Nr. 7 (zu § 8 Abs. 2): Der Umsetzung der Befristungsrichtlinie 99/70

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Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung
für eine Mitarbeitervertretungsordnung
erstellt im Auftrag der
Personalwesenkommission des Verwaltungsrats des
Verbandes der Diözesen Deutschlands
Hamburg 2002
ÄNDERUNGEN
1. § 1 Abs. 3 wird eingefügt:
„Das Gesetz findet keine Anwendung auf Einrichtungen, deren Tätigkeit sich nicht als
Wesens- und Lebensäußerung der Kirche darstellt, sondern ausschließlich oder ganz
überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgt“
2. § 1a wird wie folgt neu gefasst:
㤠1 a Bildung von Mitarbeitervertretungen
(1) In den Einrichtungen und Dienststellen der in § 1 genannten kirchlichen
Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu bilden. Dienststellen sind die einzelnen Behörden und Verwaltungsstellen;
Einrichtungen sind alle organisatorisch selbstständig geführten Stellen, innerhalb
derer ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger im Einvernehmen mit den
bestehenden Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung
bedarf der Genehmigung durch den Ordinarius.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 können Einrichtungen mehrerer Dienstgeber im
Einvernehmen
mit
allen
beteiligten
Dienstgebern
und
bestehenden
Mitarbeitervertretungen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden. Die Regelung
bedarf der Genehmigung durch den Ordinarius.“
3. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils um Satz 2 ergänzt:
„Aus der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die geringfügig iS von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt
sind, nicht mitgerechnet.“
4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
2
„Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der verschiedenen Dienstbereiche
und Berufsgruppen angehören. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.“
5. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen
weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird oder der
Dienstgeber der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht dem Anwendungsbereich
nach § 1 unterfällt. Im Übrigen sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines anderen
Dienstgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, nicht wahlberechtigt.“1
6. § 7 Abs. 4 Nr. 3 und 4 entfallen.
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen
Entscheidung
in
anderen
als
den
in
§3
Abs. 2
Nr. 3
genannten
Personalangelegenheiten befugt sind“
8. § 13 d wird eingefügt:
„§ 13 d Übergangsmandat
(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt deren Mitarbeitervertretung im Amt und
führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter,
soweit sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtung
eingegliedert werden, in der eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat).
Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere unverzüglich Wahlausschüsse zu
bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Teilen einer Einrichtung eine
neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist,
spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch
Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate
verlängert werden.
1
Muster für eine diözesane Fassung.
3
(2) Werden Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung
zusammengelegt, so nimmt die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung oder des Teils
einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer
Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
(4) Führt die Spaltung, die Zusammenlegung oder eine Übertragung dazu, dass eine
ehemals nicht dem Geltungsbereich nach § 1 fallende Einrichtung oder Teile von
Einrichtungen nunmehr dieser Ordnung unterfallen, dann nimmt die nicht nach dieser
Ordnung gebildete Arbeitnehmervertretung das Übergangsmandat nach Abs. 1 wahr.
Sie handelt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehende Vereinbarungen zwischen
dem
Dienstgeber
und
der
nicht
nach
dieser
Ordnung
gebildeten
Arbeitnehmervertretung erlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren
enden.“
9. § 13 e wird eingefügt:
㤠13 e Restmandat
Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so
bleibt deren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der
damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
erforderlich ist“
10. § 15 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus
betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor,
wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen
Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen
Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf des nächsten
Kalendermonats gewährt werden.“
4
11. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 werden eingefügt:
„Zu den notwendigen Kosten gehören die Kosten zur Beauftragung eines
Rechtsbeistands
in
Verfahren
vor
der
Schlichtungsstelle,
soweit
die
Schlichtungsstelle feststellt, dass die Mitarbeitervertretung die Führung des
Rechtsstreit und die Vertretung durch einen Rechtsbeistand für erforderlich halten
darf. Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten, die durch die Beiziehung
sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben erforderlich ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher
zugestimmt hat.“
12. § 17 Abs. 3 wird eingefügt:
„Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1a
Abs. 3) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit der
Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem
Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getragen werden.“
13. § 18 Abs. 1a wird eingefügt:
„Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines
Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer
bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung. Das gilt auch für allgemeine
Zuwendungen des Dienstgebers.“
14. § 24 wird wie folgt neu gefasst:
„ § 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
(1) (unverändert)
(2) Die Mitarbeitervertretungen verschiedener Dienstgeber können im Einvernehmen
zwischen
allen
Dienstgebern
und
Mitarbeitervertretungen
eine
erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung schaffen.
5
(3) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder
erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
ein
Mitglied.
Außerdem
wählen
die
Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus
ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder
einen
Ersatzvertreter
in
Gesamtmitarbeitervertretung.
die
Gesamtmitarbeitervertretung
Durch
einstimmigen
Beschluss
oder
der
erweiterte
betroffenen
Mitarbeitervertretungen kann die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung jederzeit aufgelöst werden.
(4) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen
betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der
Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.
(5) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des
§ 15 Abs. 3.“
15. § 25 Abs. 4 Satz 3 wird eingefügt:
㤠15 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Kosten der Freistellung sind dem Dienstgeber
vom (Erz-)Bistum zur Hälfte zu erstatten“*
16. In § 26 Abs. 3 Nr. 4 wird am Ende eingefügt:
„sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken,“
17. § 27 Abs. 2, 4. Spiegelstrich wird gestrichen.
18. § 27a wird eingefügt:
㤠27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten
*
Muster für eine diözesane Fassung. Dort, wo innerhalb eines (Erz-)Bistums mehr als eine DiAG existiert (z.B.
DiAG A und DiAG B), können für die verschiedenen Arbeitsgemeinschaften unterschiedliche Regelungen
getroffen werden.
6
(1) In Einrichtungen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung über
die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig schriftlich zu
unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
die Personalplanung darzustellen. Die Mitarbeitervertretung kann Anregungen
geben.
(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören
insbesondere
1. der allgemeine Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der
Einrichtung und des Dienstgebers
2. Rationalisierungsvorhaben
3. die Einführung neuer Arbeitsmethoden
4. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Teilen von
Einrichtungen
5. die Verlegung von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen
6. der Zusammenschluss von Einrichtungen
7. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie
8. sonstige
Veränderungen
und
Vorhaben,
welche
die
Interessen
der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können“
(3) In Einrichtungen mit in der Regel nicht mehr als 100 ständig beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Dienstgeber oder sein Vertreter mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personalund Sozialwesen der Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
der Einrichtung zu berichten.“
19. § 30 Überschrift und § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung
(1) Der Mitarbeitervertretung sind vor jeder ordentlichen Kündigung durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen“
20. § 30a wird eingefügt:
7
„ § 30a Anhörung bei Massenentlassung
(1) Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes
anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung
rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere
zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu
beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu
mildern.“
21. § 31 Überschrift und § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung
(1) Der Mitarbeitervertretung ist vor einer außerordentlichen Kündigung durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen.“
22. § 32 Abs. 1 Nr. 12 wird eingefügt:
„12. Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der
Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der
Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die
Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung
von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.“
23. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird eingefügt:
8
„Das gilt nicht für Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 11 bei Dienstgebern, die in der Regel
nicht mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.“
24. § 38 Abs. 2 Satz 2 wird eingefügt:
„Zum Abschluss und zur Verhandlung solcher Dienstvereinbarungen soll die
Mitarbeitervertretung
Vertreter
der
Diözesanen
Arbeitsgemeinschaft
der
Mitarbeitervertretungen beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist
der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft anzuzeigen.“
25. § 38 Abs. 3a wird eingefügt:
„Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein
Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig. Eine
Verwirkung ist ausgeschlossen."
26. § 41 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
„auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei einem Verstoß des Dienstgebers gegen die
§§ 3 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 2, 17, 18 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 27a, 29 bis
32, 33 Abs. 1, 2 oder 3, 34 Abs. 1 oder 3, 35 Abs. 1, 36 oder 37 Abs. 3 Satz 1 und 2
und 39 Abs. 1,“
27. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird am Ende wie folgt ergänzt:
„sowie das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung, die einzelne Mitarbeiterin und
der einzelne Mitarbeiter, die Sprecherin oder der Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, der Vertrauensmann
der Zivildienstleistenden und die Mitglieder des Wahlvorstandes“
9
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Den Religionsgesellschaften ist durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV ein
Selbstbestimmungsrecht garantiert: Die Kirchen dürfen daher auch durch das
Arbeitsrecht in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten nur insoweit
beeinträchtigt werden, als dass ein Gesetz ein „für alle geltendes Gesetz“ ist. Die
Frage nach der Reichweite der kirchlichen Autonomie im Arbeitsrecht würde sich
nicht stellen, wenn kirchlicher Dienst den gleichen Zielen und Vorgaben folgen würde
wie der Dienst bei anderen Arbeitgebern. Grundlage des kirchlichen Dienstes ist
jedoch die Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrags. Die in ihren
Einrichtungen Tätigen sind verbunden zu einer Dienstgemeinschaft, die ohne
Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu beiträgt, dass die
Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Art. 1 Satz 1 der
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse).
Daher müssen alle Gestaltungsformen des kirchlichen Dienstes, auch die
arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und
ihren Beschäftigten, dem religiösen Charakter des kirchlichen Auftrags entsprechen.
