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Juristische Methodenlehre
Zweiter Teil: Zusammenhänge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
§ 4 Perspektiven auf die Methode
Juristische Methode
Methode der Rechtssetzung
Methode der Rechtsanwendung
- Gesetzgebungslehre
- Methode der Rechtsgeschäftsplanung
- Methode des Richterrechts
- Methode d. Gesetzesauslegung
- Methode d. Auslegung von
Rechtsgeschäften
(Einteilung nach Kramer, Juristische Methodenlehre)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
I.
II.
III.
Entstehung eines Gesetzes
Gesetzgebungstechnik
Wechselwirkung Gesetzgeber Rechtsanwender
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
3
§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
II.
Gesetzgebungstechnik
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer anderen Person durch
Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden,(…)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
II.
Gesetzgebungstechnik
§ 250 StGB
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei
sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
(…)
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5
§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
II.
Gesetzgebungstechnik
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1.
(…),
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs,
3.
(…)
begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) (…)
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
§ 90 BGB Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände.
§ 90 a BGB Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
I.
II.
III.
Entstehung eines Gesetzes
Gesetzgebungstechnik
Wechselwirkung Gesetzgeber Rechtsanwender
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
II.
Gesetzgebungstechnik
Handbuch der Rechtsförmlichkeiten,
abrufbar unter: http://hdr.bmj.de
(soll der Standardisierung des Gesetzgebungsprozesses dienen)
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
A. Gesetzgeber
I.
II.
III.
Entstehung eines Gesetzes
Gesetzgebungstechnik
Wechselwirkung Gesetzgeber Rechtsanwender
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
B. Rechtsanwender
I.
II.
III.
Richter – Verwaltungsbeamter Staatsanwalt
Rechtsanwalt
Laie
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
B. Rechtsanwender
I.
II.
III.
Richter – Verwaltungsbeamter Staatsanwalt
Rechtsanwalt
Laie
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
B. Rechtsanwender
I.
II.
III.
Richter – Verwaltungsbeamter Staatsanwalt
Rechtsanwalt
Laie
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
C. Wissenschaft
I.
II.
III.
Wechselwirkungen Wissenschaft Gesetzgeber
Wechselwirkungen Wissenschaft Rechtsanwender
Kritik – Entwicklungshilfe Überwachungsfunktion
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
C. Wissenschaft
I.
II.
III.
Wechselwirkungen Wissenschaft Gesetzgeber
Wechselwirkungen Wissenschaft Rechtsanwender
Kritik – Entwicklungshilfe Überwachungsfunktion
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§ 4 Perspektiven auf die Methode
C. Wissenschaft
I.
II.
III.
Wechselwirkungen Wissenschaft Gesetzgeber
Wechselwirkungen Wissenschaft Rechtsanwender
Kritik – Entwicklungshilfe Überwachungsfunktion
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
A. Rechtsgebiete
I.
Zivilrecht
II.
Strafrecht
III.
Öffentliches Recht
B. Rechtsberufe
I.
Unterschiedliche Ziele
II.
Gleiche Methode
III.
Standpunkt der Studenten und Referendare
C. Rechtsordnungen
I.
Vorbemerkungen
II.
Methode in verschiedenen Rechtsordnungen
III.
Ausblick
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
A. Rechtsgebiete
I.
II.
III.
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
A. Rechtsgebiete
I.
II.
III.
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
A. Rechtsgebiete
I.
II.
III.
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
B. Rechtsberufe
I.
II.
III.
Unterschiedliche Ziele
Gleiche Methode
Standpunkt der Studenten und
Referendare
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
B. Rechtsberufe
I.
Unterschiedliche Ziele
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer anderen Person durch
Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden,(…)
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
B. Rechtsberufe
I.
II.
III.
Unterschiedliche Ziele
Gleiche Methode
Standpunkt der Studenten und
Referendare
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
B. Rechtsberufe
I.
II.
III.
Unterschiedliche Ziele
Gleiche Methode
Standpunkt der Studenten und
Referendare
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
C. Rechtsordnungen
I.
II.
III.
Vorbemerkungen
Methode in verschiedenen
Rechtsordnungen
Ausblick
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
C. Rechtsordnungen
I.
II.
III.
Vorbemerkungen
Methode in verschiedenen
Rechtsordnungen
Ausblick
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§ 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen
Methodenlehre
C. Rechtsordnungen
I.
