Präsentation/Vortrag - Fort- und Weiterbildungen an der Sebastian

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14.11.2006
Arbeiten ohne Verordnung
Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V.
Referent
Dr. jur. Ernst Boxberg
Rechtsanwalt Dr. Ernst Boxberg
Müllerstrasse 27, 80469 München
Telefon: 0 89/ 2 31 81 40 - Mobil: 0172/ 73 22 914 - Telefax: 0 89/ 26 67 57
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1
14.11.2006
Gesundheitsfachberufe
verkammerte Berufe
nicht verkammerte Berufe
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker
reglementierte Berufe
med. Hochschulberufe
sonst. med. Fachberufe
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2
14.11.2006
verkammerte Berufe
nicht verkammerte Berufe
Berufsordnung
keine Berufsordnung
z. B. § 23 a BerufsO. d. Ärzte
Heilmittelwerbegesetz
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Heilmittelwerbegesetz
3
14.11.2006
Weg zum Erfolg in Jahren
PsychotherapeutenG
25 Jahre
Heileurythmist
Tomatistherapeut
Sporttherapeut
Weg über die
Gesetzgebung
Weg über die
Rechtsprechung
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Heilpraktiker und
weiterer Beruf im
Gesundheitswesen
Weg über den
Heilpraktiker
4
14.11.2006
Kurierfreiheit
Kurierverbot
- Medizinalordnung des 12. Jahrhunderts
- Partikularrechte 1532 unter Karl V.
peinliche Gerichtsordnung („Carolina“)
- 18. Jahrhundert Regelung durch Stadtrechte
- Gewerbeordnung 1869 mit allgemeiner Kurierfreiheit
- 1883 Kurierbehandlung im Umherziehen verboten
- Beginn des 20. Jahrhunderts Kneipp
- 1927 Kurierverbot bei Geschlechtskrankheiten
- 1939 Heilpraktikergesetz
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5
14.11.2006
§ 1 Heilpraktikergesetz
(1)
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will,
bedarf dazu der Erlaubnis.
(2)
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede
berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird.
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6
14.11.2006
Krankheit
Definition: ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder
vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der
normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder
gelindert werden kann.
(BGHZ 44, 208, 216)
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7
14.11.2006
Leiden
Definition: sind lang anhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr
therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen.
(Erbs / Kohlhaas, § 2 AMG, Anm. 7)
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14.11.2006
Körperschäden
Definition: sind grundsätzlich irreparable Veränderungen des Zustands
oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, die
keine Krankheit sind.
(Etmer, § 2, Anm. I 6 c)
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14.11.2006
Heilen
Definition: die Beseitigung von Krankheiten, Leiden und Beschwerden
physischer oder psychischer Art. Heilung ist die Rückkehr zum Zustand
vor dem Auftreten der Krankheit, des Leidens oder der Beschwerden.
(Etmer, § 2, Anm. I 6 e)
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14.11.2006
Lindern
Definition: sowohl das Herabsetzen (Mindern) der durch die Krankheit
usw. hervorgerufenen subjektiven Beschwerden (z.B. Schmerzen,
Unwohlsein, psychische Reaktionen wie Depressionen, Ängste) als
auch die Besserung objektiver Befunde, ohne dass es zu einem
Gesunden (Heilung) kommt.
(Etmer, § 2, Anm. I 6 e)
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11
14.11.2006
Das Ende des Heilpraktikergesetzes
Prof. Dr. Paul Bockelmann, München
(Auszug aus NJW 23.06.1966, Heft 25, S. 1145 ff.)
Das Ziel des Gesetzgebers war es lediglich, das Übergreifen Unkundiger auf das
Gebiet der Heilkunde zu verhindern. …
Die Anwendung der beschränkenden Vorschriften des Gesetzes ist nur dort
angebracht, wo die Vornahme einer bestimmten Verrichtung seitens einer nicht
förmlich zur Ausübung der Heilkunde befugten Person die Gefahr von
Gesundheitsschädigungen für die Allgemeinheit oder wenigstens für den
einzelnen Ratsuchenden heraufbeschwören würde. Doch darf solch eine Gefahr
nicht vorschnell bejaht werden. Eine Rechtsordnung, welche auch bloßen Laien
die Ausübung der Heilkunde zu gestatten befiehlt, kann, ohne sich zu sich selbst
in Widerspruch zu setzen, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht
schon aus dem Grunde den Inhabern einer Approbation oder einer Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde vorbehalten, dass sie auch von Ärzten vorgenommen
werden. …
Ferner dürfen die Erfahrungen, die die hinsichtlich der Ausführung bestimmter
Verrichtungen durch Nichtärzte zur Verfügung stehen, nicht außer acht gelassen
werden.
