Stellungnahme der TVT zum Betäubungslosen Schlachten (Mai 2005)

Werbung
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
Vorsitzender Arbeitskreis 3 (Betäubung und Schlachtung)
TVT
Stellungnahme der TVT zum Betäubungslosen Schlachten
Erarbeitet vom Arbeitskreis 3 (Betäuben und Schlachten)
Verantw. Bearbeiter: Dr. Martin von Wenzlawowicz
(Stand Mai 2005)
Die TVT lehnt das Schlachten insbesondere von Rindern, Schafen und Ziegen ohne
vorherige Betäubung ab.
Begründung:
1. Die Tiere können durch das betäubungslose Schlachten erheblichen Schmerzen und
Leiden ausgesetzt werden!
Beim betäubungslosen Schlachten kann es infolge der Art und Weise der Ruhigstellung
(insbesondere Rinder), des Hautschnitts, der Durchtrennung der Weichteile des Halses bis
auf die Wirbelsäule und der Atemnot durch Aspiration von Blut in Bronchien und Lunge
zu erheblichen Schmerzen und Leiden kommen.
•
Die Art der Ruhigstellung bewirkt eine besondere Belastung der Rinder.
Rinder werden in Deutschland in Rücken- bzw. Seitenlage ruhiggestellt. Dies erfolgt
entweder durch Fesseln und zu Boden werfen oder mit Hilfe des Weinberg’schen Apparates, der die Rinder seitlich einengt und durch Rotation um 180° in Rückenlage verbringt.
Diese Maßnahmen dauern wesentlich länger als die Ruhigstellung im Stehen, wie sie z.B.
im in den USA entwickelten ASPCA-Restrainer erfolgt. Sie führen auch im Vergleich zu
dieser Fixierungseinrichtung zu mehr stressbedingten Lautäußerungen und einem höheren
Anstieg der Stresshormone im Blut (Cortisol) sowie zur Veränderung des HämatokritWertes (8).
Die manuelle Ruhigstellung von Schafen in Seiten- oder Rückenlage auf einem
Schlachtschragen kann demgegenüber als schonende Ruhigstellungsmethode bezeichnet
werden, wenn diese ohne Greifen ins Vlies und ruhig durchgeführt wird.
•
Wird der Halsschnitt nicht in einem Zug ausgeführt (zu kurze oder stumpfe Messer) oder
berühren sich die Wundränder nach dem Schnitt, kommt es zu starken Schmerzen und
Leiden.
•
Die Tiere werden nicht sofort bewußtlos.
Beim betäubungslosen Schlachten im Stehen kollabieren ruhige Rinder bei korrekter
Ausführung des Schächtschnittes in der Regel innerhalb von 10-15 Sekunden (2, 5). Sie
können jedoch noch bis zu 47 Sekunden lang Aufstehversuche unternehmen (5). Bei
Rindern bestehen zudem große individuelle Unterschiede in der Zeitspanne bis zum
Bewusstseinsverlust. Es kann bis über eine Minute dauern (5, 7, 10, 13, 17). Zudem
besteht die Gefahr, dass sich die Hauptschlagadern durch Blutgerinnsel und
Veränderungen der Arterienwände verschließen, so dass im Einzelfall Aufstehversuche
noch für länger als 6 Minuten zu beobachten waren (5).
Schafe verlieren innerhalb von 2 bis 15 Sekunden das Bewusstsein, wenn beide Halsschlagadern (Aa. carotidae) durchschnitten werden (5, 12, 16).
Vorstand: Dr. habil. Busch, Dr. Franzky, Dr. Wendland
Geschäftsstelle: Silke Pahlitzsch, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche
Kreissparkasse Bersenbrück, Konto 023434806, Bankleitzahl 265 515 40
Seite 2
TVT
2. Es gibt zuverlässige Betäubungsmethoden: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik können Schafe und Rinder mit Hilfe der Elektrobetäubung in Bruchteilen einer Sekunde betäubt werden, so dass eine schmerzfreie Schlachtung durch
Blutentzug erfolgen kann. Bei alleiniger Kopfdurchströmung mit den in der TierschutzSchlachtverordnung vorgegebenen Mindeststromstärken und Stromflussdauern werden die
Tiere nur betäubt und nicht getötet. Um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen, kann die sog.
Elektrokurzzeitbetäubung (Mindeststromflusszeit 2 Sekunden, Verzicht auf elektrische
Herzdurchströmung bei Rindern über 6 Monaten) verwendet werden.
3. Keine Unterschiede im Grad der Ausblutung zwischen unbetäubten und betäubten
Tieren:
Bislang konnten keine wissenschaftlichenUntersuchungen belegen, dass es zwischen betäubten und unbetäubten Tieren Unterschiede im Grad der Ausblutung der Muskulatur gibt.
