Schlachttechnologie

Werbung
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Dr. med. vet.
Wolfgang H. Zens
FLEISCHHYGIENE
SCHLACHTTECHNOLOGIE
SS 2008
INHALT
Anmerkung:
Die „Downloads“ stellen einen
k
komprimierten
i i t Themenauszug
Th
dar
d
und dienen als ergänzende
Informationsgrundlage !
Sie ersetzen weder den Besuch der
weiterführenden Veranstaltungen,
oc das Studium
Stud u vertiefender
e t e e de
noch
Literatur und Rechtsmaterie !
• Begriffsbestimmungen
g
• Schweine- und Rinderschlachtung
• Ausnahmen vom regulären Schlachtablauf
- Schächten
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
•
VO (EG) 853/2004 ANHANG I
Im Sinne dieser VO bezeichnet der Ausdruck
1.
Fleisch
1.1 „Fleisch“
„Fleisch
– alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut
1.2 „Huftiere“
– Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege
sowie als Haustiere gehaltene Einhufer
1.3 „Geflügel“
– Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere
aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln
1.4 „Hasentiere“
– Kaninchen, Hasen und Nagetiere
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.5 „Frei lebendes Wild“
– frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr
gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten,
einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben
wie frei lebendes Wild, und
frei lebende Vogelarten,
Vogelarten die für den menschlichen Verzehr gejagt werden
1.6 „Farmwild“
– Zuchtlaufvögel und andere als in Nr. 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben
1 7 „Kleinwild“
1.7
Kl i ild“
– frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere
1.8 „Großwild“
– frei
f i llebende
b d Landsäugetiere,
L d ä ti
die
di nicht
i ht unter
t die
di B
Begriffsbestimmung
iff b ti
fü
für Kl
Kleinwild
i ild ffallen
ll
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.9 „Schlachtkörper“
– Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten („dressing“)
1.10 „Frisches Fleisch“
– Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde,
einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch
1.11 „Nebenprodukte der Schlachtung“
– anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut
1.12 „Eingeweide
„Eingeweide“
– Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und
(bei Geflügel) den Kropf
(…)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.16 „Schlachthof“
– einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren,
deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist
1.17 „Zerlegungsbetrieb“
– einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch
1.18 „Wildbearbeitungsbetrieb“
– einen Betreib, in dem erlegtes Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen zugerichtet werden
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
•
VO ZUR DURCHFÜHRUNG VON VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN
LEBENSMITTELHYGIENERECHTS (08.2007)
- ARTIKEL 1
VO ÜBER ANFORDERUNGEN AN DIE HYGIENE BEI DER PRODUKTION,
DER VERARBEITUNG UND DEM VERTRIEB VON LEBENSMITTELN
( EBENSMITTE HYGIENE VERORDNUNG LMHV)
(LEBENSMITTELHYGIENE-VERORDNUNG,
MHV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im
I Si
Sinne di
dieser V
Verordnung
d
sind
i d
1.
Nachteilige Beeinflussung
- eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenh it von LLebensmitteln,
heit
b
itt l wie
i ddurchh
Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe,
Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch
Abfälle, Abwässer, Reinigungs
Reinigungs-,, Desinfektions
Desinfektions-,, Pflanzenschutz
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
SCHWEINESCHLACHTUNG
UNREINE SEITE
1.
Aufladen / Transport / Entladen
REINE SEITE
11.
Thorax- und Abdomeneröffnung
(2. Aufstallung)
12.
Eviszeration
3.
Schlachttieruntersuchung
13.
Teilung der Tierkörper (in 2 TK-Hälften)
4.
Betäubung
14.
Fleischuntersuchung (+ Beurteilung / Kennzeichnung)
5
5.
Entblutung
15
15.
Klassifizierung
6.
Brühung
16.
Kühlung
7.
Entborstung
(17. Zerlegung)
8.
Abflammung
(18. Transport / Inverkehrbringen)
9.
(Teil-)Herrichtung (Augen, Ohren, …)
10. Peitschen (+ Abflammung)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
RINDERSCHLACHTUNG
UNREINE SEITE
1.
Aufladen / Transport / Entladen
REINE SEITE
10.
Thorax- und Abdomeneröffnung
(2. Aufstallung)
11.
Abbinden von Schlund und Mastdarm
3.
Schlachttieruntersuchung
12.
Eviszeration
4.
Betäubung
13.
Teilung der Tierkörper (in 2 TK-Hälften)
5
5.
Entblutung
14
14.
