23.12.2015 Richtlinien Tierhaltung - IP

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Tierproduktion
IP-SUISSE
Januar 2016
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Tierproduktion
Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
1 Gesamtbetriebliche Anforderungen ........................................................... 3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Einleitung ...................................................................................................................... 3
1.1.1 Ziel und Zweck............................................................................................................. 3
1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien ................................................................................ 3
Geltungsbereich ............................................................................................................. 3
1.2.1 Richtlinienanpassungen .............................................................................................. 4
Administratives .............................................................................................................. 4
1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren ...................................................................... 4
1.3.2 Labelanerkennung....................................................................................................... 4
1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten ............................................................................................ 4
1.3.4 Kontaktadressen ......................................................................................................... 5
Labelkontrollen .............................................................................................................. 5
1.4.1 Koordination und Organisation................................................................................... 5
1.4.2 Kontrollintervalle ........................................................................................................ 5
1.4.3 Oberkontrollen ............................................................................................................ 5
1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick .................................................................................. 5
1.4.5 Sanktionen .................................................................................................................. 5
1.4.6 Rekurse........................................................................................................................ 5
1.4.7 Kostenregelung ........................................................................................................... 5
Gesetzliche Vorgaben ..................................................................................................... 6
1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) ...................................... 6
1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) ............................................................................. 6
1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1 ........................................................... 6
1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27).............................................................. 6
1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) ........................ 6
1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
oder Bio-Verordnung (SR 910.18) ............................................................................................ 6
1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133) ................................................ 6
1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) . 6
1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)......................................................................... 7
1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1 ...................................... 7
1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR
916.441.22 ............................................................................................................................... 7
1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11 ....................... 7
Gesamtbetriebliche Anforderungen ................................................................................ 8
1.6.1 Betriebsformen ........................................................................................................... 8
1.6.2 Schweizer Herkunft ..................................................................................................... 8
1.6.3 Haltungsbedingungen ................................................................................................. 8
1.6.4 Kaninchen.................................................................................................................... 8
1.6.5 Gentechnik / GVO ....................................................................................................... 8
1.6.6 Siedlungsabfälle .......................................................................................................... 9
1.6.7 Aufenthaltsdauer ........................................................................................................ 9
1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan ......................................................................................... 9
2 Labelanforderungen ..................................................................................10
2.1
2.2
IP-SUISSE
Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration .................. 10
2.1.1 Boden-Wasser und Klimaschutz ................................................................................ 10
2.1.2 Sicherheit und Schulung ............................................................................................ 10
2.1.3 Soziale Anforderungen .............................................................................................. 10
Allgemein .................................................................................................................... 11
2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz ......................................................................... 11
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Tierproduktion
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
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2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien ........................................... 12
Schweinezucht ............................................................................................................. 15
2.3.1 Haltung ...................................................................................................................... 15
2.3.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 15
Schweinemast.............................................................................................................. 17
2.4.1 Haltung ...................................................................................................................... 17
2.4.2 Ferkelzukauf .............................................................................................................. 17
2.4.3 Freilandhaltung ......................................................................................................... 17
2.4.4 Alpschwein© ..........................................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
Kälbermast .................................................................................................................. 18
2.5.1 Haltung ...................................................................................................................... 18
2.5.2 Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf www.agate.ch ....................................... 18
2.5.3 Einstreue ................................................................................................................... 18
2.5.4 Zukauf von Tränkekälber........................................................................................... 18
2.5.5 Fütterung................................................................................................................... 19
2.5.6 Tiergesundheit .......................................................................................................... 19
Grossviehmast (Bankvieh) ............................................................................................ 20
2.6.1 Haltung ...................................................................................................................... 20
Weiderind©................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
2.7.1 Zukauf von Fresser .................................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
Pure Simmental ........................................................................................................... 20
Mutterkuhhaltung oder Weidemast ............................................................................. 20
Schlachtkühe BTS und RAUS ......................................................................................... 20
2.10.1 Haltung ...................................................................................................................... 20
Schlachtkühe RAUS ...................................................................................................... 20
2.11.1 Haltung ...................................................................................................................... 20
Lämmerzucht ............................................................................................................... 21
2.12.1 Haltung ...................................................................................................................... 21
2.12.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 21
Lämmermast ................................................................................................................ 21
2.13.1 Haltung ...................................................................................................................... 21
Geflügel ....................................................................................................................... 22
2.14.1 Küken......................................................................................................................... 22
2.14.2 Futtermittel / Fütterung............................................................................................ 22
2.14.3 Hygiene und Sicherheit im Stall ................................................................................ 22
2.14.4 Herkunft der Tiere ..................................................................................................... 22
2.14.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter............................................... 22
2.14.6 Qualitätsorientierte Produktion................................................................................ 22
2.14.7 Freilandpoulet ........................................................................................................... 23
2.14.8 Pouletsmast BTS und Weidegang ............................................................................. 23
2.14.9 Trutenmast ................................................................................................................ 23
2.14.10 Legehennen ............................................................................................................... 24
