Tierproduktion IP-SUISSE Januar 2016 Seite 0 von 32 Tierproduktion Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen ........................................................... 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Einleitung ...................................................................................................................... 3 1.1.1 Ziel und Zweck............................................................................................................. 3 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien ................................................................................ 3 Geltungsbereich ............................................................................................................. 3 1.2.1 Richtlinienanpassungen .............................................................................................. 4 Administratives .............................................................................................................. 4 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren ...................................................................... 4 1.3.2 Labelanerkennung....................................................................................................... 4 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten ............................................................................................ 4 1.3.4 Kontaktadressen ......................................................................................................... 5 Labelkontrollen .............................................................................................................. 5 1.4.1 Koordination und Organisation................................................................................... 5 1.4.2 Kontrollintervalle ........................................................................................................ 5 1.4.3 Oberkontrollen ............................................................................................................ 5 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick .................................................................................. 5 1.4.5 Sanktionen .................................................................................................................. 5 1.4.6 Rekurse........................................................................................................................ 5 1.4.7 Kostenregelung ........................................................................................................... 5 Gesetzliche Vorgaben ..................................................................................................... 6 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) ...................................... 6 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) ............................................................................. 6 1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1 ........................................................... 6 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27).............................................................. 6 1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) ........................ 6 1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18) ............................................................................................ 6 1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133) ................................................ 6 1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) . 6 1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)......................................................................... 7 1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1 ...................................... 7 1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22 ............................................................................................................................... 7 1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11 ....................... 7 Gesamtbetriebliche Anforderungen ................................................................................ 8 1.6.1 Betriebsformen ........................................................................................................... 8 1.6.2 Schweizer Herkunft ..................................................................................................... 8 1.6.3 Haltungsbedingungen ................................................................................................. 8 1.6.4 Kaninchen.................................................................................................................... 8 1.6.5 Gentechnik / GVO ....................................................................................................... 8 1.6.6 Siedlungsabfälle .......................................................................................................... 9 1.6.7 Aufenthaltsdauer ........................................................................................................ 9 1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan ......................................................................................... 9 2 Labelanforderungen ..................................................................................10 2.1 2.2 IP-SUISSE Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration .................. 10 2.1.1 Boden-Wasser und Klimaschutz ................................................................................ 10 2.1.2 Sicherheit und Schulung ............................................................................................ 10 2.1.3 Soziale Anforderungen .............................................................................................. 10 Allgemein .................................................................................................................... 11 2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz ......................................................................... 11 Seite 1 von 32 Tierproduktion 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 Januar 2016 2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien ........................................... 12 Schweinezucht ............................................................................................................. 