Diese Besonderheiten berücksichtigt das staatliche Personalvertretungsrecht und
Betriebsverfassungsrecht nicht, und daher werden die Religionsgemeinschaften und
ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich
dieser Regelungen ausgenommen (§ 112 BPersVG, § 118 Abs. 2 BetrVG). Die
Kirche
hat
das
verfassungsmäßig
gewährleistete
Recht,
ein
eigenes
Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der
Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen; sie bestimmt „ob und in welcher
10
Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des
Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen“ (BVerfG v.
11.10.1977, BVerfGE 46, 73, 94). Diese Mitbestimmung ist nach dem Verständnis
der Kirche geboten, weil Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst der Kirche
verantwortlich mitgestalten: Die Verwirklichung der Mitbestimmung kann nicht von
der Verfasstheit der Kirche, ihrem Auftrag und der kirchlichen Dienstverfassung
getrennt
werden.
Der
hiermit
erforderliche
kircheneigene
Weg
im
Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die kirchliche Soziallehre
eine gleichwertige soziale Verantwortung ein, auch wenn dieser Weg Unterschiede
zum weltlichen Betriebs- und Personalvertretungsrecht erfordert, die ihren Grund in
der Sendung der Kirche haben (Abschnitt 5 der Erklärung der deutschen Bischöfe
zum kirchlichen Dienst).
Die Kirche hat den Freiraum, den das staatliche Gesetz ihr gegeben hat, ausgefüllt:
Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) wurde vor
nunmehr über dreißig Jahren am 3. März 1971 geschaffen; sie wurde novelliert in
den Jahren 1977 und 1985 sowie ergänzt im Jahr 1999. Die Änderungen hatten
unterschiedliches Ausmaß (s. Bleistein/Thiel, MAVO, Präambel Rn. 2 ff.); die
wesentlichen Grundzüge der Ordnung wurden bewahrt. Neuere Entwicklungen des
Arbeitsrechts, aber auch der Wunsch nach einer stärkeren Einbindung der
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
in
eine
verantwortliche
Gestaltung
der
Dienstgemeinschaft machen nun abermals eine Novellierung erforderlich. Die
weitgehende
Orientierung
der
Mitarbeitervertretungsordnung
am
Personalvertretungsrecht wurde dabei an einigen Stellen durch eine verstärkte
Berücksichtigung auch der Regelungen des Betriebsverfassungsrechts ergänzt.
Seine Regelungen scheinen insbesondere in dem im Wettbewerb stehenden Bereich
ein zuweilen sachnäheres Referenzmodell zu sein als die Regelungen des
öffentlichen Dienstes. Die Neuerungen des Betriebsverfassungsrechts durch die
umfassende
Neuregelung
des
Betriebsverfassungsrechts
im
Betriebsverfassungsgreformgesetz vom 23. 7. 2001 (BGBl. I. S. 1852) gaben daher
Impulse auch für die Diskussion im kirchlichen und karitativen Bereich.
II. Zielsetzung
11
Das Gesetzgebungsvorhaben zur Reform der Mitarbeitervertretungsordnung soll die
notwendigen
Anpassungen
vornehmen,
eine
effektive,
den
Zielen
der
Dienstgemeinschaft entsprechende und mit dem staatlichen Recht konforme
Beteiligung der Mitarbeiter sicherzustellen.
Ein wesentliches Anliegen ist es dabei, eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten zu realisieren. Der Spielraum, hier Regelungen zu treffen, ist weit:
Sie können von der vollen Übernahme der Regelung des BetrVG bis zur engen
Orientierung am BPersVG reichen, das nur sehr geringe Mitspracherechte kennt.
Juristisch ist also vieles möglich, doch nicht alles erscheint sinnvoll. Wichtige
Elemente wirtschaftlicher Mitbestimmung sind bereits in der MAVO enthalten
(insbesondere die Sozialplanpflichtigkeit gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 11 MAVO). Was
darüber hinausgeht, kann nur in einer sehr modifizierten Form Vorbild für den
kirchlichen Bereich sein. Denn den wirtschaftlichen Zielsetzungen weltlicher
Unternehmen entspricht im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung
die Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche. Hier können nur die Wege, auf
denen dieses Ziel zu realisieren ist, dem mitgestaltenden Kompromiss der
Dienstgemeinschaft unterfallen, nicht aber das Ziel selber. Dem entspricht es, dass
auch
der
staatliche
Gesetzgeber
die
Mitbestimmung
in
wirtschaftlichen
Angelegenheiten weit zurückgenommen hat für Unternehmen, die eben nicht allein
wirtschaftlichen Zielen dienen, sondern deren überwiegende und unmittelbare
Zwecksetzung
politischen,
koalitionspolitischen,
konfessionellen,
karitativen,
erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Charakter hat oder der
Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient. Auf diese Tendenzbetriebe findet
die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur insoweit Anwendung, als
sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer
in Folge von Betriebsänderungen regelt; der Tendenzzweck des Unternehmens aber
darf nicht durch die Mitbestimmung beeinträchtigt werden. Abzusehen war aus
diesen Gründen auch von der Schaffung einer Unternehmensmitbestimmung in
karitativen Einrichtungen. § 1 Abs. 4 MitbestG nimmt weitergehend nicht nur die
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus
dem Anwendungsbereich der Unternehmensmitbestimmung gänzlich aus, sondern
auch alle Tendenzunternehmen im dargelegten Sinne. Auch die evangelischen
Kirchen kennen hier kein kirchenrechtliches Pendant.
12
Ein weiteres wesentliches Ziel ist es, die Beschäftigungssicherung stärker als eine
Aufgabe auch der Mitarbeitervertretung in der Mitarbeitervertretungsordnung zu
etablieren. Das Betriebsverfassungsreformgesetz hat verschiedene Neuerungen zur
Beschäftigungssicherung in das BetrVG eingebracht, die Anregung auch für den
kirchlichen Gesetzgeber sein können. Insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit
besteht die Verpflichtung nicht zuletzt der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände, die
mit der Erwerbsarbeit verbundenen Chancen der Teilnahme, der sozialen Integration,
der Existenzsicherung und der persönlichen Entfaltung zu sichern (s. auch Für eine
Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit – Gemeinsames Sozialwort des Rats der
Evangelischen Kirchen in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz, 1997,
S. 68 f.). Das Mitarbeitervertretungsrecht und seine verantwortete Umsetzung kann
ein Weg sein, dieses Ziel zu erreichen.
Eine
Aufgabe
der
Novellierung
ist
schließlich
die
Harmonisierung
des
Mitarbeitervertretungsrechts mit den Vorgaben, die das europäische Recht hierfür
gibt. Eine immer stärker werdende Europäisierung des deutschen Arbeitsrechts hat
auch Auswirkungen auf die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts. Allerdings kann
durch das europäische Recht die Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht beliebig
zurückgedrängt werden; in Kernbereichen ist es der europäischen Rechtssetzung
unzugänglich, da es sowohl durch die Vorbehalte zur Delegation von Hoheitsmacht
im Grundgesetz (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) als auch durch die beschränkte
Ermächtigung des europäischen Gesetzgebers selbst geschützt ist (insbesondere
Art. 6
EUV,
Art. 9
EMRK).
Dennoch
sind
Besonderheiten
des
Mitarbeitervertretungsrechts, die den europäischen Vorgaben nicht entsprechen und
durch die Eigenheit des kirchlichen Dienstes nicht zwingend geboten sind,
anzupassen (s. auch Hanau/Thüsing, Europarecht und das Arbeitsrecht der Kirchen,
2001; Reichold, Europa und das deutsche kirchliche Arbeitsrecht - Auswirkungen der
Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG auf kirchliche Arbeitsverhältnisse, NZA
2001, S. 1054; Müller-Volbehr, Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, 1999;
Oxenknecht (Hrsg.), Die Europäische Union – ihre Auswirkungen auf kirchliche
Einrichtungen und ihre Arbeitsplätze, 2001). Erforderlich schienen Anpassungen auf
Grund
-
der Richtlinie 92/56/EWG (Anhörung bei Massenentlassungen),
13
-
der Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitarbeit)
-
und der Richtlinie 99/70/EG (Befristung).
Außen
vor
gelassen
werden
konnten
demgegenüber
die
Gleichbehandlungsrichtlinien 77/187/EWG sowie 2000/43/EG und 2000/78/EG, denn
die hierin ausgesprochenen Verbote zur Diskriminierung von Arbeitnehmern sind,
soweit sie die Kirche betreffen, bereits in der bisher geltenden Fassung der
Mitarbeitervertretungsordnung enthalten. Wenn § 26 Abs. 1 MAVO die Verpflichtung
normiert, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit zu
behandeln,
so
schließt
dies
das
Verbot
sachwidriger,
ungerechtfertigter
Ungleichbehandlungen mit ein. Ebenso außen vor gelassen werden konnte die
Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denn
diese Richtlinie enthält in Art. 8 Abs. 3 eine Tendenzschutzklausel, die, obwohl sie
die Kirchen hierin nicht ausdrücklich erwähnt, sinngemäß auch auf den kirchlichen
Dienst anzuwenden ist.
