Ausgliederungen - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

Werbung
Der Staat als Unternehmer (7)
Ausgliederungen
SS 2009
Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 27.04.2009
1
Gliederung
Allgemeiner Teil

Allgemeine Informationen

Begriff des Öffentlichen Unternehmens

Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung

Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden

Eigenunternehmen

Ausgliederungen

Verstaatlichung/Privatisierung

Rechtsschutz und Kontrolle

Regulierungsbehörden
2
Ausgliederungen
Allgemeines

Ausgliederungsfähige Aufgaben
— Alle Verwaltungsaufgaben, die die Gebietskörperschaft selbst im eigenen Namen in nicht-hoheitlicher
Verwaltung, in den Formen des Privatrechts wahrnehmen könnte

Übertragung der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben an Rechtsträger, die von der von
öffentlichen Hand kontrolliert werden
— Beteiligung einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder ausgegliederter Unternehmen des privaten und
öffentlichen Rechts der Gebietskörperschaften

Gesetzlich vorgesehene Gründung
— zB Bundesgesetz zur Errichtung einer ‚Brenner-Eisenbahngesellschaft‘, BGBl 1995/502: Für die umfassende
Planung des Baues und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am
Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 5 Millionen
Schilling, dem Firmenwortlaut „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'' - im folgenden als Gesellschaft
bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
3
Ausgliederungen
Allgemeines


Gründung im Rahmen der Privatrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaft
•
zB Austria Film und Video GmbH (Bundesunternehmen)
•
zB Seilbahnunternehmen von Gemeinden
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
—
—
Betrauung ausgegliederter Rechtsträger mit nicht-hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung zulässig
•
ergibt sich ua aus Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung staatsnaher Unternehmen
•
Vgl zB Artikel 126b Abs 2 B-VG: Rechnungshof überprüft Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist
Grenzen
•
Grundrechte, insbes Gleichheitssatz
•
Verfassungsrechtliches Effizienzgebot (Art 51a Abs 1, 126b Abs 5, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 B-VG): Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
•
Ausgliederungen sind daher begründungsbedürftig
4
Ausgegliederte Unternehmen
Sonderrechtsfähige Verwaltungseinheiten

Rechtspersonen des Öffentlichen Rechts
— Durch Hoheitsrecht eingerichtet
•
Bund und Länder verfügen über Gesetzgebungskompetenz, sonderrechtsfähige Verwaltungseinheiten
ihrer Gebietskörperschaften einzurichten
•
Artikel 10 Abs 1 Z 13 B-VG: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht
schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“
•
•
Artikel 10 Abs 1 Z 16 B-VG: „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“
•
Artikel 15 Abs 1 B-VG
Gemeinden:
•
Einrichtung sonderrechtsfähiger Verwaltungseinheiten durch Hoheitsakt (zB Verordnung) nur
aufgrund besonderer gemeindegesetzlicher Rechtsgrundlagen (Landesrecht)
•
Gemeindeverbände: eine bundesverfassungsgesetzliche Sonderform (Art 116a Abs 1 Z 1 B-VG)
5
Ausgegliederte Unternehmen
Sonderrechtsfähige Verwaltungseinheiten

Von Trägergebietskörperschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit

Teilnahme am Wirtschaftsverkehr „unter fremden Namen“

Beispiele von Sondervermögen für bestimmte Verwaltungsaufgaben
—
§ 1 Salzburger Festspielfonds-Gesetz, BGBl 1950/147: „Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird
ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds'', im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt
Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.“
—
§ 2 Abs 1 AMA-Gesetz: „Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria'' (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts
eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und
Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.“
—
§ 1 DAK-Gesetz BGBl 1996/178 idgF: „In Wien wird unter der Bezeichnung ‚Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of
International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne‘ (‚Diplomatische Akademie‘) eine postgraduale
wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.“

