Integrierte Hochbautechnik IHT - Fachbereich Bauingenieurwesen

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Integrierte Hochbautechnik IHT
Technische Universität Kaiserslautern
Fachbereich Bauingenieurwesen
Bachelorstudiengang
Skript
Integrierte Hochbautechnik IHT
4
Landesbauordnung
4.1 Begriffe
Aufenthaltsräume
Räume die nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind. Hieraus resultieren Anforderungen aus dem Baurecht.
Anleiterbare Stelle
Stellen an der Fassade eines Gebäudes über die Menschen oder Tiere mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden können. Die Stellen dienen der Feuerwehr
gleichzeitig als Zugänge „Angriffswege“.
Bei Öffnungen in der Dachgaube oder bei Dachgauben sind die Voraussetzungen
an den zweiten Rettungsweg erst erfüllt, wenn der Abstand des Dachflächenfensters oder der Gaube bis zur Traufe höchstens 1 m beträgt. Alle Öffnungen müssen
in voller Größe geöffnet werden können, die Anordnung von Schwingfenstern ist
ungeeignet.
Quelle: Kommentar LBauO RLP §15, ISBN 978-3-86115-463-1
Beispielsweise kann in einem Bebauungsplan die maximale Traufhöhe festgeschrieben werden.
Bauliche Anlagen vs. Fliegende Bauten
Gemäß LBauO § 2 (1) sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht
auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn
sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Baustoffe
Im Brandschutz werden Baustoffe i. d. R. nach ihrer Brennbarkeit bewertet. Man
unterscheidet brennbare, nicht brennbare, schwer entflammbare, normal entflammbare und leicht entflammbare Baustoffe.
Bauteile
Im Brandschutz werden Bauteile i. d. R. nach ihrem Feuerwiderstand bewertet.
Man unterscheidet allgemein feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile.
Fliegende Bauten
Gemäß RdSchr. des MdF v. 20.Okt.1989 i.V. mit Anlage 1, - Richtlinie über den
Bau und Betrieb Fliegende Bauten (FlBauR) – sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist
hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück, d. h.
der Charakter einer nicht ortsgebundenen Anlage.
Nutzungseinheit
Zusammenschluss verschiedener Räume, die für eine bestimmte, selbstständige
Nutzung vorgesehen sind. Nutzungseinheiten sind u. a. Wohnungen, Praxen, Läden, Werkstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke. Nutzungseinheiten können innerhalb einer baulichen Anlage gebildet werden
bzw. die gesamte bauliche Anlage kann als eine Nutzungseinheit verwendet werden.
Geschosse über der Geländeoberfläche
Gemäß LBauO § 2 (4) sind Geschosse über der Geländeoberfläche dann Geschosse, wenn sie im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen.
Quelle: Kommentar LBauO RLP, ISBN 978-3-86115-463-1
Traufpunkt
Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche
(Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet.
Traufhöhe
Die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain wird als Traufhöhe bezeichnet.
Sie ist nicht mit der Höhe der Dachrinne über dem Erdboden zu verwechseln, sondern ist ein begrenzendes Maß im Bauplanungsrecht, das zeichnerisch ermittelt
werden muss.
Vollgeschoss
Gemäß LBauO § 2 (4) sind Vollgeschosse Geschosse über der Geländeoberfläche,
die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte
oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.
4.2 Gebäudeklassen
MBO, § 2 (3) Begriffe
LBauO § 2 (2) Begriffe
1.Gebäudeklasse 1
1.Gebäudeklasse 1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis
Freistehende Wohngebäude mit einer Woh-
zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungs-
nung in nicht mehr als zwei Geschossen, an-
einheiten von insgesamt nicht mehr als 400
dere freistehende Gebäude ähnlicher Größe,
m² und
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2.Gebäudeklasse 2
2.Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und
Wohngebäude, bei denen der Fußboden kei-
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
nes Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
insgesamt nicht mehr als 400 m²,
möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt,
a)
b)
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn
die dritte Wohnung im untersten
Geschoss liegt und ihren Zugang
unmittelbar vom Freien aus hat.
