppen in einer Gesellschaft beherrscht. Inhaltlich läßt sich
diese Bestimmung in verschiedener Weise verstehen: Als ein notwendiges, aber
grundsätzlich begrenztes Machtinstrument. eine Rechtsordnung sicherzustellen, die die
Freiheit der Individuen (Liberalismus) schützt; als ein Macht- oder
Unterdrückungsapparat, der für die bestehende Kluft zwischen Herrschenden und
Beherrschten in einer Gesellschaft verantwortlich ist (die negative Einschätzung des S.
wird etwa im Anarchismus vertreten); oder den Interessen der ökonomisch herrschenden
Klasse dient (vgl. Marxismus).“
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Def. 3: „The modern state has been defined in different ways by anthropologists,
sociologists, political scientists, historians and lawyers, as well as by philosophers.
There is much overlap between the definitions and broad agreement on the main
features which a political organization must exhibit in order to belong to the class ‘the
state’ […] (1) There is a population which reproduces itself and whose members are
socially related. (2) There is territory. (3) There is a single government, which: (a) is a
distinct body of rule, supported by a judicial, administrative and military machine; (b) is
the ultimate prescriber and enforcer of law for all those within its jurisdiction; (c) claims
exclusive control of the use of force within the territory and has preponderant control of
its use; (d) claims authority for its existence and actions and is generally accepted as
authoritative. (4) The state is legally and politically independent from other states,
and recognized by other states as an independent or sovereign state.”
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Def. 4: „ÉTAT [pol.] Si l´étymologie renvoie au latin status (de stare), le sens du mot
renvoie au grec pólis (cité) et au latin Civitas. Le mot Etat n'apparaît qu'au xviè siècle
chez Guichardin et Machiavel. Il désigne alors une «physionomie historique» du
politique. L'Etat ne se confond donc pas avec la catégorie entière du politique. […]
L'idée d'Etat n'apparaîtra qu'avec la volonté de distinguer les rapports de gouvernants à
gouvernés, c'est-à-dire d'autorité à obéissance, des rapports privés de chef à sujets. La
notion d'Etat implique, comme telle, l´idée d'un Pouvoir qui transcende les volontés
particulières de ceux qui commandent. […] Le concept d'Etat, qui naît avec la
Modernité et qui correspond, historiquement, à la transformation politique de l´Europe,
implique que l´on dissocie la réalité politique qui représente de tous les autres
phénomènes communautaires qui, tels le clan, la tribu on même la nation, sont
naturels. En conséquence, on ne peut réduire l´Etat aux éléments qui - territoire, réalité
ethnique et même nation - sont assurément subsumés par son concept, mais ne le
constituent pas en son essence. Toutefois, L´Etat n'est pas une entité purement
formelle: il a bel et bien une réalité, que nous ressentons d'ailleurs quotidiennement
lorsque, par exemple, nous accusons l'Etat d'être injuste ou trop exigeant. Mais cette
réalité est celle d'une idée. L'Etat, qui procède de l´institutionnalisation du
Pouvoir conformément à des exigences rationnelles d'ordre, est d'abord et
fondamentalement une réalité pensée: la réalité de l´Etat est d'ordre conceptuel.
Elle requiert, en son existence même, un artifice intellectuel. L'Etat n'est donc pas un
donnée de la nature ; il est une construction de l´esprit. C'est pourquoi ce ne sont pas
des éléments de fait mais seulement des éléments de droit qui en déterminent
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l'essence.”
Staatsformen
Klassische Einteilung (nach Platon und Aristoteles)
Einherrschaft
Herrschaft weniger
Volksherrschaft
Positiv
Monarchie:
Monarch
regiert im Interesse des
Gemeinwohls
Aristokratie: Herrschaft
der Besten zum Wohle
aller
Demokratie:
Gerechtigkeit durch
Herrschaft aller
Negativ
Despotie/Tyrannis:
Willkürherrschaft
Ochlokratie/Plutokratie:
Eigennützige,
willkürliche
Gruppenherrschaft
Ochlokratie: Keine
Herrschaft, es gilt das
Recht des Stärkeren
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Staatsformen: Moderne Einteilung (seit Machiavelli)
Einzelherrschaft
Diktatur
Mehrherrschaft,
Herrschaft von Gruppen oder aller
Fürstenherrschaft/Monarchie
Gruppenherrschaft
Mittelbare Demokratie
Absolute Monarchie
Ständische
Monarchie
Volksherrschaft
Unmittelbare Demokratie
Beschränkte Monarchie
Konstitutionelle
Monarchie
Parlamentarische
Monarchie
Präsidialdemokratie
Parlamentarische Demokratie
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Staat und Kapitalismus
Stefan Breuer: Der Staat
Es ist [...] für die gegenwärtige Identifikation von Staat und Wirtschaft kennzeichnend,
dass der Staat in eine Dienstfunktion gegenüber dem industriell-wirtschaftlichen Prozeß
gerät. Es wächst zwar die Weite seiner Aufgaben, aber in gleichem Maße wächst die
Schwäche seiner eigenen Entscheidungsmacht. Bei seiner Regulierungs- und
Steuerungsfunktion ist er nicht in der Position des <höheren Dritten>, der selbst die
Zügel in der Hand hält, sondern Träger einer Komplementärfunktion für den industriellwirtschaftlichen Prozeß. Er setzt nicht seinerseits die für die Entwicklung und
Regulierung des wirtschaftlichen Prozesses maßgeblichen Daten, sondern handelt reaktiv auf die aus dem wirtschaftlichen Prozeß ihm gegenüber autonom sich ergebenden
Daten und Tendenzen. Subjekt des sogenannten globalen Steuerungsprozesses ist
nicht der Staat, sondern der industriell-wirtschaftliche Prozeß selbst; der Staat ist ihm
gegenüber <Erfüllungsgehilfe>, leistet die <Ausfallbürgschaften>, um sein immanentes,
auf Wachstum, Produktivität und Ertrag ausgerichtetes Funktionieren zu gewährleisten
[...].
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Staat und Recht
Man kann nicht über den Staat reden, ohne über das Recht zu sprechen. Die Situation ist
paradox. In der Moderne hat die Durchsetzung von Subjektivität und Individualrechten
Interessenkollisionen bewirkt und deshalb eine Verrechtlichung von Lebensbeziehungen
der Menschen, die zuvor als durch Konformität in Moral und Sittlichkeit geregelt galten.
Das Paradox läßt sich auf die einfache Formel bringen:
Je mehr Freiheit, desto mehr Recht; je mehr Recht, desto mehr Staat; je mehr Staat,
desto weniger Freiheit; je weniger Freiheit, desto größer der Bedarf an Recht – und
Staat, und Recht usf.
Die Grundrechte und Menschenrechte sind Ausgestaltungen des Rechts auf Rechte, sie
kommen jedem Individuum ‘von Natur’ aus zu. Will man naturalistische oder
metaphysische Mißverständnisse vermeiden, so kann ‘von Natur aus’ nur bedeuten: vor
ihrer Positivierung durch den Staat. ‘Vor’ bezeichnet nicht die Genesis (Enstehung)
dieser Rechte in der Zeit, sondern ist Merkmal der Geltungsbegründung: Rechte
kommen den Menschen als Menschen zu und werden nicht vom Staat ‘gewährt’; der
Staat hat vielmehr die Funktion, den Individuen als Rechtspersonen Menschenwürde,
Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit als Menschen- und Grundrechte zu garantieren, die
Rechte zu schützen und für Bedingungen ihrer Verwirklichung zu sorgen.

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1. Die Ideale der Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit wurden in der Moderne auf der
Basis der Trennung von Gesellschaft und Staat entwickelt. In diesem Prozeß spielt die
Trennung von Staat und Religion eine wichtige Rolle (ein aktuell diskutiertes Thema: „Der
Islam ist Religion und Staat“). Die Idee der Rechte, die jedem Individuum von (Vernunft-)
Natur aus zukommen, ist die Idee der Sicherung der Freiheit durch Recht gegen staatliche
Bevormundung bzw. Unterdrückung. Gleichwohl wird ihre Verwirklichung dem Staat als
Recht erzwingender Institution überantwortet. Die Grundrechte sind in ihrer Beschränkung
auf politische, vom Staat gewährte Bürgerrechte eine problematische „Antwort auf die
gleichbleibende Grundfrage des Verhältnisses zwischen individueller Freiheit und
politischer Ordnung.“
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2. Angesichts der widersprüchlichen Wechselbedingtheit von Rechtsidee und
Rechtsdurchsetzung, von Recht und Staat, haben die meisten Rechtsphilosophien in
der Moderne die Strategie verfolgt, Gründe des richtigen Rechts in substantiellen
Voraussetzungen zu finden: im Menschen als Kreatur Gottes, in der Natur und Vernunft
des Menschen. Aus dieser Strategie gehen der normative Status und die doppelt
kritische Funktion der Rechts- und Staatstheorie hervor: a) Recht als Kritik (Zähmung)
des Staats; b) Staat als Kritik (Unterbindung) individueller Willkür. Zunehmend
kritisch und normativ, wird die Rechts- und Staatsphilosophie zum Spiegel
schwindenden Vertrauens in verwirklichte Gerechtigkeit und somit in die Geltung des
Rechts; ein wesentlicher Grund hierfür ist, daß – in Kompensation der Pluralität der
Interessen und subjektiven Rechts-Verständnisse – Institutionen des Rechts, der
Herrschaft und des Staats eine Ordnung garantieren müssen, die zunehmend als
abstrakt und der Lebenswelt fremd wahrgenommen werden. „Ständige Ausbreitung [des
Rechts], Auseinandertreten von Moral und Recht, zunehmende Verflechtung von Recht
und Politik“ kennzeichnen diesen historischen Prozeß. Die „ständige Ausbreitung
staatlicher Herrschaft“ ist aber zugleich „verbunden mit Bemühungen, sie auf
dem Rechtswege wieder einzuschränken. Beides ist die Funktion von Recht
heute. Auf der einen Seite ist es ein Herrschaftsinstrument. [...] Auf der anderen
Seite dient es der Einschränkung staatlicher Macht.“
22
Transformation der Menschenrechte in positives Recht
Als moralische Rechte können Menschenrechte zwar eingefordert werden, und es ist
auch möglich, ihre Verletzung moralisch zu verurteilen, derartige
Durchsetzungsinstrumente bestehen aber [...] treffend bemerkt hat, »aus einem sehr
ätherischen Material«. Niemand wäre »vor Gewaltthätigkeit gegen einander sicher«.
