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Normativer Teil des Tarifvertrages
Allgemeines
Der normative Teil ist das Charakteristikum des Tarifvertrages.
Tarifliche Regelungen mit normativer Wirkung entfalten unmittelbare und
zwingende Wirkung (§ 4 I TVG).
Normative Wirkung entfalten nur die Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen (§ 4 I 1 TVG), betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 4 I 2 TVG) sowie über gemeinsame
Einrichtungen (§ 4 II TVG).
Andere Regelungen sind zwar zulässig, gelten aber nicht unmittelbar und
zwingend
Regelungsgegenstände
Inhaltsnormen
Abschlussnormen
Beendigungsnormen
Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen
Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen
Arbeitsrecht – Preis 2008
Regelungsgegenstände
Abschlussnormen
Gegenstand: Vertragsschluss und Modalitäten des Zustandekommens von
Arbeitsverhältnissen
z.B. Vorstellungskosten, Einstellungsuntersuchung
Abschlussge- und -verbote
- Dem Arbeitgeber wird ein Kontrahierungszwang auferlegt
- insb. Wiedereinstellungsansprüche, Übernahme von Auszubildenden
Formvorschriften
- Tarifnormen (als materielles Recht) sind Formvorschriften i.S.d. § 125
BGB
- i.d.R. nur deklaratorische Bedeutung (Auslegung im Einzelfall)
Inhaltsnormen
Gegenstand sind alle Rechte und Pflichten, die auch Inhalt eines einzelnen
Arbeitsvertrages sein könnten (Arbeitszeit, Entgelt etc.)
Arbeitsrecht – Preis 2008
Regelungsgegenstände
Beendigungsnormen
Regelung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
meist Form- und Fristregelungen, auch Kündigungsverbote (vor allem
Verbot betriebsbedingter Kündigungen zur Beschäftigungssicherung)
Formvorschriften sind i.d.R. konstitutiv; Verstöße führen zur Nichtigkeit
insb.: Tarifliche Altersgrenzen
str. ist, ob Altersgrenzen auflösende Bedingungen oder Befristungen
sind
Eingriff in Art. 12 GG ?
Sachlicher Grund erforderlich (aber Einschätzungsprärogative der
Tarifvertragsparteien)
Arbeitsrecht – Preis 2008
Regelungsgegenstände
Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen
Betriebliche Normen behandeln
Fragen der Betriebsorganisation,
welche die gesamte Belegschaft
betreffen.
Betriebsverfassungsrechtliche
Normen behandeln die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft
im Betrieb und deren Organe.
insb. quantitative und
qualitative
Besetzungsregeln
erfasst werden alle
Arbeitnehmer eines
tarifgebundenen
Arbeitgebers, unabhängig
von ihrer
Gewerkschaftszugehörigkeit
str. ist, inwieweit die
Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats durch
Tarifvertrag erweitert werden
können.
Arbeitsrecht – Preis 2008
Regelungsgegenstände
Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen
Die Tarifvertragsparteien können gem. § 4 Abs. 2 TVG die Errichtung,
Erhaltung und Benutzung gemeinsamer Einrichtungen regeln.
Funktion gemeinsamer Einrichtungen ist, einen Lastenausgleich zwischen
Arbeitgebern herbeizuführen.
Beispiele: Lohnausgleichs- und Urlaubskassen (§ 4 Abs. 2 TVG),
Zusatzversorgungskassen
Arbeitsrecht – Preis 2008
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