Schließlich bedarf trotz gegenteiliger Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Wulf, ZMV
1999, S. 268, 269) Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/23/EG (ehemals Art. 6
Richtlinie 77/187/EWG) keiner Umsetzung durch neu zu schaffendes kirchliches
Recht. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 existiert bereits ein Recht auf Anhörung und
Mitberatung bei Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Allerdings ist der Begriff des
Betriebsübergangs durchaus weiter gefasst, doch erlaubt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie,
die Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf den Fall zu beschränken, in dem
der vollzogene Übergang eine Betriebsänderung hervorruft, die wesentliche
Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer zur Folge haben kann. Diese
Vorschrift, eingefügt im Hinblick auf das deutsche Recht, berechtigt in gleicher Weise
auch den kirchlichen Gesetzgeber, der für die kirchliche Dienstgemeinschaft an
dessen Stelle tätig wird. Ebenso wie BetrVG und BPersVG braucht daher auch die
MAVO keine Sonderregelung für den Betriebsübergang zu enthalten; die
Vorschriften zur Betriebsänderungen genügen.
14
III.
Wesentlicher Inhalt
Diese Ziele sollen im Wesentlichen durch folgende Regelungen erreicht werden:
1.
Flexible und mitverantwortete Festlegung der Einrichtung
Bisher stand die Festlegung dessen, was eine Einrichtung im Sinne der
Mitarbeitervertretungsordnung ist, im Ermessen des Rechtsträgers vorbehaltlich der
Genehmigung durch den Ordinarius. Sie war jedoch beschränkt auf den Bereich des
Rechtsträgers selbst; rechtsträgerübergreifende
Einrichtungen, die
also
von
mehreren Rechtsträgern getragen werden, kennt die bisherige Fassung nicht, und
zwar auch nicht auf der Ebene der Gesamtmitarbeitervertretung. An beiden Punkten
soll angesetzt werden: Zum einen soll der Einrichtungsbegriff näher definiert werden.
Gleichzeitig aber soll die Möglichkeit bestehen, hiervon abzuweichen, jedoch bedarf
es dafür des Einverständnisses auch der betroffenen Mitarbeitervertretungen. Zum
anderen soll es ermöglicht werden, Mitarbeitervertretungen zu etablieren, die für die
Belegschaft mehrerer Dienstgeber zuständig sind, um hierdurch eine dem Einzelfall
angemessenere Festlegung von mitarbeitervertretungsrechtlichen Strukturen zu
erreichen.
2.
Verbesserte Absicherung der Mitarbeitervertretung
Geschaffen wird das Übergangs- und das Restmandat der Mitarbeitervertretung im
Falle
von
strukturellen
Veränderungen
der
Einrichtung.
Diese
zum
Teil
europarechtlich vorgegebene Neuerung soll im kirchlichen Bereich zur effektiveren
und umfassenderen Wahrung der Interessen der Mitarbeiter und ihrer Vertretung
dienen.
Die Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung sowie die Interessen ihrer
Mitglieder sollen verbessert werden. Insbesondere teilzeitbeschäftigten Frauen wird
es zugute kommen, wenn künftig der im Entwurf vorgesehene Freizeitausgleich stets
für solche Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung zu gewähren ist, die wegen
der unterschiedlichen Arbeitszeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht mehr
innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Mitglieds erfolgen kann.
15
Freizeitopfer, vor allem von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung,
sollen durch diese Regelung noch weiter eingeschränkt werden.
Ebenso werden die Regelungen zu den notwendigen Kosten der Tätigkeit der
Mitarbeitervertretung präzisiert; die dadurch eintretende Rechtssicherheit soll
Streitigkeiten vermeiden helfen.
3.
Informationsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Zur Einbindung der Dienstnehmerseite auch in die Entscheidungsfindung von
wirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Unterrichtungsrecht über wirtschaftliche
Angelegenheiten in Einrichtungen mit mehr als hundert ständig beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen.
4.
Beschäftigungssicherung
Ein Antragsrecht der Mitarbeitervertretung für Maßnahmen zur Sicherung der
Beschäftigung (insbesondere die flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung
von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung
der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiter,
Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihre Vergabe für ein anderes
Unternehmen) soll die Verantwortung für den Erhalt kirchlicher und karitativer
Arbeitsplätze stärker in das Blickfeld der Dienstgemeinschaft und ihrer Vertreter
lenken.
5.
Beseitigung der Benachteiligung von befristet und teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Durch veränderte Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht sollen bisherige
Ungleichbehandlungen befristet oder teilzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter beseitigt werden und damit auch diesem Teil der Dienstgemeinschaft die
Möglichkeit gegeben werden, gleichberechtigt Mitverantwortung in der Gestaltung
der Mitarbeitervertretung zu übernehmen.
16
6.
Nutzung
der
Dienstvereinbarung
als
Instrument
zur
Gestaltung
zur
Gestaltung
einrichtungsspezifischer Arbeitsbedingungen
Die
Dienstvereinbarung
soll
verstärkt
als
Instrument
einrichtungsnaher Arbeitsbedingungen nutzbar gemacht werden. Hierzu dient das
Recht zur Beteiligung von Vertretern der DiAG-MAV bei der Vereinbarung von
Arbeitsbedingungen, die die Regelungen der arbeitsrechtlichen Kommissionen
derogieren. Hierdurch soll die Bereitschaft und Fähigkeit der Mitarbeiterseite erhöht
werden, in kompetenter Beratung passgenaue Lösungen zusammen mit der
Dienstgeberseite zu formulieren. Diesem Ziel dient auch die ausdrückliche
Festschreibung des normativen Charakters solcher Vereinbarungen, die bisher
schon von der herrschenden Meinung anerkannt wurde, hierdurch aber noch einmal
gesetzgeberische Bestätigung erfährt.
B. Die einzelnen Regelungen
Nr. 1 (zu § 1 Abs. 3): Die Ergänzung hat lediglich deklaratorischen Charakter und
dient der Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Die Mitarbeitervertretungsordnung
bezieht bisher einschränkungslos alle Einrichtungen der in § 1 genannten
Rechtsträger in den Anwendungsbereich des Gesetzes ein. Sie orientiert sich hierbei
an der Grundordnung, die eine fast wortidentische Regelung trifft und Vorbild zur
Bestimmung der Grenzen des kirchlichen Arbeitsrechts war. Die Formulierung des
Gesetzes kann weiter präzisiert werden, denn Wirtschaftsbetriebe, die im Eigentum
der Kirche stehen, fallen unstreitig nicht in den Anwendungsbereich der
Grundordnung wie auch der Mitarbeitervertretungsordnung (hierzu insb. Dütz,
Festschrift Stahlhacke 1995, S. 101 ff; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl.
2000, S. 35 f.). Die Arbeitnehmer kirchlicher Wirtschaftsbetriebe gehören nicht zur
kirchlichen Dienstgemeinschaft.
Allerdings ist die Wortwahl des BPersVG und des BetrVG zu eng, wenn es nur
karitative und erzieherische Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich der
Personalvertretung und der Betriebsverfassung ausklammert, denn auch in anderen
Einrichtungen, die der Kirche zugeordnet sind, kann sich ihr Auftrag in dieser Welt
17
realisieren. Der Begriff der karitativen Einrichtung ist hier also weiter zu verstehen als
in § 112 BPersVG und § 118 Abs. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat dies
anerkannt: „Wenn die Kirche nach Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV frei ist, ihre
Angelegenheiten selbstständig zu verwalten und allein nach ihrem Selbstverständnis
zu bestimmen, ob eine Einrichtung eine solche der Kirche ist, dann folgt aus dieser
Freiheit auch das Recht zu bestimmen, ob die Betätigung dieser Einrichtung Caritas
und damit Wesensäußerung der Kirche in der Welt ist“ (BAG v. 24.11.1981 – 1 ABN
12/81 - AP Nr. 10 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Zu Recht fordert die
herrschende Meinung daher, dass § 112 BPersVG und § 118 Abs. 2 BetrVG alle
Einrichtungen der Religionsgemeinschaft erfassen müssen, die nach ihrem
Selbstverständnis dazu dienen, den Auftrag der Kirchen dieser Welt zu erfüllen. Eine
Einrichtung, die der Kirche zuzuordnen ist, ist „eine karitative Einrichtung einer
Religionsgemeinschaft im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG, wenn die von ihr
wahrzunehmenden Aufgaben sich als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche
darstellen“ (BAG v. 06.12.1977 – 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG; s. auch
Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 243 ff.).
Die Kapitalanlagen der Kirchen sind demgegenüber nicht zu privilegieren – wie auch
eine rein wirtschaftliche Tätigkeit der Religionsgemeinschaften nicht durch Art. 4
Abs. 2 GG geschützt ist (s. BVerfG v. 04.10.1965 – 1 BvR 498/62 - BVerfGE 19, 129,
133).
Hier
mag
der
Religionsgemeinschaften
erwirtschaftete
dienen,
Profit
unmittelbar
mittelbar
selbst
ist
der
er
Sache
jedoch
der
keine
Wesensäußerung des kirchlichen Dienstes und seines Heilsauftrags. Diese
Einrichtungen sind aus dem Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung
herauszunehmen, weil sie sich nicht auf den vom staatlichen Recht gewährten
Freiraum beziehen und auch der Grund der Mitarbeitervertretungsordnung, die
interessengerechte Ordnung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, bei diesen
Einrichtungen nicht gegeben ist.
Demgegenüber verbietet sich eine Unterscheidung danach, ob die Funktion des
Unternehmens selbst religiösen Charakter hat oder aber religiöse Tätigkeiten nur
unterstützt – auch wenn bei § 112 BPersVG und § 118 Abs. 1 BetrVG die
Unterscheidung zwischen Tendenzbetrieben und solchen Betrieben, die die Arbeit
eines Tendenzbetriebes unterstützen, ohne selbst Tendenzcharakter zu haben,
18
anerkannt ist und sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt (für alle Fitting,
BetrVG, § 118 Rn. 15; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 118 Rn. 42). Bei § 112 BPersVG
und § 118 Abs. 2 BetrVG und allgemein beim kirchlichen Arbeitsrecht wird man nicht
parallel argumentieren können: Auch die mittelbare Hinordnung auf das kirchliche
Proprium muss ausreichen. So ist das Bundesverfassungsgericht zu Recht der
älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegengetreten, die bei den
Loyalitätspflichten
kirchlicher
Dienstnehmer
nach
der
Nähe
zum
Verkündigungsauftrag unterscheiden wollte (BVerfG v. 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83 BVerfGE 70, 138). Ob ein Arzt oder eine Reinigungskraft beim Krankenhaus selbst
angestellt ist oder aber bei einer juristischen Person, die auf die unmittelbare
karitative Arbeit zugeordnet ist, macht keinen Unterschied. Auch Betriebe, die
lediglich mittelbar dem kirchlichen Sendungsauftrag dienen, sind der Kirche
zugeordnet und verwirklichen den Auftrag der Kirche in dieser Welt. Sie unterfallen
damit der MAVO, solange es sich nicht um Wirtschaftsbetriebe handelt.
Nr. 2 (zu § 1a): Die bisherige Fassung der MAVO definiert nur unscharf, was als
Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt. Sie nennt „Dienststellen, Einrichtungen und
sonstige
selbstständig
geführte
Stellen“.
Eine
nähere
Konkretisierung
war
entbehrlich, weil es der ungebundenen Festlegung des Rechtsträgers oblag,
Einrichtungen für seinen Bereich zu definieren. Da diese Möglichkeit zukünftig an das
Einverständnis der betroffenen Mitarbeitervertretung gebunden ist, muss auch der
Einrichtungsbegriff selbst, der vom Gesetz vorgegeben ist und von dem ggf. durch
Vereinbarung abgewichen werden kann, präzisiert werden. Die Definition des
Dienststellenbegriffs als Behörden und Verwaltungsstellen lehnt sich an die
Begrifflichkeit
Gemeinsames
des
Personalvertretungsrechts
Kennzeichen
beider
an
Unterarten
(§ 6
Abs. 1
ist
der
BPersVG).
eigenständige
Aufgabenbereich und die organisatorische Selbstständigkeit in dem in der
öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang (BVerwG vom 20.06.1978 – 6 P 5.78-,
PersV 1979, S. 289). Die Definition der Einrichtung als organisatorisch selbstständig
geführte Stelle, innerhalb derer ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt
verfolgt wird, knüpft an die allgemein anerkannte und seit dem Beginn des
Betriebsverfassungsrechts beibehaltene Definition des Betriebs an (grundlegend
Jacobi, Betrieb und Unternehmen als Rechtsbegriffe, Festschrift Ehrenberg 1926,
S. 9; heute s. Fitting, BetrVG, § 1 Rn. 54 ff.). Indem sich die Mitarbeitervertretung so
19
an das staatliche Recht anlehnt, kann sie die hierzu ergangene umfangende
Rechtsprechung
auch
für
ihre
eigenen
Zwecke
fruchtbar
machen.
Die
Rechtsprechung der Schlichtungsstellen wird sich stärker an der Rechtsprechung der
staatlichen Gerichte orientieren können.
Dies steht allerdings in einem gewissen Gegensatz zum MVG-EKD. Dort sind die
Dienststellen, die den Einrichtungen der MAVO funktional entsprechen, in § 3 als die
„rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die
Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland“
definiert. Die Orientierung am staatlichen Recht scheint jedoch der bessere Weg zu
sein, da auch die europarechtlichen Vorgaben, die zum Teil durch die Kirchen
umzusetzen sind, am Begriff des Betriebes festmachen, nicht am gesamten
Rechtsträger. Allerdings ist der Betriebsbegriff des europäischen Rechts nicht
notwendig identisch mit dem des deutschen BetrVG, jedoch besteht mit ihm eine
sehr große Verwandtschaft. Die Umsetzung würde also erleichtert, wenn das
staatliche Gesetz hier Vorbild für die kirchliche Regelung ist.
Um weiterhin die Strukturen der Mitarbeitervertretung flexibel festlegen zu können, ist
die Befugnis des Rechtsträgers beizubehalten, zu regeln, was als Einrichtung gilt.
Neben der weiterhin erforderlichen Genehmigung des Ordinarius bedarf es zusätzlich
des Einverständnisses der bestehenden Mitarbeitervertretungen, die von einer
solchen Regelung betroffen sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass beide Seiten der
Dienstgemeinschaft die vom Gesetz abweichende Festlegung als eine ihrer
Einrichtung entsprechendere Festlegung ansehen. Zweckwidrige Abgrenzungen
werden so vermieden und die Akzeptanz der Dienstnehmerseite sichergestellt. Zur
Herstellung des Einverständnis kann die Schlichtungsstelle nicht angerufen werden;
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung entscheiden nach freiem Ermessen.
Vorbild für die Regelung ist wiederum das staatliche Recht. In § 3 BetrVG besteht die
Möglichkeit, anstelle des Betriebs eine andere Einheit durch den Betriebsrat
repräsentieren zu lassen. Erforderlich ist hierzu jedoch die Einigung von
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Durch das Erfordernis einer Zustimmung der Mitarbeitervertretungen wird zudem die
Rolle des Ordinarius als neutraler Sachwalter der Interessen der gesamten
20
Dienstgemeinschaft gewahrt. Er hat erst dann über eine Genehmigung zu
entscheiden, wenn die Betroffenen vor Ort sich einig sind.
Die in Abs. 3 eingeräumte Möglichkeit, dass Einrichtungen mehrerer Rechtsträger
eine gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, wenn alle beteiligten Dienstgeber und
die bestehenden Mitarbeitervertretungen, die von einer solchen Regelung betroffen
sind, zustimmen, trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass oftmals über die Grenzen der
juristischen Personen hinweg der Wille zur gemeinsamen Interessenvertretung
besteht. Würde etwa ein bestimmter Bereich einer bisher einheitlich geführten
Einrichtung ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt, so würde nach der
bisherigen Fassung der MAVO eine Kontinuität der mitarbeitervertretungsrechtlichen
Strukturen ausscheiden. Dies wird oftmals als nicht interessengerecht empfunden.
Weil bei Neugründungen Mitarbeitervertretungen noch nicht bestehen, ist hier der
Dienstgeber wie bereits bisher nur an die Genehmigung des Ordinarius gebunden.
Für die neue Regelung rechtsträgerübergreifender Arbeitnehmervertretungen können
Vorbilder wiederum im staatlichen Mitbestimmungsrecht gefunden werden: Durch
das Betriebsverfassungsreformgesetz wurde § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG neu eingefügt,
wonach durch Tarifvertrag andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt
werden können, soweit diese insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmensoder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Form der Zusammenarbeit von
Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer dient. Allerdings ist die Vorschrift im kommentierenden Schrifttum zum
Teil auf Vorbehalte gestoßen (s. Reichold, NZA 2001 S. 857). Für den kirchlichen
Bereich gibt es überdies bereits seit längerer Zeit ein Vorbild: Gemäß § 5 Abs. 2
MVG-EKD kann eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte
Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten
Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. Es
dient
der
Effektivierung
des
kirchlichen
Mitarbeitervertretungsrechts,
eine
vergleichbare Möglichkeit auch für die Mitarbeitervertretungsordnung vorzusehen.
Die bereits bisher gegebene Möglichkeit, nach § 23 Sondervertretungen zu schaffen,
wird durch die Neuregelung nicht berührt.
21
Nr. 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2): Die Neufassung trägt dem Umstand
Rechnung, dass durch die Änderungen in § 7 BetrVG die Anzahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht wurde ohne dass sich an
der
Größe
der
Einrichtung
etwa
ändert.
Die
bisherige
Größe
der
Mitarbeitervertretungen hat sich jedoch bewährt. Daher sollen hinsichtlich der
Errichtung einer Mitarbeitervertretung und hinsichtlich ihrer Größe die bisherigen
Zahlen maßgeblich bleiben.
Nr. 4 (zu § 6 Abs. 4): Die Neufassung der Norm soll verdeutlichen, dass mit den
verschiedenen Gruppen, die der Mitarbeitervertretung angehören sollen, nicht die
nun für das Betriebsverfassungsrecht aufgehobene Unterscheidung zwischen
Arbeitern und Angestellten gemeint ist. Diese Unterscheidung ist im Zuge der
technischen Entwicklung, die diese beiden Berufsgruppen immer weiter angeglichen
hat, überholt. Weiterhin sinnvoll ist jedoch eine Unterscheidung, die am Inhalt und an
der Art der Beschäftigung festmacht. So können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
eines Krankenhauses in Ärzte, Pflegepersonal, Verwaltungspersonal und sonstige
Kräfte eingeteilt werden (s. Bleistein/Thiel, MAVO § 6 Rn. 41).
Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass die Geschlechter entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein sollen. Dies war bereits vorher in § 15
Abs. 2 BetrVG a.F. vorgeschrieben und auch das Personalvertretungsrecht kennt mit
§ 17
Abs. 7
BPersVG
eine
entsprechende
Regelung.
