PI Recht ANTIKORRUPTION Goldeinkauf: Rabatte und Skonti weitergeben? | Wegen des Antikorruptions­gesetzes erreichen uns Fragen zur korrekten Berechnung von Gold­legierungen im Praxislabor: Können Rabatte und/oder Skonti ein­behalten werden, ohne dass der Zahnarzt Risiken ausgesetzt ist? | Was geht aus der GOZ hervor? Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen sind Aufwendungen des Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen, was durch § 9 Abs. 1 GOZ bekräftigt wird. Danach können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Der Einkauf von Goldlegierungen § 9 Abs. 1 GOZ differenziert nicht danach, ob der Zahnarzt die Materialien für sein Praxislabor erwirbt oder ob er sie dem Fremdlabor zur Verfügung stellt. Es bleibt dem Zahnarzt überlassen, ob er Goldlegierungen direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Der Zahnarzt, der über ein Praxislabor verfügt, hat damit die gleichen Ansprüche wie derjenige, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet. Berechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten. § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung Nach § 10 Abs. 2 muss die Rechnung in Bezug auf zahntechnische Materialien die Art, den Umfang und die Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise enthalten. In Bezug auf die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise müssen insbesondere die Bezeichnung, das Gewicht und der Tagespreis der verwendeten Legierungen angegeben werden. Das bedeutet, dass Rabatte beim Einkauf von Goldlegierungen nicht an Patienten weitergereicht werden müssen. Bei Rechnungslegung gilt der Preis vom Verarbeitungstag. ◼◼Beispielrechnung: Erwerb einer Goldlegierung Position Produkt 1 Menge Preis Euro 30,00 g 49,60 / 1 g 1.488,00 Rabatt -6,00 / 1 g - 180,00 Postenrabatt -0,51 / 1 g - 15,30 Degulor C, Gussplättchen Summe Verkauf Umsatzsteuer PDF erstellt für Gast am 14.02.2017 Gesamtbetrag Betrag in Euro 1.292,70 19,00 % von 245,61 1.538,31 Rabattierter Betrag kann einbehalten werden, da Tagespreis Den rabattierten Betrag in Höhe von 195,30 Euro (= 180 + 15,30 Euro) kann der Zahnarzt einbehalten, da laut § 10 Abs. 2 Punkt 5 der Tagespreis der Legierung berechnet wird. Die an Dentsply Sirona bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 245,61 Euro wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Steuer­ berater als Vorsteuer geltend gemacht. Der Tagespreis der Legierung wird einer Informations-Postkarte entnommen. 12 PRAXIS08-2016 IMPLANTOLOGIE Recht PI ◼◼Beispiel-Postkarte Preisliste, Verkauf von Edelmetalllegierungen (ausz.) Preise (Euro/g) DeguDent Edelmetall Dentallegierungen Gültig ab 09.03.2016 Nr. 01/2016 Hochgoldhaltige Legierungen Degulor C 49,60 M 48,90 MO 49,00 NF IV 52,00 Auf den Konten befindet sich das Datum, ab wann die genannten Preise als Tagespreise im Rahmen der Verarbeitung im Praxislabor oder bei Weitergabe an ein gewerbliches Labor gelten. Wenn eine neue Karte zugestellt wird, müssen bei Preisänderungen die Materialpreise in der Praxis-EDV überarbeitet werden. Die o. g. Preise sind mit dem Nettopreis erfasst und beziehen sich auf ein Gramm. Bei bestehender Umsatzsteuerpflicht werden diese Materialien mit den im Labor festgelegten 7 Prozent MwSt. auf dem Praxislaborbeleg aus­gewiesen. Die gezahlte Steuer (19 Prozent) wird als Vorsteuer geltend gemacht, sodass dem Zahnarzt keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei Änderungen werden die Materialpreise in der EDV überarbeitet Skonto und Barzahlungsnachlass: Weitergabe – ja oder nein? Das Skonto ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und seinem Kunden, die es dem Kunden erlaubt, einen definierten Prozentsatz vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Was ist Skonto? Ein Preisnachlass, der bei Bezahlung innerhalb einer Frist gewährleistet wird. Ziel: Der Kunde soll zu einer schnelleren Zahlung bewegt werden. Beispiel: 14 Tage Zahlungsfrist 2 Prozent Skonto, 30 Tage netto. Grafik: IWW Institut IHR PLUS IM NETZ PDF erstellt für Gast am 14.02.2017 Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von maximal 3 Prozent – z. B. bei vorzeitiger Zahlung einer Monats­rechnung vom Fremdlabor – ist zulässig. Hinweise dazu finden Sie auch im Urteil vom Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2004 (Az. 10 U 90/04, Abruf-Nr. 050673 unter pi.iww.de). pi.iww.de Abruf-Nr. 050673 ↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS •Beachten Sie hierzu auch: „Vergünstigter Einkauf durch Zugabe kostenfreier bzw. preisreduzierter Produkte: Was gilt?“ in PI 09/2015, S. 16; „Die Compliance-Leit­linie wurde erweitert: So vermeiden Sie Korruptionsvorwürfe!“ in PI 08/2015, S. 2; „„Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: Neue Strafbarkeit nach § 299a StGB“ in PI 07/2015, S. 4. 08-2016PRAXIS IMPLANTOLOGIE 13