Fleischuntersuchung (+ Beurteilung / Kennzeichnung)
6.
Absetzen des Kopfes (+ Herrichtung)
15.
Klassifizierung
7.
Absetzen der Unterfüße
16.
Kühlung
(8. Entfernung des Euters)
(17. Zerlegung)
9.
(18. Transport / Inverkehrbringen)
Vorenthäutung / Enthäutung
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
„BETREUEN“: TREIBEN
•
TIERSCHUTZ-SCHLACHT-VERORDNUNG (TschutzSchlV)
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte
(1) Tiere dürfen nur unter
Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden
getrieben
i b werden
d
Insbesondere ist es verboten,
- Tiere auf besonders empfindliche Stellen
zu schlagen
hl
oder
d ddagegen zu stoßen
t ß
- ihnen grobe Hiebe oder Fußtritte zu versetzen
- ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen
- ihnen in die Augen zu greifen
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
„BETREUEN“: TREIBEN
(2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden
- Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist verboten
- Abweichend (…) ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten
über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen,
die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs
zur Fixationseinrichtung verweigern,
verweigern zulässig
- Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der
Tiere unerlässlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben
- Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht
werden,
d das
d auff G
Grundd seiner
i B
Bauartt di
die einzelnen
i l
St
Stromstöße
töß automatisch
t
ti h auff höchstens
hö h t
zwei Sekunden begrenzt
(3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt
werden
d
- Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen sich stets in aufrechter Stellung
befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel so geneigt,
dass die Tiere nicht übereinander fallen
- Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden
aus den Behältnissen entladen werden
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
•
WICHTIGSTE VERFAHREN (TschutzSchlV)
- Elektrische Betäubung
Elektrozange, 250-1000 V
Schwein: mindestens 1,3 A in der 1. s
mindestens 4 (8) s lang
(exklusive Hochvoltanlage)
- CO2-Betäubung
Tunnel- oder Kompakt(„Fahrstuhl
Tunnel
Kompakt(„Fahrstuhl“)-Anlage
) Anlage
optimal: 90 % CO2 / 90-120 s
(→ Exzitationsstadium < 10 s)
- Bolzenschuss
Diverse Bolzenschussapparate
Munition (→ verschiedene Stärken/„Farben“)
Pneumatisch
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
•
BETÄUBUNGSSTADIEN
- Analgesie (pränarkotisch)
- Exzitation (bereits Narkosestadium)
- Anästhesie
(- Kollaps)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
•
TIERSCHUTZRELEVANZ UND NEGATIVE BEEINFLUSSUNG DER FLEISCHQUALITÄT
Elektro Betäubung
- Elektro-Betäubung
Vermehrte Ausschüttung von Stresshormonen
Blutdruckanstieg
Herzkammerflimmern
- In Verbindung mit genetischen Dispositionen (und Vorbehandlung):
beschleunigte Glykolyse (pH1-Wert !)
Knochenbrüche (WS !)
G fäß
Gefäßzerreißungen,
iß
Di
Diapedesisblutungen
d i bl t
Tod der Tiere vor der Entblutung
- CO2-Betäubung
weniger
i personalbedingte
lb di t „Fehlbedienungen“
F hlb di
“
weniger Knochenbrüche
weniger Blutungen
größerer Zeitraum bis Entblutung (Stresshormone wirken länger !)
Größenunterschiede (z. B. bei 2er-Kabinen) beachten !
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
•
ZULÄSSIGE BETÄUBUNGS- UND TÖTUNGSVERFAHREN (TschutzSchlV Anlage 3)
VERFAHREN
Bolzenschuss
Kugelschuss
Einhufer
+
+ 1)
Rinder
+
+ 1)
+
+ 1), 5)
+ 1)
+
Schafe
+
+ 1)
Ziegen
+
Kaninchen
Hausgeflügel /- außer:
TIERKATEGORIE
Schweine
Elektrische
Durchströmung
CO2
Stoff mit
Betäubungseffekt
+ 2)
+
+
+ 3)
+
+ 1)
+
+ 2)
+
+
+ 1)
+
+ 4)
+
+ 1)
+
+ 9)
CO
+
+ 5)
+
+ 6)
+ 7)
+
+
+ 8)
+
+ 8)
+
+
+
Pelztiere
+
Fische
+
Homogenisator
+
- Nicht
Ni ht schlupffähige
hl ffähi Kük
Küken
Andere Wirbeltiere
Genickschlag
+
- Eintagsküken
Gattertiere
Kopfschlag
+
+ 10)
+
+ 11)
+
+
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
- Fußnoten
1)
Zur Nottötung
Z
N ttöt
sowie
i mitit Ei
Einwilligung
illi
der
d zuständigen
tä di
B
Behörde
hö d zur Betäubung
B tä b
oder
d Tötung
Töt
von Ri
Rindern
d oder
d
Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden
2) Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 10 kg, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet
oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird
3)
Z Betäubung
Zur
B tä b
von Tieren
Ti
mitit einem
i
Kö
Körpergewicht
i ht bi
bis zu 30 kg,
k die
di nicht
i ht in
i einem
i
S
Schlachtbetrieb
hl htb t i b geschlachtet
hl ht t
oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird
4) Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen, bei denen je Betrieb/Tag nicht mehr als 300 Tiere betäubt werden
5)
Bei Hausschlachtungen sowie als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendi idb tä b
dioxidbetäubungsanlagen
l
6) Bei Puten sowie bei behördlich veranlassten Tötungen
7) Bel Hausschlachtungen und Schlachtungen in Schlachtstätten, in denen je Tag nicht mehr als 100 Tiere
geschlachtet werden sowie zur Betäubung von Tieren, die im Wasserbad nicht betäubt wurden.