Durch
das
Betriebsverfassungsreformgesetz ist der Gesetzgeber hierüber noch einen Schritt
hinausgegangen und schreibt nun vor, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft
in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern
besteht. Ein solcher zwingender Geschlechtsproporz ist zu Recht als sachwidrig
kritisiert worden (s. Hanau, RdA 2001, 70 der sogar von der Verfassungswidrigkeit
ausgeht; ähnl. Richardi, NZA 2001, 346, 347; Däubler, AuR 2001, 1, 4; Rieble, ZIP
2001, 141). Dies liegt nicht nur an den großen praktischen Schwierigkeiten der
Umsetzung, die zu komplizierten Vorschriften der Wahlordnung geführt haben,
sondern vor allem daran, dass eine verbindliche Geschlechterquote eine
Abweichung von der von der Belegschaft tatsächlich gewollten Repräsentation
22
bedeuten kann, wenn zu viele Mitarbeiter des einen oder anderen Geschlechts einer
streng nach der Anzahl der Stimmen erfolgenden Verteilung der Mitarbeitervertretung
angehören würden. Als Sollvorschrift ist jedoch eine entsprechende Bestimmung
sinnvoll und wünschenswert, denn auch im kirchlichen Dienst soll dem Gedanken der
Gleichberechtigung
der
Geschlechter
Rechnung
getragen
werden.
Da
die
Mitarbeitervertretung mit den beruflichen Alltagsproblemen der Frauen unmittelbar
konfrontiert ist, nimmt sie eine wichtige Funktion bei der Beseitigung von Nachteilen
und der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ein. Dieses
Ziel steht gleichermaßen für die kirchliche Dienstgemeinschaft.
Nr. 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3): Satz 3 soll klarstellen, dass Leiharbeitnehmer
grundsätzlich
nicht
wahlberechtigt
sind.
Dies
war
bislang
für
das
Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht anerkannt und entspricht
auch der bisherigen Rechtslage zum kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht, sowohl
auf katholischer als auch auf evangelischer Seite. Allerdings wurde es durch das
Betriebsverfassungsreformgesetz
§7
BetrVG
dahingehend
ergänzt,
dass
Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen
werden, wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt
werden. Das rezipierende Schrifttum war hier jedoch zu Recht ungewöhnlich kritisch
(Hanau, NJW 2001, S. 2513; Däubler, AuR 2001, S. 4; Konzen, RdA 2001, S. 83;
Richardi/Annuß, DB 2001, S. 43; Wendeling-Schröder, NZA 2001, S. 358), denn dies
bedeutet
schon
nach
der
Systematik
des
BetrVG
einen
dogmatischen
Führungsbruch, erstrecken sich doch nicht alle Rechte des Betriebsrats auch auf
Leiharbeitnehmer. Wenn aber eine Arbeitnehmervertretung Leiharbeitnehmer nicht
wie andere Arbeitnehmer repräsentiert, dann darf sie auch nicht mit gleicher Stimme
von ihnen mitgewählt werden. Für das kirchliche Recht gebietet sich diese
Klarstellung vor allem aber aus einem anderen Grund: Leiharbeitnehmer haben nicht
die gleichen Loyalitätspflichten wie die Dienstnehmer der Kirche und Caritas, und
daher kann die Dienstgemeinschaft nicht unter ihrem Einschluss definiert werden.
Dementsprechend wurde auch die bei Abordnung von mehr als 3 Monaten
ausnahmsweise existierende Wahlberechtigung auf die Fälle beschränkt, in denen
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Dienstnehmer eines von der MAVO erfassten
Dienstgebers ist.
23
Nr. 6 (zu § 7 Abs. 4 Nr. 3 und 4): Durch die Streichung werden auch die bis zu
einem Jahr befristet Beschäftigten und die geringfügig Beschäftigten im Sinne von
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in den Kreis der Wahlberechtigten aufgenommen. Dies
erscheint, wenn nicht geboten, so doch empfehlenswert vor dem Hintergrund der
Befristungsrichtlinie 99/70/EG und der Teilzeitarbeit-Richtlinie 97/81/EG. Gemäß
Art. 4 der Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner, die die Richtlinie
97/81/EG
zum
Gesetz
erhebt,
Beschäftigungsbedingungen
nur
dürfen
deswegen,
Teilzeitbeschäftigte
weil
sie
in
teilzeitbeschäftigt
ihren
sind,
gegenüber vergleichbaren Vollbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es
sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
Das aktive Wahlrecht an einen Mindestbeschäftigungsumfang zu knüpfen scheint
begründbar, jedoch nicht zwingend. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen
europarechtliche Vorgaben wird die Änderung eingefügt.
Ebenso wird dem Gebot des Art. 4 der Rahmenvereinbarungen der europäischen
Sozialpartner, die die Richtlinie 99/70/EG zum Gesetz erhebt, Rechnung getragen.
Danach dürfen befristet Beschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur
deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes
Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter
gestellt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt. Die gleichen dargelegten Gründe sprechen für eine
Streichung auch hier. Dem entspricht es, dass weder das BetrVG noch das BPersVG
die nun fortfallenden Gründe zum Ausschluss von der Wahlberechtigung kennt. Auch
im MVG-EKD fehlt eine entsprechende Regelung.
Nr. 7 (zu § 8 Abs. 2): Der Umsetzung der Befristungsrichtlinie 99/70/EG dient auch
der Wegfall der Teilzeitbeschäftigung als Grund zum Ausschluss vom passiven
Wahlrecht.
Allerdings
gibt
es
für
diese
Regelung
Vorbilder
im
Personalvertretungsrecht. Gemäß § 14 Abs. 2 BPersVG sind Beschäftigte, die
wöchentlich weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, nicht zum Personalrat wählbar.
Betrachtet man aber insbesondere die neueren Änderungen im BetrVG, die ein
Engagement Teilzeitbeschäftigter im Betriebsrat vereinfachen sollen (insbesondere
die Ergänzung des § 37 Abs. 3 BetrVG, die dazu dient, das Freizeitopfer der
Teilzeitbeschäftigten
bei
der
Betriebsratsarbeit
dem
der
Vollbeschäftigten
24
anzunähern, BT-Drucks. 14/5741, S. 40 f.), so erscheint ein gänzlicher Ausschluss
dieser Personengruppe in der Mitarbeitervertretungsordnung rechtlich unzulässig,
zumindest bedenklich. Mit der Neufassung wird ein möglicher Konflikt zum
europäischen Recht durch eine Regelung vermieden, die mit dem Wesen der
Dienstgemeinschaft vereinbar ist.
Nr. 8 (zu § 13 c): In Art 5 der Richtlinie 77/187/EWG wird der kirchliche und karitative
Bereich nicht ausgeschlossen. Dementsprechend hat das VerwG EKD bereits in
einer jüngeren Entscheidung anerkannt, dass die Regelungen des UmwG zum
Übergangsmandat auch für den Bereich des MVG analog angewandt werden können
(VerwG EKD vom 19.02.1998, KuR 1998, S. 257 = NZA-RR 1998, S. 477). Auch der
Gesetzgeber
hat
die
nur
Umwandlungsgesetzes
einen
Teilbereich
abgelöst
Betriebsverfassungsreformgesetz
umfassenden
und
einen
fügte
neuen
§ 21a
Regeln
durch
BetrVG
des
das
in
das
Betriebsverfassungsrecht ein.
Die vorliegende Regelung dient der Umsetzung des Übergangsmandats in die
Mitarbeitervertretungsordnung. Absätze 1, 2 und 3 sind weitgehend dem staatlichen
Recht nachgebildet. Der Mitarbeitervertretung steht künftig bei jeder Form der
Spaltung einer Einrichtung (Abs. 1) oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder
Teilen von Einrichtungen zu einer neuen Einrichtung (Abs. 3) ein Übergangsmandat
zu,
wenn
die
Organisationsänderung
Mitarbeitervertretung
führt
oder
ein
zum
Teil
Wegfall
der
der
Belegschaft
bisherigen
aus
dem
Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung herausfällt und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dadurch ihren mitarbeitervertretungsrechtlichen Schutz verlieren würden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstrukturierung im Zusammenhang mit einem
Betriebsübergang
im
Wege
der
Einzel-
oder
Gesamtrechtsnachfolge
oder
ausschließlich auf Grund von Änderungen der Betriebsorganisation innerhalb eines
Unternehmens erfolgt (Abs. 3). Damit wird eine einheitliche Anwendung des
Übergangsmandats der Mitarbeitervertretung in allen Fällen, in denen eine Änderung
der betrieblichen Organisation zum Verlust der Beteiligungsrechte führt, geschaffen.
Eine eigenständige Regelung ohne Vorbild im BetrVG oder BPersVG stellt Abs. 4
dar. In ihr ist der Übergang eines ehemals dem staatlichen Recht unterfallenden
25
Betriebs in den Geltungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts geregelt. Um eine
lückenlose Umsetzung des europäischen Rechts zu gewährleisten, ist von einem
Übergangsmandat
der
nicht
nach
diesem
Gesetz
gebildeten
Arbeitnehmervertretungen (Personalrat, Betriebsrat, Mitarbeitervertretung nach dem
MVG-EKD) auszugehen. Sie nehmen im Zeitpunkt der Überleitung die Stellung einer
Mitarbeitervertretung ein und handeln dann nach den Regeln der MAVO, nicht des
BetrVG oder den Personalvertretungsgesetzen. Würde also innerhalb des kirchlichen
Dienstes ein Übergangsmandat nach Abs. 1 – 3 für die Arbeitnehmervertretung
bestehen, so soll es auch beim Übergang vom weltlichen in den kirchlichen Dienst
bestehen. Der Gesetzgeber hat einen ähnlichen Fall in § 25 Abs. 1 des
Postpersonalgesetzes geregelt. Dort bestimmt er, dass die Personalräte der
ehemaligen Postunternehmen zu Betriebsräten der Aktiengesellschaft für den
Zeitraum eines Übergangsmandats werden. Anderes als dort geregelt, sollen die
bereits
eingeleiteten
Beteiligungsverfahren
nach
dem
BetrVG
oder
den
Personalvertretungsgesetzen mit der Spaltung, Zusammenlegung oder Übertragung
enden; Betriebsvereinbarungen nach dem BetrVG oder Dienstvereinbarungen nach
den Personalvertretungsgesetzen fallen weg. Diese Regelungen ergeben sich aus
der Besonderheit des kirchlichen Dienstes, mit der die bisherigen betrieblichen
Normenwerke
unter
Umständen
nicht
vereinbar
sind.
