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Richter Dr. Oliver Elzer
WEG 2007
Seminare im Schloss
Potsdam 5. Mai 2007
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Themen
•
•
•
•
neues Sachenrecht
Verbandsrecht
Beschlussrecht
neue Aufgaben und
Pflichten des
Verwalters (Stellung)
• Verfahrensrecht
• Zwangsvollstreckung
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wo erreichen Sie mich?
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www.oliverelzer.de
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Teil 1
Die Anlässe
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BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99
Zitterbeschluss
Durch Beschlussfassung können solche
Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem
WEG oder nach einer Vereinbarung die
Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden
dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.
Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit
gefasster Beschluss ist nichtig.
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Gründe
• Missbrauch
– Praxis hatte von der durch die Rechtsprechung
eröffneten Möglichkeit, Vereinbarungen durch
Mehrheitsbeschluss abzuändern, ausufernden
Gebrauch gemacht
• Dogmatik
– Das WEG unterscheidet zwischen
Angelegenheiten, die die Wohnungseigentümer
durch (Mehrheits-)Beschluss, und solchen, die sie
durch Vereinbarung regeln können
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BGH v. 2.6.2005 – V ZB 32/05
Teilrechtsfähigkeit
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist
rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums am
Rechtsverkehr teilnimmt.
– Verwaltungsvermögen
– Vertragsübergänge
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Gründe
• organisatorische Struktur der
Wohnungseigentümergemeinschaft
– Satzung, Organe, Mehrheitsbeschluss,
unauflöslich
• Entstehungsgeschichte
• Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG
• wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme
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weitere Gründe
- (Wieder)Erleichterung Willensbildung
- Kosten
- Bauliche Änderungen
- Veräußerungsbeschränkung
- FGG unangemessen für WEG-Verfahren
(Harmonisierung)
- Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer
gegenüber Kreditinstituten in der
Zwangsversteigerung
- Erhöhung der geringen Kosten (Querulanten)
- Beteiligung Dritter bei Eintragungen
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Teil 2
Das neue
Sachenrecht
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Sachenrecht
• Streichung von § 3 Abs. 3 WEG
• Zustimmung Dritter nach dem
neuen § 5 Abs. 4 WEG
• der neue § 7 Abs. 4 WEG
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Teil 3
Das neue
Verbandsrecht
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neue Dreigliedrigkeit, str.
• Wohnungseigentümer
• Wohnungseigentümergemeinschaft:
– Verband Wohnungseigentümergemeinschaft
– Bruchteilsgemeinschaft
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Verbandsmodell 1
Nebeneinander von Miteigentum am Grundstück und
Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung hat nicht zur
Folge, dass jeder Eigentümer sowohl Mitglied einer
Bruchteilsgemeinschaft als auch einer rechtsfähigen
„Gruppe“ ist.
§§ 741 ff. BGB; zT Verband

nrf

Einzelne

rf
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Verbandsmodell 2
Modell der „Doppelmitgliedschaft“, h. M.
Wohnungseigentümer sind sowohl Mitglied des
Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft als auch
Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft.
Verband
§§ 741 ff. BGB
 
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Einzelne

nrf
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Teil 4
Verhältnis Eigentümer
und Verband
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Überblick
• Begriff des Verbandes, § 14 BGB
• Zweck: Verwaltung Gemeinschaftseigentum
nach außen
• Mitglieder: Wohnungseigentümer
• Vermögen
• Beginn des Verbandes
• Ende des Verbandes
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drei Verbandsorgane
• Verwalter, aber § 20 Abs. 2 WEG
• Eigentümer(versammlung)
– bestimmt, was Verband tun soll
– bestimmt, welche Rechte Verband hat
• Verwaltungsbeirat, fakultativ
• Wohnungseigentümer, § 27 Abs. 3 S. 2 WEG
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Verbandsorgan &
Vertreter: der Zwitter
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Verband
Wohnungseigentümer
ETV
?
Beirat
Verwalter
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Probleme
• Vertragspartei der Organe
• Schutzpflichten der Organe
– ggü. Verband
– ggü. Wohnungseigentümer
• Originäre Rechte der Organe?
– Recht innerhalb des Verbandes
– Recht außerhalb des Verbandes
• Ist jede Aufgabe eine Verbandsaufgabe?
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Rechte und Pflichten des
Verbandes
• Umfassende Rechtsfähigkeit im Rahmen der
gesamten Verwaltung
• Verbandsrechte und -pflichten
–
–
–
–
–
–
als »Gemeinschaft« gesetzlich begründete Rechte und Pflichten
Rechtsgeschäftlich erworbene Rechte und Pflichten
Erbfähigkeit
Grundbuchfähigkeit
Scheck- und Wechselfähigkeit
Insolvenzfähigkeit
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Gläubiger

