Satzung der Stadt Karben über die Ehrung verdienter Mitbürger

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Ortsrecht der Stadt Karben – Fachbereich 1 , 05
Satzung über die Ehrung verdienter Mitbürger, Institutionen und Vereine
Satzung der Stadt Karben über die Ehrung verdienter
Mitbürger, Institutionen und Vereine
§1
Zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Wohl oder das Ansehen der
Stadt Karben werden Ehrungen verliehen.
§2
Diese Ehrungen setzen in der Regel ehrenamtliche Verdienste und Leistungen auf
folgenden Gebieten voraus:
-
politische Arbeit für eine Partei
Kommunalpolitik im Rahmen der gemäß HGO hierfür zuständigen Gremien
Völkerverständigung / Jumelage
Kultur
Kirchen
Soziales
Sport
Brandschutz
Natur- und / oder Umweltschutz
§3
Für die Ehrungen gemäß § 1 gilt die folgende Stufung:
(1) „Ehrenbrief der Stadt Karben“ mit Ehrennadel
(2) „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“
(3) „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“, die in ganz besonderen Fällen mit der
Würde des „Ehrenbürger der Stadt Karben“ verbunden werden kann.
(4) Zu jeder Ehrung gemäß (2) und (3) gehört eine Urkunde; die ihre Art und
Grundlage erkennen lässt.
(5) Der „Ehrenbrief der Stadt Karben“ trägt die Unterschrift des Bürgermeisters. Die
Urkunden zu den Ehrungen gemäß (2) und (3) tragen die Unterschriften des
Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters.
§4
(1) Die Verleihung des „Ehrenbriefes der Stadt Karben“ setzt Leistungen gemäß § 2
voraus bzw. in diesem Sinne eine 8-jährige aktive Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien, Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien.
(2) Die Verleihung der „Peter-Geibel-Medaille“ setzt besondere Leistungen gemäß
§ 2 voraus bzw. in diesem Sinne eine mindestens 20-jährige aktive Mitarbeit in
kommunalpolitischen Gremien, Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien.
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(3) Die Verleihung der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ setzt herausragende
Leistungen gemäß § 2 voraus bei der Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien,
Vereinen, Institutionen oder politischen Parteien.
(4) Die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 4 (1) und (2) entfallen bei zu ehrenden
auswärtigen Persönlichkeiten.
§5
(1) Es ist zu vermeiden, dass besonders die in § 3 (2) und (3) genannten Ehrungen in
zu großer Zahl verliehen werden. Die „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“
wird in der Regel nicht mehr als einmal im Jahr überreicht.
(2) Ehrungen nach § 3 (2) und (3) nur aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zu einem
Gremium und ohne besondere bzw. nachweisbare persönliche Leistung sind nicht
statthaft.
(3) Die Zahl der lebenden Träger der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ soll im
Regelfall die Zahl 6, verbunden mit der Würde des „Ehrenbürger der Stadt
Karben“ die Zahl 2 nicht überschreiten.
(4) Posthume Ehrungen sind möglich.
(5) Eine Ehrung nach § 3 (2) und (3) setzt nicht eine Auszeichnung nach einer der
niedriger eingestuften Ehrungen voraus.
§6
(1) Für die Verleihung des „Ehrenbrief der Stadt Karben“ sind vorschlagsberechtigt:
-
der Stadtverordnetenvorsteher
die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
der Bürgermeister
der Magistrat
die Ortsbeiräte
die Verbände der politischen Parteien
die „Arbeitsgemeinschaft Kultur“
die „Arbeitsgemeinschaft Sport“
die Gremien der Kirchengemeinden
die Vorstände der Vereine.
Entscheidungsberechtigt ist der Magistrat.
Die Ehrung wird durch den Bürgermeister in geeignetem Rahmen überreicht.
(2) Für das Vorschlagsrecht zur Verleihung der „Peter-Geibel-Medaille“ und die
Entscheidungsbefugnis gelten die gleichen Regelungen wie unter (1).
Die Verleihung erfolgt öffentlich und in würdigem Rahmen.
Der Bürgermeister überreicht die Medaille nebst der Urkunde gemäß § 3 (4).
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Sofern die Ehrung auf Leistungen im parlamentarischen Bereich fußt, hält der
Stadtverordnetenvorsteher die Laudatio, in allen übrigen Fällen der
Bürgermeister.
(3) Für die Auszeichnung mit der „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ und
gegebenenfalls der Würde des „Ehrenbürgers der Stadt Karben“ sind
vorschlagsberechtigt:
-
der Stadtverordnetenvorsteher
der Magistrat durch den Bürgermeister
die Vorstände der politischen Parteien.
Entscheidungsberechtigt ist die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit
ihrer anwesenden Mitglieder. Diesem Votum muss eine Stellungnahme des
Magistrats und Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung vorausgehen. Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt hierüber im nichtöffentlichen Teil.
Die Verleihung erfolgt öffentlich und in feierlicher Form, bei Parlamentariern im
Rahmen einer diesem Anspruch genügenden Stadtverordnetensitzung.
Der Bürgermeister überreicht die Plakette und Urkunde gemäß § 3 (4), der
Stadtverordnetenvorsteher hält die Laudatio.
§7
Die Überreichung von Ehrengeschenken aus besonderem Anlass sowie Ehrungen
gemäß HGO werden von den Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
§8
(1) „Der Ehrenbrief der Stadt Karben“ zeigt ebenso wie die zusammen mit ihm
verliehene Ehrennadel das Stadtwappen. Er enthält in knappen Worten den
Grund der Ehrung.
(2) Die „Peter-Geibel-Medaille der Stadt Karben“ zeigt auf der Schauseite das Profil
des Namensgebers, auf der Rückseite das Stadtwappen.
(3) Die „Robert-Blum-Plakette der Stadt Karben“ ist erheblich größer als die Medaille,
zeigt auf der Schauseite das Brustbild des Namensgebers mit dem Zusatz:
„Robert Blum, 10.11.1807 bis 09.11.1848.
Er starb für Deutschlands Freiheit.“
Auf der Rückseite das historische Petterweiler „Robert-Blum-Denkmal“ sowie das
politische Leitmotiv seines Namensgebers:
„Zur Erringung der Freiheit mit Wort und Tat bereit!“
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§9
Vorliegende Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Karben über die Ehrung verdienter
Persönlichkeiten vom 09.02.1973 außer Kraft.
Karben, den 12.12.1988
Der Magistrat der Stadt Karben
Schönfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht durch Abdruck in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan,
den „Karbener Nachrichten“ Nr. 50 vom 16.12.1988,
gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Karben
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