Checkliste Überprüfung der Transportfähigkeit - pro

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Überprüfung der Transportfähigkeit
Entsprechend Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 1) i. V. mit Anhang I Kapitel I
darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren
dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugeführt werden können. Darüber hinaus
müssen alle Tiere transportfähig sein. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde
des Versandortes bei Ausfuhren nur solche Tiere verladen lassen darf, für die die
Transportfähigkeit festgestellt wurde.
Der zuständige amtliche Tierarzt hat bei der adspektorischen Untersuchung die in
den Gesundheitsbescheinigungen benannten Tiere einer Inaugenscheinnahme und
Beurteilung hinsichtlich
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der Haut und des Haarkleides
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der sichtbaren Schleimhäute
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der Körperöffnungen
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der Gliedmaßen
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der Körperhaltung
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des Verhaltens und
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der Bewegungsabläufe
zu unterziehen.
Insbesondere gelten als transportunfähig,
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Tiere die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können und
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Tiere, die große offne Wunden oder schwere Organvorfälle haben,
Bei tragenden Tieren wird anhand der vom Organisator/Transportunternehmer
vorgelegten Unterlagen die Dauer der Trächtigkeit geprüft; Tiere, die sich im
fortgeschrittenen Stadium der Trächtigkeit befinden (90 % oder mehr) gelten als nicht
transportfähig. Dies bedeutet, dass
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Pferde > 300 Tage,
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Rinder > 255 Tage,
-
Schafe > 135 Tage sowie
-
Schweine > 102 Tage
Trächtigkeit vom Transport auszuschließen sind.
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Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und
93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3, S. 1 v. 05.01.2005
Auch bis zu 7 Tage nach der Geburt gelten die Muttertiere als nicht transportfähig.
Neugeborene Säugetiere gelten als nicht transportfähig, deren Nabelwunde nicht
vollständig verheilt ist. Weniger als 3 Wochen alte Ferkel, weniger als 1 Woche alte
Lämmer und weniger als 10 Tage alte Kälber dürfen maximal über eine Strecke von
100 km befördert werden.
Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, die ohne ihre Nachkommen transportiert
werden, müssen in Abständen von maximal 12 Stunden gemolken werden. Derzeit
ist den Auflistungen der benannten Kontrollstellen nicht zu entnehmen, ob dort
Vorrichtungen zum Melken der o. g. Tierarten vorhanden sind. Insofern ist bei langen
Transporten laktierender Tiere die Benennung von geeigneten Einrichtungen
nachzuweisen bzw. es sind entsprechende Bestätigungen einzuholen.
Für die adspektorische Untersuchung mit unauffälligem Untersuchungsergebnis wird
keine Einzelbefundung erstellt, eine Identitätsprüfung ist bei ca. 10 % der
vorgestellten Tiere durch Ohrmarken-/ Kennzeichnungsvergleich durchzuführen.
Wird gleichzeitig im Rahmen der Verladung eine zollrechtliche Nämlichkeitskontrolle
durchgeführt, kann auf die zusätzliche veterinärrechtliche Nämlichkeitskontrolle
verzichtet werden.
Als transportfähig gelten nur solche Tiere, bei denen nach der adspektorischen
Untersuchung unter Berücksichtigung der Vorbelastung und aktuellen
Gegebenheiten (Herkunft der Tiere, Transport zur Sammelstelle, Unterbringung und
Versorgung in der Sammelstelle u. a. m.) und der o. a. Trächtigkeitsprüfung keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tiere für den vorgesehenen Transport
nicht geeignet sind.
Durch Abzeichnen im Dokumentationsbeleg und durch Unterschrift im Abschnitt 2
des Fahrtenbuches bestätigt die zuständige Behörde ihren Untersuchungsbefund
und damit die Transportfähigkeit der zu verladenden Tiere.
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