Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Technische und

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Brandwände und
Öffnungen in Brandwänden.
Technische und rechtliche Anforderungen.
Risk-Management – ein Service für unsere Kunden.
Herausgeber
Versicherungskammer Bayern
Brandwände und Öffnungen in Brandwänden: Nachdruck, auch auszugsweise,
nur mit Genehmigung der Versicherungskammer Bayern.
Risk-Management Süd:
Warngauer Str. 30 (Besuchsadresse) · 80530 München
Telefon (0 89) 21 60-29 66
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Im Internet unter
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Telefax (09 11) 24 28-370
Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und
nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert.
Alle Angaben dienen der allgemeinen Information.
Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige
Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität
und Vollständigkeit der zusammengestellten Infor­
mationen wird nicht übernommen.
Brandwände und Öffnungen in Brandwänden
Inhalt
Räumliche und bauliche Trennung
5
Schutzziel – Maßnahmen – Grenzen der Leistungsfähigkeit
Potenzielle Schwachstellen
6
7
Tabelle
Anforderungen nach Bayerischer Unterschied feuerwiderstandsfähige Wände –­ Brandwände
Bauordnung (BayBO)
Gebäudeabschlusswand – Innere Brandwand
Feuerüberschlagswege
– Gebäudeteile mit unterschiedlichen Höhen
– Gebäudeecken und Fassaden
– Fassade
Bauteilanschlüsse
Dachanschlüsse
Dachdeckung
Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude
8
9
10
11
11
12
13
14
16
20
21
Wirkungsweise von Brandwänden
Ergänzende Vorschriften Ausführung von Brandwänden Öffnungen in Brandwänden Sonderfall Garagen
Sonderfall Verkaufsstätten
Sonderfall Beherbergungsstätten
Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
Ausführung von Brandwänden nach IndBauRL
Bauart – Wandaufbau
Bauarten nach DIN 4102
Feuerschutzabschlüsse
Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse
Brandschutzverglasungen
Leitungen
– Elektrische Leitungen
– Rohrleitungen
– Gemischte Belegung
– Lüftungsleitungen/Absperrvorrichtungen
Öffnungen in „Wänden anstelle von Brandwänden“
(Brandwandersatzwände)
Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise
Nachweise und Zulassungen
– Übereinstimmungsnachweis
22
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23
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33
33
34
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38
Checkliste Brandwand Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden
39
Literatur
39
Inhalt
3
Sieben Brandabschnitte vom Feuer überlaufen.
Die 8.500 m² große Halle war durch „Brandwände“ in sieben Brandabschnitte
unterteilt. Trotzdem konnte auch ein Großeinsatz mit 500 Feuerwehrleuten und
200 Einsatzfahrzeugen einen Totalschaden nicht verhindern.
4
Räumliche und bauliche Trennung
Räumliche und bauliche Trennung
im vorbeugenden baulichen Brandschutz
Räumliche und bauliche Trennungen gehören zu den
wichtigsten Maßnahmen des baulichen Brandschutzes.
Mit Hilfe von Abständen und feuerwiderstandsfähigen
abschottenden Wänden und Decken kann das Übergreifen eines Schadenfeuers von einem Abschnitt auf
den anderen verhindert werden.
In dieser Brandschutzinformation sind die einschlägigen Be­s timmungen der Bayerischen ­B au­o rdnung, der
Sonder­b auverordnungen sowie der Industriebaurichtlinie
erläutert und kommentiert. Damit ist eine Orien­t ie­r ung in
allen Fragen zur Anordnung und Ausführung von Brandwänden möglich. Sie basiert auf den heutigen Erkennt­
nissen des baulichen Brandschutzes und enthält Empfehlungen, um Auswirkungen von Bränden zu ­v erringern.
Die vorliegende Brandschutzinfor­­­m a­t ion ist grundsätzlich
für Neubauten unter Berücksichtigung der spezifischen
Brandschutzerfordernisse kon­z ipiert.
Bei bestehenden Gebäuden sollten erforderliche Brand­
schutzmaßnahmen, im Rahmen der gegebenen Möglich­
keiten, den Aussagen dieser Brandschutzinformation
angepasst werden.
Die grundsätzlichen Anforderungen für brandschutztechnische Maß­n ahmen sind in der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) enthalten.
Diese werden ergänzt durch weitere Verordnungen,
Richtlinien und Verwendbarkeitsnachweise. Beispiele:
ƒ ƒ Industriebaurichtlinie
ƒ ƒ Verkaufsstättenverordnung
ƒ ƒ Garagen- und Stellplatzverordnung
ƒ ƒ Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
ƒ ƒ Richtlinie über brandschutz­­technische Anforderungen
an ­L eitungsanlagen
ƒ ƒ Technische Standards (z. B. DIN-Normen, allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse)
Dabei werden Brandschutzabstände und abschottende
Bauteile wie Brand­­wände und feuerwiderstandsfähige
Wände und Decken nicht nur vom Baurecht gefordert.
Auch für die Feuerversicherung sind das wichtige und
unverzichtbare Maßnahmen der Schadensbegrenzung.
Werden die Vorgaben berücksichtigt, sind auch versicherungsrechtliche Belange der Versicherungskammer
Bayern hinsichtlich der Brandab­s chnitts­t rennung erfüllt.
Die Realisierung der in dieser Brandschutzinformation
enthaltenen Maßnahmen kann sich auf die Höhe der
Versicherungsprämien auswirken.
Eine nachträgliche Beseitigung oder Verminderung von
Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahränderung
(§ 57 VVG Versicherungsvertragsgesetz) gelten und
damit den Versicherungsschutz gefährden.
Räumliche und bauliche Trennung
5
Wirkungsweise von Brandwänden
Schutzziel
Artikel 12 BayBO „Brandschutz“
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vor­
gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Art. 28 BayBO „Brandwände“
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile
zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand)
oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere
Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere
Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Eine Analyse der beiden Gesetzestexte zeigt, dass
Brandwände eine wesentliche Komponente des vor­
beugenden baulichen Brandschutzes darstellen.
Bei einem Brand soll der benachbarte Brandabschnitt
vom Brandereignis möglichst unberührt bleiben.
Weder Rauchgase, Flammen, Strahlungswärme noch
unzulässig hohe Bauteiltemperaturen dürfen auf den
ande­ren Brandabschnitt einwirken. Die Brandweiterleitung
in den anderen Brandabschnitt muss verhindert werden.
Maßnahmen
Zur Umsetzung dieses Schutzziels können verschiedene
Maßnahmen ergriffen werden:
ƒ ƒ F euerwiderstandsfähige Bauteile ­h erstellen.
ƒ ƒ A usreichend stabile Bauart der Wände (Wanddicke,
Aussteifungen), damit einstürzende Gebäudeteile die
Brandwand nicht zerstören.
ƒ ƒ D er Baustoff sollte (im Brandfall) nur eine begrenzte
Wärmeleitfähigkeit aufweisen. Metallische Stoffe sind
hier wenig geeignet.
ƒ ƒ Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe (A-Baustoffe).
ƒ ƒ M öglichst öffnungslose Wände ­h erstellen. Öffnungen
und Durchführungen auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzen.
ƒ ƒ S icherung der vorhandenen Öffnungen mit geprüften
und zuge­lassenen feuerwiderstandsfähigen
Verschlüssen.
6
Wirkungsweise von Brandwänden
ƒ ƒ R eduzierung der Beanspruchung der Bauteile
durch technische Maßnahmen (z. B. Rauchabzug,
Wärme­a bzug, Löschanlage).
ƒ ƒ B randfortleitung bei angrenzenden brennbaren
Bauteilen (Dächer, ­F assaden) durch vorspringende
Teile der Brandwand (Überdachführung, Brandwand­
vorkopf u.Ä.) unterbrechen.
Grenzen der Leistungsfähigkeit
Selbst die Schutzwirkung ordnungsgemäß hergestellter
Brandwände hat ihre Grenzen. Neben der begrenzten
Feuerwiderstandsdauer ist auch die Standsicherheit
(insbesondere von Brandwänden aus Mauerwerk) nicht
für jede denkbare Extremsituation ausgelegt.
In der Praxis wird die Leistungs­fähigkeit von Brandwänden vor allem durch mangelhafte Detailausführung stark
eingeschränkt. Hier gilt das Sprichwort: „Eine Kette ist
nur so stark wie ihr schwächstes Glied.“
Im Schadenfall führen auch kleinste Schwachstellen zum
Übergreifen des Brandes. Eine Schutzwirkung der Brandwand ist dann nicht vorhanden.
Neben baulichen Mängeln sind häufig auch Brandschutztüren vorhanden, deren Selbstschließfunktion außer Kraft
gesetzt wurde (z. B. mit einem Keil oder Anlagerung).
Potenzielle Schwachstellen
Problem
brennbare Dachhaut, Funkenflug
Brandweiterleitung in
Hohlräumen und Fugen
Lüftungsleitungen
Kabelbündel
metallische Rohrleitung
leitet Brand weiter
brennbare Rohrleitung
Verglasungen
ungesicherter Durchgang, z. B. Tür,
Tor oder Durchlass für Förderband
Lösung
harte Bedachung, BW über Dach
Brandwand (BW) über Dach
Fugen feuerbeständig schließen
Brandschutzklappen (s. Seite 34)
in die Brandwand einbauen
Kabelschott (s. Seite 33)
Leitungsschott (s. Seite 33)
(Rohrleitung mit nichtbrennbarer
Wärmedämmung ummanteln,
Schmelzpunkt > 1.000 °C)
Leitungsschott einbauen (s. Seite 33)
Einbau von transparenten Brand­
schutzelementen (s. Seite 32)
Feuerschutzabschlüsse
(s. Seite 30)
Weitere Schwachstellen siehe Seiten 11–15
Bild oben: Die intakte Brandwand (inkl. Feuerschutzabschluss) verhinderte ein
Übergreifen des Feuers auf den restlichen Druckereibetrieb.
Wirkungsweise von Brandwänden
7
Anforderungen nach Bayerischer Bauordnung
Gebäudeklasse
Allgemeine
1
2
3
4
5
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschluss­
Anforderung
wand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die
Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Baurechtliche
Brandwand
Wand an Stelle einer Brandwand 4)
Bezeichnung
Innere Brandwand: hochfeuerhemmend 1)
Feuerwiderstandsdauer
1), 2)
hochfeuer­h emmend 1) feuerbeständig
Gebäudeabschlusswand: hochfeuerhemmend oder jeweils von
1)
hochfeuer­h emmend 1) feuerbeständig
innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden
und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch
feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile 2)
Mechanische Sta­ Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
bilität erforderlich 5)
Brennbare Bau­­­­Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
stoffe zulässig
Öffnungen
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für
die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
ƒ ƒ Ö ffnungsver-
hochfeuerhemmend + dicht + selbstschließend
feuerbeständig +
schlüsse
dicht + selbst­schließend
ƒ ƒ Verglasungen
hochfeuerhemmend
feuerbeständig
Versetzt angeord­ zulässig (Wände, Decken, Stützen, Außenwände sind hochfeuerhemmend 1) herzustellen)
zulässig (Wände,
nete Brandwände
Decken, Stützen,
Außenwände sind
feuerbeständig
und nichtbrennbar
her­z ustellen)
Anschluss
Wände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen.
Wände mindestens
Wände mindestens
Brandwand Dach
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über die Brandwand
0,30 m über Dach
0,30 m über Dach
nicht hinweggeführt werden.
führen oder in Höhe
führen oder in Höhe
der Dachhaut bei­-
der Dachhaut bei­-
derseits mit 0,50 m
der­s eits mit 0,50 m
auskragender hoch­
auskragender feuer­-
feuer­h emmender
beständiger Platte
Platte abschließen;
abschließen; darüber
darüber dürfen
dürfen brennbare
brennbare Teile des
Teile des Dachs
Dachs nicht hinweg­
nicht hinweg­g eführt
geführt werden.
werden.
Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
Einspringender
öffnungslos + hochfeuerhemmend 1)
öffnungslos +
Winkel ist zu
feuerbeständig +
sichern
nichtbrennbar
Anschluss Brand- Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.
wand Fassade
Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten
Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände
besondere Vorkehrungen zu treffen. 3)
8
Dämmung
Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkons-
Bekleidung
truktionen nichtbrennbar sein.
Anforderungen nach BayBO
Worin unterscheiden sich andere feuerwiderstandsfähige Wände von Brandwänden?
Feuerwider­
Feuer­­­-
Hochfeuer­
Feuer­
Wand an
hem­m ende
hemmende
beständige
Stelle einer
Bauart
Wand
30 Minuten
Wand
60 Minuten
Wand
90 Minuten
Brandwand
60–90 Minuten
Brandwand
90 Minuten
Brandwand
90 Minuten
nichtbrennbar
nichtbrennbar
standsdauer
abhängig von
Gebäudeklasse
Brennbarkeit
Mechanische
Stabilität
Sicherung
brennbar
brennbar
nichtbrennbar
abhängig von
zulässig
zulässig
(in den wesentl.
Gebäudeklasse
(gekapselt)*
Teilen)
Nein
Nein
abhängig von
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Gebäudeklasse
Ja
F30-A
F60-A
F90-A
abhängig von
Brandwand
Brandwand
F30-AB
F60-AB
F90-AB
Gebäudeklasse
Tabelle siehe
Tabelle siehe
F30-B
(HFHHolzR)*
Seite 28 – 29
Seite 28 – 29
0 – T30
0 – T60
DVT – T90
T90
des Feuerüber­
schlags
Bezeichnung
Türen, Tore
0 – T30 (T90)
T60 – T90
je nach Brand-
abhängig von
belastung und
Gebäudeklasse
Einbausituation
Verglasung
F30
F60
F90
F60 – F90
F90
F90
Kabelschotts
S30
S60
S90
S60 – S90
S90
S90
Rohrschotts
R30
R60
R90
R60 – R90
R90
R90
L30
L60
L90
L60 – L90
L90
L90
K30
K60
K90
K60 – K90
K90
K90
Lüftungs­
leitungen
Brandschutz­
klappen
0 = ohne Anforderung;
DVT = dichte, vollwandige, selbstschließende Tür;
* siehe Anmerkung 1 hier auf Seite 9 unten
Art. 28 Abs. 11: Die Detailanforderungen an Brandwände gelten für Wände anstelle
von Brandwänden (s. Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6) „entsprechend“, das heißt,
sie können der Abstufung der Wand gegenüber der Brandwand entsprechend reduziert werden. Ggf. kommt auch ein Verzicht in Betracht, wenn das Schutzziel des Art.
28 Abs. 1 unter Berücksichtigung der verlangten Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand
die Ausführung nicht erfordert.
Anmerkungen 1-5 zu Seite 8
1)
Falls die hochfeuerhemmende Wand in Holzbauweise erstellt werden soll, muss die
notwendige Brandschutzbekleidung der „Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ – HFHHolzR
entsprechen (als Technische Baubestimmung eingeführt). Diese Richtlinie setzt einen
hohen Vorfertigungsgrad voraus. Als Verwendbarkeitsnachweis ist nach Bauregelliste
A Teil 2 Nr. 2.44 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erforderlich. Eine
Klassifizierung nach DIN 4102 (auf Basis F 60) ist hierbei nicht möglich. Das abP muss
sich auf eine Feuerwiderstandsklasse von REI60, in Verbindung mit K260 nach DIN EN
13501-2 beziehen. Außerdem sind die Randbedingungen der HFHHolzR zu beachten.
2)
Sonderfall Landwirtschaft: Trennwände zwischen Wohnhaus/Wohnteil und Land­
wirtschaft dürfen als feuerbeständige Wände ausgeführt werden, wenn der umbaute
Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils
nicht größer als 2.000 m 3 ist. Bei Überschreitung dieser Grenze ist eine echte Brandwand erforderlich (Ausführung wie bei Gebäudeklasse 5).
3)
Notwendige Vorkehrungen siehe Anlage 2.6/4 der Liste der technischen
Baubestimmung.
4)
Sämtliche Randkriterien für Brandwände gelten auch für Wände anstelle von
Brandwänden.
5)
Zusätzliche mechanische Beanspruchung im Sinne der DIN 4102-3.
Hinweis
Das Inverkehrbringen von Bauprodukten basiert zunehmend auf einer europäischen Systematik. Teilweise
sind nur noch Produkte mit europäischen Bezeichnungen erhältlich. Für manche Produkte gelten dagegen
noch ausschließlich die nationalen Regelungen, für andere gilt, vor allem im Bereich harmonisierter Normen,
eine Übergangsfrist, in denen gleichwertig sowohl
Produkte mit nationalen oder europäischen Verwendbarkeitsnachweisen bzw. den entsprechenden Kennzeichnungen verwendet werden dürfen. Der Übersichtlichkeit halber wurden in der oben aufgeführten Tabelle
nur die nationalen Kennzeichnungen verwendet. Eine
Zuordnung nationaler und europäischer Kennzeichnungen zu den bauaufsichtlichen Benennungen siehe Bauregelliste A Teil 1, Anlage 0.1 oder unsere Broschüre
„Bayerische Bauordnung“, Materialnummer 308717,
Tabellen ab Seite 26.
Anforderungen nach BayBO
9
Gebäudeabschlusswand
Innere Brandwand
Art. 28 Abs. 2 Ziffer 1 BayBO: Brandwände
Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand,
ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne
Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt, wenn
diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger
als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden,
es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen
künftigen Gebäuden gesichert ist.
Art. 28 Abs. 2 Ziffer 2 BayBO: Brandwände
Als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude
in Abständen von nicht mehr als 40 m (siehe Bilder 2 + 3).
Brandwände gegenüber der Grundstücksgrenze erfüllen
eine nachbarschützende Funktion, soweit das Gebäude
keinen brandschutztechnisch ausreichenden Abstand
einhält.
Die Feuerwiderstandsdauer der Brandwände und die
Ausführung im Dachbereich richten sich nach den
Gebäudeklassen.
Werden die maximal zulässigen Abstände von 40 m
überschritten, ist dies als Abweichung im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zu beantragen.
Abweichungen sind denkbar, wenn das Brandrisiko sehr
gering ist oder, als Ersatz für fehlende Brandwände,
angemessene Ersatzmaßnahmen (z. B. Brandmeldeanlage
oder Sprinkleranlage) geplant werden.
Bild 2
≤4
0m
≤4
0
Bild 1
< 2,5 m
< 2,5 m
Bild 3
≤
Bild 1: (Grundriss)
Grenzständige Abschlusswände oder Abschluss­w ände,
die in einem Ab­s tand von weniger als 2,5 m gegenüber
der Nachbargrenze stehen, sind als Brandwände zu
errichten.
≤
40
40
m
m
≤ 40 m
10
Anforderungen nach BayBO
≤ 40 m
m
Feuerüberschlagswege
Gebäudeteile mit ­u nterschiedlichen Höhen
Bild 4
Bild 4: Zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen
muss die Außenwand des höheren Gebäudes als Brandwand ausgeführt werden.
Bild 5: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann auch
die an das höhere Gebäude anschließende Dachdecke
des niedrigeren Gebäudes gegen Brandübertragung
ge­­sichert werden. Dazu muss die Brandwand mindes­
tens bis unmittelbar unter die Dachhaut des niedrigeren
­G ebäudes geführt werden.
Die Dachdecke ist öffnungslos und, einschließlich ihrer
statisch zusammenhängenden Tragwerke, feuer­b eständig
(bei Gebäudeklasse 5), hochfeuerhemmend (bei Gebäudeklassen 1 bis 4) auszuführen.
Bild 5
∆h
Die Brandausbreitung in der Dachkonstruktion oder auf
der Dachhaut muss durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden. Beispielsweise kann eine brennbare
Dachabdichtung durch eine 5 cm dicke Kiesschicht abgedeckt werden. Die Verwendung brennbarer Dämmstoffe
ist nicht zulässig. Der so gesicherte Dachdeckenbereich
(a) sollte – in der Waagrechten gemessen – so breit wie
der Höhenunterschied ∆h der beiden Gebäude sein;
mindestens 5 m.
Bild 6: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann die
Brandwand im niedrigeren Gebäudeteil errichtet werden.
Die Einhaltung der zulässigen Brandabschnittsgrößen ist
zu beachten. Sie ist dabei so weit vom höheren Gebäudeteil abzurücken (a), wie der Höhenunterschied ∆h der
beiden Gebäude beträgt; mindestens 5 m.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 30 Abs. 7
BayBO die Dächer von Anbauten innerhalb eines Abstandes von 5 m, von innen nach außen, mindestens so
widerstandsfähig wie die Decken des anschließenden ­
Gebäudes herzu­s tellen sind. Dies gilt nicht für Anbauten
an Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3.
a
a
Bild 6
a
∆h
≤ 40 m
Anforderungen nach BayBO
11
Feuerüberschlagswege
Gebäudeecken/Fassaden
Bild 7
Art. 28 Abs. 6 BayBO: Brandwände
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der
Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m
betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr
als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m
Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrenn­
baren Baustoffen, bei Gebäuden der Ge­b äudeklassen 1 bis 4 als
öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
Brandschutzverglasung oder
öffnungslos
a≤120°
Bei Neubauten sollte die Anordnung von Brandwänden
in Gebäudeecken möglichst vermieden werden.
Die in den Bildern 10 bis 12 gezeigten Lösungen funktio­
nieren nur bei Flachdächern. Bei anderen Dachformen
ergeben sich bautechnisch schwer beherrschbare Verschneidungen der Brandwand mit dem Dachstuhl. Auch
Vordächer können an diesen Stellen brandschutztechnisch nur schwer getrennt werden.
Dachüberstände sind im Bereich der Brandwandverlängerung feuer­b e­s tän­­­d ig (bei Gebäudeklasse 5), hochfeuerhemmend (bei Gebäudeklassen 1 bis 4) herzustellen.
Bei unter­s chied­­licher Traufhöhe ist die Brandwand am
höheren Gebäude zu verlängern.
Bild 8
>120°
Bild 9
Bild 7: Die Sicherung der inneren Ecke (einspringender
Winkel) wird erforderlich, wenn der Winkel dieser Ecke
120° oder kleiner ist. Ausführungen siehe Bilder 10 – 12.
Bild 8: Beträgt der Winkel zwischen den Gebäudeteilen
mehr als 120°, gilt sinngemäß der Text zu Bild 13.
Bild 9: Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammen­s toßen, durch eine
Brandwand getrennt ­werden, soll der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen.
Bild 10
Bilder 10 bis 12: Ist eine Anordnung der Brandwand in
der Ecke unvermeidbar, muss die Brandwand im Inneneckbereich um mindestens 5 m ver­längert werden.
Anstelle der vorgenannten ­A usführung genügt es auch,
die im Inneneckbereich zusammenstoßenden Außen­
wände nur so weit als Brandwände auszubilden, dass
deren Endpunkte 5 m vonein­a nder entfernt sind.
Bild 11
5m
12
5m
Anforderungen nach BayBO
Bild 12
5m
5m
Feuerüberschlagswege
Fassade
Neben den qualitativen Anforderungen an die Brandwand
selbst muss auch noch das bauliche Umfeld der Brandwand betrachtet werden. Es nützt wenig, wenn die Brandwand der Brandbelastung standhält, sich das Feuer aber
über andere Wege (Dach, Fassade) weiter ausbreitet.
Unterbrechung der Brandfortleitung bei brennbaren
Fassaden: Beispiel eines Wärmedämmverbundsystems am Anschluss einer Brandwand an die Fassade
(Grundrissdarstellung).
