10RAeG

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© 2009, Bundesministerium für Justiz
Änderungen durch das RÄG
§ Anhebung der untern.rechtl. Buchführungsgrenzen
§ Angleichung der Unternehmens- und der Steuerbilanz
§ Angleichung von Bewertungswahlrechten, die bei der
steuerlichen Gewinnermittlung nicht genutzt werden können
§ Doppelgleisigkeiten zwischen Unternehmensbilanz
und Steuerbilanz aufgeben
Lernanlässe zum
lebenslangen Lernen
RÄG:
1. Anwendungsbereich
§ 189 alte Fassung
§ 189 ab 2010
§ 189. (1) Soweit in der Folge
nichts anderes bestimmt wird, ist
das Dritte Buch anzuwenden auf:
§ 189. (1) Soweit in der Folge
nichts anderes bestimmt wird, ist
das
Dritte
Buch
anzuwenden
auf:
1. In
§ 189
Abs.
1 Z 2 wird
1. Kapitalgesellschaften und
der
Betrag „400 000“ durch
1.
Kapitalgesellschaften
und
unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist,
unternehmerisch
tätige 000“
Personengesellden Betrag „700
schaften, bei denen kein unbeschränkt
ersetzt.
haftender Gesellschafter eine natürliche
2. In §ist,189 Abs. 2 Z 2 wird die
Person
2. alle anderen mit Ausnahme der in
Abs. 4 genannten Unternehmer, die
… jeweils mehr als 400.000 Euro
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr
erzielen. …
Wendung
„jedoch
schon
2.
alle anderen
mit Ausnahme
derab
in
dem
folgenden
Geschäftsjahr
Abs.
4 genannten
Unternehmer,
die
……jeweils mehr als 700.000 Euro
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr
erzielen. …
RÄG:
2. Inhalt der Bilanz
§ 198 alte Fassung
§ 198 ab 2010
§ 198
(3) Die Aufwendungen für
das Ingangsetzen und
Erweitern eines Betriebes
dürfen als Aktivposten
ausgewiesen werden.
Der Posten ist in der Bilanz vor
dem Posten Anlagevermögen”
unter der Bezeichnung
„Aufwendungen für das
Ingangsetzen und Erweitern
eines Betriebes” auszuweisen.
Kein Aktivierungswahlrecht für
3. § 198 Abs. 3 wird
Ingangsetzungsaufgehoben.
aufwendungen
RÄG:
3. Herstellungskosten
§ 203 alte Fassung
§ 203 ….
(3) Herstellungskosten …
§ 203 Abs. 3 zweiter Satz
lautet:
Aufwendungen … für die Herstellung …
„Bei der Berechnung der
Herstellungskosten sind
auch angemessene Teile
der Materialgemeinkosten
und der Fertigungsgemeinkosten einzurechnen.“
Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch
angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.
… Unterbeschäftigung …
Aufw. f. Sozialeinrichtungen ….
Kosten der allgem. Verwaltung ….
RÄG:
4. Firmenwert
§ 203 alte Fassung
(5) Als Geschäfts(Firmen)wert
darf der Unterschiedsbetrag
angesetzt werden, um den die
Gegenleistung für die Übernahme
eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände
abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
Die Abschreibung des Geschäfts(Firmen)werts ist planmäßig
längstens auf die Geschäftsjahre, in
denen er voraussichtlich genutzt wird,
zu verteilen.
§ 203 Abs. 5 lautet:
„(5) Als Geschäfts(Firmen)wert ist der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den
die Gegenleistung für die
Übernahme eines Betriebes
die Werte der einzelnen
Vermögensgegenstände
abzüglich der Schulden
im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt. …
RÄG:
5. UV: erweitertes Niederstwertprinzip
§ 207 alte Fassung
(2) Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens
abgeschrieben werden, soweit
dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten
Zukunft der Wertansatz dieses
Vermögensgegenstands auf
Grund von Wertschwankungen
geändert werden muß.
§ 207 ab 2010
Keine Möglichkeit zur
auf einen
In Abwertung
§ 207 werden
die
niedrigeren Wert nach
Absatzbezeichnung
„(1)“
und
derBilanzstichtag.
Abs. 2
dem
aufgehoben.
RÄG:
6. Wertaufholungen
§ 208 alte Fassung
§ 208. (1)
Wird …. eine Abschreibung
§ 208 ab 2010
7.
§
208
Abs.
2
lautet:
Zuschreibungspflicht
bei
gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207
„(2) Zuschreibungen,
von
Werterhöhung
nach
vorgenommen und stellt sich in
denen unter Anwendung des §
einem späteren Geschäftsjahr heraus, außerplanmäßigen
daß die Gründe dafür nicht mehr Abschreibungen
208 Abs. 2 idF bisdes
zum
AvsRLÄ-G
und des
bestehen, so ist … zuzuschreiben. Uvs
abgesehen
wurde, sind im
bis zu den
ersten Geschäftsjahr, das nach
fortgeschriebenen
(2) Von der Zuschreibung gemäß dem 31. Dezember 2009
Anschaffungskosten
Abs. 1 darf abgesehen werden,
beginnt, gemäß Abs. 1
wenn … steuerrechtlichen
nachzuholen.“
Gewinnermittlung ...
lebenslanges Lernen – gesetzl. Änderungen im RW
§ 203 ….
§ 203 Abs. 3 zweiter Satz
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die
lautet:
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
„Bei der Berechnung der
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Herstellungskosten
sind
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
entstehen.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen
auchauch
angemessene Teile
angemessene Teile der Materialgemeinkosten und
derMaterialgemeinkosten
der
Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.
und der FertigungsSind die Gemeinkosten durch offenbare
gemeinkosten einzuUnterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer
durchschnittlichen Beschäftigung entsprechendenrechnen.“
Teile
dieser Kosten eingerechnet werden.
Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für
freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung
und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden.
Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes
dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
Rechnungslegungsrechts-ÄnderungsG
• Zum ARGE – Protokoll
Danke für die
Aufmerksamkeit
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