Neue Jugendschutzgesetze Es bleibt alles anders!? Eine Informationszusammenstellung zu den Änderungen und Auswirkungen auf die pädagogische Arbeit zusammengestellt von Lambert Zumbrägel, November 2002 Historie A Neuregelung über Jugendschutz schon seit 2000 diskutiert A „Erfurt“ bringt Diskussion über Jugendmedienschutz massiv in die Öffentlichkeit A Politik verabschiedet in „Windeseile“ neue Gesetze A Voraussichtlich treten die Gesetze zum 01.04.2003 in Kraft Die Gesetze A JuSchuG Jugendschutzgesetz Bundesgesetz A JMStV Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Länderabkommen Was ist neu im Jugendschutz? A A Die alten Regelungen haben alle Bestand A Der Bund ist zuständig für alle Tragermedien (CDs, DVD, Bücher, Zeitschriften, usw.) A Die Länder sind zuständig für Rundfunk, Fernsehen und Telemedien (z.B. Internet) A A Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag aktiv werden A Die Freiwillige Selbstkontrolle wird verbindlich (FSK/USK) Zigarettenautomaten sollen ab 2007 unter 16 Jahren nicht mehr frei zugänglich sein Die Länder haben eine gemeinsame „Prüfkommission“ die Kommission für Jugendmedienschutz Trägermedien A Bundesprüfstelle oder Institution der FSK gibt verbindliche Altersfreigabe raus (frei ohne, ab 6, ab 12, ab 16, keine Jugendfreigabe) Das gilt für alle Videos, Bücher, CDs, DVDs, elektronische Spiele etc. A Sie dürfen nur entsprechend Jugendlichen zugänglich gemacht werden ( Internet, Internetcafe, Jugendräume ) A Mit der Indexliste oder „Jugendbeeinträchtigung“ darf keine Werbung betrieben werden A Die Bundesprüfstelle kann auch Elemente aus den Telediensten (z.B. Internet) auf den Index setzen. (Konflikt mit Ländern?) Telemedien A KJM (jugendschutz.net) und FSK regeln Jugendschutz im Netz A Jugendbeeinträchtigende oder gefährdende Angebote müssen technisch für Jugendliche unzugänglich sein. (Adult Verification Systems, Filterprogramme, nächtliche Sendezeiten) A Anbieter sein heisst „zugänglich machen“ (Jugendarbeit!) A Große geschäftsmäßige Anbieter (Fernsehen und Provider) müssen einen Jugendschutzbeauftragten stellen, kleine der FSK anschliessen. A Werbung darf Jugendliche nicht ausnutzen, direkt zum Kauf auffordern, Kinder in gefährlichen Situatioen zeigen. Was heisst das in der Praxis? A Mit den Zigarettendealern werden wir es erst 2005/2006 zu tun bekommen A Personal von Internetcafes oder Computerspielegruppen werden mehr „überwachen“ müssen A Filtersysteme werden technisch optimiert, aber wohl kaum ausreichen A Es braucht Erfahrungsfelder und Austausch zwischen PädagogInnen im erzieherischen Jugendschutz im neuen Feld digitaler Medien A Medienkompetenz vermitteln, statt ängstlich Rechner absperren. Fazit A Die Pädagogik kommt nicht darum herum sich mit der digitalen Welt und ihrer Wirkung auseinander zu setzen. A Die Hintertür „nichtöffentlicher Jugendarbeit“ bleibt bestehen. A Die Gratwanderung zwischen Realität und Anspruch lösen JuSchG und JMStV nicht – Aufsichtspflicht ist besser vermittelbar A Erzieherischer Jugendschutz verlangt verstärkt nach ComputerMedienpädagogischer Arbeit. Es bleibt alles anders! A Zitat aus der Rede von Grietje Bettin MDB, zur Diskussion des JuSchG-Vorlage im Bundestag: „Wie teilte mir ein Schüler gestern doch so passend in einer E-Mail mit: Erst wenn die letzte LAN-Party verboten ist, der letzte PC abgeschaltet und das letzte Gewaltspiel auf dem Index steht, werdet ihr feststellen, dass ihr uns doch erziehen müsst.“