Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke

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20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/33
RICHTLINIEN
RICHTLINIE 2010/63/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. September 2010
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und an­
dere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
durch die Gemeinschaft (4) angenommen. Durch den Bei­
tritt zu diesem Übereinkommen hat die Gemeinschaft die
Bedeutung des Schutzes und des Wohlergehens von Tie­
ren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden,
auf internationaler Ebene anerkannt.
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI­
SCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­
ausschusses (1),
(4)
In seiner Entschließung vom 5. Dezember 2002 über die
Richtlinie 86/609/EWG forderte das Europäische Par­
lament die Kommission auf, einen Vorschlag für eine
Überarbeitung dieser Richtlinie vorzulegen, der im Be­
reich der Tierversuche strengere und transparentere Maß­
nahmen vorsieht.
(5)
Am 15. Juni 2006 wurde im Rahmen der Vierten Multi­
lateralen Konsultation der Parteien des Europäischen
Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und an­
dere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
ein überarbeiteter Anhang A zu diesem Übereinkommen
angenommen, der Leitlinien für die Unterbringung und
Pflege von Versuchstieren enthält. Die Empfehlung der
Kommission 2007/526/EG vom 18. Juni 2007 mit Leit­
linien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die
für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke ver­
wendet werden (5), beinhaltet diese Leitlinien.
(6)
Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Faktoren
vor, die das Wohlergehen von Tieren sowie ihre Fähig­
keit, Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden
zu empfinden und auszudrücken, beeinflussen. Deshalb
ist es notwendig, das Wohlergehen von Tieren, die in
wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, zu erhö­
hen, indem die Mindeststandards für ihren Schutz in
Übereinstimmung mit den neuesten wissenschaftlichen
Entwicklungen angehoben werden.
(7)
Die Einstellung zu Tieren hängt auch von der Wahrneh­
mung in den einzelnen Mitgliedstaaten ab, und in einigen
Mitgliedstaaten wird die Beibehaltung umfassenderer Tier­
schutzvorschriften gefordert, als auf Ebene der Union
vereinbart wurde. Im Interesse der Tiere ist es unter der
Voraussetzung, dass das Funktionieren des Binnenmark­
tes nicht beeinträchtigt wird, angebracht, den Mitglied­
staaten in Bezug auf die Beibehaltung nationaler Vor­
schriften, die einen umfassenderen Schutz der Tiere be­
absichtigen, eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sofern
diese Vorschriften mit dem AEUV vereinbar sind.
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Am 24. November 1986 hat der Rat die Richtlinie
86/609/EWG (3) angenommen, um die Unterschiede zwi­
schen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit­
gliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu beseiti­
gen. Seit dem Erlass dieser Richtlinie sind weitere Unter­
schiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten. Einige
Mitgliedstaaten haben nationale Durchführungsvorschrif­
ten erlassen, die ein hohes Schutzniveau für Tiere, die für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, gewährleis­
ten, während andere Mitgliedstaaten nur die Mindest­
anforderungen der Richtlinie 86/609/EWG anwenden.
Diese Unterschiede können Hindernisse für den Handel
mit Erzeugnissen und Stoffen darstellen, bei deren Ent­
wicklung Tierversuche durchgeführt werden. Daher sollte
die vorliegende Richtlinie eingehendere Bestimmungen
vorsehen, um solche Unterschiede durch die Angleichung
der Vorschriften in diesem Bereich zu reduzieren und
eine reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu
gewährleisten.
(2)
Das Wohlergehen von Tieren ist ein Wert der Union, der
in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) verankert ist.
(3)
Am 23. März 1998 hat der Rat den Beschluss
1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen
(1) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 51.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (ABl.
C 212 E vom 5.8.2010, S. 170), Standpunkt des Rates vom
13. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Stand­
punkt des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 (noch
nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
(4) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29.
(5) ABl. L 197 vom 30.7.2007, S. 1.
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(8)
Neben Wirbeltieren, zu denen Rundmäuler gehören, soll­
ten auch Kopffüßer in den Geltungsbereich dieser Richt­
linie aufgenommen werden, da es wissenschaftliche Be­
lege dafür gibt, dass sie Schmerzen, Leiden und Ängste
empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.
(9)
Die Richtlinie sollte auch die Föten von Säugetieren ein­
schließen, da es wissenschaftliche Belege dafür gibt, dass
diese im letzten Drittel des Zeitraums ihrer Entwicklung
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Schmerzen, Lei­
den und Ängste zu empfinden, die sich auch nachteilig
auf ihre weitere Entwicklung auswirken können. Es gibt
überdies wissenschaftliche Belege dafür, dass Verfahren,
die an Embryonen und Föten in einem früheren Entwick­
lungsstadium durchgeführt werden, ebenfalls zu Schmer­
zen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden führen
könnten, sofern die Embryonen und Föten über das erste
oder zweite Drittel ihrer Entwicklung hinaus weiterleben
dürfen.