Wenn es ein moralisches, also gegenüber jedem begründbares Recht zum Beispiel
auf Leben gibt, dann muß es auch ein gegenüber jedem begründbares Recht darauf
geben, daß eine gemeinsame Instanz geschaffen wird, die jenes Recht durchsetzt.
Andernfalls wäre die Anerkennung moralischer Rechte keine ernsthafte Anerkennung,
was ihrem fundamentalen und vorrangigen Charakter widerspräche. Die zur
Durchsetzung der Menschenrechte einzurichtende gemeinsame Instanz ist der
Staat. Es gibt also ein Menschenrecht auf den Staat. Durch die Einrichtung
eines Staates als Durchsetzungsinstanz werden die moralischen Rechte, die die
einzelnen gegeneinander haben, in inhaltsgleiche Rechte des positiven Rechts
transformiert. Zusätzlich entstehen als neue Rechte die Rechte der einzelnen
gegen den Staat auf Abwehr, Schutz und Verfahren. (R. Alexy)
23
24
Freiheitsanspruch und Freiheitssicherung
Die Doppeldeutigkeit des Staates gründet in der Problematik der Differenz, oft auch
Gegensätzlichkeit von Freiheitsanspruch und Freiheitssicherung: „Damit die Individuen
ihre Rechte genießen und ihre Interessen fördern können, brauchen sie den Staat. Er
schützt die Freiheit eines jeden und schränkt sie zugleich so ein, daß sie die gleichartige
Freiheit jedes anderen nicht beeinträchtigt.“ Andererseits: „Insofern der Staat zur
Erfüllung dieser Aufgabe mit Macht und Zwangsmitteln ausgestattet ist, muß diese
Macht des Staates ihrerseits so beschränkt werden, daß sie die Freiheit der Individuen
nicht bedroht.“ Auf eine knappe Formel gebracht: „Der Rechtszustand, der Freiheit
gewährleistet, macht sich nicht von selbst, er bedarf auch der Instanz, die das Recht
gegebenenfalls festlegt, es konkret ausspricht und seine Befolgung gegenüber
Widerstrebenden sichert. Recht fordert den Staat als Institution seiner eigenen
Gewährleistung“.
Die Debatten über Funktionen und Grenzen des Staates seit dem ausgehenden 18. Jh.
pendeln zwischen Positionen, die
von den Freiheitsrechten und Schutzbedürfnissen des Individuums ausgehen und die
Staatsfunktionen minimieren oder aber
die Notwendigkeit des Staates angesichts einer antagonistischen bürgerlichen
Gesellschaft aus dem kollektiven Interesse an einer rechtlich verfaßten Gemeinschaft
begründen und Staatsfunktionen maximieren.


25
Paradigmenwechsel vom „Staatsdenken“ zum „Verfassungsdenken“
Staats-, rechts- und demokratietheoretisch ist heute von einem Befund auszugehen, der
folgenreich ist für den Status und die Funktion von Staat und Recht: es gibt – nicht nur in
Deutschland – einen Paradigmenwechsel vom „Staatsdenken“ zum „Verfassungsdenken“.
Mit der Konzeption des Sozialstaats, der „planender, verteilender, gestaltender, individuelles
wie soziales Leben erst ermöglichender Staat“ geworden ist, erweisen sich die Lösung aus
bisheriger „Staatsfixiertheit“, die „Orientierung an der auf Staat und Gesellschaft bezogenen
Verfassung“ und an der „Demokratie als ‘Lebensform’“ als Momente eines Übergangs „vom
Bezugspunkt ‘Staat’ auf den Bezugspunkt ‘Verfassung’.“ War in der deutschen Rechts- und
Staatstradition die Verfassung primär „Staatsverfassung“ im Dienste „der nachträglichen
Rechtsbindung der als immer schon bestehend gedachten Staatsmacht“, so reagiert das
nun im Zentrum stehende Verfassungsdenken „auf die in der modernen
interessenpluralistischen Gesellschaft offensichtliche Tatsache, daß politische Macht und
gesamtgesellschaftliche Entscheidungsfähigkeit nicht einfach vorausgesetzt, sondern in
komplexen Prozessen der politischen Einheitsbildung erst gebildet werden müssen“.
Entsprechend kann Demokratie nicht mehr allein „als bloßes Staatsorganisationsprinzip“
verstanden werden; Demokratie ist vielmehr – das gesamte gesellschaftliche Leben
umfassend – „das die verfassungsmäßige Ordnung ‘primär bestimmende Prinzip’“. Die
Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung galt in den Vereinigten Staaten schon 1803;
in Deutschland wurde sie erst mit dem Grundgesetz 1949 eingeführt; dieser
Paradigmenwechsel ist nichts Selbstverständliches.
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Nicht jede Konzeption von Staat und Recht erfüllt in gleicher Weise die Funktionen,
 den Staat von der Verfassung her zu begründen (und nicht umgekehrt),
 die Autonomie des Rechts gegenüber politischer Herrschaft
rational zu begründen,
 den Steuerungs- und Integrationserfordernissen einer pluralistischen
Gesellschaft angemessen zu sein und
 Demokratie als Form der Gestaltung aller Bereiche des Sozialstaats
und der Gesellschaft zu begründen und zu verwirklichen.
27
Demokratie
„Daß sich Staatsverfassung und Gesellschaftsverfassung nicht trennen lassen, kann
am Beispiel der Grundrechte verdeutlicht werden. [Sie] enthalten [...] eine objektive
Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des
Rechts gilt. Jedenfalls verpflichten sie die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung dazu, auch im Bereich der Gesellschaft für die Verwirklichung der
Grundentscheidungen zu sorgen, die der Verfassungsgeber durch Normierung der
Grundrechte getroffen hat. Hierbei geht es nicht um das Problem der Drittwirkung.
Vielmehr ist der Staat selbst als primärer Adressat der Grundrechtsartikel verpflichtet,
diese Bindungen der Staatsgewalt auch bei der rechtlichen Regelung, Überwachung
und Lenkung der Gesellschaft zu beachten.
Was aber für die Grundrechte gilt, trifft auch auf die Grundprinzipien der
Sozialstaatlichkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu. Auch sie sind
verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. [...] das
moderne Demokratieprinzip [beinhaltet] auch eine Entscheidung gegen jede
Unterdrückung, insbesondere gegen eine Unterdrückung der unteren
Gesellschaftsschichten. Ihr hat der Staat auch außerhalb seiner eigenen Organisation
entgegenzuwirken, soweit sein Einfluß reicht. Daher folgt aus dem Demokratieprinzip
unmittelbar das Gebot der Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche, in denen es
Macht und damit die Möglichkeit ihres Mißbrauchs zur Unterdrückung gibt.“
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Hierarchie der Rechtsnormen
Achtung und Schutz der menschlichen Würde
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Nachfolgende Menschenrechtspakte
Speziellere Konventionen,
z.B. gegen Folter, zum Schutz der Frauen, zum Schutz der Kinder...
Nationale Verfassungen
Allgemeine Grundrechtenormen
Spezielle Normen
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Jus cogens
A peremptory norm (also called jus cogens, Latin for "compelling law") is a fundamental
principle of international law considered to have acceptance among the international
community of states as a whole. Unlike ordinary customary law that has traditionally
required consent and allows the alteration of its obligations between states through
treaties, peremptory norms cannot be violated by any state. Under the Vienna Convention
on the Law of Treaties (1960, 1980), any treaty in violation of a peremptory norm is null
and void. The treaty allows for the emergence of new peremptory norms, but does not
itself specify any peremptory norms (see Art. 53 of the Vienna Convention).
The number of peremptory norms is considered limited but not exclusively catalogued.
They are not listed or defined by any authoritative body, but arise out of case law and
changing social and political attitudes. Generally included are prohibitions on waging
aggressive war, crimes against humanity, war crimes, piracy, genocide, slavery, and
torture.
Article 53
Treaties conflicting with a peremptory norm of general international law (jus
cogens)
A treaty is void if, at the time of its conclusion, it conflicts with a peremptory norm of
general international law. For the purposes of the present Convention, a peremptory norm
of general international law is a norm accepted and recognized by the international
community of States as a whole as a norm from which no derogation is permitted and
which can be modified only by a subsequent norm of general international law having the
same character.
