Vereinfachte EU-Regelung für die Mitnahme von

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IP/03/262
Brüssel, 19. Februar 2003
Vereinfachte EU-Regelung für die Mitnahme von
Haustieren gebilligt
Im Vermittlungsausschuss ist gestern eine Einigung zwischen
Europäischem Parlament und Rat auf eine neue Regelung erzielt worden,
durch die die Mitnahme von Haustieren auf Reisen innerhalb der
Europäischen Union einfacher wird. Nach der formalen Genehmigung durch
Parlament und Rat, mit der in Kürze zu rechnen ist, kann die Verordnung in
Kraft treten.
David Byrne, der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissar,
begrüßte die Einigung auf die vorgeschlagene Verordnung: „Dies ist eine sehr
erfreuliche Nachricht für Tierhalter wie mich. Wir sind der Harmonisierung der
einschlägigen Bestimmungen innerhalb der EU heute ein großes Stück näher
gekommen. Möglich wurde dieser Schritt dank unserer beeindruckenden Erfolge bei
der Bekämpfung der Tollwut. Sie ist in der EU jetzt fast vollständig getilgt.“
Reisen innerhalb der EU
Einzige Bedingung für die Mitnahme von Katzen und Hunden auf
grenzüberschreitende Reisen wird (außer in Irland, Schweden und dem Vereinigten
Königreich) eine gültige Tollwut-Impfbescheinigung sein. Ein elektronischer
Mikrochip (oder – übergangsweise in den ersten acht Jahren – eine Tätowierung)
soll die problemlose Identifizierung der Tiere möglich machen, ein EU-Pass die
tierärztliche Kontrolle erleichtern. Jungtiere, die noch nicht geimpft werden können,
dürfen möglicherweise ohne Impfung reisen. Diese Bestimmungen gelten auch für
benachbarte Drittländer (z. B. die Schweiz und Norwegen), in denen die Tollwut
ebenso gut unter Kontrolle ist wie in der EU.
Für die Einreise nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich ist nach der
Impfung noch eine Antikörper-Titration1 vorzunehmen.
Katzen und Hunde aus Drittländern
Um dem Risiko der Einschleppung von Tollwut vorzubeugen, werden mit der
Verordnung zugleich die ohnehin strengen Bestimmungen für die Einreise von
Katzen und Hunden aus Drittländern verschärft. Tiere aus solchen Drittländern, in
denen die Tollwut noch auftritt, müssen drei Monate vor der Einreise in die EU
geimpft und untersucht werden; in Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich
bleibt die Quarantänepflicht bei der direkten Einreise bestehen. Für Tiere aus
Drittländern, die tollwutfrei sind oder die Krankheit unter Kontrolle haben, ist lediglich
die Impfung vorgeschrieben; (nach Irland, Schweden und in das Vereinigte
Königreich dürfen die Tiere nur einreisen, wenn sie sechs Monate nach der Impfung
negativ getestet worden sind).
1
Mit diesem Test wird geprüft, ob die Impfung wirksam war.
PP-2002-00786-04-00-DE-TRA-00 (EN)
Eine vollständige Harmonisierung ist nach dem fünfjährigen Übergangszeitraum
denkbar, der für Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gelten wird. Dann
sollen – vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der neuen Regelung, je nach der
Entwicklung der Tollwut in der Union und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten –
weitere Vorschläge unterbreitet werden.
In dieser empfindlichen Frage voranzukommen war in der Vergangenheit sehr
mühsam. Der heutige Durchbruch geht auf die spektakulären Erfolge zurück, die in
den letzten zehn Jahren bei der Tollwutbekämpfung in der Union erzielt worden sind.
Impfprogramme für Füchse in den EU-Regionen, wo die Krankheit noch auftrat,
haben zu einem drastischen Rückgang der Tollwutfälle bei Haustieren geführt:
Während 1991 noch 499 Fälle gezählt wurden, waren es 2001 nur noch sieben. Der
Kampf gegen die Tollwut muss jedoch bis zur völligen und dauerhaften Tilgung der
Seuche fortgesetzt werden.
Hintergrund
Der Rat (Landwirtschaft) hatte im Juni 2002 einen gemeinsamen Standpunkt
festgelegt. Die endgültige Genehmigung durch das Europäische Parlament und den
Rat gestaltete sich jedoch schwierig, weil bei einzelnen Änderungsvorschlägen keine
Einigung zustande kam. Am meisten Schwierigkeiten bereitete der Vorschlag,
wonach die eventuelle Entscheidung, die Sonderregelung für Irland, Schweden und
das Vereinigte Königreich über das Jahr 2008 hinaus zu verlängern, nach dem
Mitentscheidungsverfahren getroffen werden sollte. Erst das am 18. Februar
abgeschlossene Vermittlungsverfahren machte den Weg zur endgültigen Billigung
der Verordnung frei. Es wurde beschlossen, das Mitentscheidungsverfahren
anzuwenden und die übrigen strittigen Änderungsvorschläge fallen zu lassen.
Die nächsten Schritte
Dieses Ergebnis wird jetzt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur förmlichen
Genehmigung vorgelegt. Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
könnte die Verordnung dann in Kraft treten, ein Jahr später wäre sie anwendbar.
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