Es
obliegt
der
Mitarbeitervertretung und der neuen Dienststellenleitung, ggf. eine entsprechende
Dienstvereinbarung nun nach den Regeln der MAVO abzuschließen.
Der umgekehrte Fall, dass eine ehemals dem Geltungsbereich des § 1 unterfallende
Einrichtung oder Teile von Einrichtungen nach Spaltung, Zusammenlegung oder
Übertragung nicht mehr von der MAVO erfasst sind, dürfte ebenfalls zur
Anerkennung eines Übergangsmandats führen. Dies zu regeln wurde jedoch
abgesehen, weil sich die kirchliche Gesetzgebung auf die Einrichtung ab dem
Zeitpunkt, in dem sie den Anwendungsbereich der MAVO verlässt, nicht mehr
erstreckt. Es ist dann Sache des staatlichen Gesetzes, hier ein Übergangsmandat
anzuerkennen; das kirchliche Recht steht dem nicht entgegen.
Nr. 9 (zu § 13e): Nicht durch das europäische Recht gefordert, aber bereits seit
langer Zeit durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG v. 16.06.1987 – 1 AZR
528/85 - BAGE 55, S. 344 ff.) ist das Restmandat des Betriebsrats oder der
26
Personalvertretung. Es wurde durch das Betriebsverfassungsreformgesetz als § 21b
in das BetrVG eingefügt. Das Restmandat sichert der Mitarbeitervertretung das
Recht, im Falle der Stilllegung einer Einrichtung oder einer anderen Form der
Auflösung der Einrichtung durch Spaltung oder Zusammenlegung, die damit
zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wie insbesondere die Rechte nach § 37 Abs. 1 Nr. 11 auch über das
Ende ihrer Amtszeit hinaus wahrzunehmen. Die Norm ist weitgehend dem staatlichen
Vorbild nachgebildet.
Nr. 10 (zu § 15 Abs. 4): Die Regelung orientiert sich an § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2
BetrVG. Die Vorschrift wurde durch das Betriebsverfassungsreformgesetz neu
geschaffen, um teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das Engagement in der
Betriebsverfassung zu erleichtern.
In der betrieblichen Praxis werden die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in zunehmendem Maße flexibel gestaltet. Das gilt sowohl für
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die in verstärktem Umfang in Gleitzeitarbeit oder in
an das jeweilige Auftragsvolumen angepassten Arbeitszeiten beschäftigt werden,
also
insbesondere
auch
für
die
zunehmende
Beschäftigung
von
Teilzeitarbeitnehmern in den unterschiedlichen Organisationsformen (normale
Teilzeitarbeit, Teilzeitbeschäftigung mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit,
Job-Sharing-Arbeitsverhältnis).
Die
jeweilige
Form
der
betrieblichen
Arbeitszeitgestaltung ist Teil der betrieblichen Organisation. Die verschiedenen
Formen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung können auch für die Mitglieder der
Mitarbeitervertretungen
maßgebend
sein.
Um
zu
verhindern,
dass
sich
unterschiedliche Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nachteilig auf
die Arbeit der Mitarbeitervertretung oder die persönliche Rechtsstellung ihrer
Mitglieder auswirken, wird durch die neue Regelung sichergestellt, dass die
erforderliche
Tätigkeit
als
Mitglied
der
Mitarbeitervertretung,
die
wegen
unterschiedlicher Arbeitszeiten der Mitglieder nicht außerhalb der persönlichen
Arbeitszeit des einzelnen Mitglieds durchgeführt werden kann, auszugleichen ist.
Damit hält die kirchliche Regelung Schritt mit dem staatlichen Recht. Die bisherige
Regelung
in
§ 15
Abs. 4
MAVO
war
günstiger
für
das
Mitglied
der
27
Mitarbeitervertretung als es nach dem BetrVG gestanden hätte. Wenn nun der
staatliche Gesetzgeber im BetrVG eine günstigere Regelung schafft als die MAVO,
dann erscheint es sachgerecht, hier nachzuziehen. Gründe, die sich aus dem Wesen
der Dienstgemeinschaft ergeben, hier anders zu werten, sind nicht ersichtlich.
Anders als das BetrVG besteht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn die
Arbeitsbefreiung nicht zeitnah gewährt werden kann. Die Ordnung folgt hier dem
Personalvertretungsrecht, das einen solchen Anspruch ebenfalls nicht kennt (§ 46
Abs. 2 BPersVG; s. auch BAG v. 22. 5. 1986 –6 AZR 557/85 -, PersR 1987, 107).
Eine Orientierung am BetrVG würde dazu führen, dass ein teilzeitbeschäftigtes
Mitglied einer Mitarbeitervertretung ab dem Moment, in dem seine Tätigkeit im
Volumen über die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgeht, einen
Entschädigungsanspruch
enthält, der über sein
geschuldetes Arbeitsentgelt
hinausgeht, selbst wenn es gänzlich freigestellt ist. Diese Umkehrung des
Verhältnisses von Freistellung und Ausgleichsanspruch erschiene systemwidrig, weil
mit dem Wesen des Ehrenamtes nicht zu vereinbaren.
Nr. 11 (zu § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4): Die Neuregelung hat klarstellenden Charakter.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Rechtsbeistands zur
Mitarbeitervertretung wurde durch die bisherige Regelung nicht angesprochen. Hier
scheint es unterschiedliche Verfahrensweisen in verschiedenen Bistümern zu geben
und unterschiedliche Auffassungen in der Literatur (s. Bleistein/Thiel, MAVO § 17
Rn. 18 f.; Frey/Schmitz–Elsen/Coutelle, MAVO § 17 Rn. 11). Die jetzige Regelung
orientiert sich weitgehend am staatlichen Recht, an dem sich auch § 30 Abs. 2 MVGEKD orientiert. Sie entspricht wohl dem, was die Schlichtungsstellen bereits zuvor in
ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legten (s. im Einzelnen Thiel, Kosten der
Mitarbeitervertretung wegen Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung, ZMV
1998, S. 213 ff.). Hinsichtlich der Entscheidung der Schlichtungsstelle hat ggf. eine
Anpassung nach Inkrafttreten des § 12 KAGO zu erfolgen.
Nr. 12 (zu § 17 Abs. 3): Die Regelung ist eine Folge von Änderungen der
Neufassungen der §§ 1a, 24. Weil bei den gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
und
den
erweiterten
Gesamtmitarbeitervertretungen
die
Einrichtungen
oder
Einrichtungsteile mehrerer Dienstgeber repräsentiert sind, muss eine Aufteilung der
28
Kosten zwischen den Dienstgebern erfolgen. Die Maßgabe, dass die Kosten von den
beteiligten Dienstgebern in dem entsprechenden Verhältnis der Zahl ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getragen werden, entspricht § 30 Abs. 3 MVG-EKD
und stellt einen sachgerechten Interessenausgleich dar.
Nr. 13 (zu § 18 Abs. 1a): Die Arbeitsentgeltgarantie orientiert sich an § 37 Abs. 4
BetrVG. Sie konkretisiert einen Teilaspekt des allgemeinen Benachteiligungsverbots
in Abs. 1. Obwohl eine ausdrückliche Regelung fehlt, gilt Entsprechendes auch im
Personalvertretungsrecht (§ 8 BPersVG).
Die Vorschrift ist umso erforderlicher, als das Ausmaß der Freistellung wächst. Wer
gänzlich freigestellt ist, etwa als Mitglied einer MAV und einer DiAG-MAV, oder aber
als Teilzeitbeschäftigter gänzlich für die MAV, der kann nach einer gewissen Zeit den
Kontakt zum Arbeitsplatz verlieren. Eine berufliche Entwicklung vergleichbarer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt aus. Dagegen soll die neue Regelung
schützen. Die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte kann inhaltlich übernommen
werden.
Nr.
14
(zu
§
24):
Die
Neufassung
soll
ermöglichen,
dass
eine
Gesamtmitarbeitervertretung auch für die Mitarbeitervertretungen verschiedener
Dienstgeber errichtet werden kann. Voraussetzung ist das Einvernehmen zwischen
allen
Dienstgebern
Mitarbeitervertretung
und
hat
allen
kein
Mitarbeitervertretungen.
direktes
Vorbild
im
Diese
staatlichen
erweiterte
Recht:
Der
Konzernbetriebsrat gemäß §§ 54 ff. BetrVG setzt zum einen voraus, dass die
verschiedenen Rechtsträger einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz
darstellen, zum anderen ist er Bestandteil eines dreistufigen Aufbaus von Betriebsrat,
Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat; hier verbleibt es beim zweistufigen
Aufbau. Auch der Gesamtpersonalrat nach § 55 BPersVG bezieht sich allein auf den
Fall des § 6 Abs. 3 BPersVG, also wenn eine Nebenstelle oder ein Teil einer
Dienststelle verselbstständigt worden ist und mehrere Personalräte in einer
Dienststelle gewählt wurden. Hier handelt es sich nicht um mehrere Rechtsträger.