3.Gebäudeklasse 3
3.Gebäudeklasse 3
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7
m.
Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt.
4.Gebäudeklasse 4
4.Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und
Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr
als 400 m²,
5.Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Sonstige Gebäude.
MBO, § 2 (3) Begriffe
LBauO § 2 (2) Begriffe
1.Gebäudeklasse 1
1.Gebäudeklasse 1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis
Freistehende Wohngebäude mit einer Woh-
zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungs-
nung in nicht mehr als zwei Geschossen, an-
einheiten von insgesamt nicht mehr als 400
dere freistehende Gebäude ähnlicher Größe,
m² und
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2.Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m²,
2.Gebäudeklasse 2
Wohngebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über
der Geländeoberfläche liegt,
a.) mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage,
wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren
Zugang unmittelbar vom Freien
aus hat.
MBO, § 2 (3) Begriffe
LBauO § 2 (2) Begriffe
3.Gebäudeklasse 3
3.Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7
Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden
m,
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m
über der Geländeoberfläche liegt.
4.Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und
Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr
als 400 m²,
5.Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
4.Gebäudeklasse 4
Sonstige Gebäude.
Gebäudeklassen in Abhängigkeit der Rettungsgeräte der Feuerwehr
4-teilige Steckleiter
4-teilige Steckleiter
Aufbau:A-Teil: 2 Holme, 9 Sprossen
B-Teil: 2 Holme, 7 Sprossen
Länge:
2,70 (4,60/6,50/8,40) m
Gewicht:
10 kg je Element (Alu)
Quelle:
http://www.helpi.com/Feuerwehr/AusruesEinsatz:
Angriffs- oder Rettungsleiter
tung/Leiter-aller-Art.htm
Die Landesbauordnung RLP berücksichtigt die 4-teilige Steckleiter als genormtes
flächendeckend vorhandenes Rettungsgerät der Feuerwehren. Ihre Nennrettungsdaten liegen den Regelungen der LBauO zugrunde.
Sie kann eingesetzt werden als:
 2. Rettungsweg
 Angriffsweg
Quelle: Feuerwehr Kaiserslautern
Die Rettungshöhe der 4 – teiligen Steckleiter und die Einteilung der Gebäude in die
Gebäudeklasse 3 nach LBauO Rheinland-Pfalz, stehen in unmittelbarer Verbindung.
Für den Einsatz der Feuerwehr gilt vereinfacht:
4 – teilige Steckleiter  Angriffs- und Rettungshöhe bis 2. OG
3 – teilige Schiebleiter  Angriffs- und Rettungshöhe bis 3. OG
Drehleiter mit Korb (DLK 23/12)
Nicht flächendeckend vorhandenes Rettungsgerät der Feuerwehren. Gemäß FwVO
RLP § 3 (2), ist das Vorhandensein des Rettungsgerätes von der Bewertung und
Einteilung in eine Risikoklasse abhängig.
Nennrettungsdaten:
Nennrettungshöhe
= 23 m
Nennausladung von
= 12 m
Hochhaus vs. Grenzen DLK 23/12
Die Nennrettungshöhe der DLK 23 / 12 und die Einteilung der Gebäude in die Gebäudeklasse 4 gemäß LBauO RLP § 2 (2) Nr. 4, stehen in unmittelbarer Verbindung. Gemäß LBauO RLP § 2 (3) sind Hochhäuser Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
4.3 Schutzziele [vfdb TB 04-01, Nov 2013]
4.3.1 Allgemeine Schutzziele
Brandschutz ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Schutz von Interessen:

Leben und Gesundheit von Menschen,

Leben und Gesundheit von Tieren,

Schutz von Sachwerten,

Schutz der Umwelt
- Luft (Brandgase)
- Wasser (Löschwasser)
- Erdreich (Löschwasser)
- Vermeidung von Brandschutt,
Einsatzmöglichkeiten und Sicherheit der Feuerwehren
- Einsatzgrenzen der Feuerwehren aufgrund beschränkter personeller
und materieller Ressourcen; erfahrungsgemäß können nur Brände bis
zu einer Brandfläche von etwa 400 m2 durch einen Innenangriff erfolgreich bekämpft werden.
