2 - Universität Heidelberg

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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Landeshochschulgesetz
Lehre und Studium
Regelungen und Änderungen
Dr. Andreas Barz
Ingrid Reiher
Birgit Kramer
Dezernat 2
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Studienstrukturreform

Gestufte Studienstruktur (§ 29)

Bachelor




erster berufsqualifizierender Abschluss
Regelabschluss
Berechtigung wie jetzt Diplom FH
Master




Fachlich aufbauend (konsekutiver MA)
Erworbene Kompetenzen erweiternd (nichtkonsekutiver MA)
Berufspraktische Kompetenzen erweiternd
(weiterbildender MA)
Zulassung durch Satzung der Universität
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Studienstrukturreform

Fortsetzung (§ 29)

Studienzeiten





BA 3 oder 4 Jahre, MA 1 oder 2 Jahre, BA+MA 5 Jahre
Heidelberg: 3+2-Lösung bereits beschlossen
In Teilzeitstudiengängen sind darüber hinausgehende
Studienzeiten möglich
Ab WS 2009/2010: keine Einschreibung mehr in
Magister-/Diplomstudiengänge
Akkreditierung der Bachelor- /Masterstudiengänge
(§ 30, Abs. 4)
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Prüfungen

Prüfungsordnungen (§§ 32, 34)





Für 3-jähr. BA keine Zwischenprüfung
Aber: Orientierungsprüfung
Leistungspunktesystem
Zustimmung Rektor
Externenprüfung (§ 33)
Entscheidung liegt beim Rektorat
 Voraussetzungen



Ausreichend breite Vertretung des Fachs
Fachliche Prüfungskompetenz
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Vorbehalt des Landes

Rechtsverordnung (§ 36)

Bezieht sich auf §§ 29 bis 35
 Wahrung der Einheitlichkeit und
Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen
 Bereiche u. a.



Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit,
Bewertung von Prüfungsleistungen
Regelungsgegenstände von Prüfungsordnungen
Diploma supplement (Studiengangerläuterung)
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Promotion (§ 38)





Doktoranden sind zu immatrikulieren (und müssen
damit versichern, dass sie sich voll der
Dissertation widmen
In der Promotionsordnung ist eine zulässige
Höchstdauer festzulegen
Die Hochschulen ermöglichen den Erwerb von
akademischen Schlüsselkompetenzen
In Doktorandenkollegs kann der Grad Ph.D.
verliehen werden
Die Grundständige Promotion entfällt! (§ 19 Übergangsbestimmungen)
Ab WS 05/06 keine Immatrikulation mehr
 Abschluss spätestens SoSe 2010

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Hochbegabte (§ 64)



Hochbegabung: Einvernehmliches Urteil von
Universität und Schule
Einzelfalllösung
Berechtigungen
Lehrveranstaltungsteilnahme
 Studien- und Prüfungsleistungen
 Erwerb von Leistungspunkten
 Teilnahme an Lehrmodulen
 Anerkennung in einem späteren Studium


Falls fachliche Gleichwertigkeit gegeben
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Wissenschaftliche Weiterbildung

Aufbaustudiengänge (§ 31, Abs. 2)

Öffentlich-rechtlich geregelt
 Satzungen: Zulassung, Gebühren, Prüfung
 Dienstaufgabe, deputatswirksam

Kontaktstudien (§ 31, Abs. 2 und 3)

Privatrechtlich geregelt
 Nebentätigkeit
 Zertifikat
 Akademie für Wissenschaftliche Weiterbildung
 Externenprüfung
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Abläufe

Fakultätsrat (§ 25, Abs. 1) Beschlussfassung


Einvernehmen mit der Studienkommission
Senat (§ 19 Abs. 1, Ziffern 7, 8, 9,10): Beschlussfassung
Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
 Satzungen





Universitätsrat (§ 20, Abs. 1, Ziffer 12) Stellungnahme


Auswahl und Eignungsfeststellung,
Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation
Hochschulprüfungen
Einrichtung, Änderung, Aufhebung von Studiengänge
MWK (§ 30, Abs. 3): Genehmigung

Einrichtung, Änderung, Aufhebung von Studiengängen
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Hochschulzugang (§ 58)


Nachweis der allgemeinen Hochschulreife
Eignungsfeststellung


Besondere Anforderungen aufgrund seiner
inhaltlichen Gestaltung
Mindestens drei der folgenden Merkmale
Ausgewählte Einzelnoten
2. Berufsausbildung, Berufstätigkeit
3. Besondere Vorbildungen, außerschulische Leistungen
4. Fachspezifischer Studierfähigkeitstest
5. Auswahlgespräch
1.

Sonderregelungen

Falls 4. oder 5.: nur zwei Merkmale
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