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12
14.11.2006
Heilpraktikergesetz
zu eng
(nicht erfasst werden)
-
kosmetisch indizierte körperliche Eingriffe
vorsorglich vorgenommene körperliche Eingriffe
Prävention
Heilschwindler
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13
14.11.2006
14
Im Namen des Volkes
Bundesverwaltungsgericht
AZ: 1 C 25/56
vom 14.10.1958
Der Patient, der einen solchen Eingriff an sich vornehmen lässt, überliefert
sich damit der Sachkunde, der Geschicklichkeit und der Gewissenhaftigkeit
des Operateurs. Er gerät dadurch in dieselbe „Schwächeposition“, in der
sich ein Kranker gegenüber dem Arzt oder dem Heilpraktiker befindet. Es ist
demnach folgerichtig, wenn ihm auch derselbe Schutz zuteil wird, wie er
dem Kranken durch die Reichsärzteordnung und durch die Vorschrift des §
1 Abs. 2 HPG gewährt werden sein soll.
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14.11.2006
Im Namen des Volkes
Bundesverwaltungsgericht
vom
14.10.1958
28.09.1965
18.12.1972
AZ: 1 C 25/56
„Eine Korrektur der Legaldefinition des Heilmittelbegriffs erfordert es,
dass nur solche Verrichtungen erfasst werden, die ärztliche bzw.
medizinische Fachkenntnisse erfordern.“
Das Heilpraktikergesetz findet also immer dann Anwendung, wenn
ärztliches Fachwissen erforderlich ist, auch wenn es nach redaktioneller
Lesart für diese Fälle nicht zutrifft.
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14.11.2006
Heilpraktikergesetz
zu weit
(erfasst werden)
-
Physiotherapeuten
Logopäden
Rettungssanitäter
Diätassistenten
Orthoptisten
Medizinstudenten
- Masseure und med. Bademeister
- Ergotherapeuten
- Hebammen
- Krankenpfleger (-helfer)
- Zytologieassistenten
- Neuroothologische Assistenten
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16
14.11.2006
Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis
§ 1 Rd-Nr. 6.3.5. - (Dr. med. Kurt Käfer)
Ob dies allerdings durchweg auch auf die Angehörigen der sog. Heilhilfsberufe
zutrifft, deren Berufsrecht sich auf den Schutz der jeweiligen
Berufsbezeichnung (z.B. Krankenschwester, Logopäde, Krankengymnast,
Rettungsassistent) beschränkt, ohne ausdrücklich bestimmte Befugnisse zu
verleihen (Ausnahme: Die Berufe der Medizinisch-Technischen Assistenten
hinsichtlich der sog. vorbehaltenen Tätigkeit nach § 9 MTA-G), könnte
zweifelhaft sein. Nach herrschender Meinung üben die Angehörigen dieser
Berufe ganz generell die Heilkunde nicht aus, auch wenn sie mehr oder weniger
eigenverantwortlich-selbstständig in der Krankenbehandlung tätig werden
(Bockelmann, S. 1146, Gillhausen, a.a.O., BVerwG a.a.O.) Letztlich können
etwaige Zweifel an dieser Auffassung auf sich beruhen, wenn man die
Angehörigen der jeweiligen Heilhilfsberufe im Rahmen des durch die jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebenen Berufsbildes
stillschweigend als entsprechend befugt ansieht.
