Goldeinkauf: Rabatte und Skonti weitergeben?

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Recht
ANTIKORRUPTION
Goldeinkauf: Rabatte und Skonti weitergeben?
| Wegen des Antikorruptions­gesetzes erreichen uns Fragen zur korrekten
Berechnung von Gold­legierungen im Praxislabor: Können Rabatte und/oder
Skonti ein­behalten werden, ohne dass der Zahnarzt Risiken ausgesetzt ist? |
Was geht aus der GOZ hervor?
Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen sind Aufwendungen des
Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt
Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen,
was durch § 9 Abs. 1 GOZ bekräftigt wird. Danach können neben den für die
einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen
die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese nicht mit den Gebühren abgegolten sind.
Der Einkauf von
Goldlegierungen
§ 9 Abs. 1 GOZ differenziert nicht danach, ob der Zahnarzt die Materialien für
sein Praxislabor erwirbt oder ob er sie dem Fremdlabor zur Verfügung stellt.
Es bleibt dem Zahnarzt überlassen, ob er Goldlegierungen direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Der Zahnarzt, der über ein Praxislabor verfügt, hat damit die gleichen Ansprüche wie derjenige, der mit einem Fremdlabor
zusammenarbeitet. Berechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 10 Fälligkeit und
Abrechnung der
Vergütung
Nach § 10 Abs. 2 muss die Rechnung in Bezug auf zahntechnische Materialien
die Art, den Umfang und die Ausführung der einzelnen Leistungen und deren
Preise enthalten. In Bezug auf die direkt zurechenbaren Materialien und deren
Preise müssen insbesondere die Bezeichnung, das Gewicht und der Tagespreis der verwendeten Legierungen angegeben werden. Das bedeutet, dass
Rabatte beim Einkauf von Goldlegierungen nicht an Patienten weitergereicht
werden müssen. Bei Rechnungslegung gilt der Preis vom Verarbeitungstag.
◼◼Beispielrechnung: Erwerb einer Goldlegierung
Position Produkt
1
Menge
Preis Euro
30,00 g
49,60 / 1 g
1.488,00
Rabatt
-6,00 / 1 g
- 180,00
Postenrabatt
-0,51 / 1 g
- 15,30
Degulor C, Gussplättchen
Summe Verkauf
Umsatzsteuer
PDF erstellt für Gast am 14.02.2017
Gesamtbetrag
Betrag in Euro
1.292,70
19,00 % von
245,61
1.538,31
Rabattierter Betrag
kann einbehalten
werden, da Tagespreis
Den rabattierten Betrag in Höhe von 195,30 Euro (= 180 + 15,30 Euro) kann der
Zahnarzt einbehalten, da laut § 10 Abs. 2 Punkt 5 der Tagespreis der Legierung berechnet wird. Die an Dentsply Sirona bezahlte Umsatzsteuer in Höhe
von 245,61 Euro wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Steuer­
berater als Vorsteuer geltend gemacht. Der Tagespreis der Legierung wird
einer Informations-Postkarte entnommen.
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PRAXIS08-2016
IMPLANTOLOGIE
Recht
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◼◼Beispiel-Postkarte Preisliste, Verkauf von Edelmetalllegierungen (ausz.)
Preise (Euro/g) DeguDent Edelmetall Dentallegierungen
Gültig ab 09.03.2016 Nr. 01/2016
Hochgoldhaltige Legierungen
Degulor
C
49,60
M
48,90
MO
49,00
NF IV
52,00
Auf den Konten befindet sich das Datum, ab wann die genannten Preise als
Tagespreise im Rahmen der Verarbeitung im Praxislabor oder bei Weitergabe
an ein gewerbliches Labor gelten. Wenn eine neue Karte zugestellt wird,
müssen bei Preisänderungen die Materialpreise in der Praxis-EDV überarbeitet
werden. Die o. g. Preise sind mit dem Nettopreis erfasst und beziehen sich auf
ein Gramm. Bei bestehender Umsatzsteuerpflicht werden diese Materialien
mit den im Labor festgelegten 7 Prozent MwSt. auf dem Praxislaborbeleg
aus­gewiesen. Die gezahlte Steuer (19 Prozent) wird als Vorsteuer geltend
gemacht, sodass dem Zahnarzt keine finanziellen Nachteile entstehen.
Bei Änderungen
werden die Materialpreise in der EDV
überarbeitet
Skonto und Barzahlungsnachlass: Weitergabe – ja oder nein?
Das Skonto ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und seinem
Kunden, die es dem Kunden erlaubt, einen definierten Prozentsatz vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt.
Was ist Skonto?
Ein Preisnachlass, der bei Bezahlung innerhalb einer Frist gewährleistet wird.
Ziel: Der Kunde soll zu einer schnelleren Zahlung bewegt werden.
Beispiel: 14 Tage Zahlungsfrist 2 Prozent Skonto, 30 Tage netto.
Grafik: IWW Institut
IHR PLUS IM NETZ
PDF erstellt für Gast am 14.02.2017
Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von maximal 3 Prozent – z. B. bei
vorzeitiger Zahlung einer Monats­rechnung vom Fremdlabor – ist zulässig.
Hinweise dazu finden Sie auch im Urteil vom Oberlandesgerichts Koblenz
vom 23. September 2004 (Az. 10 U 90/04, Abruf-Nr. 050673 unter pi.iww.de).
pi.iww.de
Abruf-Nr. 050673
↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS
•Beachten Sie hierzu auch: „Vergünstigter Einkauf durch Zugabe kostenfreier bzw. preisreduzierter Produkte: Was gilt?“ in PI 09/2015, S. 16; „Die Compliance-Leit­linie wurde
erweitert: So vermeiden Sie Korruptionsvorwürfe!“ in PI 08/2015, S. 2; „„Bekämpfung der
Korruption im Gesundheitswesen: Neue Strafbarkeit nach § 299a StGB“ in PI 07/2015, S. 4.
08-2016PRAXIS
IMPLANTOLOGIE
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