II.
III.
Vorbemerkungen
Methode in verschiedenen
Rechtsordnungen
Ausblick
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
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29
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
30
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
31
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
32
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
33
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
A. Verfahrensablauf
B. Sachverhaltsermittlung
I.
II.
III.
Unstreitiges
Streitiges
Beweiserhebung
C. Rechtsermittlung
I.
II.
III.
Aufsuchen der streitentscheidenden Normen
Auslegung – Informationsbeschaffung
Subsumtion und Rechtsfolge
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
34
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Aristoteles: Topik I 1, 100a25-27
„Eine Deduktion (syllogismos) ist also ein
Argument, in welchem sich, wenn etwas gesetzt
wurde, etwas anderes als das Gesetzte mit
Notwendigkeit durch das Gesetzte ergibt.“
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
35
§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Kant (Logik, § 41, AA IX, S. 114):
„Unter Schließen ist diejenige Function des
Denkens zu verstehen, wodurch ein Urtheil aus
einem andern hergeleitet wird. Ein Schluss
überhaupt ist also die Ableitung eines Urtheils aus
einem andern.“
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Schluss im Recht:
Obersatz ist die Norm.
Untersatz ist unser Sachverhalt.
Passen die einzelnen Merkmale, gilt die Konklusion:
Die Rechtsfolge.
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Alle Menschen (M) sind sterblich (S).
Griechen (G) sind Menschen (M).
Also sind Griechen (G) sterblich (S).



M ist S
G ist M
G ist S
Mittelbegriff (M) ist Oberbegriff (S)
Unterbegriff (G) ist Mittelbegriff (M)
Unterbegriff (G) ist auch Oberbegriff (S)
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Wer kauft muss zahlen (§ 433 BGB: Obersatz)  W ist Z
K hat ein Brot gekauft. (Sachverhalt: Untersatz)  K ist W
K muss bezahlen. (Konklusion)
 K ist Z
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Wer mordet (M), übertritt das Gesetz (G).
Hoeneß (H) hat nie gemordet (M).
Also hat Hoeneß (H) nie das Gesetz (G) übertreten.
Alle Füchse haben 4 Beine.
Genscher ist ein alter Fuchs.
Also hat Genscher vier Beine.
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr)
und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers
enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese
Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit
seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament
nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der
Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament
nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit
der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament,
das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
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§ 6 Anwendungssituation: Aufgaben und
Arbeitsbedingungen des Zivilrichters
C. III. Subsumtion
Merksatz:
Finden die abstrakten Begriffe der Rechtsnorm in
den konkreteren Begriffen des Sachverhalts derart
eine Entsprechung, dass die letzteren als
Unterbegriffe der ersteren erscheinen, so ist die
Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm
als Schlusssatz abgeleitet.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
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Juristische Methodenlehre
Dritter Teil: Anwendungsfragen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
§ 46 StGB: Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die
von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind,
sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter
sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
Dritter Teil: Anwendungsfragen
§7
Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jahrhunderts
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
II. Wortlaut
III. Geschichte
IV. System
V. Teleologie
VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
45
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
1.
2.
3.
Nicht Savigny!
Erfordernis und Legitimation der Auslegung
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
46
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
1.
Nicht Savigny!
(Huber, Savignys Lehre von der Auslegung der Gesetz aus heutiger
Sicht, JZ 2003, 1 ff.)
2.
3.
Erfordernis und Legitimation der Auslegung
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
47
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Allgemeines zum
der Auslegung“ (System I, 213)
„Geschäft
Auslegung vollzieht sich so, dass die Interpreten „sich in
Gedanken auf den Standpunkt des Gesetzgebers
versetzen, und dessen Thätigkeit in sich künstlich
wiederholen, also das Gesetz in ihrem Denken von
Neuem entstehen lassen.“
Das nennt Savigny „die Reconstruction des dem Gesetze
innewohnenden Gedankens“.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
48
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Das grammatische Element
„Das grammatische Element der Auslegung hat zum
Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem
Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt.