Haftungsfolgen
Verband

MEA

Wohnungseigentümer
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Ausübungsbefugnis des
Verbandes
• Begriff
• Rechtsfolgen
– außerprozessual = Ermächtigung im
eigenen Namen zB Verträge
abzuschließen mit RA oder Verwalter
– Prozess = Standschaft
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Gemeinschaftsbezogene und
sonstige Rechte und Pflichten
• Ausübungsbefugnis für
gemeinschaftsbezogene Rechte und
Pflichten
• Ausübungsbefugnis für sonstige Rechte und
Pflichten
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gemeinschaftsbezogen
•
•
•
•
•
•
Schadensersatzansprüche
Duldung des Zugangs zu einem Sondereigentum gem
§ 14 Nr 4 Halbsatz
Vermietung von Gemeinschaftseigentum
Verkehrspflichten der Wohnungseigentümer
Ausübung des Entziehungsrechts gem § 18 Abs. 1 WEG
Mängelansprüche der Wohnungseigentümer aus
Erwerbsverträgen mit Bauträgern, soweit deren
Geltendmachung der Gesamtheit, nicht aber den
einzelnen Wohnungseigentümern zusteht.
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sonstige Rechte
• Ansprüche auf Beseitigung und
Unterlassung
• Ansprüche wegen Mängeln des
Gemeinschafseigentums
• Enteignung von
Gemeinschaftseigentum
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Weiteres
• Bezeichnung des Verbandes im
Rechtsverkehr
• Verfahrensrecht
– Parteifähigkeit
– Rechtskraft
– actio pro socio
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Teil 5
Verbandsvermögen
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Zuordnung
• Alte Rechtslage
– Wohnungseigentümer
– Gesamthand
• Neue Rechtslage
– Verband
– Gegenstände?
• Übergangs- und Untergangsprobleme
• Gemeinschaftseigentum
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Gegenstände
• Allgemeines
• Instandhaltungsrückstellung und Beiträge
• Gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus
Verträgen des Verbandes
• Verwaltungsunterlagen
• Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer
• Mieten
• Früchte und Nutzungsentgelte
• Sonstiges
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Weiteres
• kein Verbandsvermögen
• (vorrübergehender) Untergang des
Verbandes
Wohnungseigentümergemeinschaft
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Teil 6
Haftung
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§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG
• Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
Gläubiger:
–
–
–
–
persönlich
unmittelbar
primär
unbeschränkt und im Außenverhältnis
unbeschränkbar
– akzessorisch
– anteilig in Höhe seines Miteigentumsanteils
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Überblick
•
•
•
•
•
Allgemeines
Verbindlichkeiten
Verpflichtete
Gläubiger
Einwände nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und
Satz 3 WEG
• Haftung gegenüber dem Verband
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Teil 7
Neue
Beschlussmacht;
Allgemeines
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Änderung einer Vereinbarung (Vertrag)
• durch
Vereinbarung =
actus contrarius
•
durch
Beschuss,
wenn
gesetzliche
Beschlussmacht
• durch Beschluss,
wenn es eine
Vereinbarung
erlaubt
(Öffnungsklausel)
• durch
Beschluss,
§§ 12 IV, 16 III,
16 IV 1 WEG
• durch Gericht,
§ 10 II 3 WEG
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Grenzen der Beschlussmacht
allgemeine Grenzen
• § 134
• § 138
• §242 BGB
Zweitbeschlüsse
schutzwürdige
rechtliche Belange aus
Inhalt und Wirkungen
des Erstbeschlusses
• Kernbereichslehre
• Ordnungsmäßigkeit
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Teil 7.1
§ 12 WEG
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§ 12 IV WEG
Die Wohnungseigentümer können durch
Stimmenmehrheit beschließen, dass eine
Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1
aufgehoben wird. Diese Befugnis kann durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ist ein
Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die
Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht
werden. Der Bewilligung gemäß § 19 der
Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss
gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis
ist § 26 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
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Teil 7.2
§ 16 WEG
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drei Änderungen
•
•
•
§ 16 gibt erstens in zwei Fällen neue und
ausdrücklich geschützte Beschlussmacht
zur Änderung des gesetzlichen oder eines
vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels
§ 16 regelt zweitens eine Folgeänderung im
Hinblick auf erzwungene
Kostentragungsregelungen
§ 16 erweitert drittens die Ansicht, was
„Kosten der Verwaltung“ sind
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alt
neu
Inhalt
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§ 16 III
dauerhafte Änderung des § 16 II durch Beschluss
sowohl für Kosten des Gemeinschafts- als auch
Sondereigentums
---
§ 16 IV
Änderung des § 16 II im Einzelfall für
Baumaßnahmen iSv §§ 21 V Nr. 2, 22 I und II
---
§ 16 V
Sicherung der Beschlussmacht gegen
Beschränkungen
---
§ 16 VI 2
Zuweisung von Nutzungen bei erzwungener
Kostenbeteiligung
§ 16 V
§ 16 VIII
Flankierung von Vergütungsregelungen iSv § 27 II
Nr. 4, III Nr. 6
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Teil 7.2.1
§ 16 Abs. 3 WEG
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was gilt bislang?
• § 16 II trifft nur eine Aussage über die
Kosten des Gemeinschaftseigentums
• wie die im Sondereigentum anfallenden
Kosten abzurechnen sind, kann
vereinbart, aber auch beschlossen
werden. § 16 II ist nicht von Gesetzes
wegen anwendbar.
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Kosten des
Gemeinschaftseigentums
• § 16 II beschreibt den gesetzlichen
Kostenverteilungsschlüssel
(Miteigentumsanteile). Im Einzelfall gilt
anderes:
– ggf. abweichende Regelung durch Vereinbarung
– ggf. abweichende Regelung durch Beschluss
• bei Öffnungsklausel zulässig
• ohne Öffnungsklausel als generelle Abweichung nichtig,
sonst nur anfechtbar
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Kosten des
Sondereigentums
• § 16 II sagte (und sagt) über den gesetzlichen
Maßstab zur Verteilung der Kosten des
Sondereigentums nichts aus, obwohl sie
über die Gemeinschaft abgerechnet
werden
• primär müssen daher die
Wohnungseigentümer einen Maßstab
bestimmen (Vereinbarung oder Beschluss)
• fehlt es hieran, gilt mE § 556 a I BGB analog
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§ 556 a Abs. 1 BGB
1. Haben die Vertragsparteien nichts anderes
vereinbart, sind die Betriebskosten
vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach
dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
2. Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten
Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der
dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung Rechnung
trägt.
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Was gilt bei Unklarheiten?
OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2006 - 16 Wx 223/05
• kann nicht geklärt werden, ob Kosten im Sonder- oder
im Gemeinschaftseigentum anfallen, handelt es sich um
Kosten des Gemeinschaftseigentums.
• können Kosten nicht sicher zugeordnet werden, gilt
für sie – auch wenn sie teilweise dem Sondereigentum
zuzuordnen sind – der gesetzliche
Kostenverteilungsschlüssel
• etwa Müllkosten können nur dann nach Verbrauch
verteilt werden, wenn eine getrennte Erfassung des
durch die Nutzung des Sondereigentums anfallenden
Mülls möglich ist
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der neue § 16 III
Die Wohnungseigentümer können abweichend von §
16 II durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die
Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums
oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 I
BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten
abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung
nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach
diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt
werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung
entspricht.
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§ 16 III z e r l e g t
1. Beschluss
2. Kosten
• Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder
des Sondereigentums iSd § 556 I BGB
• Verwaltungskosten
3. Erfassung: nach Verbrauch oder Verursachung
4. Verteilung: nach Verbrauch oder Verursachung oder
einem anderen Maßstab verteilen
5. Grenzen
• keine unmittelbare Abrechnung
• Ordnungsmäßige Erfassung und Verteilung
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Teil 7.2.2
Beschluss
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Beschluss
• „Normaler“ Mehrheitsbeschluss
• keine besonderen Mehrheiten oder Qualifizierungen; kein
Kopfprinzip (arg. § 10 V, 12 IV 1, 15 II, 18 III, 21 III)
• auf die einfache Mehrheit wird abgestellt, weil eine
qualifizierte Mehrheit der angestrebten Einheitlichkeit
zuwiderliefe
• im Übrigen gibt es auch keinen Grund, bei Wasser- und
anderen Kosten des Gemeinschaftseigentums ein höheres
Maß an Zustimmung zu verlangen als bei Kosten aus dem
Sondereigentum
• wichtig für Verwalter ist mE vor allem eine
sachgerechte Ankündigung und
Beschlussfassung
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Änderung und Beschluss
• soll der Kostenverteilungsschlüssel geändert werden, ist
dies wegen § 23 II bereits ausdrücklich und gesondert
mit der Ladung anzukündigen
• ein Wohnungseigentümer muss mit der Ankündigung
eines Kostenbeschlusses nicht damit rechnen, dass
auch der Kostenverteilungsschlüssel geändert wird
• werden dennoch Kosten- und Änderungsbeschluss ohne
Ankündigung zusammen gefasst, ist der Beschluss
jedenfalls nicht ordnungsmäßig; ein auf § 16 III
beruhender Beschluss könnte wegen seiner Wirkungen
sogar nichtig sein
