Folien - Universität Regensburg

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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß
Universität Regensburg
5. Vorlesung, 15.06.2007
2
Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der
Restrukturierung - Betriebsänderung (2)

Der Interessenausgleich (§ 112 I 1 BetrVG)
–
–
–
–
–
Er regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer
Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von
wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit
zu vermeiden.
Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar.
Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der
Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist.
Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) voraus.
Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des
Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich,
vgl. § 113 BetrVG (Unterlassungsanspruch sehr str.!).
3
Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der
Restrukturierung - Betriebsänderung (3)

Der Sozialplan (§ 112 I 2 BetrVG)
–
Regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der
Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile.
–
Kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der
Einigungsstelle erzwungen werden.
–
Braucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden
zu sein.
–
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112
I 3 BetrVG.
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Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der
Restrukturierung - Betriebsänderung (4)

Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 BetrVG.

Neben § 113 BetrVG auch Unterlassungsanspruch des
Betriebsrates bis zum Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne
des Gesetzes?

Bei Verletzung der Informationspflicht nach § 111 BetrVG ist ein
Bußgeld nach § 121 BetrVG möglich.

§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Interessenausgleich braucht nicht
versucht zu werden, wohl aber Sozialplanpflicht, bei
Tendenzbetrieben.

§ 112a Abs. 2 BetrVG: Sozialplanprivileg für neugegründete
Unternehmen (Interessenausgleich ist dennoch zu versuchen!).
5
Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der
Restrukturierung - Betriebsänderung (5)

Auswirkungen von Restrukturierungen auf den Betriebsrat
–
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG i.V.m. § 22 BetrVG bei Erhalt der
Betriebsidentität.
– § 21a BetrVG (Übergangsmandat) als „Vollmandat“, für die aus einer
betrieblichen Reorganisation hervorgehenden betriebsratslosen Teile.
– § 21b BetrVG (Restmandat) als reines Abwicklungsmandat.

Auswirkungen von Restrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen
–
Fortgeltung bei Erhalt der Betriebsidentität und in selbständig
fortgeführten (betriebsratsfähigen) Betriebsteilen.
– Ablösung bei Eingliederung in einen neuen Betrieb, bei dem
Betriebsvereinbarungen zum gleichen Regelungsgegenstand bestehen.
– Unklar, was bei Eingliederung in einen anderen Betrieb geschieht, in
dem keine vergleichbare Regelung besteht.
6
Grundlagen des Tarifrechts

Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder
Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Tarifgebunden sind nur die Parteien des Tarifvertrages sowie die Mitglieder
der Tarifvertragsparteien (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG).

Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. § 5 TVG;
beachte daneben § 1 Abs. 3a AEntsG).

Keine Tarifbindung im eigentlichen Sinne entsteht durch die
arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag.

Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil.

Äußerste Grenze der Tarifgeltung wird durch die Tarifzuständigkeit der
tarifschließenden Parteien und den vereinbarten Geltungsbereich der
Tarifverträge gesetzt.
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