Neue Influenza A/H1N1 („Schweinegrippe“) und Kostenübernahme 1. Kostenübernahme der Diagnosestellung einer Infektion mit der Neuen Influenza Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen übernimmt die Kosten für einen Schnelltest, wenn Versicherte einen beruflichen direkten Kontakt mit einer sog. Indexperson (Person, die an der Neuen Influenza erkrankt ist) hatte. Kosten für einen PCR-Test werden nur im Ausnahmefall übernommen. Der PCR-Test ermöglicht den Nachweis von Grippevirus-DNA und ist ein vergleichsweise aufwändiger Test. Für eine Laborkostenübernahme muss ein beruflich bedingter direkter Kontakt mit einer an der Neuen Influenza erkrankten Person vorliegen. • Direkter Kontakt Ein direkter Kontakt liegt insbesondere vor bei - pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson - körperliche Untersuchung der Indexperson - gleichzeitiger Aufenthalt mit der Indexperson in einem Raum - direktem Kontakt mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten (z. B. durch Niesen und/oder Husten) • Verdacht einer Erkrankung an der Neuen Influenza Eine Erkrankung wird bei der Indexperson angenommen, wenn sich - Symptome einer Grippeinfektion, d. h. akute Erkrankung der Atemwege und Fieber ( ≥ 38 °C) vorhanden sind und - diese Symptome nicht durch eine andere Erkrankung erklärt werden können. Die Erkrankung gilt als bestätigt, wenn eine Grippeerkrankung der Indexperson durch Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesen wurde. 2. Kostenübernahme der PCR-Diagnostik (in Ausnahmefällen) Die Kosten für eine PCR-Analyse werden daher nur in ärztlich begründeten Ausnahmefällen, z. B. zur Diagnosesicherung bei schweren Verläufen, erstattet. Bei den in aller Regel milde verlaufenden Erkrankungen ist eine PCR-Diagnostik zumeist entbehrlich. In der Mehrzahl der Fälle wird lediglich symptomatisch therapiert, unabhängig davon, ob es sich bei der Grunderkrankung um eine Neue Influenza, eine saisonale Grippe oder eine Erkältungskrankheit handelt. Auch aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen ist diese Diagnostik nur in Fällen, bei denen eine absolute medizinischen Indikation besteht also in sehr seltenen Ausnahmefällen - erforderlich. Die Indikationen für eine PCR-Diagnostik werden auf den Internet-Seiten des Robert-KochInstituts unter „Grundsätze zur Indikation von diagnostischen Testverfahren bei Neuer Influenza A/H1N1“ beschrieben. Alternativ lassen sie sich dort in einem Flussdiagramm ablesen. Kosten für PCR-Tests, die nicht zur Festlegung des therapeutischen Vorgehens zwingend erforderlich sind, sondern z. B. für die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz durchgeführt werden, werden von uns nicht übernommen. 3. Kosten für PCR-Teste bei der Indexperson Die Kosten der PCR-Teste der Indexpersonen werden nicht übernommen. 4. Kosten für eine Postexpositionsprophylaxe Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen übernimmt die Kosten für die Postexpositionsprophylaxe eines Versicherten, wenn der Versicherte im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einem Patienten hatte, der an einer Neuen Influenza erkrankt oder vermutlich erkrankt war. 5. Kosten für eine Schutzimpfung Die Kosten für eine Impfung gegen die Neue Influenza werden von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nicht getragen. 6. Zeitdauer der Regelung Wegen des noch nicht vorhersehbaren Verlaufes der Neuen Influenza und möglichen Veränderungen in der Diagnostik und Therapie gilt diese Regelung zunächst nur bis zum 31.12.2009. 7. Ansprechpartner Franz Gosheger Winfried Jung Harald Laux Carsten Starost Tel. 0251 2102 230 Tel. 0251 2102 138 Tel. 0211 2808 671 Tel. 0211 2808 161 Regionaldirektion Westfalen-Lippe Regionaldirektion Rheinland Für medizinische Fragen: Dr. Juliane Steinmann Dr. Manfred Dreier Tel. 0211 9024 225 Tel. 0251 2102 236