3 Anhang ......................................................................................................25
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
IP-SUISSE
Regelung Tiersektoren.................................................................................................. 25
Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren ............................................................... 26
3.2.1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 26
3.2.2 Ziele ........................................................................................................................... 26
3.2.3 Anteil Schweizer Getreide ......................................................................................... 26
3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel ...................... 27
Eingeschränkter Antibiotikaeinsatz in der Kälbermast (gem. Ziff. 2.5.6) ......................... 28
Antibiotika, bei denen ab 2016 mit Einschränkungen zu rechnen ist .............................. 28
Masstabellen ............................................................................................................... 29
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Tierproduktion
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Gesamtbetriebliche Anforderungen
1.1 Einleitung
1.1.1 Ziel und Zweck
Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet, die
ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen.
1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien
In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente:
 Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen
ist Voraussetzung für die Labelproduktion.
 Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion.
Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien
Anforderungsstufen
Inhalt / Beschreibung
Auszeichnungen
2. Labelauszeichnung
Labelproduktion
Programmspezifische
Labelanforderungen
Programm- und
Sektorspezifische
Labelauszeichnungen
Fleisch
Allgemeine
Labelanforderungen
Getreide
Kartoffeln
Raps
Mostobst
Biodiversität
Sicherheit und Schulung
Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen
Gesamtbetrieblicheanforderungen
1. Auszeichnung
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
QM-Schweizer Fleisch
Aktuell gültige Gesetzgebung
/ SUISSE GARANTIE
1.2 Geltungsbereich
Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das
IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand
und Weitere.
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Tierproduktion
Januar 2016
1.2.1 Richtlinienanpassungen
Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden.
1.3 Administratives
1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren
Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle. Diese stellt
dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und
Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt. Diese
wird durch eine nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt.
Anmeldung
Bei der IP-SUISSE liegen ein unterzeichneter Produktionsvertrag und notwendige
Unterlagen vor.
Antragsprüfung
Der Antrag wird von
der IP-SUISSE auf Vollständigkeit und noch
freier Absatzkapazität
im entsprechenden
Kanal geprüft.
Kontrolle
Es findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle durch eine
akkreditierte Inspektionsstelle statt.
LabelAnerkennung
Nach erfolgreich erfolgter Abnahmekontrolle wird dem Produzenten von der IPSUISSE die Lieferberechtigung erteilt.
1.3.2 Labelanerkennung
Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.B. für Tierhalter über die Identitas AG) dem Produzenten die Lieferberechtigung.
1.3.2.1 Anerkennungsurkunde und Feldrandtafeln
Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Anerkennungsurkunde oder Feldrandtafel ihren Betrieb auszuzeichnen. Die Feldrandtafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden.
Die Anerkennungsurkunden können jederzeit selber ausgedruckt, oder bei der Geschäftsstelle bestellt
werden.
1.3.2.2 Produzentenmeldungen
Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend
der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel:
 Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion)
 Betriebsaufgabe, –übernahmen oder -gemeinschaftsformen
 Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide)
 verhängte Sanktion
 vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion
 bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau)
1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten
Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie
des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, AGIS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden sowie
Geschäftspartner (z. B. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass IP-SUISSE
Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, insbesondere Geburtsmeldung, Zu–
und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der
Identitas AG an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten
für fachtechnische Auswertungen an weitere Organisationen weiterleiten.
IP-SUISSE
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Tierproduktion
1.3.4
Januar 2016
Kontaktadressen
IP-SUISSE
Molkereistrase 21
3052 Zollikofen
Tel.: 031 910 60 00
Fax: 031 910 60 49
[email protected]
www.ipsuisse.ch
IP-SUISSE Lausanne
Jordils 5
CP 1080
1001 Lausanne
Tel.: 021 614 04 72
Fax: 021 614 04 78
[email protected]
www.ipsuisse.ch
IP-SUISSE Ticino
Burger Ana
Molkereistrase 21
3052 Zollikofen
Tel.: 079 266 42 86
[email protected]
www.ipsuisse.ch
1.4 Labelkontrollen
1.4.1 Koordination und Organisation
Die Geschäftsstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen
Betriebskontrollen.
1.4.2 Kontrollintervalle
Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet
erfolgen.
1.4.3 Oberkontrollen
Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen, Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden.
1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick
Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in
die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen.
1.4.5 Sanktionen
Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für
den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet
werden.
1.4.6 Rekurse
Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission.
1.4.7 Kostenregelung
Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich).
IP-SUISSE
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Tierproduktion
Januar 2016
1.5 Gesetzliche Vorgaben
Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können
einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html)
Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt:
1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen, Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue)
 Fütterung und Wasserversorgung
(Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit) Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes, Kastration, Nasenringe)
 Qualitativer Tierschutz
(Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene)
1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten)
1.5.3
Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung,
AMBV): SR 812.212.1
1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV)
(Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand)
 Medikamente
(Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen)
 Medizinalfutter
(Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz)
 Aufzeichnungspflicht
(Kennzeichnungen, Buchführungspflichten)
1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle
1.5.6
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder
Bio-Verordnung (SR 910.18)
1.5.7
Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133)
1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 GVO
(Grenzwerte, Deklarationsvorschriften)
 Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe
(Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte,
verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften)
 Bewilligungen
(Selbstmischer, Einzelkomponenten)
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Tierproduktion
Januar 2016
1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Registrierung und Kennzeichnung
(Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten, Transport und Begleitdokumente)
 Embryotransfer und künstliche Besamungen
(Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle)
 Meldepflicht
(Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch)
 Küchen- und Speiseabfälle
(Bewilligungen, Behandlungen, Definition)
1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank.
1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22
1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
 Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises.
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Tierproduktion
Januar 2016
1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen
1.6.1 Betriebsformen
Als „gleicher Betrieb“ gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben Betriebsgemeinschaft).
1.6.2 Schweizer Herkunft
Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf
sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen.
Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus dem
Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende
Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung nur für
Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein.
1.6.3
Haltungsbedingungen
1.6.3.1 Rindvieh
Tiere der Rindergattung sind bei Anbindehaltung während mind. 90 Tagen in der Vegetationszeit und
während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren.
1.6.3.2 Schweine
Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein.
1.6.3.3 Geflügel
Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche
eingestreut.
1.6.3.4 Schafe / Ziegen
Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen)
haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt,
sofern es witterungsbedingt möglich ist.
1.6.3.5 Pferde
Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang oder Bewegung
gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist.
1.6.4 Kaninchen
Kaninchen müssen ständig Zugang zu einem Nageobjekt haben. Säugenden Zibben müssen sich von
ihren Jungtieren in ein anderes Abteil oder auf erhöhte Flächen zurückziehen können.
1.6.5 Gentechnik / GVO
Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden.
Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR
916.307) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten.
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Tierproduktion
Januar 2016
1.6.5.1 Soja aus nachhaltiger Produktion
Alle für das IP-SUISSE Label-Programm zugelassenen Futtermittelhersteller sind verpflichtet, die für
dieses Programm benötigte Menge Soja nach einem definierten Nachhaltigkeits-Standard zu beschaffen. Die zugelassenen Standards werden im „Schweizer Netzwerk nachhaltige Soja“ bestimmt.
1.6.6
Siedlungsabfälle
1.6.6.1 Klärschlamm / Gärgülle
Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten.
Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkomponente gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) einsetzen.
1.6.6.2
Kompostpresssaft
Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn:
 Die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, 814.81) nicht überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein) pro
Charge bestätigt.
 Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode ausgebracht wird.
1.6.7 Aufenthaltsdauer
Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QMBetrieb gehalten werden:



