Gliederung I. Entstehung d. ESchG / Embryologische Grundlagen II. Wesentliche Regelungen des ESchG III. Ausgewählte g Probleme des ESchG Si h Sicherung des d Humanum H - Das D E Embryonenschutzgesetz b h t t auff dem d Prüfstand RiAG Rainer Beckmann Beckmann, Wildbad Kreuth Kreuth, 7 7. Juni 2009 1. Präimplantationsdiagnostik 2. Stammzellforschung 3. Klonen 4. Chimären-/Hybrid-Bildung y g IV. Der Rechtsstatus des Embryos V Reichweite des Menschenwürde V. Menschenwürde- und Lebensschutzes VI. Rechtfertigungsversuche für den „Verbrauch“ von Embryonen Entstehung des ESchG I Entstehungsgeschichte I. des ESchG – y g Embryologische Grundlagen Entwicklung der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer; erstes „Retortenbaby Retortenbaby“:: England, England 1978 - „Benda-Kommission“ (1985) - Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der Gentechnologie“ (1987) - Bund-Länder-Arbeitsgruppe B d Lä d A b i „Fortpflanzungsmedizin“ (1988) ESchG (inkraft s. 1.1.1991) Strafrechtl. Nebengesetz; seinerStrafrechtl zeit fehlende Gesetzgebungsp des Bundes ((erst seit kompetenz 1994) Zweck des ESchG (ratio legis) Die einfachgesetzlichen Normen sind nach dem Willen des Gesetzgebers (lt. (lt Gesetzesbegründung) Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundsätze Entwicklung des Embryos Embryonalentwicklung bei natürlicher Befruchtung - Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) Eisprung Eierstock Eileiter [Gesetzesbegründung ESchG, BT-Drs. BT Drs 11/5460, 11/5460 S S. 6] Befruchtung Zygote Aber: kein absoluter Schutz menschl menschl. Embryonen; künstl. Befruchtung sollte ((mit Einschränkungen) g ) zulässig g bleiben. Morula Gebärmutter Blastozyste Beginn der Einnistung Entwicklungsstadien schematisch Befruchtung Vorkernstadium Erste Furchungsteilung Zwei-ZellStadium Vier-ZellStadium Morula Blastozyste (Schnitt) Beginn der Einnistung bis ca. 8-Zell-Stadium: Totipotenz einzelner Blastomeren Entwicklungsstadien IVF-Bilder Totipotenz Potenz: Fähigkeit zur spezifisch menschlichen Weiterentwicklung „Toti“-potenz: Fähigkeit zur Ganzheitsentwicklung. Nicht Ni ht nur zur Entwicklung E t i kl in i jede j d Zellart Z ll t des d menschlihli chen Körpers („Omni-/Pluripotenz“). Diese Fähigkeit haben auch embryonale Stammzellen. Stammzellen Erfahrung g aus Tierexperimenp ten: Totipotenz getrennter Blastomeren bis zum 4 bis 8-ZellStadium. Eineiige Mehrlinge 1. Aufspaltung der Zygote 2. Aufspaltung des Embyoblasten Embryoblast 3. späte p Aufspaltung p g des Embryoblasten gemeinsame Plazenta gemeinsame Amnionhöhle Bis max. 14./15. Entwicklungstag möglich. Präimplantationsdiagnostik II. Wesentliche II Regelungen § 1 I Nr. 2 ESchG: „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft g der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“ Verhinderung einer „gespaltenen Mutterschaft“ implizites PID-Verbot? Stammzell-Gewinnung Klonen § 2 I ESchG: § 6 I ESchG: „wer einen extrakorporal erzeugten ... menschlichen Embryo ... zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck ... verwendet“ „Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht ...“ Verbot der Gewinnung embryonaler Stammzellen Import/Verwendung bereits gewonnener eSZ StZG. PID-Verbot Chimären / Hybride § 7 I ESchG: „Wer es unternimmt, ... 1. Embryonen y mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband b d zu vereinigen, i i 2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, g, oder 3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen h Eizelle Ei ll mit it dem d Samen S eines i Menschen M h einen i dif-ferenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen ...“ Vollständiges Verbot der Bildung von (Interspezies-) (Interspezies ) Chimären und Interspezies-Hybriden? Umfassendes Klon-Verbot? Definition des Embryos § 8 I ESchG: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner f jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. g Ziel: III. Ausgewählte Probleme des ESchG 1. Präimplantationsdiagnostik (PID) Präimplantationsdiagnostik Ablauf der Präimplantationsdiagnostik Vermeidung g von erbkranken Kindern bei „Hochrisiko-Paaren“ Methode: Genetische Diagnostik an IVFEmbryonen vor dem Embryotransfer Kein Transfer von Embryonen mit Genschäden Umfang: Anwendung bei ca. ca 100 Paaren/Jahr bei enger Indikationsstellung 1. Künstliche Befruchtung (IVF) 2. Zellentnahme ((Embryobiopsie) y p ) 3. Genetische Zelldiagnostik 4 Entscheidung / 4. Selektion a) ohne Gendefekt Embryotransfer b) mit Gendefekt „Verwerfen“ Rechtsfragen der PID „hoher Embryonenverbrauch“ „Zeugung auf Probe“ GG: - Art. 1 Menschenwürde - Art. 2 Recht auf Leben - Art. 3 Diskriminierungsverbot g Strafbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG? B Beschluss hl KG Berlin B li / Urteil U t il LG Berlin B li 05/2009 § 1 I Nr. 2 ESchG: „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft d Frau der F herbeizuführen, h b i füh von der d die di Eizelle Ei ll stammt“ t t“ PID und Embryonenschutzgesetz 1. Künstliche Befruchtung (IVF) 2. Zellentnahme (Embryobiopsie) totipotente Zellen: § 2 I; § 6 I iVm 8 I: Verstoß gg. Klonverbot nicht totipot. Zellen: § 2 I: Verwendung zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck 3. Genetische Diagnostik g § 2 I: s. u. (-) 4. Entscheidung/ a)) ohne Selektion Gendefekt Embryotransfer Weitere (Rechts-)Fragen der PID Eugenik/Diskriminierung: Stigmatisierung behinderter Menschen, insb. bei Indikationskatalog Begrenzbarkeit auf Einzelfälle/Gleichbehandlung? Indikationsvorschlag d. Bundesärztekammer: - „hohes genetisches Risiko für schwerwiegende Erkrankung kung“ - „nach derzeitigem Kenntnisstand bei monogenen Erbkrankheiten und Chromosomenschäden“ - „in der Regel nicht bei spät manifestierenden Erkrankungen“ § 1 I Nr. 2: Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft? b)) mit Gendefekt bzgl. b) § 2 I: Verwendung g zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck „Verwerfen“ Weitere (Rechts-)Fragen der PID • „hohes Risiko“: beginnt spätestens bei 25 Prozent • „schwerwiegende schwerwiegende Erkrankung Erkrankung“:: - Mukoviszidose (zystische Fibrose) - Rhesusinkompatibilität p ((Blutgruppenunverträglichkeit) g pp g ) - Chorea Huntington („Veitstanz“) - Hämophilie (Bluterkrankheit) International: - Geschlechtswahl („social sexing“, „family balancing“) - Eignung als Gewebespender (GB 2008) Realistisch: Ausweitung auf alle IVF IVF-Patientinnen Patientinnen „... ist damit zu rechnen, dass sich die PID sukzessive als Routinecheck“ im Rahmen der IVF Routinecheck IVF-Behandlung Behandlung etabliert.“ (TAB-Bericht, BT-Drs. 15/3500, S. 73) Stammzellforschung 2 Stammzellforschung 2. Stammzellen: Zellen Zellen, die sich selbst vermehren und in einzelne oder mehrere Zelltypen ausreifen können (Differenzierung) Ziele: Grundlagenforschung zur Zelldifferenzierung Therapie p schwerer Krankheiten durch Zell-/Gewebeersatz M th d Methoden: Zelldiffe Zelldifferenzierung Befruchtete Eizelle „totipotent“ Gewinnung G i und d gezielte i lt DifferenzieDiff i rung von Stammzellen Herkunft von Stammzellen Innere Zellmasse „pluripotent“ Zellen der I Inneren Zellmasse = embryonale y Stammzellen 3 Keimblätter - ektoderm - mesoderm - entoderm Differenzierung in einzelne Zellarten IVF-Embryonen/ geklonte Embryonen g y embryonale Stammzellen (ES-Zellen) Nabelschnurblut Gewebe/Organe des entwickelten Organismus adulte Stammzellen (AS-Zellen) Abtreibungen g Gewinnung embryonaler Stammzellen IVF-Embryo Blastozyste y entnommene innere Zellmasse Wachstum auf Nährzellen weiteres Wachstum auf Nährzellen embryonale Stammzell-Linie „induced pluripotent stem cells“ Probleme der eSZ-Forschung Grundlagenforschung Vorrang V d der Forschung F h mit i tierischen i i h Zellen Z ll eSZ sind außerhalb ihrer natürlichen Umgebung Krebszellen - Steuerung? - Reinheit (> als 99,995 Prozent erforderlich) Therapeutische Th ti h Anwendung A d erfordert f d t - entweder Immunsuppression - oder d „therapeutisches th ti h Klonen“, Kl “ d. h. immer wieder neue Embryonenerzeugung und d -zerstörung tö Entwicklung von Therapien Japan, USA 2007: 200 Pluripotente Stammzellen (Verhalten wie embryonale Stammzellen) aus Hautzellen/ Bindegewebe dege ebe „Reprogrammierung“ der Entwicklungsgene durch Einschleusung von spezifischen Faktoren (Oct3/4 (Oct3/4, Sox2 Sox2, Klf4 Klf4, cc-Myc; Myc; Nanog Nanog, Lin28) aSZ behandelbare Krankheiten des Menschen therapeutische Studien (nur NIH-Register) eSZ 73 0 >1.600 1 Rechtslage zu ES-Zellen Die Erzeugung eines IVF-Embryos für die Stammzellgewinnung g ist g gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar. § 2 I ESchG: Verbot,, menschliche Embryonen y zu Zwecken zu verwenden, die nicht ihrer Erhaltung dienen (= Verbot der Gewinnung embryonaler Stammzellen). 