ABTEILUNG VETERINÄRDIENST 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Aktenzeichen: Vet – 20001 / 333 – 2006 - W / Hi Bearbeiter: Hofrat Dr. Karl Wampl Telefon: 0732 / 7720-14240 Fax: 0732 / 7720-214360 E-mail: [email protected] 2. Oktober 2006 An die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate außer Verteiler _ Betreff: TierschutzTransportfähigkeit festliegende Rinder; Sehr geehrte Damen und Herren! Aus gegebener Veranlassung und in völliger zeitlicher wie inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Bundesland Salzburg erlaubt sich das Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Veterinärdienst die in Gegenständlichen Fällen anzuwendenden Rechtsbestimmungen für die Transportfähigkeit von festliegenden Rindern zu Ihrer Information zusammenfassend zu übermitteln. (Die vollständigen Rechtstexte finden Sie im Internet unter http:/ /ris.bka.gv.at bzw. http:/ /eur-lex.europa.eu). Eine "Notschlachtung" ist nach den derzeit gültigen Bestimmungen ausschließlich eine Schlachtung nach einem Unfall, die außerhalb eines Schlachtbetriebes durchgeführt werden muss, weil das Tier nicht mehr transportfähig ist oder der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde. Die einzuhaltenden Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI – Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs (siehe Seite 5 dieses Schreibens oben) detailliert festgelegt. Verordnungen der Europäischen Union gelten für alle Mitgliedsstaaten in gleicher Weise und direkt. Nicht transportfähig sind Tiere, die aufgrund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft auf da Transportmittel zu gelangen. Transportunfähig sind alle kranken und verletzten Tiere (Tiertransportgesetz-Straße § 3 Abs. 3 Z 1), wozu jedenfalls festliegende Rinder und Tiere mit einem stark gestörten Allgemeinbefinden zählen. Grundsätzlich dürfen den Tieren durch einen Transport keine unnötigen Schmerzen oder Leiden bereitet werden (Tierschutzgesetz § 5). Das Hinaufziehen von Tieren auf DVR.0069264 www.land-oberoesterreich.gv.at den Transporter oder das Herabziehen eines Tieres ohne vorherige Betäubung ist jedenfalls unzulässig und somit Tierquälerei! Bei nicht transportfähigen Tieren ist eine Schlachtung im landwirtschaftlichen Betrieb möglich (Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI – Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs). Es ist aber jedenfalls eine Lebenduntersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan durchzuführen. Tiere, bei denen keine Lebenduntersuchung durchgeführt wurde sind jedenfalls untauglich. Nachdem die Entblutung im Betrieb selbst durchgeführt wurde, ist der Tierkörper sofort in einen Schlachtbetrieb zur weiteren Aufarbeitung zu bringen. Im Schlachtbetrieb erfolgt schließlich auch die Fleischuntersuchung. Bei einer Notschlachtung müssen immer eine bakteriologische Untersuchung und andere Zusatzuntersuchungen, wie etwa auf den Ausblutungsgrad, durchgeführt werden. Für Tiertransporte, die über 50 km betragen, sind die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes anzuwenden, für Tiertransporte unter 50 km gelten die Regeln des Tierschutzgesetzes. Die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§ 5) besitzen aber immer Gültigkeit. Zusammenfassend darf damit festgestellt werden, dass ein festliegendes Rind keinesfalls transportfähig ist. Tiertransportbestimmungen Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße – TGS), BGI Nr. 411/1994 idF BGBI I Nr. 139/2003 § 1 Anwendungsbereich (2) ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die 5.) eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen. § 3 Transportfähigkeit (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind, (2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Tiertarnsport keine unnötigen Leiden verursachen würde, (3) Transportunfähig sind 1. kranke und verletzte Tiere, 2. trächtige Tiere, die voraussichtlich währen des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben, 3. neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist. Seite 2 § 16 Strafbestimmungen (3) Wer 1. als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu bestrafen. (1.000 Euro sind damit die jedenfalls zu verhängen Mindeststrafe!). Tierschutzbestimmungen Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I Nr. 118/2004 § 5 Verbot Der Tierquälerei (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder se in schwere angst zu versetzen. (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 9.) einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. § 11 Transport von Tieren (3) Der Absatz 3 enthält die Verordnungsermächtigung für alle Tiertransporte, die nicht durch andere Bestimmungen geregelt werden. Insbesondere gilt dies für solche Tiertransporte, die nicht durch das Tiertransportgesetz – Straße bzw. Bestimmungen des EU geregelt sind, somit auch für Transporte unter 50 km. (diese Verordnung des Bundes ist für Anfang 2007 geplant). Verordnung über den Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung (Tierschutz – Schlachtverordnung), BGBl II Nr. 488/2004 § 10 Spezielle Fälle der Tötung (3) Zum Schlachten oder Töten bestimmte verletzte oder kranke Tiere, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht transportiert werden dürfen sind unter Einhaltung von § 3 an Ort und Stelle zu schlachten oder zu töten. § 38 Strafbedingungen (3) Wer gegen den § 32 oder gegen einen auf diese Bestimmung gegründeten Verwaltungsakt verstößt (Tierschutzschlachtverordnung gemäß § 32 Abs. 6), begeht eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7. 