Article 64
Emergence of a new peremptory norm of general international law (jus cogens)
Erga omnes
30
Die rechtslogische Struktur der Verfassung – die Grundrechte und die Hierarchie der
Normen (am Beispiel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland)
Um die Bindungswirkung der Grundrechte für alle staatliche Gewalt und für alles
individuelle Verhalten unter den heute gegebenen Bedingungen zu begründen, leiten
Interpretationen, die nicht naturrechtlich, sondern vorrangig
gesellschaftsgeschichtlich argumentieren, den Grundrechtskatalog des GG und die
rechtslogische Struktur der Verfassung von gesellschafts- und staatshistorischen
Unrechts- und Leidenserfahrungen aus:
„1. die in der Kriegs-und Nachkriegsnot des Ersten Weltkriegs erlebte Unsicherheit der
´bürgerlichen Existenz´, das Ohnmachtserlebnis im Hinblick auf die elementaren
Daseinsbedingungen, der Verlust an individuell ´beherrschten Lebensraum.´ [...]; 2.
das Bewußtsein von den menschheitsbedrohenden Risiken des technischen
´Fortschritts´, von der akuten Gefahr der Selbstzerstörung der species Mensch durch
ausbeutende oder gar durch militärische Vernichtung der natürlichen
Daseinsgrundlagen; 3. Wirklichkeit und Wiederholungsmöglichkeit einer kollektiven
und individuellen sittlichen Rebarbarisierung in einem für unvorstellbar gehaltenen
Ausmaß: die Erfahrung der nationalsozialistischen Vernichtungslager und der
menschenverachtenden Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieges; 4. schließlich der
in Deutschland nach 1945 nur mühsam und hindernisreich in Gang gekommene
Prozeß einer aktivbürgerlich demokratischen Bewußtseinsbildung, mithin die
Vorstellung, daß grundrechtlich geschützte Freiheit auch zur Hervorbringung eines auf
Bürgeraktivität gegründeten demokratischen Staates genutzt werden kann und genutzt
werden soll.“
31
Staatliche Gewalt und Rechtsbindung durch Grundrechte:
Menschenwürde
CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1945)
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter
vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die
Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen
Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen,
unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus
Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den
sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu
fördern, [...]
32
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (1966, 1976)
Die Vertragsstaaten dieses Paktes, In der Erwägung, daß nach den in der Charta
der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen
Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, In der Erkenntnis, daß sich diese
Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, In der
Erkenntnis, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal
vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei
von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse
geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte
ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen
kann, In der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten
verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des
Menschen zu fördern, [...]
33
Verfassung der Europäischen Union, Verfassungsvertrag vom 29. Oktober 2004,
Teil II, Die Charta der Grundrechte der Union, Titel I, Art. II-61 – Menschliche
Würde.
In der Präambel heißt es: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und
sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte
der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.“
In der „Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte“ heißt
es hierzu: „Die Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich,
sondern bildet das eigentliche Fundament der Grundrechte. [...] In seinem Urteil
vom 9. Oktober 2001 [...] bestätigte der Gerichtshof, dass das Grundrecht auf
Menschenwürde Teil des Unionsrechts ist. Daraus ergibt sich insbesondere, dass
keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die
Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen
zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher
auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet werden.“
34
In diesem Horizont des internationalen Rechts entfaltet das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland das Prinzip Menschenwürde als Basisnorm der
Grundrechte.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
35
Der Satz über die ,Unantastbarkeit der Menschenwürde’ ist ein Gesellschaft und
Staat bindender Rechtssatz. ,Menschenwürde’ ist die „Basisnorm für die
nachfolgenden Grundrechte“. Erst im Rechtssatz wird die Würde – jenseits der
Fronten des Streits über moralische Begründungen – zur letzten Grundlage von
Ansprüchen, auf die wir als Individuen ein Recht haben und deren Schutz interindividuell und kollektiv, politisch, sozial und kulturell, als unbedingt garantiert
werden muß. Das Würdeprinzip ist zwar für ethische Reflexion offen; die
Würdenorm aber bleibt hiervon in ihrem Kern unberührt; sie ist durch die
Wesensgehaltssperre des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Die Unbedingtheit der
Garantie schließt den staatlichen Zugriff auf die Rechtsnortm aus: „Würde ist
Bedingung der Demokratie und daher ihrer Verfügung entzogen.“
,Würde der menschlichen Person’ ist zu einem operationalen rechtlichen Begriff
geworden, um zu bezeichnen, was im Menschen menschlich und deshalb
schützenswert ist. Alles, was zur Entmenschlichung des Menschen führt, gilt als
Beschädigung dieser Würde. Man kann also bilanzieren: das Prinzip der
Menschenwürde fordert die Unbedingtheit der Garantie; zugleich ist
,Menschenwürde’ ein dynamischer Rechtsbegriff.
[5]
36
Im demokratischen Rechtsstaat wissen die Bürger als Normadressaten, daß
ihnen ihre Zustimmung zur Demokratie als gesellschaftlicher und staatlicher
Ordnung nur unter einer bestimmten Bedingung abverlangt werden kann; diese
Bedingung ist, daß die Rechts- und Staatsordnung bestimmte minimale
Garantien der Würde gewährt:
•
•
die Sicherheit des Lebens und die Freiheit von Existenzangst wird garantiert;
tatsächliche Ungleichheit von Geschlecht, Rasse, Sprache, soziale Herkunft
etc. sind kein Grund zu normativer Ungleichheit;
•
das selbstverantwortliche Individuum kann im Rahmen der Grundrechte der
freien Entfaltung der Persönlichkeit, der Gleichbehandlung verschiedener
Glaubensüberzeugungen und religiöser und politischer Anschauungen, der
Gewissens- und Religionsfreiheit und anderer Grundrechte frei handeln;
• der Rechtsstaat schützt vor willkürlicher Gewaltanwendung;
• die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrheit werden geachtet.
37
Staatsziele: GG Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
38
Der Rechtsstaat
(Aus: GG-Kommentar H. Dreier zu Art. 20)
Die Idee der Herrschaft des Rechts im Verfassungsstaat
Rn. 1: Der Rechtsstaat formuliert verfassungstheoretisch den Anspruch,
politische und gesellschaftliche Macht im Gemeinwesen primär nach Maßgabe
von Recht und Gerechtigkeit auszuüben, auch im Widerspruch zur politischen
Opportunität der Macht. Rechtsstaatlichkeit prägt die Strukturen und die Ziele
staatlichen Handelns, das nicht nur begrenzt, sondern auch gewährleistet wird.
39
Voraussetzungen und Kontexte des Rechtsstaats
Rn. 17: Die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats, seiner Institutionen und
Verfahren, setzt bestimmte tatsächliche personale Fähigkeiten und
organisatorische Rahmenbedingungen in der gesellschaftlichen Infrastruktur
voraus Die Gesamtheit dieser Bedingungen läßt sich unter die Begriffe der
Rechts- oder Verfassungskultur [...] oder der Verfassungsvoraussetzungen
einordnen. Dazu gehören etwa: eine funktionsfähige Behörden- und
Gerichtsorganisation; ein leistungsfähiger Öffentlicher Dienst einschließlich der
freien Berufe in der Rechtspflege; das Bewußtsein aller Amtswalter in
Staatsorganen, um der Bürger willen dazusein; [...] das Ethos des Respekts vor
dem Recht; eine Sozialisation in Familie, Gesellschaft und Schule, die private und
öffentliche Verantwortung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft und politisches
und soziales Engagement in Vereinen, Kirchen oder politischen Parteien ale
freiwillige und selbstverständliche Aufgaben annimmt; partnerschaftliche
Toleranz im weltanschaulich-religiösen, politischen und sozialen Pluralismus;
Verhandlungs- und Kompromißfähigkeit. Solche kulturellen
Rechtsstaatsvoraussetzungen wachsen über Jahrzehnte und müssen von
Generation zu Generation weitervermittelt und gewandelt werden; ohne sie
könnten komplexe Gesellschaften und ihre politischen Institutionen ihr
Entwicklungsniveau nicht halten. Der Rechtsstaat ist mithin weit mehr als ein
»System rechtstechnischer Kunstgriffe zur Gewährleistung gesetzlicher Freiheit«:
Seine Institutionen und Verfahren sind auf Menschen angewiesen, die die
politische Kultur des Rechtsstaats leben.
40
Rn. 36: Der Rechtsstaat schützt seine Bürger durch die Gewährleistung
elementarer Rechtlichkeit. Verfassungsrechtsdogmatisch umfaßt der
grundgesetzliche Rechtsstaat die Gesamtheit der Regeln, Grundsätze und
Prinzipien, die in Anknüpfung an internationale Traditionen wie in spezifisch
deutscher Ausbildung im Grundgesetz normativen Niederschlag gefunden haben
und als Ausprägung des Rechtsstaats gelten, indem sie staatliche
Machtausübung rechtlich binden, organisieren und begrenzen. Der Rechtsstaat
läßt sich deshalb nicht auf eine gewaltenteilige Organisation des Staates und das
»Verteilungsprinzip« reduzieren, demzufolge die Freiheit des einzelnen prinzipiell
unbegrenzt und die staatliche Macht durch den Rechtsstaat limitiert werde, weil
der Staat nicht der Freiheit antinomisch vorgelagert ist, sondern im Rechtsstaat
alles staatliche Handeln auch dem Bürger gegenüber von vornherein durch Recht
konstituiert, maßgebend geregelt und angemessen abgestimmt wird.