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17
14.11.2006
1. staatlich reglementierte Berufe
2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen
3. tradierte und nicht tradierte Berufe
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18
14.11.2006
1. Physiotherapeut, Hebamme, Logopäde, Rettungssanitäter,
Ergotherapeut, Diätassistenten, Masseure und med. Bademeister,
Krankenpfleger, Zythologieassistenten
2. Motopäde, Sporttherapeut, Musiktherapeut, Kunsttherapeut
3. Osteopath, klinischer Linguist, Tomatistherapeut, Stimm-, Sprachund Sprechlehrer, Chiropraktor
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19
14.11.2006
Im Namen des Volkes
Verwaltungsgericht Oldenburg
- 7 B 3587/95 -
vom 25.09.1995
„Der Antragsteller könnte allenfalls zur Ausübung der hier streitigen
Massage befugt sein, wenn sie medizinische Hilfstätigkeit darstellen
würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass er sie unter mehr oder weniger
intensiver Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson
verrichten würde. Kennzeichnend für derartige Hilfstätigkeiten ist ein
Unterordnungsverhältnis zwischen Heil- und Hilfsperson. Letztere also
der Heilperson gewissermaßen als Werkzeug zur Hand geht. Diese
Bedingungen sind in aller Regel nur erfüllt, wenn die Hilfstätigkeit im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und die verantwortliche
Heilperson das Tun der Hilfsperson nach fachlich zu beherrschen
imstande ist.“
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20
14.11.2006
21
Im Namen des Volkes
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 26.02.1996
- 8 M 6826/95 „Der VPT e.V. erklärt …, dass die Ausübung der Fußreflexzonenmassage
selbstverständlich … wie die Ausübung jeder therapeutischen Tätigkeit
eine Maßnahme des Heilpraktikergesetzes sei. Die weitere
Schlussfolgerung des Verbandes, dass die im Berufsbild der Masseure
und med. Bademeister aufgenommenen befunderhebenden und
therapierenden Tätigkeiten – wie auch die Fußreflexzonenmassage –
jedoch erlaubt seien und als lex specialis unter das vorgenannte Gesetz
fielen, ohne mit den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes zu kollidieren,
verhilft der Beschwerde in dem im Tenor genannten Umfang zum Erfolg.“
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14.11.2006
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
(Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
zuletzt geändert durch
Art. 25 des G vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467)
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22
14.11.2006
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von
Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur
Änderung verschiedener Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe
(HeilBÄndV)
vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3770)
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23
14.11.2006
Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz – MPhG)
Heilpraktikergesetz
§1
§ 1 Abs. 1
Wer eine der Berufsbezeichnungen
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt
bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
1. „Masseurin und medizinische
Bademeisterin“ oder „Masseur und
medizinischer Bademeister“,
2. „Physiotherapeutin“ oder
„Physiotherapeut“
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(Berufsbezeichnung)
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(Berufsausübung)
24
14.11.2006
(Berufsbezeichnung)
Die Berechtigung zur
Berufsbezeichnung schafft
Berechtigung zur
(Berufsausübung)
→
Berufsausübung
so Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 26.02.1996
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25
14.11.2006
Fallgruppe 2 und 3
2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen
3. Tradierte und nicht tradierte Berufe
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26
14.11.2006
Im Namen des Volkes
Bundessozialgericht
- B 3 KR 13/00 R -
vom 25.09.2001
„Leistungsanbieter mit einer Hochschulausbildung müssen hingegen,
soweit ihr Beruf nicht gesetzlich geregelt ist, nur nachweisen, dass sie die
Voraussetzungen der einschlägigen kultusministeriell genehmigten
Studien- und Prüfungsordnung erfüllen.“
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27
14.11.2006
Gesetz über die Hochschule
im Lande Berlin
vom 12.10.1990
in der Fassung vom 05.10.1995
§ 34 Hochschulgrade
(1)
Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen
Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe
der Fachrichtung, Prüfungsordnungen für Studiengänge an der
Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen
Hochschulen können auch andere Grade für den
berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums vorsehen. Die
Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den
Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer
staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.
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28
14.11.2006
(Berufsbezeichnung)
Die Berechtigung zur
Berufsbezeichnung schafft
Berechtigung zur
(Berufsausübung)
→
so Bundessozialgericht vom 25.09.2001
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Berufsausübung
29
14.11.2006
Fallgruppe 3
3. Tradierte und nicht tradierte Berufe
die nicht unter
1. staatlich reglementierte Berufe
2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen
fallen
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30
14.11.2006
Artikel 12 Grundgesetz
(Berufsfreiheit)
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
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31
14.11.2006
Artikel 12 Grundgesetz
(Berufsfreiheit)
Kommentar
Ganz allgemein wird heute zu Recht die Auffassung vertreten, Art. 12 I
schütze auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen
(erlaubten) Tätigkeiten, aus denen sich dann wieder neue, feste
Berufsbilder ergeben können (BVerfGE 7, 377 [397]; 17, 232 [241];
BVerwGE 1, 53 [54 f.].
