Leitlinie zum Schutz schleswig-holsteinischer Legehennenbestände vor dem Eintrag und der Verbreitung von Salmonellen der Typen S. enteritidis und S. typhimurium Gl.Nr 7831.17 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 687 Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7- Juli 2009 - V 33 - 7211.310-6.2.1 – 1 Regelungsinhalt Diese Leitlinie dient dem Schutz schleswig-holsteinischer Legehennenbetriebe vor Infektionen mit Salmonellen der Typen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium. Sie legt Anforderungen fest, die über die Verordnung (EG) Nummer 2160/20031) sowie die HühnerSalmonellen-Verordnung2) hinausgehen und ist verbindlich für Besitzerinnen und Besitzer von Legehennenbetrieben, die sich dem nachstehend dargestellten Verfahren angeschlossen haben. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Leitlinie sind: 1. Legehennenbetrieb: Ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden. 2. Besitzerinnen und Besitzer: Besitzerinnen und Besitzer eines Legehennenbetriebs nach Nummer 1. 3. Salmonellen: Salmonellen der Typen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, ausgenommen Impfstämme. 4. Betriebsabteilung: Ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 2160/2003 gehalten werden. 3 Beitritt zum Verfahren Besitzerinnen und Besitzer von Legehennenbetrieben, die sich zur Einhaltung der Anforderungen dieser Leitlinie verpflichten wollen, geben gegenüber der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eine Erklärung gemäß Anlage 1 ab. Sie versichern, dass die Kriterien der Anlage 2 Buchstabe B erfüllt werden. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die erste Betriebsprüfung durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein nach Anlage 2 dieser Leitlinie unverzüglich nach Beitritt zum Verfahren zu veranlassen. Die Landwirtschaftskammer erhebt dabei die Daten zur aktuellen Betriebssituation. 4 Anforderungen an die Betriebsführung 4.1 Die Besitzerin oder der Besitzer ist verpflichtet, die hygienischen Kriterien der Anlage 2 Buchstabe B dieser Leitlinie einzuhalten. 4.2 Eigenkontrollen im Sinne von § 20 Hühner-Salmonellen-Verordnung beziehen sich auf den Legehennenbetrieb oder auf dessen Betriebsabteilungen. Werden Betriebsabteilungen untersucht, so hat die Besitzerin oder der Besitzer zu gewährleisten, dass für die Legehennen aller Betriebsabteilungen des Betriebes die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die erste betriebseigene Kontrolle soll nach Einstallung der Legehennen im Alter von 24 ± zwei Wochen und die zweite betriebseigene Kontrolle nach mindestens weiteren 15 Wochen erfolgen. 4.3 Die Landwirtschaftskammer überprüft die Betriebe auf Einhaltung der hygienischen Kriterien der Anlage 2 Buchstabe B im Haltungszeitraum bis zur 62. Lebenswoche und mindestens zweimal. Die erste Betriebsprüfung erfolgt mit Verfahrensbeitritt, weitere Betriebsprüfungen nach jeweils sechs Monaten. 4.4 Bei Feststellungen von Mängeln im Rahmen der Betriebsprüfung räumt die Landwirtschaftskammer der Besitzerin oder dem Besitzer eine angemessene Frist, längstens aber 14 Tage, zur Mängelbeseitigung ein. Sofern die Mängel in der gesetzten Frist nicht beseitigt wurden, endet für den Betrieb die Teilnahme im Verfahren. 4.5 Die Besitzerin oder der Besitzer hat Eigenkontrollen nach Nummer 4.2, die Landwirtschaftskammer die Prüfungen nach Nummer 4.3 zu dokumentieren. Die Landwirtschaftskammer händigt der Besitzerin oder dem Besitzer die Protokolle der Betriebsüberprüfungen aus. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Unterlagen nach Nummer 4.2 und 4.3 drei Jahre aufzubewahren. 5 Verfahren bei Feststellung einer Salmonellen-Infektion Ist aufgrund einer amtlichen Untersuchung nach § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung eine Infektion mit Salmonellen amtlich festgestellt, hat die Besitzerin oder der Besitzer alle Legehennen innerhalb von 28 Tagen ab dem Zeitpunkt der Feststellung schlachten zu lassen. Betrifft die amtliche Feststellung lediglich Betriebsabteilungen, sind nur die dort gehaltenen Legehennen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist zu schlachten. Die Landwirtschaftskammer kann im Einzelfall eine längere Frist festlegen. Ist eine Schlachtung der Legehennen nicht möglich, sind die Legehennen des betroffenen Betriebs oder der betroffenen Betriebsabteilungen zu töten und unschädlich zu beseitigen. 6 Inkrafttreten Diese Leitlinie tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.