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Neue Jugendschutzgesetze
Es bleibt alles anders!?
Eine Informationszusammenstellung zu den Änderungen
und Auswirkungen auf die pädagogische Arbeit
zusammengestellt von Lambert Zumbrägel, November 2002
Historie
A Neuregelung über Jugendschutz schon seit 2000
diskutiert
A „Erfurt“ bringt Diskussion über Jugendmedienschutz
massiv in die Öffentlichkeit
A Politik verabschiedet in „Windeseile“ neue Gesetze
A Voraussichtlich treten die Gesetze zum 01.04.2003 in
Kraft
Die Gesetze
A
JuSchuG
Jugendschutzgesetz
Bundesgesetz
A
JMStV
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Länderabkommen
Was ist neu im Jugendschutz?
A
A
Die alten Regelungen haben alle Bestand
A
Der Bund ist zuständig für alle Tragermedien (CDs, DVD, Bücher,
Zeitschriften, usw.)
A
Die Länder sind zuständig für Rundfunk, Fernsehen und Telemedien (z.B.
Internet)
A
A
Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag aktiv werden
A
Die Freiwillige Selbstkontrolle wird verbindlich (FSK/USK)
Zigarettenautomaten sollen ab 2007 unter 16 Jahren nicht mehr frei
zugänglich sein
Die Länder haben eine gemeinsame „Prüfkommission“ die
Kommission für Jugendmedienschutz
Trägermedien
A Bundesprüfstelle oder Institution der FSK gibt verbindliche
Altersfreigabe raus (frei ohne, ab 6, ab 12, ab 16, keine
Jugendfreigabe)
Das gilt für alle Videos, Bücher, CDs, DVDs, elektronische Spiele
etc.
A Sie dürfen nur entsprechend Jugendlichen zugänglich gemacht
werden ( Internet, Internetcafe, Jugendräume )
A Mit der Indexliste oder „Jugendbeeinträchtigung“ darf keine Werbung
betrieben werden
A Die Bundesprüfstelle kann auch Elemente aus den Telediensten
(z.B. Internet) auf den Index setzen. (Konflikt mit Ländern?)
Telemedien
A KJM (jugendschutz.net) und FSK regeln Jugendschutz im Netz
A Jugendbeeinträchtigende oder gefährdende Angebote müssen
technisch für Jugendliche unzugänglich sein. (Adult Verification
Systems, Filterprogramme, nächtliche Sendezeiten)
A Anbieter sein heisst „zugänglich machen“ (Jugendarbeit!)
A Große geschäftsmäßige Anbieter (Fernsehen und Provider) müssen
einen Jugendschutzbeauftragten stellen, kleine der FSK
anschliessen.
A Werbung darf Jugendliche nicht ausnutzen, direkt zum Kauf
auffordern, Kinder in gefährlichen Situatioen zeigen.
Was heisst das in der Praxis?
A Mit den Zigarettendealern werden wir es erst 2005/2006 zu tun
bekommen
A Personal von Internetcafes oder Computerspielegruppen werden
mehr „überwachen“ müssen
A Filtersysteme werden technisch optimiert, aber wohl kaum
ausreichen
A Es braucht Erfahrungsfelder und Austausch zwischen PädagogInnen
im erzieherischen Jugendschutz im neuen Feld digitaler Medien
A Medienkompetenz vermitteln, statt ängstlich Rechner absperren.
Fazit
A Die Pädagogik kommt nicht darum herum sich mit der digitalen Welt
und ihrer Wirkung auseinander zu setzen.
A Die Hintertür „nichtöffentlicher Jugendarbeit“ bleibt bestehen.
A Die Gratwanderung zwischen Realität und Anspruch lösen JuSchG
und JMStV nicht – Aufsichtspflicht ist besser vermittelbar
A Erzieherischer Jugendschutz verlangt verstärkt nach ComputerMedienpädagogischer Arbeit.
Es bleibt alles anders!
A Zitat aus der Rede von Grietje Bettin MDB, zur Diskussion des
JuSchG-Vorlage im Bundestag:
„Wie teilte mir ein Schüler gestern doch so
passend in einer E-Mail mit:
Erst wenn die letzte LAN-Party verboten ist,
der letzte PC abgeschaltet und das letzte
Gewaltspiel auf dem Index steht, werdet
ihr feststellen, dass ihr uns doch erziehen
müsst.“
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