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32
14.11.2006
Berufswahlrecht
Berufsausübungsrecht
↓
↓
unantastbar
durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes regelbar
(jede erlaubte Tätigkeit, die auf
Dauer berechnet ist und der
Schaffung und Erhaltung einer
Lebensgrundlage dient)
Bundesverfassungsgericht 7, 377
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33
14.11.2006
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar,
wenn
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten ist, der gebietet, die
Freiheit der Berufsausübung nicht stärker zu beschränken als es die
jeweils zu schützenden Interessen fordern
Bundesverfassungsgericht 21, 173
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14.11.2006
Im Namen des Volkes
Bundesverwaltungsgericht
AZ: I C 53.66
vom 25.06.1970,
Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten
Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die
Pflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer
Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen
solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur
Folge haben können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann
und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur
geringfügig ist.
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35
14.11.2006
36
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: V R 78/99
vom 13.04.2000
Leistungen eines Heileurythmisten durch heilberufliche Tätigkeit sind
jedenfalls dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie ihrer Art nach
von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden.
Das gilt auch für heilberufliche Leistungen an Privatpatienten, wenn an
sie eine ihrer Art nach gleiche heilberufliche Leistung erbracht wird.
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14.11.2006
37
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Der Erlaubnisvorbehalt nach dem HeilprG habe jedoch nicht die
Funktion, das Berufsbild heilkundlicher Betätigungen zu prägen. Er diene
allein der Verhütung von Gefahren für die Volksgesundheit.
Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde
mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von
Gefahren für die Volksgesundheit.
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14.11.2006
38
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Der Senat misst dem Erfordernis einer fachgerechten Berufsausübung
bei Heil- und Heilhilfsberufen weiterhin besonders Gewicht zu. Allerdings
ist er nunmehr der Auffassung, dass diese nicht ausschließlich durch
eine staatlich reglementierte Ausbildung und Prüfung gewährleistet wird.
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14.11.2006
39
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Vielmehr muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner
beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den
Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der
Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis
einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge
getan. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung
beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist.
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14.11.2006
40
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Weiter übe der Kläger genauso wie der Heilpraktiker Heilkunde aus. Zur
Durchführung seiner Behandlungen benötige der Kläger ärztliches
Fachwissen, das er sich an dem Tomatis-Institut in Paris angeeignet
habe. Er untersuche die Patienten zumeist aufgrund ärztlicher
Empfehlungen. Auch erfolge im Einzelfall die Erstattung der
Behandlungskosten durch die Krankenkassen und Beihilfestellen.
Unabhängig von der Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG
übe jemand Heilkunde aus, der über ärztliche Fachkenntnisse verfüge.
Eine Erlaubnis sei dann nicht erforderlich, wenn eine Tätigkeit zu keiner
gesundheitlichen Schädigung führen könne.
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14.11.2006
41
Im Namen des Volkes
Bundessozialgericht
AZ: B 3 KR 13/00 R
vom 25.09.2001
Die Klägerin besitzt auch eine zur Führung der Berufsbezeichnung
„Klinische Linguistin“ berechtigende Erlaubnis. Der Klägerin wurde vom
Bundesverband Klinische Linguistik e.V. (BKL) mit Zertifikat vom 05. April
1995 bescheinigt, dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung am 09.
März 1995 die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der
Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin (BKL)“ erfüllt. Da es nicht um
eine gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung geht, reicht hier der
Nachweis einer fachlichen Qualifikation durch einen Berufsverband für
Klinische Linguistik aus.
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14.11.2006
42
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Falls eine staatliche Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung fehlt,
muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen
Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen
einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar
sind. ... Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich
Heilhilfsberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine staatliche
Regelung geschaffen wird. … Demzufolge hat das BSG die Erlaubnis, die
einer „Klinischen Linguistin“ vom Bundesverband Klinische Linguistik e.V.
zur Führung ihrer Berufsbezeichnung erteilt worden war, als ausreichend
angesehen.