Trotz fehlender direkter Vorbilder ist die Neufassung ein sinnvolles Instrument zur
Flexibilisierung der Mitarbeitervertretungsstrukturen. Insbesondere bei rechtlichen
29
Strukturveränderungen
eines
Rechtsträgers,
die
nicht
mit
tatsächlichen
organisatorischen Änderungen einhergehen, kann es sinnvoll sein, dass bisherige
Mitarbeitervertretungsstrukturen beibehalten werden. Die Neufassung trägt damit
dem gleichen Gedanken Rechnung, der Grundlage für § 1 a Abs. 3 und das dortige
Recht mehrerer Rechtsträger ist, eine gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.
Das Erfordernis eines allgemeinen Konsenses auch hier stellt sicher, dass keine
zweckwidrigen Zusammenschlüsse getroffen werden. Soll eine einmal eingerichtete
Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung aufgelöst
werden, so bedarf es dafür der Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitervertretungen
und Dienstgeber.
Das MVG-EKD kennt die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht (§ 6 MVGEKD), doch auch hier existieren Rechtsstreitigkeiten, die das praktische Bedürfnis
nach einer entsprechenden Regelung bestätigen (VerwG EKD vom 4. 5. 2000 –
0124/D35-99-, ZMV 2000, 281).
Nr. 15 (zu § 25 Abs. 4 Satz 3): Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung,
dass bislang unklar war, wer die Kosten der Arbeitsbefreiung zu tragen hat. Die
hälftige
Teilung
zwischen
Dienstgeber
und
(Erz-)Bistum
formuliert
einen
Kompromiss. Zugleich wird dargestellt, dass die finanziellen Kosten selbst keinen
dringenden betrieblichen Grund darstellen können, der einer Freistellung des
Mitglieds der DiAG-MAV entgegenstehen kann.
Die Regelung zum Freizeitausgleich entspricht der Neufassung des § 15 Abs. 4.
Nach der bisherigen Fassung wurde ein Freizeitausgleich nicht geschuldet, dennoch
wurde bereits in der Diözesanordnung im Anschluss an die MAVO in einigen
Diözesen (z.B. Aachen und Köln) bestimmt, dass für regelmäßig außerhalb der
Arbeitszeit anfallende Sitzungen und die Durchführung der sonstigen Aufgaben dem
Mitglied der DiAG-MAV auf Antrag Freizeitausgleich zu erteilen ist (§ 10 Abs. 3
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, Kirchlicher Anzeiger für
die Diözese Aachen 1996, Nr. 200 S. 222 ff. §§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 4; 4 Abs. 4; 5 Abs. 5
Sonderbestimmung gemäß § 25 Abs. 1 MAVO Köln, Amtsblatt 1996, Nr. 274 S. 347
ff.). Die neue Regelung greift diese Gedanken auf und führt sie systemkonform fort.
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Nr. 16 (zu § 26 Abs. 3 Nr. 4 ): Die Regelung greift die Ergänzung in § 80 Abs. 1
Nr. 7 BetrVG durch das Betriebsverfassungsreformgesetz auf. Auch in kirchlichen
Einrichtungen sind alle Wege zu nutzen, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu
bekämpfen; dies ist auch eine Aufgabe der Mitarbeitervertretung.
Nr. 17 (zu § 27 Abs. 2, 4. Spiegelstrich): Die Änderung ist eine Folgeänderung zur
Neufassung der §§ 30 und 31. Das weitergehende Recht zur Anhörung und
Mitberatung schließt das Informationsrecht mit ein. Eine eigenständige Normierung
für diesen Bereich ist daher entbehrlich.
Nr. 18 (zu § 27a): Die neu eingefügte Regelung orientiert sich an § 106 BetrVG und
dient der Beteiligung der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Hinsichtlich der Erweiterung der Informationsrechte ist zu beachten, dass die
besonderen
Rechte
der
§§ 106
ff.
BetrVG
(Wirtschaftsausschuss)
nur
in
Unternehmen mit mehr als hundert Arbeitnehmern existieren. Mehr noch fällt ins
Gewicht, dass die wiederum in Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2
BetrVG keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die
mit
dem
Wirtschaftsausschuss
zu
beratenden
Fragen
grundsätzlich
tendenzbezogener Art sind und daher der gänzliche Ausschluss der Vorschrift
gerechtfertigt
und
sachgemäß
ist
(BT-Drucks.
VI/2729,
S. 17).
Das
Personalvertretungsrecht kennt keine entsprechende Regelung; hier ist die
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten noch weiter zurückgedrängt.
Dennoch
ist
es
sinnvoll,
einen
Informationsanspruch
in
wirtschaftlichen
Angelegenheiten zu schaffen, um so der Dienstgemeinschaft das Verständnis für die
wirtschaftliche Planung der Dienstgeberseite zu ermöglichen. Dies wird insbesondere
im karitativen Bereich den praktischen Erfordernissen entsprechen, soll aber auch für
den verfasst kirchlichen Bereich gelten. Dem entspricht es, dass § 43 Abs. 2 Satz 3
BetrVG und der dortige Informationsanspruch ohne Einschränkung auch für
Tendenzbetriebe gilt (BAG v. 08.03.1977 – 1 ABR 18/75 - AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG
1972).
Der Dienstgeber hat die Mitarbeitervertretung von seiner Entscheidung zu
unterrichten, und diese Unterrichtung muss rechtzeitig erfolgen, das heißt zu einem
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Zeitpunkt, in dem die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung noch Einfluss auf die
Entscheidung der Dienstgeberseite haben kann. Allgemeine, nicht anlassbezogene
Informationen nach Abs. 2 Nr. 1 müssen regelmäßig gegeben werden, entsprechend
Abs. 3 wird dies im Regelfall eine Information mindestens einmal im Jahr erforderlich
machen. Der Dienstgeber kann die Angelegenheiten mit der Mitarbeitervertretung
beraten; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Mitarbeitervertretung kann von
sich aus Anregungen geben.
Die Dichte der Informationen, die der Dienstgeber übermitteln muss, wird sich trotz
des einheitlichen Wortlauts der Norm stark danach unterscheiden, ob er dem
verfasst-kirchlichen Bereich oder aber dem karitativen Bereich zuzuordnen ist. In
Einrichtungen, deren Bestehen und Wirken stärker von wirtschaftlichen Erwägungen
abhängt, insbesondere solche, die in Konkurrenz zu nicht-kirchlichen Einrichtungen
wirtschaften müssen, die in Form von Kapitalgesellschaften organisiert sind, und die
überwiegend von nicht-kirchlicher Refinanzierung abhängig sind, wird eine
detailliertere Information erforderlich sein. In anderen Bereichen wird etwa für die
Erfüllung der Pflicht nach Abs. 2 Nr. 1 regelmäßig die Vorlage des Haushaltsplan
genügen.
Abs. 4 trägt den besonderen Situation kleinerer Einrichtungen Rechnung. Hier wird
regelmäßig die direkte Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den
Dienstgeber möglich und auch ausreichend sein. Die Pflicht zur Unterrichtung ist
§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nachgebildet. Die hierzu ergangene Rechtsprechung der
staatlichen Gerichte kann inhaltlich übernommen werden.
Nr. 19 (zu § 30 Überschrift und § 30 Abs. 1): Die Neuregelung, die auf eine
Freistellung von der Anhörung und Mitberatung bei Kündigung während der
Probezeit verzichtet, vollzieht eine Angleichung an das staatliche Recht, bei dem
ebenfalls die Rechte des Betriebsrats und der Personalvertretung ab dem ersten Tag
der Einstellung bestehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 79 Abs. 1, Abs. 3
BPersVG). Auch §§ 45, 46 b und c MVG-EKD regeln die Beteiligung der
Mitarbeitervertretung vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Dies steht im Einklang
mit
neuerer
Rechtsprechung
des
Bundesarbeitsgerichts
und
des
Bundesverfassungsgerichts, die aus der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers die
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verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers folgern, ein Mindestmaß an
Kündigungsschutz auch da zu schaffen, wo das Kündigungsschutzgesetz nicht
eingreift (BVerfG v. 27. 1. 1998 – 1 BvL 22/93 - AP Nr. 18 zu § 23 KSchG 1969; BAG
v. 8. 6. 1999 – 1 AZR 831/98 - AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972).
Nr. 20 (zu § 30a): Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/56/EWG vom
24. 6. 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129/EWG. In der europarechtlichen
Vorgabe heißt es, es bestehe eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht mit dem
„Vertretungsorgan der Arbeitnehmer“. Ein solches Organ sind aber auch die
Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Dienst. Ebenso wie die Rechte eines
Betriebsrats aus § 17 Abs. 2 KSchG oftmals mit denen aus § 102 Abs. 2 Satz 1
BetrVG einhergehen, wird es auch hier Überschneidungen mit dem Recht auf
Anhörung und Mitberatung aus § 29 Abs. 1 Nr. 17 geben. Zur präzisen Umsetzung
des europäischen Rechts und auf Grund der Umstände, dass beide Normen an
unterschiedliche Tatbestände anknüpfen (hier die Massenentlassungen, dort die
Änderung einer Einrichtung), empfiehlt sich jedoch eine gesonderte Regelung (zu
den Unterschieden zwischen § 17 Abs. 2 KSchG und § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG s.
auch Wissmann, RdA 1998, 220 ff.).
