Hüftprothesen rechtliche Aspekte

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Der Rechtsanwalt als Freund und
Helfer
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.
Universität Wien - Juridicum
Haftungsszenarien - Gynäkologie
Diagnosefehler
 Behandlungsfehler
 Verletzung der Aufklärungspflicht
 Verletzung von Dokumentationspflichten
 Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten

Zivilrechtliche Haftung
Haftungsgrundlagen
Vorliegen eines Schadens
 Rechtswidrigkeit (Verletzung des Behandlungsvertrages,

Verletzung der körperlichen Integrität)
Kausalität
 Verschulden

Anspruchsgrundlagen

Verletzung des Behandlungsvertrages
Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung,
Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen,
Anwendung medizinischer Technik,
Dokumentation

Verletzung der körperlichen Integrität
Behandlungsvertrag
Krankenanstaltenträger

Krankenanstaltenträger – Patient
Zurechnung von Ärzten, Hebammen, ...
Haftung des Krankenanstaltenträgers aus Behandlungsvertrag
Regress gegen Ärzte/Hebammen
entschuldbare Fehlleistung
minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)
grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz
Behandlungsvertrag
niedergelassener Arzt/Belegarzt

Niedergelassener Arzt/Belegarzt – Patient
Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des
Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung,
Behandlungsfehler)
Verletzung des Behandlungsvertrages
Grundlagen
Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die
ärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahme
nicht lege artis erfolgt, oder gegen andere
vertraglichen Verpflichtungen verstoßen wird.
Behandlungsvertrag
Inhalt und Umfang

Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung

Vertragspflichten:
Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung,
Indikationsstellung, Aufklärung, Behandlung, Ausstellung
von Attesten und Bescheinigungen, Verschreiben von
Medikamenten, Anwendung medizinischer Technik,
Dokumentation
Behandlungsvertrag
Stand der medizinischen Wissenschaft


Allgemein anerkannter Stand der medizinischen
Wissenschaft
Internationaler Standard ist maßgebend
(regionale Übung reicht nicht)
Ermittlung:
 Publikationen, Standardisierung durch
Fachgesellschaften
Behandlungsfehler
Fort- und Weiterbildung
Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung


Einschlägige Fachzeitschriften
Neueste Auflagen medizinischer Lehrbücher
Fall: Niedergelassener Gy n:
 Nicht Kongressbeiträge, ausl Fachliteratur
Verletzung der körperlichen Integrität
Eingriff = Körperverletzung
 Rechtfertigung

Aufklärung des Patienten
Einwilligung des Patienten

Haftung trotz lege artis Behandlung
Zurechnung von Gehilfen

Krankenanstaltenträger



Medizinisches Personal
Pflegepersonal
Belegärzte




OP Personal (Nekrose (Desinfektionsmittel –
Manschette)
Anästhesist ? (Zahn- und Kieferschäden bei Intubation)
Hebammen
Belegärzte, die vereinbarungsgemäss Nachsorge
übernehmen bzw Urlaubsvertreter
Schutz- und Sorgfaltspflichten
Pränatale Diagnostik

Kontrolle medizintechnischer Geräte


zB optische Kontrolle (Intubationsgerät)
Vermeidung von Gefahrenquellen

Fall: umstürzende Lampe
Dokumentationspflicht
Rechtsfolgen bei Verletzung
Beweiserleichterung für Patient
„Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme
nicht getroffen worden ist.“
(Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung)
„ Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt
beweispflichtig, dass der Patient auch bei
ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt
hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu
stellen.“
Aufklärungspflicht
Zweck, Umfang und Inhalt
Ermöglichung einer freien Entscheidung durch den
Patienten.
„ nicht erforderlich, wenn der Patient die behandlungsimmanenten
Risiken bereits kennt (zB Information durch einen anderen Arzt; eigene
Fachkenntnis, Erfahrungen aus früheren Behandlungen,
Allgemeinrisken)“.
„Je geringer die Notwendigkeit der Diagnose- oder
Therapiemaßnahme zu bewerten ist, desto größer wird der
Aufklärungsbedarf.“
Aufklärungspflicht
Durchführung

Patientenhorizont (Persönlichkeit, Auffassungsgabe,
Sprache und Bildungsstand)

Notwendigkeit eines Aufklärungsgesprächs
(Ermittlung des patientenspezifischen
Aufklärungsbedarfes)

Zeitgerecht (Patient muss sich ohne Druck entscheiden
können, zB Bänderoperation : 10 Stunden)
Ein Aufklärungsformular kann dabei als schriftlicher Nachweis für
Umfang, Inhalt, Zeitpunkt, Ort und Art der Aufklärung gute Dienste
leisten.
Aufklärungspflicht
Arten
Risikoaufklärung
 Verlaufsaufklärung
 Aufklärung über Behandlungsalternativen

Risikoaufklärung
Grundlagen
Der Arzt ist verpflichtet den Patienten über Art und
Wahrscheinlichkeit typischer Risiken der
Behandlung aufzuklären. Die Typizität richtet sich
nicht notwendig nach dem Prozentsatz der
Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.
Risikoaufklärung
Beispiele







Spritzenabszess - Injektion
Nervenschädigung - Revisionsoperation (0,4%)
- Endoskopie (0,1%)
„Näseln“ - Tonsillektomie (0,1%)
Schädigung nerv lingualis - Extraktion (0,5 – 1%)
Durchtrennung ductus choledochus – Gallenblase
Eiterbildung - Überkronung
Eintritt eines nicht aufklärungsbedürftigen Risikos
(Hepatites B)
Risikoaufklärung - Beispiele
Pränatale Diagnostik





Risken der Fruchtwasseruntersuchung
Risken des Kaiserschnitts
Allgemeinrisiken: zB Spritzenabszess
Risiko einer Fehlbildung bei Indikation:
 Fruchtwasseruntersuchung
Risken einer natürlichen Geburt bei Indikation
Verlaufsaufklärung
Grundlagen
Verpflichtung den Patient vom ärztlichen Befund,
der Art, Tragweite, Dringlichkeit, dem
voraussichtlichen Verlauf und den notwendigen
Folgen der geplanten Diagnose- oder
Therapiemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Die
Verlaufsaufklärung schließt auch eine Erörterung der
Folgen mit ein, die im Falle der Nichtbehandlung
zu erwarten sind.
Behandlungsalternativen
Grundlagen
Der Patient muß ebenfalls über mögliche
Behandlungsalternativen und deren Vor- und
Nachteile informiert werden.
Behandlungsalternativen
Pränatale Diagnostik
Kaiserschnitt bei Indikation
 Fruchtwasseruntersuchung bei Indikation

Abzugeltende Schäden
Kosten der Krankenbehandlung incl
Pflegekosten und Umbaukosten
 Ersatz des Verdienstentganges
 Schmerzengeld (Angehörige)
 Umbaukosten
 Unterhaltsansprüche von Angehörigen
 Bestattungskosten bei Tod des Patienten

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