41
Rn. 37: Zu nennen sind als Kernelemente vor allem die grundrechtlichen
Freiheits- und Gleichheitsrechte um der Menschenwürde des einzelnen willen;
die staatsorganisatorische Gewaltenteilung (Art.20 II GG), insbesondere die
Unabhängigkeit neutraler Richter (Art. 92, 97 GG); die Herrschaft des
demokratischen und ausreichend bestimmten Gesetzes unter Berücksichtigung
der ungeschriebenen Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes sowie die Rechtsgebundenheit von Verwaltung und
Gerichten (Art.20 III GG) einschließlich der Rechtmäßigkeitsrestitution bzw. der
Entschädigung bei staatlichen Eingriffen. Hinzu treten als Konkretisierungen
und/oder Ergänzungen zumindest die Garantie umfassenden gerichtlichen
Rechtsschutzes gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt einschließlich
wirksamen Rechtsschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, das Recht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG),
die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und ihre verfassungsgerichtliche
Kontrolle, vor allem bei Grundrechtsbeschränkungen am Maßstab des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und bei der Lösung rechtsstaatlicher InSich-Konflikte, und die Orientierung staatlichen Handelns an der Idee materieller
Gerechtigkeit.
42
Rechtsstaat und materielle Gerechtigkeit
Rn. 48: Das Grundgesetz kodifiziert mit dem Rechtsstaatsprinzip grundlegende
Gerechtigkeitspostulate der naturrechtlichen Verfassungstraditionen; sie
verpflichten durch den Vorrang der Verfassung das gesamte Staatshandeln auf das
Ziel materieller Gerechtigkeit als Rechtsprinzip und binden auch den
verfassungsändernden Gesetzgeber (Art. 79 III). Alle maßgeblichen
Gerechtigkeitsprinzipien sind im Grundgesetz konstitutionalisiert und i.S. eines
»ethischen Minimums« u. a. in Art. 20 II, III GG verankert.
Rn. 49: Der Begriff der Gerechtigkeit zielt auf ein offenes Prinzip, ohne Einfallstor
für »beliebige« Gerechtigkeitsvorstellungen zu sein: Die materiellen Anforderungen
müssen vielmehr aus der Verfassung abgeleitet werden, weil das Grundgesetz
selbst zahlreiche Anknüpfungspunkte für Gerechtigkeitsvorstellungen enthält; man
denke nur an den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), der einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz formuliert, der aus dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit
folgte, oder an das Sozialstaatsprinzip als Gebot sozialer Gerechtigkeit. Vor allem
ist es geboten, statt eines bloßen Vertrauens in den politischen
Entscheidungsprozeß im Wege einer »Reformalisierung des Rechtsstaats« die
materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen inhaltlich als Verfassungsprinzipien zu
diskutieren, um ggf. Verfassungsmaßstäbe gegen eine Instrumentalisierung des
Gerechtigkeitsprinzips durch Ideologien zu gewinnen. Zudem verlangt das Streben
nach Gerechtigkeit, bei der Anwendung des Rechts die fallspezifischen
Besonderheiten im Sinn einer angemessenen Einzelfallgerechtigkeit in Rechnung
zu stellen.
43
Phasen der neuzeitlichen Staats- und Rechtstheorie
Mittelalterliche Doktrin
Weltliche Ordnung in Analogie zur göttlichen Ordnung: Gottesstaat  Legitimation
der weltlichen Ordnung, Kirche  Staat
Begründungsmerkmal der neuen Doktrinen: negative Anthropologie
1. Phase: Renaissance, 15.-16. Jh. (Machiavelli, Bodin u.a.):
Krisen (Zersplitterung, Religionskriege, Bürgerkriege) sind Ursache der Legitimation
absoluter souveräner Macht ohne rechtliche Kontrolle des Souveräns.
Legitimitätsbegründung ohne Zurückführung auf Gott noch nicht möglich.
2. Phase: Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft/Vertragstheorien, 17. –18. Jh.
(Hobbes, Locke, Montesquieu, Rousseau u.a.)
Ausgang aus dem vorstaatlichen Naturzustand mittels Hypothese des Vertrags aller
mit allen. Sicherheit durch absolute staatliche Souveränität (Hobbes) bzw. rechtliche
Gestaltung der Herrschaft (Locke, Montesquieu): Völkerrecht, Staatsrecht,
bürgerliches Recht. Entstehung der Idee der Gewaltenteilung und der
Volkssouveränität. Repräsentative Ordnung (Locke) vs. direkte Volksherrschaft
(Rousseau).
44
Begründungsmerkmal: Natur- und geschichtsphilosophische Idee des Fortschritts
und der Perfektibilität der Menschengattung
3. Phase: Naturrechtliche Begründung der Menschen- und Grundrechte und
Revolutionen, 18. Jh.:
Virginia Bill, Amerikanische Unabhängigkeitserklärung, Französische Erklärung
der Menschen- und Bürgerrechte
4. Phase: Nachrevolutionäre Theorien der Begrenzung staatlicher Macht und
der Definition des Staates als Rechtsstaat, 18. Jh.:
W. v. Humboldts liberale Theorie der Grenzen des Staates, Kants Theorie
universeller bürgerlicher Rechtsverhältnisse zwischen Individuen
und zwischen Staaten.
Begründungsmerkmal: Kritik der bürgerlichen Gesellschaft und metaphysische
Rechtfertigung eines die Freiheit substantiell ermöglichenden Staates:
5. Phase: Kritik des Fortschritts- und Perfektibilitäts-Optimismus und
metaphysische Begründungen von Recht und Staat, frühes 19. Jh.:
Der Staat als Zweite Natur bzw. als Ausdruck des Absoluten und Kritik am Staat
der bürgerlichen Gesellschaft (Schelling), die Kritik der bürgerlichen
Gesellschaft und der Staat als Explikation der sittlichen Idee (Hegel).
Begründungsmerkmal: Kritik der politischen Ökonomie des Kapitalismus und
revolutionäre Überwindung des Staates
6. Phase: Sozialistisch-kommunistische revolutionäre Kritik am feudalen Staat
und am bürgerlich-gesellschaftlichen Rechtssystem
45
Der Gesellschaftsvertrag (Theorie des Kontraktualismus)
‘Gesellschaftsvertrag’ bezeichnet den (fiktiven) Akt, mit dem die Menschen eine
feste Form des Zusammenlebens mit gegenseitigem Einverständnis geschaffen
haben, um damit einer natürlichen Situation, die durch den Mangel an politischen
Institutionen gekennzeichnet war (Naturzustand), ein Ende zu setzen. Entsprechend
unterschiedlichen Traditionen der politischen Theorie ist zwischen
Gesellschaftsvertrag (pactum societatis: der Pakt ist, mittels dessen sich eine
Menge von Individuen vereinigt) und Herrschaftsvertrag/Unterwerfungsvertrag
(pactum subjectionis oder dominationis: in dem die Gesellschaft eine höchste
Autorität anerkennt und sich dieser unterwirft) zu unterscheiden. Einige Theorien
unterstellen den Vertrag als wirkliche historische Tatsache (so Locke), andere aber
– die Mehrzahl – unterstellen ihn als ein theoretisches Konstrukt, das geeignet ist,
die Grundlage eines politischen Programms (Hobbes) oder die
Beurteilungsgrundlage für die Gesetzmäßigkeit der bestehenden politischen
Regierungen zu bilden (Rousseau, Kant).
Vertragstheorien sind politikphilosophische Konzeptionen, die die „rationale
Grundlage der institutionellen gesellschaftlichen Ordnung und die
Legitimationsbedingungen politischer Herrschaft in einem hypothetischen,
zwischen freien und gleichen Individuen in einem wohldefinierten
Ausgangszustand geschlossenen Vertrag erblicken und damit die allgemeine
Zustimmungsfähigkeit zum fundamentalen normativen Gültigkeitskriterium
erklären. Vertragstheorien basieren wie die ihnen eng verwandten Konsenstheorien
auf einem rechtfertigungstheoretischen Prozeduralismus.“ (W. Kersting)
46
Begründungsmerkmal: Natur- und geschichtsphilosophische Idee des
Fortschritts und der Perfektibilität der Menschengattung
4. Phase: Nachrevolutionäre Theorien der Begrenzung staatlicher Macht und
der Definition des Staates als Rechtsstaat, 18. Jh.:
W. v. Humboldts liberale Theorie der Grenzen des Staates, Kants Theorie
universeller bürgerlicher Rechtsverhältnisse zwischen Individuen
und zwischen Staaten.
47
Grundrechte von Virginia vom 12. Juni 1776
Art. 1. Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und
besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status einer
Gesellschaft annehmen, durch keine Abmachung ihre Nachkommenschaft
berauben und entkleiden können, und zwar den Genuß des Lebens und der
Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und
Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen.
48
Die Unabhängigkeitserklärung der dreizehn Vereinigten Staaten von Amerika vom 4.
Juli 1776
Wenn es im Zuge der menschlichen Geschichte für ein Volk notwendig wird, die
politischen Bande zu lösen, die es mit einem anderen Volke verbunden haben, und
unter den Mächten der Erde den selbstständigen und gleichen Rang einzunehmen, zu
dem Naturrecht und göttliches Gesetz es berechtigen, so erfordert eine geziemende
Rücksichtnahme auf die Meinung der Menschheit, dass es die Gründe darlegt, die es
zur Trennung veranlassen.
