Neue Influenza A/H1N1 („Schweinegrippe“) und

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Neue Influenza A/H1N1 („Schweinegrippe“) und Kostenübernahme
1. Kostenübernahme der Diagnosestellung einer Infektion mit der Neuen Influenza
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen übernimmt die Kosten für einen Schnelltest, wenn
Versicherte einen beruflichen direkten Kontakt mit einer sog. Indexperson (Person, die an
der Neuen Influenza erkrankt ist) hatte.
Kosten für einen PCR-Test werden nur im Ausnahmefall übernommen. Der PCR-Test
ermöglicht den Nachweis von Grippevirus-DNA und ist ein vergleichsweise aufwändiger
Test.
Für eine Laborkostenübernahme muss ein beruflich bedingter direkter Kontakt mit einer an
der Neuen Influenza erkrankten Person vorliegen.
•
Direkter Kontakt
Ein direkter Kontakt liegt insbesondere vor bei
- pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson
- körperliche Untersuchung der Indexperson
- gleichzeitiger Aufenthalt mit der Indexperson in einem Raum
- direktem Kontakt mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten (z. B. durch Niesen
und/oder Husten)
•
Verdacht einer Erkrankung an der Neuen Influenza
Eine Erkrankung wird bei der Indexperson angenommen, wenn sich
- Symptome einer Grippeinfektion, d. h. akute Erkrankung der Atemwege und Fieber ( ≥
38 °C) vorhanden sind und
- diese Symptome nicht durch eine andere Erkrankung erklärt werden können.
Die Erkrankung gilt als bestätigt, wenn eine Grippeerkrankung der Indexperson durch
Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesen wurde.
2. Kostenübernahme der PCR-Diagnostik (in Ausnahmefällen)
Die Kosten für eine PCR-Analyse werden daher nur in ärztlich begründeten
Ausnahmefällen, z. B. zur Diagnosesicherung bei schweren Verläufen, erstattet.
Bei den in aller Regel milde verlaufenden Erkrankungen ist eine PCR-Diagnostik zumeist
entbehrlich. In der Mehrzahl der Fälle wird lediglich symptomatisch therapiert, unabhängig
davon, ob es sich bei der Grunderkrankung um eine Neue Influenza, eine saisonale Grippe
oder eine Erkältungskrankheit handelt. Auch aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen ist
diese Diagnostik nur in Fällen, bei denen eine absolute medizinischen Indikation besteht also in sehr seltenen Ausnahmefällen - erforderlich.
Die Indikationen für eine PCR-Diagnostik werden auf den Internet-Seiten des Robert-KochInstituts unter „Grundsätze zur Indikation von diagnostischen Testverfahren bei Neuer
Influenza A/H1N1“ beschrieben. Alternativ lassen sie sich dort in einem Flussdiagramm
ablesen.
Kosten für PCR-Tests, die nicht zur Festlegung des therapeutischen Vorgehens zwingend
erforderlich sind, sondern z. B. für die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
durchgeführt werden, werden von uns nicht übernommen.
3. Kosten für PCR-Teste bei der Indexperson
Die Kosten der PCR-Teste der Indexpersonen werden nicht übernommen.
4. Kosten für eine Postexpositionsprophylaxe
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen übernimmt die Kosten für die
Postexpositionsprophylaxe eines Versicherten, wenn der Versicherte im Rahmen seiner
versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einem Patienten hatte, der an einer Neuen
Influenza erkrankt oder vermutlich erkrankt war.
5. Kosten für eine Schutzimpfung
Die Kosten für eine Impfung gegen die Neue Influenza werden von der Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen nicht getragen.
6. Zeitdauer der Regelung
Wegen des noch nicht vorhersehbaren Verlaufes der Neuen Influenza und möglichen
Veränderungen in der Diagnostik und Therapie gilt diese Regelung zunächst nur bis zum
31.12.2009.
7. Ansprechpartner
Franz Gosheger
Winfried Jung
Harald Laux
Carsten Starost
Tel. 0251 2102 230
Tel. 0251 2102 138
Tel. 0211 2808 671
Tel. 0211 2808 161
Regionaldirektion Westfalen-Lippe
Regionaldirektion Rheinland
Für medizinische Fragen:
Dr. Juliane Steinmann
Dr. Manfred Dreier
Tel. 0211 9024 225
Tel. 0251 2102 236
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