Lackablösung und Risse bei Holzfenstern

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Lackablösungen und Risse an Holzfenstern
(Technische Beurteilung: Prof. Dipl. Ing. Peter Wossnig, ö.b.u.v Sachverständiger; Rechtliche
Beurteilung: Prof. Dr. Gerd Motzke)
Kurzüberblick
Technisches Fazit
Die Nichtbeachtung zahlreicher technischer Details, die sich jedoch in einschlägigen Regelwerken
nachvollziehen lassen, kann zur totalen Unbrauchbarkeit einer Werkleistung führen. Aber nicht
nur der Tischler, auch der Maler und die Bauleitung haben versagt.
Rechtliches Fazit
Der Bauherr hat Anspruch auf ein funktionstaugliches und dauerhaft mangelfrei bleibendes Werk.
Dem sind Handwerker und Architekten (Bauleiter) verpflichtet. Die Mängelbeseitigung kann bis
zur völligen Neuherstellung gehen. Eine Vorteilsausgleichung findet dann nicht statt.
Hinweise auf weiterführende Literatur
DIN 18355 Tischlerarbeiten
RAL-Gütegemeinschaften Fenster und Haustüren: Leitfaden zu
Montage
DIN 18363 Maler und Lackierarbeiten
BFS-Merkblatt Nr. 18, Technische Richtlinien für Beschichtungen
an Fenstern und Außentüren sowie anderen maßhaltigen
Außenbauteilen aus Holz (07.89)
DIN 68121 Holzprofile für Fenster und
Fenstertüren
DIN 68360 Holz für Tischlerarbeiten,
Gütebedingungen bei
Außenanwendung
RAL-GZ 424/1 Holzfenster - Fertigung + Montage
1 Fallbeschreibung
Bei der Erstellung einer Reihe von Doppelhaushälften durch einen Bauträger wurden gegen Ende
des Jahres 1992 in diesen Gebäuden Fenster und Fenstertüren aus Holz eingebaut. Die
Imprägnierung und den Grundanstrich brachte der Schreiner bereits in der Werkstatt auf.
Im August 1993 wurden die Gebäude durch die Käufer bezogen. Zu diesem Zeitpunkt waren die
Fenster noch immer nicht gestrichen. Als die Käufer reklamierten, wurden diese im Frühjahr 1994
nach einem gründlichen Voranschliff mit dem fehlenden Deckanstrich versehen. Bereits im
Sommer 1994 wurden erste Nachbesserungen durch den Maler durchgeführt.
Im Mai 1995 blätterte die Farbe an vielen Stellen deutlich ab, die ersten Risse in den
Rahmenprofilen zeigten sich. Ein Sachverständiger wurde konsultiert, der zu der Feststellung
kam, dass der Erstanstrich unfachmännisch aufgebracht war.
In den Monaten Mai bis September des Jahres 1996 erfolgte unter Aufsicht des
Sachverständigen in Zusammenarbeit mit dem Farbhersteller die Sanierung. Dabei wurden
zunächst die Fenster gründlich bis auf das weiße Holz abgeschliffen. Da teilweise Feuchtigkeiten
von 20% und mehr festgestellt wurden, musste zwischen Abschleifen und Aufbringen des
Anstrichsystems einige Wochen bis zur Trocknung auf unter 15% gewartet werden. Danach
wurde imprägniert, eine Grundierung und der Endanstrich wurden aufgebracht. Damit schien das
Problem endlich erledigt. Um so mehr waren alle Beteiligten erstaunt, als Ende des Jahres 1996
die altbekannten Schadensbilder (Lackablösung und Rissebildung) erneut auftauchten.
Rechtsanwälte wurden bemüht; die Sache landete bei Gericht und erreichte schließlich den
Sachverständigen.
1.1 Örtliche Situation
Die Gebäude befinden sich an einer Hangkuppe mit dem First in West-Ost-Richtung. Sowohl von
Westen als auch von Osten ist ein Schutz durch Bepflanzung oder Nachbargebäude nicht
gegeben. Dadurch sind die Giebelfassaden der Beanspruchung durch Wetter erhöht ausgesetzt.
Im Giebelbereich der Gebäude (West- und Ostseiten) sind im Erdgeschoss polygonale Erker
vorgebaut, die ausschließlich aus zusammengeleimten Rahmenprofilen bestehen. Ein
auskragendes Erkerdach ist nicht vorhanden. Die restlichen in den Mauerwerksöffnungen
eingebauten Fenster liegen ca. 5 cm gegenüber der Putzvorderkante zurückversetzt. Ein
konstruktiver Schutz der Fenster ist damit nicht gegeben.
