DEKRA Automobil GmbH Änderung der Vorschriften zum § 29 StVZO (47. Änd-VO). Novellierung der periodischen Fahrzeugüberwachung. Übersicht Neue Regeln bei der Fahrzeuguntersuchung. Die fortschreitende Entwicklung in der Fahrzeugtechnik, die Er­ fahrungswerte aus der Praxis der Fahrzeuguntersuchungen, sowie die Fortschreibung von gesetz­ lichen Vorgaben aus EU-Richt­ linien erfordern die regelmäßige Anpassung der nationalen Vor­ schriften zur periodischen Fahr­ zeugüberwachung. Nur dadurch ist der hohe Sicher­ heitsstandard im Straßenverkehr gewährleistet, nur so kann zudem die Umweltbilanz verbessert wer­ den. > Inkrafttreten: Die Verordnung, die die Hauptunter­ suchung von Kraftfahrzeugen neu regelt, gilt ab 01.07.2012. Die wichtigsten Änderungen bei der Hauptuntersuchung. >>Eine Prüfungsfahrt mit min- destens 8 km/h zu Beginn der HU, die unter Umständen eine Neustrukturierung von Werkstattabläufen erforderlich macht >>Einheitlicher Mangelbaum >>Die weitergehende Regelung der Prüfung der sicherheits­relevanten Fahrzeugelektronik >>Überarbeitung der Unter- Die nunmehr vorgeschriebene kurze Prüfungsfahrt von wenigen Metern durch den HU-Prüfer, bei der die Lenkung und die Bremsen kurzzeitig zu betätigen sind, soll die bisherige „statische Prüfung“ durch eine teilweise „dynamische Prüfung“ ersetzen, um das Fahr­ zeug zu konditionieren, wichtige Untersuchungspunkte schon bei der Fahrt abzudecken und gleichzeitig die Aktivierung einzelner Fahr­ zeugeinrichtungen vorzunehmen. suchungsstellenausstattung >>Anpassung der HU-Bremsenrichtlinie 2 | 3 Änderungen bei HU-Vorschriften HU-Mangelkatalog wird durch den einheitlichen Mangelbaum untermauert. Die praktische Anwendung des HU-Mangelkataloges wird für die HU-Prüfer durch einen einheit­ lichen Mangelbaum, welcher fest vorgegebene Mängel und deren Ein­stufung für die einzelnen Fahr­ zeugklassen mit entsprechender Ortsangabe beinhaltet, unterstützt. Darunter fallen ca. 3.800 Gesamt­ mängel, die sich in Geringe Mängel, Erhebliche Mängel, und in VerkehrsUnsicher aufteilen. Die Anwendung des HU-Mangel­ kataloges ist verpflichtend, Ände­ rungen oder Abweichungen davon sind nicht zulässig. Grundsätze: Einheitlicher Mangelbaum Die Grundsätze beinhalten die Ver­einheitlichung und Standardi­ sierung für alle Prüfingenieure gleichermaßen. Ebenso sind die Mangeleinstufungen zu jedem Mangeltext für alle PI einheitlich vorgegeben und können nicht ver­ ändert werden. > Anmerkung: Der Mangelbaum spezifiziert und untersetzt die im Mangelkatalog aufgeführten Mängel und ist fest an die vorgegebene Einstufung ge­ bunden. Erprobung und schrittweise Einführung der HU-Adapterprüfung. Die bisherige Prüfung der sicher­ heitsrelevanten elektronisch gere­ gelten Systeme wurde zur soge­ nannten „Schnittstellenprüfung“ weiterentwickelt. Mit dem zukünf­ tigen Einsatz neuer Prüftechnolo­ gie (HU-Adapter), der über die Fahrzeugschnittstelle erfolgt, wird eine effiziente und qualitativ hoch­ wertige Prüfung dieser Sicher­ heitskomponenten gewährleistet. In zeitlichen Abstufungen ist die Erprobung und der schrittweise Breiteneinsatz des HU-Adapters für neu zugelassenen Fahrzeuge vorgesehen. 4 | 5 Änderungen bei HU-Vorschriften Geänderte Ausstattungspflichten für Untersuchungsstellen. Die Neuregelung bringt folgende Veränderungen bei Ausstattungs­ pflichten von Untersuchungsstellen mit sich: >>Die zulässige Softwareversion für AU-Geräte wird im Verkehrs­blatt veröffentlicht und ist verbindlich. >>Die Befreiung von Prüfplätzen – zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich Grube, Hebebühne, Rampe etc. – gilt ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. >>Ein Scheinwerfereinstellgerät wird Pflicht. Die senkrechte Prüffläche zur Prüfung der Scheinwerfereinstellung entfällt. (Ausnahme: Prüfplätze und Kfz mit vmax ≤ 40km/h) Scheinwerfereinstellgerät erforderlich! Fälligkeit der HU (bisher Rückdatierung). Die Frist für die nächste Haupt­ untersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt­ untersuchung. Bei einer Fristüber­ schreitung ist nachfolgend die Regelung nach bisherigem und zukünftigem Verfahren gegen­ übergestellt: alte Regelung neue Regelung • Rückdatierung bei Überziehung des Vorführtermins • keine Rückdatierung bei Über­ ziehung des Vorführtermins • Plakettenlaufzeit verkürzt sich um die Anzahl der Überziehungsmonate • volle Plakettenlaufzeit ab Unter­ suchungsdatum > GebOSt Anmerkung 8: Wird der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten, ist eine umfangreiche Untersuchung (Ergänzungsuntersuchung) vorgeschrieben. Diese Ergänzungsuntersuchung hat der Verordnungsgeber mit einer 20 % höheren Gebühr geregelt. 