Folgende Wahrheiten halten wir für selbstverständlich: dass alle Menschen gleich
geschaffen sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten
ausgestattet sind; dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören;
dass zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt werden,
die ihre rechtmäßige Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten; dass, wann
immer irgendeine Regierungsform sich als diesen Zielen abträglich erweist, es Recht
des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue Regierung einzusetzen
und diese auf solchen Grundsätzen aufzubauen und ihre Gewalten in der Form zu
organisieren, wie es ihm zur Gewährleistung seiner Sicherheit und seines Glückes
geboten zu sein scheint. Gewiss gebietet die Weisheit, dass von alters her bestehende
Regierungen nicht aus geringfügigen und vorübergehenden Anlässen geändert werden
sollten; und demgemäß hat jede Erfahrung gezeigt, dass die Menschen eher geneigt
sind zu dulden, solange die Missstände noch erträglich sind, als sich unter Beseitigung
altgewohnter Formen Recht zu verschaffen. Aber wenn eine lange Reihe von
Missbräuchen und Übergriffen [...] die Absicht erkennen lässt, sie absolutem
Despotismus zu unterwerfen, so ist es ihr Recht und ihre Pflicht, eine solche Regierung
zu beseitigen und neue Wächter für ihre künftige Sicherheit zu bestellen.
49
Weltbürgerrecht: Kant
Das Recht ist [...] der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen
mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen
vereinigt werden kann.
Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür
eines jeden mit jedermannns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen
bestehen kann.
50
Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nöthigender Willkür), sofern sie mit
jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann,
ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit
zustehende Recht.
Die Staatsverfassung oder „bürgerliche Verfassung“, deren Begriff in § 45 der
Rechtslehre angegeben wird, ist der Kernbegriff der öffentlichrechtlichen
„bürgerlichen“ (politischen) Ordnung:
Ein Staat (civitas) ist die Vereinigung einer Menge von Menschen unter
Rechtsgesetzen. So fern diese als Gesetze a priori nothwendig, d.i. aus Begriffen
des äußeren Rechts überhaupt von selbst folgend, (nicht statutarisch) sind, ist
seine Form die Form eines Staats überhaupt, d.i. der Staat in der Idee, wie er nach
reinen Rechtsprincipien sein soll, welche jeder wirklichen Vereinigung zu einem
gemeinen Wesen (also im Inneren) zur Richtschnur (norma) dient.
Die Verfassung ist „Republik“, wie der „erste Definitivartikel zum ewigen Frieden“
der gleichnamigen Schrift aus dem Jahre 1795 zeigt:
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein. Die erstlich
nach Principien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen), zweitens
nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen
Gesetzgebung (als Unterthanen) und drittens die nach dem Gesetz der Gleichheit
derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung – die einzige, welche aus der
Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung
eines Volks gegründet sein muß – ist die republikanische. Diese ist also, was das
Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen
Constitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch
die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann. [...]
51
Kants Völkerrechtstheorie ist systematisch integriert in eine umfassende
rechtsphilosophische Konzeption. Sie richtet sich nach den drei möglichen
Dimensionen rechtlich-politischer Beziehungen.
Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin stehen, 1)
die nach dem Staatsbürgerrecht der Menschen in einem Volke (ius civitatis), 2)
nach dem Völkerrecht der Staaten in Verhältnis gegeneinander (ius gentium), 3) die
nach dem Weltbürgerrecht, sofern Menschen und Staaten, in äußerem aufeinander
einfließendem Verhältnis stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats
anzusehen sind (ius cosmopoliticum).
Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.
52
Begründungsmerkmal: Kritik der bürgerlichen Gesellschaft und metaphysische
Rechtfertigung eines die Freiheit substantiell ermöglichenden Staates:
5. Phase: Kritik des Fortschritts- und Perfektibilitäts-Optimismus und
metaphysische Begründungen von Recht und Staat, frühes 19. Jh.:
Der Staat als Zweite Natur bzw. als Ausdruck des Absoluten und Kritik am Staat
der bürgerlichen Gesellschaft (Schelling), die Kritik der bürgerlichen
Gesellschaft und der Staat als Explikation der sittlichen Idee (Hegel).
53
Verfassung
„Verfassung“ bedeutet im modernen Verfassungsstaat seit der Nordamerikanischen und
Französischen Revolution Verfassung im formellen Sinne. Sie besteht aus allgemeinen,
historisch entstandenen und veränderbaren Normen.
Demokratische Verfassungen regeln
• im Interesse politischer Einheitsbildung
• unter Bedingungen und Berücksichtigung der Pluralität, der Konkurrenz und des
Dissenses von Bedürfnissen, Interessen und präferierter Werteinstellungen
• als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens und
• als alle gleichermaßen verpflichtende Wertordnung
• mit inhaltlicher Weite und Offenheit für Entwicklung
• grundlegende Rechte und Pflichten mit Rechtssicherheit und
• Verfahren ihrer Verwirklichung bzw. Durchsetzung.
Die Verfassung begründet eine Normenhierarchie:
• Verfassung
• Einfaches Gesetz
• Rechtsverordnung
• Öffentlich-rechtliche Satzung
Ein Gesetz, das mit der Verfassung, bzw. eine Rechtsverordnung, die mit einem Gesetz nicht
vereinbar ist, kann grundsätzlich keinen Bestand haben. (Kollisionsprinzip)
54
Vorrang der Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit[1]
Der Vorrang der Verfassung enthält nicht nur das formelle Kollisionsprinzip und seine
Ausformung als entweder ursprüngliche Nichtigkeit oder spätere Vernichtbarkeit, sondern er
drückt in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes mehr und Wichtigeres aus, nämlich die
Verbindlichkeit, Maßgeblichkeit und Durchsetzbarkeit der Verfassung gegenüber dem
einfachen Gesetzesrecht.
Für das Grundgesetz ist der Zusammenhang zwischen materieller Überordnung der
Verfassung und ihrer prozessualen Durchsetzung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit
konstitutiv: die Verfassung ist nicht nur die höchste Autorität, sondern sie ist der
juristische Maßstab für eine Gerichtsbarkeit geworden. Damit ist nicht nur ein weiterer
Adressat für die materiellen Regeln des Verfassungsrechts hinzugekommen, sondern damit
ist die Verfassung in einer vorher unbekannten Weise in rechtlich-gerichtsförmige
Zusammenhänge hineingestellt worden Das Verfassungsrecht wird durch die Verfassung
effektuiert, zugleich wird der Rechtscharakter der Verfassung gesteigert [...] Die Einführung
und Entfaltung einer umfassenden Verfassungsgerichtsbarkeit verankert und zentriert die
Bedeutung der Verfassung vorwiegend im Rechtlichen und Gerichtsförmigen. Das Denken
über die Verfassung muß in Rechnung stellen, daß alle Aussagen über die Bedeutung der
Verfassung und über ihren Gehalt Aussagen über einen rechtlichen Maßstab in einer
besonders sensiblen Gerichtsbarkeit sind. [...]
55
Als Maßstab eines Gerichtsverfahrens muß das Verfassungsrecht zum einen
höchstmögliche Klarheit und Exaktheit über den Umfang und. die Abgrenzbarkeit der
Verfassungsnormen erhalten. Der Maßstab muß von dem daran zu Messenden
ausdrücklich unterschieden sein und gegenüber dem einfachen Gesetzesrecht
unterscheidbar interpretiert werden. [...] Der Vorrang der Verfassung bedeutet den
Nachrang des Gesetzes. Dies wiederum heißt zugleich Nachrang des Gesetzgebers
[...] gegenüber der Instanz, die die Verfassung verbindlich auslegt.
Rainer Wahl, in: ders. Verfassungsstaat, Europäisierung, Internationalisierung, Frankfurt/M. 2003, 122 f.
56
Es ist der Staat, dem in höchster Instanz die Verfügung über das normative
Steuerungsinstrument (die ‘Kompetenzenhoheit’) zugeschrieben wird. Die
Normenbefolgung und die Akzeptanz einer solchen „höchstrangigen
Regelungsmacht“ hängt wesentlich ab
•
•
•
von der Legitimität des Staates,
der ‘Richtigkeit’ des Rechts,
der Homogenität des Rechts.
Diese drei Momente müssen
•
•
in der Verfassung ihren Niederschlag gefunden haben und
in einem für allgemeine Zustimmung hinreichenden Maße auch als
gesellschaftliche Wirklichkeit erfahren werden können.
57
Pluralismus, Relativismus und Rechtsstaat
Gustav Radbruch hat in Der Relativismus in der Rechtsphilosophie geltend
gemacht, die Verfassung müsse „im Dienste der sozialen Ordnung und der
Rechtssicherheit“ stehen und die Kraft entfalten, „den Kampf der
Überzeugungen“ in Formen der Koexistenz konkurrierender Einstellungen und
Interessen überführen zu können, in denen sich die Individuen wechselseitig ihre
Grundrechte und die aus ihnen ableitbaren Rechte gewähren.
Es ist gerade die mit dem faktischen Pluralismus verbundene Relativität der
Interessen, die eine rechtsstaatliche Ordnung erforderlich macht: Relativität der
Interessen und Interessendurchsetzung in Relation zum Recht.