Die Fenster wurden in Augenschein genommen. Die Fenster der Westseiten waren
erwartungsgemäß am deutlichsten in Mitleidenschaft gezogen. Bei den Fenstern der Süd- und
Ostseite hinkte die Schadensentwicklung ca. ein Jahr hinterher. Im Norden waren keine Mängel
feststellbar.
Abb. 1: Westlicher Erker: Auffallend die deutliche horizontale Rissausprägung, die von den
Brüstungskanten ausgeht und zum Teil über die gesamte Profillänge reicht
Rissbildungen
Auffallend waren zunächst die horizontalen Risse, die bei den stark bewitterten Fenstern der
Westseiten bereits wenige Monate nach der Anstrichsanierung auftraten. Die großen Risse mit
Rissbreiten bis zu 2 mm konzentrierten sich auf die Eckbereiche der horizontalen Rahmenhölzer.
Von den Brüstungsflächen (Stoß zwischen horizontalem und vertikalem Rahmenholz) ausgehend
zogen sich die Risse wenige Zentimeter bis über die ganze Profillänge reichend parallel zur
Profilachse bzw. dem Maserungsverlauf der Rahmenhölzer entlang
Abb. 2: Westerker: Aufgerissene Brüstungskanten mit sich lösendem Fugenmaterial, horizontale
Risse an den Querhölzern über den Leimfugen
Leimfugen
Der Anstrich über den Rissen wurde entfernt. Unterhalb der Risse zeigten sich im Holz
Leimfugen, die teilweise aufgequollen, teilweise aufgerissen waren. In einigen Fenstern fanden
sich mit Kunstharzspachtel ausgefüllte Fugen mit Breiten bis zu 4 mm und einer Tiefe von 20 mm.
Die Spachtelmasse ließ sich ohne Kraftaufwand aus der Fuge herausziehen, eine kraftschlüssige
Verbindung zwischen Spachtelmasse und Holz lag nicht vor (vgl. Abb. 4).
Brüstungsfugen
Die horizontalen Kanten an den Fugen der zusammengesetzten Profile waren scharfkantig,
ebenso die Fugen der Brüstungen. Die Brüstungsfugen (Fugen zwischen vertikalem und
horizontalem Rahmenprofil) waren allesamt aufgerissen. Nach Abheben der Lackschicht zeigte
sich, dass die Anschlussfugen im Holz ca. 2mm breit waren und ausgespachtelt wurden. Die
Spachtelmasse war beidseitig vom Holz abgerissen. Die Fugentiefe betrug ca. 10 mm (vgl. Abb. 2
und 3).
Blechanschluss
Der Anschluss der Fensterbleche aus Aluminium an den Fensterrahmen erfolgte nicht über eine
hinterschnittene Fuge, sondern wurde wie in Detail 1 dargestellt am unteren Rahmenholz
festgeschraubt. Die obere Fuge zwischen Blech und Holz wurde mit einer Silikonspur versehen.
Von der Unterkante der vertikalen Rahmenprofile, die ebenso keine Verrundung aufwies, zogen
sich über eine Länge von ca. 5 - 10 cm Risse vertikal nach oben (vgl. Abb. 2, 3, 4).
Glashalteleisten
Neben den Rissen in den vertikalen Profilflächen zeigten sich deutliche Farbabblätterungen an
den oberen Ablaufflächen der äußeren Glashalteleisten (vgl. Abb.5). Die Neigung wurde mit 15
Grad gemessen und ist ausreichend. Der ursprüngliche Verrundungsradius an der Vorderkante
der Glashalteleisten von 2mm war durch die nachträglichen Schleifarbeiten nur noch rudimentär
festzustellen.
Anstrich
Vom Anstrich wurden Proben entnommen und auf Dicke überprüft. Diese betrug im Mittel 150 µ .
In den abgeblätterten Bereichen und unter den noch mit Farbschichten bedeckten
Nachbarbereichen zeigte das Holz deutliche Verwitterungserscheinungen (Graufärbung,
Auflösung der Ligninanteile mit Hervortreten der Holzfasern) und starke Rissebildung.
Stahlnadeln ließen sich bis zu 10 mm in die Risse einführen. In den Rissen war teilweise
stehendes Wasser zu erkennen.