Kälber, Kaninchen, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer
Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate
Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten
1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan
Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Kopie der Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh).
Sämtliche Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen
aufbewahrt werden.
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Tierproduktion
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Januar 2016
Labelanforderungen
2.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration
2.1.1
Boden-Wasser und Klimaschutz
2.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege
Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der
Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden.
Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig
unnötigen Energieaufwand.
Eine ausgewogene Fruchtfolge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln reduziert wird.
2.1.1.2 Wasser
Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine optimale
Fruchtfolge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet
werden. Eine Düngung hat nur dann zu erfolgen, wenn Grund- und Oberflächenwasser nicht gefährdet werden.
2.1.1.3 Energie und Klima
Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen
müssen.
2.1.2
Sicherheit und Schulung
2.1.2.1 Sicherheit Mensch
Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.B. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese
Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen
kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern
gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb.
2.1.2.2 Ausbildung
Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die
mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren.
2.1.2.3 Sicherheit Umwelt
Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände
müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen,
der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren.
2.1.3 Soziale Anforderungen
Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und
Richtlinien als Wegleitung.
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Tierproduktion
Januar 2016
2.1.3.1 Arbeitsvertrag / Versicherungen
Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR 822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz
UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR

Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle
für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbv-versicherungen.ch)

Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive
landw. Hauswirtschaft 2014 (www.agroimpuls.ch)
2.1.3.2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit
Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im
Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch)
2.2 Allgemein
2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz
Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut.
2.2.1.1 Ziel und Zweck
Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische
Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften – aber auch wir Menschen gehören dazu.
2.2.1.2 Umsetzung
Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem
Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen
langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der „Leitfaden für
die Anwendung des Punktesystems“.
Der detaillierte Massnahmekatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter
www.ipsuisse.ch  „Login“ ersichtlich. Mitglieder können sich mittels Email und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden.

Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen.

Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1 – 15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden.

Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von 3 Monaten
die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen.
Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet.

Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht.

Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten.
Die Massnahmen ‚Biodiversität und Ressourcenschutz’ sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet.
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Tierproduktion
Januar 2016
2.2.1.3 Flächen im Ausland
Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche
im Ausland erbringen.
2.2.1.4 Landlose Betriebe
Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen.
ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der
Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich
erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung
massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf
IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen.
2.2.1.5 Direktvermarkter
Ein Betrieb, der seine Produkte mit dem IP-SUISSE-Logo auszeichnet und vermarket, muss mit der IPSUISSE die „Vereinbarung zur Vermarktung von IP-SUISSE-Produkten“ unterzeichnen und das „Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IPS-Produkten“ einhalten.
2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien
Die Richtlinien Tierhaltung umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei wählbar.
Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien gelten.
2.2.2.1 Regelung der Tiersektoren
Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt 1.6.1 Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche
Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien gelten die im Anhang 3 aufgeführten Kategorien.
2.2.2.2 Fütterung / Futtermittelhersteller
Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die
Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert.
2.2.2.3 Tiermarkierung, -meldungen und –herkunft (Identität)

Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen
(Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Zusatzmeldungen (Geburtsund Zugangsmeldungen) über www.agate.ch hinterlegt werden.

Für Mastschweine muss nebst der öffentlich rechtlichen Zugangsmeldung auch eine labelspezifische Zugangsmeldung via www.agate.ch hinterlegt werden.

Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken – zu beziehen bei www.agate.ch
– markiert werden.

Lämmer inkl. Alplämmer müssen mit einer elektronischen Ohrmarke gekennzeichnet werden.
Diese wird über www.agate.ch bezogen. Zudem müssen Geburt, Abgang und Zugang auf
www.sheeponline.ch hinterlegt werden.

Ein Teil der oben genannten Meldungen kann auch über das App IP-SUISSE Tier erledigt werden.
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Tierproduktion
Januar 2016
2.2.2.4 Tierherkunft
Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung
erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas AG hinterlegt sind (Agate, resp. Tierverkehrsdatenbank).
2.2.2.5 Tiergesundheit
Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel - müssen von den
anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung). Kranke
oder verletzte Tiere müssen an einem trockenen, windgeschützten Ort mit ausreichend Einstreue gehalten werden. Schweine und Schafe dürfen nicht fixiert werden.
2.2.2.6 Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben
Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt:
Tierkategorie
Minimale Aufenthaltsdauer
Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastläm- Gesamte Mastdauer
mer, Kaninchen und sämtliches Geflügel
Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh)
5 Monate
Kühe
12 Monate
2.2.2.7 Labelvignetten / Begleitdokumente
Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) versehen werden und mit der Labelvignette - an den Abnehmer
(Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel und Kaninchen müssen mit den Lieferdokumenten der Systemlieferanten geliefert werden.
2.2.2.8 Vermarktung
Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und
zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere
direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten.
2.2.2.9 Verlad und Transport von Tieren

Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein.

Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden.

Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein.

Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad
zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen.

Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern
(Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh).

Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben.

Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt.
Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer
Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung
und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung
jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren, wird
die Ausbildung empfohlen.
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Tierproduktion
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Der Schweizer Tierschutz STS überwacht die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Tiertransport im Auftrag von IP-SUISSE.
2.2.2.10 Produktqualität
Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren.
2.2.2.11 Kosten
Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt)
und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier oder pro kg produzierte Milch zusammen.
Verstösse gegen die geltenden Richtlinien bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt.
2.2.2.12 Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben
Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133) bewirtschaftet
werden. Die Vermarktung von Mastkälbern, Lämmer (inkl. Alplämmer) und Mastschweinen ab einem
Alpbetrieb in den IP-SUISSE Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert (in
der Regel all 3 bis 4 Jahre) und durch die IP-SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe).
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Tierproduktion
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2.3 Schweinezucht
2.3.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schweinezucht“ nach den nachfolgenden Anforderungen gehalten werden:
Kategorie
E1
Zuchteber über ½ jährig
E2
nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig
E3
säugende Zuchtsauen
E4
abgesetzte Ferkel
E5
Remonten bis ½ jährig und Mastschweine
1
Anforderungen IP-SUISSE Tierhaltung
RAUS-Anforderungen 1
BTS- und RAUS-Anforderungen
BTS-Anforderungen
BTS-Anforderungen
BTS- und RAUS-Anforderungen
Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss Tierwohlbeiträge BTS einzustreuen.
Der Liegebereich für sämtliche Kategorien ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Als Grundlage gilt die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, sowie die Verordnung
des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (455.110.1).
Studien der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) zeigen, dass die Gruppenhaltung von Sauen während der
Deckzeit erfolgreich betrieben werden kann. Aus Sicht der IP-SUISSE ist diese Haltungsform zu empfehlen.
Die hindernisfreie, eingestreute und unperforierte Liegefläche beträgt in jedem Fall mindestens 1.2m
mal 1.9m oder 1m mal 2m. Die hindernisfreie Fläche darf unter den Fresstrog (jedoch nicht unter dem
Abweisbügel) bis zum tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, sofern dieser an der tiefsten Stelle
eine Bodenfreiheit von 15 cm aufweist.
Als Leitsysteme in den Abferkelbuchten sind Abweisbügel erlaubt. Diese dürfen maximal 0.20 Meter
in die Bucht ragen.
Für ferkelführende Mutterschweine und Ferkel sind folgende Mindestmasse (Angaben je Mutterschwein oder Ferkel) festgelegt:
Buchtengrösse
Festboden
Eingestreute Liegefläche
mindestens 6.0 m2
4.5 m2
3.0 m2
empfohlen 7.0 m2
4.9 m2
3.4 m2
Eingestreutes Ferkelnest
0.1 m2 /Ferkel
2.3.1.1 Einsatz „künstlicher Ammen“
Für den Einsatz technischer Hilfsmittel, wie sogenannte „Nurseries“, „Rescue Decks“ (künstliche Ammen) wird keine Betriebsbewilligung erteilt und eine allfällige Anschaffung erfolgt auf eigenes Risiko.
Wird die befristete Betriebsbewilligung vom BLV in eine generelle Betriebsbewilligung umgewandelt,
behält sich die IP-SUISSE eine Neu- respektive Gesamtbeurteilung vor und wird neu entscheiden.
2.3.2
Tiergesundheit
2.3.2.1 Kastration
Für den Produzenten oder den Bestandestierarzt sind ausschliesslich die chirurgische Kastration unter
Narkose und Schmerzausschaltung und - falls der Markt dies verlangt - die Ebermast zugelassen.
Der Produzent muss die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung (Inhalationsmethode) ab dem 1. Januar 2010 mittels amtlich bewilligter Geräte nach der Absolvierung eines Kurses
vornehmen. Die Kastration hat vor dem 14. Lebenstag der Ferkel zu erfolgen (Ausnahme: Kastration
durch den Bestandestierarzt). Das Kastrationsdatum ist im Stalljournal einzutragen.
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2.3.2.2 Absetzfristen
Die Säugezeit beträgt mindestens 4-6 Wochen (Betriebsdurchschnitt). Für den einzelnen Wurf gilt ein
Minimum von 24 Tagen.
Das Absetzdatum ist im Stalljournal oder auf dem Sauenblatt aufzuführen.
2.3.2.3 Mitgliedschaft (Suisag – SGD)
Jeder Zuchtbetrieb muss dem Schweinegesundheitsdienst (Suisag - SGD) angeschlossen sein und die
Anforderungen des Status A erfüllen.
Zurückgestufte oder gesperrte Betriebe müssen die Geschäftsstelle umgehend informieren. Ein allfälliger vom SGD ausgearbeiteter Sanierungsvorschlag sowie eine Liste der Mastbetriebe, welche die Ferkel solcher Betriebe einstallen werden, müssen der Geschäftsstelle unterbreitet werden.
Bei gesundheitlichen Problemen im Stall sind die Kontrolleure vor dem Betreten der Ställe darauf aufmerksam zu machen (bei Abwesenheit Vermerk an Stalltüre anbringen).
Der Produzent gibt der Geschäftsstelle das Recht, bei der Suisag –SGD, Informationen über den Betriebsstand einzuholen.
2.3.2.4 Arbeitsteilige Ferkelproduktion (AFP)
Abferkelringe müssen bei der Geschäftsstelle gemeldet sein unter Angabe der Ringverantwortlichen.
Eine allfällige Sanktion eines Mitgliedes eines AFP-Ringes hat die Sanktion des gesamten Ringes zur
Folge.
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Tierproduktion
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2.4 Schweinemast
2.4.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schweinemast“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen (Anforderungen Tierwohlbeiträge) gehalten werden. Der Liegebereich ist ausreichend und regelmässig einzustreuen.
Abmessungen / Flächenmasse
Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestmasse gilt immer die begehbare Fläche (Mindestflächenangaben in m2 / Tier).
Liegebereich
(eingestreut)
Auslauf
Gesamtfläche
Vormast 25 - 60 kg LG
0.25 - 0.40
0.45
0.85*
Ausmast 60 - 110 kg LG
0.40 - 0.60
0.65
1.25*
Ställe mit Schiebewänden
Lebendgewicht
Masttage
Eingestreute
Liegefläche
Auslauf
Total
bis 25 kg LG
0
0,25 m2
0,45 m2
0.70 m2
25 - 40 kg LG
21
0,32 m2
0,45 m2
0.77 m2
40 - 60 kg LG
50
0,40 m2
0,45 m2
0.85 m2
60 - 80 kg LG
78
0,50 m2
0,65 m2
1.15 m2
80 - 110 kg LG
114
0,60 m2
0,65 m2
1.25 m2
2.4.2 Ferkelzukauf
Ferkelzukäufe erfolgen ausschliesslich von IP-SUISSE Zuchtbetrieben. Dabei sind die Ferkel restlos mit
IP-SUISSE Ohrmarken gekennzeichnet.
Die Zugangsmeldung inkl. Labelmeldung hat über www.agate.ch zu erfolgen.
2.4.3 Freilandhaltung
Den Schweinen stehen Unterstände zur Verfügung, welche eine trockene, eingestreute und windgeschützte Fläche aufweisen. Sie bieten Schutz vor Kälte (Iglu) und Hitze (Suhlen und Schattenplätze).
 Den Mastschweinen wird eine Gesamtfläche von mind. 2.0 Aren pro Tier und Umtrieb zur Verfügung gestellt.
 Bei der Freilandhaltung von Mastschweinen ist dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung zu
tragen.
 Nasenringe sind bei Schweinen in Freilandhaltung verboten.
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Tierproduktion
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2.5 Kälbermast
2.5.1 Haltung