Die rechtsstaatliche Ordnung kann – so Radbruch – die Sicherheitsaufgabe nur
unter der Voraussetzung erfüllen, daß [sie] nicht allein die Rechtsunterworfenen
verpflichte, sondern auch den Gesetzgeber selbst. [...] Die Gesetzgebung ist dem
Gesetzgeber anvertraut nur unter der Bedingung, daß er sich selbst der
Herrschaft des Gesetzes unterwerfe. Ein Staat, der sich seinem eigenen Gesetz
unterworfen weiß, heißt [...] Rechtsstaat. Der Relativismus fordert den
Rechtsstaat.“
58
Verfassung: Die semantische und strukturelle Offenheit der
Grundrechtsbestimmungen
Das im Staat geltende Rechtssystem hat „den Charakter eines durch die
Verfassung inhaltlich determinierten Rechtssystems“. Die sich hieraus ergebende
Problematik sieht R. Alexy in der „Art der inhaltlichen Determination. Die inhaltliche
Determination wäre eine recht unproblematische Sache, wenn stets feststünde, was
aufgrund der Grundrechtsnormen gesollt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der
Grund hierfür liegt nicht nur in der semantischen und strukturellen Offenheit der
Grundrechtsbestimmungen, sondern wesentlich auch im Prinzipiencharakter der
Grundrechtsnormen. Ihr Prinzipiencharakter impliziert die Notwendigkeit von
Abwägungen. Das Verfahren der Abwägung ist zwar [...] ein rationales Verfahren, es
ist aber kein Verfahren, das in jedem Fall zu genau einer Lösung führt. Welche
Lösung nach einer Abwägung für richtig gehalten wird, hängt von Wertungen ab,
die durch das Verfahren der Abwägung selbst nicht kontrollierbar sind. In diesem
Sinne ist die Abwägung ein offenes Verfahren. Die Offenheit der Abwägung aber
führt zu einer Offenheit des inhaltlich durch Grundrechtsnormen determinierten
Rechtssystems.“
59
Darüber hinaus bedeutet die „Geltung der Grundrechtsnormen [...], daß das
Rechtssystem ein gegenüber der Moral offenes System ist. Am deutlichsten
wird dies bei den materialen grundrechtlichen Grundbegriffen, den Begriffen
der Würde, der Freiheit und der Gleichheit. Diese Begriffe sind zugleich
Grundbegriffe der praktischen Philosophie. Mit ihnen sind die wichtigsten
Prinzipien des neuzeitlichen Vernunftrechts in die Verfassung und damit ins
positive Recht inkorporiert. Die Präzisierung dieser Prinzipien und die
Abwägung zwischen ihnen führt zu Problemen der Gerechtigkeit. [...] Wenn
das Bundesverfassungsgericht sagt, daß der Verfassungsgeber bemüht war,
‘im Grundgesetz die Idee der Gerechtigkeit zu verwirklichen’, dann ist dies
vor allem auf die grundrechtlichen Prinzipien zu beziehen. Das Ausstrahlen
der Grundrechte als positives Recht auf alle Bereiche des Rechtssysterns
schließt also ein positiv-rechtlich gefordertes Ausstrahlen der Idee der
Gerechtigkeit auf alle Bereiche des Rechts ein.“
60
Rechtskultur
Erst unter dieser Bedingung entsteht die „Integrität einer Rechtskultur“. Sie
„besteht darin, daß Verfassungsbestimmungen, Gesetze und
Einzelfallentscheidungen, die für richtig gehalten werden, sich mit allgemeinen
Prinzipien und Zielsetzungen in eine allgemeine politische Theorie einfügen lassen.
Dies ist dann der Rechtfertigungszusammenhang von Rechtsnormen. Die Integrität
einer Rechtskultur ist die regulative Idee, die jede Setzung und Anwendung von
Recht anzustreben hat.“ (G. Mohr)
Sie geht – so J. Habermas – „aus einem der Verfassungswirklichkeit
eingeschriebenen normativen Selbstverständnis rechtsstaatlicher Ordnungen
hervor“. Sie muß unter Pluralismus-Bedingungen interpretiert werden, und zwar mit
dem Ziel, daß die „durch den Gründungsakt der Verfassung bezeugte Verpflichtung
der Bürger“ berücksichtigt wird, „die Integrität ihres Zusammenlebens dadurch zu
wahren, daß sie sich an Prinzipien der Gerechtigkeit orientieren und einander als
Mitglieder einer Assoziation von Freien und Gleichen achten.“
61
Bestimmungen dessen, was ‘gerecht’ oder ‘rechtens’ ist, sind mit dem Problem
der ‘Faktizität des Pluralismus’ konfrontiert. J. Habermas formuliert dies so: „In
einer pluralistischen Gesellschaft wird die Theorie der Gerechtigkeit nur dann auf
Akzeptanz rechnen dürfen, wenn sie sich auf eine Konzeption beschränkt, die im
strikten Sinne nachmetaphysisch ist, nämlich vermeidet, im Streit konkurrierender
Lebensformen und Weltanschauungen Partei zu ergreifen. Auch der öffentliche
Gebrauch der Vernunft führt in vielen theoretischen, erst recht in praktischen
Fragen nicht zu dem angestrebten rational motivierten Einverständnis. [...] Nun
muß eine auf moderne Lebensverhältnisse zugeschnittene Theorie der
Gerechtigkeit mit einer Mannigfaltigkeit gleichberechtigt koexistierender
Lebensformen und Lebenspläne rechnen; über diese wird aus der Perspektive
verschiedener Traditionen und Lebensgeschichten vernünftigerweise Dissens
bestehen. Sie muß sich deshalb auf den engen Kreis jener politisch-moralischen
Grundsatzfragen beschränken, in denen ein ‘überlappender Konsens’
vernünftigerweise erwartet werden darf; dies sind nämlich genau die Fragen, die
weltanschaulich neutrale und allgemein akzeptable Werte betreffen. Gesucht
werden Grundsätze oder Normen, die verallgemeinerungsfähige Interessen
verkörpern.“
62
Unter Bedingungen, unter denen das Rechtsbewußtsein und die Anerkennung von
Rechtsnormen schwindet, weil der Wert der Gerechtigkeit nicht mehr gesehen und
Gerechtigkeit in der Gesellschaft immer weniger erlebt wird, kommt es darauf an,
den Relativismus zu relativieren: Der mit der Freiheit und dem Pluralismus
verbundene Relativismus kann nicht absolut, sondern nur relativ sein. Dies
bedeutet, die Beziehungen zwischen den Individuen so zu regeln, daß der Dissens
verträglich ist mit gleichen Freiheitsansprüchen und Rechten aller. Die
Verträglichkeit wird hergestellt durch rechtliches Sollen, d.h. durch Normen, die
mit Sanktionen bewehrt sind. Pluralismus und Relativismus sind insofern keine
Bedingungen, die aufzuheben wären, sondern Bedingungen, unter denen die
rechtliche Ordnung ermöglicht werden muß – und ermöglicht werden kann.
63
Entwicklungen vom Ersten Weltkrieg bis zu den Vereinten Nationen
Lektüre-Empfehlung: Norman Paech/ Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den
internationalen Beziehungen. Ein Studienbuch, Hamburg 2001.
Wichtige Dokumente: www.unesco-phil.uni-bremen.de
Das 14-Punkte-Programm: Grundzüge einer Friedensordnung für das vom 1.
Weltkrieg erschütterte Europa, die Präsident Woodrow Wilson am 8 Januar 1918 in
einer programmatischen Rede vor beiden Häusern des US-Kongresses umriss.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Öffentliche Friedensverträge und Abschaffung der Geheimdiplomatie
Vollkommene Freiheit der Seeschifffahrt
Aufhebung sämtlicher Wirtschaftsschranken
Rüstungsabbau (soweit verantwortlich)
Schlichtung aller kolonialen Ansprüche
Souveränität Russlands, sowie seine Anerkennung als vollwertiger Staat
Belgien muss geräumt & wiederhergestellt werden
alle französischen Gebiete sollen geräumt & wiederhergestellt werden, Rückgabe von
Elsass-Lothringen
Italienische Grenzziehung nach dem Nationalitätenprinzip
Autonomie der Völker der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, keine Unterdrückung mehr
Wiederherstellung Rumäniens, Montenegros und Serbiens, das einen Zugang zum Meer
erhalten solle (politische / wirtschaftliche Unabhängigkeit)
Autonomie der osmanischen Völker (jedoch ohne Unterdrückung der Minderheiten),
Durchfahrt durch die Dardanellen und den Bosporus
Errichtung eines polnischen Staats, unabhängig von Deutschland oder Russland mit
Zugang zum Meer
Gründung einer „allgemeinen Gesellschaft der Nationen“ zur friedlichen Regelung
64
von Streitigkeiten (Grundlage für den Völkerbund)
Der Völkerbund
Internationale Staaten-Organisation mit Sitz in Genf. Er nahm am 10. Januar 1920 seine
Arbeit auf, um den Frieden dauerhaft zu sichern; er wurde 1946 wieder aufgelöst.
Da der US-Senat die Ratifizierung des Versailler Vertrages ablehnte, waren die Vereinigten
Staaten nie Mitglied des Völkerbundes. Dies geschah, da sich der Senat in seiner Autorität
von Woodrow Wilson übergangen fühlte, der die Ratifizierung der Satzung des
Völkerbundes eigenmächtig (ohne vorherige Rücksprache mit dem Senat) vorantrieb. Die
Weimarer Republik wurde erst am 10. September 1926 Mitglied des Völkerbundes und trat
am 14. Oktober 1933 unter dem NS-Regime wieder aus.