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Muster für eine Ladung
TOP 4.1. Jahresabrechnung ...
TOP 5.1. Wirtschaftsplan ...
TOP 5.2. und TOP 4.2 Gebäudeversicherung
Die Kosten der Gebäudeversicherung sollen in den
nach dem 1.1.2008 zu beschließenden
Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach Wohnfläche
umgelegt und abgerechnet werden. Als Wohnfläche idS
sollen die im Aufteilungsplan eingetragenen Flächen
gelten.
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Beschlussmuster
TOP 5.2 und 4.2. Kosten der
Gebäudeversicherung
Die Kosten der Gebäudeversicherung sind in
den nach dem 1.1.2008 zu beschließenden
Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach
Wohnfläche umzulegen und abzurechnen. Als
Wohnfläche idS gelten die im Aufteilungsplan
eingetragenen Flächen.
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Teil 7.2.3
Betriebskosten
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„Betriebskosten“
• § 16 III meint die Betriebskosten des
gemeinschaftlichen und des Sondereigentums iSd
§ 556 I BGB; die bislang notwendige
Unterscheidung wird hinfällig
• „Betriebskosten“ sind nach § 556 I BGB „die
Kosten, die dem Eigentümer ... durch das
Eigentum ... am Grundstück oder durch den
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen“.
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§ 556 I BGB iVm § 2 BetrKV
... laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks,
Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale
Brennstoffversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung
von Wärme, auch aus Anlagen iSd Buchstabens, der Reinigung und
Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, zentrale
Warmwasserversorgungsanlage, Lieferung von Warmwasser,
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Personen- oder
Lastenaufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege,
Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung,
Hauswart, Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandkabelnetz,
Wäschepflege, sonstige Betriebskosten ...
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unterschiedliche
Ausgangssituationen
• das Verständnis des Betriebskostenbegriffs hat im Bereich des WEG andere
Auswirkungen als im Mietrecht
• während es im Mietrecht in der Regel
darum geht, ob der Mieter oder der
Vermieter die Kosten zu tragen hat, ist
die Einstandspflicht der
Wohnungseigentümer unstreitig
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das Problem
• die Abgrenzung von Betriebs- und
Instandhaltungskosten ist künftig von
großer Bedeutung
• an der Unterscheidung hängt
– die Grenzziehung zwischen einfacher und
qualifizierter Mehrheit
– der Umfang der Beschlusskompetenz
(Einzelfall oder völlige Änderung)
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Teil 7.2.4
Verwaltungskosten
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Kosten der Verwaltung
• die Vergütung (das Honorar) des Verwalters
• Bankgebühren, zB für das Verbandskonto
• Ausgaben für den Verwaltungsbeirat, zB eine
Haftpflichtversicherung
• Kosten für eine Maßnahme der Zwangsversteigerung, zB
eines Verfahrens nach § 10 ZVG
• Kosten nach § 16 VIII oder nach § 16 VII für eine
Abmeierungsklage
• Rechtsanwaltskosten, sofern kein Fall des § 16 VIII
• Mietkosten, zB für den Raum für die ETV
• sonstige „administrative“ Kosten, zB die Arbeiten Dritter
anstelle des Verwalters
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Beschlussmuster
TOP 5 Verwaltervergütung
Die Verwaltervergütung ist ab dem 1.1.2008
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach
Einheiten umzulegen. Bestehen zu diesem
Zeitpunkt noch Rückstände, so gilt für diese §
16 Abs. 2 WEG.
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Teil 7.2.5
Erfassung
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Erfassung
• die Kosten des Betriebs können
wenigstens erfasst werden nach
– Verbrauch (verbrauchte Mengen)
– Verursachung (über: Nutzung, Zählung,
Gebrauch, Personen, Fläche, etc.)
• was gilt sonst?
– Pflege Grün- und Außenanlagen? Winterdienst? Versicherungen?
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Erfassungsgeräte
• sind Erfassungsgeräte vorgeschrieben oder vorhanden, verlangt
eine ordnungsmäßige Verwaltung, dass sie eingebaut und
genutzt und dass die Kosten entsprechend der Erfassung
abgerechnet werden
• im Übrigen entsprechen Maßnahmen zur Erfassung und
verbrauchsabhängigen Abrechnung ordnungsmäßiger
Verwaltung, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung tragen
und als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen und
zu mehr Verteilungsgerechtigkeit führen
• die Wohnungseigentümer haben allerdings Ermessen: Sie
müssen alle für und gegen eine verbrauchs- oder
verursachungs-abhängige Abrechnung sprechenden Umstände
abzuwägen
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Erfassungsgeräte II
• sind die Aufwendungen für Erfassung und Abrechnung nach
Verbrauch oder Verursachung unverhältnismäßig hoch, können die
entsprechenden Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung
widersprechen
• ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage
nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung
zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und
Warmwasserversorgung im Hinblick auf § 11 I Nr. 1 Buchstabe a, II
HeizkostenV entwickelt hat
• danach steht die Einführung einer verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Erfassung und Abrechnung von Betriebskosten nicht
mehr im Einklang mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die
Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn
Jahre hin voraussichtlich erzielen lassen
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Teil 7.2.6
Verteilung
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Verteilung
• die Kosten können verteilt werden z.B. nach
–
–
–
–
–
–
–
Verbrauch
Verursachung
Gebrauchsmöglichkeit
Wohnfläche
Personen
Objekten
anderen Verteilungsmaßstäben
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Teil 7.2.7
Grenzen
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sichere Grenzen
• Kosten die unmittelbar gegenüber Dritten
abgerechnet werden, zB bei Gas und Strom
• keine Verteilung der Grundsteuer
• Erfassung muss mit Verteilung korrelieren
• ggf Bestimmungen der Heizkostenverordnung
• Ordnungsmäßigkeit iSv § 21 IV, damit ist zB
eine Willkür gehindert
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unsichere Grenzen
• Grundsätze des Zweitbeschlusses?
• vermietetes Sondereigentum und dort
vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel?
• sachlicher Grund? Kollision mit den
Grenzen gewillkürter Öffnungsklauseln
zur Änderung des gesetzlichen
Kostenverteilungsschlüssels?
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Problem: vermietetes
Sondereigentum
• der Vermieter kann ggf durch einseitige
Erklärung nach § 556 a II BGB den
mietrechtlichen Abrechnungsmaßstab
anpassen
• Entsprechendes gilt, wenn die
Voraussetzungen des § 6 IV Satz 2
HeizkostenV vorliegen
• in allen anderen Fällen hat der Vermieter kraft
Gesetzes keine einseitige
Änderungsmöglichkeit
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Teil 7.2.8
Sonstiges
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Verhältnis von § 16 III zu §
10 II 3
• § 16 III ist gegenüber § 10 II 3 lex specialis.
• kommt ein Beschluss nach § 16 III nicht
zustande, muss nach § 21 IV oder 21 VIII
geklagt werden.
• dem Weg über § 10 II 3 fehlt ein
Rechtsschutzbedürfnis; schon wegen 16 V.
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Verhältnis § 16 III vs. § 21 VII
• § 21 VII ist gegenüber § 16 III lex
specialis, soweit er erlaubt, einzelnen
Wohnungseigentümern Kosten wegen
der Nutzung des Gemeinschaftseigentums oder für einen besonderen
Verwaltungsaufwand aufzuerlegen und
damit von § 16 II abweicht.
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Änderung der Grundbuchs?
• mit der Änderung eines vereinbarten KVT wird
das Grundbuch zweifellos unrichtig.
• insoweit stellen sich ua zwei Fragen:
– Können die Wohnungseigentümer etwas dazu tun,
dass das Grundbuch berichtigt wird?
– Müssen die Wohnungseigentümer und/oder der
Verwalter etwas dazu tun, um einen Konflikt
zwischen § 891 BGB und § 24 VII S. 2 zu
vermeiden?
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Teil 7.2.9
Sonstiges
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conclusio
• § 16 III strebt eine höhere Verteilungsgerechtigkeit durch Mehrheitsmacht an
und damit weniger Streit an
• es steht freilich zu erwarten, dass es
über die Fragen der
Ordnungsmäßigkeit einer Änderung
letztlich zu mehr Streit und auch mehr
Prozessen kommen wird
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Teil 7.2.10
§ 16 Abs. 4 WEG
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was gilt bislang?
• Die Wohnungseigentümer können Maßnahmen zur
ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 V Nr. 2
zwar beschließen.
• Die Kosten können aber nur bei einer Öffnungsklausel
beschlossen werden. Ohne Öffnungsklausel ist ein
Beschluss:
– entweder nicht ordnungsmäßig (h.M.)
– oder gar nichtig
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der neue § 16 IV
• Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur
Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 V Nr. 2
oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne
des § 22 I und II durch Beschluss die Kostenverteilung
abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende
Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs
durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
• Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 II WEG und mehr als
der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
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§ 16 IV z e r l e g t
1. Einzelfall
2. Maßnahmen nach §§ 21 V Nr. 2, 22 I
bis III
3. Grenzen