Bild 15 Mindestanforderung
Art. 28 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BayBO: Brandwände
1
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände
nicht hinweggeführt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen,
die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie
hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden,
sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände
besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
brennbare Wärmedämmung
BW
nichtbrennbare Wärmedämmung* mindestens
in Brandwanddicke
Bild 13
a
brennbare Wärmedämmung
* E ntsprechend der
unterschiedlichen
Wärmedämmverbundsysteme können breitere
Trennstreifen erforder­
lich werden (siehe
Herstellerangaben).
Bild 16 Beispielhafte Idealausführung
Bild 13: Bei nichtbrennbarer Fassade bzw. Außenwand
ist die Brandwand bis zur Außenkante der ­F assade zu
führen. Die Außenwände ­d ürfen beid­s eits der Brandwand
­Ö ffnungen ­e nthalten. Ein Mindest­a bstand ­a ­z wischen
Brandwand und Öffnungen in der Außenwand ist nicht
vorgeschrieben.
Bild 14
1 m nichtbrennbare Wärmedämmung
brennbare Wärmedämmung
BW
brennbare Wärmedämmung
Brandschutzverglasung im EG*
* S chadenfälle haben gezeigt, dass lediglich die Anordnung feuerwiderstandsfähiger
Bauteile (z. B. Brüstung > 1 m Höhe) zwischen den Geschossen den Brandüberschlag nicht verhindert.
Bild 14: Sicherung des Feuerüberschlagsweges über
die Fassade bei versetzt angeordneten Brandwänden:
Feuerwiderstandsfähige Außenwand
Bild oben: Ungenügend ausgeführter Dachanschluss der Brandwand führte zum
Komplettabbrand.
Anforderungen nach BayBO
13
Bauteilanschlüsse
Art. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO:
4
Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass
deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für
Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.
Bild 17
F90-A/F 60-A
Bild 17: Stahlstützen, die unmittelbar vor einer Brandwand stehen, sind feuerwiderstandsfähig und ausreichend stoßsicher zu ummanteln, da sie bei Verformung
durch Brandeinwirkung Brandwände zum Einsturz bringen
können. Besser ist es, die Stütze von der Brandwand
abzurücken. Die Stahlstützen dürfen keine statische
Verbindung zu ungeschützten Stahlkonstruktionen haben
(vgl. Bild 22).
Bild 18: Aus gleichen Gründen dürfen Stahlstützen in die
Brandwände nur eingreifen, wenn sie keine Verbindung
mit anderen, ungeschützten Stahlkonstruktionen haben
und feuer­w iderstandsfähig ummantelt sind; der verbleibende Wandquerschnitt muss ausreichend feuerwiderstandsfähig* sein. Im Übrigen müssen Bauteile, welche
Brandwände aussteifen (z. B. ­Q uerwände, Decken,
Riegel, Stützen oder Rahmen), ebenfalls ausreichend
feuerwiderstandsfähig* sein.
Bild 19: Beim Anschluss von Kaminen an Brandwände
sollte aus Gründen der Standsicherheit die Mindestdicke
der Brandwände nicht verringert werden.
Das Gleiche gilt auch für Nischen, z. B. für Einbaumöbel,
elektrische Hausanschlusskästen oder Heizkörper.
Ist ein Eingriff in die Wand nicht vermeidbar, muss der
verbleibende Wandquerschnitt ausreichend feuerwiderstandsfähig* ausgeführt sein.
* s iehe Seite 8 „Anforderungen nach BayBO“
14
Anforderungen nach BayBO
24 cm
Bilder 17 und 18: Anschlüsse von Brandwänden an
angrenzende Bauteile sind nach DIN 4102 Teil 4 bzw.
Eurocodes auszuführen.
Bild 18
F90-A/F 60-A
Bild 19
Bauteilanschlüsse
Bild 20: Zur Gewährleistung der Standsicherheit von
Brandwänden sowie zur Verringerung des Schadenausmaßes bei einem Brand, sollten auch feuerbeständig
ausgeführte Bauteile, z. B. Stahlbetonbinder, nicht durch
Brandwände hindurch­g eführt werden.
Bild 21: Trennung von Längspfetten aus Holz oder Stahl.
Bei Stahlpfetten ist die thermische Längenänderung im
Brandfall zu berücksichtigen, siehe Bilder 22 und 23.
a = Sicherheitsabstand wegen thermischer Längenänderung im Brandfall.
Bilder 22 und 23: Bauteile und technische Einrichtungen
wie Stützen, anschließende Wände, Unterzüge, Binder,
Kranbahnen, Rohre und Lüftungsleitungen sind im
Bereich von Brandwänden so auszuführen, dass sie
im Brandfall die Standsicherheit der Brandwände nicht
gefährden. Die Standsicherheit wird gefährdet durch
ther­m ische Längenänderung, Versagen und Einsturz von
ungeschützten Stahlstützen, Bindern und Tragkonstruk­
tionen in und vor Brandwänden.
Bild 22
Beispiel: Ein 10 m langer Stahlträger dehnt sich bei einer
Temperaturerhöhung von 600 K um ca. 9 cm aus.
Bild 20
Stahlträger
Schubkräfte
siehe Tabelle Seite 28/29
Bild 23
Bild 21
a
Stahl
Stahlträger
Schubkräfte
siehe Tabelle Seite 28/29
Anforderungen nach BayBO
15
Dachanschlüsse
Art. 28 Abs. 5 BayBO
1 Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder
in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrenn­b aren Baustoffen
abzuschließen; darüber dürfen brenn­b are Teile des Dachs nicht
hinweggeführt werden. 2 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu
führen. 3 Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht­
brennbaren Baustoffen auszufüllen.
Bild 24
≥ 30 cm
Brennbare Bauteile
dürfen nicht in die
Brandwand eingreifen oder über
diese hinwegführen
Bilder 24/25:
Auf diesen Bildern sind die in Art. 28 Abs. 5 Satz 1
beschriebenen Vorgaben bildlich dargestellt. Die Anwendung ist bei Bauvorhaben aller Gebäudeklassen zulässig.
Brennbare Teile des Dachs dürfen nicht über die Brandwand hinweggeführt werden.
Bild 25: Ausführungsbeispiel zur auskragenden Platte
Anstelle einer Überdachführung von 30 cm können
Brandwände in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits
50 cm auskragenden, ausreichend feuerwiderstandsfähigen* Platte abgeschlossen werden. Hölzerne Dachlatten
sind z. B. durch Blechwinkel zu ersetzen. Die Dachein­
deckung ist, wenn nicht in Plattenbreite, beidseits mindestens auf 30 cm breiten Streifen entlang der Plattenränder satt aufzumörteln.
Bild 26:
Um die Brandfortleitung im Vordachbereich zu verhindern,
ist darauf zu achten, dass hölzerne Dachvorsprünge, Vordächer und ähnliche Bauteile auch dort durch ausreichend
feuerwiderstandsfähige Bauteile* getrennt sind (Vorkopf).
Wärmedämmung
nichtbrennbar
Brandwand
siehe Seite 28/29
Bild 25
Mörtelbett
Mörtelbett
≥ 30 cm
≥ 30 cm
50 cm
50 cm
Stahlblechwinkel
Dämmung
nichtbrennbar
siehe Seite 28/29
Bild 26
Brandwand 30 cm
über Dach geführt
Mörtelbett
Blechwinkel
Schnitt zu Bild 24
* s iehe Seite 8 „Anforderungen nach BayBO“
16
Anforderungen nach BayBO
Schnitt zu Bild 25
Dachanschlüsse
Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayBO
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1–3 sind Brandwände
sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.
Zwischen Oberkante der Brandwände und der Dachdeckung darf kein Zwischenraum verbleiben. Hölzerne
Dachlatten sind durch Stahlblechwinkel zu ersetzen.
Bei der Ausführung ist zu beachten, dass der Übergang
der Brandwand zur Dachhaut ausreichend dicht hergestellt wird. Ansonsten können brennbare Gase zu einer
Durchzündung führen. Deshalb genügt ein alleiniges
Ausstopfen des Hohlraums mit Steinwolle zwischen
Dachdeckung und Brandwand nicht.
Bild 27: Beispiel einer handwerklichen Ausführung
In Abstimmung mit der Obersten Baubehörde ist bei der
Verlegung einer Unterdeckbahn aus schwerentflamm­
barem Material über den Abschluss einer Brandwand
hinweg dann kein Risiko einer Brandausbreitung zu be-­
fürchten, wenn die Unterdeckbahn hohlraumfrei zwischen
einer nichtbrennbaren Wärmedämmung mit Schmelzpunkt
≥ 1.000 °C und einer Mörtelschicht eingepackt ist.
(Gemäß eines Schreibens vom 26.05.2008 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
Innern)
Bild 27
Satte Aufmörtelung
in Brandwandbreite
Blechspangen
Dämmung nichtbrennbar,
+ raumbeständig,
+ druckbelastbar,
+ Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C
Mörtelbett
Brandwand
Unterdeckbahn*:
Baustoffklasse B1
+ brandlastarm
Mörtelglattstrich
Brandschutzplatte als
Kragplatte mit Metalloder zugelassenen
Dübeln befestigen
Bildquelle: Brandschutzatlas
* D ie Überbrückung einer Brandwand mit brennbaren Baustoffen bedeutet generell
eine Abweichung im Sinne des Art. 63 BayBO.
Bild 28
Bild 28:
Beispiel für einen vorgefertigten Bausatz, hier von der
Firma Bauder:
Quelle: Bauder, PIR-SchallschottSet
Anforderungen nach BayBO
17
Dachanschlüsse
Bilder 29 bis 33: Brandwände im
Ortgang- und Traufbereich
Bild 29: (Schnitt)
Beispiel zweier Gebäude, die jeweils
die notwendigen Abstandsflächen zur
Grundstücksgrenze unterschreiten.
Die Gebäudeabschlusswände sind
als Brandwände auszubilden.
Ortgang und Traufe entlang von
Brandwänden müssen die Anforderungen der Wand erfüllen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen,
wie Dachlatten, Gesimse oder Stirn­
bretter, dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Dachvorsprünge im
Ortgang- und Traufbereich entlang
von Brandwänden müssen ebenfalls
aus geeigneten Baustoffen hergestellt
werden.
Bild 29
≥ 30 cm
≥ 50 cm
Ortgang
< 2,5 m < 2,5 m
Bild 30
Bild 31
Mörtelbett
Mörtelbett
Blechwinkel
Stahlblechwinkel
Hinweis
Brandwände entlang von Traufe
und Ortgang sind bautechnisch
schwierig herzustellen und möglichst zu vermeiden, wenn die
Brandwand nicht über die Dachhaut geführt werden kann.
Ortgang
Bild 32
Ortgang
Mörtelbett
Bild 33
Stahlblechwinkel
Mörtelbett
Blechwinkel
Traufe
18
Anforderungen nach BayBO
Traufe
Dachanschlüsse
Art. 30 Abs. 6 BayBO
1 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen
einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.
2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen
waagerecht gemessen mindestens
1,25 m von der Brandwand oder der
Wand, die an Stelle der Brandwand
zulässig ist, entfernt sein.
Bild 34
≥ 1,25 m
≥ 0,5 m
≥ 1,25 m
≥ 0,5 m
feuerhemmend
Bild 35 Oberlichte
≥ 1,25 m
Bild 34: Grabendach
Wird die Brandwand bei Grabendächern nur bis dicht
unter die Dachhaut geführt, besteht die Gefahr einer
Brandübertragung über die Dächer. Insofern sollte bei
allen Gebäude­k lassen die Ausführung wie im Bild 34
dargestellt erfolgen.
Außerdem stellen bei Grabendächern Dachaufbauten
und Dachgauben aus brennbaren Baustoffen eine besondere Gefahr der Brandübertragung dar. Insbesondere
bei tieferen Gebäuden in eng bebauten Altstadtgebieten
sollten weitere Brandschutzmaß­n ahmen erfolgen.
