Tierhaltung - Landwirtschaftskammer Schleswig

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Leitlinie zum Schutz schleswig-holsteinischer Legehennenbestände vor dem Eintrag und der
Verbreitung von Salmonellen der Typen S. enteritidis und S. typhimurium
Gl.Nr 7831.17
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 687
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
vom 7- Juli 2009 - V 33 - 7211.310-6.2.1 –
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Regelungsinhalt
Diese Leitlinie dient dem Schutz schleswig-holsteinischer Legehennenbetriebe vor Infektionen
mit Salmonellen der Typen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium. Sie legt
Anforderungen fest, die über die Verordnung (EG) Nummer 2160/20031) sowie die HühnerSalmonellen-Verordnung2) hinausgehen und ist verbindlich für Besitzerinnen und Besitzer von
Legehennenbetrieben, die sich dem nachstehend dargestellten Verfahren angeschlossen
haben.
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Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind:
1.
Legehennenbetrieb:
Ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der
Konsumeierproduktion gehalten werden.
2.
Besitzerinnen und Besitzer:
Besitzerinnen und Besitzer eines Legehennenbetriebs nach Nummer 1.
3.
Salmonellen:
Salmonellen der Typen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, ausgenommen
Impfstämme.
4.
Betriebsabteilung:
Ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner einer
Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer
2160/2003 gehalten werden.
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Beitritt zum Verfahren
Besitzerinnen und Besitzer von Legehennenbetrieben, die sich zur Einhaltung der
Anforderungen dieser Leitlinie verpflichten wollen, geben gegenüber der
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eine Erklärung gemäß Anlage 1 ab. Sie
versichern, dass die Kriterien der Anlage 2 Buchstabe B erfüllt werden.
Die Besitzerin oder der Besitzer hat die erste Betriebsprüfung durch die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein nach Anlage 2 dieser Leitlinie unverzüglich nach
Beitritt zum Verfahren zu veranlassen. Die Landwirtschaftskammer erhebt dabei die Daten zur
aktuellen Betriebssituation.
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Anforderungen an die Betriebsführung
4.1
Die Besitzerin oder der Besitzer ist verpflichtet, die hygienischen Kriterien der Anlage 2
Buchstabe B dieser Leitlinie einzuhalten.
4.2
Eigenkontrollen im Sinne von § 20 Hühner-Salmonellen-Verordnung beziehen sich auf den
Legehennenbetrieb oder auf dessen Betriebsabteilungen.
Werden Betriebsabteilungen untersucht, so hat die Besitzerin oder der Besitzer zu
gewährleisten, dass für die Legehennen aller Betriebsabteilungen des Betriebes die
erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die erste betriebseigene Kontrolle soll
nach Einstallung der Legehennen im Alter von 24 ± zwei Wochen und die zweite
betriebseigene Kontrolle nach mindestens weiteren 15 Wochen erfolgen.
4.3
Die Landwirtschaftskammer überprüft die Betriebe auf Einhaltung der hygienischen Kriterien
der Anlage 2 Buchstabe B im Haltungszeitraum bis zur 62. Lebenswoche und mindestens
zweimal. Die erste Betriebsprüfung erfolgt mit Verfahrensbeitritt, weitere Betriebsprüfungen
nach jeweils sechs Monaten.
4.4
Bei Feststellungen von Mängeln im Rahmen der Betriebsprüfung räumt die
Landwirtschaftskammer der Besitzerin oder dem Besitzer eine angemessene Frist, längstens
aber 14 Tage, zur Mängelbeseitigung ein. Sofern die Mängel in der gesetzten Frist nicht
beseitigt wurden, endet für den Betrieb die Teilnahme im Verfahren.
4.5
Die Besitzerin oder der Besitzer hat Eigenkontrollen nach Nummer 4.2, die
Landwirtschaftskammer die Prüfungen nach Nummer 4.3 zu dokumentieren. Die
Landwirtschaftskammer händigt der Besitzerin oder dem Besitzer die Protokolle der
Betriebsüberprüfungen aus. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Unterlagen nach Nummer
4.2 und 4.3 drei Jahre aufzubewahren.
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Verfahren bei Feststellung einer Salmonellen-Infektion
Ist aufgrund einer amtlichen Untersuchung nach § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung eine
Infektion mit Salmonellen amtlich festgestellt, hat die Besitzerin oder der Besitzer alle
Legehennen innerhalb von 28 Tagen ab dem Zeitpunkt der Feststellung schlachten zu lassen.
Betrifft die amtliche Feststellung lediglich Betriebsabteilungen, sind nur die dort gehaltenen
Legehennen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist zu schlachten. Die
Landwirtschaftskammer kann im Einzelfall eine längere Frist festlegen. Ist eine Schlachtung
der Legehennen nicht möglich, sind die Legehennen des betroffenen Betriebs oder der
betroffenen Betriebsabteilungen zu töten und unschädlich zu beseitigen.
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Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gilt
bis zum 31. Dezember 2009.
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