15 2.3.1 Haltung ...................................................................................................................... 15 2.3.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 15 Schweinemast.............................................................................................................. 17 2.4.1 Haltung ...................................................................................................................... 17 2.4.2 Ferkelzukauf .............................................................................................................. 17 2.4.3 Freilandhaltung ......................................................................................................... 17 2.4.4 Alpschwein© ..........................................................Fehler! Textmarke nicht definiert. Kälbermast .................................................................................................................. 18 2.5.1 Haltung ...................................................................................................................... 18 2.5.2 Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf www.agate.ch ....................................... 18 2.5.3 Einstreue ................................................................................................................... 18 2.5.4 Zukauf von Tränkekälber........................................................................................... 18 2.5.5 Fütterung................................................................................................................... 19 2.5.6 Tiergesundheit .......................................................................................................... 19 Grossviehmast (Bankvieh) ............................................................................................ 20 2.6.1 Haltung ...................................................................................................................... 20 Weiderind©................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.7.1 Zukauf von Fresser .................................................Fehler! Textmarke nicht definiert. Pure Simmental ........................................................................................................... 20 Mutterkuhhaltung oder Weidemast ............................................................................. 20 Schlachtkühe BTS und RAUS ......................................................................................... 20 2.10.1 Haltung ...................................................................................................................... 20 Schlachtkühe RAUS ...................................................................................................... 20 2.11.1 Haltung ...................................................................................................................... 20 Lämmerzucht ............................................................................................................... 21 2.12.1 Haltung ...................................................................................................................... 21 2.12.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 21 Lämmermast ................................................................................................................ 21 2.13.1 Haltung ...................................................................................................................... 21 Geflügel ....................................................................................................................... 22 2.14.1 Küken......................................................................................................................... 22 2.14.2 Futtermittel / Fütterung............................................................................................ 22 2.14.3 Hygiene und Sicherheit im Stall ................................................................................ 22 2.14.4 Herkunft der Tiere ..................................................................................................... 22 2.14.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter............................................... 22 2.14.6 Qualitätsorientierte Produktion................................................................................ 22 2.14.7 Freilandpoulet ........................................................................................................... 23 2.14.8 Pouletsmast BTS und Weidegang ............................................................................. 23 2.14.9 Trutenmast ................................................................................................................ 23 2.14.10 Legehennen ............................................................................................................... 24 3 Anhang ......................................................................................................25 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 IP-SUISSE Regelung Tiersektoren.................................................................................................. 25 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren ............................................................... 26 3.2.1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 26 3.2.2 Ziele ........................................................................................................................... 26 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide ......................................................................................... 26 3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel ...................... 27 Eingeschränkter Antibiotikaeinsatz in der Kälbermast (gem. Ziff. 2.5.6) ......................... 28 Antibiotika, bei denen ab 2016 mit Einschränkungen zu rechnen ist .............................. 28 Masstabellen ............................................................................................................... 29 Seite 2 von 32 Tierproduktion 1 Januar 2016 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.1 Einleitung 1.1.1 Ziel und Zweck Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet, die ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen. 