Hierzu kann der Abstand dieser Bauteile und Öffnungen
von den Brandwänden von 1,25 m auf mindestens
2,00 m vergrößert werden bzw. nicht direkt gegenüber­
liegend angeordnet werden. Zweckmäßig ist es auch,
die Dachaufbauten und Dachöffnungen durch bauliche
Maßnahmen (z. B. die Verwendung nichtbrennbarer
Baustoffe) gegen Brandeinwirkung zu schützen.
feuerhemmend
Bild 36 Dachgauben
≥ 1,25 m
Bilder 35 und 36: Dachöffnungen
Art. 30 Abs. 5 BayBO
1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von
Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
1. D
achflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen
in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens
0,30 m über die Bedach­u ng geführt sind,
2. S
olaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus
brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt sind.
Anforderungen nach BayBO
19
Dachdeckung
Bild 38: Weiche Bedachung
Weiche Bedachungen bestehen aus Materialien, für die
nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
Sie begünstigen dadurch die Brandfortleitung. Deshalb
wird empfohlen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus,
bei Gebäuden mit weicher Bedachung die Brandwände
50 cm über die Dachhaut zu führen.
Gründach
Begrünte Bedachungen sind nach Art. 30 Abs. 4 BayBO
zulässig, wenn sie die Anforderung einer „harten Bedachung“ erfüllen oder Vorkehrungen gegen eine Brandentstehung, z. B. durch Flugfeuer, getroffen werden. Eine
Möglichkeit ist die Begrenzung der organischen Substanz
in der Substratzusammensetzung. Zudem ist vor Fenster- und sonstigen Öffnungen ein 50 cm breiter vegetationsfreier Streifen aus Kies oder Steinplatten vorzusehen.
Entscheidend ist auch, wie die Begrünung aufgebaut ist:
extensiv oder intensiv mit wesentlich dickeren Substratund Bepflanzungsdicken. Weitere Informationen siehe
auch unser Heft „Bayerische Bauordnung 2013“, Seite 14.
20
Anforderungen nach BayBO
Bild 37
50 cm
Bild 38
≥ 50 cm
Bild 37: Dachdeckungen aus Blech
Bei Dachdeckungen aus Blechen und nicht über Dach
geführter Brand­w and ist eine bis unmittelbar unter das
Blech geführte Brandwand nicht ausreichend, da sich das
Blech bei thermischer Belastung verformt und aufwirft.
Dadurch kann eine für die Feuerwehr unzugängliche
Brandbrücke unter dem Blechdach in den angrenzenden Brandabschnitt entstehen. Deshalb sollte auch bei
­G ebäudeklasse 1–3 mit einem Blechdach die Brandwand
entweder mindestens 30 cm über Dach geführt oder wie
hier dargestellt ausgeführt werden.
50 cm
Sonderfall
Land- und forstwirtschaftliche Gebäude
Land- und forstwirtschaftliche Betriebs­g ebäude
Bild 39:
Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landoder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als
innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landoder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines G
­ ebäudes,
soweit dieser größer als 2.000 m 3 ist.
Bild 39 (Grundriss)
Wohngebäude
≥5m
Betriebsteil
≤ 10.000 m 3
≥5m
≥5m
Betriebsteil
≤ 10.000 m 3
hochfeuerhemmend
Als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von
nicht mehr als 10.000 m 3 Brutto-Rauminhalt, sind gemäß
Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO anstelle von Brandwänden
hochfeuerhemmende Wände zulässig.
Brandwand
Hinweis: Wir empfehlen, auch hier Brandwände (mechanisch stabil, feuerbeständig und eventuelle Öffnungen mit
feuerbeständigen Öffnungsverschlüssen) vorzusehen.
Information
In inneren Brandwänden zwischen dem Wohnteil und
dem Betriebsteil des selben Gebäudes sind Öffnungen
zulässig.
Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
Bild 40:
Zwischen dem Wohnhaus und angebauten landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der umbaute
Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als
2.000 m 3 ist.
Andernfalls ist eine mechanisch stabile, feuerbeständige
Brandwand aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Bild 40 (Grundriss)
Wohnteil
Betriebsteil
≤ 2.000 m 3
feuerbeständig
Anforderungen nach BayBO
21
Ergänzende Vorschriften – Sonderfälle
– Garagen
– Verkaufsstätten
– Beherbergungsstätten
Garagen nach Garagen- und
Stellplatzverordnung (GaStellV)
anders genutztes
Gebäude
mehrgeschos­sige
oder unter­irdische
Garage >100m 2
Brandwand
Trennwand
feuerbeständig
anders genutztes
Gebäude
Trennwand
feuerbeständig
anders
genutztes
Gebäude
Trennwand mind.
feuerhemmend + T30
oder nichtbrennbar
und öffnungslos
anders
genutztes
Gebäude
Grundstücksgrenze
Bild 41 (Grundriss)
eingeschossige,
oberirdische
Garage >100m 2
feuerbeständige
Wand und
öffnungslos
Garage <100m 2
+ Abstellraum
<20m 2
feuerhemmend
oder
nichtbrennbar
und öffnungslos
Carport <100m 2
keine Anforderung
Begriffe
Garagen mit einer Nutzfläche
ƒ ƒ bis 100 m 2 sind Kleingaragen
ƒ ƒ über 100 m 2 bis 1.000 m 2 sind
­M ittelgaragen
ƒ ƒ über 1.000 m 2 sind Großgaragen
Bild 41: Brandwände als Gebäude­
abschlusswand § 9 GaStellV
Anstelle von Brandwänden nach
Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen:
ƒ ƒ bei eingeschossigen, ober­irdischen
Mittel- und Großgaragen feuer­b eständige Wände ohne Öffnungen,
wenn das Gebäude allein der
Garagennutzung dient,
ƒ ƒ bei geschlossenen Kleingaragen,
einschließlich Abstellräumen mit
nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche,
mindestens feuerhemmende oder
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehende Wände ohne Öffnungen.
ƒ ƒ Bei offenen Kleingaragen (Carports)
bis 100 m 2 werden an die Wände
keine Anforderungen gestellt.
Trennwände § 8 GaStellV
Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich.
Dies gilt nicht für offene Kleingaragen
(Carports). 2Für geschlossene Kleingaragen einschließlich Abstellräumen
mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche
genügen Wände, die feuerhemmend
sind oder aus nichtbrennbaren Bau­
stoffen bestehen.
1
Maximale Abschnittsgrößen
Nutzfläche eines
Rauchabschnitt
Brandabschnitt
geschlossene, oberirdische Garagen
ƒ ƒ ohne Sprinkler
≤   5.000 m 2
ƒ ƒ mit Sprinkler
≤ 10.000 m 2
keine BW erforderlich
sonstige geschlossene
Garagen
ƒ ƒ ohne Sprinkler
≤   2.500 m 2
ƒ ƒ mit Sprinkler
≤   5.000 m 2
automatische Garagen
22
Ergänzende Vorschriften
keine BW erforderlich
≤   6.000 m 3
Tabelle: Rauchabschnitte, Brand­
abschnitte § 10 GaStellV
Die Forderung der Bayerischen
Bau­o rdnung (BayBO), innerhalb von
Gebäuden in Abständen von 40 m
Brandwände zu errichten, gilt nicht
für Garagen.
1 Geschlossene Großgaragen ­m üssen
durch mindestens feuer­h emmende
und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein.
Öffnungen in diesen Wänden müssen
mit selbstschließenden und mindestens dicht schließenden Abschlüssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
versehen sein.
Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1. in oberirdischen, geschlossenen
Garagen höchstens 5.000 m 2,
2. in sonstigen, geschlossenen
Garagen höchstens 2.500 m 2
betragen; sie darf doppelt so groß
sein, wenn die Garagen automatische
Löschanlagen haben.
3 Ein Rauchabschnitt darf sich auch
über mehrere Geschosse erstrecken.
2 Diese Festlegungen gelten nicht für
automatische Garagen: Automatische
Garagen sind durch Brandwände
in Brand­abschnitte von maximal
6.000 m 3 Bruttorauminhalt zu unter­teilen.
Bilder 42/44: Innere Brandwände
Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in:
1. e rdgeschossigen Verkaufsstätten
mit Sprinkleranlagen nicht mehr
als 10.000 m 2,
2. e rdgeschossigen Verkaufsstätten
ohne Sprinkleranlagen nicht mehr
als 3.000 m 2,
3. s onstigen Verkaufsstätten mit
Sprinkleranlagen nicht mehr als
5.000 m 2,
4. s onstigen Verkaufsstätten ohne
Sprinkleranlagen nicht mehr als
1.500 m 2.
Brandwände in Verkaufsstätten sind
mindestens 30 cm über Dach zu
führen oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 50 cm aus­k ragenden, feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren ­B austoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs oder Teile des
Dachs mit Hohlräumen nicht hinweggeführt werden; das gilt für alle
Gebäudeklassen.
Öffnungen in den Brandwänden sind
zulässig, wenn sie mit feuerbeständigen, dicht und selbstschließenden
Abschlüssen gesichert sind. Die
Abschlüsse müssen Feststellanlagen
haben, die bei Rauchein­w irkung ein
selbsttätiges Schließen bewirken.
erdgeschossige Verkaufsstätten
BW
Verkaufsstätte
≤ 10.000 m 2 mit
Sprinkleranlage
Verkaufsstätte
≤ 3.000 m 2
ohne Sprinkleranlage
Bild 43
sonstige Verkaufsstätten
BW
Verkaufsstätte
≤ 5.000 m 2 mit
Sprinkleranlage
Verkaufsstätte
≤ 1.500 m 2
ohne Sprinkleranlage
Bild 44
besprinklerte Verkaufsstätte
Bild 44: Ladenstraßen
Anstelle von Brandwänden können
Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen
auch durch Ladenstraßen unterteilt
werden, wenn:
1. d
ie Ladenstraßen bis zu ihrem
Dach in voller Höhe mindestens
10 m breit sind; Einbauten oder
Einrichtungen sind innerhalb d
­ ieser
Breite unzulässig,
2. d
ie Ladenstraßen ausreichende
Rauchabzugsanlagen haben,
3. d
as Tragwerk der Dächer der
Ladenstraßen aus nichtbrenn­b aren
Baustoffen und
4. d
ie Bedachung der Ladenstraßen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
besteht.
Bild 45: Kreuzen Brandwände
Ladenstraßen, brauchen diese in
besprinklerten V
­ erkaufsstätten im
Kreuzungsbereich nicht hergestellt
­w erden, wenn die Ladenstraßen über
eine Länge von 10 m beidseits der
Brandwände die P
­ unkte aus Bild 44
erfüllen.
≥ 10 m
Laden­straße
durchwegs
nichtbrennbar
mit RWA
Vk mit Spr.
Vk mit Spr.
ohne
Ein­b auten
und Ein­­rich­­t ungen
Bild 45
kreuzende Brandwand in besprinklerter
Verkaufsstätte
≥ 10 m
≥5m
BA1
Vk m. Spr.
BW
Vk m. Spr.
Vk m. Spr.
Ladenstraße
Gebäudeabschlusswände
Verkaufsstätten müssen zu anderen
Gebäuden Brandwände als Gebäudeabschlusswände haben, soweit sie
aneinander gebaut sind.
Bild 42 (Grundrisse)
≥10 m ≥ 10 m
Verkaufsstätten nach Verkaufs­
stättenverordnung (VkV)
BW
Vk m. Spr.
BA2
Beherbergungsstätten nach
Beherbergungsstättenverordnung
Sind in Beherbergungsstätten Brandwände erforderlich, müssen diese
nach BStättV unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Das gilt für alle Gebäudeklassen.
Ergänzende Vorschriften
23
Brandwände nach Industriebaurichtlinie
Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
Die Industriebaurichtlinie (IndBauRL Fassung Juli 2004
zusammen mit Anlage 3.2/01 der Liste der technischen
Baubestimmungen) in Bayern ist seit 2015 als Tech­n ische
Baubestimmung eingeführt, und ist somit nach Art. 3
Abs. 2 BayBO zu beachten.
Die IndBauRL gilt für Gebäude im Bereich der Industrie
und des Gewer­b es, die der Produktion oder Lagerung
von Gütern dienen.
