Integrierte Hochbautechnik IHT Technische Universität Kaiserslautern Fachbereich Bauingenieurwesen Bachelorstudiengang Skript Integrierte Hochbautechnik IHT 4 Landesbauordnung 4.1 Begriffe Aufenthaltsräume Räume die nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hieraus resultieren Anforderungen aus dem Baurecht. Anleiterbare Stelle Stellen an der Fassade eines Gebäudes über die Menschen oder Tiere mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden können. Die Stellen dienen der Feuerwehr gleichzeitig als Zugänge „Angriffswege“. Bei Öffnungen in der Dachgaube oder bei Dachgauben sind die Voraussetzungen an den zweiten Rettungsweg erst erfüllt, wenn der Abstand des Dachflächenfensters oder der Gaube bis zur Traufe höchstens 1 m beträgt. Alle Öffnungen müssen in voller Größe geöffnet werden können, die Anordnung von Schwingfenstern ist ungeeignet. Quelle: Kommentar LBauO RLP §15, ISBN 978-3-86115-463-1 Beispielsweise kann in einem Bebauungsplan die maximale Traufhöhe festgeschrieben werden. Bauliche Anlagen vs. Fliegende Bauten Gemäß LBauO § 2 (1) sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Baustoffe Im Brandschutz werden Baustoffe i. d. R. nach ihrer Brennbarkeit bewertet. Man unterscheidet brennbare, nicht brennbare, schwer entflammbare, normal entflammbare und leicht entflammbare Baustoffe. Bauteile Im Brandschutz werden Bauteile i. d. R. nach ihrem Feuerwiderstand bewertet. Man unterscheidet allgemein feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile. Fliegende Bauten Gemäß RdSchr. des MdF v. 20.Okt.1989 i.V. mit Anlage 1, - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegende Bauten (FlBauR) – sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück, d. h. der Charakter einer nicht ortsgebundenen Anlage. Nutzungseinheit Zusammenschluss verschiedener Räume, die für eine bestimmte, selbstständige Nutzung vorgesehen sind. Nutzungseinheiten sind u. a. Wohnungen, Praxen, Läden, Werkstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke. Nutzungseinheiten können innerhalb einer baulichen Anlage gebildet werden bzw. die gesamte bauliche Anlage kann als eine Nutzungseinheit verwendet werden. Geschosse über der Geländeoberfläche Gemäß LBauO § 2 (4) sind Geschosse über der Geländeoberfläche dann Geschosse, wenn sie im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Quelle: Kommentar LBauO RLP, ISBN 978-3-86115-463-1 Traufpunkt Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet. Traufhöhe Die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain wird als Traufhöhe bezeichnet. Sie ist nicht mit der Höhe der Dachrinne über dem Erdboden zu verwechseln, sondern ist ein begrenzendes Maß im Bauplanungsrecht, das zeichnerisch ermittelt werden muss. Vollgeschoss Gemäß LBauO § 2 (4) sind Vollgeschosse Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. 4.2 Gebäudeklassen MBO, § 2 (3) Begriffe LBauO § 2 (2) Begriffe 1.Gebäudeklasse 1 1.Gebäudeklasse 1 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis Freistehende Wohngebäude mit einer Woh- zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungs- nung in nicht mehr als zwei Geschossen, an- einheiten von insgesamt nicht mehr als 400 dere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, m² und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2.Gebäudeklasse 2 2.Gebäudeklasse 2 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und Wohngebäude, bei denen der Fußboden kei- nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von nes Geschosses, in dem Aufenthaltsräume insgesamt nicht mehr als 400 m², möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, a) b) mit nicht mehr als zwei Wohnungen, mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat. 3.Gebäudeklasse 3 3.Gebäudeklasse 3 Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m. Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 4.Gebäudeklasse 4 4.Gebäudeklasse 4 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5.Gebäudeklasse 5 sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Sonstige Gebäude. MBO, § 2 (3) Begriffe LBauO § 2 (2) Begriffe 1.Gebäudeklasse 1 1.Gebäudeklasse 1 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis Freistehende Wohngebäude mit einer Woh- zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungs- nung in nicht mehr als zwei Geschossen, an- einheiten von insgesamt nicht mehr als 400 dere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, m² und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2.Gebäudeklasse 2 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 2.Gebäudeklasse 2 Wohngebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, a.) mit nicht mehr als zwei Wohnungen, mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat. MBO, § 2 (3) Begriffe LBauO § 2 (2) Begriffe 3.Gebäudeklasse 3 3.Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden m, keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 4.Gebäudeklasse 4 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5.Gebäudeklasse 5 sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 4.Gebäudeklasse 4 Sonstige Gebäude. Gebäudeklassen in Abhängigkeit der Rettungsgeräte der Feuerwehr 4-teilige Steckleiter 4-teilige Steckleiter Aufbau:A-Teil: 2 Holme, 9 Sprossen B-Teil: 2 Holme, 7 Sprossen Länge: 2,70 (4,60/6,50/8,40) m Gewicht: 10 kg je Element (Alu) Quelle: http://www.helpi.com/Feuerwehr/AusruesEinsatz: Angriffs- oder Rettungsleiter tung/Leiter-aller-Art.htm Die Landesbauordnung RLP berücksichtigt die 4-teilige Steckleiter als genormtes flächendeckend vorhandenes Rettungsgerät der Feuerwehren. Ihre Nennrettungsdaten liegen den Regelungen der LBauO zugrunde. Sie kann eingesetzt werden als: 2. Rettungsweg Angriffsweg Quelle: Feuerwehr Kaiserslautern Die Rettungshöhe der 4 – teiligen Steckleiter und die Einteilung der Gebäude in die Gebäudeklasse 3 nach LBauO Rheinland-Pfalz, stehen in unmittelbarer Verbindung. Für den Einsatz der Feuerwehr gilt vereinfacht: 4 – teilige Steckleiter Angriffs- und Rettungshöhe bis 2. OG 3 – teilige Schiebleiter Angriffs- und Rettungshöhe bis 3. OG Drehleiter mit Korb (DLK 23/12) Nicht flächendeckend vorhandenes Rettungsgerät der Feuerwehren. Gemäß FwVO RLP § 3 (2), ist das Vorhandensein des Rettungsgerätes von der Bewertung und Einteilung in eine Risikoklasse abhängig. Nennrettungsdaten: Nennrettungshöhe = 23 m Nennausladung von = 12 m Hochhaus vs. Grenzen DLK 23/12 Die Nennrettungshöhe der DLK 23 / 12 und die Einteilung der Gebäude in die Gebäudeklasse 4 gemäß LBauO RLP § 2 (2) Nr. 4, stehen in unmittelbarer Verbindung. Gemäß LBauO RLP § 2 (3) sind Hochhäuser Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. 4.3 Schutzziele [vfdb TB 04-01, Nov 2013] 4.3.1 Allgemeine Schutzziele Brandschutz ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Schutz von Interessen: Leben und Gesundheit von Menschen, Leben und Gesundheit von Tieren, Schutz von Sachwerten, Schutz der Umwelt - Luft (Brandgase) - Wasser (Löschwasser) - Erdreich (Löschwasser) - Vermeidung von Brandschutt, Einsatzmöglichkeiten und Sicherheit der Feuerwehren - Einsatzgrenzen der Feuerwehren aufgrund beschränkter personeller und materieller Ressourcen; erfahrungsgemäß können nur Brände bis zu einer Brandfläche von etwa 400 m2 durch einen Innenangriff erfolgreich bekämpft werden. - Persönliche Sicherheit der an Brandbekämpfungs- und Rettungsaktionen beteiligten Personen. - Einsatzgrenzen aufgrund der Löschwasserversorgung, Versicherbarkeit Das bei Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verbleibende Restrisiko wird üblicherweise den Feuerversicherern übertragen. Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche sowie gesellschaftspolitische Gründe zwingen zu einer Begrenzung dieses Restrisikos. Der Schutz der oben angeführten Interessen ist im Wesentlichen in öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Regelwerken formuliert. Zusätzlich kommen für Betreiber baulicher Anlagen noch Schutzinteressen, die in der betriebswirtschaftlichen Sphäre liegen, zum Tragen: Schutz von Waren und Produktionsmitteln, Begrenzung von Betriebsunterbrechungen (Nutzungsausfall und Lieferverzug bedeutet u. a. Kundenverlust), Vermeidung von - straf- und zivilrechtlicher Haftung, insbesondere der Führungskräfte - Umweltproblemen, die ein negatives Image in der Öffentlichkeit bewirken Probleme beim Wiederaufbau, da in vielen Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung erwirkt werden muss Optimierung der Kosten für die Versicherungsdeckung durch Präventivmaßnahmen. Bewahrung der Kreditwürdigkeit und Versicherbarkeit 4.3.2 Schutzziele in der Bauordnung Bauaufsichtlich vorgegebene Schutzziele sind öffentlich-rechtliche Schutzziele welche durch die bauaufsichtlichen Regelwerke der verschiedenen Landesbauordnungen vorgegeben sind. Das öffentliche Schutzniveau stellt einen Mindeststandard dar und geht mit einem vom Gesetzgeber bewussten Restrisiko einher. Andere Rechtsgebiete geben auch Schutzziele vor (z.B. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Schutz vor Störfällen, Katastrophenschutz, Explosionsschutz usw.). 3-stufiger Aufbau der LBauO RLP 1.Stufe: Generalklausel renabwehr) § 3 Sicherheit u. Ordnung (Gefah- 2.Stufe:Allgemeine Bestimmungen z. B.: § 15 Brandschutz 3.Stufe: Einzelbestimmungen z. B.: §§ 27 ff, § 50 (Ergänzung durch techn. Baubestimmungen) LBauO § 3 (1), Allgemeine Anforderungen „Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Dies gilt entsprechend für die Änderung ihrer Benutzung und ihren Abbruch.“ LBauO § 15 (1), Brandschutz „Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Beispiele zur Umsetzung der Schutzziele des Brandschutzes Möglichkeiten betrieblich / organisatorisch baulich Technische Einrichtungen Rauchverbot; Organisation zur Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen i.S. der VO Feuerschutzabschlüsse geschlossen halten (keine Keile); Ausbildung im Umgang mit Feuerlöschern Türen u. Fenster geschlossen halten Verwendung nicht brennbarer Baustoffe Rettung von Menschen u. Tieren ermöglichen Regelmäßige Räumungsübungen; Bestellung eines Brandschutzbeauftragten Treppenraum (-räume); Treppe(n); anleiterbare Stellen Wirksame Brandbekämpfung ermöglichen Feuerwehrpläne; Flächen für die Feuerwehr freihalten; Hydranten / Wandhydranten / Bedieneinrichtungen freihalten Anzahl u. Entfernung von Hydranten; Löschwasserteich; Löschwasserbrunnen; Anforderungen an tragende Teile; Brandabschnittsgrößen; Angriffswege / Eindringtiefen für Fw. Sauerstoffreduzierung in Räumen; Verwendung Ex-geschützter Einrichtungen und Geräte Sprinkleranlagen; CO2-Löschanlagen; Rauch- u. Wärmeabzüge; Feuerschutzvorhänge Abschaltung Lüftungsanlage; Überdrucklüftungsanlagen Sicherheitsbeleuchtung; Rettungswegkennzeichen; Alarmierungsanlage; Brandmeldeanlage; Sicherheitsstromversorgung Feuerwehrschlüsseldepot; Freischaltelement; Feuerwehraufzug Schutzziele Brandentstehung vorbeugen Ausbreitung von Feuer vorbeugen Ausbreitung von Rauch vorbeugen Abstandsflächen; Brandwände; Trennwände; Feuerschutzabschlüsse Rauchschürzen (Indbau); Rauchschutzabschlüsse 4.4 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Bauaufsichtliche Benennung => LBauO (RLP) Bezeichnung nach => DIN 4102-1 / DIN EN 13501-1 Baustoffe => Brennbarkeit Bauteile => Feuerwiderstand Brandverhalten von Bauteilen Die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile wird unter dem Brandmodell des Vollbrandes geprüft, wobei der durchschnittliche Verlauf eines gut ventilierten Brandes zugrunde gelegt ist. Weltweit wird hierfür die in ISO R 834 festgelegte EinheitsTemperaturzeitkurve (ETK) verwendet, die sowohl in DIN 4102-2 aufgenommen ist als auch in der entsprechenden europäischen Norm DIN EN 1363-1 Allgemeine Brandverlaufskurve Quelle: vfdb TB 04-01, Nov. 2013 Einheitstemperaturzeitkurve Die DIN 4102 beschreibt im 2.Teil die grundlegenden Prüfanforderungen, die bei der Bauteilprüfung eingehalten werden müssen. Es werden die Feuerwiderstandsklassen und die dazugehörigen Anforderungen definiert. Die Durchführung der Prüfung ist genau festgelegt. Die Bedingungen im Brandraum oder Brandofen sind genau vorgeschrieben. Bei allen Brandprüfungen sollen die Bauteile in ihrer natürlichen Größe und in einer der praktischen Verwendung entsprechenden Einbauart einem voll entwickelten Brand ausgesetzt