Das französische Gesetz „Loi Hamon“

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Kurznachricht
Das französische Gesetz „Loi Hamon“ - Abschnitt „Geschäftsverhandlungen“
Der im Rahmen von Geschäftsverhandlungen einzuhaltende Zeitplan
Verpflichtung, die AGB spätestens am 1. Dezember des Jahres zu übermitteln, und
Umsetzung der Ergebnisse der Geschäftsverhandlung spätestens zum 1. März des
Folgejahres
Um die Position des Lieferanten, insbesondere gegenüber großen Handelsketten, zu stärken, ändert das
Gesetz „Loi Hamon“ die Artikel L. 441-6 und L. 441-7 des französischen Handelsgesetzbuchs bezüglich
Geschäftsverhandlungen. Nunmehr gilt, dass die AGB des Verkäufers die einzige Grundlage der
Geschäftsverhandlung darstellen. Auch wenn diese Bestimmung nicht verhindern wird, dass die Parteien den
Inhalt ihrer Vereinbarung aushandeln und sich somit von den AGB des Verkäufers entfernen können, um sich
den AGB des Käufers zu nähern, ist durch diese Gesetzesänderung dennoch gewährleistet, dass
Geschäftsverhandlungen zumindest am Anfang unter Zugrundelegung der AGB des Lieferanten geführt
werden.
DIE NEUE PFLICHT DES LIEFERANTEN, SEINE AGB UNAUFGEFORDERT ZU ÜBERMITTELN
Die Pflicht eines jeden Erzeugers, Leistungserbringers, Großhändlers oder Importeurs, seine AGB jeglichem
Warenkäufer oder Dienstleistungsnehmer auf Anfrage zu übermitteln, ist nicht neu.
Mit dem „Loi Hamon“ ändert sich jedoch, dass der Lieferant nunmehr verpflichtet ist, seine AGB unaufgefordert
dem Händler zu übermitteln, und zwar spätestens am 1. Dezember des Vorjahres bzw. zwei Monate vor
Vertriebsbeginn, sofern es sich um Produkte mit einem besonderen Vermarktungszyklus handelt. Die Preisliste
des Lieferanten muss dem Händler gleichzeitig zugeleitet werden.
Die Übermittlung der AGB stellt den Ausgangspunkt der Geschäftsverhandlung dar. Ihr folgt der Abschluss
einer Rahmenvereinbarung, die sog. „convention unique“, in der im Anschluss an die Verhandlungen
insbesondere der Preis festgesetzt wird.
REGELUNG DES INHALTS DER „CONVENTION UNIQUE“ (RAHMENVEREINBARUNG)
Das „Loi Hamon“ regelt ebenfalls das Datum des Inkrafttretens der Verhandlungsergebnisse und präzisiert den
Inhalt der jährlichen Einzelvereinbarung/ Rahmenvereinbarung.
Gemäß Artikel L. 442-7 des französischen Handelsgesetzbuches werden die Ergebnisse der jährlichen
Verhandlung in einer jährlichen Einzelvereinbarung bzw. in einer jährlichen zusammenfassenden Vereinbarung
festgehalten, die spätestens zum 1. März oder innerhalb von 2 Monaten ab Vertriebsbeginn, sofern es sich um
Produkte mit einem besonderen Vermarktungszyklus handelt, erstellt wird.
Laut dem sog. Gesetz « Loi Hamon » muss der zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Preis spätestens
am 1. März zur Anwendung kommen.
In der Einzelvereinbarung bzw. die Rahmenvereinbarung muss Folgendes angegeben sein:
-
die vom Lieferanten übermittelte Preisliste,
die vereinbarten Preisnachlässe,
die Vergütung der „sonstigen Verpflichtungen“, welche die Geschäftsbeziehung begünstigen sollen, oder
der bezüglich dieser Verpflichtungen zugestandene globale Preisnachlass.
Die Lieferanten sollten darüber hinaus darauf achten, dass die Möglichkeit einer Preisänderung im Laufe des
Jahres oder im Rahmen der erneuten Aushandlung einer neuen jährlichen Einzelvereinbarung vorgesehen ist.
WESENTLICHE NEUHEITEN:
-
Aufgrund des neuen Gesetzes ist der Lieferant verpflichtet,
o seine AGB innerhalb einer genau geregelten Frist zu übermitteln ;
o seine AGB unaufgefordert zu übermitteln.
-
Die Ergebnisse der Verhandlung (der vereinbarte Preis) müssen spätestens am 1. März zur
Anwendung kommen.
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