Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Herbstversammlung des VZS (13.11.2008) Volksschulamt Kanton Zürich Walchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich Schwerpunkte / Spannungsverhältnis Oeffentlichkeitsprinzip freier Zugang zu amtlichen Dokumenten Recht jeder Person auf Einsichtnahme in Behördenakten (Ausnahme: Geheimhaltungspflicht) Verpflichtung der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus über ihre Tätigkeiten zu informieren Schutz der Privatsphäre gemäss Datenschutzgesetzen des Bundes und des Kantons Öffentlichkeitsprinzip (Verwaltung) § 14 IDG: Informationstätigkeit von Amtes wegen 1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse. 2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung. 3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist. 4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände ( Registraturplan) und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten. Datenbank Bildungsrat [www.bi.zh.ch] Öffentlichkeitsprinzip (Einzelpersonen) § 20 IDG: Zugang zu Informationen 1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Es muss kein besonderes Interesse nachgewiesen werden! 2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. 3 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. aber … Auch für die Informationstätigkeit von Amtes wegen «Bekanntgabe von Informationen» gelten weiterhin die Regeln des Datenschutzgesetzes! Vor jeder Informationsbekanntgabe ist abzuwägen, ob ihr private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessenabwägung (§ 23 IDG) 1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft, b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt, c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheitsoder Aufsichtsmassnahmen gefährdet, […] 3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Personendaten a. Allgemein (§ 16 IDG) Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf) b. Besondere Personendaten (§ 17 IDG) Informationen, bei denen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht • religiöse, weltanschauliche, politische Ansichten und Tätigkeiten • Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, ethnische Herkunft • Massnahmen der sozialen Hilfe • Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen • Informationen, welche die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ermöglichen Personendaten: Die Schulpflege/Schulleitung darf… Personendaten bearbeiten*, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 IDG) * Informationen/Daten beschaffen, aufbewahren, verwenden, umarbeiten, bekannt geben, vernichten Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG) Beispiel aus der Praxis: § 24 Lehrpersonalgesetz § 24. Fachaufsicht und Freistellung 1 Die Schulleitungen melden der Schulpflege schwer wiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht. Diese erstattet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion Bericht, welche die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst. Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) Bekanntgabe von allgemeinen Personendaten (§ 16 IDG) 1 2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn a. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt, b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder c. es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr von Leib und Leben notwendig ist. Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. ( „Amtshilfe“) Bekanntgabe von besonderen Personendaten (§ 17 IDG) 1 2 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt, b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder c. es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr von Leib und Leben notwendig ist. Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. „Sachdaten“: Grundsätzlich öffentlich Information, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft und sich nicht auf eine bestimmte oder eine bestimmbare Person bezieht. Stand des Projekts Schulhausbau XY Liste von Sparvorschlägen Anonymisierte Personendaten Anzahl Frauen in Kaderpositionen Anzahl Ritalinempfänger/innen an den Zürcher Schulen Information ist bei der ersuchten Behörde vorhanden Aufzeichnung ist fertig gestellt und dient nicht ausschliesslich persönlichem Gebrauch (Bsp. Telefonzettel) Weitere wichtige Bestimmungen Keine Einschränkung der Gesuchsberechtigung (Private, Medien, ZH,CH, Ausland) Schriftliches Gesuch oder mündliche Anfrage möglich (§ 24 IDG) Grundsätzlich keine Begründung erforderlich Allgemeine Auskünfte -> mündliches Gesuch genügt (§ 7 IDV) Besondere Auskünfte -> schriftliches Gesuch erforderlich (§ 8 IDV); bei besonderem Aufwand Präzisierungspflicht des Gesuchstellers. Prüfung des Gesuchs. Daten vorhanden? Bereits veröffentlicht? Ist der Aufwand verhältnismässig? Allenfalls Nachweis des schutzwürdigen Interesses (§ 25 Abs. 2 IDG) Bearbeitungsfrist 30 Tage; bei Ablehnung Verfügung (§§ 27 und 28 IDG) Gebührenpflicht, Ausnahmen: geringer Aufwand, eigene Personendaten, wissenschaftliche Zwecke. Keine Ausnahmen für die Medien (§ 29 IDG / Anhang IDV) www.idg.zh.ch Zusammenfassung Datenschutzbestimmungen bleiben weitgehend unverändert Behörde, Verwaltung muss aktiv(er) informieren Recht der Bürger/innen auf Information Bagatellanfragen kulant und niederschwellig behandeln wenn‘s komplizierter wird: entgegennehmen – prüfen – antworten evtl. Rücksprache mit Rechtsdienst VSA, Robert Steinegger Tel. 2263 Danke für Ihre Aufmerksamkeit