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente: Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen 2. Labelauszeichnung Labelproduktion Programmspezifische Labelanforderungen Programm- und Sektorspezifische Labelauszeichnungen Fleisch Allgemeine Labelanforderungen Getreide Kartoffeln Raps Mostobst Biodiversität Sicherheit und Schulung Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen Gesamtbetrieblicheanforderungen 1. Auszeichnung Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) QM-Schweizer Fleisch Aktuell gültige Gesetzgebung / SUISSE GARANTIE 1.2 Geltungsbereich Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere. IP-SUISSE Seite 3 von 32 Tierproduktion Januar 2016 1.2.1 Richtlinienanpassungen Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. 1.3 Administratives 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle. Diese stellt dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt. Diese wird durch eine nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt. Anmeldung Bei der IP-SUISSE liegen ein unterzeichneter Produktionsvertrag und notwendige Unterlagen vor. Antragsprüfung Der Antrag wird von der IP-SUISSE auf Vollständigkeit und noch freier Absatzkapazität im entsprechenden Kanal geprüft. Kontrolle Es findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle statt. LabelAnerkennung Nach erfolgreich erfolgter Abnahmekontrolle wird dem Produzenten von der IPSUISSE die Lieferberechtigung erteilt. 1.3.2 Labelanerkennung Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.B. für Tierhalter über die Identitas AG) dem Produzenten die Lieferberechtigung. 1.3.2.1 Anerkennungsurkunde und Feldrandtafeln Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Anerkennungsurkunde oder Feldrandtafel ihren Betrieb auszuzeichnen. Die Feldrandtafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Anerkennungsurkunden können jederzeit selber ausgedruckt, oder bei der Geschäftsstelle bestellt werden. 1.3.2.2 Produzentenmeldungen Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel: Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion) Betriebsaufgabe, –übernahmen oder -gemeinschaftsformen Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide) verhängte Sanktion vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau) 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, AGIS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden sowie Geschäftspartner (z. B. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass IP-SUISSE Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, insbesondere Geburtsmeldung, Zu– und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der Identitas AG an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten für fachtechnische Auswertungen an weitere Organisationen weiterleiten. IP-SUISSE Seite 4 von 32 Tierproduktion 1.3.4 Januar 2016 Kontaktadressen IP-SUISSE Molkereistrase 21 3052 Zollikofen Tel.: 031 910 60 00 Fax: 031 910 60 49 [email protected] www.ipsuisse.ch IP-SUISSE Lausanne Jordils 5 CP 1080 1001 Lausanne Tel.: 021 614 04 72 Fax: 021 614 04 78 [email protected] www.ipsuisse.ch IP-SUISSE Ticino Burger Ana Molkereistrase 21 3052 Zollikofen Tel.: 079 266 42 86 [email protected] www.ipsuisse.ch 1.4 Labelkontrollen 1.4.1 Koordination und Organisation Die Geschäftsstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen Betriebskontrollen. 1.4.2 Kontrollintervalle Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. 1.4.3 Oberkontrollen Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen, Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden. 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen. 1.4.5 Sanktionen Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. 1.4.6 Rekurse Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission. 1.4.7 Kostenregelung Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). IP-SUISSE Seite 5 von 32 Tierproduktion Januar 2016 1.5 Gesetzliche Vorgaben Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt: 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen, Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue) Fütterung und Wasserversorgung (Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit) Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes, Kastration, Nasenringe) Qualitativer Tierschutz (Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene) 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten) 1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV) (Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand) Medikamente (Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen) Medizinalfutter (Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz) Aufzeichnungspflicht (Kennzeichnungen, Buchführungspflichten) 1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle 1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18) 1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133) 1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: GVO (Grenzwerte, Deklarationsvorschriften) Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe (Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte, verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften) Bewilligungen (Selbstmischer, Einzelkomponenten) IP-SUISSE Seite 6 von 32 Tierproduktion Januar 2016 1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Registrierung und Kennzeichnung (Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten, Transport und Begleitdokumente) Embryotransfer und künstliche Besamungen (Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle) Meldepflicht (Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch) Küchen- und Speiseabfälle (Bewilligungen, Behandlungen, Definition) 1.5.10 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR 916.404.1 Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank. 1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22 1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 916.307.11 Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises. IP-SUISSE Seite 7 von 32 Tierproduktion Januar 2016 1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.6.1 Betriebsformen Als „gleicher Betrieb“ gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben Betriebsgemeinschaft). 1.6.2 Schweizer Herkunft Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus dem Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung nur für Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein. 1.6.3 Haltungsbedingungen 1.6.3.1 Rindvieh Tiere der Rindergattung sind bei Anbindehaltung während mind. 90 Tagen in der Vegetationszeit und während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren. 1.6.3.2 Schweine Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein. 1.6.3.3 Geflügel Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche eingestreut. 