Die Haltung hat gemäss Anforderungen RAUS zu erfolgen. Es ist sowohl die Haltung in Liegeboxen,
als auch auf Tiefstreu möglich. Die Grösse der jeweiligen Stallteilflächen (Auslauf, eingestreuter
Bereich usw.) finden Sie im Anhang

Die Gruppengrösse darf 40 Tiere nicht überschreiten. Laufende Einstallungen betriebsfremder
Tiere sind nur bei Gruppen unter 15 Tieren erlaubt. Ausnahme von dieser Regel bildet die Bestockung der Gruppe über eine Quarantänebucht. Mastumtriebe mit Gruppengrösse ab 15 Tieren
erfolgen im REIN-RAUS–System, wobei innerhalb von 5 Tagen eingestallt werden muss (Ausnahme bei eigenen Kälbern).

Im gleichen Stall dürfen nur Raufutterverzehrer (keine Schweine und Hühner) gehalten werden.
2.5.2 Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf www.agate.ch
 Es ist möglich, die Mastkälber gemäss Vorgaben RAUS, die Aufzuchtkälber dagegen ohne Auslauf
zu halten. Die Voraussetzung dafür ist allerding die, dass die Mastkälber als Labeltiere auf
www.agate.ch hinterlegt sind. Die Aufzuchtkälber dürfen nicht mit einer Labelmeldung versehen
sein!
 Aus diesem Grunde ist es spätestens per 1.1.2015 zwingend, alle IP-SUISSE Mastkälber auf
www.agate.ch zu melden. Tiere ohne Labelmeldung können nicht als IP-SUISSE Mastkalb geschlachtet werden.
2.5.3 Einstreue
Als Einstreumaterial bei Tiefstreue muss sauberes und staubfreies Stroh verwendet werden. Die Liegefläche darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Bei Hochboxen kann Häckselstroh verwendet werden.
2.5.4 Zukauf von Tränkekälber
Bei der Einstallung werden ein Mindestalter von 4 Wochen und ein Maximalalter von 7 Wochen vorgeschrieben.
Die Tränker müssen vom Geburtsbetrieb am gleichen Tag in den Label-Mastbetrieb gelangen, d.h. die
Tränker dürfen nicht zwischengestallt werden. Zwischengestallte Tiere können über die Agate nicht als
Labeltiere gemeldet und daher nicht im Labelprogramm IP-SUISSE geführt werden.
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Tierproduktion
2.5.5
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Fütterung
2.5.5.1 Vollmilch
Dem Kalb muss während seiner Lebensphase mindestens 1‘000 Liter Vollmilch (frische Kuhmilch) mit
einer idealen Milchtemperatur von 38 bis 40°C über eine Saugvorrichtung vertränkt werden.
 Während den ersten 8 Lebenswochen ist das Kalb mit Vollmilch zu füttern
 Bei zugekauften Masttieren muss während der Ausmast mind. 700 Liter Vollmilch je Kalb vertränkt werden
Futtermittelbestimmungen
 Der Einsatz standardisierter Vollmilch (gewerbsmässige Zugabe oder Entzug einzelner Milchbestandteile), sowie Schotten oder Schottenkonzentrate ist nicht gestattet
 Der Einsatz von Magermilch ist erlaubt
Eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist auch während einer eingeschränkten Zeitdauer untersagt.
Um dem Ziel einer qualitätsorientierten Produktion gerecht zu werden, wird der Einsatz eines dem Tier
angepassten Ergänzungsfutter empfohlen.
2.5.5.2 Lagerung und Milchqualität
Wird Kuhmilch nicht direkt und sofort vertränkt (14 Stunden), müssen zur Lagerung geschlossene Behälter vorhanden sein. Die Stabilisierung der Milch erfolgt ausschliesslich über Kühlung. Die Behälter
für die Lagerung müssen vor jeder Befüllung gereinigt werden.
Milch, von mit Antibiotika behandelten Kühen (z.B. bei Euterbehandlungen), darf vor Ablauf der Absetzfrist für Verkehrsmilch keinesfalls den Mastkälbern verfüttert werden.
2.5.5.3 Heu und Wasser
Kälber müssen sauberes, grob strukturiertes Heu (z.B. Ökoheu) zur freien Verfügung (ad libitum) erhalten. Das Heu muss mindestens 1 Mal täglich frisch nach der Tränke angeboten werden. Das Heu
muss in einer Raufe oder eigens dafür vorgesehenen Krippe vorgelegt werden. Die Heugabe muss örtlich getrennt von der Tränkestelle (Milch und Wasser) erfolgen.
Die Kälber müssen jederzeit Zugang zu einer offenen Wasserstelle mit frischem Wasser haben (Tränkebecken). Die Verabreichung über eine Saugvorrichtung (Nuggi) ist verboten.
2.5.6 Tiergesundheit
Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt werden, dürfen nicht als Labeltiere vermarktet
werden.
Antibiotika der Gruppen Quinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation dürfen nur noch in
Ausnahmefällen und bei schriftlicher Begründung durch den Bestandestierarzt (Eintrag im Behandlungsjournal) eingesetzt werden. Diese Antibiotika sollen nur nach bakteriologischer Sicherung der Diagnose und Sensitivitätsprüfung der beteiligten Erreger sowie bei Vorliegen von Resistenzen gegenüber anderen Antibiotika angewendet werden. Der Einsatz sollte aus Gründen einer möglichen Resistenzbildung nicht bei geringfügigen Infektionen erfolgen. Bei Makroliden ist aus Gründen der möglichen Resistenzbildung ab 2016 mit erheblichen Einschränkungen für den Einsatz bei Mastkälbern (insbesondere für den prophylaktischen und metaphylaktischen Einsatz) zu rechnen.
Ein detaillierter Beschrieb der Antibiotika der Gruppe Quinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation und Makrolide ist im Anhang ersichtlich.
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Tierproduktion
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2.6 Grossviehmast (Bankvieh)
2.6.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Grossviehmast“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden.
Die Haltung von Tieren in Liegeboxen ist nur auf bewilligten Liegematten (DLG Fokus Test BTS Rindvieh)
gestattet. Die Liegefläche ist auch bei Liegematten regelmässig und ausreichend einzustreuen.
2.7 Pure Simmental
Für die Haltung von PURE SIMMENTAL Tieren gelten die Anforderungen der Kategorie Grossviehmast
(Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.).
Zur Schlachtung bestimmte Jungkühe (Kategorie A2; nach Erstkalbung), müssen während dem letzten
Lebensjahr mindestens gemäss den RAUS-Anforderungen gehalten worden sein.
Für PURE SIMMENTAL sind ausschliesslich reinrassige Simmental Tiere (Code 60) zu gelassen.
2.8 Mutterkuhhaltung oder Weidemast
Für Tiere aus solchen Haltungsformen gelten die Labelanforderungen der entsprechenden Tierkategorien Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.).
2.9 Schlachtkühe BTS und RAUS
2.9.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Schlachtkühe BTS+RAUS“ nach BTS und RAUS Anforderungen gehalten werden.
2.10 Schlachtkühe RAUS
2.10.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Schlachtkühe RAUS“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.
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Tierproduktion
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2.11 Lämmerzucht
2.11.1 Haltung

Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Lämmermast“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.

Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung
nicht zulässt.