werden. Bei der Prüfung wird beobachtet, wie lange die Bauteile die beabsichtigten Anforderungen erfüllen. Die Funktion der ETK lautet: T – T0 = 345 lg (8t – 1) (1.01) Die geprüften Bauteile werden nach der Zeitdauer, die sie der Belastung nach der ETK standgehalten haben, in verschiedene Feuerwiderstandsklassen eingestuft. Quelle: DIN 4102 Teil 2 Abgeminderte Einheitstemperaturzeitkurve (Externe Brandkurve) Die Feuerwiderstandsdauer von nichttragenden Außenwänden wird nach der abgeminderten ETK geprüft. Zu Außenwänden gehören auch Brüstungen und Schürzen. Quelle: DIN 4102 Teil 3 Weitere Bemessungsbrandkurven Quelle: vfdb TB 04-01, Nov. 2013 Für die Gleichungen (1.02) bis (1.04) werden folgenden Symbole verwendet. T = Brandraumtemperatur [K] T0 = Temperatur der Probekörper bei Versuchsbeginn [K] t = Zeit in Minuten Bemessungsbrände nach der Schwelbrandkurve Die sogenannte Schwelbrandkurve wird für die Brandausbreitungsphase bei einem Naturbrand mit geringem Anstieg der Wärmefreisetzungsrate herangezogen. Die Entwicklung der Brandraumtemperatur ist über folgende Formel definiert: T − T0 =154⋅ (t)0,25 in K (1.02) Bemessungsbrände für die Vollbrandphase Normativ festgelegte Bemessungsbrände werden benötigt, um insbesondere Maßnahmen des anlagetechnischen Brandschutzes sowie Bauteile zu dimensionieren, ohne mit den Methoden des Brandschutzingenieurwesens besondere objektspezifische Brandszenarien bewerten zu müssen. Die anlagetechnischen Maßnahmen müssen ihre Wirkung in der Phase der Brandentwicklung (insbesondere Branderkennungselemente) und Brandausbreitung (insbesondere zur Brandbekämpfung) entfalten, also bevor die Vollbrandphase eingetreten ist. Externe Brandkurve Entsprechend EN 1991-1-2 kann für die Bemessung von außerhalb des Brandabschnittes liegenden Bauteilen innerhalb der jeweiligen nationalen Anwendungsbereiche die externe Brandkurve angewandt werden. Die Entwicklung der Brandraumtemperatur ist über folgende Formel definiert: T – T0 = 660 ⋅ (1 - 0,687 ⋅ e (- 0,32 ⋅ t) – 0,313⋅ e (-3,8 ⋅ t) ) in K (1.03) Harmonisierte Hydro-Karbonkurve Brände von Kohlenwasserstoffen können deutlich höhere Temperaturen in kürzerer Zeit in einer Vollbrandsituation erreichen als die ETK angibt. In solchen Fällen kann die harmonisierte Hydro-Karbonkurve verwendet werden. Die Entwicklung der Erhöhung der Brandraumtemperatur ist in EN 1991-1-2 über folgende Formel definiert: T – T0 = 1080 ⋅ (1 – 0,325 ⋅ e (-0,167 ⋅ t) – 0,675 ⋅ e (-2,5 ⋅ t) ) in K (1.04) RABT-Kurve (Tunnelbrandkurve) Die RABT-Kurve wird für die Auslegung von Bauteilen in Tunneln herangezogen. Hierbei wird ein Temperaturanstieg in der Brandkammer auf 1200 °C innerhalb 5 Minuten unterstellt. Der Beginn des linearen Abfalls der Kurve wird über die Definition des Schutzzieles individuell festgelegt (z. B. nach 30, 60 oder 90 Minuten; siehe Bild 4.4). 4.5 Brandwände / Brandabschnitte (Anforderungen) Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. Brandwände; Anforderungen gemäß DIN 4102 Teil 3: - - Baustoffklasse A (gemäß DIN 4102 Teil 1); bei mittiger und außermittiger Belastung mindestens Feuerwiderstandklasse F 90 (gemäß DIN 4102 Teil 2); Standsicher und raumabschließend unter Stoßbeanspruchung (Stoßarbeit = 3 x 3000 Nm; 2 x Stoßbelastung unter außermittiger Belastung P; 1 x Stoßbelastung nur mit Wandeigengewicht g); Während und nach den Stoßbeanspruchungen darf auf der dem Feuer abgekehrten Seite die Temperaturerhöhung über die Anfangstemperatur nicht mehr als 140 K im Mittel und nicht mehr als 180 K maximal betragen. Quelle: unbekannt Quelle: Promat-Fachbeitrag von Dipl.