- Persönliche Sicherheit der an Brandbekämpfungs- und Rettungsaktionen beteiligten Personen.
- Einsatzgrenzen aufgrund der Löschwasserversorgung,


Versicherbarkeit
Das bei Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verbleibende Restrisiko wird üblicherweise den Feuerversicherern übertragen. Volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche sowie gesellschaftspolitische Gründe zwingen zu einer
Begrenzung dieses Restrisikos.
Der Schutz der oben angeführten Interessen ist im Wesentlichen in öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Regelwerken formuliert. Zusätzlich kommen für
Betreiber baulicher Anlagen noch Schutzinteressen, die in der betriebswirtschaftlichen Sphäre liegen, zum Tragen:

Schutz von Waren und Produktionsmitteln,

Begrenzung von Betriebsunterbrechungen (Nutzungsausfall und Lieferverzug
bedeutet u. a. Kundenverlust),

Vermeidung von
-
straf- und zivilrechtlicher Haftung, insbesondere der Führungskräfte
-
Umweltproblemen, die ein negatives Image in der Öffentlichkeit bewirken
Probleme beim Wiederaufbau, da in vielen Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung erwirkt werden muss
Optimierung der Kosten für die Versicherungsdeckung durch Präventivmaßnahmen.
Bewahrung der Kreditwürdigkeit und Versicherbarkeit
4.3.2 Schutzziele in der Bauordnung
Bauaufsichtlich vorgegebene Schutzziele sind öffentlich-rechtliche Schutzziele
welche durch die bauaufsichtlichen Regelwerke der verschiedenen Landesbauordnungen vorgegeben sind. Das öffentliche Schutzniveau stellt einen Mindeststandard dar und geht mit einem vom Gesetzgeber bewussten Restrisiko einher. Andere
Rechtsgebiete geben auch Schutzziele vor (z.B. Arbeitsschutz, Umweltschutz,
Schutz vor Störfällen, Katastrophenschutz, Explosionsschutz usw.).
3-stufiger Aufbau der LBauO RLP
1.Stufe: Generalklausel
renabwehr)
§ 3 Sicherheit u. Ordnung (Gefah-
2.Stufe:Allgemeine Bestimmungen
z. B.: § 15 Brandschutz
3.Stufe: Einzelbestimmungen
z. B.: §§ 27 ff, § 50
(Ergänzung durch techn. Baubestimmungen)
LBauO § 3 (1), Allgemeine Anforderungen
„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.
1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Dies gilt entsprechend für die Änderung ihrer Benutzung und
ihren Abbruch.“
LBauO § 15 (1), Brandschutz
„Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Beispiele zur Umsetzung der Schutzziele des Brandschutzes
Möglichkeiten
betrieblich / organisatorisch
baulich
Technische Einrichtungen
Rauchverbot; Organisation zur Prüfung haustechnischer Anlagen und
Einrichtungen i.S. der
VO
Feuerschutzabschlüsse
geschlossen halten
(keine Keile);
Ausbildung im Umgang
mit Feuerlöschern
Türen u. Fenster geschlossen halten
Verwendung nicht brennbarer Baustoffe
Rettung von Menschen
u. Tieren ermöglichen
Regelmäßige Räumungsübungen;
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Treppenraum (-räume);
Treppe(n);
anleiterbare Stellen
Wirksame Brandbekämpfung ermöglichen
Feuerwehrpläne;
Flächen für die Feuerwehr freihalten;
Hydranten / Wandhydranten / Bedieneinrichtungen freihalten
Anzahl u. Entfernung von
Hydranten;
Löschwasserteich;
Löschwasserbrunnen;
Anforderungen an tragende Teile;
Brandabschnittsgrößen;
Angriffswege / Eindringtiefen für Fw.