Falls aufgrund der Fläche ein ­Industrie- oder Gewerbebau
als ­S onderbau eingestuft wird (Grundfläche größer als
1.600 m 2), ist die Anwendung der IndBauRL zwingend.
Bei kleineren Industrie- und Gewerbe­b auten kann die
Industriebaurichtlinie im Rahmen einer antragspflichtigen
Abweichung (Art. 63 BayBO) herangezogen werden.
Wichtig ist dabei, die IndBauRL immer ganzheitlich anzuwenden und alle Vorgaben zu beachten.
Die brandschutztechnische Bemessung des Industriebaus kann über Tabellenwerte, Berechnungsverfahren
oder über Methoden des Brandschutzingenieurwesens
erfolgen.
Tabellenverfahren nach Abschnitt 6
Im häufig angewendeten Tabellenverfahren nach Ab­
schnitt 6 der ­IndBauRL wird, in Abhängigkeit von der
Anzahl der Geschosse, der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur (z. B. Löschanlagen,
Brandmeldeanlagen, Werkfeuerwehr), die zulässige
Brand­a b­s chnitts­fläche mit Hilfe von Tabellenwerten ermittelt. Die einzelnen ­B randabschnitte (BA) werden durch
Brandwände (BW) ge­t rennt. Dieses Verfahren ist unabhängig von der Brandlast im Gebäude.
Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7
Das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7 IndBauRL
bedingt eine Ermittlung der zu erwartenden Brandlasten
gemäß DIN 18230. Aus den Brandlasten und weiteren
Parametern lässt sich die erforder­liche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile berechnen.
Der Abschnitt 7 sieht eine Unterteilung in Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) vor. Diese werden durch „Wände
zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten“ (BBAWand) begrenzt. Für diese Wände gelten dieselben Anforderungen wie für Brandwände. Hinsichtlich der Öffnungen
kann der Feuerwiderstand abhängig vom der rechnerisch
erforderlichen Feuerwiderstandsdauer reduziert werden.
24
Ergänzende Vorschriften
Nachweis mit Methoden des
Brandschutzingenieurwesens
In Anhang 1 der Industriebaurichtlinie sind die Grundsätze und die Voraussetzungen für den Einsatz von ingenieurmäßigen Brandschutzmethoden (Brandsimulation,
Rauchausbreitungsberechnung, Evakuierungs­s imulation)
festgelegt.
In der Praxis werden diese Verfahren wegen der hohen
Kosten und auch der Skepsis der Genehmigungsbehörden derzeit nur in Einzelfällen (Großprojekte) angewendet.
In Abhängigkeit von den Berechnungsergebnissen müssen ggf. Brand­w ände angeordnet werden.
Bedeutung der Brandwände
Wegen der großen Brandabschnittsflächen im Industrie­
bau gewinnen die Brandwände zur Verhinderung der
Brandausbreitung besondere Bedeutung. Daher werden
nach Industriebaurichtlinie gegenüber der BayBO weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Detailausbildung im Dach- und Fassadenbereich, gestellt.
Erläuterungen
Brandabschnitt (BA)
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die
als Brandwände über alle Ge­s chosse ausgebildet sind.
Brandbekämpfungsabschnitt (BBA)
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische
Brandereignis normativ (DIN 18230-1) bemessener,
gegenüber anderen Gebäudebe­reichen brandschutz­
technisch abgetrennter Gebäudebereich mit ­s pe­z ifischen
Anforderungen an Wände und Decken, die diesen
Brandbekämpfungs­a bschnitt begrenzen.
Ausführung von Brandwänden nach
Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
Brandwände und Wände zur ­Trennung von Brandbekämpfungs­a bschnitten sind mindestens 50 cm über
Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht
hinweggeführt werden (Bild 46).
Ein Ersatz der Über-Dachführung durch Kragplatten ist
hier nicht zulässig.
Beide Wände müssen voneinander unabhängig standsicher sein. Bei Versagen einer Wand wird die ge­g en­­
überstehende Wand von der dem Feuer abgewandten
Seite ­a us­g e­s teift.
Die Funktion von Feuerschutzabschlüssen muss auch
nach Einsturz einer der Wände gesichert sein.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese
Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende
Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstands­
klasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
Im Bereich der Außenwände ist eine Brandübertragung
zu behindern. Geeignete Maßnahmen hierzu sind ein
0,50 m vor der Außenwand ­v orstehender Teil der Brandwand (Bild 48).
Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich ge­­genüberstehende, raumabschließende feuerbeständige
Wände aus nichtbrennbaren Bau­s toffen zulässig
(Bild 47).
Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden
Bauteile sind in der ­g leichen Feuerwiderstandsdauer
auszuführen wie die tragenden ­B auteile des zugeord­n eten
Brandbekämpfungsabschnitts (BBA).
Bild 47
≥ 50 cm
≥ 50 cm
Bild 46
Alternativ ist ein im Bereich der Brandwand angeordneter
1,0 m b
­ reiter Außenwandabschnitt möglich, der ein­
schließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren
Bau­s toffen besteht (Bild 49).
Trapezblech
Stahlauflagen
Stahlstützen
F 90-A
F 90-A
Abstand Zwischenraum nach Bedarf, da sich
die Wände im Brandfall, auch bei Einsturz
nicht gegenseitig gefährden dürfen.
Der Zwischenraum zwischen den Wänden
darf nicht genutzt werden und ist von brenn­
baren Materialen frei zu halten.
Bild 48
≥ 50 cm
Bild 49
,5
≥0
m
1m
IndBauRL
25
Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
Sind im Ausnahmefall Brandbekämpfungsabschnitt und
Brandabschnitt versetzt übereinander angeordnet, muss
im Bereich der Außenwand eine vertikale Brand­ü bertragung zwischen den versetzt ­ü bereinander angeordneten
Brandabschnitten (BBA) behindert werden. Dies kann erreicht werden durch ausreichend feuer­w iderstandsfähige
Bauteile, die mindestens 1,5 m weit auskragen (Balkonplatten) oder eine Höhe von mindestens 1,5 m* zwischen
Öffnungen haben (Bild 50).
Falls eine anerkannte Werkfeuerwehr oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist, dürfen die 1,5 m auf
1,0 m reduziert werden.
Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn
sie der Feuer­w iderstandsklasse der Decke entsprechen
und einschließlich ihrer Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Öffnungen
Um die Funktion der Brandwand zu gewährleisten, ist ein
ordnungsgemäßer Abschluss aller Öffnungen in Brandwänden besonders wichtig.
Öffnungsverschlüsse sind im Kapitel „Öffnungen in Brandwänden“ ab Seite 30 näher erläutert.
Schadenbeispiel:
In einer Druckerei brannte
die Meisterkabine.
Der intakte Feuerschutzabschluss begrenzte
Feuer und Rauch auf
die betroffene
Produktionshalle.
Bild 50
ü ≥ 50 cm
≥ 1,5 m*
* Schadensfälle haben gezeigt, dass die Anordnung
feuerwiderstands­f ähiger Bau­­­­­­­­teile zwischen den Geschossen
(z. B. Brüstung 1,0 m bzw.
1,5 m Höhe), einen Brandüberschlag nicht verhindert. Es wird
empfohlen, mindestens in voller
Geschosshöhe für ausreichenden
Brandschutz zu sorgen.
IndBauRL zu Brandwänden an Außenwänden:
5.12.2 Wenn der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze weniger als 5 m beträgt, muss die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
5.12.3 Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer
ins Gebäude, entlang der Außenwände oder über eine
Brandwand hinweg in den benachbarten Abschnitt hinreichend lang zu verhindern, ist die Lagerung brennbarer
Stoffe, z. B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfälle und
Abfallbehälter, an Außenwänden und deren Öffnungen,
etwa auf Rampen oder unter Vordächern, nur zulässig,
wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
ƒ ƒ 6 m, wenn die Außenwand aus mindestens schwer­
entflammbaren Baustoffen besteht und
ƒ ƒ 3 m, wenn die Außenwand aus nichtbrennbaren
Baustoffen besteht.
Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor
Außenwänden ohne Abstand zulässig, wenn die Außenwand einschl. ihrer Öffnungsverschlüsse mindestens
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausgebildet ist oder nach Sicherheits­k ategorien ent­
sprechend bewertet wird (s. IndBauRL)
26
IndBauRL
Bilder: Unzulässige
Lagerung an und
zwischen
Gewerbegebäuden.
Ausführung von Brandwänden
Bedachungen
Bauart – Wandaufbau
Zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m²
sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung
innerhalb eines Brandabschnittes oder eines Brandbekämpfungsabschnittes über das Dach behindert wird.
Diese Forderung gilt als erfüllt bei Dächern
ƒ ƒ nach DIN 18234 oder
ƒ ƒ mit tragender Dachhaut aus ­m ineralischen Baustoffen
(wie Beton und Porenbeton) oder
ƒ ƒ mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Bisher wurden „echte“ Brandwände nach den Vorgaben
der DIN 4102-4 bzw. Eurocodes ausgeführt (siehe Tabelle
auf den ­folgenden Seiten). Dort sind langjährig bewährte
Bauweisen von Brandwänden aufgeführt, deren Leistungsfähigkeit im Brandfall bekannt ist.
Diese Anforderungen wurden inhaltlich weitgehend unverändert in die jeweiligen Eurocodes übernommen.
Können aufgrund besonderer ört­licher Verhältnisse
(z. B. Bestands­g ebäude, statische Gründe) die a
­ llgemein
bewährten Massivwände nicht ein­g esetzt werden, dürfen
andere Bauarten nur dann Ver­w endung finden, wenn
diese ihre Leistungsfähigkeit in Brandversuchen nach­
gewiesen haben. Für solche alternativen Bauarten muss
ein all­g emeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegen.
Beispielsweise bieten die einschlä­g igen Brandschutz­
platten-Hersteller bauaufsichtlich zugelassene Trockenbau-Systeme an.
Leider verfügen nicht alle diese Trockenbau-Brandwände
über ein vollständiges ­S pektrum an geprüften Öffnungs­
verschlüssen (Leitungsdurchfüh­r ungen, transparente
Brandschutz­e lemente, Förderbahnabschlüsse usw.).
Auch ist es in der Baupraxis oft sehr schwierig, die in den
Zu­lassungen vorgeschriebenen Bauteil­anschlüsse korrekt
auszuführen. Wegen dieser Probleme und den sehr hohen
Kosten werden Trockenbau-Brandwände nur in
­S onderfällen verwendet.
Bei zweischaligen Brandwänden ist darauf zu achten,
dass in der Trennfuge nichtbrennbares Material
(z. B. Mineralwolle) eingesetzt wird. Brennbare Stoffe
sind in Brandwänden nicht zulässig.
Es ist schon vorgekommen, dass brennbares Fugen­
material in Brand geraten ist.
Bild 51
Ausführung von Brandwänden
27
Ausführung von Brandwänden
Zulässige Schlankheit, Mindestwanddicke und
Mindestachsabstand von Brandwänden (einseitige
Brandbeanspruchung).
Im Rahmen des Standsicherheitsnachweises ist der
Nachweis für den Feuerwiderstand tragender Bauteile
zu führen. Darüber hinaus sind auch für nichttragende
Bauteile die einen Feuerwiderstand aufweisen müssen,
spätestens durch den Unternehmer der sie erstellt, die
entsprechenden Ausführungen zu belegen.
Ein typisches Beispiel für nichttragende oder auch tragende Wände, die gleichzeitig raumabschließend sind,
stellen Brandwände dar. Diese müssen feuerbeständig,
nichtbrennbar sein und zusätzlich einer mechanische
Beanspruchung (siehe z. B. DIN 4102-3) standhalten.
Neben der Möglichkeit, die Eigenschaft über einen Verwendbarkeitsnachweis (z. B. allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung) nachzuweisen, sind viele Brandwandkonstruktionen normativ geregelt.
