Checkliste Telefonmarketing

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Checkliste 2006
Checkliste
Telefonmarketing
Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu
dem Thema „Telefonmarketing B-to-C”.
Checkliste Telefonmarketing
Telefonmarketing B-to-C liegt vor, wenn der Angerufene als Verbraucher angesprochen werden soll.
Daher spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher unter einer privaten oder einer geschäftlichen Telefonnummer kontaktiert wird. Vielmehr richtet sich dies nach dem Inhalt des Gesprächs:
Wird der Anrufer als Verbraucher angesprochen?
Ja
(Der Werbeanruf beim Verbraucher erfordert nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts eine vorherige Einwilligung.)
Bemerkungen:
Nein
(Bitte zur Checkliste Telefonmarketing B-to-B)
Hat der Verbraucher seine Telefonnummer ohne Informationen über ihren Verwendungszweck mitgeteilt?
Ja
(Achtung: Anruf zu Werbezwecken ist unzulässig!)
Bemerkungen:
Hat der Verbraucher eine Einwilligung erteilt?
Ja
Bemerkungen:
Nein
(Achtung: Der Werbeanruf ist unzulässig!)
Für welche Zwecke wurde eine Einwilligung erteilt?
Ausdrücklich für Telefonmarketing
Bemerkungen:
Für telefonische Informationen, Angebote
(kann je nach Formulierung schon kritisch sein)
Für Rückfragen
(Achtung: Anruf zu Werbezwecken ist unzulässig!)
Für sonstige Zwecke:
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Checkliste Telefonmarketing
Wie wurde die Einwilligung eingeholt?
Die Einwilligung wurde
Bemerkungen:
ausdrücklich schriftlich
ausdrücklich durch Ankreuzen einer vorformulierten
Einwilligungserklärung
konkludent, z.B.: Eintragung der Telefonnummer nach
Information über den Verwendungszweck
(Achtung: wird neuestens von Datenschutz-Aufsichtsbehörden kritisch beurteilt!)
fernmündlich, gegenüber
(genaue Bezeichnung der Person)
(Achtung: die Beweisbarkeit dieser Einwilligung ist erheblich
eingeschränkt! Bitte vermerken Sie für jedes einzelne Gespräch
die Namen der Gesprächspartner, Datum und Uhrzeit!)
mündlich, gegenüber
(genaue Bezeichnung der Person)
(Achtung: die Beweisbarkeit dieser Einwilligung ist erheblich
eingeschränkt! Bitte vermerken Sie für jedes einzelne Gespräch
die Namen der Gesprächspartner, Datum und Uhrzeit!)
durch eine vorformulierte Erklärung in unseren allgemeinen
Vertragsbedingungen
(Achtung: Anruf zu Werbezwecken ist unzulässig!)
erklärt.
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Checkliste Telefonmarketing
Erfasst die Einwilligung die konkrete Telefonwerbung?
Das beabsichtigte Telefonat enthält Werbung aus den folgenden Branchen:
Bemerkungen:
Diese Branchen sind vom Wortlaut der Einwilligungserklärung wie folgt erfasst:
(Achtung: völlig allgemein gehaltene Formulierungen in der Einwilligungserklärung – z.B. „andere Branchen” – genügen nicht!)
Erlaubt die Einwilligung die Nutzung der Telefonnummer durch Dritte?
Bei Adressanmietung von einem Listeigner oder über einen Adressbroker muss die Einwilligung des Betroffenen
zusätzlich auch die Nutzung durch Dritte zum Zweck der Telefonwerbung erfassen.
Die Einwilligung erfasst die Weitergabe an Dritte.
Bemerkungen:
Die Einwilligung erfasst die Nutzung durch den Listeigner
auch für Dritte.
(Achtung: Nur der Listeigner darf anrufen. Der Werbeanruf
durch Sie oder Ihre Beauftragten ist wettbewerbswidrig!)
Die Einwilligung erlaubt nur eine Nutzung durch den Listeigner
für eigene Zwecke.
(Achtung: Der Werbeanruf durch Sie oder Ihre Beauftragten
ist wettbewerbswidrig!)
Vertragliche Absicherung bei der Anmietung von Telefonnummern:
Hat der Adresseneigner/Listbroker das Vorliegen einer rechtswirksamen
Einwilligung für die beabsichtigte Verwendung vertraglich garantiert?