Anfangs hatte der Völkerbund einige Erfolge bei der Lösung kleiner Konflikte. Die großen
Streitfälle wie der Ruhrkonflikt, der Spanische Bürgerkrieg und die Sudentenkrise wurden
außerhalb des Völkerbundes ausgetragen. Eine Vorreiterrolle spielte er aber bei der
Entkolonialisierung, der Hungerbekämpfung und der Betreuung von Flüchtlingen.
Umstritten war das Nichteingreifen des Völkerbundes beim japanischen Angriff auf China
im Jahre 1931. Endgültig demonstrierte er 1935 seine Machtlosigkeit beim italienischen
Angriff auf Abessinien: Obwohl der Bund als stärkste Maßnahme Sanktionen verhängte,
blieben diese wirkungslos; sowohl die USA (Öl) als auch das Deutsche Reich (Kohle)
belieferten Italien weiterhin. Die Sowjetunion, seit 1934 Mitglied, wurde 1939 wegen des
Angriffs auf Finnland wieder ausgeschlossen.
65
Briand-Kellogg-Pakt (auch Kellogg-Pakt oder Pariser Vertrag): Kriegsächtungs-Pakt,
der am 27. August 1928 von zunächst 11 Nationen unterzeichnet wurde und seinen
Namen vom US-Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen
Außenminister Aristide Briand bekam.
Die 11 Erstunterzeichner waren die USA, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei,
Deutschland, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und
Südafrika. Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der
Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und Japan im April. Am 24.
Juli 1929 trat der Vertrag in Kraft. Bis Ende 1929 ratifizierten noch 40 weitere Staaten
den Kellogg-Pakt, letztlich wurde er von insgesamt 62 Nationen unterzeichnet.
Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer
Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen.
Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für
völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf
Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Da der
Vertrag außerhalb des institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und
abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über das Ende des Völkerbundes
hinaus.
66
[Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Die Kinder von Bjelaja-Zerkow]
Bald sprach sich die Lage der Kinder unter den im Ort stationierten Soldaten herum. Am Nachmittag des 20. August
saßen der katholische Kriegspfarrer Ernst Tewes und sein evangelischer Kollege Gerhard Wilczek im Offizierskasino
beim Mittagessen. Ein völlig verstörter Unterolfizicr informierte die beiden Geistlichen über das Schicksal der
jüdischen Kinder und bat, Abhilfe zu schaffen. Das fragliche Gebäude wurde begutachtet, der katholische
Divisionspfarrer erstattete auf dem Dienstweg folgenden Bericht darüber: »Wir fanden in zwei Räumen etwa 90...
Kinder im Alter von wenigen Monaten bis zu 5, 6 oder 7-Jahren. ... Die beiden Räume, in denen die Kinder
untergebracht waren, waren in schmutzigstem Zustand. Die Kinder lagen oder saßen auf dem Boden, der von ihren
Ausscheidungen bedeckt war. Fliegen saßen zum großen Teil auf den teilweise nur halb bekleideten Kindern an
Beinen und Unterleib. Einige größere Kinder (2, 3, 4 Jahre) kratzten den Mörtel von der Wand und aßen ihn. Die Luft
war abscheulich verpestet, die kleinen Kinder, besonders die, die erst einige Monate alt waren, weinten und
wimmerten dauernd.« Weiter wurde ihm berichtet, dass dies Kinder bereits erschossener Juden und Jüdinnen seien,
die jetzt nur noch auf die eigene Erschießung warten würden.
Entsetzt über die Tatsache, dass Kinder ermordet werden sollten, ergriff der 1. Generalstabsoffzier, Oberstleutnant
Helmuth Groscurth, die Initiative. Umgehend wandte er sich an seinen Vorgesetzten, Feldmarschall von Reichenau.
Der für den Ort zuständige Feldkommandant hatte vorher erklärt, dass er die »Ausrottung der jüdischen Frauen und
Kinder für dringend erforderlich halte, gleichgültig, in welcher Form diese erfolge«. Groscurths Hoffnung, die Kinder
doch noch retten zu können, wurde jedoch schnell zunichte gemacht. Reichenau, ein Karrierist des »Dritten
Reiches«, antwortete Groscurth und ordnete an: »Grundsätzlich habe ich entschieden, dass die einmal begonnene
Aktion in zweckmäßiger Weise durchzuführen ist.« Und dann wetterte der deutsche Feldmarschall gegen den
Oberstleutnant, der geschrieben hatte, dass diese »Maßnahmen gegen Frauen und Kinder« sich in nichts von den
»Gräueln des Gegners« unterschieden, die »fortlaufend der Truppe bekanntgegeben werden«: »Ich muss diese
Feststellung als unrichtig und in höchstem Maße ungehörig und unzweckmäßig bezeichnen. Sie steht zudem in
einem offenen Schreiben, das durch viele Hände geht. Der Bericht wäre überhaupt besser unterblieben.« So viel zur
Moral des Feldmarschalls von Reichenau. Der Oberbefehlshaber der 6. Armee billigte und befahl die Ermordung
jüdischer Kinder.
Aus: G. Knopp, Holokaust, München 2001, S. 78-79.
67
Atlantik-Charta vom 14. August 1941
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika und der Premierminister Churchill, der
die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich vertritt, sind zusammengetroffen
und halten es für richtig, gewisse Grundsätze der nationalen Politik ihrer Länder
bekanntzugeben, auf die sie die Hoffnung für eine bessere Zukunft der Welt gründen.
•Ihre Länder streben keine Bereicherung an, weder in territorialer noch in anderer Hinsicht.
•Sie wünschen keine territorialen Veränderungen, die nicht im Einklang mit dem Willen der
betreffenden Völker stehen.
•Sie achten das Recht sämtlicher Völker, jene Regierungsform zu wählen, unter der sie
leben wollen. Sie wünschen, dass die Souveränität und die Eigen-Verwaltung jenen
zurückgegeben werden, denen sie gewaltsam entrissen wurden.
•Sie sind bestrebt, mit Rücksicht auf bestehende Verpflichtungen dahin zu wirken, dass alle
Staaten, ob groß oder klein, ob Sieger oder Besiegte, gleichermaßen Zutritt zum Handel und
zu den Rohstoffen der Welt erhalten, um zu wirtschaftlichem Wohlstand zu gelangen.
•Sie erstreben die größtmögliche wirtschaftliche Zusammenarbeit aller Völker mit dem Ziele,
allen Menschen bessere Arbeitsbedingungen, wirtschaftlichen Aufstieg und soziale
Sicherheit zu bieten.
68
•Nach der endgültigen Zerstörung der Nazi-Herrschaft erhoffen sie die Gestaltung eines
Friedens, der es allen Völkern ermöglicht, innerhalb ihrer Grenzen in Frieden zu leben
und der allen Menschen in allen Ländern ein Leben frei von Not gewährleistet.
•Dieser Friede soll es allen Menschen ermöglichen, ohne Hindernisse die Meere und
Ozeane zu bereisen.
•Sie hegen die Überzeugung, dass alle Völker dieser Welt aus ethischen und
praktischen Gründen zum Verzicht auf Gewaltanwendung gelangen müssen. Der
künftige Friede kann nicht erhalten werden, wenn die Rüstung zu Lande, zu Wasser
und in der Luft durch Nationen weitergeführt wird, die mit Angriffen über ihre Grenzen
hinaus drohen oder zu drohen bereit sind, daher glauben sie, dass die Abrüstung dieser
Nationen nötig ist, solange nicht ein umfassendes und dauerhaftes System allgemeiner
Sicherheit besteht. Sie werden in gleicher Weise alle anderen praktischen Maßnahmen
fördern und ermutigen, den friedliebenden Völkern die erdrückenden Rüstungslasten zu
erleichtern.
69
Die Konferenz von Jalta
Auf Einladung des sowjetischen Staatschefs trafen sich vom 4. bis zum 11. Februar 1945
Josef W. Stalin, Franklin D. Roosevelt und Winston Churchill im Seebad Jalta auf der
Halbinsel Krim, um sich über das militärisch-politische Vorgehen in der Schlußphase des
Zweiten Weltkriegs zu verständigen. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die
Behandlung des Deutschen Reichs und der von ihm besetzten Gebiete nach dessen
Niederlage sowie die vor allem von den USA angestrebte Gründung der United Nations
Organisation (UNO).
70
Aus dem offiziellen Bericht über die Jalta-Konferenz:
„9. Einigkeit im Frieden wie im Kriege
Unsere Zusammenkunft hier in der Krim hat unseren gemeinsamen Entschluß von neuem
bestätigt, die Einheitlichkeit der Zielsetzung und des Vorgehens, welche den Vereinten
Nationen den Sieg in diesem Krieg ermöglicht und gesichert hat, im kommenden Frieden
aufrechtzuerhalten und zu stärken. Wir glauben, daß dies eine heilige Pflicht ist, deren
Erfüllung unsere Regierungen ihren eigenen Völkern sowie den Völkern der Welt schulden.
Nur durch fortlaufende und wachsende Zusammenarbeit und Verständigung unter unseren
drei Ländern und unter allen friedliebenden Nationen können die höchsten Bestrebungen der
Menschheit verwirklicht werden, nämlich ein sicherer und dauerhafter Frieden, der, in den
Worten der Atlantik-Charta, "Gewähr dafür bietet, daß alle Menschen in allen Ländern
ihr Leben frei von Furcht und Not verbringen können".
