Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Landeshochschulgesetz Lehre und Studium Regelungen und Änderungen Dr. Andreas Barz Ingrid Reiher Birgit Kramer Dezernat 2 0 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Studienstrukturreform Gestufte Studienstruktur (§ 29) Bachelor erster berufsqualifizierender Abschluss Regelabschluss Berechtigung wie jetzt Diplom FH Master Fachlich aufbauend (konsekutiver MA) Erworbene Kompetenzen erweiternd (nichtkonsekutiver MA) Berufspraktische Kompetenzen erweiternd (weiterbildender MA) Zulassung durch Satzung der Universität Dezernat 2 1 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Studienstrukturreform Fortsetzung (§ 29) Studienzeiten BA 3 oder 4 Jahre, MA 1 oder 2 Jahre, BA+MA 5 Jahre Heidelberg: 3+2-Lösung bereits beschlossen In Teilzeitstudiengängen sind darüber hinausgehende Studienzeiten möglich Ab WS 2009/2010: keine Einschreibung mehr in Magister-/Diplomstudiengänge Akkreditierung der Bachelor- /Masterstudiengänge (§ 30, Abs. 4) Dezernat 2 2 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Prüfungen Prüfungsordnungen (§§ 32, 34) Für 3-jähr. BA keine Zwischenprüfung Aber: Orientierungsprüfung Leistungspunktesystem Zustimmung Rektor Externenprüfung (§ 33) Entscheidung liegt beim Rektorat Voraussetzungen Ausreichend breite Vertretung des Fachs Fachliche Prüfungskompetenz Dezernat 2 3 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vorbehalt des Landes Rechtsverordnung (§ 36) Bezieht sich auf §§ 29 bis 35 Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen Bereiche u. a. Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit, Bewertung von Prüfungsleistungen Regelungsgegenstände von Prüfungsordnungen Diploma supplement (Studiengangerläuterung) Dezernat 2 4 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Promotion (§ 38) Doktoranden sind zu immatrikulieren (und müssen damit versichern, dass sie sich voll der Dissertation widmen In der Promotionsordnung ist eine zulässige Höchstdauer festzulegen Die Hochschulen ermöglichen den Erwerb von akademischen Schlüsselkompetenzen In Doktorandenkollegs kann der Grad Ph.D. verliehen werden Die Grundständige Promotion entfällt! (§ 19 Übergangsbestimmungen) Ab WS 05/06 keine Immatrikulation mehr Abschluss spätestens SoSe 2010 Dezernat 2 5 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Hochbegabte (§ 64) Hochbegabung: Einvernehmliches Urteil von Universität und Schule Einzelfalllösung Berechtigungen Lehrveranstaltungsteilnahme Studien- und Prüfungsleistungen Erwerb von Leistungspunkten Teilnahme an Lehrmodulen Anerkennung in einem späteren Studium Falls fachliche Gleichwertigkeit gegeben Dezernat 2 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Wissenschaftliche Weiterbildung Aufbaustudiengänge (§ 31, Abs. 2) Öffentlich-rechtlich geregelt Satzungen: Zulassung, Gebühren, Prüfung Dienstaufgabe, deputatswirksam Kontaktstudien (§ 31, Abs. 2 und 3) Privatrechtlich geregelt Nebentätigkeit Zertifikat Akademie für Wissenschaftliche Weiterbildung Externenprüfung Dezernat 2 7 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Abläufe Fakultätsrat (§ 25, Abs. 1) Beschlussfassung Einvernehmen mit der Studienkommission Senat (§ 19 Abs. 1, Ziffern 7, 8, 9,10): Beschlussfassung Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen Satzungen Universitätsrat (§ 20, Abs. 1, Ziffer 12) Stellungnahme Auswahl und Eignungsfeststellung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation Hochschulprüfungen Einrichtung, Änderung, Aufhebung von Studiengänge MWK (§ 30, Abs. 3): Genehmigung Einrichtung, Änderung, Aufhebung von Studiengängen Dezernat 2 8 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Hochschulzugang (§ 58) Nachweis der allgemeinen Hochschulreife Eignungsfeststellung Besondere Anforderungen aufgrund seiner inhaltlichen Gestaltung Mindestens drei der folgenden Merkmale Ausgewählte Einzelnoten 2. Berufsausbildung, Berufstätigkeit 3. Besondere Vorbildungen, außerschulische Leistungen 4. Fachspezifischer Studierfähigkeitstest 5. Auswahlgespräch 1. Sonderregelungen Falls 4. oder 5.: nur zwei Merkmale Dezernat 2 9