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14.11.2006
43
Im Namen des Volkes
Bundessozialgericht
AZ: B 3 KR 13/00 R
vom 25.09.2001
Dass es sich – anders als z.B. bei den Logopäden – nicht um ein
gesetzlich geregeltes Berufsbild handelt, ist im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich. § 124 SGB V enthält keine hierauf
begrenzte Zulassungsregelung. Die Vorschrift verlangt für die Zulassung
lediglich den Nachweis „der für die Leistungserbringung erforderlichen
Ausbildung“ sowie den Besitz „einer entsprechenden Führung der
Berufsbezeichnung berechtigenden Erlaubnis“.
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14.11.2006
44
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 94/99
vom 16.05.2002
Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu
gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der
ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
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14.11.2006
45
Im Namen des Volkes
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1264/90 -
vom 29.10.1999
Die Feststellung des Gerichts „Das Finanzamt lehnte es ab, die Tätigkeit
des Beschwerdeführers als umsatzsteuerbefreiten Heilhilfsberuf im Sinne
des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen“, verletzt den Beschwerdeführer im
verfassungsmäßig geschützten Grundrecht der freien Berufswahl.
„Unerheblich sei, ob die Heileurythmie zu den wissenschaftlich allgemein
anerkannten Behandlungsmethoden gehöre.“
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14.11.2006
46
Im Namen des Volkes
Bundesgerichtshof
AZ: I ZR 104/70
vom 04.02.1972
Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die mit
dem Begriff der nach Meinung des Gesetzgebers zu bekämpfenden
Kurpfuscherei nicht in Verbindung gebracht werden konnte, und dass die
Augenoptiker ersichtlich auch nicht zu den „fachlich unfähigen“ und
„charakterlich minderwertigen“ Personen gerechnet wurden, gegen die
sich das Heilpraktikergesetz ausweislich der amtlichen Begründung
richten sollte.
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14.11.2006
47
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde
mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von
Gefahren für die Volksgesundheit. Nur hieran könne sich die Abgrenzung
der Einkunftsarten orientieren. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil
gereichen, dass seine heilkundliche Betätigung nicht gefährlich und der
Beruf des Audio-Psycho-Phonologen nicht spezialgesetzlich geregelt sei.
Angesichts der geringen Zahl der auf diesem Gebiet tätigen Personen
und fehlender Anhaltspunkte für gesundheitliche Gefahren sei ein
Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung nicht zu erkennen.
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14.11.2006
48
Im Namen des Volkes
Bundesverwaltungsgericht
AZ: 1 C 53/66
vom 25.06.1970
Wie der Senat weiter entschieden hat, reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die
Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz abhängig zu
machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten
Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht
des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche
Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie
für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben
können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches
Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit
einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.
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14.11.2006
49
Im Namen des Volkes
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
AZ: 10 Cs 32 Js 4307/1998-AK 78/1999
vom 01.12.1999
Aus der Anwendung der vorgenannten Merkmale für die Ausübung der
Heilkunde ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte
hierbei im Sinne des § 1 Abs. 2 die Heilkunde ausgeübt hat. Insoweit
überschritt die Tätigkeit des Angeklagten für die Nebenklägerin das für
einen Masseur zulässige Maß.
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14.11.2006
Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis
§ 1 Rd-Nr. 7.2 - (Dr. med. Kurt Käfer, Verlag R.S. Schulz)
Insofern hat das HprG lediglich eine gesundheitspolizeilich notwendige
Auffangfunktion, solange es an speziellen berufsrechtlichen Regelungen für
nichtärztliche Psychotherapeuten fehlt (Weidner, S. 27). In der sozialen
Lebenswirklichkeit haben sich die psychotherapeutisch tätigen DiplomPsychologen – die Bezeichnung Diplom-Psychologe ist freilich nur ein
akademischer Grad – zu einer eigenständigen Berufsgruppe herausgebildet. Es
würde sowohl dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch dem
Übermaßverbot widersprechen, diesen Personenkreis, der immerhin einen
einschlägigen staatlich geregelten Ausbildungsgang absolviert und mit der
Diplomhauptprüfung abgeschlossen hat, auch äußerlich in den Berufsstand der
Heilpraktiker einzubinden, mit dem der Durchschnittsbetrachter ganz andere
Vorstellungen verbindet (vgl. Weidner, S. 29; BVerfGE 78, 179 / 194; BVerwG
vom 21.01.1993, NJW 1993, S. 2395/2396).
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50
14.11.2006
51
Im Namen des Volkes
Bundesverwaltungsgericht
AZ: 3 C 34/90
vom 21.01.1993
Zudem haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass
des Heilpraktikergesetzes in damals noch nicht erkennbarer Weise ausdifferenziert.