Maßstab trägt „Gebrauch“ oder „Gebrauchsmöglichkeit“
Rechnung
Ordnungsmäßigkeit
4. Qualifizierter Beschluss
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Teil 7.2.11
Einzelfall
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Einzelfall
• der Begriff bezieht sich sowohl auf die
bezeichneten Maßnahmen als auch auf die
Kostenregelung
• der Begriff grenzt § 16 IV von § 16 III ab.
• eine dauerhafte, abstrakte Änderung der
Kosten für eine Maßnahme iSv § 16 IV ist nur
auf Grund einer Öffnungsklausel oder durch
eine Vereinbarung möglich
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Teil 7.2.12
Baumaßnahmen
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§ 21 V Nr. 2
§ 22 I
§ 22 II
§ 22 III
– Instandsetzung
der
Fassade
oder des
Daches
– Fällen
eines
Baumes
– Anbau
von
Balkonen
– neue
Heizung
s-anlage
– neue
Klingelanlage
mit
Kamera
(die alte
ist
defekt)
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Fehlende Kostenregelung
• Unsicher ist, welche Kostenregelung gilt,
wenn die Wohnungseigentümer bei einer
Baumaßnahme nach § 22 II keinen
Beschluss nach § 16 IV fassen:
– § 16 II?
– § 16 VI 1 Halbsatz 2
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Teil 7.2.13
Grenzen
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Grenzen
• Maßstab muss Rechnung tragen:
– dem Gebrauch (Aufzug nur bis III. Stock)
– einer Gebrauchsmöglichkeit (z.B. Dach
eines Hauses einer Mehrhausanlage)
• auch ohne Nennung der Ordnungsmäßigkeit, § 21 IV
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Teil 7.2.14
qualifizierter Beschluss
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Qualifizierter Beschluss
• Doppelte Mehrheit
– mit „Ja“ müssen 75 % sämtlicher!
Wohnungseigentümer nach Köpfen stimmen
(anderes Stimmrechtsprinzip gilt hier nicht)
– die Mitstimmenden müssen mehr als 50 % aller
Miteigentumsanteile repräsentieren
• Beschluss über Kosten und Maßnahme
– mit Blick auf § 23 II bei Ankündigung trennen
– Vorsicht bei Berechnung der Mehrheiten
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Beschlussmuster
TOP 11.2 Balkone
Die Baukosten für den Anbau der Balkone haben die
Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 1 bis 8 zu jeweils
1/8 zu tragen.
[Den Wohnungseigentümern ist bewusst, dass die Balkone
durch diesen Beschluss auch nicht teilweise Sondereigentum werden können. Den Wohnungseigentümern ist
weiter bewusst, dass dieser Beschluss nicht die künftigen
Kosten mit Bezug auf die Balkone regelt.]
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
Gegenstand
Maßnahme
Kosten
Instandsetzung und
Instandhaltung,
§§ 21 V Nr. 2, 22 III
einfache Mehrheit!
- ¾ aller Wohnungseigentümer
- 50 % + 1 der MEA
Modernisierung und
Anpassung an die
Technik, iSv § 22 II
- ¾ aller Wohnungseigentümer
- 50 % + 1 der MEA
- ¾ aller Wohnungseigentümer
- 50 % + 1 der MEA
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen iSv § 22 1
- Ja-Stimmen
sämtlicher
Benachteiligter!
- ¾ aller Wohnungseigentümer
- 50 % + 1 der MEA
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
verpasste Mehrheiten
• im Grundsatz sind Beschlussteile für
sich zu betrachten
• Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB bei
gewollt verbundenen Beschlüssen
• Verwaltertipp: Beschlussgegenstände
trennen (Gefahr Indiz § 139 BGB?)
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
Weitere Probleme
• Feststellung der entsprechenden
Mehrheiten und Sicherstellung; für
Niederschrift mE namentlich erfassen
• Abstimmungen in Mehrhausanlagen
• vom Stimmrecht ausgeschlossene
Wohnungseigentümer
– Berechnung Mehrheit?
• Verhältnis zu § 16 III bei
„überschneidenden“ Themen, zB Aufzug
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
Beispiel nach Jennißen
• wollen die Wohnungseigentümer die Kosten
eines Aufzugs nicht nach Miteigentumsanteilen
verteilen, können sie etwa die Kosten der
Wartung, des Stroms und der
Sicherheitsprüfung nach § 16 III verteilen.
• hingegen sind die Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten nur als
Einzelfallbeschluss regelbar
• dies hat zur Folge, dass ein „FullserviceVertrag“ für den Aufzug aufzuteilen sind
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
Teil 7.2.15
§ 16 Abs. 5 WEG
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
Schutz der Beschlussmacht
• die Befugnisse aus § 16 III und IV
können durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht
– eingeschränkt oder
– ausgeschlossen werden
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Einschränkungen
• legt eine jetzige oder künftige Vereinbarung
höhere Maßstäbe an, so ist sie nichtig
• abweichende Kostenverteilungsbeschlüsse
auf Grund einer Öffnungsklausel mit
geringeren Anforderungen, etwa ohne
Korrelation zwischen Gebrauch oder
Gebrauchsmöglichkeit und Kostenlast oder
ohne das Erfordernis einer qualifizierten
Mehrheit, sind zulässig.
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
Ausschluss
• will eine Vereinbarung Beschlüsse
verhindern, ist sie (ggf teilweise) nichtig
• will eine Vereinbarung einen Beschluss
allerdings nur ändern, ist sie mE
wirksam
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Teil 7.2.16
§ 16 Abs. 6 WEG
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•
•
•
erzwungene
Kostenbeteiligung
ein Wohnungseigentümer, der einer
Maßnahme nach § 22 I nicht zugestimmt hat,
ist nicht berechtigt, einen Anteil an
Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme
beruhen, zu beanspruchen
er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch
eine solche Maßnahme verursacht sind, zu
tragen
Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gem § 16
IV nicht anzuwenden
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
Folgen
• wenn ein Wohnungseigentümer gegen
seine Stimme nach § 16 IV gezwungen
wird, sich an den Kosten einer
Baumaßnahme zu beteiligen, darf er
diese auch nutzen
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
Teil 7.2.17
§ 16 Abs. 8 WEG
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
Kosten eines Rechtsstreits
• Grundsatz
– Kosten eines Rechtsstreits sind keine
Kosten, die nach Maßstab des § 16 II zu
verteilen wären
– diese Kosten sind nach dem BGH nach
• dem geltenden Schlüssel
• subsidiär nach MEA zu verteilen
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
Ausnahmen
• Kosten nach § 16 VII: Entziehungsklage und
§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2
• Teleologische Reduktion von § 16 VIII
• Kosten eines Rechtsstreits nach § 43, wenn
es sich um Mehrkosten gegenüber der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts
auf Grund einer Vereinbarung über die
Vergütung nach
• § 27 II Nr. 4
• § 27 III S. 1 Nr. 6 handelt
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
Vergütungsvereinbarungen
• bei einer Vergütungsvereinbarung der
Wohnungseigentümer oder des Verbandes
mit einem Rechtsanwalt, der ein anderer als
der gesetzliche Gebührenstreitwert zu
Grunde gelegt wird, zählen die Mehrkosten
zu den Verwaltungskosten iSv § 16 II
• die Grundkosten = Kosten nach § 49 a GKG
berechnet, sind indes weiterhin nicht
erstattungsfähig!
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
Teil 7.3
Kostenbeschlüsse
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
§ 21 VII WEG
Die Wohnungseigentümer können die
Regelung der Art und Weise von
Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen
des Verzugs sowie die Kosten für eine
besondere Nutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für
einen besonderen Verwaltungsaufwand mit
Stimmenmehrheit beschließen.
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
Wohngeldzahlung und
Fälligkeit
Einführung des Lastschriftverfahrens
per Beschluss
Einführung der Vorfälligkeitsregelung
per Beschluss
Einführung der Verfallklausel per
Beschluss
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
Folgen des Verzugs
Beschluss über höheren Zinssatz als
in § 288 Abs. 1 BGB vorgegeben
Regulativ: Grundsätze
ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21
Abs. 3
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
Besonderer
Verwaltungsaufwand
Sanktionsgebühr für Nichtteilnahme am
Lastschriftverfahren
Sondervergütung des Verwalters für
Veräußerungszustimmung,
beispielsweise vom Veräußerer (nicht
Erwerber) zu tragen
alle Einzelbelastungen
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
Nutzung des
gemeinschaftlichen
Eigentums
Beschluss über
Umzugskostenpauschale
Beschluss über Vermietung von
Gemeinschaftseigentum
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
Teil 7.3
Der neue § 22
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
§ 22 I WEG
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die
über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder
Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums hinausgehen, können beschlossen
oder verlangt werden, wenn jeder
Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte
durch die Maßnahmen über das in § 14
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die
Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der
in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtig
werden.
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
§ 22 II WEG
Maßnahmen gem. Abs. 1 Satz 1, die der Modernisierung
entsprechend § 559 Abs. 1 BGB oder der Anpassung des
gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik
dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und
keinen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigen,
können abweichend von Abs. 1 durch eine Mehrheit von
mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer i.S.d. § 25 Abs. 2 und mehr als der
Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die
Befugnis i.S.d. Satzes 1 kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
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
§ 22 III WEG
Für Maßnahmen der modernisierenden
Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2
verbleibt es bei den Vorschriften des § 21
Abs. 3 und 4.
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
Austausch einer Tür
• Was gilt, wenn Wohnungseigentümer E
die Hauseingangstür austauschen will?
– § 22 I
– § 22 II
– § 22 III
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
Teil 8
Eigentümerversammlung
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
Einberufung der
Eigentümerversammlung
Frist zur Einberufung der
Eigentümerversammlung:
§ 24 Abs. 4 WEG: 2 Wochen
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
Teil 9
Beschluss-Sammlung
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
•
Beschluss-Sammlung
Beschluss-Sammlung
– Relevanz der Beschlüsse
– Bisher nur allgemeine
Aufbewahrungspflicht
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
•
Beschluss-Sammlung
Auswirkungen
–
–
–
–
–
–
–
–
Pflicht, eine Niederschrift zu fertigen, bleibt
Gesetzliche Versendungspflicht fehlt weiter
Pflicht für Beschluss-Sammlung ist neu
Verwalter führt die Beschluss-Sammlung
Fehlt ein Verwalter > Versammlungsleiter
Eigentümer können „einen anderen“ bestellen
Aktualisierung > unverzüglich
Einsichtsrecht für Eigentümer oder ermächtigte
Dritte
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
•
Beschluss-Sammlung
Inhalt der Beschluss-Sammlung
–
–
–
–
Wortlauf der Beschlüsse + Ort und Datum
Wortlaut der schriftlichen Beschlüsse + Ort und
Datum
Wortlaut von Urteilsformeln der gerichtlichen
Entscheidungen nach § 43 WEG + Datum +
Gerichtsbezeichnung + Parteibezeichnungen
Beschlüsse und Urteile ab Geltung der Novelle
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
•
Beschluss-Sammlung
Inhalt der Beschluss-Sammlung
–
–
–
–
Eintragung fortlaufend und nummeriert
Anfechtung oder Aufhebung sind anzumerken
Nach Aufhebung auch Löschung möglich
Löschung auch möglich, wenn Eintrag „aus
anderem Grund“ für die Eigentümer keine
Bedeutung mehr hat
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
•
Beschluss-Sammlung
Auswirkungen (1)
–
–
–
–
–
–
Nachvollziehbare Dokumentierung der
Beschlüsse
Die Beschluss-Sammlung muss geführt werden
Bestandskraft / Rechtskraft hängt nicht von
Eintragung ab
Bindungswirkung für Abwesende auch ohne
Eintragung
Bindungswirkung für Rechtsnachfolger auch
ohne Eintragung
Eintragungspflicht ab Beschlussexistenz >
Verkündung
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