Sauerstoffreduzierung in
Räumen;
Verwendung Ex-geschützter Einrichtungen
und Geräte
Sprinkleranlagen;
CO2-Löschanlagen;
Rauch- u. Wärmeabzüge;
Feuerschutzvorhänge
Abschaltung Lüftungsanlage;
Überdrucklüftungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtung;
Rettungswegkennzeichen;
Alarmierungsanlage;
Brandmeldeanlage;
Sicherheitsstromversorgung
Feuerwehrschlüsseldepot;
Freischaltelement;
Feuerwehraufzug
Schutzziele
Brandentstehung vorbeugen
Ausbreitung von Feuer
vorbeugen
Ausbreitung von
Rauch vorbeugen
Abstandsflächen;
Brandwände;
Trennwände;
Feuerschutzabschlüsse
Rauchschürzen (Indbau);
Rauchschutzabschlüsse
4.4 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile
Bauaufsichtliche Benennung
=>
LBauO (RLP)
Bezeichnung nach
=>
DIN 4102-1 / DIN EN 13501-1
Baustoffe
=>
Brennbarkeit
Bauteile
=>
Feuerwiderstand
Brandverhalten von Bauteilen
Die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile wird unter dem Brandmodell des Vollbrandes geprüft, wobei der durchschnittliche Verlauf eines gut ventilierten Brandes
zugrunde gelegt ist. Weltweit wird hierfür die in ISO R 834 festgelegte EinheitsTemperaturzeitkurve (ETK) verwendet, die sowohl in DIN 4102-2 aufgenommen
ist als auch in der entsprechenden europäischen Norm DIN EN 1363-1
Allgemeine Brandverlaufskurve
Quelle: vfdb TB 04-01, Nov. 2013
Einheitstemperaturzeitkurve
Die DIN 4102 beschreibt im 2.Teil die grundlegenden Prüfanforderungen, die bei
der Bauteilprüfung eingehalten werden müssen. Es werden die Feuerwiderstandsklassen und die dazugehörigen Anforderungen definiert. Die Durchführung der
Prüfung ist genau festgelegt. Die Bedingungen im Brandraum oder Brandofen sind
genau vorgeschrieben.
Bei allen Brandprüfungen sollen die Bauteile in ihrer natürlichen Größe und in einer der praktischen Verwendung entsprechenden Einbauart einem voll entwickelten Brand ausgesetzt werden. Bei der Prüfung wird beobachtet, wie lange die Bauteile die beabsichtigten Anforderungen erfüllen.
Die Funktion der ETK lautet:
T – T0 = 345 lg (8t – 1)
(1.01)
Die geprüften Bauteile werden nach der Zeitdauer, die sie der Belastung nach der
ETK standgehalten haben, in verschiedene Feuerwiderstandsklassen eingestuft.
Quelle: DIN 4102 Teil 2
Abgeminderte Einheitstemperaturzeitkurve (Externe Brandkurve)
Die Feuerwiderstandsdauer von nichttragenden Außenwänden wird nach der abgeminderten ETK geprüft. Zu Außenwänden gehören auch Brüstungen und Schürzen.
Quelle: DIN 4102 Teil 3
Weitere Bemessungsbrandkurven
Quelle: vfdb TB 04-01, Nov. 2013
Für die Gleichungen (1.02) bis (1.04) werden folgenden Symbole verwendet.
