Übersicht § 7

Werbung
PD Dr. Andreas Funke, Vorlesung Rechtsphilosophie, SS 2011
Übersicht zu § 7
Kritik des Rechtspositivismus: Ronald Dworkin
Text: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, 1994,
S. 42-90
A. Allgemeines
I. Lebensdaten
geb. 1931
Studium der Philosophie und der Rechtswissenschaften in Harvard und Oxford
Tätigkeit als Rechtsanwalt und Assistent an einem US-amerikanischen Rechtsmittelgericht
ab 1962 verschiedenen Professuren für Law, Jurisprudence sowie Philosophie an der Yale
University, in Oxford (Nachfolger Hart), an der New York University und am University College London
II. Primärliteratur
Taking Rights Seriously, 1977 (dt.: Bürgerrechte ernstgenommen, 1984)
A Matter of Principle, 1985
Law’s Empire, 1986
Sovereign Virtue, 2000 (dt.: Was ist Gleichheit, 2010)
Justice in Robes, 2006
Justice for Hedgehogs, 2011
III. Sekundärliteratur
Watkins-Bienz, Renee M., Die Hart-Dworkin Debatte. Ein Beitrag zu den internationalen
Kontroversen der Gegenwart, 2002; Claudia Bittner, Recht als interpretative Praxis. Zu Ronald Dworkins allgemeiner Theorie des Rechts, 1988; Steffen Wesche/Véronique Zanetti
(Hrsg.), Dworkin in der Diskussion, 2000
IV. Wirkung
1. Der „deutsche Zweig“: Die Kategorie des Rechtsprinzips als Argument gegen den Rechtspositivismus
und die Unterscheidung von Regeln und Prinzipien
Robert Alexy, Zum Begriff des Rechtsprinzips (1979), in: ders., Recht, Vernunft, Diskus, 1995, S. 177-212; ders.,
Theorie der Grundrechte, 1985, Ralf Dreier, Der Begriff des Rechts, NJW 1986, S. 890-896; Robert Alexy, Begriff
und Geltung des Rechts, 1992; Jan-Reinhard Sieckmann (Hrsg.), Die Prinzipientheorie der Grundrechte. Studien
zur Grundrechtstheorie Robert Alexys, 2007; ders., Recht als normatives System. Die Prinzipientheorie des
Rechts, 2009
2. Der „angloamerikanische Zweig“: inklusiver und exklusiver Rechtspositivismus
Andrei Marmor, Exclusive Legal Positivism, in: Coleman/Shapiro (Hrsg.), The Oxford Handbook of Jurisprudence
& Philosophy of Law, 2002, Kap. 3; Kenneth Einar Himma, Inclusive Legal Positivism, ebd., Kap. 4; Lilja Szekessy, Gerechtigkeit und inklusiver Rechtspositivismus, 2003
B. Dworkins rechtsphilosophischer Ansatz
I. Philosophische Grundannahmen
• keine spezifische methodische oder philosophische Prägung
• Ausgangspunkt: Einheit der Werte (unity of value), d. h. ethische und moralische
Werte hängen voneinander ab
• Die Wahrheit über ethische und politische Begriffe muß durch Interpretation ermittelt
werden:
„Politische Begriffe funktionieren für uns als interpretative Begriffe. Wir teilen sie, weil
wir soziale Praktiken und Erfahrungen teilen, in denen diese Begriffe eine Rolle spielen. Wir verwenden diese Begriffe, um Werte zu beschreiben, aber wir sind uns nicht
einig, manchmal in beträchtlichem Ausmaß, was diese Werte sind und wie sie ausgedrückt werden sollten. Wir sind uns nicht einig, weil wir unsere geteilten Praktiken
unterschiedlich interpretieren: Wir haben einigermaßen unterschiedliche Theorien
darüber, welche Werte am besten das rechtfertigen, was wir als zentrale oder paradigmatische Eigenschaften dieser Praxis akzeptieren.“ (Justice for Hedgehogs, S. 6
f.)
II. Rechtsphilosophie
• Recht ist ein „interpretatives Konzept“ (interpretive concept)
„Die Richter sollen entscheiden, was rechtens ist, indem sie die Praxis anderer
Richter interpretieren, die entscheiden, was das Recht ist. Allgemeine Theorien
des Rechts sind für uns allgemeine Interpretationen unserer eigenen rechtlichen
Praxis.“ (Law’s Empire, S. 410)
• damit Trennung von Rechtstheorie und Rechtsethik nicht möglich
• auch keine Trennung von Rechtspraxis und Rechtsphilosophie, da beides exercise in
interpretation
• Aufbau seiner Rechtsphilosophie:
1) begrifflicher Teil: law as integrity
„Recht als Integrität bedeutet, daß Aussagen über das Recht dann wahr sind,
wenn sie aus denjenigen Prinzipien der Gerechtigkeit und Fairneß folgen, die die
beste konstruktive Interpretation der Rechtspraxis der Gemeinschaft darstellen.“
(Law’s Empire, S. 225)
2) normativer Teil: politische bzw. Moralphilosophie, Position eines egalitären Liberalismus
C. Zum Text: Die Unterscheidung von Regeln und Prinzipien
Gedankengang:
(1) Darstellung des Rechtspositivismus
(2) Regel und Prinzip
(3) Werden Prinzipien erst durch Gerichtsentscheidungen gesetzt oder liegen sie bindend
den Gerichtsentscheidungen voraus?: „Realismus“ vs. „Normativismus“
(4) Begriff des Ermessens
(5) Was ist die rechtliche Daseinsweise von Prinzipien und wie kann ihr Dasein festgestellt
werden?
Wie weiter? Dworkins Theorie der Rechtsprechung und der Rechte – Thesen:
1. Auch in schwierigen Fälle (hard cases) hat der Richter kein Ermessen, sondern muß
die bestehenden subjektiven Rechte der Parteien herausfinden.
2. Ein Jurist mit übermenschlichen Fähigkeiten (Herkules) kann ein Schema von Prinzipien, das eine kohärente Rechtfertigung der Bestimmungen der Verfassung und des
sonstigen geschriebenen Rechts darstellt, konstruieren. Aus diesen Prinzipien gehen
die Rechte der Beteiligten eindeutig hervor.
3. Es gibt demnach nur eine richtige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der für
den Fall relevanten Prinzipien gefunden werden kann.
4. Individuen haben Rechte gegen den Staat, die den Rechten vorausliegen, die durch
positive Gesetzgebung geschaffen werden. Grundlegend und axiomatisch ist dabei
das Recht auf gleiche Rücksicht und Achtung.
D. Fazit
Herunterladen