Es besteht daher in der Darlegung der von dem
Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.“
(System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
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§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Das logische Element
„Das logische Element geht auf die Gliederung des
Gedankens, also auf das logische Verhältniß, in
welchem die einzelnen Teile desselben zu einander
stehen.“
(System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
50
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Das historische Element
„Das historische Element hat zum Gegenstand den zur
Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende
Rechtsverhältniß durch Rechtsregeln bestimmten
Zustand. In diesen Zustand sollte das Gesetz auf
bestimmte Weise eingreifen, und die Art dieses
Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz
neu eingefügt worden ist, soll jenes Element zur
Anschauung bringen.“
(System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
51
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Das systematische Element
„Das systematische Element endlich bezieht sich auf den
inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und
Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft (§ 5).
Dieser Zusammenhang, so gut als der historische, hat
dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt, und wir
werden also seinen Gedanken nur dann vollständig
erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem
Verhältniß dieses Gesetz zu dem ganzen Rechtssystem
steht, und wie es in das System wirksam eingreifen soll.“
(System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
52
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Differenzen zu den heutigen
vier („klassischen“) canones
• es fehlt teleologische Auslegung, zumindest sofern „gesunde“
Gesetze in Rede stehen (entgegen der damals h.M., z.B. Thibaut)
• grammatisch entspricht dem Wortlaut
• logische und systematische Auslegung würden wir als
systematische Auslegung zusammenfassen
• historisch meint i.e.S. genetisch mit Blick auf die Veränderung gegenüber dem vorigen Rechtszustand
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
53
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Das mangelhafte Gesetz
„Die aufgestellten Grundsätze der Auslegung (§ 33) können
genügen für den gesunden Zustand des Gesetzes, da der
Ausdruck einen in sich vollendeten Gedanken darstellt, und kein
Umstand vorhanden ist, der uns hindert, diesen Gedanken als
den wahren Inhalt des Gesetzes anzuerkennen. Es sind aber
nun noch die schwierigeren Fälle mangelhafter Gesetze
anzugeben, wodurch diese Schwierigkeiten beseitigt werden
können.“
(System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 35 [222])
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
54
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Die canones nach Savigny: Die ratio legis
„Grund“ des Gesetzes bedeutet „ratio legis“ (System I, § 34 [217]), ist also nicht
Teil des Inhalts, mit diesem aber dennoch „verwandt“
„Grund des Gesetzes“ kann verstanden werden als „die Wirkung, die durch das
Gesetz hervorgebracht werden soll, so daß der Grund ... auch als Zweck oder als
Absicht des Gesetzes bezeichnet wird“ (System I, § 34 [217])
„Ungleich bedenklicher, und nur mit großer Vorsicht zulässig, ist der Gebrauch
des Gesetzgrundes zur Auslegung der Gesetze“. (System I, § 34 [220])
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
55
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
1.
2.
3.
Nicht Savigny!
Erfordernis und Legitimation der Auslegung
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
56
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
Schweizerischer Art. 1 ZBG:
Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder
Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen
werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt,
nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei
bewährter Lehre und Überlieferung.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
57
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
Österreichisches ABGB §§ 6 und 7:
§ 6 Einem Gesetz darf bei der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden,
als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange
und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervor leuchtet.
§ 7 Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne
eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt
entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht
genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit
Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den
natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
58
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
1.
2.
Nicht Savigny!
Erfordernis und Legitimation der Auslegung
(Hassemer, Gesetzesbindung und Methodenlehre, ZRP 2007, 213 ff.;
ders. in FS Jung, Juristische Methodenlehre und richterliche
Pragmatik, S. 231 ff)
3.
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
59
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
1.
2.
3.
Nicht Savigny!
Erfordernis und Legitimation der Auslegung
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
(Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn des Gesetzes –
subjektive oder objektive Theorie der Gesetzesauslegung, ZZP 94.
Band (1981), S. 192 ff.)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
60
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
I. Vorbemerkungen
3.
Der Streit um die subjektive und objektive
Theorie
Rüthers:
Hirsch:
Hassemer:
JZ 2006, 53 und NJW 2005, 2757;
zuletzt NJW 2011, 1856
ZRP 2006, 161
ZRP, 2007, 213
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
61
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
62
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
63
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
64
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
65
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
66
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
67
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
68
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
69
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1. Vorbemerkungen
2. Merkmale der Norm
a)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Das 3-Bereiche-Modell
b)
Normative Tatbestandsmerkmale
aa)
Erklärung
bb)
Generalklauseln
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
70
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
Generalklauseln
C. Schmitt in JW 1934, 717:
„Alle unbestimmten Rechtsbegriffe, alle sog.
