Prof. Dr. Ralf. Müller-Terpitz 14. Februar 2011 Hausarbeit im Öffentlichen Recht für ausländische Studierende Sommersemester 2011 Die X-Partei (X) hält an der D-GmbH (D) 94,67 % der Anteile. Die D hält ihrerseits an zahlreichen Medienunternehmen Beteiligungen. Wie im Pressewesen üblich, handelt es sich hierbei auch um Unternehmen, die wiederum Anteile an privaten Rundfunkunternehmen halten. An diesen ist die X folglich mittelbar beteiligt. Im Bundesland H hat die R GmbH & Co. KG (R), ein privater Rundfunkveranstalter, ihren Sitz. An der R ist die D mit einem Anteil von 9,2 % beteiligt. Bundestagsabgeordneter B aus dem Bundesland H ist der Ansicht, dass eine solche Beteiligung von Parteien an privatem Rundfunk und eine davon ausgehende zumindest mittelbare Beeinflussung der Meinungsbildung in der Bevölkerung nicht weiter hinzunehmen sei. Der Bund sei zudem zur Regelung dieser Frage gesetzgebungskompetent, da keine Regelung des Rundfunkrechts zu treffen sei. Es finde eine mittelbare Beeinflussung statt, die ein Gefahrenpotenzial berge, das auch zum vorbeugenden Schutz der Meinungspluralität sofort beseitigt werden müsse. Der Schwerpunkt der Regelung liege auf einer Veränderung des rechtlichen Status der politischen Parteien. Deshalb bringt er am 5. Oktober 2010 einen umfassenden Gesetzentwurf für ein bundesweites Privatrundfunkgesetz („Deutsches Privatrundfunkgesetz“) ein. Dieses Gesetz enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind). § 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung darf nicht erteilt werden (...) 1. (…) 4. politischen Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind. (...) Prof. Dr. Ralf. Müller-Terpitz 14. Februar 2011 Nach Durchführung von zwei Lesungen wird am Freitag, dem 26. November 2010, um 17 Uhr im Bundestag als letzter Tagesordnungspunkt über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Zu diesem Zeitpunkt sind nur noch 30 Abgeordnete anwesend. Eine Gruppe von Schülern, die sich mit ihrem Lehrer auf Studienfahrt in Berlin befindet und das Gesetzgebungsverfahren ausführlich im Sozialkundeunterricht besprochen hat, rügt lautstark von der Besuchertribüne aus, dass nicht die erforderliche Anzahl an Abgeordneten anwesend sei. Die anwesenden Abgeordneten und der Bundestagspräsident nehmen dies zwar wahr, gehen jedoch einfach darüber hinweg, da sie den anstrengenden Sitzungstag möglichst schnell beenden und in ihren wohlverdienten Feierabend genießen möchten. Der Gesetzesentwurf wird sodann mit 21 zu 9 Stimmen angenommen. Auch der Bundesrat stimmt dem Gesetzesentwurf in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zu. Das Gesetz wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 14. Februar 2011 in Kraft. Der Ministerpräsident W des Bundeslandes B, welcher X angehört, ist empört über diese „Kompetenzüberschreitung des Bundes und dessen verfahrensfehlerhaftes Vorgehen“. Er hält das „Deutsche Privatrundfunkgesetz“ sowohl formell als auch materiell für verfassungswidrig. Dem Bundesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Es handele sich bei dem Gesetz nämlich sehr wohl um eine Regelung des Rundfunkrechts. Ferner liege ein Einzelfallgesetz vor. Das „Deutsche Privatrundfunkgesetz“ sei zwar abstrakt formuliert, ziele aber evident nur auf den konkreten Einzelfall der Beteiligung der D an der R, andere Anwendungsfälle habe das Gesetz nicht. Die angegriffene Norm sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Schließlich sei der Ausschluss auch geringfügigster indirekter Beteiligung einer politischen Partei an Medienunternehmen nicht erforderlich, um eine Beherrschung des privaten Rundfunks oder eines privaten Rundfunkveranstalters durch politische Parteien zu verhindern; jeder Ausschluss eines potenziellen Veranstalters vom privaten Rundfunk führe zu einer Beschränkung der Meinungsvielfalt. W entschließt sich dazu, selbstständig das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Auf Grund geschäftlicher Verpflichtungen ist es ihm am 28. Januar 2011 allerdings nur möglich, schnell zwischen zwei Flügen von Berlin nach Washington bei einem ungeplanten Zwischenstopp in Madrid einen entsprechenden Schriftsatz per E-Mail an das Bundesverfassungsgericht zu schicken. Hat die Klage des W Aussicht auf Erfolg? Prof. Dr. Ralf. Müller-Terpitz 14. Februar 2011 Bearbeitervermerke: 1. In einem umfassenden Gutachten sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern. 2. Die Veranstaltung von privatem Rundfunk ist zulassungspflichtig. 3. Eine mögliche Verletzung von Gleichheitsgrundrechten sowie Gesellschafts- und Handelsrecht sind nicht zu prüfen. 4. Umfang der Bearbeitung: max. 20 Seiten für den Textteil (ohne Titelblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis). Seitenüberschreitungen führen zu Punktabzug! 5. Die Hausarbeit darf nur von ausländischen Studierenden (Urkunde im Deutschen Recht, Partnerschaftsabkommen mit der Universität Toulouse) bearbeitet werden 6. Für die Formalien der Bearbeitung verweise ich auf meinen „Leitfaden für das Erstellen wissenschaftlicher Arbeiten im juristischen Ausbildungsbetrieb“. Den Leitfaden finden Sie auf meiner Homepage im „Download-Bereich“. Er ist Bestandteil des Bearbeitervermerks. 7. Die Bearbeitung ist bis zum 02. Mai 2011 im Sekretariat des Lehrstuhls (bis 12:00 Uhr) abzugeben oder dem Lehrstuhl per Post (Poststempel vom 02. Mai 2011) zuzusenden. Viel Erfolg!