Ortsrecht der Stadt Karben Allgemeine Verwaltung Satzung über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine Satzung der Stadt Karben über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine §1 Zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Wohl oder das Ansehen der Stadt Karben werden Ehrungen verliehen. §2 Diese Ehrungen setzen in der Regel ehrenamtliche Verdienste und Leistungen auf folgenden Gebieten voraus: - politische Arbeit für eine Partei Kommunalpolitik im Rahmen der gemäß HGO hierfür zuständigen Gremien Völkerverständigung / Jumelage Kultur Kirchen Soziales Sport Brandschutz Natur- und / oder Umweltschutz §3 Für die Ehrungen gemäß § 1 gilt die folgende Stufung: (1) „Ehrenbrief der Stadt Karben“ mit Ehrennadel (2) „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“ (3) „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“, die in ganz besonderen Fällen mit der Würde des „Ehrenbürger der Stadt Karben“ verbunden werden kann. (4) Zu jeder Ehrung gemäß (2) und (3) gehört eine Urkunde; die ihre Art und Grundlage erkennen lässt. (5) Der „Ehrenbrief der Stadt Karben“ trägt die Unterschrift des Bürgermeisters. Die Urkunden zu den Ehrungen gemäß (2) und (3) tragen die Unterschriften des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters. §4 (1) Die Verleihung des „Ehrenbriefes der Stadt Karben“ setzt Leistungen gemäß § 2 voraus bzw. in diesem Sinne eine 8-jährige aktive Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien, Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien. (2) Die Verleihung der „Peter-Geibel-Medaille“ setzt besondere Leistungen gemäß § 2 voraus bzw. in diesem Sinne eine mindestens 20-jährige aktive Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien, Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien. Seite 1 von 4 Ortsrecht der Stadt Karben Allgemeine Verwaltung Satzung über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine (3) Die Verleihung der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ setzt herausragende Leistungen gemäß § 2 voraus bei der Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien, Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien. (4) Die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 4 (1) und (2) entfallen bei zu ehrenden auswärtigen Persönlichkeiten. §5 (1) Es ist zu vermeiden, dass besonders die in § 3 (2) und (3) genannten Ehrungen in zu großer Zahl verliehen werden. Die „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“ wird in der Regel nicht mehr als einmal im Jahr überreicht. (2) Ehrungen nach § 3 (2) und (3) nur aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zu einem Gremium und ohne besondere bzw. nachweisbare persönliche Leistung sind nicht statthaft. (3) Die Zahl der lebenden Träger der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ soll im Regelfall die Zahl 6, verbunden mit der Würde des „Ehrenbürger der Stadt Karben“ die Zahl 2 nicht überschreiten. (4) Posthume Ehrungen sind möglich. (5) Eine Ehrung nach § 3 (2) und (3) setzt nicht eine Auszeichnung nach einer der niedriger eingestuften Ehrungen voraus. §6 (1) Für die Verleihung des „Ehrenbrief der Stadt Karben“ sind vorschlagsberechtigt: - der Stadtverordnetenvorsteher die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung der Bürgermeister der Magistrat die Ortsbeiräte die Verbände der politischen Parteien die „Arbeitsgemeinschaft Kultur“ die „Arbeitsgemeinschaft Sport“ die Gremien der Kirchengemeinden die Vorstände der Vereine. Entscheidungsberechtigt ist der Magistrat. Die Ehrung wird durch den Bürgermeister in geeignetem Rahmen überreicht. (2) Für das Vorschlagsrecht zur Verleihung der „Peter-Geibel-Medaille“ und die Entscheidungsbefugnis gelten die gleichen Regelungen wie unter (1). Die Verleihung erfolgt öffentlich und in würdigem Rahmen. Der Bürgermeister überreicht die Medaille nebst der Urkunde gemäß § 3 (4). Seite 2 von 4 Ortsrecht der Stadt Karben Allgemeine Verwaltung Satzung über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine Sofern die Ehrung auf Leistungen im parlamentarischen Bereich fußt, hält der Stadtverordnetenvorsteher die Laudatio, in allen übrigen Fällen der Bürgermeister. (3) Für die Auszeichnung mit der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ und gegebenenfalls der Würde des „Ehrenbürgers der Stadt Karben“ sind vorschlagsberechtigt: - der Stadtverordnetenvorsteher der Magistrat durch den Bürgermeister die Vorstände der politischen Parteien. Entscheidungsberechtigt ist die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Diesem Votum muss eine Stellungnahme des Magistrats und Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung vorausgehen. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt hierüber im nichtöffentlichen Teil. Die Verleihung erfolgt öffentlich und in feierlicher Form, bei Parlamentariern im Rahmen einer diesem Anspruch genügenden Stadtverordnetensitzung. Der Bürgermeister überreicht die Plakette und Urkunde gemäß § 3 (4), der Stadtverordnetenvorsteher hält die Laudatio. §7 Die Überreichung von Ehrengeschenken aus besonderem Anlass sowie Ehrungen gemäß HGO werden von den Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. §8 (1) „Der Ehrenbrief der Stadt Karben“ zeigt ebenso wie die zusammen mit ihm verliehene Ehrennadel das Stadtwappen. Er enthält in knappen Worten den Grund der Ehrung. (2) Die „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“ zeigt auf der Schauseite das Profil des Namensgebers, auf der Rückseite das Stadtwappen. (3) Die „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ ist erheblich größer als die Medaille, zeigt auf der Schauseite das Brustbild des Namensgebers mit dem Zusatz: „Robert Blum, 10.11.1807 bis 09.11.1848. Er starb für Deutschlands Freiheit.“ Auf der Rückseite das historische Petterweiler „Robert-Blum-Denkmal“ sowie das politische Leitmotiv seines Namensgebers: „Zur Erringung der Freiheit mit Wort und Tat bereit!“ Seite 3 von 4 Ortsrecht der Stadt Karben Allgemeine Verwaltung Satzung über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine §9 Vorliegende Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Karben über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten vom 09.02.1973 außer Kraft. Karben, den 12.12.1988 Der Magistrat der Stadt Karben Schönfeld Bürgermeister Veröffentlicht durch Abdruck in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan, den „Karbener Nachrichten“ Nr. 50 vom 16.12.1988, gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Karben Seite 4 von 4