Beispiele von erwerbswirtschaftlichen Betätigungen
— früher die mittlerweile privatisierte PSK
6
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Gebietskörperschaften stehen aufgrund ihrer Rechts- und Vermögensfähigkeit alle zivil- und
gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten offen
— Gründung von Rechtspersonen des privaten Rechts als sonderrechtsfähige organisatorische Einheiten durch
zivilrechtlichen Vertrag
•
Ausgliederung von nicht-hoheitlichen Verwaltungsaufgaben also nicht nur auf sonderrechtsfähige
Verwaltungseinheiten (Rechtspersonen des öffentlichen Rechts) sondern auch auf von ihnen gegründete
und organisatorisch beherrschte Rechtspersonen des privaten Rechts
— Insbesondere für Gemeinden attraktiv, weil ihnen die Einrichtung sonderrechtsfähiger Verwaltungseinheiten
nur aufgrund besonderer gemeindegesetzlicher Rechtsgrundlagen (Landesrecht) möglich ist
— Gebietkörperschaften sind an die bundesgesetzlich vorgegebene Typologie von Rechtspersonen gebunden
•
Besonderheit für Bund: Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) erlaubt durch Bundesgesetz ein
Sondergesellschaftsrecht zu schaffen
7
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts
 Beherrschung der Rechtsperson privaten Rechts
— Durch privates Satzungsrecht, das durch die Gebietskörperschaft
geschaffen wird
• Gebietskörperschaft dominiert das machttragende Organ (zB die
Gesellschafterversammlung bei der GmbH)
— Durch zivilvertragliche Vereinbarungen
— Durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln
8
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
— Gründung von AGs und GmbHs und Verwendung als „ausgegliederte Unternehmen“ ist häufigste Form der
Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben aus dem Verwaltungsbereich der Gebietskörperschaften
— Von Trägergebietskörperschaft verschiedene (eigene) Rechtspersönlichkeit
— Kategorien:
•
Einpersonengesellschaft
•
Gemischt-öffentliche Gesellschaft: Beteiligung mehrerer öffentlicher Unernehmensträger
•
Gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft: Beteiligung Privater
9
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts
— Aktiengesellschaft (AG):
•
Grundsätzlich große unternehmerische Autonomie und Beweglichkeit der Leitungsorgane
•
Leitung obliegt dem Vorstand in eigener Verantwortung; einziges Führungs- und Leitungsorgan
•
Von Hauptversammlung bestellter Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands
•
Aufsichtsrat und Hauptversammlung können Geschäftsführungsbefugnis nicht an sich ziehen
•
Keine Weisungsbefugnis des Aufsichtsrats an Vorstand
•
Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden (§ 95 Abs 5 AktG)
•
Allerdings: Bestimmte in Satzung vorgesehene Arten von (nicht laufenden) Geschäften nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
10
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts
— Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
•
Große Satzungsfreiheit
•
Befugnisse des Geschäftsführers können nach Belieben begrenzt werden (durch Satzung und durch ad
hoc-Beschlüsse)
•
Dominierende Stellung der Gesellschafterversammlung
•
Gesellschafter können Geschäftsführungsbefugnis an sich ziehen
•
Weisungsbefugnis der Gesellschafter an Geschäftsführer (Einzelweisungen gem § 20 Abs 1 GmbHG)
•
Bestimmte in Satzung vorgesehene Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des allenfalls
eingerichteten Aufsichtsrats
11
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Beispiele
— Bundesrechenzentrum GmbH
— Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG,Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.
— Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG
— Austria Wirtschaftsservice GmbH
•
Fusion aus Bürges Förderungsbank, Finanzierungsgarantie GmbH und Innovationsagentur
— Österreichische Bundesforste AG
— Bundestheater-Holding GmbH
— Austria-Film und Video GmbH
— Austro-Control GmbH
— Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
12
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Sondergesellschaftsrecht
— Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Bund)
•
zB Möglichkeit der Einräumung von besonderen Weisungs- und Aufsichtsrechten auch bei einer AG
•
Beispiel:
•
Österreichische Nationalbank: § 1 NBG „… Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag,
das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
— Besonderheit Gemeinde:
•
Gemeinde verfügt über keine Gesetzgebungskompetenz
•
Bund bzw Ländern ist es untersagt, den Gemeinden eine Sondervereins- und Gesellschaftsrecht zu
schaffen (Art 116 Abs 2 B-VG „Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze“)
13
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Genossenschaften, Vereine, Stiftungen
— Genossenschaft
•
Genossenschaft dient der „Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder“
•
daher nur im Bereich erwerbswirtschaftlicher Betätgung möglich
— Ideelle Vereine iSd VereinsG 2002
•
verfolgten keine wirtschaftlichen Zwecke; nicht auf Gewinn berechnet
•
Nur für leistende Verwaltungstätigkeit, nicht für erwerbswirtschaftliche Unternehmungen
•
bedarf zur Gründung und auch später mindestens zweier Mitglieder
•
„Nebentätigkeitsprivileg“: wirtschaftliches Tätigwerden erlaubt, sofern den ideellen Zwecken
untergeordnet
•
VfGH: lässt auch erwerbswirtschaftliche Vereinstätigkeit zu; allerdings Verbot der Gewinnausschüttung
14
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts
— Stiftungen: gem § 2 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz „dauernd gewidmete Vermögen
mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger
Zwecke dienen“
15
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Personengesellschaften (OG, KG)
— Jedenfalls nicht zulässig für Bund:
•
§ 59 Abs 1 Z 2 BHG: Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des
Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn die
sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten
Betrag begrenzt ist.
— Strittig bei Gemeinden:
•
Art 116 Abs 2 B-VG garantiert der Gemeinde prinzipiell die Teilnahme am Privatrechtsverkehr
•
Ausschluss von einzelnen Privatrechtsgeschäften kann nur verfassungsrechtlich begründet werden
•
Konkretisierung der Grundsätze der „Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit“ durch den
Gesetzgeber dahingehend, dass ein unbegrenzbares Risiko bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung
ausgeschlossen werden muss
16
Ausgegliederte Unternehmen
Rechtspersonen des Privaten Rechts