(10)
(11)
(12)
Obwohl es erstrebenswert ist, den Einsatz lebender Tiere
in Verfahren möglichst durch andere Methoden zu erset­
zen, bei denen keine lebenden Tiere verwendet werden,
ist der Einsatz lebender Tiere weiterhin notwendig, um
die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt
zu schützen. Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichti­
gen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar,
Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwe­
cke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen, sobald
dies wissenschaftlich möglich ist. Zu diesem Zweck zielt
diese Richtlinie darauf ab, die Weiterentwicklung alterna­
tiver Ansätze zu erleichtern und zu fördern. Diese Richt­
linie zielt auch darauf ab, für Tiere, die in Verfahren
weiterhin verwendet werden müssen, ein möglichst hohes
Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie sollte im
Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft und beim Tier­
schutz regelmäßig überprüft werden.
Die Pflege und Verwendung lebender Tiere für wissen­
schaftliche Zwecke wird von den international anerkann­
ten Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Ver­
besserung bestimmt. Damit gewährleistet ist, dass die Art
und Weise, wie die Tiere innerhalb der Union gezüchtet,
gepflegt und in den Verfahren verwendet werden, den
anderen außerhalb der Union anwendbaren internationa­
len und nationalen Standards entspricht, sollten die Prin­
zipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
bei der Durchführung dieser Richtlinie systematisch be­
rücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Methoden soll­
ten die Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und
Verbesserung mit Hilfe einer strengen Hierarchie der An­
forderung, alternative Methoden zu verwenden, umge­
setzt werden. Sofern keine alternative Methode durch
Unionsrecht anerkannt ist, könnte die Anzahl der Ver­
suchstiere verringert werden, indem auf andere Methoden
ausgewichen wird und Versuchsstrategien wie In-vitround andere Methoden eingeführt werden, die den Einsatz
von Tieren vermindern und verbessern würden.
Tiere haben einen intrinsischen Wert, der respektiert wer­
den muss. Auch bestehen seitens der Öffentlichkeit ethi­
sche Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Tieren
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in Verfahren. Aus diesem Grund sollten Tiere stets als
fühlende Wesen behandelt werden, und ihre Verwendung
in Verfahren sollte auf Bereiche beschränkt werden, die
letztendlich einen Nutzen für die Gesundheit von Mensch
und Tier oder für die Umwelt nach sich ziehen können.
Der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken
oder zu Bildungszwecken sollte deshalb nur dann erwo­
gen werden, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative
gibt. Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Ver­
fahren in anderen Bereichen, die in den Zuständigkeits­
bereich der Union fallen, sollte untersagt werden.
(13)
Die Auswahl der Methoden und der zu verwendenden
Arten hat direkte Auswirkungen auf die Anzahl der Ver­
suchstiere und ihr Wohlergehen. Daher sollte gewährleis­
tet werden, dass die Methode ausgewählt wird, die vo­
raussichtlich die zufrieden stellendsten Ergebnisse liefert
und am wenigsten Schmerzen, Leiden oder Ängste ver­
ursacht. Bei den so ausgewählten Methoden sollte die
geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet werden,
die zu zuverlässigen Ergebnissen führen würde, und es
müssen die Arten ausgewählt werden, die die geringste
Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder
Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden
erleiden und bei denen die beste Möglichkeit der Über­
tragbarkeit der Ergebnisse auf die Zielarten besteht.
(14)
Die ausgewählten Methoden sollten wegen des in dem
Zeitraum vor dem Tod gefühlten schweren Leidens den
Tod als Endpunkt eines Versuchs möglichst vermeiden.
Wenn möglich, sollte der Tod durch möglichst schmerz­
lose Endpunkte ersetzt werden, die klinische Anzeichen
verwenden, mit denen der bevorstehende Tod erkannt
werden kann, um es dadurch zu ermöglichen, das Tier
zu töten, ohne dass es weiter leiden muss.
(15)
Die Anwendung unangemessener Tötungsmethoden
kann für ein Tier erhebliche Schmerzen, Ängste und Lei­
den verursachen. Der Grad der Sachkunde der Person, die
diesen Vorgang ausführt, ist ebenso bedeutend. Tiere soll­
ten deshalb nur von einer sachkundigen Person und un­
ter Verwendung einer Methode getötet werden, die für
die jeweilige Tierart angemessen ist.
(16)
Es muss gewährleistet werden, dass der Einsatz von Tie­
ren in Verfahren keine Bedrohung für die Artenvielfalt
darstellt. Daher sollte die Verwendung gefährdeter Arten
auf ein absolutes Mindestmaß begrenzt werden.
