Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele Modul 3

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Einführung in das Arbeitsrecht an Hand
praktischer Beispiele
Modul 3
Rechtsanwälte Schupp & Partner, Rechtsanwalt Björn-M.
Folgmann, An der Windmühle 80, 52399 Merzenich
Stand: 19. Oktober 2010
Übersicht des Themenplanes
- Einleitung
- Geschichte der Mitbestimmung (kurzer Abriß)
- die Betriebsparteien
Grundsätze
Zusammenarbeit
der
Betriebsparteien
- Rechte der Betriebsparteien
- Streitigkeiten der Betriebsparteien
Einleitung
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Historie des Betriebsverfassungsrechts
Die Mitbestimmung in Unternehmen und
Betrieb
Geschichte des
Betriebsverfassungsrechts
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Betriebsratsgesetz vom 4. Februar 1920;
Abschaffung durch § 65 Nr. 1 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) während der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft;
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Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz);
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Betriebsverfassungsgesetz 72 (BetrVG);
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Anzugrenzen ist die betriebliche Mitbestimmung nach
dem BetrVG von der unternehmerischen
Mitbestimmung;
Hiervon zu unterscheiden ist das
Personalvertretungsrecht.
Die unternehmerische Mitbestimmung
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Die unternehmerische Mitbestimmung wird
vor allem durch drei Gesetzeswerke in der
bundesdeutschen Wirtschaftsordnung
verankert:
–
§§ 76 ff. BetrVG 1952;
–
Montanmitbestimmungsgesetz;
–
Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (MitbestG).
Die Betriebsparteien
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Betriebsrat
Arbeitgeber (hier: Vorstand;
Geschäftsführer etc.)
Betrieb und Unternehmen
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Es ist zwischen dem Betrieb als organisatorische Einheit
und dem Unternehmen als Rechtsträger zu
unterscheiden;
Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb
bilden;
Ein Unternehmen kann auch mehrere Betriebe unterhalten. Dann sind neben den Betriebsräten
Gesamtbetriebsräte zu bilden;
Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff
unterscheidet sich vom Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes.
Betriebsbegriff
Ein Betrieb liegt vor, wenn die in einer
Arbeitsstätte vorhandenen Betriebsmittel für
den oder die verfolgten arbeitstechnischen
Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt
eingesetzt werden, und der Einsatz der
menschlichen Arbeitskraft von einem
einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird
(vgl. insbes. BAG 24. 1. 96 AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972)
Rurtalwerkstätten als Betrieb?
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Arbeitsstätte
Arbeitstechnische Zusammenfassung der
Betriebsmittel
Steuerung der menschlichen Arbeitskraft
durch einen einheitlichen Leitungsapparat
Wie vermeidet ein Unternehmen die
Mitbestimmung in den Betriebsstätten?
Wie vermeidet ein Unternehmen die
Mitbestimmung in den Betriebsstätten?
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In Betrieben mit der Regel mindestens fünf
ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern,
von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 Satz 1
BetrVG);
Errichtung von Arbeitsstätten mit maximal 4
ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern
bei eigener einheitlicher Führung des
Personals.
Begriff des Arbeitgebers
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff des
Arbeitgebers an vielen Stellen als Normadressat. Er ist
eine der Betriebsparteien.
Eine Begriffsbestimmung erfolgt nicht. Der Begriff wird
vorausgesetzt.
Es ist bisweilen zu unterscheiden zwischen:
- Vertragsarbeitgeber;
- Betriebsarbeitgeber.
Der Betriebsarbeitgeber ist der „richtige“ Arbeitgeber,
wenn er die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Im Falle
der Insolvenz tritt z. B. Der Insolvenzverwalter in die
Stellung des Arbeitgebers ein.
Zusammenarbeit der Betriebsparteien
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Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der
geltenden
Tarifverträge
vertrauensvoll
und
im
Zusammenwirken
mit
den
im
Betrieb
vertretungsberechtigten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer des
Betriebs zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG);
Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten
Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung
des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum
Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche
Notwendigkeiten
des
Betriebsablaufs,
zwingende
Sicherheitsvorschriften
oder
der
Schutz
von
Betriebsgeheimnissen entgegensteht (§ 2 Abs. 2 BetrVG);
Es gilt das Friedenspflicht (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG).
Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes
Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist das
Wohl
der Arbeitnehmer!
Der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im
Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt sind (§ 5 Abs
1 BetrVG);
Ausgenommen werden einzelne Beschäftigte aufgrund
Anordnung des § 5 Abs. 2-3 BetrVG. Hierzu zählen
insbesondere die Organe der Gesellschaft und die
Leitenden Angestellten.