Wir sind der Ansicht, daß der Sieg in diesem Kriege und die Gründung der
vorgeschlagenen internationalen Organisation die größte Gelegenheit in der Geschichte
bieten wird, in den kommenden Jahren die für einen solchen Frieden wesentlichen
Voraussetzungen zu schaffen.
71
Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945
Während der Konferenz von San Francisco, Anfang Mai 1945, führten diplomatische
Vertreter Frankreichs, Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten
Besprechungen über die Errichtung eines Internationalen Militärgerichtshofes zur
Aburteilung der europäischen Kriegsverbrecher. In den Vereinigten Staaten wurde der
Richter am Obersten Bundesgericht, Robert H. Jackson, am 2. Mai 1945 beauftragt,
verbindliche Verhandlungen über die in Aussicht genommenen Verfahren zu führen. Am
26. Juni trat in London eine von den vier Besatzungsmächten beschickte Konferenz
(International Conference on Military Trials) zusammen, die am 8. August 1945 das
»Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der
europäischen Achse« unterzeichnete, in das ein »Statut für den internationalen
Militärgerichtshof« eingeschlossen war.
72
Statut für den Internationalen Militärgerichtshof
Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren
Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich
verantwortlich:
(a) VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN: Nämlich: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder
Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler
Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder
an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;
(b) KRIEGSVERBRECHEN: Nämlich: Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche.
Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen,
oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der
Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlungen von
Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen
oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder
jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;
73
(c)
VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT: Nämlich: Mord, Ausrottung,
Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an
irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges2, Verfolgung aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines
Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des
Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht.
Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der
Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung
eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen
verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes
begangen worden sind.
Der erste Nürnberger Prozess: Mit Anklageschrift vom 6. Oktober 1945 erhoben die 4
Hauptankläger Jackson (USA), de Menthon (Frankreich), Rudenko (UdSSR) und
Shawcross (Großbritannien) Anklage gegen 24 Personen.
Auch gegen sechs Gruppen und Organisationen, nämlich gegen Reichskabinett,
Führerkorps der NSDAP, SS und SD, SA, Gestapo und Generalstab und
Oberkommando der Wehrmacht, wurde Anklage erhoben.
74
An 218 Tagen wurde verhandelt. Das Sitzungsprotokoll umfaßt 4 Millionen Wörter und
füllte 16000 Seiten. Von der Anklage wurden 2360 Beweisdokumente vorgelegt, von der
Verteidigung 2700. Das Gericht hörte 240 Zeugen und prüfte 300.000 eidesstattliche
Erklärungen. 27 Hauptverteidiger traten auf, unterstützt von 54 Assistenten und 67
Sekretärinnen.
Am 30. September 1946 wurde das Urteil verkündet; in diesem wurden die Angeklagten
nach den vier Gesichtspunkten der Anklageschrift als schuldig oder nichtschuldig
klassifiziert. Zum Tode durch den Strang wurden 12 Angeklagte verurteilt, zu
lebenslänglicher Haft 2 und zu Freiheitsstrafen zwischen 10 und 20 Jahren 4
Angeklagte; 3 Angeklagte wurden freigesprochen.
Durch Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 ermächtigten die Gouverneure
der vier Besatzungszonen die Besatzungsbehörden, zur Aburteilung von
Kriegsverbrechern »geeignete Gerichtshöfe« zu schaffen. In der amerikanischen Zone
wurden in Nürnberg zwölf weitere, auch Nürnberger Nachfolgeprozesse genannte,
Verfahren durchgeführt.
75
Internationaler Militärgerichtshof für den Fernen Osten
In Tokyo wurden am 29. April 1946 führende Personen aus der Kaiserlichen Armee
angeklagt. Die Verhandlungen begannen am 3. Mai 1946, die Urteilsverkündung
erfolgte am 12. November 1948.
Die Anklagepunkte
1.
Verschwörung gegen den Weltfrieden (Klagegründe 1 bis 36)
2.
Mord (Klagegründe 37 bis 52)
3.
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Klagegründe 53 bis 55).
Es wurde 7x die Todesstrafe und 16x eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, u.a.
gegen mehrere japanische Ministerpräsidenten.
76
Die Vereinten Nationen
1945
Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des
Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den
Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden
können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu
fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,unsere Kräfte zu
vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze
anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im
gemeinsamen Interesse angewendet wird, undinternationale Einrichtungen in Anspruch zu
nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE
ZUSAMMENZUWIRKEN.
Die Charta als völkerrechtlicher Vertrag bindet alle Mitglieder aufgrund der entsprechenden
Bestimmungen des Völkerrechts.
77
Ziele und Grundsätze
Kapitel 1
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame
Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und
internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten,
durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu
bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und
Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu
entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des
Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser
gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
78
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach
folgenden Grundsätzen:
1.Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
2.Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und
Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta
übernehmen.
3.Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der
Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4.Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale
Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den
Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5.Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche
die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die
Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
6.Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen
sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7.Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in
Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder
eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta
zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel II
wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
79
Kapitel V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
A r t i k e l 23
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik
China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige
Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der
Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende
Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der
Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur
Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene
geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der
ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf
auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt.
Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
80
Aufgaben und Befugnisse
A r t i k e l 24
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen
ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der
sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in
den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls
Sonderberichte zur Prüfung vor.
Abstimmung
A r t i k e l 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun
Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun
Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei
Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme
enthalten.
81
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
A r t i k e l 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung
durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche
Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch
andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit
durch solche Mittel beizulegen.
A r t i k e l 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen
Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob
die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit gefährden könnte.
82
Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
A r t i k e l 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine
Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund
der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren oder wiederherzustellen.
A r t i k e l 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu
ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der
Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder
teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der
Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den
Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
A r t i k e l 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich
sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder
Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und
sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen
einschließen.
83
A r t i k e l 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer
Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen,
Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit
dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
[...]
A r t i k e l 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann
jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser
Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung
dieser Probleme konsultieren.
A r t i k e l 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der
Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein
Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort
anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und
Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
84
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag:
1946 gegründet, er arbeitet unter der Charta der Vereinten Nationen als
„Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen“ (Art. 92). Der Gerichtshof ging
aus dem von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof
hervor, dem der Ständige Schiedshof (Permanent Court of Arbitration) vorausging,
der am 6. Februar 1900 in Den Haag aufgrund der Haager Friedenskonferenz von
1899 eingerichtet wurde.
Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der UN-Charta und im IGH-Statut]
geregelt.
Parteien vor dem IGH können nur Staaten sein.
Zugang zum Gericht haben nur Vertragsstaaten des IGH-Status. Dies sind zum einen
gemäß Art. 93 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen alle UN-Mitglieder und zum
anderen solche Staaten, die kein Mitglied der UN sind, aber das Statut ratifiziert
haben.
85
1948
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des
Völkermordes
1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft
und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Art. 2 Jeder Mensch hat auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum oder sonstigen
Umständen. [...]
1952
Konvention über die politischen Rechte der Frau
1953
Übereinkommen betreffend die Sklaverei
1965
Internationale Konvention über die Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung
1966
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
86
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 19. Dezember 1966
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf
die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu
verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden
Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramrne sowie die
Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche
die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird a) ein Arbeitsentgelt, das allen
Arbeitnehmern mindestens sichert i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige
Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, ii)
einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem
Pakt; b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in
seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als
Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen; d) Arbeitspausen, Freizeit,
eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung
gesetzlicher Feiertage.
87
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten: a) das Recht eines
jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen
Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer
Vorschriften beizutreten. [...]
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie
deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
[...]
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die
Sozialversicherung ein.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen
Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung,
Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.
[...]
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, [...]
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß
an körperlicher und geistiger Gesundheit an. [...]
88
1966
Internationaler Pakt über politische und Bürgerrechte vom 19. Dezember 1966
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES, IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die
Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde
und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, IN DER ERKENNTNIS, dass sich diese Rechte
aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, IN DER ERKENNTNIS, dass nach
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der
bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht
werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und
politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
genießen kann, IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten
verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen
zu fördern [...]
Teil II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten
und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden
Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
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(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren
und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die
gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in
diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht
bereits getroffen worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in
diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine
wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine
solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder
Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates
zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; c)
dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde,
Geltung verschaffen.
1968
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1979
Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau
1984
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe
1986
Erklärung über das Recht auf Entwicklung
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Bürgerliche Rechte:
Negative Freiheitsrechte
Wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte
Recht auf individuelle
und kollektive Entwicklung
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Vertrag über eine Verfassung für Europa (13. Oktober 2004)
ARTIKEL I-2
Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der
Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft
gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und
die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. [...]
TEIL II DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION, PRÄAMBEL
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft
zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden. In dem Bewusstsein ihres geistigreligiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der
Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen
der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres
Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der
Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene bei. [...]
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TITEL I, WÜRDE DES MENSCHEN
ARTIKEL II-6, Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
TITEL II, FREIHEITEN
ARTIKEL II-66, Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. [...]
ARTIKEL II-70, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst,
Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. [...]
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RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS, Rom 17. Juli 1998.
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Statuts - im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande
verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass
dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern
Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst
erschüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl
der Welt bedrohen, bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame
Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale
Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher
Verbrechen beizutragen, [...]
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TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT
Artikel 5
Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt,
welche
die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen
d) das Verbrechen der Aggression
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