Gemeindeverbände
— Art 116a Abs 1 B-VG: „Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich
Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.“
17
Ausgegliederte Unternehmen
Ausgliederungsmotive

Geschäftsführung nach wirtschaftlichen Prinzipien
— Stärkere betriebswirtschaftliche Orientierung
— Entbürokratisierung
— Politische Rücksichten treten in den Hintergrund

Mehr Beweglichkeit
— Schnellere und flexiblere Entscheidungsprozesse durch „maßgeschneiderte Organisation“
•
Gründer einer Rechtsperson des Privatrechts haben weitgehende organisationsrechtliche
Gestaltungsfreiheit
— Mitwirkung politisch zusammengesetzter Organe an der Geschäftsführung ist reduziert

Flexiblere Personalpolitik
— Unterliegen nicht dem starren Dienst- und Besoldungsrecht sondern dem allgemeinen Zivil- und Arbeitsrecht
18
Ausgegliederte Unternehmen
Ausgliederungsmotive

Ermöglichung außerbudgetärer Finanzierungen
— Keine Bindung an haushaltsrechtliche Vorschriften
— Ermöglichung einer angemessenen Investitions- und Finanzpolitik (zB längere Finanzplanung)

Haftungsbeschränkung der öffentlichen Hand durch Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform

Durchbrechen der Kompetenzschranken
— Tätigwerden in Bereichen, für Gebietskörperschaft gem Hoheitsrecht unzuständig ist
— Erleichterung von Kooperationen zur Bewältigung kompetenzrechtlich aufgeteilter Aufgaben

Steuerliche Erwägungen
— Zusammenschluss defizitärer und gewinnbringender Unternehmen

Zurückdrängen politischen Einflusses
— Beispiel ÖIAG
19
Ausgliederungsmotive
Ausgliederungsmotive

Einhaltung der Maastricht-Konvergenzkriterien
— Art 104 Abs 1 EGV: Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
— Schulden sog „Marktproduzenten“ bleiben unberücksichtigt, wenn
•
Sie eine „eigene institutionelle Einheit“ darstellen;
•
mehr als 50% seiner Produktionskosten durch Umsätze abgedeckt, also durch Zahlungen für konkret
erbrachte Leistungen zu wirtschaftlich signifikanten Preisen;
•
Leistungen an Dritte gegen Entgelt erbringen
•
Aber auch wenn sie Leistungen an beherrschenden Rechtsträger erbringen (zB BIG, die dem
Bund Immobilien zu marktkonformen Preisen vermietet)
20
Exkurs: Beleihung

Beispiele:
— OeNB als Devisenbehörde
— Austro Control GmbH als Luftfahrbehörde
— Schienen-Control GmbH als Regulierungsbehörde
— Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben im Bereich
des Telekommunikationsrechts

Betrauung mit der Befugnis zur Erlassung von Hoheitsakten in eigener Entscheidungskompetenz
— Üben Verwaltung im Sinne des B-VG aus
— Eingliederung in öffentliche Verwaltung
— zB Austro Control GmbH, Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
21
Exkurs: Beleihung

Voraussetzungen lt VfGH: (vgl 14.473 Austro Control GmbH)
— Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
— Berücksichtigung des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebots
— Berücksichtigung des Effizienzprinzips
— Nur vereinzelte Aufgaben (vgl VfSlg 3.685/1960)
— Notwendigkeit der Unterstellung unter ein verantwortliches oberstes Organ (insbes Aufsichts- und
Weisungsrecht)
— Keine Betrauung mit staatlichen Kernaufgaben (zB innere und äußere Sicherheit, Strafgewalt)
22
Herunterladen