Für Auen mit Lämmern bis zum Alter von 21 Tagen ist kein täglicher Auslauf notwendig.
Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15
Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen
anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.
2.11.2 Tiergesundheit
Die Durchführung eines Entwurmungsprogrammes (Herdenmanagement) und die regelmässige Klauenpflege (Klauenbad) sind in Absprache mit dem Bestandestierarzt vorgeschrieben. Es wird empfohlen, im Sanierungsprogramm für Moderhinke des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) teilzunehmen.
2.12 Lämmermast
2.12.1 Haltung
 Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Lämmermast“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.
 Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung
nicht zulässt.
 Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens
15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent
einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.
2.13 Alplämmer
2.13.1 Haltung
 Gemäss Lämmermast (Ziff. 2.12.1)
 Zusätzlich müssen die Tiere während mindestens 56 Tage auf einem Alp- oder Sömmerungsbetrieb gehalten worden sein.
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Tierproduktion
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2.14 Geflügel
Die untenstehenden Vorgaben sind für alle IP-SUISSE Geflügelarten verbindlich. Die spezifischen Vorgaben der entsprechenden Geflügelarten sind in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben.
2.14.1 Küken
Die Eintagsküken werden in der Schweiz gebrütet und aufgezogen.
2.14.2 Futtermittel / Fütterung
Das Futter darf keine leistungsfördernden oder pharmakologische aktive antimikrobielle, leistungsfördernde Substanzen enthalten. Der Gesunderhaltung dienende prophylaktische Wurmbehandlungen
dürfen bei Bedarf eingesetzt werden, spätestens bis 5 Tage vor dem voraussichtlichen Schlachttermin.
Medizinalfutter darf nur mit tierärztlicher Rezeptur verwendet werden. Nach dem Einsatz rezept- oder
bewilligungspflichtiger Substanzen sind die Absetzfristen strikte einzuhalten. Den Tieren ist durchgehend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von
Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert.
100% des Getreideanteils eines Futtermittels muss aus Schweizer Herkunft stammen.
(Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte).
2.14.3 Hygiene und Sicherheit im Stall
Haltungsform, Stallklima und Stalltemperaturen müssen auf die Legehennen abgestimmt sein. Die
Tiere sind sauber zu halten. Böden und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht
verletzt werden.
Zur Einhaltung der Hygiene ist der Stallvorraum vom Stallinnenraum zu trennen. Im Stallvorraum befinden sich Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten. Es werden stalleigene Überkleider, Stiefel und
Kopfbedeckung benützt. Besuche sind auf das Minimum zu beschränken und in einem entsprechenden
Rapportjournal zu notieren.
2.14.4 Herkunft der Tiere
Sämtliche Legehennen sind in der Schweiz gebrütet und aufgezogen worden. Die Aufzuchtbetriebe
garantieren dafür, dass die Tiere nicht aus dem Ausland stammen.
2.14.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter
Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden.
2.14.6 Qualitätsorientierte Produktion
Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren.
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Tierproduktion
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2.14.7 Freilandpoulet
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Freilandpoulet“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Zudem ist die
Einhaltung der Geflügelkennzeichnungsverordnung GKZV, SR 916.342 vorgeschrieben.
2.14.7.1 Rassen
Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA
657, Sasso TN44, etc.)
2.14.8 Pouletsmast BTS und Weidegang
2.14.8.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Pouletsmast BTS mit Weidegang“ nach den BTS- Anforderungen gehalten werden.
2.14.8.2 Weide
Ab dem 22. Lebenstag muss den Poulets eine Weide zur Verfügung stehen. Die Weide muss im Minimum zwischen 13.00 und 16.00 Uhr zugänglich sein. Die Einhaltung der Vorgaben RAUS an die Weide
ist empfohlen. Die Weidefläche muss mindestens doppelt so gross sein wie die Stallfläche
2.14.8.3 Rassen
Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA
657, Sasso TN44, etc.)
2.14.9 Trutenmast