•
Beschluss-Sammlung
Auswirkungen (2)
–
–
–
–
–
Auch „Negativbeschlüsse“ sind aufzunehmen.
Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht
aufzunehmen
Ausdehnung der Sammlung auf Vergangenheit
ist möglich
Einsichtsrecht = Recht auf Kopien gegen
Kostenerstattung
Nach Wortlaut kann auch Nichteigentümer als
Ersatzmann mit der Führung beauftragt werden
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
•
Beschluss-Sammlung
Auswirkungen (3)
–
–
–
–
–
Vergleiche sind nicht einzutragen – jedoch
genehmigende Beschlüsse über deren Annahme
Form der Sammlung ist nicht vorgegeben
Nummerierung fortlaufend = chronologisch
Bei Löschung in EDV-Datei - keine Nr.-Änderung!
Zur Urteilsformel gehören auch die
Nebenentscheidungen – Vollstreckbarkeit und
Kosten
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
•
Beschluss-Sammlung
Abberufung des Verwalters - bei nicht
ordnungsgemäßer Führung der BeschlussSammlung
–
§ 26 Abs. 1 S. 4 WEG n.F.
–
Abberufung war schon bisher aus wichtigem
Grund möglich
Erstes Regelbeispiel für wichtigen Grund im
Gesetz
Verstärkt die Bedeutung der BeschlussSammlung
–
–
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
•
Beschluss-Sammlung
Verkürzte Erstbestellung
–
–
–
–
–
–
§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
Kommt je Gemeinschaft nur 1 x zur Anwendung
Eine längere Bestellung gilt – aber nur für 3
Jahre
Schutz der Eigentümer vor Rechtsverkürzung /
Interessenskollision des Verwalters
Im übrigen bleibt Bestellzeitgrenze: 5 Jahre
Unklar: „Erstbestellung“, wenn es in den ersten
Jahren keinen Verwalter gab?
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
•
Beschluss-Sammlung
Wegfall der gerichtlichen Bestellung
eines Notverwalters
–
–
–
–
Eine besondere Vorschrift war entbehrlich
Ein Verwalter kann als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung verlangt werden
Auch ein Dritter kann einen Verwalter gemäß § 43
Nr. 5 WEG n.F. einfordern
Bei dringlichem Handlungsbedarf - einstweilige
Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO
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
Teil 10
Aufgaben und Pflichten
des Verwalters
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
–
–
–
–
ein Verwaltervertrag ist auch künftig nicht
zwingend
§ 27 Abs. 1 bis 3 WEG enthalten die neuen
„Kardinalspflichten“ des Verwalters
sie sind weder durch Vereinbarung noch durch
Mehrheitsbeschluss abdingbar – Abs. 4
Änderungsfähig sind die Vorgaben in Abs. 5 und
6
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 1
–
–
–
–
8 Aufgabenbereiche
Verwalter ist „..berechtigt und verpflichtet..“
gegenüber den (1) Eigentümern + (2) der
Wohnungseigentümergemeinschaft
Keine Vertretungsmacht (diese in Abs. 2+3)
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 1
–
–
–
–
–
–
–
–
(1)Durchführung Beschlüsse + Hausordnung
(2) Instandhaltung und Instandsetzung
(3) Notmaßnahmen
(4) Verbindlichkeiten-Management / Inkasso
(5) Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(6) Verwaltung der eingenommenen Gelder
(7) Informationspflicht über Rechtsstreitigkeiten
(8) Erklärungen zur Sicherung techn.
Einrichtungen
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 2
– Regelung der Vertretung der Eigentümer
– Eigentümer bleiben entscheidungsbefugt
– Der Verwalter wird für die Eigentümer
nur in 4 Angelegenheiten Vertreter
– Fehlt ein Verwalter greift die
Vertretungsmacht aller Eigentümer
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 2
– Willenserklärungen und Zustellungen
– Eilmaßnahmen zur Fristerhaltung und
Vermeidung von Rechtsnachteilen
– Rechtsverfolgung nach Ermächtigung per
Beschluss oder Vereinbarung
– Gebührenvereinbarung mit Rechtsanwalt
bis zur gesetzlichen Streitwertobergrenze
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 3
–
–
–
–
Verwalter kann ohne weiteres die laufende
Verwaltung und die dringlichen Geschäfte für die
Eigentümergemeinschaft erledigen
der Verwalter wird in 7 Fallgestaltungen Vertreter
aller Eigentümer
ohne Verwalter oder dessen Vertretungsrecht
greift die Vertretungsmacht aller Eigentümer ein
sie können durch Mehrheitsbeschluss
Eigentümer als Vertretungsorgan bestimmen.
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 3
– Willenserklärungen und Zustellungen
– Eilmaßnahmen zur Fristerhaltung und
Vermeidung von Rechtsnachteilen
– Instandhaltung, Instandsetzung /
Notmaßnahmen
– Vertretungsmacht für Pflichten nach 27
Abs. 1 Nr. 3-5 + 8
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
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 3
– Kontenführung
– Gebührenvereinbarung (wie Abs. 2 Nr. 4)
– Vorgabenvorbehalt der
Wohnungseigentümer
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
•
•
Neue Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters, § 27
§ 27 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3
Vertretungsersatz
– durch alle Eigentümer
– oder durch gewählte(n) Eigentümer
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
Teil 11
Das Verfahrensrecht
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
Reform-Gründe
• Kein überzeugender Grund für eine aufwändige
Amtsermittlung.
• Bereits jetzt sind ZPO-Grundsätze anwendbar.
• Die Zuweisung zum FGG war unsystematisch.
• Die mit der FGG-Zuweisung verbundenen Erwartungen
haben sich nicht erfüllt.
• Keine Möglichkeiten zur Beschleunigung und
Konzentration.
• Effizientere und stringentere Verfahrensführung in ZPO.
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
Bewertung
• Das neue Recht ist zu begrüßen.
• Die Überführung vollzieht konsequent den in
der Praxis praktizierten
„Paradigmenwechsel“.
• Diese Neuausrichtung ist nicht
überzubewerten. Das neue Recht kann nicht
auf zahlreiche, teils sehr komplizierte
Sonderregelungen verzichten.
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
Thesen
• In der Praxis wird sich die Reform nicht
negativ bemerkbar machen.
• Anwälten und Gerichten wird es künftig
leichter fallen, WEG-Sachen zu bearbeiten.
• Für die Wohnungseigentümer wird das
Verfahren vor allem teurer. Das aber ist auch
angemessen.
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
Verhältnis WEG zur ZPO
• Im Grundsatz ist in jeder WEG-Sache
i.S.v. § 43 WEG umfassend die ZPO
anwendbar.
• Soweit Besonderheiten des
Wohnungseigentumsrechts es erfordern,
abzuweichen, sind mit §§ 43 bis 50
Sondervorschriften geschaffen worden.
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
§ 43 WEG
Zuständigkeit [§§ 23, 71 GVG]
§ 44 WEG
Bezeichnung Wohnungseigentümer in Klageschrift
§ 45 WEG
Zustellung
§ 46 WEG
Besonderheiten der Anfechtungsklage
§ 47 WEG
Prozessverbindung mehrerer Beschlussanfechtungen
§ 48 WEG
Beiladung; Wirkungen des Urteils [§ 325 ZPO]
§ 49 WEG
Kostenentscheidung
§ 50 WEG
Kostenerstattung
§ 49 a GKG Streitwert
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
altes Recht
neues Recht
§§ 43, 46a WEG, 29b ZPO
§§ 43 WEG
Rechtsprechung
§ 44 WEG
(Sammelbezeichnung)
§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG
§ 45 WEG (Zustellung)
§ 23 Abs. 4 WEG
§ 46 WEG (Anfechtungsklage)
Rechtsprechung
§ 47 WEG (Prozessverbindung)
§§ 45 II 1, 43 Abs. 4 WEG
§ 48 WEG (Rechtskraft)
§ 47 WEG
Rechtsprechung
§ 49 Abs. 1 WEG (Kosten)
§ 49 Abs. 2 WEG (Kosten)
§ 47 WEG
§ 50 WEG (Kostenerstattung)
§ 48 Abs. 3 WEG
§ 49 a GKG
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
Teil 12
§§ 43 WEG, 23, 71 GVG
Zuständigkeit und
Instanzen
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
Anlass Sonderregelung
• Problem: Welche Gerichte sind örtlich,
sachlich und funktionell zuständig?
• Lösung:
– örtlich immer das WEG-Gericht
– sachlich und funktionell Differenzierung
danach, ob Binnenrechtsstreit oder Streit
mit Dritten
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
Örtliche Zuständigkeit
• Für sämtliche Wohnungseigentumssachen i.S.v. § 43 WEG n.F. ist das
Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt.
• Die Zuständigkeit ist ausschließlich.
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
Sachliche Zuständigkeit
• § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2
Buchstabe c GVG (Binnenrechtsstreitigkeiten): Amtsgerichte
• § 43 Nr. 5 WEG i.V.m. §§ 23, 71 GVG (Klagen
Dritter): Amts- oder Landgerichte
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
Instanzenzug (Binnenstreit)
BGH, § 62 Abs. 2 WEG
Revision
Landgerichte, § 72 Abs. 2 S. 1 GVG
Berufung
Amtsgerichte
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
Instanzenzug (Dritte)
BGH, § 26 Nr. 8 EGZPO
Revision
Revision
Landgericht
Oberlandesgericht
Berufung
Berufung
Amtsgericht
Landgericht
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
Teil 13
Begriff der
Wohnungseigentumssachen
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
Anlass Sonderregelung
• Problem: Die WEG-Sachen sind von
anderen zivilprozessualen Gegenständen
abzugrenzen.
• Lösungen:
– Klärung einer bloßen Frage der
Geschäftsverteilung im Gesetz
– Enumerative, aber abstrakte Aufzählung möglicher
Verfahrensgegenstände
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
alte Norm
Änderung neue Norm Inhalt
§ 43 I 1 Nr. 1
ohne inhaltliche
Änderung
§ 43 Nr. 1
Prozesse um
Pflichten und Rechte
WE
neu
---
§ 43 Nr. 2
Prozesse zwischen
WE und Verband
§ 43 I 1 Nr. 2
ohne inhaltliche
Änderung
§ 43 Nr. 3
Verwalterpflichten
und -rechte
§ 43 I 1 Nr. 3
---
entfallen
Streichung § 26 Abs.
3 WEG a.F.
§ 43 I 1 Nr. 4
ohne inhaltliche
Änderung
§ 43 Nr. 4
Anfechtungsklagen
§ 29 b ZPO
mit inhaltlicher
Änderung
§ 43 Nr. 5
Klagen Dritter gegen
WE oder Verband
§ 46 a
mit inhaltlicher
Änderung
§ 43 Nr. 6
Mahnverfahren, des
Verbandes
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
Faustformel
• Indiz für die Zuständigkeit des
Wohnungseigentumsgerichts ist nicht die jeweilige
Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche
hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob
das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch
genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in
einem inneren Zusammenhang mit einer
Angelegenheit steht, die aus dem
Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
erwachsen ist.
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
Wohnungseigentümer vs.
Wohnungseigentümer
• ordnungsmäßige Verwaltung, ordnungsmäßiger Verbrauch;
• Unterlassungsklagen;
• Klagen wegen Ausfalls des
Selbstorganisationsrechts;
• Änderung einer Vereinbarung;
• Änderung sachenrechtliche Grundlagen.
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
Streit Verband vs.
Wohnungseigentümer
•
•
•
•
die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, rückständige
Wohngeldforderungen, den Saldo einer Jahresabrechnung oder aus
einer Sonderumlage geschuldeten Beträge auszugleichen;
Schadensersatzansprüche des Verbandes gegen einen
Wohnungseigentümer aus §§ 21 Abs. 4 WEG, 280 Abs. 1 S. 1, 241
BGB;
der Streit, welche Rechte und Pflichten der Verband wahrzunehmen
hat, z.B. der Streit über die Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums, etwa Verkehrspflichten;
Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen
Verband.
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
Verband und Wohnungseigentümer vs.
Verwalter
• Abschluss und Beendigung des
Verwaltervertrages;
• Bestellung und Abberufung des Verwalters;
• Ansprüche aus dem Verwaltervertrag;
• Fragen ordnungsmäßiger Verwaltung, etwa
die Durchführung von Beschlüssen oder die
Sorgetragung für die Einhaltung der
Hausordnung.
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
Fragen um die Wirksamkeit eines
Beschlusses
• Streitigkeiten über die Gültigkeit von
Beschlüssen, vor allem Anfechtungsklagen.
• Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit
eines Beschlusses.
• Feststellungsklagen, dass und ggf. mit
welchem Inhalt ein Beschluss gefällt oder
nicht gefällt wurde.
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
Dritte vs. Verband oder
Wohnungseigentümer
• Klagen Dritter gegen
– Wohnungseigentümer
– Verband Wohnungseigentümergemeinschaft
• Klage bezieht sich auf
– das gemeinschaftliche Eigentum
– seine Verwaltung
– das Sondereigentum
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
Mahnverfahren
• Mahnverfahren, wenn der Verband
Antragsteller ist.
• §§ 688 ff. ZPO hingegen für Anträge
von:
– Verwalter
– Wohnungseigentümer
© OliverElzer