Generalklauseln sind unbedingt und vorbehaltlos im
nationalsozialistischen Sinne anzuwenden.“
Zu dieser Problematik: Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung,
2005, S. 210.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
71
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
72
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
3. Fachsprache – Umgangssprache
Schwab in ZNR 2000, 353
„Sobald das harmloseste Wort zum gesetzlichen
Terminus geworden ist, verliert es seine Unschuld.“
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
73
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
74
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
75
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
76
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
77
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
78
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A.
Die vier klassischen Auslegungsmethoden
BGHZ 87, 191
Sachverhalt:
Die Beklagte - eine Reiseveranstalterin - verwendet umfangreiche "Reisebedingungen",
die in ihren Prospekten abgedruckt sind. Bis Sommer 1981 enthielten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
"Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt,
soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls
ausgeschlossen oder beschränkt ist."
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Beklagten, die Klausel nicht
weiter zu verwenden.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen
Urteil in NJW 1982, 2200 abgedruckt ist) hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
79
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
§ 9 AGBG a.F. (Generalklausel) heute § 307 BGB
zu BGHZ 87, 191
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
80
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
§ 651h BGB Zulässige Haftungsbeschränkung
zu BGHZ 87, 191
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine
Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen
Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich
auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
81
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
„(…) Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der
Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des
Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. (…)“
Aus den Gründen des BGH vom 14.04.1983, Az. VI ZR 199, 82, abgedruckt in
BGHZ 87, 191:
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
82
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
„(…) 1. Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die
für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann". Ob diese Bestimmung dem Reiseveranstalter gestattet,
sich gegenüber dem Reisenden auf einen auf gesetzlichen
Vorschriften beruhenden völligen Haftungsausschluß zu berufen, ist
umstritten.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
83
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß
nicht zulässig (vgl. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 135; derselbe, NJW
1979, 1384, 1389; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., S. 315; Löwe in
MünchKomm, BGB, § 651 h Rdn. 18; derselbe, Das neue
Pauschalreiserecht, S. 141 f; anders noch BB 1979, 1357, 1365 r.Sp.;
Tonner, Der Reisevertrag, § 651 h Rdn. 23; vgl. auch Palandt/Thomas,
BGB, 42. Aufl., § 651 h Anm. 1, 3 gegenüber der in der 39. Aufl.
vertretenen anderen Ansicht; Uwe Heinz, Die Rechtsstellung des
Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertrags-normen (1983) S. 166
m.w.N.). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2
BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen
Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl.,
S. 77 f; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 h Rdn. 7, 8).
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
84
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
2. Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der
Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit
der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des
Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig.
a) Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem
Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen
Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die
Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. Die Auslegung einer
Vorschrift richtet sich in erster Linie nach ihrem Wortsinn sowie nach
dem Sprachgebrauch des Gesetzes, in dem die Vorschrift enthalten
ist.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
85
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
aa) Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß
für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die
Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer
Frist, erfüllt sein muß. Mit dem Hinweis auf "Beschränkungen" wird zum Ausdruck
gebracht, daß der Anspruch beispielsweise nur gegen bestimmte Personen oder nur in
bestimmter Höhe geltend gemacht werden kann. Sowohl "Voraussetzungen" als auch
"Beschränkungen" eines Anspruchs knüpfen nach dem Wortsinn der Vorschrift jedoch
an einen bereits entstandenen oder zumindest möglichen Anspruch an. Nur ein solcher
Anspruch kann unter "bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" geltend
gemacht werden. Demgegenüber ist ein "ausgeschlossener" Anspruch - entgegen der
Auffassung der Revision - nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhängiger oder
bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht
erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich "auf Null"
zurückführen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie
durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zum Ausdruck kommt - weil nicht
entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall
gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
86
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
bb) Die Unterscheidung zwischen "ausgeschlossenen" und "nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen findet sich
auch sonst im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So heißt es z.B. in
den §§ 250 Satz 2, 283 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 2 und 634 Abs. 1 Satz 3,
daß in bestimmten Fällen der Anspruch ausgeschlossen ist. Andererseits knüpft
das Gesetz z.B. in § 326 Abs. 1 Satz 2 bzw. in § 634 Abs. 1 Satz 3 den Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Wandlung oder Minderung an
die nicht rechtzeitig vorgenommene Leistung oder Mängelbeseitigung. Das BGB
bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend
unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen,
sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB
neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des
Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift
nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
87
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am
Ende des 20. Jh.