T
= Brandraumtemperatur [K]
T0
= Temperatur der Probekörper bei Versuchsbeginn [K]
t
= Zeit in Minuten
Bemessungsbrände nach der Schwelbrandkurve
Die sogenannte Schwelbrandkurve wird für die Brandausbreitungsphase bei einem
Naturbrand mit geringem Anstieg der Wärmefreisetzungsrate herangezogen. Die
Entwicklung der Brandraumtemperatur ist über folgende Formel definiert:
T − T0 =154⋅ (t)0,25 in K
(1.02)
Bemessungsbrände für die Vollbrandphase
Normativ festgelegte Bemessungsbrände werden benötigt, um insbesondere Maßnahmen des anlagetechnischen Brandschutzes sowie Bauteile zu dimensionieren,
ohne mit den Methoden des Brandschutzingenieurwesens besondere objektspezifische Brandszenarien bewerten zu müssen. Die anlagetechnischen Maßnahmen
müssen ihre Wirkung in der Phase der Brandentwicklung (insbesondere Branderkennungselemente) und Brandausbreitung (insbesondere zur Brandbekämpfung)
entfalten, also bevor die Vollbrandphase eingetreten ist.
Externe Brandkurve
Entsprechend EN 1991-1-2 kann für die Bemessung von außerhalb des Brandabschnittes liegenden Bauteilen innerhalb der jeweiligen nationalen Anwendungsbereiche die externe Brandkurve angewandt werden. Die Entwicklung der Brandraumtemperatur ist über folgende Formel definiert:
T – T0 = 660 ⋅ (1 - 0,687 ⋅ e (- 0,32 ⋅ t) – 0,313⋅ e (-3,8 ⋅ t) )
in K
(1.03)
Harmonisierte Hydro-Karbonkurve
Brände von Kohlenwasserstoffen können deutlich höhere Temperaturen in kürzerer
Zeit in einer Vollbrandsituation erreichen als die ETK angibt. In solchen Fällen
kann die harmonisierte Hydro-Karbonkurve verwendet werden. Die Entwicklung
der Erhöhung der Brandraumtemperatur ist in EN 1991-1-2 über folgende Formel
definiert:
T – T0 = 1080 ⋅ (1 – 0,325 ⋅ e (-0,167 ⋅ t) – 0,675 ⋅ e (-2,5 ⋅ t) ) in K
(1.04)
RABT-Kurve (Tunnelbrandkurve)
Die RABT-Kurve wird für die Auslegung von Bauteilen in Tunneln herangezogen.
Hierbei wird ein Temperaturanstieg in der Brandkammer auf 1200 °C innerhalb 5
Minuten unterstellt.
Der Beginn des linearen Abfalls der Kurve wird über die Definition des Schutzzieles individuell festgelegt (z. B. nach 30, 60 oder 90 Minuten; siehe Bild 4.4).
4.5 Brandwände / Brandabschnitte (Anforderungen)
Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten.
Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern.
Brandwände; Anforderungen gemäß DIN 4102 Teil 3:
-
-
Baustoffklasse A (gemäß DIN 4102 Teil 1);
bei mittiger und außermittiger Belastung mindestens Feuerwiderstandklasse F 90 (gemäß DIN 4102 Teil 2);
Standsicher und raumabschließend unter Stoßbeanspruchung (Stoßarbeit =
3 x 3000 Nm; 2 x Stoßbelastung unter außermittiger Belastung P; 1 x Stoßbelastung nur mit Wandeigengewicht g);
Während und nach den Stoßbeanspruchungen darf auf der dem Feuer abgekehrten Seite die Temperaturerhöhung über die Anfangstemperatur nicht
mehr als 140 K im Mittel und nicht mehr als 180 K maximal betragen.
Quelle: unbekannt
Quelle: Promat-Fachbeitrag von Dipl.- Ing. Hans Georg
MBO § 30 Brandwände
LBauO § 30 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende
Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brand-abschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie
müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem
Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die
Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder
Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von
Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein
Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder
nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen
künftigen Gebäuden gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als
40 m,
3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte
von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,
4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten
Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten
Teil eines Gebäudes.