Während diese Konstruktionen bisher in DIN 4102-4 zu
finden waren, kommen hier zunehmend die Eurocodes
zum tragen. Auch die DIN 4102-4 wird zur Zeit überarbeitet. Der aktuelle Weißdruck lag bei Redaktionsschluss
noch nicht vor.
Im Folgenden werden Beispiele für die Ausführung
von Brandwänden mit den entsprechenden Fundstellen
aufgezeigt:
Wände aus Ziegel-Mauerwerk
Ziegel*,
Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die
Lochung Mz, Hlz A, HLz B, HLzT1
Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M
1-schalige Ausführung
2-schalige Ausführung
240
2 x 175
der Rohdichteklasse
≥ 1,4
≥ 1,2
300 a (175)
2 x 200 (2 x 150)
≥ 0,8
365 b (240) b
2 x 240 (2 x 175)
Fundstelle
DIN EN 1996-1-2/NA
Tab. NA.B.1.5
( )Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1)DIN EN 1996-1-2
240 mm bei Ausnutzungsfaktor 6,fi ≤ 0,42
b
auch bei Verwendung von Leichtmauermörtel mit 6,fi ≤ 0,42
*Die Tabelle gilt für Voll- und Hochlochziegel nach DIN EN 771-1 in Verbindung mit DIN V 20000-401 (mittlerweile ersetzt durch
DIN 20000-401) und DIN EN 1996-1-1/NA, Anhang M, bzw. DIN 105-100 unter Verwendung von Normalmauermörtel, Ausnutzungsfaktor 6,fi ≤ 0,70
a
Wände aus Kalksandsteinen
Kalksandsteine*,
Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die
Voll-, Loch-, Block-, Hohlblocksteine (auch als
Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M
Plan- und Fasensteine) der Rohdichteklasse
≥ 1,8
1-schalige Ausführung
175 a
2-schalige Ausführung
2 x 150 a
≥ 1,4
240
2 x 175
≥ 0,8
300
2 x 240 (2 x 175)
Fundstelle
DIN EN 1996-1-2/NA
Tab. NA.B.2.5
( )Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1) DIN EN 1996-1-2
Bei der Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen
*Die Tabelle gilt für Kalksandsteine nach DIN EN 771-2 in Verbindung mit DIN V 20000-402 (mittlerweile ersetzt durch
DIN 20000-402) bzw. DIN V 106 unter der Verwendung von Normalmauermörtel und Dünnbettmörtel.
a
28
Ausführung von Brandwänden
Wände aus Normalbeton
Bemessung der Wand nach DIN EN 1992-1-2 auf REI 90 (tragend) bzw. EI 90 (nichttragend).
Folgende Mindestwandstärken dürfen jedoch nicht überschritten werden:
Mindestwanddicke [mm]
Mindest-Achsabstand [mm]
zur Einstufung in die Feuerwider-
der Bewehrung
Wände aus Normalbeton
unbewehrte Wand
standsklassen REI-M und EI-M
200
(Betonüberdeckung)
25
bewehrte, tragende Wand
140
25
bewehrte, nichttragende Wand
120*
25
Fundstelle
DIN EN 1992-1-2
Abschnitt 5.4.3
* Abhängig vom Ausnutzungsfaktor kann sich der Wert bei der Bemessung des Feuerwiderstands erhöhen.
Wände aus Betonstein-Mauerwerk
Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die
Mauersteine aus Beton*
der Rohdichteklasse
≥ 0,8**
≥ 0,6
Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M
1-schalige Ausführung
240 (175)
2-schalige Ausführung
2 x 175 (2 x 175)
Fundstelle
DIN EN 1996-1-2/NA
300 (240)
2 x 240 (2 x 175)
Tab. NA.B.3.5
( )Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1) DIN EN 1996-1-2
* D ie Tabelle gilt für Mauersteine aus Beton (Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge) nach DIN EN 773-3 in Verbindung mit
DIN 20000-403 bzw. DIN V 18151-100, DIN V 18152-100 unter Verwendung von Normalmauermörtel und Leichtmauermörtel.
**G ilt auch für Mauersteine aus Beton (Normalbeton) nach DIN EN 771-3 in Verbindung mit DIN V 20000-403 bzw. DIN V 18153-100
unter Verwendung von Normalmauermörtel.
Wände aus Porenbeton-Mauerwerk
Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die
Porenbetonsteine*
Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M
der Rohdichteklasse
≥ 0,55
1-schalige Ausführung
300
2-schalige Ausführung
2 x 240
2 x 175
Planelemente
Fundstelle
≥ 0,55 a
240
≥ 0,4
300
2 x 240
DIN EN 1996-1-2/NA
≥ 0,4 b, c
240
2 x 175
Tab. NA.B.4.5
≥ 0,55
240 c, d
2 x 175 c, d
≥ 0,4
300
2 x 240
*Die Tabelle gilt für Porenbetonsteine nach DIN EN 771-4 in Verbindung mit DIN V 20000-404 (mittlerweile ersetzt durch
DIN 20000-404) bzw. DIN V 4165-100 unter Verwendung von Dünnbettmörtel.
a
Plansteine mit Vermörtelung der Stoßfuge, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1969-1-2, 4.2(1)
b
Plansteine mit glatter, vermörtelter Stoßfuge
c
Mit aufliegender Geschossdecke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer als konstruktive obere Halterung.
d
Planelemente mit Vermörtelung der Stoßfugen, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1969-1-2, 4.2(1).
Die in den Ausführungsnormen oder Verwendbarkeitsnachweisen aufgeführten Anschlussdetails sind zu beachten.
Ausführung von Brandwänden
29
Öffnungen in Brandwänden
Feuerschutzabschlüsse
Allgemeines
Türen, Tore (Feuerschutzabschlüsse)
Die Schutzwirkung eines raumab­s chließenden Bauteils
im Brandfall hängt wesentlich von der Feuerwiderstands­
dauer vorhandener Öffnungen und Durchführungen ab.
Dies bedeutet: Unabhängig von der Feuerwiderstandsdauer einer Wand oder Decke wird diese einem Feuer
nur entsprechend der Qualität des schwächsten Punktes,
also auch von Durchdringungen, widerstehen.
Nachdem die Technisierung von Gebäuden immer mehr
Durchdringungen erfordert, ist darauf ein besonderes
Augenmerk zu legen.
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in
inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für
die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und
selbstschließende* Abschlüsse haben (Art. 28 BayBO).
Hinsichtlich der Ausführung von ­Ö ffnungsverschlüssen in
Brand­w änden unterscheidet die Bayer. Bauordnung
(BayBO) zwischen:
ƒ ƒ Öffnungen allgemein – gemeint sind hier Türen, Tore
ƒ ƒ lichtdurchlässigen Teilflächen – ge­m eint sind hier
(Fest)-Verglasungen
ƒ ƒ und L eitungen.
Das Baurecht regelt, welche dieser Sonderbauteile im
Einzelfall zu verwenden sind. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, wie diese Bauteile ein­g ebaut werden.
Denn nicht ordnungsgemäß eingebaute Abschlüsse
können im Brandfall ihre Funktion nicht gewährleisten.
*Gemäß den Vollzugshinweisen zur BayBO 2009 des Bayerischen Staatsministeriums
des Inneren vom 13.12.2007, wird die Anforderung „dicht- und selbstschließend“ in
der Regel von allen Feuerschutztüren mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung
erfüllt.
Türen und Tore sowie artverwandte Klappen werden in
der Normung als „Feuerschutzabschlüsse“ bezeichnet.
Feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse müssen gemäß
Anlage 0.1 der Bauregelliste A Teil 1 folgende Mindest­
anforderung erfüllen:
Feuerschutzabschlüsse
DIN 4102-5
T90
EI 290-S aC2 2)
Je nach Verwendungszweck gibt es Feuerschutzabschlüsse in verschiedenen Bauarten, wie:
Feuerschutztüren und -tore, Feuerschutz­s chiebetüren
und -tore, Feuerschutzrolltore, Feuerschutzhubtore und
-klappen, Wand- und Deckenklappen, Feuerschutzabschlüsse bei Förderanlagen. Diese sind jeweils in
den unterschiedlichs­t en Werkstoffen, wie z. B. Metall,
Holzwerkstoffe, teilweise mit integrierter Brandschutz­
verglasung, erhältlich.
1)
2)
Unzulässige Lagerung an einem Feuerschutztor mit Feststellanlage: Im Brandfall kann
das Tor nicht schließen.
30
Öffnungen in Brandwänden
DIN EN 13501-2
EI 290-S aC5 1)
ür Feuerschutz-/Brandschutztüren (Drehflügelabschlüsse) sowie für FeuerschutzabF
schlüsse in Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse (200.000 Zyklen
bei der Dauerfunktionsprüfung).
F ür sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z. B. Klappen, Tore) sowie
für Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse
(10.000 Zyklen bei der Dauerfunktionsprüfung).
Feststellanlagen für
Feuerschutzabschlüsse
Feuerschutzabschlüsse müssen grundsätzlich selbstschließend sein. Dies bedeutet: Sie müssen aus jedem Öffnungswinkel und ohne fremde Hilfe zuverlässig
­s chließen. Sie dürfen nicht – auch nicht kurz­fristig – durch
Verkeilen, Verstellen, Festbinden u.ä. Maßnahmen offengehalten werden. Der Schließbereich ist immer freizuhalten und sollte entsprechend gekennzeichnet sein.
Hinweis
Unzulässig offen gehaltene
Feuerschutzabschlüsse
setzen eine wich­t ige Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes außer
Funktion und gefährden
im Gefahrenfall Leben und
Gesundheit von Menschen
sowie Sachwerte.
Feststellanlagen gibt es in mehreren Ausführungen.
Durch Magnete oder elektronisch angesteuerte Riegel
werden Feuerschutzabschlüsse offengehalten. Ein
Brand­e rkennungs­e lement (Kenngröße: „Rauch“) sendet
im Brandfall ein ­S ignal an ein Steuerelement, das die
Freigabe des Feuerschutzabschlusses veranlasst. Dies
geschieht in der Regel durch eine Spannungsunterbrechung innerhalb des Feststell-Elements. Somit ist
garantiert, dass die Türen durch Federkraft auch bei
Stromausfall schließen. Die Anzahl sowie Installa­
tionsbereiche der Rauchmelder sind in einer Richtlinie des
Deutschen Instituts für Bautechnik geregelt.
Wir empfehlen, Feuerschutzabschlüsse durch das Aufbringen von Aufklebern deutlich sichtbar zu kennzeichnen, so dass allen Betriebs­a ngehörigen die Bedeutung
dieser Tür bewusst wird.
Bei Feststellanlagen in K
­ ompakt­b auweise bilden die
genannten E
­ le­m ente eine Einheit, was neben der zumeist
besseren Optik auch einen erheblich geringeren Montage- und Installations­a ufwand nach sich zieht.
Müssen Feuerschutzabschlüsse aus betrieblicher Notwendigkeit während der Betriebszeit offenbleiben, so sind
bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen zu verwenden. Dies sollte unbedingt bereits während der Planung
berücksichtigt werden.
Ein weiterer Sonderfall von Fest­s tellanlagen sind „Freilauf­
türschließer“. Diese ermöglichen es, die Türen im Normal­
fall ohne Federwiderstand beliebig zu öffnen oder zu
schließen. Im Brandfall wird durch das Branderkennungselement sofort der sichere Schließvorgang ­e ingeleitet.
Außerhalb der Betriebszeit sollten Feuerschutzabschlüsse
grundsätzlich geschlossen sein.
Über die angesprochenen Funktionen hinaus, benötigen
zweiflügelige Feuerschutzabschlüsse Schließfolgeregler,
die gewährleisten, dass Geh- und Stehflügel in der
rich­t igen Reihenfolge geschlossen werden.
Um Beschädigungen der Türen und Tore zu vermeiden,
ist bei Bedarf ein Anfahrschutz und ein Schutz gegen
Anlagerung vorzusehen.
... und dann ist da
noch die Sache mit
dem Keil ...!