3 Klonen 3. StZG: Einfuhr/Verwendung von embryonalen Stammzellen grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 1), aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt (§ 4 Abs. 2): - Erzeugung Er e g ng der Stamm Stammzellen ellen vor or dem 1.5.2007 1 5 2007 (Stich (Stichtagsregelung) - Herkunft aus „überzähligen überzähligen Embryonen“ Embryonen - behördliche Genehmigung Definition - Methoden Definition: Verfahren zur Herstellung von Lebewesen (Menschen), (M h ) di die genetisch ti h mit it anderen lebenden oder toten Lebewesen (fast) (f t) identisch id ti h sind i d Methoden: ▪ mechanische Teilung („embryo splitting“) genetische Identität ▪ Kerntransfer in eine entkernte Eizelle = „Dolly-Methode“ genetisch fast identisch Klonen: Ziele - Begriffe Zielsetzung Bezeichnung Erzeugung eines Kindes Replikation von Menschen mit bestimmten Eigenschaften Produktion „menschlicher Ersatzteillager“ Produktion von Embryonen zur Gewinnung g von embryonalen Stammzellen „Baby-Klonen“ reproduktives Klonen Forschungsklonen „„therapeutisches p Klonen“ Fo orsc chungs sklo onen n/ r odu repo uktiv ves Klo onen Praxis des Klonens Kerntransfer + Zellkern einer p Körperzelle • Schaf (1997) Eizelle Keine Immunreaktion? Forschungskl klonen reproduktives Kl Klonen ? Reproduktives Klonen von Menschen! Reproduktives Klonen • Maus (1998) bei zahlreichen Tier Tier• Rind (1998) arten gelungen • Ziege (1999) geringe g Erfolgsg Sehr g • Schwein ((2000)) rate (ca. unter 1 – ca. 2 • Kaninchen (2002) Prozent, je nach Tier• Katze (2002) art) • Maultier M lti (2003) Reproduktives Klonen beim Menschen nicht nachgewiesen • Pferd (2003) • Ratte (2003) • Hund (2005) Die Behauptung Behauptung, embryonale Stammzellen aus geklonten menschlichen Embryonen gewonnen zu haben (Forschungsklonen), g ), erwies sich als Fälschung. g ((Süd-Korea,, 2004 u. 2005) Rechtslage in Deutschland § 6 I ESchG: Verbot der Herstellung g von menschlichen Embryonen y mit der gleichen Erbinformation wie andere Embryonen/Menschen/Verstorbene P: „Embryo“-Definition; „gleiche“ Erbinformation § 8 Begriffsbestimmung Erfasst: nur im Embryosplitting nachgilt IVF, nicht (1) Als Embryo Sinne dieses Gesetzes bereits die befruchtete befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Kernaustausch-Verfahren ((„Dolly-Methode Dolly-Methode“) ) Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,... § 6 II ESchG: „Ebenso wird bestraft, wer einen in Abs. 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.“ ! Argumente gegen das Klonen Keine Verwendung menschlicher Keimzellen. „Unnatürlichkeit“.. „Unnatürlichkeit Spaltung der Menschheit in „normale“ und „geklonte „geklonte“ Menschen. Auflösung zentraler Begriffe des Familienrechts: Mutter, Vater, Kind, Abstammung, Elternschaft. 4. Chimären-/HybridBildung Bild Eizellen als Rohstoff erforderlich – Ausbeutung von Frauen als Eizell Eizell-Lieferantinnen. Lieferantinnen. Hohe Missbildungsrate - Zeugung auf Probe („hoher Embryonenverbrauch“). Embryonenverbrauch ). Instrumentalisierung des Klons (Forschung, Organspende Reproduktion verstorbener oder besonders spende, „wertvoller“ Menschen). Chimären / Hybride I § 7 I ESchG: „Wer W es unternimmt, t i t 1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen, ...“ Chimären / Hybride II § 7 I ESchG: „Wer Wer es unternimmt unternimmt, ... 2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, ...“ Hybride III Kernaustausch-Chimären /-Hybride § 7 I ESchG: „Wer W es unternimmt, t i t 3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen g g Embryo y zu erzeugen g ...“ Nicht erfasst von § 7 I Nr. 2 / 3 ESchG sind Chimären b bzw. Hybride, H b id die di durch d h Transplantation T l t ti eines i Zellkerns Z llk in eine entkernte Eizelle entstehen: Chimären / Hybride b. Tieren Tetragametic Mouse ???!!! „Schiege“ Beim Menschen „nur“ für Embryonen vorgesehen (GB 2008). ???!!!... ???!!!