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Gesetz über die Information und den
Datenschutz (IDG)
Herbstversammlung des VZS (13.11.2008)
Volksschulamt Kanton Zürich
Walchestrasse 21, Postfach
8090 Zürich
Schwerpunkte / Spannungsverhältnis
 Oeffentlichkeitsprinzip
freier Zugang zu amtlichen Dokumenten
 Recht jeder Person auf Einsichtnahme in Behördenakten
(Ausnahme: Geheimhaltungspflicht)
 Verpflichtung der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus
über ihre Tätigkeiten zu informieren
 Schutz der Privatsphäre
 gemäss Datenschutzgesetzen des Bundes und des Kantons
Öffentlichkeitsprinzip (Verwaltung)

§ 14 IDG: Informationstätigkeit von Amtes wegen
1
Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten
von allgemeinem Interesse.
2
Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und
über Ansprechpersonen zur Verfügung.
3
Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren,
wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen
notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen
erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
4
Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände
( Registraturplan) und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es
kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten.
Datenbank Bildungsrat [www.bi.zh.ch]
Öffentlichkeitsprinzip (Einzelpersonen)
 § 20 IDG: Zugang zu Informationen
1
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen
Organ vorhandenen Informationen.
 Es muss kein besonderes Interesse nachgewiesen werden!
2
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten.
3
In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu
Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
aber …

Auch für die Informationstätigkeit von Amtes wegen «Bekanntgabe von Informationen» gelten weiterhin die Regeln des Datenschutzgesetzes!

Vor jeder Informationsbekanntgabe ist abzuwägen, ob ihr
private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Interessenabwägung (§ 23 IDG)
1
Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise
oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a.
die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b.
die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c.
die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheitsoder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
[…]
3
Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der
Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Personendaten
a.
Allgemein (§ 16 IDG)
Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (z.B.
Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf)
b. Besondere Personendaten (§ 17 IDG)
Informationen, bei denen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung
besteht
•
religiöse, weltanschauliche, politische Ansichten und Tätigkeiten
•
Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, ethnische Herkunft
•
Massnahmen der sozialen Hilfe
•
Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen
•
Informationen, welche die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen
ermöglichen
Personendaten:
Die Schulpflege/Schulleitung darf…
 Personendaten bearbeiten*, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und
erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 IDG)
* Informationen/Daten beschaffen, aufbewahren, verwenden, umarbeiten,
bekannt geben, vernichten
 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer
hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen
Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG)
 Beispiel aus der Praxis: § 24 Lehrpersonalgesetz 
§ 24. Fachaufsicht und Freistellung
1
Die Schulleitungen melden der Schulpflege schwer
wiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht.
Diese erstattet der für das Bildungswesen zuständigen
Direktion Bericht, welche die notwendigen Massnahmen,
insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst.
Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31)
Bekanntgabe von allgemeinen Personendaten (§ 16 IDG)
1
2
Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a.
eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
b.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c.
es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr von Leib
und Leben notwendig ist.
Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone
oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem
bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. ( „Amtshilfe“)
Bekanntgabe von besonderen Personendaten (§ 17 IDG)
1
2
Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn
a.
eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen
Gesetz dazu ermächtigt,
b.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c.
es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr von Leib
und Leben notwendig ist.
Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone
oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten
ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten
verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
„Sachdaten“: Grundsätzlich öffentlich
 Information, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft und sich nicht auf eine
bestimmte oder eine bestimmbare Person bezieht.
Stand des Projekts Schulhausbau XY
Liste von Sparvorschlägen
Anonymisierte Personendaten
Anzahl Frauen in Kaderpositionen
Anzahl Ritalinempfänger/innen an den Zürcher Schulen
 Information ist bei der ersuchten Behörde vorhanden
 Aufzeichnung ist fertig gestellt und dient nicht ausschliesslich persönlichem Gebrauch
(Bsp. Telefonzettel)
Weitere wichtige Bestimmungen
 Keine Einschränkung der Gesuchsberechtigung (Private, Medien, ZH,CH, Ausland)
 Schriftliches Gesuch oder mündliche Anfrage möglich (§ 24 IDG)
 Grundsätzlich keine Begründung erforderlich
 Allgemeine Auskünfte -> mündliches Gesuch genügt (§ 7 IDV)
 Besondere Auskünfte -> schriftliches Gesuch erforderlich (§ 8 IDV); bei besonderem
Aufwand Präzisierungspflicht des Gesuchstellers.
 Prüfung des Gesuchs. Daten vorhanden? Bereits veröffentlicht? Ist der Aufwand
verhältnismässig? Allenfalls Nachweis des schutzwürdigen Interesses (§ 25 Abs. 2 IDG)
 Bearbeitungsfrist 30 Tage; bei Ablehnung Verfügung (§§ 27 und 28 IDG)
 Gebührenpflicht, Ausnahmen: geringer Aufwand, eigene Personendaten,
wissenschaftliche Zwecke. Keine Ausnahmen für die Medien (§ 29 IDG / Anhang IDV)
www.idg.zh.ch
Zusammenfassung
 Datenschutzbestimmungen bleiben weitgehend unverändert
 Behörde, Verwaltung muss aktiv(er) informieren
 Recht der Bürger/innen auf Information
 Bagatellanfragen kulant und niederschwellig behandeln
 wenn‘s komplizierter wird:
entgegennehmen – prüfen – antworten
evtl. Rücksprache mit Rechtsdienst VSA, Robert Steinegger Tel. 2263
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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