Die geschlossene Brandschutztür hielt dem Feuer stand.
Öffnungen in Brandwänden
31
Brandschutzverglasungen
In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Vergla­
sungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. (Art. 28
Abs. 9 BayBO)
Brandschutzverglasungen werden aus mehreren Bauprodukten zusammengefügt (Scheibe, Rahmen, Dichtungen
usw.). Sie sind grundsätzlich in zwei Ausführungen zu
erhalten:
ƒ ƒ Brandschutzverglasungen, bei denen eine Übertragung
von Feuer, Rauch sowie der Durchtritt von Wärmestrahlung verhindert wird:
Brandschutzverglasung
DIN 4102-13
F 90
DIN EN 13501-2
EI 90
ƒ ƒ Brandschutzverglasungen, die nur die Übertragung
von Feuer und Rauch verhindern. Der Durchtritt von
Wärmestrahlung wird nicht verhindert, sondern nur
behindert.
Unzulässige Verglasung
Brandschutzverglasung
DIN 4102-13
G 90
DIN EN 13501-2
E 90
In Brandwänden dürfen nur F 90- bzw. EI 90-Brand­
schutzverglasungen verwendet werden.
Der Hinweis in Art. 28 Abs. 9 BayBO auf die Größenbegrenzung wird in der Regel mit einer maximalen Fläche
von höchs­t ens 1 m 2 definiert, und zwar unabhängig
davon, welche maximalen Größen im jeweiligen Zulassungs­b escheid angegeben sind. Insgesamt sollten
in einer Brandwand nicht mehr als 10 Prozent solcher
lichtdurch­lässigen Teilflächen eingebaut sein.
Brandschutzverglasungen waren ­b isher zwingend
Festverglasungen. Zunehmend sind jedoch auch Brandschutzverglasungen erhältlich, die öffenbar sind.
Dies muss jedoch ausdrücklich im entsprechenden Zulassungsbescheid vermerkt ­w erden. Dort werden diese
Ver­g lasungen nicht als „Brandschutz­v erglasungen“,
sondern als „Brandschutz-Lüftungsflügel“ bezeichnet.
32
Öffnungen in Brandwänden
Lüftungsflügel, Holzbau Schmid GmbH & Co. KG, www.hoba.de
Leitungen
Gemäß Art. 38 Abs. 1 BayBO dürfen Leitungen durch
raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang
nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind.
Rohrleitungen
Die Bayerische Bauordnung führt nur dieses allgemeine
Schutzziel auf. Nähere Angaben hinsichtlich der Durchführungen sind in den bauaufsichtlich eingeführten
­Technischen Baubestimmungen (Richtlinie über brand­
schutz­t ech­n ische Anforderungen an Leitungs­a nlagen
und Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen
an Lüftungsanlagen) geregelt.
Rohrleitungen müssen ebenfalls einen Feuerwiderstand
von 90 Minuten ­g ewährleisten.
Elektrische Leitungen
Der Feuerwiderstand kann durch Rohrschotts erreicht
werden. Diese genormten Schottsysteme sind in der Re­
gel für brennbare Rohr­leitungen (z. B. HT-Rohre) geeignet.
Elektrische Leitungen müssen grundsätzlich durch so
genannte „Kabelschotts“ geschützt werden.
Diese müssen eine Feuerwiderstandsdauer von
90 Minuten ­a ufweisen.
Kabelschott
DIN 4102-9
S 90
DIN EN 13501-2
EI 90
Als Schottsysteme sind am Markt ­M ineralschotts, Mörtel­
schotts, Modulschotts, Kissenschotts und andere Syste­
me erhältlich. Zu beachten sind bei allen Schottsystemen
die zulässige maximale Belegungs­d ichte einer Öffnung.
Diese liegt zumeist bei 60 Prozent.
Der Verzicht auf solche Kabelschotts bei Einzelleitungen
ist nur dann möglich, wenn der lichte Abstand der
ein­z elnen Leitungen innerhalb des Durchbruchs mindestens dem Maß des größeren L
­ eitungsdurchmessers
entspricht. Die Wand muss dabei eine Dicke von mindestens 80 mm* aufweisen, und der Raum zwischen den
Leitungen und den umgebenden Bauteilen muss mit
Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen
werden.
Für Installationsrohre gelten eigene Vorgaben.
Rohrschott
DIN 4102-11
R 90
DIN EN 13501-2
EI 90 – U/U für brennbare Rohre
EI 90 – C/U für nichtbrennbare Rohre
Einzelne Rohrleitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen
Durchbrüchen oder Bohröffnungen
ƒ ƒ aus nichtbrennbaren Baustoffen (ausgenommen
Aluminium und Glas) mit einem Außendurchmesser
bis 160 mm** oder
ƒ ƒ aus brennbaren Baustoffen sowie aus Aluminium oder
Glas für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre
für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser
bis 32 mm
gelten bei Wand- oder Deckendicken von mindestens
80 mm* folgende Sonderregelungen:
Der Raum zwischen der Rohrleitung und dem umgebenden Bauteil oder dem aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehenden Hüllrohr muss mit Baustoffen aus Mineral­
fasern oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen
bzw. mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen werden.
Der lichte Abstand zwischen Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von
Baustoffen aus Mineralfasern höchs­t ens 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen
höchstens 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen
einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 ºC aufweisen.
Hinweis
Da eine derart hohe Schmelztemperatur nicht von
allen Mineral­fasern erfüllt wird, sind entsprechende
Verwendbarkeitsnachweise erforderlich.
** 70 mm bei hochfeuerhemmenden Wänden
** auch mit Beschichtung aus brennbaren Stoffen bis zu 2 mm Dicke.
Öffnungen in Brandwänden
33
Leitungen
Gemischte Belegung
Lüftungsleitungen/Absperrvorrichtungen
Weitere Sonderregelungen, vor allem bei Durchführung
von unter­s chiedlichen Leitungen, sind in der Leitungs­
anlagenrichtlinie enthalten.
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für
die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist nur
überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend
lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind (Art. 39 Abs. 2 BayBO).
Die Durchführung von Rohren und Kabeln durch eine
gemeinsame Öffnung ist nur dann zulässig, wenn der
Durchtritt von Feuer und Rauch durch ein bauaufsichtlich
zugelassenes „Kombischott“ verhindert wird.
Die Rahmenbedingungen wie Belegungsdichte und
Abstand der Leitungen sind genau zu beachten.
Die Richtlinie über brandschutztech­n ische Anforderungen
an Lüftungsanlagen zeigt Brandschutzklappen mit einer
Feuer­w iderstandsklasse von 90 Minuten als geeignete
­M aßnahme zur Erfüllung dieses Schutzzieles auf.
Brandschutzklappen für Lüftungsanlagen
DIN EN 13501-2
EI90 (v eh o i<–>o)-S
Schotts (Modelle)
Brandschutzklappen nach
DIN 4102-6 sind nicht mehr
zulässig, da die Übergangsregelungen der europäischen
Produktnorm abgelaufen sind.
Brandschutzklappen gibt es in ­v erschiedenen
Einbauarten:
ƒ ƒ Einbau in der Wand (Regelausführung)
ƒ ƒ Einbau auf der Wand
ƒ ƒ Einbau vor der Wand im Kanal
Empfohlen wird ausschließlich der Einbau in die Brandwand. Nur so ist die Brandschutzklappe ausreichend
vor mechanischer Belastung (z. B. durch herabstürzende
Bauteile) ­g esichert.
Modell
Bei der Wahl der entsprechenden Klappe ist zu berücksichtigen, dass sie jederzeit zu Prüfungs- und Revisionszwecken zugänglich sein muss.
Bild: Fa. Trox
Modell
34
Öffnungen in Brandwänden
Öffnungen in „Wänden anstelle
von Brandwänden“
Brandwandersatzwände
Brandschutzklappen besitzen als Standard eine temperaturgesteuerte Auslösung (z. B. Schmelzlot). Sie sind also
ohne weitere Maßnahmen (z. B. eine Zwangsentlüftung im
Brandfall) nicht dazu geeignet, die im Gesetz verankerte
Anforderung nach einer Verhinderung der Ausbreitung
von Feuer und Rauch sicherzustellen.
Aus diesem Grund bietet die Indus­t rie Brandschutz­k lappen an, die über motorisch gesteuerte Klappen ver­fügen.
Angesteuert werden diese durch Raucherkennungselemente im Lüftungskanal.
Neben den bereits aufgeführten Brandschutzklappen
gibt es Klappen zur Verhinderung einer Brandaus­b reitung
im Bereich von Lüftungsschächten für fensterlose Bäder
und Toilettenräume in Wohnungen. Diese führen neben
der Feuerwiderstandsklasse die Bezeichnung DIN 18017
(z. B. K90-DIN 18017). Derartige Klappen sind nicht
geeignet für den Einbau in Brandwänden oder anderen
­Trennwänden mit Anforderung an den Feuerwiderstand.
Die Anforderungen der Öffnungsverschlüsse können bei
Brandwandersatzwänden der entsprechenden Feuer­
widerstandsklasse angepasst werden. Dies bedeutet,
ƒ ƒ bei Wänden, die unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung hochfeuerhemmend sind
(Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO) und
ƒ ƒ bei hochfeuerhemmenden Wänden
(Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO),
dass
ƒ ƒ Feuerschutzabschlüsse T 60 nach DIN 4102-5 oder
EI 260-S aC5 bzw. EI 260-S aC2 1) nach DIN EN 13501-2,
ƒ ƒ Brandschutzverglasungen F 60 nach DIN 4102-13 oder
EI 60 nach DIN EN 13501-2,
ƒ ƒ Kabelschotts S 60 nach DIN 4192-9 oder EI 60 nach
DIN EN 13501-2,
ƒ ƒ Rohrschotts R 60 nach DIN 4102-11 oder EI 60-U/U für
brennbare Rohre bzw. EI 60-C/U für nichtbrennbare
Rohre nach DIN EN 13501-2,
ƒ ƒ EI 60 (v eh o i<–>o)-S nach DIN EN 13501-2
vorzusehen sind.
1)
siehe Fußnoten auf Seite 30
Öffnungen in Brandwänden
35
Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise
Beim Einbau von Bauteilen an der Baustelle, ist deren
Eignung und Einbau von wesentlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen die entsprechenden Nachweise eine entscheidende Rolle.
Zunächst muss zwischen geregelten und nicht gere­
gelten Bauprodukten/Bauarten unterschieden werden.
Bei den, in diesem Heft vorgestellten Sonderbauteilen
handelt es sich in der Regel um nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten. Die Brandwand selbst wird meist
als geregeltes Bauprodukt erstellt. Ausnahmen stellen
bestimmte Brandwand-Systeme dar.
Geregelte Bauprodukte/Bauarten werden jeweils
nach Teil 1-2 der Eurocodes oder der Norm DIN 4102-4
bemessen und eingebaut bzw. nach einer Produktnorm
hergestellt und eingebaut.
Wird von solch einer Norm wesentlich abgewichen oder
gibt es eine solche Norm nicht (nicht geregelte Baupro­
dukte/Bauarten), muss die Eignung des Bauprodukts/
der Bauart über einen
ƒ ƒ Verwendbarkeitsnachweis (bei Bauprodukten) oder
ƒ ƒ einen Anwendbarkeitsnachweis (bei Bauarten =
Zusammenfügung von Bauprodukten)
nachgewiesen werden.
Diese Dokumente enthalten in der Regel auch die Einbauanleitung für das entsprechende Bauteil und müssen an
der Einbaustelle vorliegen.
Die aktuelle Europäische Bauproduktenverordnung lässt
zusammen mit dem nationalen Bauproduktengesetz und
der Bauregelliste grundsätzlich sowohl Nachweise auf
europäischer Basis als auch auf nationaler Basis zu. Konkret bedeutet dies für nicht geregelte Bauprodukte, dass
der Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweis über
ƒ ƒ ein nationales allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (P)
ƒ ƒ eine nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(Z) oder
ƒ ƒ eine europäische technische Bewertung (ETA) mit
entsprechender Leistungserklärung (bisher europäisch
technische Zulassung) zu führen ist.
