Electronic Commerce und Vertriebsrecht

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Der neue JugendmedienschutzStaatsvertrag
- Ein Überblick -
Prof. Dr. Johannes Kreile
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
www.noerr.de
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Neues Recht ab 01.04.2003
A.
JuSchG - Überblick
I.
Bundesgesetz
II.
Trägermedien (Kino, Video etc.)
III.
Altersfreigabe (§ 14)
IV.
Indizierte Medien (§ 15 Abs. 1)
V.
Beschränkungen ohne Indizierung
(§ 15 Abs. 2)
VI.
Indizierung von Medien (§ 18,
Listenregelung, auch Telemedien aber:
besonderes Verfahren, § 18 Abs. 8 S. 2, 3)
VII.
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Deindizierung (§ 18 Abs. 7)
Neues Recht ab 01.04.2003
B.
JMStV
I.
Länderregelung
II.
Telemedien
(Auch hinsichtlich Folgen der Indizierung,
§ 16 JuSchG)
III.
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Rundfunk
Begriffe
 Trägermedien (§ 1 Abs. 2 JuSchG)
Medien auf gegenständlichen Trägern, die
– zur Weitergabe geeignet sind
(Video, Filmrolle)
– zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt sind (Plakat an einer Litfaßsäule)
– in einem Vorführ-/Spielgerät eingebaut
sind (Telespiel/Videospiel)
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Begriffe
 Telemedien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 JMStV iVm § 2 MStV, § 2 TDG)
Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um
Rundfunk (Internet, BTX, P: Near Video
on demand? Internetfernsehen?)
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Begriffe
 Rundfunk (§ 2 Abs. 1 RStV)
Für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungen oder
längs oder mittels eines Leiters.
Abgrenzungskriterium: öffentliche Meinungsbildung
(bei TV auch: Suggestivkraft bewegter Bilder)
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JMStV - Verbote
 Verbote (§ 4)
Beispiel:
– Kriegsverherrlichung
– Indizierte Medien (Neu: Auch nach wesentlichen
inhaltlichen Veränderungen erneute Entscheidung der BPJM, § 4 Abs. 3)
– Pornographie etc.
 Ausnahme Telemedien mit geschlossenen Benutzergruppen (§ 4 Abs. 2 S. 2).
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Hier sind z.B. zulässig:
– Pornographie (nicht: harte Pornographie)
– Teilweise auch indizierte Medien
JMStV- Beschränkungen
 Verbreitungsbeschränkungen, sofern die
Angebote geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen (§ 5)
• Negativvermutung
durch
Altersfreigabe
gemäß JuSchG (Ausnahme nach § 9 Abs. 1
für Rundfunk möglich)
Konsequenzen
• Kennzeichnungspflicht (§§ 10 Abs. 2, 12)
• Zugangsschranken
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JMStV - Beschränkungen
 Zugangsschranken (§ 5 Abs. 3)
A. Zeit der Verbreitung (§ 5 Abs. 4)
• Beeinträchtigung bis 18 Jahre - 23:00-06:00 Uhr
• Beeinträchtigung bis 16 Jahre - 22:00-06:00 Uhr
• Sonderregel für Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG bis
12 Jahre freigegeben sind - Wohl der Kinder muss bei
Sendetermin berücksichtigt werden
• Sonderregel für Filme und andere Sendeformate außerhalb des JuSchG (§ 8, z.B. Serien, Fernsehfilme, Shows
etc.)
B. Technische oder sonstige Mittel
Wahrnehmung unmöglich/wesentlich erschwert
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• Sonderregelung digitales Privatfernsehen (§ 9 Abs. 2,
Verschlüsselung und Vorsperrung)
• Sonderregelung Telemedien (§ 5 Abs. 5, Trennung vom
Kinderangebot wenn Kinder beeinträchtigt; § 11, Jugendschutzprogramme)
§ 6 JMStV - Besondere Vorschriften
für Werbung und Teleshopping
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 Werbung für indizierte Angebote nur soweit die Verbreitung
selbst zulässig ist
 Keine Werbung mit Indizierung
 Keine Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden*
 Keine direkten Kaufappelle, welche die Unerfahrenheit oder
Leichtgläubigkeit ausnutzen*
 Keine Aufforderung, Dritte zum Kauf zu bewegen*
 Keine Ausnutzung des besonderen Vertrauens zu Eltern etc.*
 Keine Darstellung in gefährlichen Situationen ohne berechtigten Grund*
 Beschränkung der Bewerbung alkoholischer Getränke (bei
Telemedien gilt dies auch für Tabak)*
 Keine Schädigung der Interessen oder Ausnutzung der
Unerfahrenheit*
 Trennungsgebot für entwicklungsbeeinträchtigende
Werbung*
 Sonderregel Teleshopping: Keine Kauf-/Miet-/Pachtverträge*
[* in Bezug auf Kinder und Jugendliche]
JMStV - Aufsicht
Es gilt das Prinzip der regulierten
Selbstregulierung!
 Vorrangig ist die Aufsicht durch die anerkannten
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anbieter
einer derartigen Einrichtung angeschlossen ist, bzw.
sich deren Statuten unterwirft.
 Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
überprüft die Entscheidungen der freiwilligen Selbstkontrolle lediglich auf die Verletzung der rechtlichen
Grenzen des Beurteilungsspielraums.
 Die Indizierung als Aufsichtsmaßnahme wird durchgeführt von der BPJM.
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JMStV - Freiwillige Selbstkontrolle
 Voraussetzung ist die Anerkennung
durch die KJM. Die Einrichtung muss
die folgenden Anforderungen erfüllen:
– Prüfer müssen unabhängig und sachkundig sein
– Prüfer müssen teilweise gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, die sich in besonderer
Weise mit dem Jugendschutz befassen
– Sachgerechte Ausstattung der Einrichtung
– Vorgaben und Verfahrensordnungen (Anhörung/
schriftliche Begründung sind zu gewährleisten)
– Einrichtung einer Beschwerdestelle
 Um Anerkennung bemüht: FSM, FSF
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JMStV - Maßnahmen
 Rundfunk
– Bußgeld, Straftatbestand (§ 23)
– Beanstandung
– Lizenzentzug
 Telemedien
–
–
–
–
Auskunftsanspruch (§ 21)
Angebot untersagen
Angebot sperren
Bußgeld, Straftatbestand (§ 23)
 Zuständig: Landesmedienanstalt durch KJM (im
Bereich der Freiwilligen Selbstkontrolle nachrangig)
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 Geldbuße bis 500.000,-- EUR (Katalog von
Ordnungswidrigkeiten mit 16 Ziffern, § 24)
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