8)
Z B
Zur
Betäubung
tä b
von nicht
i ht mehr
h als
l 50 Ti
Tieren jje B
Betrieb/Tag
t i b/T
9) Zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde,
wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann
10) Nur Salmoniden
11) Ausgenommen
A
St
Stoffe,
ff wie
i A
Ammoniak,
i k di
die gleichzeitig
l i h iti ddem E
Entschleimen
t hl i
di
dienen
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BETÄUBUNG
•
HÖCHSTDAUER ZWISCHEN BETÄUBEN UND ENTBLUTUNGSSCHNITT
- TschutzSchlV Anlage 2
Betäubungsverfahren
Sekunden
Bolzenschuss bei
a) Rindern
60
g in den Hinterkopf
p
b)) Schafen und Ziegen
15
c) anderen Tieren oder anderen Schusspositionen
20
Elektrobetäubung
g warmblütiger
g Tiere
10 ((bei Liegendentblutung)
g
g)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung
20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der C02-Atmosphäre)
Atmosphäre)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
ENTBLUTUNG
•
VERFAHREN
- Hängend
- Liegend
Vorteil: Zeit bis Beginn der Entblutung < 10 s
kein zusätzlich vermehrter Glykogenabbau
i M
im
Muskel
k l fast
f kein
k i E
Energieverbrauch
i
b
h
→ Fleischqualität besser (PSE-Anteil verringert !)
Nachteil: höherer finanzieller Aufwand (technologisch, räumlich)
- Offen
(Messerstich über Auffangbecken)
- Geschlossen
(Hohlmesser mit Vakuumsystem)
•
DAUER
- 4 bis 8 min
- Gefahren bei Verzögerung
Blutdruck ↑ → Gefäße reißen → kleine Muskelblutungen, Knochenbrüche (WS)
G f h des
Gefahr
d Aufwachens
A f h
häufig „Schwerkraftentblutung“, da oft Kammerflimmern vorliegt !
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
BRÜHUNG (BSP. SCHWEIN)
•
VERFAHREN
- Liegend (schwimmend im Kessel)
→ Gefahr der „Brühwasserlunge“ !
- Hängend (Sprühverfahren)
•
TEMPERATUR
- Technologisch sinnvoll: 60-62 °C
→ Epidermis (MO-Barriere !) bleibt erhalten !
•
DAUER
- Ca. 5 min
•
GEFAHR
- Viele MO überleben
- Bei
B i höh
höherer Temperatur
T
t koaguliert
k
li t das
d Fleischeiweiß
Fl i h i iß undd die
di E
Epidermis
id
i lö
löstt sich
i h
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
ENTBORSTUNG, ABFLAMMUNG (BSP. SCHWEIN)
•
VERFAHREN
- Liegend/hängend
- „Trommel“ mit Lamellen (Metall, Gummi)
- Brenner
•
ZIE
ZIEL
- Borstenentfernung (Reste)
- MO-Abtötung
•
GEFAHR
- Tierkörper zwar optisch sauber,
aber
b eingebrannte
i b
t K
Krusten
t
→ darin überleben einige MO !
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
PEITSCHEN (BSP. SCHWEIN)
•
ZIEL
- Säuberung des Tierkörpers
•
GEFAHR
- Rekontamination !