BGHZ 87, 191
b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit
der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden.
(…)
c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann
ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf.
(…)
d) Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines
Leistungsträgers berufen kann.
(…)“
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
88
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorbemerkungen
Merkmale der Norm
Fachsprache – Umgangssprache
Subjektive und objektive Wortlautauslegung
Wortlaut als Grenze?
Teleologische Extension
Relativität der Begriffsbildung
BGHZ 87, 191
Schlussbemerkungen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
89
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
II. Wortlaut
9. Schlussbemerkungen
Celsus, Dig. 1, 3, 17:
„Scire leges non hoc est verba earum
tenere sed vim ac potestatem“
(Gesetze verstehen bedeutet nicht, an ihrem Wortlaut zu
klammern, sondern sich ihrer Kraft und Macht bewusst zu
werden.)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
90
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
3.
4.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
Subjektive und objektive Theorie
Einzelfragen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
91
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
3.
4.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
Subjektive und objektive Theorie
Einzelfragen
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
92
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
§ 11 TierSchG
zu BVerwG, Az. 3 C 7.04 vom 09.12.2004
(1)
Wer
1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
(…)
halten,
(…)
oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
züchten oder halten,
b) …..
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (…)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
93
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
a)
Historische Auslegung im weiteren Sinn
b)
Beispiele
c)
Historische Auslegung im engeren Sinn
d)
Nochmals BGHZ 87, 191
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
94
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
a)
Historische Auslegung im weiteren Sinn
b)
Beispiele
c)
Historische Auslegung im engeren Sinn
d)
Nochmals BGHZ 87, 191
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
95
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
a)
Historische Auslegung im weiteren Sinn
b)
Beispiele
c)
Historische Auslegung im engeren Sinn
d)
Nochmals BGHZ 87, 191
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
96
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
a)
Historische Auslegung im weiteren Sinn
b)
Beispiele
c)
Historische Auslegung im engeren Sinn
d)
Nochmals BGHZ 87, 191
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
97
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
1.
2.
Vorbemerkung
Historische Auslegung im engeren und
weiteren Sinne
a)
Historische Auslegung im weiteren Sinn
b)
Beispiele
c)
Historische Auslegung im engeren Sinn
d)
Nochmals BGHZ 87, 191
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
98
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
99
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
100
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
101
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
102
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
Literaturhinweis zum Thema subjektive und objektive
Theorie:
Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn
des Gesetzes – subjektive oder objektive Theorie der
Gesetzesauslegung, ZZP 94. Band (1981), S. 192 ff.)
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
103
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
104
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
105
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
106
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
b)
Redaktionsversehen
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf
beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder
kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende
Anwendung.
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
107
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
III. Geschichte
3.
4.
Subjektive und objektive Theorie
a)
Streitstand
b)
Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz
c)
Diskussion
Einzelfragen
a)
Relevante Materialien
b)
Redaktionsversehen
c)
Verwerfungsargument
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
108
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
109
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
110
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
111
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
2.
Inneres und äußeres System
„Diese [d.h. die allgemeinen Rechtsprinzipien] heraus zu fühlen,
und von ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art
der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu
erkennen, gehört … zu den schwersten Aufgaben unserer
Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was unserer Arbeit
den wissenschaftlichen Charakter gibt.“
Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1840, S.
66
Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider
112
§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland
am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
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IV. System
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war
oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich
angesehen werden.
§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
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5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
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4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
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4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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am Ende des 20. Jh.
A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden
IV. System
1.
2.
3.
4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
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lex posterior derogat legi priori
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lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
Abschließendes Beispiel
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Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
f)
lex specialis derogat legi generali
Subjektive und objektive Auslegung
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1.
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4.
5.
Vorbemerkung
Inneres und äußeres System
Konkurrenzen
a)
Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz
b)
Im Zweifel: Keine Widersprüche
c)
Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein.
d)
lex posterior derogat legi inferiori
e)
lex posterior derogat legi priori
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Subjektive und objektive Auslegung
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