Teil 14
Besonderheiten für
Klageschrift
© OliverElzer

Anlass Sonderregelung
• Problem: Vielzahl Beklagter und Kläger
erschwert es, die Klage abzufassen
• Lösung:
– zunächst werden die Parteien nur unter einer
Sammelbezeichnung benannt
– Zustellungs- und Ersatzzustellungsvertreter treten
vor die Wohnungseigentümer
© OliverElzer

Besonderheiten für die
Klageschrift
• die Möglichkeit einer
Sammelbezeichnung (§ 44 WEG n.F.);
• der Verwalter als regelmäßiger
Zustellungsvertreter ist zu nennen;
• Ersatzzustellungsvertreter ist zu
nennen;
• die Möglichkeit eines unbestimmten
Klageantrages (§ 21 Abs. 8 WEG n.F.).
© OliverElzer

Sammelbezeichnung
• zunächst genügt für die Bezeichnung der
Wohnungseigentümer in der Klageschrift „die
bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstücks“
• muss nachgeholt werden bis zum Ende des
Rechtsstreits.
• kann entfallen, wenn eine Beiladung nicht
notwendig ist.
© OliverElzer

Probleme
• Erlass eines Versäumnisurteils kaum
vorstellbar.
• Woher erlangt Kläger vollständige Liste
mit Adressen?
• Was passiert, wenn die Beklagten bis
zum Schluss nicht benannt werden
können?
© OliverElzer

Teil 15
§ 45 Zustellungen
© OliverElzer

Anlass Sonderregelung
• Problem: Vielzahl von
Verfahrensbeteiligten erschwert
Zustellungen.
• Lösung:Zustellungen an eine
„zentrale“ Stelle, sofern den
Wohnungseigentümern dadurch keine
Nachteile entstehen
© OliverElzer

Überblick
• Grundsatz: Verwalter als
Zustellungsvertreter
• von den Wohnungseigentümer
bestimmter Ersatzzustellungsvertreter
• vom Gericht bestimmter
Ersatzzustellungsvertreter
© OliverElzer

Verwalter als
Zustellungsvertreter
• Verwalter ist Zustellungsvertreter der
Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte
oder Beigeladene sind.
• Etwas anderes gilt,
– wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an
dem Verfahren beteiligt ist oder
– auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr
besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.
© OliverElzer

Konflikt: abstrakt/konkret
• Die Frage, ob ein Interessenskonflikt vorliegt,
ist nach hier vertretener, indes nicht
einhelliger Meinung nur im Einzelfall (also
nicht abstrakt) und nicht formal (also konkret)
zu beantworten.
• Die Vertretungsmacht entfällt beispielsweise
nicht ohne weiteres, wenn der die
Jahresabrechnungen billigende Beschluss
oder ein Entlastungsbeschluss angefochten
worden sind.
© OliverElzer

Mögliche Ausnahmen
•
•
•
•
wenn über die Ungültigkeit von Beschlüssen
gestritten wird, die die Rechtsstellung des
Verwalters betreffen, also über die Anfechtung von
Bestellungs- und Abberufungsbeschlüssen;
wenn konkrete Pflichtwidrigkeiten des
Wohnungseigentumsverwalters in Frage stehen;
wenn der Verwalter einer Anfechtung als
Nebenintervenient gem. § 66 ZPO beitritt;
wenn der Verwalter, Wohnungseigentümer nicht
beteiligen will.
© OliverElzer

Ersatzzustellungsvertreter
• Die Wohnungseigentümer haben stets einen
Ersatzzustellungsvertreter + Vertreter zu bestellen.
• Ersatzzustellungsvertreter tritt in die Aufgaben und
Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an
ihn anordnet.
• Etwas anderes gilt,
– wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an
dem Verfahren beteiligt ist oder
– aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr
besteht, der Verwalter werde die
Wohnungseigentümer nicht sachgerecht
unterrichten.
© OliverElzer