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
ABBINDEN VON SCHLUND UND MASTDARM (BSP. RIND)
•
SCHLUND
- Rodding
- Stab wird an der Speiseröhre entlang geführt und ein Gummiring vor der Kardia plaziert
→ Verhindert Austreten von Pansensaft
•
MASTDARM
- Mittels eines Elastrators wird ein Gummiring über eine Plastiktüte gesetzt
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
VORENTHÄUTUNG UND ENTHÄUTUNG (BSP. RIND)
•
VORENTHÄUTUNG
Sig-Messer“
Messer (Druckluftmesser)
- „Sig
•
ENTHÄUTUNG
(Jon`scher
scher Enthäuter)
- Von kranial nach kaudal (Jon
- Von kaudal nach kranial (Rollenenthäuter)
- Auch Kopf !
•
GEFAHR
- Verunreinigungen der Karkasse
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
THORAX- UND ABDOMENERÖFFNUNG
•
MESSER / STERNUM-SÄGE
- Je nach Tierart
•
GEFAHR
- Eröffnung des MDT
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
EVISZERATION UND TEILUNG DER TIERKÖRPER, …
•
EVISZERATION
Bauch- und Beckenhöhlenorgane
- Entnahme der Brustorgane sowie Bauch
- Muss innerhalb von 45 min nach dem Betäuben beendet sein
- Teil der Herrichtung
- Darm darf nicht über Boden schleifen
•
GEFAHR
- Kontamination mit MO
•
TEILUNG DER TK
- Mit Bandsäge, Beil, Hackautomaten
- Teil der Herrichtung
- Längs der Wirbelsäule (Ausnahmen !)
•
GEFAHR
- Hitzeentwicklung,
Hit
t i kl
K
Knochenspäne
h
ä
→ Nährboden für MO
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
NOTSCHLACHTUNG
- VO (EG) Nr. 853/2004 Kapitel VI: Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs
- Voraussetzungen zur Verwendung dieses Fleisches für den menschlichen Verzehr:
haben der seine Beförderung zum
- ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben,
Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat
- ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen
- das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
undd ohne
h ungerechtfertigte
htf ti t V
Verzögerung
ö
zum Schlachthof
S hl hth f befördert
b fö d t werden
d
- das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht
des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen
- alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten
und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein
- Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als 2 Stunden,
so muss das Tier gekühlt werden
- lassen
l
di
die Witt
Witterungsverhältnisse
hält i es zu, so ist
i t eine
i aktive
kti Kühl
Kühlung nicht
i ht erforderlich
f d li h
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
NOTSCHLACHTUNG
- eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem
geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden
- in dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen,
Behandlungen denen es unterzogen wurde,
wurde sowie die Daten
der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein
- eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung,
das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung sowie jegliche Behandlung
d Ti
des
Tieres ddurchh dden Ti
Tierarztt vermerkt
kt sind,
i d muss ddem geschlachteten
hl ht t Tier
Ti auff dem
d W
Weg
zum Schlachthof beigefügt werden
- das geschlachtete Tier muss gemäß der nach der VO (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten
Schlachttieruntersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen
zusätzlichen Untersuchungen*, genusstauglich sein
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
NOTSCHLACHTUNG
*- Falls eine Notschlachtung durchgeführt wird, wird der Schlachtkörper so rasch wie möglich
einer Fleischuntersuchung (…) unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr
freigegeben wird
- ((…)) sofern
f dies
di fü
für erforderlich
f d li h erachtet
h wird,
i d sind
i d zusätzlich
ä li h Untersuchungen
U
h
wie
i
Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der
Schlachtung und Labortests durchzuführen, um
- einen endgültigen Befund zu erhalten oder
- zum Nachweis
- einer Tierkrankheit,
- von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen
R ht
Rechtsvorschriften
h ift ffestgesetzten
t
t t Höchstwerte
Hö h t t üb
überschreiten,
h it oder
d
- der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien oder
- anderer Faktoren, die es ggf. erforderlich machen, dass das Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen unterliegt,
insbesondere bei notgeschlachteten Tieren (…)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
NOTSCHLACHTUNG
- die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt
- die Lebensmittelunternehmer dürfen Fleisch von notgeschlachteten Tieren nur dann in
Verkehr bringen,
bringen wenn es mit einer speziellen Genusstauglichkeitskennzeichnung
versehen ist, die weder mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß der VO (EG)
Nr. 854/2004 noch mit der Identitätskennzeichnung gemäß (…) der vorliegenden
Verordnung verwechselt werden kann
- dieses
di
Fl
Fleisch
i h ddarff nur iin ddem Mit
Mitgliedstaat,
li d t t iin ddem di
die S
Schlachtung
hl ht
erfolgt,
f l t undd nachh dden
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
NOTSCHLACHTUNG
- AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH)
§ 10 Fleisch von Tieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der VO (EG) Nr. 853/2004
außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden
Bei einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes
hat die Tierärztin oder der Tierarzt das nach (…) der VO (EG) Nr. 853/2004 erforderliche
Ergebnis der Schlachttieruntersuchung in einem Begleitschein nach Form und Inhalt des
Musters der Anlage 6* zu bescheinigen
DE
Zuständige Behörde
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
* Anlage 6 (zu § 10) Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres
nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
1
1.