Die Anknüpfung an § 17 Abs. 1 KSchG wird durch die Neufassung des
Einrichtungsbegriffs in § 1a erleichtert, da hierdurch ein Gleichklang erreicht wird: Die
grundlegende
Organisationseinheit
der
Mitarbeitervertretung
entspricht
dem
europarechtrechtlichen Pendant.
Die Richtlinie will gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b den Personalabbau durch öffentlichrechtliche
Einrichtungen
nicht
erfassen.
Daher
wurde
eine
entsprechende
Bereichsausnahme in § 23 Abs. 2 KSchG formuliert. Diese soll nicht für das
kirchliche Recht gelten und wurde daher nicht übernommen. Das Informations- und
Beratungsrecht besteht also gleichermaßen innerhalb der verfassten Kirche.
Nr. 21 (zu § 31 Überschrift und § 31 Abs. 1 ): Die Änderung ergibt sich aus den
gleichen Gründen, die für die Neufassung des § 30 Überschrift und § 30 Abs. 1
maßgeblich
waren.
Hier
soll
ein
durch
die
Besonderheit der
kirchlichen
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Dienstgemeinschaft
nicht
gebotener
Unterschied
im
Rechtsschutz
der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beseitigt werden.
Nr. 22 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 12): Die Regelung orientiert sich an § 92a BetrVG, der
durch das Betriebsverfassungsreformgesetz in die Betriebsverfassung eingefügt
wurde. Die Regelung soll dazu beitragen, den Meinungsbildungsprozess in der
Einrichtung zu Fragen der Sicherung der Beschäftigung in Gang zu halten. Es ist ein
umfassendes Vorschlagsrecht, das die Vorschläge zum Thema begrenzt, nicht aber
in ihrem Gegenstand. Die Aufzählung der Maßnahmen ist lediglich beispielhaft und
nicht abschließend. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die
Beschäftigungssicherung nicht der Aufhänger sein kann, die Dienststellenleitung zu
einer
Beratung
aller
Mitarbeitervertretung
nur
etwa
denkbaren
Themen
Arbeitsabläufe
zu
beraten
verpflichten.
oder
die
Will
die
Förderung
von
Teilzeitarbeit, so muss sie gleichzeitig deutlich machen, warum sie gerade hierin
einen positiven Beschäftigungseffekt vermutet. Auch kann sich der Dienstgeber
gerade
auf
den
Beschäftigungseffekt
in
der
Beratung
beschränken.
Die
Dienststellenleitung muss mit einem ernsten Willen zur Einigung beraten. Dem steht
zum Beispiel entgegen, dass die eigene Meinung nicht begründet wird, dass die
tatsächlichen Feststellungen der anderen Seite in Frage gestellt werden, ohne dafür
Gründe zu benennen oder dass bereits bei Beginn der Beratung der eigene
Standpunkt als endgültig und unabänderlich bezeichnet wird.
Nr. 23 (zu § 37 Abs. 3 Satz 3): Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass
auch in weltlichen Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als zwanzig
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, eine Sozialplanpflicht nicht besteht. In
diesen
Einrichtungen
Mitarbeitervertretung
erscheint
Maßnahmen
es
sinnvoll,
zum
dass
Ausgleich
Dienststellenleitung
und
zur
Milderung
und
der
wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile versuchen, eine Erzwingbarkeit führt jedoch
dazu,
dass
der
karitative
kirchengebundene
Arbeitgeber
in
einen
Wettbewerbsnachteil gegenüber seinem weltlichen Mitanbieter gerät. Hier soll es der
billigen Entscheidung im Einzelfall unterfallen, ob der Dienstgeber bereit ist, durch die
begrenzten finanziellen Mittel Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren. Dies folgt
jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist bei der
Erschwerung oder sozialen Abfederung von Kündigungen stets auch auf den
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wirtschaftlichen Spielraum des Arbeitgebers zu achten. Der aber ist bei kleinen
Einrichtungen
typischerweise
geringer.
Eben
daher
sind
etwa
auch
Kleinunternehmen vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen und daher ist auch
die
Beschränkung
der
Sozialplanpflicht
auf
größere
Unternehmen
verfassungskonform (BVerfG v. 27. 1. 1998 – 1 BvL 22/93 - AP Nr. 18 zu § 23
KSchG 1969; BAG v. 8. 6. 1999 – 1 AZR 831/98 - AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972).
Nr. 24 (zu § 38 Abs. 2 Satz 2): Die Ergänzung führt die Änderung des § 38 Abs. 2,
die durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am
21. 6. 1999 beschlossen wurde, fort. Sie will erreichen, dass zukünftig stärker von
der Möglichkeit zur einrichtungsnahen Festlegung der Arbeitsbedingungen und der
Entgeltstrukturen Gebrauch gemacht wird. Bislang scheint ein Grund dafür, warum
diese Gelegenheit auch dann nicht wahrgenommen wurde, wenn entsprechende
Öffnungsklauseln in den Regelwerken der arbeitsrechtlichen Kommissionen
vereinbart wurden, nicht genutzt wurden, die mangelnde Erfahrung und Praxis zum
Abschluss solcher Vereinbarungen zu sein. Durch das neu geschaffene Recht zur
Mitberatung
durch
Mitglieder
der
DiAG-MAV
soll
insbesondere
kleinen
Mitarbeitervertretungen geholfen werden, gleichgewichtig mit dem Dienstgeber ein
angemessenes
Regelwerk
auszuhandeln.
Wie
viele
Vertreter
die
Mitarbeitervertretung hinzuzieht und ob sie ggf. die Verhandlungen ganz der DiAGMAV überlässt, ist eine Frage des Einzelfalls, der im freien Ermessen der
Mitarbeitervertretung steht.
Nr. 25 (zu § 38 Abs. 3a): Die Neufassung orientiert sich an § 77 Abs. 4 BetrVG, der
auch
zur
Begründung
der
unmittelbaren
und
zwingenden
Wirkung
der
Dienstvereinbarung nach dem Personalvertretungsrecht analog herangezogen wird
(s. Dietz/Richardi, § 73 BPersVG Rn. 20). Die unmittelbare und zwingende Wirkung
war durch die Rechtsprechung bereits anerkannt, bevor § 77 Abs. 4 BetrVG sie
ausdrücklich anordnete (s. BAG v. 16. 03. 1956 – GS 1/55 - AP Nr. 1 zu § 57
BetrVG; vorher bereits RAG Bensh. Slg. 29, S. 381). Sie entspricht dem, was
überwiegend bereits jetzt für die Dienstvereinbarung nach der MAVO angenommen
wurde (s. Bleistein/Thiel, MAVO § 38 Rn. 19 mit Nachweisen zur Gegenmeinung).
Der Rechtsnormcharakter ist in § 36 Abs. 3 MVG-EKD bereits ausdrücklich normiert;
eine entsprechende Regelung scheint sinnvoll auch für den Bereich der MAVO.
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Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unmittelbar durch die Dienstvereinbarung berechtigt werden, ohne dass es hierfür
einer Übernahme im Arbeitsvertrag bedarf. Auch wird klargestellt, dass sich im Fall
eines Betriebsübergangs Ablösung und Geltung der Dienstvereinbarung nach § 613a
Abs. 1 Satz 2 - 3 BGB richten, nicht nach § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung
stellt einen Schritt zur systemkonformen Einpassung des kirchlichen Arbeitsrechts in
das weltliche Arbeitsrecht dar.
Nr. 26 (zu § 41 Abs. 1 Nr. 5): Die Ergänzung ist eine Folgeänderung zur Einfügung
des § 27a. Ein Verstoß des Dienstgebers gegen seine Informationspflichten soll vor
der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden können.
Nr. 27 (zu § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1): Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung,
dass die MAVO nicht nur der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber Rechte
einräumt, sondern auch das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung und die
einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter berechtigt sein können. Daher
muss es z.B. auch dem Mitglied der Mitarbeitervertretung möglich sein, seine Rechte
(z.B. einen Kostenerstattungsanspruch nach § 17) geltend machen zu können; die
Mitarbeiterin
oder
der
Mitarbeiter
wird
insbesondere
Rechte
bei
der
Mitarbeiterversammlung haben und vor der Schlichtungsstelle durchsetzen können.
Eigene Rechte können auch der Sprecherin oder dem Sprecher der Jugendlichen
und
Auszubildenden,
die
Vertrauensperson
der
Schwerbehinderten,
der
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden und den Mitgliedern des Wahlvorstandes
zugewiesen sein. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist auch ihnen
ein Antragsrecht einzuräumen. Eine Popularklage ist weiterhin ausgeschlossen. Die
genannten
Personen
und
Gremien
können
nicht
stellvertretend
für
die
Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle zur Geltendmachung deren Rechte
anrufen, s. Abs. 2 Satz 3. Die Regelung entspricht dem, was bereits nach
gegebenem Recht der herrschenden Meinung entspricht (s. Bleistein/Thiel, MAVO §
41 Rn. 21), und sachlich auch dem, was in § 8 Abs. 2 KAGO vorgesehen ist.
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