Normativer Teil des Tarifvertrages Allgemeines Der normative Teil ist das Charakteristikum des Tarifvertrages. Tarifliche Regelungen mit normativer Wirkung entfalten unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 4 I TVG). Normative Wirkung entfalten nur die Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (§ 4 I 1 TVG), betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 4 I 2 TVG) sowie über gemeinsame Einrichtungen (§ 4 II TVG). Andere Regelungen sind zwar zulässig, gelten aber nicht unmittelbar und zwingend Regelungsgegenstände Inhaltsnormen Abschlussnormen Beendigungsnormen Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen Arbeitsrecht – Preis 2008 Regelungsgegenstände Abschlussnormen Gegenstand: Vertragsschluss und Modalitäten des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen z.B. Vorstellungskosten, Einstellungsuntersuchung Abschlussge- und -verbote - Dem Arbeitgeber wird ein Kontrahierungszwang auferlegt - insb. Wiedereinstellungsansprüche, Übernahme von Auszubildenden Formvorschriften - Tarifnormen (als materielles Recht) sind Formvorschriften i.S.d. § 125 BGB - i.d.R. nur deklaratorische Bedeutung (Auslegung im Einzelfall) Inhaltsnormen Gegenstand sind alle Rechte und Pflichten, die auch Inhalt eines einzelnen Arbeitsvertrages sein könnten (Arbeitszeit, Entgelt etc.) Arbeitsrecht – Preis 2008 Regelungsgegenstände Beendigungsnormen Regelung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen meist Form- und Fristregelungen, auch Kündigungsverbote (vor allem Verbot betriebsbedingter Kündigungen zur Beschäftigungssicherung) Formvorschriften sind i.d.R. konstitutiv; Verstöße führen zur Nichtigkeit insb.: Tarifliche Altersgrenzen str. ist, ob Altersgrenzen auflösende Bedingungen oder Befristungen sind Eingriff in Art. 12 GG ? Sachlicher Grund erforderlich (aber Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien) Arbeitsrecht – Preis 2008 Regelungsgegenstände Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen Betriebliche Normen behandeln Fragen der Betriebsorganisation, welche die gesamte Belegschaft betreffen. Betriebsverfassungsrechtliche Normen behandeln die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und deren Organe. insb. quantitative und qualitative Besetzungsregeln erfasst werden alle Arbeitnehmer eines tarifgebundenen Arbeitgebers, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit str. ist, inwieweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag erweitert werden können. Arbeitsrecht – Preis 2008 Regelungsgegenstände Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen Die Tarifvertragsparteien können gem. § 4 Abs. 2 TVG die Errichtung, Erhaltung und Benutzung gemeinsamer Einrichtungen regeln. Funktion gemeinsamer Einrichtungen ist, einen Lastenausgleich zwischen Arbeitgebern herbeizuführen. Beispiele: Lohnausgleichs- und Urlaubskassen (§ 4 Abs. 2 TVG), Zusatzversorgungskassen Arbeitsrecht – Preis 2008