So hat die spezielle heilkundliche Tätigkeit, die Anlass gibt, die Vorschriften des
vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes insoweit im Wege der Auslegung an die
gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen, nämlich die Psychotherapie, sich erst
weit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – in dieser sozial bedeutsamen Weise –
herausgebildet.
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14.11.2006
Gesetz über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)
§ 1 Abs. 3 Berufsausübung
Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit
Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
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52
14.11.2006
(Berufsbezeichnung)
Die Berechtigung zur
Berufsbezeichnung schafft
Berechtigung zur
(Berufsausübung)
→
so Bundesfinanzhof vom 28.08.2003
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Berufsausübung
53
14.11.2006
COLONIA Versicherung
Hauptverwaltung
Colonia-Allee 10 – 20
51067 Köln
27.09.1993
Betr.: Berufshaftpflichtversicherung für Masseure; Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung
… Mit Hinblick auf Ihre Darstellung, dass die heutige Bedingungsregelung dem
„Alltag“ einer Massagepraxis nicht Rechnung trägt, sind wir bereit, bei
Schadenereignissen infolge einer Heilbehandlung ohne ärztliche Verordnung
künftig wie folgt zu verfahren:
Nach den einschlägigen Bedingungen … sind Heilbehandlungen ohne ärztliche
Verordnung vom Versicherungsschutz ausgenommen, es sei denn, das Fehlen
der Verordnung hat den Schaden nicht beeinflusst. Wir sind bereit, diesen
Ausschluss ferner nicht anzuwenden, sofern der Versicherungsnehmer nicht
objektiv erkennen konnte, dass die Heilbehandlung risikobehaftet für den
Gesundheitszustand des Patienten ist.
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54
14.11.2006
Beschluss des ZVK Verbandstages 18./19. September 2004
Das Berufsbild des Physiotherapeuten impliziert das Bestehen und die
konsequente Anwendung einer eigenen berufsspezifischen lex artis bei
jedweder beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereichen Prävention,
kurative Medizin, Rehabilitation und Kurwesen.
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55
14.11.2006
56
Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept
auszugsweise aus Schreiben Dr. jur. Kamps, KV Reutlingen vom 14.03.1997
Die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg wurde im Zusammenhang mit
der Problematik des Arzneimittel- und Heilmittelbudgets mehrfach gefragt, ob die
Abgabe von Heilmitteln, wenn sie auf Kassenrezept nicht verordnet worden sind,
der Ausstellung eines Privatrezeptes bedürfen. Dies sei zwingend notwendig wie
uns der Zentralverband der Krankengymnasten, Stuttgart, mitgeteilt hat. Die
Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg sieht eine solche Verpflichtung
jedoch nicht.
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14.11.2006
57
Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept
auszugsweise aus Schreiben Dr. jur. Kamps, KV Reutlingen vom 14.03.1997
Anders als bei Diätassistenten, bei denen der Gesetzgeber in § 3 des
Diätassistentengesetzes geregelt hat, dass die Ausbildung zum Diätassistenten
zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und
ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Verordnung oder im Rahmen
ärztlicher Verordnung befähigen soll, fehlt im Ausbildungsziel der Masseure,
medizinischen Bademeister und Physiotherapeuten die Erbringung dieser
Verfahren „auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnungen“.
Die staatliche Erlaubnis zur Abgabe von pysikalisch-therapeutischen Maßnahmen
und physiotherapeutischen Maßnahmen ermöglicht daher den Masseuren,
medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten entsprechende Leistungen
ohne Verordnung des Arztes zu erbringen. Die Verordnung von physikalischmedizinischen und physiotherapeutischen Maßnahmen auf Privatrezept ist also
nicht zwingend erforderlich.