1.6.3.4 Schafe / Ziegen Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen) haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.3.5 Pferde Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang oder Bewegung gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.4 Kaninchen Kaninchen müssen ständig Zugang zu einem Nageobjekt haben. Säugenden Zibben müssen sich von ihren Jungtieren in ein anderes Abteil oder auf erhöhte Flächen zurückziehen können. 1.6.5 Gentechnik / GVO Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR 916.307) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten. IP-SUISSE Seite 8 von 32 Tierproduktion Januar 2016 1.6.5.1 Soja aus nachhaltiger Produktion Alle für das IP-SUISSE Label-Programm zugelassenen Futtermittelhersteller sind verpflichtet, die für dieses Programm benötigte Menge Soja nach einem definierten Nachhaltigkeits-Standard zu beschaffen. Die zugelassenen Standards werden im „Schweizer Netzwerk nachhaltige Soja“ bestimmt. 1.6.6 Siedlungsabfälle 1.6.6.1 Klärschlamm / Gärgülle Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten. Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkomponente gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) einsetzen. 1.6.6.2 Kompostpresssaft Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn: Die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, 814.81) nicht überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein) pro Charge bestätigt. Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode ausgebracht wird. 1.6.7 Aufenthaltsdauer Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QMBetrieb gehalten werden: Kälber, Kaninchen, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten 1.6.8 Aufzeichnungen / Stallplan Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Kopie der Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh). Sämtliche Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt werden. IP-SUISSE Seite 9 von 32 Tierproduktion 2 Januar 2016 Labelanforderungen 2.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration 2.1.1 Boden-Wasser und Klimaschutz 2.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. Eine ausgewogene Fruchtfolge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert wird. 2.1.1.2 Wasser Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine optimale Fruchtfolge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet werden. Eine Düngung hat nur dann zu erfolgen, wenn Grund- und Oberflächenwasser nicht gefährdet werden. 2.1.1.3 Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen. 2.1.2 Sicherheit und Schulung 2.1.2.1 Sicherheit Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.B. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb. 2.1.2.2 Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. 2.1.2.3 Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. 2.1.3 Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung. IP-SUISSE Seite 10 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.1.3.1 Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR 822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbv-versicherungen.ch) Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2014 (www.agroimpuls.ch) 2.1.3.2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch) 2.2 Allgemein 2.2.1 Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut. 2.2.1.1 Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften – aber auch wir Menschen gehören dazu. 2.2.1.2 Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der „Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems“. Der detaillierte Massnahmekatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter www.ipsuisse.ch „Login“ ersichtlich. Mitglieder können sich mittels Email und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1 – 15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von 3 Monaten die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen ‚Biodiversität und Ressourcenschutz’ sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. IP-SUISSE Seite 11 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.2.1.3 Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen. 2.2.1.4 Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen. 2.2.1.5 Direktvermarkter Ein Betrieb, der seine Produkte mit dem IP-SUISSE-Logo auszeichnet und vermarket, muss mit der IPSUISSE die „Vereinbarung zur Vermarktung von IP-SUISSE-Produkten“ unterzeichnen und das „Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IPS-Produkten“ einhalten. 2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien Die Richtlinien Tierhaltung umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei wählbar. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien gelten. 2.2.2.1 Regelung der Tiersektoren Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt 1.6.1 Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien gelten die im Anhang 3 aufgeführten Kategorien. 2.2.2.2 Fütterung / Futtermittelhersteller Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 2.2.2.3 Tiermarkierung, -meldungen und –herkunft (Identität) Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen (Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Zusatzmeldungen (Geburtsund Zugangsmeldungen) über www.agate.ch hinterlegt werden. Für Mastschweine muss nebst der öffentlich rechtlichen Zugangsmeldung auch eine labelspezifische Zugangsmeldung via www.agate.ch hinterlegt werden. Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken – zu beziehen bei www.agate.ch – markiert werden. Lämmer inkl. Alplämmer müssen mit einer elektronischen Ohrmarke gekennzeichnet werden. Diese wird über www.agate.ch bezogen. Zudem müssen Geburt, Abgang und Zugang auf www.sheeponline.ch hinterlegt werden. Ein Teil der oben genannten Meldungen kann auch über das App IP-SUISSE Tier erledigt werden. IP-SUISSE Seite 12 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.2.2.4 Tierherkunft Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas AG hinterlegt sind (Agate, resp. Tierverkehrsdatenbank). 2.2.2.5 Tiergesundheit Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel - müssen von den anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung). Kranke oder verletzte Tiere müssen an einem trockenen, windgeschützten Ort mit ausreichend Einstreue gehalten werden. Schweine und Schafe dürfen nicht fixiert werden. 