Der neue JugendmedienschutzStaatsvertrag - Ein Überblick - Prof. Dr. Johannes Kreile NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer www.noerr.de 1 Neues Recht ab 01.04.2003 A. JuSchG - Überblick I. Bundesgesetz II. Trägermedien (Kino, Video etc.) III. Altersfreigabe (§ 14) IV. Indizierte Medien (§ 15 Abs. 1) V. Beschränkungen ohne Indizierung (§ 15 Abs. 2) VI. Indizierung von Medien (§ 18, Listenregelung, auch Telemedien aber: besonderes Verfahren, § 18 Abs. 8 S. 2, 3) VII. 2 Deindizierung (§ 18 Abs. 7) Neues Recht ab 01.04.2003 B. JMStV I. Länderregelung II. Telemedien (Auch hinsichtlich Folgen der Indizierung, § 16 JuSchG) III. 3 Rundfunk Begriffe Trägermedien (§ 1 Abs. 2 JuSchG) Medien auf gegenständlichen Trägern, die – zur Weitergabe geeignet sind (Video, Filmrolle) – zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt sind (Plakat an einer Litfaßsäule) – in einem Vorführ-/Spielgerät eingebaut sind (Telespiel/Videospiel) 4 Begriffe Telemedien (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 JMStV iVm § 2 MStV, § 2 TDG) Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um Rundfunk (Internet, BTX, P: Near Video on demand? Internetfernsehen?) 5 Begriffe Rundfunk (§ 2 Abs. 1 RStV) Für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungen oder längs oder mittels eines Leiters. Abgrenzungskriterium: öffentliche Meinungsbildung (bei TV auch: Suggestivkraft bewegter Bilder) 6 JMStV - Verbote Verbote (§ 4) Beispiel: – Kriegsverherrlichung – Indizierte Medien (Neu: Auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen erneute Entscheidung der BPJM, § 4 Abs. 3) – Pornographie etc. Ausnahme Telemedien mit geschlossenen Benutzergruppen (§ 4 Abs. 2 S. 2). 7 Hier sind z.B. zulässig: – Pornographie (nicht: harte Pornographie) – Teilweise auch indizierte Medien JMStV- Beschränkungen Verbreitungsbeschränkungen, sofern die Angebote geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5) • Negativvermutung durch Altersfreigabe gemäß JuSchG (Ausnahme nach § 9 Abs. 1 für Rundfunk möglich) Konsequenzen • Kennzeichnungspflicht (§§ 10 Abs. 2, 12) • Zugangsschranken 8 JMStV - Beschränkungen Zugangsschranken (§ 5 Abs. 3) A. Zeit der Verbreitung (§ 5 Abs. 4) • Beeinträchtigung bis 18 Jahre - 23:00-06:00 Uhr • Beeinträchtigung bis 16 Jahre - 22:00-06:00 Uhr • Sonderregel für Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG bis 12 Jahre freigegeben sind - Wohl der Kinder muss bei Sendetermin berücksichtigt werden • Sonderregel für Filme und andere Sendeformate außerhalb des JuSchG (§ 8, z.B. Serien, Fernsehfilme, Shows etc.) B. Technische oder sonstige Mittel Wahrnehmung unmöglich/wesentlich erschwert 9 • Sonderregelung digitales Privatfernsehen (§ 9 Abs. 2, Verschlüsselung und Vorsperrung) • Sonderregelung Telemedien (§ 5 Abs. 5, Trennung vom Kinderangebot wenn Kinder beeinträchtigt; § 11, Jugendschutzprogramme) § 6 JMStV - Besondere Vorschriften für Werbung und Teleshopping 10 Werbung für indizierte Angebote nur soweit die Verbreitung selbst zulässig ist Keine Werbung mit Indizierung Keine Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden* Keine direkten Kaufappelle, welche die Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen* Keine Aufforderung, Dritte zum Kauf zu bewegen* Keine Ausnutzung des besonderen Vertrauens zu Eltern etc.* Keine Darstellung in gefährlichen Situationen ohne berechtigten Grund* Beschränkung der Bewerbung alkoholischer Getränke (bei Telemedien gilt dies auch für Tabak)* Keine Schädigung der Interessen oder Ausnutzung der Unerfahrenheit* Trennungsgebot für entwicklungsbeeinträchtigende Werbung* Sonderregel Teleshopping: Keine Kauf-/Miet-/Pachtverträge* [* in Bezug auf Kinder und Jugendliche] JMStV - Aufsicht Es gilt das Prinzip der regulierten Selbstregulierung! Vorrangig ist die Aufsicht durch die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anbieter einer derartigen Einrichtung angeschlossen ist, bzw. sich deren Statuten unterwirft. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft die Entscheidungen der freiwilligen Selbstkontrolle lediglich auf die Verletzung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums. Die Indizierung als Aufsichtsmaßnahme wird durchgeführt von der BPJM. 11 JMStV - Freiwillige Selbstkontrolle Voraussetzung ist die Anerkennung durch die KJM. Die Einrichtung muss die folgenden Anforderungen erfüllen: – Prüfer müssen unabhängig und sachkundig sein – Prüfer müssen teilweise gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, die sich in besonderer Weise mit dem Jugendschutz befassen – Sachgerechte Ausstattung der Einrichtung – Vorgaben und Verfahrensordnungen (Anhörung/ schriftliche Begründung sind zu gewährleisten) – Einrichtung einer Beschwerdestelle Um Anerkennung bemüht: FSM, FSF 12 JMStV - Maßnahmen Rundfunk – Bußgeld, Straftatbestand (§ 23) – Beanstandung – Lizenzentzug Telemedien – – – – Auskunftsanspruch (§ 21) Angebot untersagen Angebot sperren Bußgeld, Straftatbestand (§ 23) Zuständig: Landesmedienanstalt durch KJM (im Bereich der Freiwilligen Selbstkontrolle nachrangig) 13 Geldbuße bis 500.000,-- EUR (Katalog von Ordnungswidrigkeiten mit 16 Ziffern, § 24)