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14.11.2006
58
PRESSEMITTEILUNG
Pressestelle der
Patientennahe Versorgung im Spannungsfeld zwischen
deutschen Ärzteschaft
Herbert-Lewin-Platz 1
Kostenwettbewerb und Innovation
10623 Berlin
Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen tagte in Berlin
Berlin, 17.03.2005
Die Erarbeitung und Implementierung von wissensbasierten Expertenstandards
zur Dekubitus- und Sturzprophylaxe, zum Schmerz- und Entlassungsmanagement,
die Dokumentationsleitlinien in der logopädischen Behandlung, die
physiotherapeutischen Behandlungspfade und berufsübergreifenden Standards in
der Ernährungsberatung leisten wichtige Beiträge zur (inter)professionellen
Verbesserung der Patientenversorgung aus der Eigenverantwortung der Berufe
selbst heraus. Sinnvoll und erfolgreich ergänzt werden diese Ansätze durch die in
Zusammenarbeit der Krankenkassen … entwickelte externe vergleichende
Qualitätsdarstellung …
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14.11.2006
59
Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung ärztlicher Aufgaben
Rechtsanwalt Wiss. Mitarbeiter Bernhard Hahn, Frankfurt
(Auszug aus NJW 09.09.1981, Heft 37, S. 1977 ff.)
Als erstaunliches Zwischenergebnis ist festzustellen, dass eine
eindeutige Bestimmung des Arbeitsfeldes des Arztes nicht möglich ist.
Insbesondere lässt sich nicht die Behauptung aufstellen, jeder Handgriff
im ärztlichen Umfeld sei von diesem genau determiniert. Dagegen spricht
allein der Umstand, dass die klassische Medizinalfachberufe z.B. auf dem
Gebiet der Grundpflege inzwischen einen derartigen Grad an
Selbstständigkeit gewonnen haben, dass der Arzt in der Tat kaum noch
eine Rolle spielt.
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14.11.2006
Physiotherapeut
Rettungssanitäter
Osteopath
Arzt (theoretisch)
0
Beruf
25 %
50 %
75 %
100 %
maximal ausschöpfbare Bandbreite
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60
14.11.2006
Heilpraktiker
Sicheres Können entscheidet
mit viel Erfahrung
Arzt
ohne Erfahrung
Facharzt im anderen Fachgebiet
Facharzt im eigenen Fachgebiet
Berufsbezeichnung
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maximal ausschöpfbare Bandbreite
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14.11.2006
62
Im Namen des Volkes
Bundesfinanzhof
AZ: IV R 69/00
vom 28.08.2003
Vielmehr ist typisch für den Beruf des Heilpraktikers, dass dieser alle
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden darf, die er
tatsächlich beherrscht. Darunter fallen gerade auch Tätigkeiten, die bei
mangelnden Kenntnissen zu einer Gesundheitsgefährdung beim
Patienten führen können. Die Berechtigung zur Ausübung solcher
Tätigkeiten wird lediglich begrenzt durch die Verpflichtung, sich der
Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und den
Patienten ggf. an einen Arzt zu überweisen.
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14.11.2006
bislang durch Rechtsprechung oder gesetzliche
Krankenkassen anerkannt
Eurythmist
Krankenkassen
Heileurythmist
Bundesverfassungsgericht
Sprachheilpädagoge
Krankenkassen
Sprach-, Stimm- und Sprechlehrer Krankenkassen
Sporttherapeut
Bundesfinanzhof
Audio-Psycho-Phonologe
Bundessozialgericht
Kunsttherapeut
noch nicht obergerichtlich entschieden
Musiktherapeut
noch nicht obergerichtlich entschieden
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63
14.11.2006
Anerkenntnissuche
Chiropraktor
Atemtherapeut
Osteopath
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14.11.2006
65
Im Namen des Volkes
Landgericht Heilbronn
AZ: 5 Ns 41 Js 18639/04
vom 05.04.2005
... Mittlerweile gibt es seit September 2004 eine übergeordnete,
deutschlandweite Organisation der Osteopathen-Verbände, welche sich
auf einheitliche Regeln geeinigt hat. Hierzu gehört u.a., dass die
osteopathische Heiltätigkeit erst nach komplettem Abschluss der
fünfjährigen Ausbildung einschließlich Bestehen der Abschlussprüfung
ausgeübt werden darf. Weiterhin wird die von den Gesundheitsämtern
und den Verwaltungsgerichten bisher noch nicht bestätigte Auffassung
vertreten, ein fertig ausgebildeter Osteopath benötige keine
Heilpraktikerzulassung.
Rechtsanwalt Dr. Ernst Boxberg
Müllerstrasse 27, 80469 München
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14.11.2006
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Im Namen des Volkes
Bayer. Verwaltungsgericht München
AZ: M 16 K 03.1270
vom 22.03.2005
... denn die Anordnung vom 10. Juli 2002 hat in den grundrechtlich
geschützten Bereich der Berufsausübung des Klägers eingegriffen.