2.2.2.6 Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt: Tierkategorie Minimale Aufenthaltsdauer Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastläm- Gesamte Mastdauer mer, Kaninchen und sämtliches Geflügel Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh) 5 Monate Kühe 12 Monate 2.2.2.7 Labelvignetten / Begleitdokumente Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) versehen werden und mit der Labelvignette - an den Abnehmer (Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel und Kaninchen müssen mit den Lieferdokumenten der Systemlieferanten geliefert werden. 2.2.2.8 Vermarktung Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten. 2.2.2.9 Verlad und Transport von Tieren Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein. Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen. Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern (Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh). Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben. Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt. Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren, wird die Ausbildung empfohlen. IP-SUISSE Seite 13 von 32 Tierproduktion Januar 2016 Der Schweizer Tierschutz STS überwacht die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Tiertransport im Auftrag von IP-SUISSE. 2.2.2.10 Produktqualität Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. 2.2.2.11 Kosten Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt) und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier oder pro kg produzierte Milch zusammen. Verstösse gegen die geltenden Richtlinien bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. 2.2.2.12 Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133) bewirtschaftet werden. Die Vermarktung von Mastkälbern, Lämmer (inkl. Alplämmer) und Mastschweinen ab einem Alpbetrieb in den IP-SUISSE Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert (in der Regel all 3 bis 4 Jahre) und durch die IP-SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe). IP-SUISSE Seite 14 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.3 Schweinezucht 2.3.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schweinezucht“ nach den nachfolgenden Anforderungen gehalten werden: Kategorie E1 Zuchteber über ½ jährig E2 nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig E3 säugende Zuchtsauen E4 abgesetzte Ferkel E5 Remonten bis ½ jährig und Mastschweine 1 Anforderungen IP-SUISSE Tierhaltung RAUS-Anforderungen 1 BTS- und RAUS-Anforderungen BTS-Anforderungen BTS-Anforderungen BTS- und RAUS-Anforderungen Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss Tierwohlbeiträge BTS einzustreuen. Der Liegebereich für sämtliche Kategorien ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Als Grundlage gilt die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, sowie die Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (455.110.1). Studien der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) zeigen, dass die Gruppenhaltung von Sauen während der Deckzeit erfolgreich betrieben werden kann. Aus Sicht der IP-SUISSE ist diese Haltungsform zu empfehlen. Die hindernisfreie, eingestreute und unperforierte Liegefläche beträgt in jedem Fall mindestens 1.2m mal 1.9m oder 1m mal 2m. Die hindernisfreie Fläche darf unter den Fresstrog (jedoch nicht unter dem Abweisbügel) bis zum tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, sofern dieser an der tiefsten Stelle eine Bodenfreiheit von 15 cm aufweist. Als Leitsysteme in den Abferkelbuchten sind Abweisbügel erlaubt. Diese dürfen maximal 0.20 Meter in die Bucht ragen. Für ferkelführende Mutterschweine und Ferkel sind folgende Mindestmasse (Angaben je Mutterschwein oder Ferkel) festgelegt: Buchtengrösse Festboden Eingestreute Liegefläche mindestens 6.0 m2 4.5 m2 3.0 m2 empfohlen 7.0 m2 4.9 m2 3.4 m2 Eingestreutes Ferkelnest 0.1 m2 /Ferkel 2.3.1.1 Einsatz „künstlicher Ammen“ Für den Einsatz technischer Hilfsmittel, wie sogenannte „Nurseries“, „Rescue Decks“ (künstliche Ammen) wird keine Betriebsbewilligung erteilt und eine allfällige Anschaffung erfolgt auf eigenes Risiko. Wird die befristete Betriebsbewilligung vom BLV in eine generelle Betriebsbewilligung umgewandelt, behält sich die IP-SUISSE eine Neu- respektive Gesamtbeurteilung vor und wird neu entscheiden. 2.3.2 Tiergesundheit 2.3.2.1 Kastration Für den Produzenten oder den Bestandestierarzt sind ausschliesslich die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung und - falls der Markt dies verlangt - die Ebermast zugelassen. Der Produzent muss die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung (Inhalationsmethode) ab dem 1. Januar 2010 mittels amtlich bewilligter Geräte nach der Absolvierung eines Kurses vornehmen. Die Kastration hat vor dem 14. Lebenstag der Ferkel zu erfolgen (Ausnahme: Kastration durch den Bestandestierarzt). Das Kastrationsdatum ist im Stalljournal einzutragen. IP-SUISSE Seite 15 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.3.2.2 Absetzfristen Die Säugezeit beträgt mindestens 4-6 Wochen (Betriebsdurchschnitt). Für den einzelnen Wurf gilt ein Minimum von 24 Tagen. Das Absetzdatum ist im Stalljournal oder auf dem Sauenblatt aufzuführen. 2.3.2.3 Mitgliedschaft (Suisag – SGD) Jeder Zuchtbetrieb muss dem Schweinegesundheitsdienst (Suisag - SGD) angeschlossen sein und die Anforderungen des Status A erfüllen. Zurückgestufte oder gesperrte Betriebe müssen die Geschäftsstelle umgehend informieren. Ein allfälliger vom SGD ausgearbeiteter Sanierungsvorschlag sowie eine Liste der Mastbetriebe, welche die Ferkel solcher Betriebe einstallen werden, müssen der Geschäftsstelle unterbreitet werden. Bei gesundheitlichen Problemen im Stall sind die Kontrolleure vor dem Betreten der Ställe darauf aufmerksam zu machen (bei Abwesenheit Vermerk an Stalltüre anbringen). Der Produzent gibt der Geschäftsstelle das Recht, bei der Suisag –SGD, Informationen über den Betriebsstand einzuholen. 2.3.2.4 Arbeitsteilige Ferkelproduktion (AFP) Abferkelringe müssen bei der Geschäftsstelle gemeldet sein unter Angabe der Ringverantwortlichen. Eine allfällige Sanktion eines Mitgliedes eines AFP-Ringes hat die Sanktion des gesamten Ringes zur Folge. IP-SUISSE Seite 16 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.4 Schweinemast 2.4.