Der Blutgehalt der Muskulatur geschächteter und betäubter Rinder und Schafe unterschied
sich nicht (1, 6, 15). Selbst bei nicht entbluteten, an einem Hinterbein aufgehängten
Rindern konnte kein höherer Restblutgehalt der Hinterviertelmuskulatur festgestellt werden
(10). Bei der Schlachtung wird zwar ein möglichst vollständiger Blutentzug angestrebt.
Dennoch bleiben auch bei gut ausgebluteten Tieren stets über 40% des
Gesamtblutvolumens im Schlachtkörper, insbesondere den Organen, zurück (4, 19). Ein
Restblutgehalt der Muskulatur von 1-2 % ist als normal anzusehen (14, 18). Dies gilt auch
für geschächtete Tiere.
Fachliche Anforderungen an die Erteilung der Ausnahmegenehmigung:
Mit dem Urteil BVerfG, 1 BvR 1783/99 vom 15.1.2002 wurde festgestellt, dass muslimischen
Metzgern unter bestimmten Voraussetzungen das betäubungslose Schlachten wieder erlaubt
werden kann. Das Verfassungsgericht unterstrich, dass die Genehmigung an Auflagen und
Bedingungen zu knüpfen sei, die die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Tiere vor
der Schlachtung oder anderer Anforderungen, die nach deutschem Recht an derartige
Schlachtstätten zu stellen seien, sicherstellen. Damit wurde gleichzeitig den überwachenden
Behörden eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt. Sie müssen gewährleisten, dass das
Schächten so tierschutzgerecht wie möglich durchgeführt wird, bevor sie eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dazu gehört:
•
Schonende Fixierung: Wie oben erwähnt, ist die Fixierung insbesondere beim Rind
schwierig. Alternativen zum Weinbergschen Apparat, wie z.B. Nachbauten des ASPCARestrainers müssen daraufhin geprüft werden, dass sie die Tiere so wenig wie möglich
belasten. Andere Arten der Fixierung wie beispielsweise das Verschnallen auf seitlich
neigbaren Klauenschneidetischen sind ungeeignet für Färsen und Mastbullen, auch wenn
sie für daran gewöhnte Milchkühe zur Klauenpflege eine Erleichterung darstellen.
Aufgeregte Tiere dürfen nicht betäubungslos geschlachtet werden (10).
•
Optimaler Entbluteschnitt: Die Fixierung muß eine sichere Schnittführung (Strecken
des Kopfes) ermöglichen, wobei gewährleistet sein muss, dass die Wunde während und
nach dem Schnitt offen bleibt. Der Schnitt muß unmittelbar nach Abschluß der Ruhig-
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
2
Seite 3
TVT
stellung zügig und mit einem scharfen Messer (Länge: etwa doppelte Halsbreite) erfolgen.
Die Arterien müssen sofort durchschnitten und dürfen dabei nicht gedehnt werden (9, 10).
•
Keine Manipulation des Tierkörpers, bevor die Gehirntätigkeit erloschen ist: Unbetäubten Tieren können erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt werden, wenn der
Tierkörper vor dem Eintritt des Komas manipuliert wird (Positionsänderungen, Auswurf
aus einer Fixierungseinrichtung, Anschlingen oder Hochziehen an einer Hintergliedmaße).
Nach dem Entbluteschnitt müssen vor einer Positionsänderung oder jeglicher Manipulation am Tier daher mindestens 120 Sekunden (Rind) bzw. 60 Sekunden (Schaf und Ziege)
abgewartet werden. Sind Manipulationen zum Offenhalten der Wunde erforderlich
(Thrombenbildung bei Rindern) sind die Tiere unverzüglich zu betäuben.
•
Unverzügliche Betäubung fehlerhaft geschnittener Tiere: Wenn bereits während oder
unmittelbar nach dem Schnitt abzusehen ist, dass das Tier nicht korrekt geschnitten wurde
(insbesondere, wenn kein rascher Blutverlust erfolgt) oder von den Religionsangehörigen
nicht verwertet wird, muß unmittelbar mit einem bereitliegenden Schußapparat nachgeschossen werden.
•
Sachkunde des Personals: Es sollte sehr genau überprüft werden, ob die von den
Schlachtbetrieben benannten muslimischen Metzger über die nach § 4 TierSchlV geforderte Sachkunde verfügen. Der Sachkundenachweis für z.B. das Schlachten von Rindern
nach Bolzenschussbetäubung beinhaltet nicht automatisch die Sachkunde für das betäubungslose Schlachten. Hierfür müssen Kenntnisse, insbesondere über die Dauer bis zum
Verlust des Bewusstseins und die darauf einflussnehmenden Faktoren vorhanden sein.
•
Hygiene: Der Schächtschnitt ist aus hygienischen Gründen nur im Rahmen des von der
zuständigen Behörde genehmigten rituellen Schlachtens akzeptabel, da hierbei kein Messerwechsel nach dem Hautschnitt erfolgen kann.