Angaben
A
b zum Tier:
Ti
Tierart: ................................. Rasse: …….…….…..………….. Geschlecht: …….……….……..…….. Alter: ……….…………………..
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung*): ………………………………………………………………………………...
2.
Die unterzeichnende Tierärztin / der unterzeichnende Tierarzt bescheinigt,
d ddas unter
dass
t N
Nummer 1.
1 beschriebene
b hi b
transportunfähige
t
t fähi lebende
l b d Ti
Tier am ............................... um ........................... Uhr
Uh
im Herkunftsbetrieb .................................... , Str. / Nr.: ................................... In (
) ..................................................... ,
untersucht worden ist und keine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandene Verletzungen aufgewiesen hat.
Ergebnis der Schlachttieruntersuchung
Kö t
Körpertemperatur:
t ......................................°C
°C Herzschlagfrequenz:
H
hl f
...................................... Atemfrequenz:
At f
...............................
Sonstige Befunde: ................................................................................................................................................................................
Diagnose / Verdachtsdiagnose*)
..............................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................
.............................................................
......................
(zuständige Behörde)
(Datum)
Stempel
……………………………………………
( Name und Unterschrift die Tierärztin / des Tierarztes)
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
RITUELLES SCHLACHTEN
- V. a. im Judentum und Islam
- möglichst rückstandsloses Ausbluten, da der Genuss von Blut hier verboten ist
- lt. Tora unbetäubt, im Koran (nach bestimmten Rechtsschulen) mit elektrischer Betäubung
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
RITUELLES SCHLACHTEN
- Ein einziger Halsschnitt
- bei Säugetieren durch Luft- und Speiseröhre, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen
und beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen
- bei Vögeln nur durch Luft
Luft- oder Speiseröhre
- Ausnahme bei Fischen:
- im Judentum muss es sich nur um eine „koschere“ Fischart (lt. Tora) handeln
- im Islam ist alle Nahrung aus dem Meer „halal“ – also auch Fische (nur mit Schuppen !)
- mitit HinHi undd H
Herfahren
f h ohne
h die
di geringste
i t Unterbrechung
U t b h
(und
( d sonstigen
ti
strikten
t ikt A
Auflagen)
fl
)
- mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer
- Tod der Tiere binnen 3-4 Sekunden (Idealfall !)
- Der Schlachter benötigt eine Ausbildung „mit praktischen und geistigen Aspekten“
- Anschließende Kontrolle des Fleisches
- im Judentum müssen alle Blutrückstände beseitigt werden (i. a. durch Waschen und Salzen)
- Fleisch und Organe müssen auf evtl. Unregelmäßigkeiten untersucht werden
- im Islam gelten teilweise andere Regeln für die „Nachbearbeitung“ des Fleisches
INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE
Wolfgang H. Zens
AUSNAHMEN VOM REGULÄREN SCHLACHTABLAUF
•
RITUELLES SCHLACHTEN
- Rechtslage BRD (EU uneinheitlich !)
- § 4 TierSchG: Generalverbot des Schlachtens von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung
mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt
- aus religiösen
li iö
Gründen
G ü d können
kö
Ausnahmegenehmigungen
A
h
h i
erteilt
il werden
d
- wurde früher Juden meistens erteilt, Muslimen dagegen meistens nicht
- § 4 GG: verfassungsmäßig uneingeschränkte Religions- und Glaubensfreiheit
- lt.
lt B
Bundesverfassungsgericht
d
f
i ht muss daher
d h (sowie
( i aufgrund
f
d der
d Klage
Kl
auff Berufsfreiheit
B f f ih it eines
i
islamischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das
Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse
Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten („Schächturteil
(„Schächturteil“))
- eine Religionsgemeinschaft kann sich diesbzgl. weitgehend selbst definieren
- das Schächten muss von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen Schlachtbetrieb
erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen
- Einfuhr/Verbringung von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist legal
Herunterladen