6 | 7 Änderungen bei HU-Vorschriften Neuerungen bei der „AU-Durchführungsrichtlinie“. Die Abgasuntersuchung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der HU zur Sicherung des Umwelt­ schutzes. Sie kann aber nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die eingesetzten Messgeräte dem Stand der Fahrzeugtechnik ent­ sprechen: Die neu entwickelte Messgerätetechnik, basierend auf dem Streulichtmessverfahren (Opazimeter II), befindet sich derzeit in der Zulassungsphase. >>Der neue AU-Grenzwert ist der auf dem Fabrikschild des Fahr zeugs angegebene Plakettenwert. >>Die bisherigen Trübungsmess geräte (Opazimeter I) können vorerst weiter genutzt werden. >>Eine neue Software-Version ist nicht erforderlich! >>Die Untersuchung des Motor- management-/Abgasreinigungs systems der Kraftfahrzeuge kann als eigenständiger Teil der Haupt­ untersuchungen auch von einer dafür anerkannten Kraftfahrzeug werkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf nun bereits zwei Monate vor der Durch führung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Auch bei den einzelnen Positionen der SP ergeben sich Änderungen: >>Entfall des Prüfpunktes Auspuffanlage >>Anpassungen bei den Anerkennungsvoraussetzungen für SP-Werkstätten >>Mindestangaben für das relevanten Sicherheitssysteme – auch bei der SP Prüfprotokoll (SP) - Angabe der vollständigen FIN - Angabe der Bremskräfte und der Abbremsung >>Nutzung von in den Fahrzeugen >>Kurze Prüfungsfahrt von wenigen >>Die Prüfung der elektronisch eingebauter elektronischer Kontroll-, Diagnose- oder Informationssysteme möglich Metern mit einer Geschwindig keit von mindestens 8 km/h zu Beginn der SP 8 | 9 Änderungen bei HU-/AU-Vorschriften Änderungen bei der „HU-Bremsenrichtlinie“. Bei der Messung der Bremswirkung im Rahmen der HU ist nachzu­ weisen, dass das Fahrzeug nicht nur die geforderte Mindestabbremsung erreicht, sondern auch die erforder­ liche Bremskraftverteilung zwischen Vorder- und Hinterachse besteht. Die Bremswirkungsprüfung bei druckluftgebremsten Fahrzeugen oder kombinierten hydraulikdruck­luftgebremsten Fahrzeugen muss mit einem Mindestbremsdruck von 1,7 bar erfolgen. Daraus ergibt sich, dass bei bestimmten Fahrzeugen, insbesondere bei solchen mit hohem „Last-/Leer-Ver­ hältnis“, im Regelfall diese Fahr­ zeuge mit Teilbeladung vorgestellt werden sollten. Die alter­native Mög­ lichkeit einer Beladungssimulation erfordert entsprechende Prüfein­ richtungen (anhebbarer Bremsen­ prüfstand, Niederzieheinrichtung). >>In der Übergangsregelung – bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Bezugsbremskräften* – erfolgt die Prüfung der Bremsanlage nach bisherigem Verfahren. >>Für einige Fahrzeugklassen gelten höhere Mindestwerte für die Bremswirkung bei HU und SP. *Vorgaben der zentralen Stelle gemäß Anlage VIII e StVZO. Das deutsche System der unabhängigen Fahrzeugüberwachung (Duales System). Deutschland verfügt über ein be­ währtes und zugleich fortschritt­ liches System der Fahrzeugüber­ wachung. Dieses duale System ist eines der führenden Systeme in Europa und der Welt und beinhaltet die strikte Trennung von neutraler Prüfung durch unabhängige Prüf­ ingenieure und die Reparatur durch die Werkstatt. Über Jahrzehnte hinweg wurde dieses System weiterentwickelt und gestärkt. Hierdurch wird in hohem Maße ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gewähr­ leistet. Dieses unabhängige System der Fahrzeugüberwachung trägt darüber hinaus den Aspekten des Verbraucherschutzes auf hohem Niveau Rechnung. > Hinweis: Das duale System der Fahrzeugüberwachung garantiert Fahrzeugunter­ suchungen, die auf der einen Seite objektiv und unabhängig auf höchstem Sicherheitsniveau von qualifizierten und erfahrenen Prüfingenieuren durchgeführt werden. Auf der anderen Seite wird der sichere Fahrzeugzustand durch die Wartung und Reparatur im anerkannten Fachbetrieb gewährleistet. 10 | 11 DEKRA Automobil GmbH DEKRA Automobil GmbH Handwerkstraße 15 70565 Stuttgart Telefon: 0711.7861- 0 Telefax: 0711.7861-2240 [email protected] www.dekra.de Technische Änderungen vorbehalten 82090/AN13-05.12