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schweinemast“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen (Anforderungen Tierwohlbeiträge) gehalten werden. Der Liegebereich ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Abmessungen / Flächenmasse Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestmasse gilt immer die begehbare Fläche (Mindestflächenangaben in m2 / Tier). Liegebereich (eingestreut) Auslauf Gesamtfläche Vormast 25 - 60 kg LG 0.25 - 0.40 0.45 0.85* Ausmast 60 - 110 kg LG 0.40 - 0.60 0.65 1.25* Ställe mit Schiebewänden Lebendgewicht Masttage Eingestreute Liegefläche Auslauf Total bis 25 kg LG 0 0,25 m2 0,45 m2 0.70 m2 25 - 40 kg LG 21 0,32 m2 0,45 m2 0.77 m2 40 - 60 kg LG 50 0,40 m2 0,45 m2 0.85 m2 60 - 80 kg LG 78 0,50 m2 0,65 m2 1.15 m2 80 - 110 kg LG 114 0,60 m2 0,65 m2 1.25 m2 2.4.2 Ferkelzukauf Ferkelzukäufe erfolgen ausschliesslich von IP-SUISSE Zuchtbetrieben. Dabei sind die Ferkel restlos mit IP-SUISSE Ohrmarken gekennzeichnet. Die Zugangsmeldung inkl. Labelmeldung hat über www.agate.ch zu erfolgen. 2.4.3 Freilandhaltung Den Schweinen stehen Unterstände zur Verfügung, welche eine trockene, eingestreute und windgeschützte Fläche aufweisen. Sie bieten Schutz vor Kälte (Iglu) und Hitze (Suhlen und Schattenplätze). Den Mastschweinen wird eine Gesamtfläche von mind. 2.0 Aren pro Tier und Umtrieb zur Verfügung gestellt. Bei der Freilandhaltung von Mastschweinen ist dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung zu tragen. Nasenringe sind bei Schweinen in Freilandhaltung verboten. IP-SUISSE Seite 17 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.5 Kälbermast 2.5.1 Haltung Die Haltung hat gemäss Anforderungen RAUS zu erfolgen. Es ist sowohl die Haltung in Liegeboxen, als auch auf Tiefstreu möglich. Die Grösse der jeweiligen Stallteilflächen (Auslauf, eingestreuter Bereich usw.) finden Sie im Anhang Die Gruppengrösse darf 40 Tiere nicht überschreiten. Laufende Einstallungen betriebsfremder Tiere sind nur bei Gruppen unter 15 Tieren erlaubt. Ausnahme von dieser Regel bildet die Bestockung der Gruppe über eine Quarantänebucht. Mastumtriebe mit Gruppengrösse ab 15 Tieren erfolgen im REIN-RAUS–System, wobei innerhalb von 5 Tagen eingestallt werden muss (Ausnahme bei eigenen Kälbern). Im gleichen Stall dürfen nur Raufutterverzehrer (keine Schweine und Hühner) gehalten werden. 2.5.2 Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf www.agate.ch Es ist möglich, die Mastkälber gemäss Vorgaben RAUS, die Aufzuchtkälber dagegen ohne Auslauf zu halten. Die Voraussetzung dafür ist allerding die, dass die Mastkälber als Labeltiere auf www.agate.ch hinterlegt sind. Die Aufzuchtkälber dürfen nicht mit einer Labelmeldung versehen sein! Aus diesem Grunde ist es spätestens per 1.1.2015 zwingend, alle IP-SUISSE Mastkälber auf www.agate.ch zu melden. Tiere ohne Labelmeldung können nicht als IP-SUISSE Mastkalb geschlachtet werden. 2.5.3 Einstreue Als Einstreumaterial bei Tiefstreue muss sauberes und staubfreies Stroh verwendet werden. Die Liegefläche darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Bei Hochboxen kann Häckselstroh verwendet werden. 2.5.4 Zukauf von Tränkekälber Bei der Einstallung werden ein Mindestalter von 4 Wochen und ein Maximalalter von 7 Wochen vorgeschrieben. Die Tränker müssen vom Geburtsbetrieb am gleichen Tag in den Label-Mastbetrieb gelangen, d.h. die Tränker dürfen nicht zwischengestallt werden. Zwischengestallte Tiere können über die Agate nicht als Labeltiere gemeldet und daher nicht im Labelprogramm IP-SUISSE geführt werden. IP-SUISSE Seite 18 von 32 Tierproduktion 2.5.5 Januar 2016 Fütterung 2.5.5.1 Vollmilch Dem Kalb muss während seiner Lebensphase mindestens 1‘000 Liter Vollmilch (frische Kuhmilch) mit einer idealen Milchtemperatur von 38 bis 40°C über eine Saugvorrichtung vertränkt werden. Während den ersten 8 Lebenswochen ist das Kalb mit Vollmilch zu füttern Bei zugekauften Masttieren muss während der Ausmast mind. 700 Liter Vollmilch je Kalb vertränkt werden Futtermittelbestimmungen Der Einsatz standardisierter Vollmilch (gewerbsmässige Zugabe oder Entzug einzelner Milchbestandteile), sowie Schotten oder Schottenkonzentrate ist nicht gestattet Der Einsatz von Magermilch ist erlaubt Eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist auch während einer eingeschränkten Zeitdauer untersagt. Um dem Ziel einer qualitätsorientierten Produktion gerecht zu werden, wird der Einsatz eines dem Tier angepassten Ergänzungsfutter empfohlen. 2.5.5.2 Lagerung und Milchqualität Wird Kuhmilch nicht direkt und sofort vertränkt (14 Stunden), müssen zur Lagerung geschlossene Behälter vorhanden sein. Die Stabilisierung der Milch erfolgt ausschliesslich über Kühlung. Die Behälter für die Lagerung müssen vor jeder Befüllung gereinigt werden. Milch, von mit Antibiotika behandelten Kühen (z.B. bei Euterbehandlungen), darf vor Ablauf der Absetzfrist für Verkehrsmilch keinesfalls den Mastkälbern verfüttert werden. 2.5.5.3 Heu und Wasser Kälber müssen sauberes, grob strukturiertes Heu (z.B. Ökoheu) zur freien Verfügung (ad libitum) erhalten. Das Heu muss mindestens 1 Mal täglich frisch nach der Tränke angeboten werden. Das Heu muss in einer Raufe oder eigens dafür vorgesehenen Krippe vorgelegt werden. Die Heugabe muss örtlich getrennt von der Tränkestelle (Milch und Wasser) erfolgen. Die Kälber müssen jederzeit Zugang zu einer offenen Wasserstelle mit frischem Wasser haben (Tränkebecken). Die Verabreichung über eine Saugvorrichtung (Nuggi) ist verboten. 2.5.6 Tiergesundheit Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt werden, dürfen nicht als Labeltiere vermarktet werden. Antibiotika der Gruppen Quinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation dürfen nur noch in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Begründung durch den Bestandestierarzt (Eintrag im Behandlungsjournal) eingesetzt werden. Diese Antibiotika sollen nur nach bakteriologischer Sicherung der Diagnose und Sensitivitätsprüfung der beteiligten Erreger sowie bei Vorliegen von Resistenzen gegenüber anderen Antibiotika angewendet werden. Der Einsatz sollte aus Gründen einer möglichen Resistenzbildung nicht bei geringfügigen Infektionen erfolgen. Bei Makroliden ist aus Gründen der möglichen Resistenzbildung ab 2016 mit erheblichen Einschränkungen für den Einsatz bei Mastkälbern (insbesondere für den prophylaktischen und metaphylaktischen Einsatz) zu rechnen. Ein detaillierter Beschrieb der Antibiotika der Gruppe Quinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation und Makrolide ist im Anhang ersichtlich. IP-SUISSE Seite 19 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.6 Grossviehmast (Bankvieh) 2.6.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Grossviehmast“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Haltung von Tieren in Liegeboxen ist nur auf bewilligten Liegematten (DLG Fokus Test BTS Rindvieh) gestattet. Die Liegefläche ist auch bei Liegematten regelmässig und ausreichend einzustreuen. 2.7 Pure Simmental Für die Haltung von PURE SIMMENTAL Tieren gelten die Anforderungen der Kategorie Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). Zur Schlachtung bestimmte Jungkühe (Kategorie A2; nach Erstkalbung), müssen während dem letzten Lebensjahr mindestens gemäss den RAUS-Anforderungen gehalten worden sein. Für PURE SIMMENTAL sind ausschliesslich reinrassige Simmental Tiere (Code 60) zu gelassen. 2.8 Mutterkuhhaltung oder Weidemast Für Tiere aus solchen Haltungsformen gelten die Labelanforderungen der entsprechenden Tierkategorien Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). 2.9 Schlachtkühe BTS und RAUS 2.9.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schlachtkühe BTS+RAUS“ nach BTS und RAUS Anforderungen gehalten werden. 2.10 Schlachtkühe RAUS 2.10.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schlachtkühe RAUS“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. IP-SUISSE Seite 20 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.11 Lämmerzucht 2.11.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Lämmermast“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Für Auen mit Lämmern bis zum Alter von 21 Tagen ist kein täglicher Auslauf notwendig. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. 2.11.2 Tiergesundheit Die Durchführung eines Entwurmungsprogrammes (Herdenmanagement) und die regelmässige Klauenpflege (Klauenbad) sind in Absprache mit dem Bestandestierarzt vorgeschrieben. Es wird empfohlen, im Sanierungsprogramm für Moderhinke des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) teilzunehmen. 2.12 Lämmermast 2.12.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Lämmermast“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. 2.13 Alplämmer 2.13.1 Haltung Gemäss Lämmermast (Ziff. 2.12.1) Zusätzlich müssen die Tiere während mindestens 56 Tage auf einem Alp- oder Sömmerungsbetrieb gehalten worden sein. IP-SUISSE Seite 21 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.14 Geflügel Die untenstehenden Vorgaben sind für alle IP-SUISSE Geflügelarten verbindlich. Die spezifischen Vorgaben der entsprechenden Geflügelarten sind in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben. 2.14.1 Küken Die Eintagsküken werden in der Schweiz gebrütet und aufgezogen. 2.14.2 Futtermittel / Fütterung Das Futter darf keine leistungsfördernden oder pharmakologische aktive antimikrobielle, leistungsfördernde Substanzen enthalten. Der Gesunderhaltung dienende prophylaktische Wurmbehandlungen dürfen bei Bedarf eingesetzt werden, spätestens bis 5 Tage vor dem voraussichtlichen Schlachttermin. Medizinalfutter darf nur mit tierärztlicher Rezeptur verwendet werden. Nach dem Einsatz rezept- oder bewilligungspflichtiger Substanzen sind die Absetzfristen strikte einzuhalten. Den Tieren ist durchgehend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 100% des Getreideanteils eines Futtermittels muss aus Schweizer Herkunft stammen. (Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte). 2.14.3 Hygiene und Sicherheit im Stall Haltungsform, Stallklima und Stalltemperaturen müssen auf die Legehennen abgestimmt sein. Die Tiere sind sauber zu halten. Böden und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht verletzt werden. Zur Einhaltung der Hygiene ist der Stallvorraum vom Stallinnenraum zu trennen. Im Stallvorraum befinden sich Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten. Es werden stalleigene Überkleider, Stiefel und Kopfbedeckung benützt. Besuche sind auf das Minimum zu beschränken und in einem entsprechenden Rapportjournal zu notieren. 2.14.4 Herkunft der Tiere Sämtliche Legehennen sind in der Schweiz gebrütet und aufgezogen worden. Die Aufzuchtbetriebe garantieren dafür, dass die Tiere nicht aus dem Ausland stammen. 2.14.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. 2.14.6 Qualitätsorientierte Produktion Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. IP-SUISSE Seite 22 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.14.7 Freilandpoulet Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Freilandpoulet“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Zudem ist die Einhaltung der Geflügelkennzeichnungsverordnung GKZV, SR 916.342 vorgeschrieben. 2.14.7.1 Rassen Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA 657, Sasso TN44, etc.) 2.14.8 Pouletsmast BTS und Weidegang 2.14.8.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Pouletsmast BTS mit Weidegang“ nach den BTS- Anforderungen gehalten werden. 2.14.8.2 Weide Ab dem 22. Lebenstag muss den Poulets eine Weide zur Verfügung stehen. Die Weide muss im Minimum zwischen 13.00 und 16.00 Uhr zugänglich sein. Die Einhaltung der Vorgaben RAUS an die Weide ist empfohlen. Die Weidefläche muss mindestens doppelt so gross sein wie die Stallfläche 2.14.8.3 Rassen Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA 657, Sasso TN44, etc.) 2.14.9 Trutenmast 2.14.9.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Trutenmast“ nach den BTS- und/oder RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Weidefläche muss mindestens 2 m2 pro Tier betragen. IP-SUISSE Seite 23 von 32 Tierproduktion Januar 2016 2.14.10 Legehennen 2.14.10.1 Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Legehennen“ nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht von mindestens 15 Lux beleuchtet sein. Im Ruhe- oder Rückzugsbereich, in Nestern sowie in Volièrenbereichen, die dem Tageslicht abgewandt sind, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Kranke, verletzte und abgedrängte Tiere müssen in einem separaten Stallabteil gehalten oder ausgemerzt werden. Das Coupieren der Schnäbel, das Stutzen der Flügel, das Kürzen der Krallen, sowie das Schneiden der Kämme sind verboten. Ausnahmen können durch den Tierarzt bewilligt werden. Das Touchieren der Schnäbel kann durch eine fachkundige Person vorgenommen werden (analog TschV) Der Einsatz von Hühnerbrillen ist verboten. Im Aussenklimabereich muss ein Sandbad (pro 100 Tiere mind.1m2) vorhanden sein. Die gesamte begehbare Weidefläche richtet sich nach der Herdengrösse. Pro Tier müssen im Minimum 2,5 m2 zur Verfügung stehen. IP-SUISSE Seite 24 von 32 Tierproduktion 3 Januar 2016 Anhang 3.1 Regelung Tiersektoren. Einteilung der Tiersektoren gemäss BTS und RAUS (Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge) per 1.1.2014: Tierkategorie A1 BTS RAUS erfüllt erfüllt x x Milchkühe Kühe (BTS und RAUS) 2.9 x Milchkühe Kühe (RAUS) 2.10 A1 Beschreibung Labelproduktionssektor gem. Kapitel A2 x x andere Kühe inkl. Galtkühe und Ausmastkühe Kühe (BTS und RAUS) 2.9 A3 x x weibliche Tiere über 365 Tage bis zur ersten Abkalbung Bankvieh weiblich 2.6 A4 x x weibliche Tiere über 160 bis 365 Tage alt Bankvieh weiblich 2.6 x weibliche Tiere bis 160 Tage alt Mastkälber 2.5 A5 A7 x x männliche Tiere über 365 bis 730 Tage alt Bankvieh männlich 2.6 A8 x x männliche Tiere über 160 bis 365 Tage alt Bankvieh männlich 2.6 A9 x männliche Tiere bis 160 Tage alt Mastkälber 2.5 D1 x Schafe > 1 Jahr Lämmerzucht 2.11 D3 x Weidelämmer Lämmermast 2.12 E1 x Zuchteber über ½ jährig Zuchtschweine 2.3 x nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig Zuchtschweine 2.3 E2 x E3 x säugende Zuchtsauen Zuchtschweine 2.3 E4 x abgesetzte Ferkel Zuchtschweine 2.3 E5 x Remonten bis ½ jährig und Mastschweine Mastschweine 2.4 IP-SUISSE x Seite 25 von 32 Tierproduktion Januar 2016 3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren 3.2.1 Geltungsbereich Die vorliegenden Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere gelten für alle Nutztiere des IP-SUISSE Labelprogramm und ergänzen die Richtlinien. Zusätzlich legen sie die Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel fest. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglich vereinbarten IP-SUISSE Richtlinien. Die Anforderungen können geändert werden, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Der Vertragspartner (= unterschriftsberechtigter Produzent von Nutztieren) ist verantwortlich für die Einhaltung folgender Punkte: Der Vertragspartner setzt für die Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels nur Futtermittel (Einzelfuttermittel / Ausgangsprodukte, Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel) von Lieferanten ein, welche von der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP (kurz: ALP) definitiv oder provisorisch zugelassen bzw. bei der ALP definitiv oder provisorisch registriert sind. Diese Lieferanten bzw. Betriebe sind auf der „Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und Inverkehrbringen von Futtermitteln“ unter www.agroscope.admin.ch/futtermittelkontrolle aufgeführt. Diese Lieferanten verpflichten sich zudem, die vertraglich vereinbarten spezifischen Fütterungsanforderungen gemäss Anhang 17.2. der IP-SUISSE Richtlinien einzuhalten und ihre Futtermittel mit IP-SUISSE oder IPS auszuzeichnen. Die Auszeichnung mit IP-SUISSE oder IPS hat auf Produktetiketten, oder für lose gelieferte Ware auf Lieferscheinen und Rechnungen zu erfolgen. 3.2.2 Ziele Die Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels erstreben eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere marktkonforme, für den Konsumenten unbedenkliche Schlachtkörper. 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide Mindestens 50% des Getreideanteils eines Futtermittels muss aus Schweizer Herkunft stammen. (Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte). Die Müllerei-Nebenprodukte werden zu 75% als Schweizer Getreide angerechnet. Der Saldo eines Mindestanteils von 50% Schweizer Getreide muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres kalkulatorisch erfüllt werden. IP-SUISSE Seite 26 von 32 Tierproduktion Januar 2016 3.2.4 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel Es gelten die folgenden spezifischen Vorgaben an Futtermittel und Tierarzneimittel: Nr. Anforderungen Bezug / Referenz relevant für 1 Keine Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierzusätze oder Diätfuttermittel, welche GVOdeklarationspflichtig sind. GVO-Futtermittelliste des BLW, SR 917.307.11 Alle Tierkategorien 2 Kein Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten. Futtermittelbuchverordnung (FMBV) Anhang 2, Kat. 3, Gruppe d) Rindergattung, Schafe/Lämmer 3 Mindestens ein Anteil von 5% an Mager- oder Vollmilchpulver im Vollmilchaufwerter (Ergänzungsmilchpulver). Kein Einsatz von sog. Nullaustauschern. 4 Kein Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2. VTNP SR 916.441.22 Alle Tierkategorien 5 Kein Einsatz von Produkten von Landtieren Davon ausgenommen: Eigelb-Protein (Nr. 9.2), Hühner-Volleipulver (Nr. 9.2a), Fett (Tier-) (Nr. 9.4), Fett (Misch-) (Nr. 9.5) FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10 Kälbermast, Grossviehmast, Schlachtkühe, Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel 6 Kein Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten. Davon ausgenommen: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) (Nr. 10.1) FMBV Anhang 1, Nr. 10.210.8 Kälbermast, Grossviehmast, (Schlachtkühe), Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel 7 Kein Einsatz von Formaldehyd (E 240) bzw. Formalin. FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat. 1. Funktionsgruppe a) Schweinezucht, Schweinemast 8 Kein Einsatz von synthetisch hergestellten Stoffen zur Eidotterfärbung. FMBV Anhang 2, Teil 1, Kat. 2. Funktionsgruppe a) Geflügel 9 Kein Wasserstoffperoxid Kälbermast 10 Der Einsatz von Präparaten mit dem Wirkstoff PMSG, welche v.a. zur Brunstsynchronisation von Muttersauen eingesetzt werden, ist für jegliches Einsatzgebiet per 1. Januar 2016 verboten. Schweinezucht IP-SUISSE Kälbermast, Lämmermast Seite 27 von 32 Tierproduktion Januar 2016 3.3 Eingeschränkter Antibiotikaeinsatz in der Kälbermast (gem. Ziff. 2.5.6) Antibiotika der Gruppe der Quinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation und Makrolide Wirkstoffkategorie Quinolone Wirkstoff Danofloxacin Enrofloxacin Marbofloxacin Cephalosporine Cefquinom Ceftiofur Handelsnamen Advocid Baytril Powerflox Forcyl Marbocyl Cobactan Naxcel Ceftiocyl Cefenil Excenel Truleva 3.4 Antibiotika, bei denen ab 2016 mit Einschränkungen zu rechnen ist Makrolide (Lactone) Gamithromycin Spiramycin Tilmicosin Tulathromycin Tylosin Zactran Suanovil Spixan* SK60* Micotil Pulmotil* Draxxin Tylan SK40* CAS45 K* Vital CST-222 L* *Arzneimittelvormischung IP-SUISSE Seite 28 von 32 Tierproduktion Januar 2016 3.5 Masstabellen IP-SUISSE Seite 29 von 32 Tierproduktion IP-SUISSE Januar 2016 Seite 30 von 32 Tierproduktion IP-SUISSE Januar 2016 Seite 31 von 32 Tierproduktion IP-SUISSE Januar 2016 Seite 32 von 32 Tierproduktion IP-SUISSE Januar 2016 Seite 33 von 32