…
ferner steht die weitreichende Untersagung von Tätigkeiten des Klägers
wohl auch nach der damaligen Einschätzung der Verwaltung vor dem
Hintergrund des Art. 12 GG nicht in Übereinstimmung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, demzufolge Eingriffe in den
grundrechtlich geschützten Bereich nur dann zulässig sind, wenn sie von
gewichtigen Gemeinschaftsinteressengetragen sind.
…
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Im Namen des Volkes
Bayer. Verwaltungsgericht München
AZ: M 16 K 03.1270
vom 22.03.2005
…
eine Abgrenzung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz von solchen
Fällen vorgenommen, die lediglich der Aktivierung der Selbstheilungskräfte eines
Patienten dienen.
…
zu würdigenden Berufsbild und den daraus abgeleiteten Tätigkeiten im Einzelnen
zu überprüfen und nachzuweisen, ob letztere auf Grund der vorgenommenen
Berufsqualifikation von dem entsprechenden Antragsteller bzw. Kläger ohne
Verletzung von Gemeinschaftsgütern selbstständig wahrgenommen werden
können und dürfen.
…
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... von § 1 Abs. 2 des HeilprG formuliert und damit sämtliche der
benannten Tätigkeitsfelder als Ausübung der Heilkunde bezeichnet und
der Erlaubnispflicht unterworfen. Dieser pauschale Prüfungsansatz
verkennt, dass zum einen die Vornahme sog. medizinischer
Hilfstätigkeiten nicht automatisch auch als Ausübung der Heilkunde
anzusehen ist, was im Bereich des Heilpraktikerrechts bei bagatellartigen
und ungefährlichen Heilmaßnahmen nicht der Fall ist.
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... stellt der Verwaltung und den Fachgerichten die Aufgabe, im Einzelfall
zu überprüfen, ob die jeweilige Tätigkeit des Antragstellers bzw. Klägers
noch dem sog. ungefährlichen Behandlungsfeld außerhalb des
Heilpraktikergesetzes entspricht oder einer von diesem erlaubnisfrei und
selbstständig eigenverantwortlich vorzunehmenden Behandlung, zu
welcher er auf Grund seiner Ausbildung angemessen qualifiziert ist.
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Im Namen des Volkes
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... Hier wird im Einzelnen zu bestimmen sein, wo die Grenzen des beruflichen
Aufgabenprofils des Klägers als Masseur und medizinischer Bademeister
festzulegen sind und in welcher Weise sich die hier einschlägigen Normenwerke
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sowie des Heilpraktikergesetzes
überschneiden, d.h. konkret, wann und wo bei den einzelnen vom Kläger
beabsichtigten Behandlungsformen die Schutzfunktion des Heilpraktikergesetzes
die Tätigkeitsbefugnisse des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
überlagert und zu einer Erlaubnispflicht im Einzelfall führt. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und der zu beachtende Schutzbereich des Art. 12 GG
gebieten diesbezüglich eine differenzierte Überprüfung und Entscheidung. Der
Bescheid vom 10. Juli 2002 entspricht diesen Anforderungen nicht und ist
demzufolge als rechtswidrig zu erachten.
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In künftigen anstehenden Verwaltungsverfahren wird deshalb u.a. zu klären sein, ob
und inwieweit die Auffassung der Klagepartei in Auslegung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes der Meinungsstand in der Literatur zutreffend sein könnte,
dass nach allgemeiner Überzeugung selbstständige heilkundliche Tätigkeiten nicht
unerlaubt im Sinne des § 1 erfolgen, wenn sie von Personen ausgeübt werden, die
eine gesundheitsrechtlich geregelte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
im Rahmen des Tätigkeitsspektrums ihres Berufs bzw. ihrer Ausbildung tätig werden.
Die aufgezeigte Einschätzung des Gerichtes gebietet wohl darüber hinausgehend eine
die Eigenart der jeweiligen Behandlung sorgfältig untersuchende und in die Prüfung
und Abwägung der dargestellten widerstreitenden Interessen einstellende Bewertung.
Wenn aussagefähige normative Abgrenzungskriterien fehlen, wird jeweils nach den
Details des konkreten Einzelfalls und den dargestellten Grundsätzen zur
Rechtsauslegung zu entscheiden sein.
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VIELEN DANK!
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