Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Haftungsszenarien - Gynäkologie Diagnosefehler Behandlungsfehler Verletzung der Aufklärungspflicht Verletzung von Dokumentationspflichten Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten Zivilrechtliche Haftung Haftungsgrundlagen Vorliegen eines Schadens Rechtswidrigkeit (Verletzung des Behandlungsvertrages, Verletzung der körperlichen Integrität) Kausalität Verschulden Anspruchsgrundlagen Verletzung des Behandlungsvertrages Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Anwendung medizinischer Technik, Dokumentation Verletzung der körperlichen Integrität Behandlungsvertrag Krankenanstaltenträger Krankenanstaltenträger – Patient Zurechnung von Ärzten, Hebammen, ... Haftung des Krankenanstaltenträgers aus Behandlungsvertrag Regress gegen Ärzte/Hebammen entschuldbare Fehlleistung minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Behandlungsvertrag niedergelassener Arzt/Belegarzt Niedergelassener Arzt/Belegarzt – Patient Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler) Verletzung des Behandlungsvertrages Grundlagen Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die ärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahme nicht lege artis erfolgt, oder gegen andere vertraglichen Verpflichtungen verstoßen wird. Behandlungsvertrag Inhalt und Umfang Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung Vertragspflichten: Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung, Indikationsstellung, Aufklärung, Behandlung, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Verschreiben von Medikamenten, Anwendung medizinischer Technik, Dokumentation Behandlungsvertrag Stand der medizinischen Wissenschaft Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Wissenschaft Internationaler Standard ist maßgebend (regionale Übung reicht nicht) Ermittlung: Publikationen, Standardisierung durch Fachgesellschaften Behandlungsfehler Fort- und Weiterbildung Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Einschlägige Fachzeitschriften Neueste Auflagen medizinischer Lehrbücher Fall: Niedergelassener Gy n: Nicht Kongressbeiträge, ausl Fachliteratur Verletzung der körperlichen Integrität Eingriff = Körperverletzung Rechtfertigung Aufklärung des Patienten Einwilligung des Patienten Haftung trotz lege artis Behandlung Zurechnung von Gehilfen Krankenanstaltenträger Medizinisches Personal Pflegepersonal Belegärzte OP Personal (Nekrose (Desinfektionsmittel – Manschette) Anästhesist ? (Zahn- und Kieferschäden bei Intubation) Hebammen Belegärzte, die vereinbarungsgemäss Nachsorge übernehmen bzw Urlaubsvertreter Schutz- und Sorgfaltspflichten Pränatale Diagnostik Kontrolle medizintechnischer Geräte zB optische Kontrolle (Intubationsgerät) Vermeidung von Gefahrenquellen Fall: umstürzende Lampe Dokumentationspflicht Rechtsfolgen bei Verletzung Beweiserleichterung für Patient „Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen worden ist.“ (Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung) „ Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen.“ Aufklärungspflicht Zweck, Umfang und Inhalt Ermöglichung einer freien Entscheidung durch den Patienten. „ nicht erforderlich, wenn der Patient die behandlungsimmanenten Risiken bereits kennt (zB Information durch einen anderen Arzt; eigene Fachkenntnis, Erfahrungen aus früheren Behandlungen, Allgemeinrisken)“. „Je geringer die Notwendigkeit der Diagnose- oder Therapiemaßnahme zu bewerten ist, desto größer wird der Aufklärungsbedarf.“ Aufklärungspflicht Durchführung Patientenhorizont (Persönlichkeit, Auffassungsgabe, Sprache und Bildungsstand) Notwendigkeit eines Aufklärungsgesprächs (Ermittlung des patientenspezifischen Aufklärungsbedarfes) Zeitgerecht (Patient muss sich ohne Druck entscheiden können, zB Bänderoperation : 10 Stunden) Ein Aufklärungsformular kann dabei als schriftlicher Nachweis für Umfang, Inhalt, Zeitpunkt, Ort und Art der Aufklärung gute Dienste leisten. Aufklärungspflicht Arten Risikoaufklärung Verlaufsaufklärung Aufklärung über Behandlungsalternativen Risikoaufklärung Grundlagen Der Arzt ist verpflichtet den Patienten über Art und Wahrscheinlichkeit typischer Risiken der Behandlung aufzuklären. Die Typizität richtet sich nicht notwendig nach dem Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Risikoaufklärung Beispiele Spritzenabszess - Injektion Nervenschädigung - Revisionsoperation (0,4%) - Endoskopie (0,1%) „Näseln“ - Tonsillektomie (0,1%) Schädigung nerv lingualis - Extraktion (0,5 – 1%) Durchtrennung ductus choledochus – Gallenblase Eiterbildung - Überkronung Eintritt eines nicht aufklärungsbedürftigen Risikos (Hepatites B) Risikoaufklärung - Beispiele Pränatale Diagnostik Risken der Fruchtwasseruntersuchung Risken des Kaiserschnitts Allgemeinrisiken: zB Spritzenabszess Risiko einer Fehlbildung bei Indikation: Fruchtwasseruntersuchung Risken einer natürlichen Geburt bei Indikation Verlaufsaufklärung Grundlagen Verpflichtung den Patient vom ärztlichen Befund, der Art, Tragweite, Dringlichkeit, dem voraussichtlichen Verlauf und den notwendigen Folgen der geplanten Diagnose- oder Therapiemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Verlaufsaufklärung schließt auch eine Erörterung der Folgen mit ein, die im Falle der Nichtbehandlung zu erwarten sind. Behandlungsalternativen Grundlagen Der Patient muß ebenfalls über mögliche Behandlungsalternativen und deren Vor- und Nachteile informiert werden. Behandlungsalternativen Pränatale Diagnostik Kaiserschnitt bei Indikation Fruchtwasseruntersuchung bei Indikation Abzugeltende Schäden Kosten der Krankenbehandlung incl Pflegekosten und Umbaukosten Ersatz des Verdienstentganges Schmerzengeld (Angehörige) Umbaukosten Unterhaltsansprüche von Angehörigen Bestattungskosten bei Tod des Patienten