Bemerkungen:
Ja
(Abmahnung bleibt möglich, aber ggfls. Schadensersatzanspruch)
Nein
(hohes Risiko)
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Checkliste Telefonmarketing
Bitte beachten Sie:
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Betroffenen ohne die erforderliche Einwilligung kann zur Unzulässigkeit
der Datenverarbeitung führen. Die weitere Verarbeitung dieser Daten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
250.000 Euro geahndet werden. Da diese Handlung auch regelmäßig in der Absicht begangen wird, das Unternehmen zu
bereichern, kann diese Datenverarbeitung auch als Straftat verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet
werden.
Weiter sind wettbewerbsrechtliche Folgen zu bedenken: Konkurrenten oder Verbraucherzentralen können unlautere Telefonmarketingaktionen abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Im Wiederholungsfalle
müsste dann auch die Vertragsstrafe bezahlt werden. Darüber hinaus sind einstweilige Verfügungen und wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsklagen möglich.
Bei einer Tätigkeit im Auftrag Dritter müsste dem Dritten dessen Schaden ersetzt werden (z.B. Vertragsstrafe, Ordnungsgelder).
Bitte lassen Sie Ihre Telefonmarketingaktionen und insbesondere die zugrunde liegenden Einwilligungsklauseln und deren Platzierung von Ihrer Rechtsabteilung oder einem spezialisierten Rechtsanwalt
überprüfen!
Telefonmarketing
Telefonmarketing zur Akquisition bei Verbrauchern ohne Einwilligung ist nach
dem neuen UWG eine unzumutbare Belästigung und daher unzulässig. Das
neue UWG übernimmt die bisherigen Einschränkungen der Rechtsprechung
des BGH. Ein Werbeanruf an Verbraucher ist nur zulässig, wenn vorher die
ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des angerufenen Verbrauchers
vorlag. Vorher heißt vor dem Anruf. Das Erfragen der Einwilligung zu Beginn
des Anrufs genügt nicht.
Bemerkungen:
Das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung gilt auch innerhalb einer
bestehenden Kundenbeziehung zum Verbraucher. Allein die Kundenbeziehung
zum Verbraucher rechtfertigt keinen Werbeanruf. Der Verbraucher muss auch
als Kunde in jedem Fall vor dem Anruf seine Einwilligung gegeben haben.
Deshalb werden auch Akquisitionsanrufe zum „Up-Selling" (Erweiterung des
bestehenden Vertrags) und „Cross-Selling" (Angebot anderer Produkte oder
Dienstleistungen) von der Rechtsprechung als unzulässige „Kaltanrufe"
angesehen.
Unzulässig sind weiter Lockanrufe z.B. auf Mobiltelefone, die wegen der Kürze
der Rufdauer vom Angerufenen nicht entgegengenommen werden können.
Da eine Rufnummer angezeigt wird, werden Handynutzer dazu verleitet, diese
Nummer anzuwählen. Da dieser Rückruf zu einer nicht gewollten Werbung bzw.
zu einer Dienstleistung mit möglicherweise hohen Kosten führt, liegt eine
unzulässige belästigende und zudem eine irreführende Werbung vor.
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Checkliste Telefonmarketing
Einwilligung (Permission Marketing)
Außer bei der schriftlichen Werbung und dem Vertreterbesuch ist für Direktmarketing gegenüber Verbrauchern per Telefon, Telefax, eMail und SMS
regelmäßig eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers erforderlich
(Permission Marketing). Ausnahmen gibt es nur bei der E-Mail-Werbung.
Bemerkungen:
Die Einwilligung eines Verbrauchers kann nur ausdrücklich oder konkludent
(= durch schlüssiges Handeln) erklärt werden.
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor, wenn der Verbraucher schriftlich,
per eMail, mündlich oder telefonisch erklärt hat, dass er kontaktiert werden
möchte (z.B. durch aktives Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens oder
mündliche Antwort auf eine entsprechende Frage).
Vorsicht bei vorformulierten Einwilligungserklärungen oder Ankreuzmöglichkeiten in Verträgen und Formularen: Diese werden wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Nach zwei höchstrichterlichen Entscheidungen des
BGH muss der Kunde die Einwilligungserklärung selbst aktiv gestalten können.
Sonst kann eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegen,
die die Einwilligung unwirksam macht.
Bei einer konkludenten oder schlüssigen Einwilligung kann aus dem Verhalten
des Verbrauchers seine Einwilligung abgeleitet werden. Auch hier muss ein
aktives Handeln des Verbrauchers vorliegen, dem ein Erklärungswert beigemessen werden kann. Der Standardfall: Nach der klaren und deutlichen
Information, dass seine Kommunikationsadresse für Direktmarketing verwendet
werden soll, hat der Verbraucher auf einem Response-Element seine Telefonnummer, Faxnummer oder eMail-Adresse selbst eingetragen.
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