Wahlen, Organisation, Verlust des
Mandates
... §§ 7 – 29 BetrVG
Instrumente der Mitbestimmung
(Betriebsrat)
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Betriebsratssitzung (§ 30 BetrVG);
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Beschlüsse des Betriebsrates (§ 33 BetrVG);
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Einrichtung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG);
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Betriebsversammlung (§ 42 f. BetrVG);
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Fragebogenaktion, sofern sich die Fragen im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates halten;
Sog. Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1
BetrVG;
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Anrufung/Einrichtung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG);
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Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) und Regelungsabrede.
Rechte des Betriebsrates
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Überwachungsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG);
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Antragsrechte (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG);
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Recht Sachverständige beizuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG);
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Einsichtsrecht in Unterlagen des Arbeitgebers (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG);
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Eingeschränktes Recht auf Einsicht in Personalakten (§ 83 BetrVG);
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Behandlung der Beschwerden von Arbeitnehmern (§ 81, 82 BetrVG);
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Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG);
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Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG);
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Unterrichtungsanspruch über Personalplanung (§ 92 BetrVG);
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG);
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Mitbestimmung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG).
Personalfragebogen und
Beurteilungsgrundsätze
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Personalfragebögen bedürfen der Zustimmung des
Betriebsrates. Kommt eine Einigung über den Inhalt
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 94 Abs. 1
BetrVG);
Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in
schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den
Betrieb verwendet werden sollen, sowie die Aufstellung
allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Personalmaßnahmen
(§§ 99 und 102 BetrVG)
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Unterrichtungspflicht i. S. d.
§ 99 Abs. 1 BetrVG;
Zustimmungsverweigerung
i. S. d. § 99 Abs. 2 BetrVG;
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Zustimmungsfiktion (§ 99
Abs. 3 BetrVG);
Antragsersetzungsrecht
des Arbeitgebers (§ 99
Abs. 4 BetrVG).
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Anhörungspflicht des
Arbeitgebers (§ 102 Abs. 1
Satz 1 BetrVG);
Anordnung der Unwirksamkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG);
Widerspruchsrecht des
Betriebsrates (§ 102 Abs. 3
BetrVG);
Kündigungsrecht des
Arbeitgebers (§ 102 Abs. 4
BetrVG)
Annexkompetenz
und
Kopplungsgeschäft
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Unter Annexkompetenz versteht man das Recht aus
bestehenden Rechten neue Rechte abzuleiten (Recht
zur Erfindung von Kompetenzen);
Unter
Kopplungsgeschäft
versteht
man
die
Vereinbarung,
welche
sich
der
Betriebsrat
versprechen
lässt,
damit
er
einer
zustimmungspflichtigen Maßnahme zustimmt, ohne
das diese selbst von der Mitbestimmung erfasst ist.
Verbotene Tätigkeiten des
Betriebsparteien
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Verbot der parteipolitischen Werbung;
Verbot das Amt entgegen der allgemeinen
Friedenspflicht gegen die andere Betriebspartei
einzusetzen (z. B. durch Aufruf zu einem wilden Streik
etc.);
Drohungen gegenüber der anderen Betriebspartei;
Werbung für den jeweiligen Verband, unter
Ausnutzung der Stellung als Betriebspartei; die
einfache Werbung für z. B. eine Gewerkschaft ist
dem Betriebsratsmitglied jedoch nicht untersagt!
Kosten der Betriebsratstätigkeit
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Kosten und Sachaufwand der Tätigkeit des
Betriebsrates trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG);
dies gilt jedoch nur für solche Kosten, die der
Betriebsrat für notwendig erachten durfte;
Ist es dringend notwendig, dass der Betriebsrat
externe Sachverständige beizieht, so trägt diese
Kosten auch der Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG);
vorliegend ist jedoch zwingend eine Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber notwendig;
Bei Anwälten, die Verfahrensbevollmächtigte in
Beschlussverfahren sind, richtet sich die
Kostentragungspflicht ausschließlich nach § 40
BetrVG.
Streitigkeiten werden beigelegt durch:
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Verhandlungen der Betriebsparteien;
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die Einigungsstelle;
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das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.
Zusammenfassung
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Fassen Sie das Gelernte zusammen.
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Stellen Sie nochmals den Praxisbezug her.
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Klären Sie offene Fragen Ihrer Zuhörer.
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Erfragen Sie die Meinung Ihrer Zuhörer zu
dieser Sitzung.
Quellenangaben
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Nennen Sie ergänzende Veranstaltungen.
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Geben Sie weitere Hilfsmittel an.
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Nennen Sie weitere Quellen.
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