- Ing. Hans Georg MBO § 30 Brandwände LBauO § 30 Brandwände (1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brand-abschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. (2) Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt, 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. (2) Brandwände sind herzustellen 1.zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlichrechtlich gesichert ist; dies gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raums, 2.zum Abschluss von aneinander gereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 60 m, bei Gebäuden, deren tragende Bauteile in den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen bestehen, in Abständen von höchstens 40 m, 3.innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 60 m; größere Abstände können zugelassen werden, wenn es die Benutzung des Gebäudes erfordert und der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist; bei Gebäudetiefen von mehr als 40 m können besondere Anforderungen gestellt werden, 4.zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes. Gemeinsame Brandwände sind zulässig. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m, einhalten. (3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 zulässig 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m³ ist. (3) Anstelle von Brandwänden sind feuerbeständige Wände zulässig 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils nicht mehr als 2 000 m³ beträgt. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei aneinander gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 jeweils Wände aus brennbaren Baustoffen, deren Feuerwiderstand von innen nach außen dem feuerhemmender Wände und von außen nach innen dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend. MBO § 30 Brandwände LBauO § 30 Brandwände (4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. (4) Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in einer Ebene durchgehend sein. Eine geschossweise versetzte Anordnung von Wänden zur Unterteilung eines Gebäudes anstelle von Brandwänden ist zulässig, wenn 1.die Nutzung des Gebäudes dies erfordert, 2.die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind, 3.die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, 4.die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, 5.die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und 6.Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht möglich ist. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend. (5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. (5) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke 5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Vorkehrungen ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen. (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist. (6) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist die Brandwand bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist die Brandwand 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; brennbare Teile des Daches dürfen nicht darüber hinweggeführt werden. (7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 4Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend. MBO § 30 Brandwände LBauO § 30 Brandwände (8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. In Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude sind Öffnungen zulässig, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert. Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen werden; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. (9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. (9) In Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese Einbauten feuerbeständig sind. (10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. (11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Brandwand zum Abschluss von Gebäuden an oder in der Nähe der Nachbargrenze LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-463-1 Brandwand zum Abschluss aneinander gereihter Gebäude auf demselben Grundstück. Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115- LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude auf demselben Grundstück Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115- LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude auf demselben Grundstück Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115- LBauO § 30 Abs.4 Sätze 1 und 2 Voraussetzungen für die Anordnung von versetzten Brandwänden Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115- LBauO § 30 Abs.5 Sätze 1 und 2 Brandwände in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-