Eine ETA ist zur Zeit noch nicht für alle Bauteile möglich.
Für Bauteile im Regelungsbereich von ETAs werden oft in
der Bauregelliste B zusätzliche Nachweise bestimmter Eigenschaften durch eine nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verlangt. Außerdem enthalten die Teile II
und III der Liste der technischen Baubestimmungen teils
nationale Anwendungsregeln für ETAs.
36
Öffnungen in Brandwänden
Ausgestellt werden allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse von dafür zertifizierten Prüfinstituten. Allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen dürfen ausschließlich vom
deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erstellt werden.
ETAs kommen von europäischen Bewertungsstellen (z. B.
DIBt oder OIB) und sind am EOTA-Zeichen (Europäische
Organisation für technische Bewertungen) zu erkennen.
Die in diesem Merkblatt beschriebenen Bauteile (mit Ausnahme der klassisch hergestellten Brandwand) müssen
gekennzeichnet sein. Dies geschieht durch ein
ƒ ƒ Ü-Zeichen, aufbauend auf nationale Produktnormen
oder Nachweise bzw. ein
ƒ ƒ CE-Zeichen, aufbauend auf europäische Produktnormen oder Nachweise
Die Schilder sind bei Bauprodukten vom Herstellerwerk,
bei Bauarten von dem Betrieb, der sie einbaut, am Bauteil zu befestigen.
Aktuelle allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und
Zulassungen enthalten in der Regel die Vorgabe, den
ordnungsgemäßen Einbau des Bauprodukts bzw. bei
Bauarten zusätzlich das Zusammenfügen vorgegebener
Bauprodukte mit einer Überreinstimmungsbestätigung zu
dokumentieren. Diese muss dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die Bauaufsichtsbehörde bzw.
den Prüfsachverständigen für Brandschutz ausgehändigt
werden und ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen und
vollständigen Leistung.
Eine ähnliche Regelung für ETAs enthält Teil II der Liste
der technischen Baubestimmungen.
Bei allen Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweisen
ist darauf zu achten, dass diese zum Zeitpunkt der
Fertigstellung des jeweiligen Gewerks gültig sind oder
dass ein entsprechender Verlängerungsbescheid vorliegt.
Die Bayerische Bauordnung bezeichnet das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen als Bauart.
Auch hier gibt es geregelte und nicht geregelte Bauarten,
deren Anwendbarkeit analog der oben aufgezeigten
Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt ist.
Ein typisches Beispiel von Bauarten sind zum Beispiel
Brandschutz­v erglasungen, da sie aus mehreren Bauprodukten erst an der Baustelle zusammengefügt werden.
Zukünftig wird es vermehrt auch für den Brandschutz
Bauprodukte und Bauarten geben, die nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.
Diese sind in der Bau­regelliste B zu finden.
Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik
gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher
Anforde­r ungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, sind in der Liste C aufgeführt.
Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweise. Diese Bauprodukte dürfen
kein Übereinstimmungszeichen tragen.
Im Folgenden wird beispielhaft eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung beschrieben:
Auf der Titelseite ist die Zulassungsnummer vermerkt.
Diese beginnt immer mit einem „Z“. Die Zulassungsnummer stellt das ­B indeglied zu dem Bauprodukt bzw.
der Bauart dar: Auch hier muss auf der entsprechenden Zulassungskennzeichnung die Zulassungsnummer
vorhanden sein. Anschließend folgt der Antragsteller, die
Kurz­b eschreibung des Zulassungsgegenstandes sowie
die Geltungsdauer. Abgelaufene Zulassungsbescheide
dürfen nicht mehr als ­Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis verwendet werden, es sei denn, sie
wurden durch einen Verlängerungsbescheid durch das
DIBt für weiterhin gültig erklärt.
In diesem Fall müssen beide Bescheide an der Einbaustelle vorliegen.
Den „Allgemeinen Bestimmungen“ folgen die „Besonderen Bestimmungen“. Letztere beginnen mit der Beschreibung des Zulassungsgegenstandes.
Im folgenden Abschnitt ist der Anwendungsbereich und
das Leistungsmerkmal des Bauteils genau definiert.
Wichtig sind vor allem auch die Aussagen über die
Mindestqualität der angrenzenden Wände. Das Bauteil
darf z. B. nur in Wände in der beschriebenen Min­d est­
qualität eingebaut werden. Hier ist zu beachten, dass
viele Zulassungen den Einbau in Porenbeton- oder
Leichtbau­w ände nicht einschließen. Auch die Einbaulage
ist zu beachten.
Im Weiteren sind die Maximalhöhe und -breite sowie
Maximalgröße des Zulassungsgegenstandes und
weitere Randbedingungen der Anwendung aufgezeigt.
Bei „Bauarten“ sind die einzelnen Bestandteile des
Bauteils weiter definiert.
Um z. B. die für eine Verglasung notwendigen Bauprodukte identifizieren zu können, müssen diese mit einer
Kennzeichnung versehen sein. Wie diese Kennzeichnung aussehen muss, ist ebenfalls in der allgemeinen
bauaufsicht­lichen Zulassung aufgezeigt.
Die bekannteste Kennzeichnung eines Bauproduktes
innerhalb einer Brandschutzverglasung ist die Kennzeichnung der Scheibe, meist als Ätzstempel. Dieser
Ätzstempel sagt jedoch nichts über die gesamte Brand­
schutz­v erglasung aus! Eine weitere Kennzeichnung des
gesamten (fertig gestellten) Elementes, im vorliegenden
Fall am Rahmen, ist durch den Unternehmer, der die
Verglasung fertig stellt, anzubringen. Der Inhalt dieses
Schildes ist in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt. In der Regel werden die entsprechenden
Schilder vom Antragsteller der Zulassung auf Abruf
vorgehalten. Ein direktes Anbringen ab Werk ist nicht
zulässig, da hier nicht bekannt ist, ob die Bauprodukte
vor Ort richtig zusammen- und eingebaut werden.
Dieselben Vorgaben gelten für andere Sonderbauteile,
wie z. B. Kabelschotts.
Bauprodukte sind bereits werkseitig gekennzeichnet
(z. B. Feuerschutz­a bschlüsse, Rohrmanschetten). Dies
erfordert jedoch, dass das Element nur als kompaktes
System nach den Vorgaben der allgemeinen bauauf­
sichtlichen Zulassung eingebaut werden darf.
Bild oben: Brandwand und Brandschutztür haben gehalten.
Öffnungen in Brandwänden
37
Nachweise und Zulassungen
Neben der Kennzeichnung benötigen die einzelnen
Bauprodukte und Bauarten Übereinstimmungsnach­
weise, welche die Übereinstimmung mit den Vorgaben
der Zulassung bzw. einer Bauregel bescheinigen.
Hinweis: Die Überschriften können in den einzelnen Zulassungen einzelfallbedingt differieren, die Gliederung ist
jedoch zumindest sehr ähnlich.
Diese sowie die weiteren Aussagen über die Bauprodukte
wenden sich vor allem an die Hersteller dieser Produkte.
Der Hersteller der Bauart, also derjenige Unternehmer,
der die Bauprodukte an der Baustelle zusammenfügt,
be­n ötigt darüber hinaus diese Daten, um die Über­e instimmung der Bauprodukte mit den Angaben in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abgleichen zu können.
In den Abschnitten „Bestimmungen für die Bemessung“
und „Bestimmungen für die Ausführung“ befinden sich
Vorgaben über statische Randbedingungen sowie für den
korrekten Zusammenbau und den Einbau der Bauprodukte und Bauarten. Diese Vorgaben müssen exakt eingehal­
ten werden.
Mit der Übereinstimmungserklärung bescheinigt der
Hersteller, dass die von ihm ­a usgeführte Brandschutz­
verglasung und die hierfür verwendeten Bau­p rodukte
(hier z. B. Rahmenteile, Scheiben) den Bestimmungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.
Zuletzt sind noch „Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung“ in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen enthalten.
Das Unternehmen, welches die Bauprodukte/Bauarten
eingebaut hat, bestätigt den fachgerechten Einbau unter
Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauauf­
sichtlichen Zulassung bzw. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses mt einer Bescheinigung in Form
einer Übereinstimmmungsbestätigung. Diese sind
meist als Muster am Ende der jeweiligen Zulassung/des
jeweiligen Prüfzeugnisses zu finden und müssen nur
noch mit den aktuellen Daten ergänzt und unterschrieben
werden.
38
Öffnungen in Brandwänden
Checkliste Brandwände und Wände
anstelle von Brandwänden
Fragen
Ja
Nein
Sind brennbare Bauteile über die Brandwand hinweg geführt (Fassade, Vordach, Dach)?
Sind Mängel in der Ausführung der Brandwand erkennbar (z. B. fehlende Stabilität,
inhomogene Bauweise, einbindende Bauteile)?
Besteht die Gefahr eines Brandüberschlags (z. B. im einspringenden Winkel)?
Gibt es Mängel beim Anschluss der Brandwand an das Dach (insbesondere wenn die Brandwand
nicht über Dach geführt ist)?
Gibt es Durchgänge, die nicht mit Feuerschutzabschlüssen gesichert sind bzw. Türen, die unzulässig
offengehalten werden (durch Keile, Türstopper etc.)?
Gibt es Durchführungen von Fördereinrichtungen (z. B. Förderbänder), die nicht mit zugelassenen
Förderanlagenabschlüssen* geschützt sind?
Gibt es Durchführungen von brennbaren Rohren, die nicht mit Rohrschotts* gesichert sind?
Gibt es Durchführungen von metallischen Rohren, die nicht mit nichtbrennbaren Dämmmaterialien
beidseits der Brandwand ummantelt sind?
Gibt es Durchführungen von Kabeln (insbesondere von Kabelbündeln), die nicht mit Kabelschotts*
gesichert sind?
Gibt es Durchführungen von Lüftungsleitungen, die nicht mit Brandschutzklappen* gesichert sind?
Gibt es lichtdurchlässige Flächen, die nicht als transparente Brandschutzverglasungen* ausgeführt sind?
Gibt es im Dach in unmittelbarer Nähe (Abstand < 1,25 m) zur nicht über Dach geführten Brandwand
ungeschützte Oberlichte, Lichtkuppel, Öffnungen in der Dachhaut u.Ä.?
Gibt es Bauteile (Kranbahnen, Stahlkonstruktionen, Regale), welche die Brandwand im Brandfall
mechanisch belasten könnten (z. B. durch thermische Dehnung oder Absturz)?
* ausreichend feuerwiderstandsfähig (entsprechend Tabelle auf Seite 8)
Wird eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet, kann ein
Mangel an der Brandwand vorliegen. Eine genauere
Prüfung ist notwendig.
Literatur
Bayerische Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007,
zuletzt geändert am 24.07.2015
Muster-Industriebaurichtlinie Stand 07.2014
Muster-Leitungsanlagenrichtlinie
Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie
unter www.is-argebau.de, www.innenministerium-bayern.de/bauen/baurecht/
bautechnik
DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse
Nähere Informationen unter www.beuth.de
VdS 2094 Baustoffe, Bauteile
Katalog mit Angaben über Brandverhalten nach DIN 4102
VdS 2234 Brandwände, Komplextrennwände
VdS Schadenverhütung GmbH
www.vds.de
DIBt
– V erzeichnis allgemeiner bauaufsicht­licher Zulassungen und Prüfzeugnisse,
– Bauregelliste A Teil 1, Baulicher Brandschutz
Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt
www.dibt.de
Brandschutzatlas „Baulicher Brandschutz“
Feuertrutz GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen
Stolberger Straße 84 · 50933 Köln · www.feuertrutz.de
Checkliste Brandwand
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Versicherungskammer Bayern
Risk-Management
80530 München
www.versicherungskammer-bayern.de
308719; 02/16
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