Grundsätzlich sollten Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, die ohne Betäubung
geschlachtet wurden, als solche gekennzeichnet werden. Die ständige Anwesenheit eines
Tierarztes wird nachdrücklich empfohlen. Sowohl mit Angehörigen des jüdischen als
auch des moslemischen Glaubens sollte eine intensive Diskussion über das Betäubungsgebot geführt werden, auch um Vorurteile abzubauen !
Literatur:
1) Anil, M.; Yesildere, T.; Aksu, H. Matur, E.; Mc Kinstry, J.; Erdogan, O.; Hugjes, S.;
Mason, C. (2004): Comparison of religious slaughter of sheep with methods that include
pre-slaughter stunning, and the lack of differences in exsanguinations, packed cell
volume and meat quality parameters. Animal welfare, 13, 387-392.
2) Bager, F, Braggins, TJ, Devine, CE, Graafhuis, AE, Mellor, DJ, Tavener, A und Upsdell,
MP (1992): Onset of insensibility at slaughter in calves: effects of electroplectic seizure and
exsanguination on spontaneous electrocortical activity and indices of cerebral metabolism.
Research in Veterinary Science 52, 162-173
3) Blackman, NL, Cheetham, K and Blackmore, DK (1986): Differences in blood supply to
the cerebral cortex between sheep and calves during slaughter. Research in Veterinary Science
40, 252-254
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
3
Seite 4
TVT
4) Blackmore, DK und Delany, MW (1988): Slaughter of Stock. Publication No. 118,
Veterinary Continuing Education, Massey University, Palmerston North, New Zealand. ISSN
0112-9643
5) Blackmore, DK(1984): Differences in behaviour between sheep and cattle during
slaughter. Research in Veterinary Science 37, 223-226
6) Chrystall, BB, Devine, CE und Newton, KG (1981): Residual blood in lamb muscles.
Meat Science 5, 339-345
7) Daly, CC, Kallweit, E Und Ellendorf, F (1988): Cortical function in cattle during slaughter:
Conventional captive bolt stunning followed by exsanguination compared to shechita
slaughter. Vet. Rec. 122, 325-329
8) Dunn, CS (1990): Stress reactions of cattle undergoing ritual slaughter using two methods
of restraint. Veterinary Record 126, 522-525
9) Grandin, T (1996): Der rituelle Schlachtschnitt. RFL - Rundschau für Fleischhygiene und
Lebensmittelüberwachung 48, 200-203
10) Grandin, T und Regenstein, JM (1994): Religious slaughter and animal welfare: a
discussion for meat scientists. Meat Focus International, März 1994, 115-123
(http://www.grandin.com/ritual/kosher.slaugh.html)
11) Gregory, NG, Wilkins, LJ und Gregory, AMS (1988): Studies on Blood Engorgement in
Beef Carcasses. Journal of the Science of Food and Agriculture 46, 43-51
12) Gregory, NG und Wotton, SB (1984a): Sheep slaughtering procedures. II. Time to loss of
brain responsiveness after exsanguination or cardiac arrest. British Veterinary Journal 140,
354-360
13) Gregory, NG und Wotton, SB (1984b): Time to loss of brain responsiveness following
exsanguination in calves. Research in Veterinary Science 37, 141-143
14) Hess, E und Klinger, I (1967): Quantitative Bestimmung des Blutgehaltes in der
Muskulatur von Schlachtrindern nach Entbluten im Liegen und im Hängen. Zentralblatt für
Veterinärmedizin B, 14, 685-697
15) Kallweit, E, Ellendorf, F, Daly, C und Smidt, D (1989): Physiologische Reaktionen bei
der Schlachtung von Rindern und Schafen mit und ohne Betäubung, Deutsche Tierärztliche
Wochenschrift 96, 89-92
16) Newhook, JC, und Blackmore, DK (1982a): Electroencephalographic studies of stunning
and slaughter of sheep and calves: Part 1 - The onset of permanent insensibility in sheep
during slaughter. Meat Science 6, 221-233
17) Newhook, JC, und Blackmore, DK (1982b): Electroencephalographic studies of stunning
and slaughter of sheep and calves: Part 2 - The onset of permanent insensibility in calves
during slaughter. Meat Science 6, 295-300
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
4
Seite 5
TVT
18) Waniak, F (1989) Probleme der tierärztlichen Fleischuntersuchung - dargestellt am
Zusammenhang von Haltbarkeit und Ausblutungsgrad von Schweineschlachtkörpern.
Vet.med.Diss. HU Berlin
19) Warriss, P.D. (1984): Exsanguination of animals at slaughter and the residual blood
content of meat. Veterinary Record 115, 292-295
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
5
Herunterladen