Überprüfung der Transportfähigkeit Entsprechend Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 1) i. V. mit Anhang I Kapitel I darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugeführt werden können. Darüber hinaus müssen alle Tiere transportfähig sein. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde des Versandortes bei Ausfuhren nur solche Tiere verladen lassen darf, für die die Transportfähigkeit festgestellt wurde. Der zuständige amtliche Tierarzt hat bei der adspektorischen Untersuchung die in den Gesundheitsbescheinigungen benannten Tiere einer Inaugenscheinnahme und Beurteilung hinsichtlich - der Haut und des Haarkleides - der sichtbaren Schleimhäute - der Körperöffnungen - der Gliedmaßen - der Körperhaltung - des Verhaltens und - der Bewegungsabläufe zu unterziehen. Insbesondere gelten als transportunfähig, - Tiere die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können und - Tiere, die große offne Wunden oder schwere Organvorfälle haben, Bei tragenden Tieren wird anhand der vom Organisator/Transportunternehmer vorgelegten Unterlagen die Dauer der Trächtigkeit geprüft; Tiere, die sich im fortgeschrittenen Stadium der Trächtigkeit befinden (90 % oder mehr) gelten als nicht transportfähig. Dies bedeutet, dass - Pferde > 300 Tage, - Rinder > 255 Tage, - Schafe > 135 Tage sowie - Schweine > 102 Tage Trächtigkeit vom Transport auszuschließen sind. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3, S. 1 v. 05.01.2005 Auch bis zu 7 Tage nach der Geburt gelten die Muttertiere als nicht transportfähig. Neugeborene Säugetiere gelten als nicht transportfähig, deren Nabelwunde nicht vollständig verheilt ist. Weniger als 3 Wochen alte Ferkel, weniger als 1 Woche alte Lämmer und weniger als 10 Tage alte Kälber dürfen maximal über eine Strecke von 100 km befördert werden. Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, die ohne ihre Nachkommen transportiert werden, müssen in Abständen von maximal 12 Stunden gemolken werden. Derzeit ist den Auflistungen der benannten Kontrollstellen nicht zu entnehmen, ob dort Vorrichtungen zum Melken der o. g. Tierarten vorhanden sind. Insofern ist bei langen Transporten laktierender Tiere die Benennung von geeigneten Einrichtungen nachzuweisen bzw. es sind entsprechende Bestätigungen einzuholen. Für die adspektorische Untersuchung mit unauffälligem Untersuchungsergebnis wird keine Einzelbefundung erstellt, eine Identitätsprüfung ist bei ca. 10 % der vorgestellten Tiere durch Ohrmarken-/ Kennzeichnungsvergleich durchzuführen. Wird gleichzeitig im Rahmen der Verladung eine zollrechtliche Nämlichkeitskontrolle durchgeführt, kann auf die zusätzliche veterinärrechtliche Nämlichkeitskontrolle verzichtet werden. Als transportfähig gelten nur solche Tiere, bei denen nach der adspektorischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Vorbelastung und aktuellen Gegebenheiten (Herkunft der Tiere, Transport zur Sammelstelle, Unterbringung und Versorgung in der Sammelstelle u. a. m.) und der o. a. Trächtigkeitsprüfung keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tiere für den vorgesehenen Transport nicht geeignet sind. Durch Abzeichnen im Dokumentationsbeleg und durch Unterschrift im Abschnitt 2 des Fahrtenbuches bestätigt die zuständige Behörde ihren Untersuchungsbefund und damit die Transportfähigkeit der zu verladenden Tiere.