Holzfeuchte
Die Feuchtigkeit der Profile wurde elektrisch gemessen (vgl. Abb. 6). Die dabei erzielbare
Genauigkeit reicht für eine Orientierung und Beurteilung aus. In den unteren Teilen der
Rahmenhölzer der Fenstertüren, insbesondere im Bereich der horizontalen Risse, konnten
Holzfeuchtigkeiten zwischen 38% und 50% festgestellt werden, was auf freies Wasser im
Holzquerschnitt hindeutet. Nach oben hin nahm die Feuchtigkeit kontinuierlich ab und erreichte in
den oberen horizontalen Rahmenhölzern ca. 12% (entspricht der zu erwartenden
Ausgleichsfeuchte).
Nach Rücksprache mit dem Schreiner und den Messungen vor Ort konnte der Profilquerschnitt
der unteren Rahmenprofile wie folgt entwickelt werden.
Detail 1: Die zusammengesetzten unteren Rahmenprofile wurden aus Kanteln verleimt
(Lamellierung). Die Leimfugen verlaufen horizontal im Profil und werden außenseitig bewittert
2 Technische Beurteilung
2.1 Mangelursache/technische Anforderungen
Grundierung vor Einbau
Die Fenster wurden nur grundiert angeliefert und eingebaut. Damit entsprachen die Fenster nicht
den Vorgaben der DIN 18363 Abschnitt 3.2.2.1.4 in Verbindung mit DIN 18355 Abschnitt 3.13.3,
die vor dem Einbau und vor der Verglasung einschließlich aller Glasfalze und zugehöriger Leisten
eine Grund- und Zwischenbeschichtung vorsieht. Zudem unterließ der Schreiner den nach RALGZ 424/1 Abschnitt 2.4.8 notwendigen Hinweis: „Diese Fenster sind anstrichtechnisch nur
vorbehandelt. Sie weisen daher noch keinen ausreichenden Schutz gegen Feuchte und UVBestrahlung auf. ff.“
2.2 Mangelbeseitigung
Neuherstellung
Im Hinblick auf den bereits unternommenen ersten Sanierungsversuch ist von weiteren
Versuchen abzuraten. Die Fenster und Erker waren gegen neue Bauteile auszutauschen. Dazu
sind die vorhandenen Fenster auszubauen. Dies erfordert die Entfernung des Putzes im
Leibungsbereich und bei den Erkern die Entfernung des Dachrandes und der unteren
Anschlüsse. Nach dem kompletten Austausch gegen neue Konstruktionen sind Dächer und
Sockel wieder einzubauen und der Putz mit notwendigen Malerarbeiten zu ergänzen.
2.3 Schlussbetrachtung
Zu Pflegebedarf und Vorzügen der Holzfenster
Mehr zur Mangelursache, Mangelbeseitigung und Schlussbetrachtung finden Sie im
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3 Rechtliche Beurteilung
Gewährleistung verschiedener Baubeteiligter
Die Einstandspflichten der Baubeteiligten beurteilen sich sämtlich nach dem
Gewährleistungsrecht des Werkvertrages. Dieses ist, soweit es um die
Nachbesserung/Mängelbeseitigung geht, verschuldensunabhängig und rein erfolgsorientiert
ausgestaltet. Das betrifft den Tischler und den Maler. Bei der Bauleitung stellt sich die Sachlage
in geänderter Form deshalb dar, weil die Bauleitung nicht mehr auf Nachbesserung in Anspruch
genommen werden kann, wenn die Überwachung und Koordinierung erbracht worden und das
körperliche Bauwerk erstellt ist. Dann ist die Nachbesserung der Bauleitung schlicht unmöglich
geworden. Der Planer könnte sich allenfalls noch als Objektüberwacher im Rahmen der
Nachbesserung einbringen, das ist jedoch nach dem Leistungsbild der Planer keine
Nachbesserung, sondern als Teil der Objektbetreuung noch zum ursprünglichen Werkvertrag
gehörig. Hat die Bauleitung versagt, bleibt deshalb lediglich ein Schadensersatzanspruch, der
nach § 635 BGB verschuldensabhängig ausgestaltet ist. Das Verschulden wird jedoch vermutet.
3.1 Verantwortung
Verantwortung Schreiner
Verantwortung Maler
Verantwortung Bauleitung
3.2 Haftung
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