Probleme
• Eigentümerliste
• Kosten
• Bestellen die Wohnungseigentümer keinen
Ersatzzustellungsvertreter, kann jeder
Wohnungseigentümer gem. §§ 43 Nr. 1, 21
Abs. 8 WEG n.F. eine gerichtliche Bestellung
beantragen
• woher nehmen und nicht „stehlen“?
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Gerichtlicher
Ersatzzustellungsvertreter
• Haben die Wohnungseigentümer keinen
Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder
ist die Zustellung nach den Absätzen 1
und 2 aus sonstigen Gründen nicht
ausführbar, kann das Gericht einen
Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
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Teil 16
§ 46
Anfechtungsklagen
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Anlass für Sonderregelung
• Problem: ZPO kennt eine Klage, mit
der die Wirkungen eines Beschlusses
zerschlagen werden, nicht.
• Lösung: Neue Art einer
Gestaltungsklage, ähnlich § 767 ZPO.
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Parteien
•
Kläger
– Wohnungseigentümer, werdende
Wohnungseigentümer, ausgeschiedene
Wohnungseigentümer, das Wohnungseigentum
verwaltende Dritte, Verwalter
– Verband?
•
Beklagte
– die übrigen Wohnungseigentümer
– alle Wohnungseigentümer
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Klagefrist
• innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung
– Versammlungsbeschlüsse
– Umlaufbeschlüsse i.S.v. § 23 Abs. 3 WEG
• materiell-rechtliche Ausschlussfrist
• §§ 233 bis 238 ZPO gelten dennoch
„entsprechend“
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Klagebegründung
• eine Anfechtungsklage muss abweichend
„innerhalb zweier Monate nach der
Beschlussfassung“ begründet werden
• was passiert, wenn eine Begründung binnen
dieser Frist verpasst wird?
– Abweisung als unzulässig?
– Verlängerung entsprechend § 520 Abs. 1 S. 2
ZPO?
– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
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Nichtigkeitsgründe
• der Kläger bringt Tatsachen, die die
Nichtigkeit begründen, bei;
• der Kläger bringt die Tatsachen, die
Nichtigkeit begründen nicht bei; dem Gericht
sind Gründe aber bekannt;
• Gericht befasst sich nicht mit Gründen, z.B.
Versäumnisurteil oder Fristversäumung.
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Sonstiges
•
•
•
•
•
•
•
Eilmaßnahmen
Anerkenntnis
Insolvenz des Anfechtenden
Feststellungsklagen
Anforderung eines Kostenvorschusses
Prozessvergleich
Darlegungs- und Beweislast
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Teil 17
§ 47
Prozessverbindung
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Anlass für Sonderregelung
• Problem: entgegengesetzte
Entscheidungen.
• Lösung: Anlehnung an bisherige h.M
und an § 246 Abs. 3 S. 3 AktG
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Verbindungsvoraus-setzungen
• mehrere Anfechtungsklagen
• Anfechtungsklagen und Klagen auf
Feststellung der Nichtigkeit eines
Beschlusses
• mehrere Feststellungsklagen
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Problem u.a.
• „inkongruente“ Anfechtungen: Kläger
wird zum Beklagten?
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Wirkungen
• Verbindung bewirkt, dass die Kläger der
vorher selbstständigen Prozesse als
Streitgenossen anzusehen sind.
• Die Klagen werden also nicht „Klage“
und Widerklage. Es gibt vielmehr nur
„eine Klage“.
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Teil 18
§ 48 Rechtskraft
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Anlass Sonderregelung
• Problem: Rechtskraft muss alle
Wohnungseigentümer ergreifen, soweit ihre
Interessen betroffen sind
• Lösung:
– Interesse betroffen: alle Wohnungseigentümer,
aber auch Verwalter sind beizuladen, um
Rechtskrafterweiterung zu rechtfertigen
– kein Interesse = keine Rechtskrafterstreckung =
keine Beiladung
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Voraussetzungen
• Wohnungseigentümer macht in einem
Verfahren nach § 43 Nr. 1 oder Nr. 3
WEG einen ihm allein zustehenden
Anspruch geltend.
• Beklagt sind
– einer oder einzelne Wohnungseigentümer
– der Verwalter
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Folgen
• über die in § 325 ZPO angeordneten
Wirkungen wirkt Urteil auch
– für und gegen alle beigeladenen
Wohnungseigentümer
– für und gegen ihre Rechtsnachfolger
– für und gegen beigeladenen Verwalter
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weitere Anordnung
• wird durch das Urteil eine
Anfechtungsklage als unbegründet
abgewiesen, kann nicht mehr geltend
gemacht werden, der Beschluss sei
nichtig.
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Teil 19
Ausfall der
Selbstorganisation
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Anlass Sonderregelung
• Problem: Die Wohnungseigentümer
regeln eine eigentlich zu regelnde
Frage nicht.
• Lösung: Subsidiär ist das Gericht nach
billigem Ermessen befugt, die
ausgefallene Entscheidung zu fällen.
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§ 21 Abs. 8 WEG
• Die Wohnungseigentümer haben ihr
Selbstorganisationsrecht nicht
wahrgenommen.
• Die ausgefallene Entscheidung muss nach
dem Gesetz „erforderlich“ sein.
• Die Entscheidung ergibt sich nicht bereits aus
dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem
Beschluss der Wohnungseigentümer
(Subsidiarität).
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§ 21 Abs. 8 WEG
• Abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erlaubt
die Vorschrift, eine Entscheidung in das
Ermessen des Gerichts zu stellen.
• Unbestimmter Antrag
– Schätzgrundlagen müssen mitgeteilt werden
– ggf. Mitteilung eigener Vorstellung
• Besonderheiten bei Kostenentscheidung, § 49
Abs. 1 WEG
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Teil 20
Kostenentscheidung
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Anlass Sonderregelung
• Probleme:
– Gericht übt bei Entscheidung Ermessen aus.
– gegen Verwalter bestehen materiell-rechtliche
Ansprüche
• Lösungen:
– Kostenentscheidung ergeht nach billigem
Ermessen
– Verwalter können Verfahrenskosten auferlegt
werden.
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§ 49 Kostenentscheidung
• Wird gem. § 21 Abs. 8 WEG nach billigem
Ermessen entschieden, so können auch die
Prozesskosten nach billigem Ermessen
verteilt werden.
• Dem Verwalter können Prozesskosten
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des
Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn
ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er
nicht Partei des Rechtsstreits ist.
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§ 49 Abs. 1 WEG
• Regelungsstreit nach § 21 Abs. 8 WEG
(Ausfall des Selbstorganisationsrechts)
• Kostenentscheidung nach billigem
Ermessen, analog §§ 91 a, 269 Abs. 3
S. 3 ZPO
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§ 49 Abs. 2 WEG
• Umsetzung eins materiell-rechtlichen
Schadensersatzanspruches gegen
Verwalter
• Voraussetzungen
– Verfahren wird durch Verwalter veranlasst
(vor allem formelle Beschlussmängel)
– Grobes Verschulden
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Anlass Sonderregelung
•
•
Problem: Verfahren wird durch eine
Vielzahl von Rechtsanwälten nicht
mehr finanzierbar.
Lösung: Die Wohnungseigentümer
werden gezwungen, sich auf einen
Rechtsanwalt zu einigen.
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§ 50 Kostenerstattung
• Den Wohnungseigentümern sind „als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendige Kosten“ nur die
Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts
zu erstatten.
• Etwas anderes gilt, wenn aus Gründen, die mit
dem Gegenstand des Rechtsstreits
zusammenhängen, eine Vertretung durch
mehrere Rechtsanwälte geboten war.
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Anwendungsprobleme
• zu weite Fassung: Nur Anwendung auf
Verfahren nach §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4,
21 Abs. 8, 46 WEG?
• ein Wohnungseigentümer besteht auf
RA 1, alle anderen wollen RA 2
• wer schließt den Anwaltsvertrag? Kann
Verwalter handeln?
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Ausnahme
• Wann ist Vertretung durch mehrere
Rechtsanwälte geboten?
– schwierige Sache?
– besonderes Vertrauensverhältnis zum RA?
– ortsferne?
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Teil 21
Gebührenstreitwert
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Anlass Sonderregelung
•
•
Problem: Höhe Gebühren könnten
Rechtsschutz verhindern.
Lösung: Geringer Gebührenstreitwert,
mehrere „Deckelungen“ zu Gunsten
klagender oder beklagter
Wohnungseigentümer
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Gebührenstreitwert
• Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist anwendbar.
• Die Gebühren sind bei demselben Wert um etwa
das Vierfache höher als nach KostO
• Zum Schutz der Wohnungseigentümer zwei
Mechanismen:
– Zum einen klare Vorgaben hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung.
– Zum anderen einen grundsätzlich reduzierten
Gebührenstreitwert.
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Klare Vorgaben? § 49 a GKG
(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der
Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung
festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der
auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht
unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den
Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und
der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres
Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Übersicht
• Bei Bezifferung gilt der Klageantrag
– Wohnungseigentümer W wird wegen rückständigen Wohngelds i.H.v. € 3.400,00 in Anspruch
genommen.
• Im Übrigen ist zwischen einem Verfahren an
dem alle Wohnungseigentümer und einem
solchen, an dem einige Wohnungseigentümer
beteiligt sind, zu unterscheiden.
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Teil 22
Wohnungseigentümer
klagt gegen andere
Wohnungseigentümer
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Vorschrift des
GKG
Streitwert
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 3
ZPO
Inhalt
•
Bezifferung
§ 49 Abs. 1 S. 1
Normalstreitwert
§ 49 Abs. 1 S. 2 Fall 1
Mindeststreitwert
•
Interesse der
Kläger +
Beigetretene
§ 49 Abs. 1 S. 2 Fall 2
§ 49 Abs. 1 S. 3
Höchststreitwert
•
5 x Interesse
der Kläger +
Beigetretene
Verkehrswert
•
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Normalstreitwert
• Der Streitwert ist auf 50 Prozent des
Interesses der Parteien und aller
Beigeladenen an der Entscheidung
festzusetzen.
– Wird ein Wirtschaftsplan mit einem Volumen von €
80.000,00 angefochten, beträgt der Streitwert
danach vorbehaltlich des Mindest- und des
Höchststreitwertes € 40.000,00.
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Höchststreitwert
• Der Gebührenstreitwert darf das Fünffache
des Interesse des Klägers und der auf seiner
Seite Beigetretenen an der Entscheidung
nicht überschreiten.
• Der Gebührenstreitwert darf den
Verkehrswert des Wohnungseigentums des
Klägers nicht übersteigen.
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5 x Interesse des Klägers
• Ist eine Sonderumlage auf € 70.000,00
festgesetzt und wird sie nach Höhe der
Miteigentumsanteile verteilt, hat ein
anfechtender Wohnungseigentümer mit
10/1000 nur ein Interesse i.H.v.
€ 700,00.
• Der Streitwert beträgt € 3.500,00.
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Verkehrswert als Grenze
• Wohnungseigentümer W ficht eine Jahres
i.H.v. € 400.000,00 an. Auf ihn entfiele ein
Anteil von € 20.000,00. Der Verkehrswert
seines Wohnungseigentums beträgt €
80.000,00.
• Der Streitwert ist durch den Verkehrswert
seines Wohnungseigentums auf € 80.000,00
begrenzt und beträgt also nicht € 100.000,00
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Mindeststreitwert
• Der Gebührenstreitwert darf das
Interesse des Klägers und der auf
seiner Seite Beigetretenen an der
Entscheidung nicht unterschreiten.
– Der frühere Alleineigentümer und jetzige
Mehrheitseigentümer AE besitzt noch 700/1000
Miteigentumsanteile. AE ficht die Jahresabrechnung 2006
i.H.v. insgesamt € 35.000,00 an. Auf seiner Seite tritt keiner
bei. Nach § 49 a S. 2 GKG n.F. beträgt der
Gebührenstreitwert nicht € 17.500,00 (Normalstreitwert),
sondern € 24.500,00 (Mindeststreitwert).
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Teil 23
Einige
Wohnungseigentümer
sind beklagt
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Vorschrift des
GKG
Streitwert
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 3 ZPO
Inhalt
•
Bezifferung
§ 49 Abs. 1 S. 1
Normalstreitwert
§ 49 Abs. 2 S. 1
Höchststreitwert
•
Interesse der
Beklagten +
Beigetretene
§ 49 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S.
3
Höchststreitwert
•
Verkehrswert
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Teil 24
Der Verband im
Prozess
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Anlass Sonderregelungen
• Problem: Verband
Wohnungseigentümergemeinschaft ist
in bestimmten Belangen rechtsfähig.
• Lösung: Einige, aber nur rudimentäre
Anordnungen für jetzt parteifähigen
Verband.
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Vorschrift
Inhalt
§ 10 VI 5
§ 27 III 2
Parteifähigkeit
§ 27 III 1 Nr. 2
§ 27 III 1 Nr. 1
Vertretung durch Verwalter im Passivprozess
§ 43 Nr. 2
Möglichkeit einer Klage auch gegen
Wohnungseigentümer
§ 10 VI 4
§ 27 III 1 Nr. 6
Bezeichnung
Vertretung durch alle Wohnungseigentümer im
Aktivprozess
Entgegennahme von Zustellungen für den
Verband
Gebührenvereinbarungen
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Einige Besonderheiten
•
•
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
– Passivverfahren
– Aktivverfahren
•
•
•
Bezeichnung
Altverfahren und Alttitel
Rechtskraft
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Teil 25
Sonstiges
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Weitere Hinweise
• Übergangsvorschriften
– In-Kraft-Treten 1.7.2007
– Anwendbarkeit des alten Rechts in Altverfahren
• Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes
nach §§ 935 ff. ZPO
• Wohnungseigentumsrecht und Vergleiche
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Teil 26
Zwangsvollstreckung
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Änderungen des ZVG
§ 10 Rangordnung der Rechte
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei
gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge
..
Nr. 2 bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der
Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des
Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 des WEG geschuldet werden,
einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner
Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem
Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller
Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als fünf vom Hundert des nach §
74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen
angemeldet.
(3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Beträge die
Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
übersteigen. Für die Vollstreckung genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur
Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind.
Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel
zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
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Änderungen des ZVG
• bevorrechtigte Beträge: laufende und
die rückständige Beträge aus dem Jahr
der Beschlagnahme und den letzten
zwei Jahren
• Höchstgrenze: 5 % des Verkehrswertes
• Vollstreckung: Verzugsbetrag i.S.v. § 18
II Nr. 2 WEG = also höher als 3 % des
Einheitswertes (§ 93 BewG)
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§ 45 III ZVG
§ 45 Feststellung des geringsten Gebots
(1) ……
(2) ……
(3) Ansprüche der Wohnungseigentümer! nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen
entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift über
die Beschlüsse der Wohnungseigentümer
einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter
Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen
müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der
Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit
ergeben.
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Teil 27
Die neuen Vorschriften
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§ 5 IV
Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander können nach den Vorschriften des 2. und
3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder
Rentenschuld oder Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen
nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu
der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein
Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem
Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht
aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei der
Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung
des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung
gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete
Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht
verbunden wird.
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§ 7 Grundbuchvorschriften
4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der
die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben
Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben
werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz
1 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder
anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt
und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen
wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974)
entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der
Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen.
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§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des
Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, sind die Wohnungseigentümer, soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt
ist. Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung
einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden
Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen
der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und
Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer
aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden
können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung
„Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
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(7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es besteht aus
den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten
und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten.
Zu dem Verwaltungsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus
Rechtsverhältnissen mit Dritten und mit Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder.
Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person, geht das Verwaltungsvermögen
auf den Eigentümer des Grundstücks über.
(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines
Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während
dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist
§ 160 des HGB entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner
Person begründeten auch die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend
machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Für die Einrede
der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des BGB entsprechend anzuwenden. Die Haftung
eines Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung
bestimmt sich nach Satz 1.
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§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine
abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das
Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum
Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84
Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der
Gemeinschaft findet nicht statt.
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§ 12 Veräußerungsbeschränkung
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines
Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung
gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch
auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des
Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen
Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder
durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine
Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Diese Befugnis kann durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ist ein
Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht
werden. Der Bewilligung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss
gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
© OliverElzer
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§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der
Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung,
sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums
nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit
beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des
Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar
gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder
Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit
dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne
des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs.
1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der
abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die
Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz
1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des
§ 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
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(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht
berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist
nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer
Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines
Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des
Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts
aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.
© OliverElzer
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§ 17 WEG
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft
bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach
dem Verhältnis des Wertes ihrer
Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der
Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert
eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen
verändert, deren Kosten der
Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so
bleibt eine solche Veränderung bei der
Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
Betracht.
© OliverElzer
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§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der
ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden
Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der
Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die
anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines
Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts
steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht
um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern
besteht.
(2) ...
© OliverElzer
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§ 19 Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung
seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt jeden
Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung. Die Ausübung des Rechts steht der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft
handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.
Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft
handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.
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§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
...
(7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und
Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs
sowie die Kosten für eine besondere Nutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen
Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz
erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht
in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem Ermessen
entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz,
einer Vereinbarung oder einem Beschluss der
Wohnungseigentümer ergibt.
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§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt
werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das
in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich,
soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise
beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der
Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer
gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit
von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als
der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt
es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch
eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21
Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
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§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch
Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand
bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich
erklären.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren
Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im
Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil
für ungültig erklärt ist.
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§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit
vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
...
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der
Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des
Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem (einsetzen: Datum
des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) ergangen sind. Die Beschlüsse und
gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder
aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die
Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die
Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3
bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten,
den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der
Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
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§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten
Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber
auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf
das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein
wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die
Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des
Verwalters sind nicht zulässig.
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§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
eingenommene Gelder zu verwalten;
die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(2)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
1.
2.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die
Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der
Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem
gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.
3.
4.
(3)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
1.
2.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die
Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und Nr. 8 zu treffen;
im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;
sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
3.
4.
5.
6.
7.
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können
durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
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§ 43 Zuständigkeit
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche
Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht
anzuwenden.
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§ 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
1. Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit
Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere
Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des
gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer
Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und
der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu
bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der
Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
2. Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei
beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend
Absatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichen
Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht,
wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
absieht.
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§ 45 Zustellung
1.
Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese
Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als
Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des
Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die
Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.
2.
Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als
Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit
einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wenn
ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die
dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden
Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet;
Absatz 1 gilt entsprechend.
3.
Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen
Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und
2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen
Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
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§ 46 Anfechtungsklage
1. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf
Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der
Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen
Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist
gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben
und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung
begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
2. Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der
sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das
Gericht darauf hinzuweisen.
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§ 47 Prozessverbindung
Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder
Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der
Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher
selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
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§ 48 Beiladung, Wirkung des Urteils
1.
Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß §
43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegen
einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so sind die
übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen
erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr.
4 der Verwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.
2.
Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, der die Verfügungen des
Vorsitzenden beizufügen sind. Die Beigeladenen können der einen oder anderen Partei
zu deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungseigentümer
während des Prozesses sein Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
3.
Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus wirkt das
rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und
ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.
4.
Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, so kann
auch nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei nichtig.
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§ 49 Kostenentscheidung
1. Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen
entschieden, so können auch die Prozesskosten nach
billigem Ermessen verteilt werden.
2. Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden,
soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst
wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn
er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
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§ 50 Kostenerstattung
Den Wohnungseigentümern sind als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus
Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits
zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere
bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
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§ 72 GVG Zuständigkeiten in Zivilsachen in zweiter Instanz
1. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für
Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in
den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte begründet ist.
2. In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6 des
Wohnungseigentumsgesetzes ist das Landgericht für den Sitz
des Oberlandesgerichts gemeinsames Berufungs- und
Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in
dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in §
119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des
Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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§ 23 GVG Zuständigkeit in Zivilsachen
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit
sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten
zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe
von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den
Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder
Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und
Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern,
die aus Anlass der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes;
diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
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