500 Euro zu bestrafen. ( Diese Strafbestimmung richtet sich an den Tierhalter!) Seite 3 Bestimmungen des Fleischuntersuchungsrechts Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG): Verordnungsermächtigung gemäß §§ 34, 53 und 98 für die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl II Nr. 109/2006 § 3 Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung (1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II Kapitel III Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Kapitel 5 der Verordnung EG Nr. 854/2004 (siehe Seite 5 dieses Schreibens unten), festgestellt, welche sicher zu einer Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen. (2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel I Beförderung von lebenden Tieren zum Schlachthof Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern müssen sicherstellen das folgende Vorschriften erfüllt sind: 1.Bei der Abholung und Beförderung müssen Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen. 2.Tiere, die Krankheitssymptome zeigen, oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die Öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden. Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Anhang I, Kapitel II, B Schlachttieruntersuchung 2. Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, a) gegen Tierschutzvorschriften verstoßen wurde, oder b) das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonders Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des OIE zu richten ist. 4. Im Falle einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof die vom Tierarzt oder von einer kundigen Person ausgestellte Bescheinigung, die den Tierkörper begleitet zu prüfen. Seite 4 Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass das Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet wird, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat. 2. Ein Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung durchführen. 3. Das geschlachtete, entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. 4. Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers bezüglich Identität, aller verabreichter Arzneimittel und sonstiger Behandlungen, sowie die Daten der Verabreichung und der Wartezeiten. 5. Eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung, sowie jegliche Behandlung durch den Tierarzt, muss den Tierkörper begleiten. 6. Das geschlachtete Tier muss aufgrund der durchgeführten Schlachttieruntersuchung und der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchung genusstauglich sein. 7. Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung erteilt hat. 8. Kennzeichnung rund, darf nur national in Verkehr gebracht werden. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III Entscheidungen bezüglich lebender Tiere 4. Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sind für genussuntauglich zu erklären . 5. Die Schlachtung von Tieren, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können ist zurückzustellen. Zur Diagnosestellung müssen diese Tiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probennahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Erforderlichenfalls sind die Tiere gesondert und im Anschluss an die Normalschlachtung zu schlachten, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Kontamination mit anderen Fleisch zu vermeiden. Seite 5 8.Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssen im Regelfall dort geschlachtet werden. In Ausnahmefällen wie bei einer schwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen kann der amtliche Tierarzt eine direkte Verbindung zu einem anderen Schlachthof gestatten. Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V Entscheidungen bezüglich Fleisch 1. Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es ... (insgesamt 21 Unterpunkte wie beispielsweise bei Allgemeinerkrankungen, Rückständen oder Abmagerung). 2. Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch auferlegen, das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden. Es wird ersucht, unter Berücksichtigung des ho. gewählten Verteilers diese Information an alle damit befassten Personen weiterzugeben. Für den Landeshauptmann Im Auftrag: LVD HR Dr. Karl Wampl Dieses Schreiben ergeht gleichlautend: An die Bezirkshauptmannschaften u. Magistrate An die OÖ. Wirtschaftskammer, Sektion Viehhandel u. Fleischgroßhandel, Linz OÖ. Tierärztekammer, Landesstelle Oberösterreich, Wels OÖ. Rinderbörse, Linz Hinweise: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Veterinärdienst, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmittel über die Nahverkehrsdrehscheibe (Regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen). Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte FahrradAbstellplätze. Seite 6