2.14.9.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Trutenmast“ nach den BTS- und/oder RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Weidefläche muss mindestens 2 m2 pro Tier betragen.
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Tierproduktion
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2.14.10 Legehennen
2.14.10.1 Haltung
Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des
Sektors „Legehennen“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden.
 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht von mindestens 15 Lux beleuchtet sein. Im Ruhe- oder Rückzugsbereich, in Nestern sowie in Volièrenbereichen, die dem Tageslicht abgewandt sind, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
 Kranke, verletzte und abgedrängte Tiere müssen in einem separaten Stallabteil gehalten oder ausgemerzt werden.
 Das Coupieren der Schnäbel, das Stutzen der Flügel, das Kürzen der Krallen, sowie das
Schneiden der Kämme sind verboten. Ausnahmen können durch den Tierarzt bewilligt werden.
 Das Touchieren der Schnäbel kann durch eine fachkundige Person vorgenommen werden
(analog TschV)
 Der Einsatz von Hühnerbrillen ist verboten.
 Im Aussenklimabereich muss ein Sandbad (pro 100 Tiere mind.1m2) vorhanden sein.
 Die gesamte begehbare Weidefläche richtet sich nach der Herdengrösse. Pro Tier müssen im
Minimum 2,5 m2 zur Verfügung stehen.
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3
Januar 2016
Anhang
3.1 Regelung Tiersektoren.
Einteilung der Tiersektoren gemäss BTS und RAUS (Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt
Tierwohlbeiträge) per 1.1.2014:
Tierkategorie
A1
BTS
RAUS
erfüllt
erfüllt
x
x
Milchkühe
Kühe (BTS und RAUS)
2.9
x
Milchkühe
Kühe (RAUS)
2.10
A1
Beschreibung
Labelproduktionssektor
gem. Kapitel
A2
x
x
andere Kühe inkl. Galtkühe
und Ausmastkühe
Kühe (BTS und RAUS)
2.9
A3
x
x
weibliche Tiere über 365 Tage
bis zur ersten Abkalbung
Bankvieh weiblich
2.6
A4
x
x
weibliche Tiere über 160 bis
365 Tage alt
Bankvieh weiblich
2.6
x
weibliche Tiere bis 160 Tage
alt
Mastkälber
2.5
A5
A7
x
x
männliche Tiere über 365 bis
730 Tage alt
Bankvieh männlich
2.6
A8
x
x
männliche Tiere über 160 bis
365 Tage alt
Bankvieh männlich
2.6
A9
x
männliche Tiere bis 160 Tage
alt
Mastkälber
2.5
D1
x
Schafe > 1 Jahr
Lämmerzucht
2.11
D3
x
Weidelämmer
Lämmermast
2.12
E1
x
Zuchteber über ½ jährig
Zuchtschweine
2.3
x
nicht säugende Zuchtsauen
über ½ jährig
Zuchtschweine
2.3
E2
x
E3
x
säugende Zuchtsauen
Zuchtschweine
2.3
E4
x
abgesetzte Ferkel
Zuchtschweine
2.3
E5
x
Remonten bis ½ jährig und
Mastschweine
Mastschweine
2.4
IP-SUISSE
x
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Tierproduktion
Januar 2016
3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren
3.2.1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere gelten für alle Nutztiere des IP-SUISSE
Labelprogramm und ergänzen die Richtlinien. Zusätzlich legen sie die Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel fest. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglich vereinbarten IP-SUISSE
Richtlinien. Die Anforderungen können geändert werden, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen
und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
Der Vertragspartner (= unterschriftsberechtigter Produzent von Nutztieren) ist verantwortlich für die
Einhaltung folgender Punkte:
Der Vertragspartner setzt für die Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels nur Futtermittel (Einzelfuttermittel / Ausgangsprodukte, Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel) von
Lieferanten ein, welche von der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP (kurz: ALP) definitiv oder provisorisch
zugelassen bzw. bei der ALP definitiv oder provisorisch registriert sind. Diese Lieferanten bzw. Betriebe
sind auf der „Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und Inverkehrbringen von Futtermitteln“ unter www.agroscope.admin.ch/futtermittelkontrolle aufgeführt. Diese Lieferanten verpflichten sich zudem, die vertraglich vereinbarten spezifischen Fütterungsanforderungen
gemäss Anhang 17.2. der IP-SUISSE Richtlinien einzuhalten und ihre Futtermittel mit IP-SUISSE oder
IPS auszuzeichnen. Die Auszeichnung mit IP-SUISSE oder IPS hat auf Produktetiketten, oder für lose
gelieferte Ware auf Lieferscheinen und Rechnungen zu erfolgen.
3.2.2 Ziele
Die Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels erstreben

eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere

marktkonforme, für den Konsumenten unbedenkliche Schlachtkörper.
3.2.3 Anteil Schweizer Getreide
Mindestens 50% des Getreideanteils eines Futtermittels muss aus Schweizer Herkunft stammen.
(Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte).
Die Müllerei-Nebenprodukte werden zu 75% als Schweizer Getreide angerechnet.
Der Saldo eines Mindestanteils von 50% Schweizer Getreide muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres kalkulatorisch erfüllt werden.
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Januar 2016
3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel
Es gelten die folgenden spezifischen Vorgaben an Futtermittel und Tierarzneimittel:
Nr.
Anforderungen
Bezug / Referenz
relevant für
1
Keine Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierzusätze oder Diätfuttermittel, welche GVOdeklarationspflichtig sind.
GVO-Futtermittelliste des
BLW,
SR 917.307.11
Alle Tierkategorien
2
Kein Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten.
Futtermittelbuchverordnung
(FMBV) Anhang 2, Kat. 3,
Gruppe d)
Rindergattung, Schafe/Lämmer
3
Mindestens ein Anteil von 5% an
Mager- oder Vollmilchpulver im
Vollmilchaufwerter (Ergänzungsmilchpulver).
Kein Einsatz von sog. Nullaustauschern.
4
Kein Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2.
VTNP
SR 916.441.22
Alle Tierkategorien
5
Kein Einsatz von Produkten von
Landtieren
Davon ausgenommen: Eigelb-Protein (Nr. 9.2), Hühner-Volleipulver
(Nr. 9.2a), Fett (Tier-) (Nr. 9.4), Fett
(Misch-) (Nr. 9.5)
FMBV Anhang 1,
Nr. 9.1-9.10
Kälbermast, Grossviehmast,
Schlachtkühe, Schweinezucht,
Schweinemast, Lämmermast,
Geflügel
6
Kein Einsatz von Fischen, anderen
Meerestieren, deren Produkten
und Nebenprodukten.
Davon ausgenommen: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel)
(Nr. 10.1)
FMBV Anhang 1, Nr. 10.210.8
Kälbermast, Grossviehmast,
(Schlachtkühe), Schweinezucht,
Schweinemast, Lämmermast,
Geflügel
7
Kein Einsatz von Formaldehyd (E
240) bzw. Formalin.
FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat.
1. Funktionsgruppe a)
Schweinezucht, Schweinemast
8
Kein Einsatz von synthetisch hergestellten Stoffen zur Eidotterfärbung.
FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat.
2. Funktionsgruppe a)
Geflügel
9
Kein Wasserstoffperoxid
Kälbermast
10
Der Einsatz von Präparaten mit
dem Wirkstoff PMSG, welche v.a.
zur Brunstsynchronisation von Muttersauen eingesetzt werden, ist für
jegliches Einsatzgebiet per 1. Januar
2016 verboten.
Schweinezucht
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Kälbermast, Lämmermast
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3.3 Eingeschränkter Antibiotikaeinsatz in der Kälbermast (gem. Ziff. 2.5.6)
Antibiotika der Gruppe der Quinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation und Makrolide
Wirkstoffkategorie
Quinolone
Wirkstoff
Danofloxacin
Enrofloxacin
Marbofloxacin
Cephalosporine
Cefquinom
Ceftiofur
Handelsnamen
Advocid
Baytril
Powerflox
Forcyl
Marbocyl
Cobactan
Naxcel
Ceftiocyl
Cefenil
Excenel
Truleva
3.4 Antibiotika, bei denen ab 2016 mit Einschränkungen zu rechnen ist
Makrolide (Lactone)
Gamithromycin
Spiramycin
Tilmicosin
Tulathromycin
Tylosin
Zactran
Suanovil
Spixan*
SK60*
Micotil
Pulmotil*
Draxxin
Tylan
SK40*
CAS45 K*
Vital CST-222 L*
*Arzneimittelvormischung
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3.5 Masstabellen
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