Gesetzestexte • § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. • § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden. • Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. • Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein. § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden. § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden. Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. • Ein Verstoß gegen die Tierschutztransportverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit, bei besonderer Schwere eine Straftat. • Das kann sehr teuer werden: • Bei einem mittleren Betrieb ist ein Bußgeld von 500- 1000€ möglich. • Verstoß ist CC- relevant: Prämienkürzung um mindestens 3% • Betriebskontrolle durch das zuständige Veterinäramt: Apothekenkontrolle, Bestandsregister… • Betrieb ist kein „unbeschriebenes Blatt“ mehr und wird in den Folgejahren vermehrt kontrolliert. Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein. Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein. Anhang I der 854/ 2004: Relevante Befunde müssen an den Tierhalter, dessen Hoftierarzt und bei schweren Befunden dem zuständigen Veterinäramt weitergeleitet werden. • Relevante Befunde: • Gehäuft auftretende Schlachtbefunde: Parasitenbefall, schwere Allgemeinerkrankungen, Verdacht auf Vergiftungen • Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die TierschutzNutztierhaltungsverordnung • Trächtigkeit im letzten Drittel der Trächtigkeit Schlachtlämmer: Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des Schlachtkörpers. Schlachtlämmer: Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des Schlachtkörpers. • Fäkale Verunreinigungen müssen getrimmt werden. • Sie dürfen nicht mit Wasser „entfernt“ werden. • Wasser lässt die Faszien aufquellen, die den Schlachtkörper wie eine Schutzhülle umgeben, und macht diese dadurch erst empfänglich für eine bakterielle Besiedlung. Schlachtlämmer: Weitere Befunde • • • • • Gummiring am Schwanz eines Schlachtlamms Kotring am Schwanz eines Schlachtlamms (wirkt wie Gummiring) Abmagerung wegen Parasitenbefalls Gelbsucht wegen starken Befalls mit kleinen Leberegeln Schlecht oder gar nicht verheilte Knochenbrüche Schlachtlämmer: Weitere Befunde Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund • Mangelnde Mütterlichkeit und Milchleistung, Unfruchtbarkeit: Diese Gruppe ist meistens gesund und wohlgenährt • Überstandene Krankheit: Euter- oder Lungenentzündung • Alter und/ oder Zahnprobleme • Die beiden letzten Gruppen sind meistens mehr oder weniger mager Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund Merzschafe: Nicht von Routinebehandlungen ausschließen! „Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer werden. Merzschafe: Nicht von Routinebehandlungen ausschließen! „Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer werden. Merzschafe: Tiere mit Eutergangrän erst nach vollständiger Abheilung schlachten: Gefahr einer Kontamination des Schlachtkörpers mit Eitererregern Merzschafe: Tiere mit frischen oder schlecht verheilten Knochenbrüchen im Betrieb schlachten oder töten. Sie sind nicht transportfähig. Merzschafe: Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat • Sobald die Merzung beschlossen ist, farbige Ohrenmarke einziehen oder Rückseite der Ohrenmarke kerben. • Merzschafe getrennt von Böcken halten, Bocklämmer rechtzeitig von den Muttern trennen. • Schafe sind erst dann sicher nicht trächtig, wenn sie fünf Monate nach der letzten möglichen Belegung nicht gelammt haben. • Feten im letzten Trächtigkeitsdrittel empfinden Schmerzen. Sie ersaufen bei der Schlachtung der Mutter jämmerlich im Fruchtwasser. Merzschafe: Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat • Mithilfe der Ultraschalluntersuchung kann eine Trächtigkeit mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. • Aber: Diese Methode funktioniert nur zwischen dem 42. und 63. Trächtigkeitstag zuverlässig. • Wer seine Herden schallen lassen will, muss daher kurze Deckzeiten einhalten oder Deckgeschirre mit wöchentlich wechselnden Farbblöcken verwenden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit