Das Familieneigenheim: Erleichterung der

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Das Familieneigenheim:
Erleichterung der Teilungsversteigerung nach Trennung und Scheidung
Bei einer Trennung und Scheidung tritt unter den Eheleuten häufig die Frage auf, was mit dem in ihrem
hälftigen Miteigentum stehenden Haus oder der Eigentumswohnung geschehen soll.
Oft will einer der Ehegatten, vielleicht mit den gemeinsamen Kindern, das gemeinsame Haus weiter
nutzen und den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen, natürlich zu einem möglichst günstigen
Preis. Der andere Ehegatte ist dagegen, manchmal einfach nur, weil er nachkarten will, manchmal
auch, weil er einen möglichst hohen Erlös durch einen Verkauf des gesamten Hauses an einen Dritten
erzielen will.
Wenn die Eheleute keine Einigung finden können, bleibt zur Beendigung des Miteigentums nur die
Teilungsversteigerung.
Im Versteigerungsverfahren kann jeder von ihnen mitbieten und erhält, wenn er der Meistbietende ist,
auch den Zuschlag.
Der Miteigentümer rechnet damit, dass er nur die Hälfte des Bargebotes tatsächlich auch zahlen
müsste, da ihm eine Hälfte des Hauses ja ohnehin schon gehört. Zu seiner Überraschung musste er
nach Erteilung des Zuschlages dann feststellen, dass er verpflichtet ist, zunächst den gesamten von ihm
gebotenen Betrag zu hinterlegen und sich dann mit dem anderen Ehegatten in manchmal jahrelangen
gerichtlichen Verfahren darüber zu streiten, an wen welcher Anteil des hinterlegten Betrages
auszuzahlen ist. Dies führt zu großen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, weil der Ehegatte, der
ersteigert hatte, oft über Jahre den gesamten gebotenen Preis finanzieren muss.
Mit logischen Argumenten ist diese Rechtsprechung und Teilungsversteigerungspraxis für einen Anwalt
einem Mandanten auch kaum erklärbar.
Das Oberlandesgericht Koblenz leitet nun mit einer Entscheidung aus April 2012 eine Änderung dieser
Praxis ein. Aus der gesetzlichen Regelung, dass jeder Miteigentümer zu jeder Zeit die Aufhebung der
Eigentümergemeinschaft verlangen kann, folgert das OLG Koblenz, dass dies auch für den
Versteigerungserlös gilt, weil dieser nur Ersatz für das frühere Immobilieneigentum ist. Der Anspruch
auf Zahlung des Bargebotes ist teilbar, weil es sich um eine Geldforderung handelt. Wenn der Ersteher
vom anderen aber jederzeit die Beendigung der Gemeinschaft an dem Versteigerungserlös verlangen
kann und dies auch tut, handelt der andere schuldhaft, wenn er hierzu seine Einwilligung nicht gibt
und sich nicht mit dem hälftigen Versteigerungserlös begnügt. Das OLG Koblenz meint zu Recht, dass
er die Aufhebung der Gemeinschaft unnötig und sinnlos erschwert, wenn der Miteigentümer, der
ersteigert hat, den gesamten Erlös zunächst aufbringen und eventuell finanzieren muss, um direkt
danach die Rückzahlung seines hälftigen Anteils fordern zu können.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz stellt eine wesentliche Änderung in der Praxis und
eine deutliche Vereinfachung in Teilungsversteigerungsverfahren dar, die sehr zu begrüßen ist.
Es ist Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, dessen Entscheidung abzuwarten sein wird.
Auf eine Bestätigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Bundesgerichtshof
ist zu hoffen, da dies Licht in den Tunnel des für einen Laien ohnehin kaum zu durchschauenden
Dschungel des Teilungsversteigerungsverfahrens bringen würde.
Demjenigen, der bei der Versteigerung mitbieten will, kann nur dringend geraten werden, sich vor dem
Versteigerungstermin umfassend beraten zu lassen, damit er nicht von den Fallstricken des
Teilungsversteigerungsverfahrens überrascht wird.
Stefanie von Lüdinghausen
Fachanwältin für Erb- und Familienrecht
Oxfordstraße 21
53111 Bonn
Tel: 0228/98391-45
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