(2) Brandwände sind herzustellen
1.zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von
der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn,
dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlichrechtlich gesichert ist; dies gilt nicht für Gebäude
ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raums,
2.zum Abschluss von aneinander gereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen
von höchstens 60 m, bei Gebäuden, deren tragende Bauteile in den wesentlichen Teilen aus
brennbaren Baustoffen bestehen, in Abständen
von höchstens 40 m,
3.innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen
von höchstens 60 m; größere Abstände können
zugelassen werden, wenn es die Benutzung des
Gebäudes erfordert und der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist; bei Gebäudetiefen
von mehr als 40 m können besondere Anforderungen gestellt werden,
4.zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil oder
Wohn- und Schlafräumen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes.
Gemeinsame Brandwände sind zulässig. Satz 1
gilt nicht für Außenwände von untergeordneten
Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor
die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand
des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand,
mindestens aber einen Abstand von 1 m, einhalten.
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle
von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 bis 3 zulässig
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die
auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden
und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens
jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen
nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle
von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig,
wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich
genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer
als 2000 m³ ist.
(3) Anstelle von Brandwänden sind feuerbeständige Wände zulässig
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wenn
der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des
Betriebsteils nicht mehr als 2 000 m³ beträgt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei aneinander gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 jeweils
Wände aus brennbaren Baustoffen, deren Feuerwiderstand von innen nach außen dem feuerhemmender Wände und von außen nach innen dem
feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
MBO § 30 Brandwände
LBauO § 30 Brandwände
(4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt
angeordnet werden, wenn
1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen
Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in
dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des
Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen
so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(4) Brandwände und Wände, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind, müssen in einer
Ebene durchgehend sein. Eine geschossweise versetzte Anordnung von Wänden zur Unterteilung
eines Gebäudes anstelle von Brandwänden ist zulässig, wenn
1.die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
2.die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,
3.die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
4.die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen,
5.die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in
allen Geschossen feuerbeständig sind und
6.Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet
sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht möglich ist.
Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
(5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung
zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen
Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches
nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(5) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder
Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt werden, so muss
der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke
5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche
Vorkehrungen ein Feuerüberschlagsweg von 5 m
gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von
mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über
Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand
von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das
gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr
als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose
hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
(6) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist
die Brandwand bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
4 ist die Brandwand 0,30 m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits
0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus
nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen;
brennbare Teile des Daches dürfen nicht darüber
hinweggeführt werden.
(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen
über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Bei
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche
Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich
der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
4Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen
Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen
in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig
bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
MBO § 30 Brandwände
LBauO § 30 Brandwände
(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.
2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig,
wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl
und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen
feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.
In Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude
sind Öffnungen zulässig, wenn es die Nutzung
des Gebäudes erfordert. Die Öffnungen müssen
mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen werden; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz
gewährleistet ist.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige
Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die
Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
sind.
(9) In Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese Einbauten feuerbeständig sind.
(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände
von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6, wenn sie
von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze
einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch
für Wände, die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 anstelle
von Brandwänden zulässig sind
LBauO § 30 Abs.2 Satz 1
Brandwand zum Abschluss von Gebäuden an oder in der Nähe der Nachbargrenze
LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.2
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-463-1
Brandwand zum Abschluss aneinander gereihter Gebäude auf demselben Grundstück.
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-
LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.3
Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude auf demselben Grundstück
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-
LBauO § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.3
Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude auf demselben Grundstück
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-
LBauO § 30 Abs.4 Sätze 1 und 2
Voraussetzungen für die Anordnung von versetzten Brandwänden
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-86115-
LBauO § 30 Abs.5 Sätze 1 und 2
Brandwände in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen
Quelle: Stich / Gabelmann / Porger; ISBN 978-3-
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