(17)
In Anbetracht des derzeitigen wissenschaftlichen Kennt­
nisstandes ist die Verwendung nichtmenschlicher Prima­
ten in wissenschaftlichen Verfahren in der biomedizi­
nischen Forschung weiterhin notwendig. Aufgrund ihrer
genetischen Nähe zum Menschen und ihrer hoch ent­
wickelten sozialen Fähigkeiten bringt die Verwendung
nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfah­
ren spezifische ethische und praktische Probleme im Hin­
blick darauf mit sich, wie ihre verhaltensmäßigen und
sozialen Bedürfnisse sowie ihre Anforderungen an ihre
Umwelt in einer Laborumgebung erfüllt werden können.
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Darüber hinaus hat die Öffentlichkeit die größten Beden­
ken in Bezug auf die Verwendung nichtmenschlicher Pri­
maten. Daher sollte die Verwendung nichtmenschlicher
Primaten ausschließlich in den wesentlichen biomedizi­
nischen Bereichen zulässig sein, die dem Menschen zu­
gute kommen und in denen es noch keine alternativen
Ersatzmethoden gibt. Ihre Verwendung sollte ausschließ­
lich für Grundlagenforschung, die Erhaltung der jeweili­
gen Arten nichtmenschlicher Primaten oder in den Fällen
erlaubt sein, in denen die Arbeit, einschließlich Xeno­
transplantation, im Zusammenhang mit potenziell le­
bensbedrohlichen Zuständen beim Menschen oder im
Zusammenhang mit Fällen durchgeführt wird, die erheb­
liche Auswirkungen auf das alltägliche Leben von Men­
schen haben, d. h. zur Entkräftung führende Zustände.
(18)
(19)
(20)
(21)
Die Verwendung von Menschenaffen als den dem Men­
schen am nächsten verwandten Arten mit den am stärks­
ten entwickelten sozialen und verhaltensmäßigen Fähig­
keiten sollte ausschließlich zu Forschungszwecken erlaubt
werden, die der Erhaltung dieser Arten dienen oder wenn
Maßnahmen im Zusammenhang mit einem lebens­
bedrohlichen oder zur Entkräftung führenden Zustand,
der Menschen gefährdet, gerechtfertigt sind, und sofern
keine anderen Arten oder alternativen Methoden genügen
würden, um die Zwecke des Verfahrens hinreichend zu
erfüllen. Die Mitgliedstaaten, die einen solchen Bedarf
geltend machen, sollten der Kommission die zur Ent­
scheidung nötigen Informationen vorlegen.
Das Einfangen wildlebender nichtmenschlicher Primaten
verursacht bei den betroffenen Tieren starken Stress und
birgt eine erhöhte Gefahr von Verletzungen und Leiden
während des Einfangens und des Transports. Damit das
Einfangen von wildlebenden Tieren zu Zuchtzwecken
eingestellt werden kann, sollten nach einer angemessenen
Übergangsfrist ausschließlich Tiere für den Einsatz in wis­
senschaftlichen Verfahren verwendet werden, die Nach­
kommen eines Tieres sind, das in Gefangenschaft gezüch­
tet wurde, oder die aus sich selbst erhaltenden Kolonien
bezogen werden. Zu diesem Zweck sollte eine Machbar­
keitsstudie durchgeführt und die Übergangsfrist bei Be­
darf festgelegt werden. Ferner sollte geprüft werden, ob
das Ziel, nichtmenschliche Primaten letztendlich aus­
schließlich aus sich selbst erhaltenden Kolonien zu bezie­
hen, erreichbar ist.
Bestimmte Arten von Wirbeltieren, die in Verfahren ein­
gesetzt werden, müssen speziell zu diesem Zweck ge­
züchtet werden, damit die Personen, die diese Verfahren
durchführen, ihren genetischen, biologischen und verhal­
tensmäßigen Hintergrund genau kennen. Diese Kenntnis
erhöht sowohl die wissenschaftliche Qualität als auch die
Zuverlässigkeit der Ergebnisse und verringert die Varia­
bilität, was letztlich zu einer geringeren Anzahl von Ver­
fahren und verwendeten Tieren führt. Darüber hinaus
sollte aus Gründen des Wohlergehens der Tiere und des
Tier- und Artenschutzes die Verwendung von wildleben­
den Tieren auf Fälle beschränkt werden, in denen der
Zweck der Verfahren nicht mit Tieren erreicht werden
kann, die speziell für die Verwendung in Verfahren ge­
züchtet wurden.
Da der Hintergrund von streunenden und verwilderten
Haustieren nicht bekannt ist und das Einfangen und an­
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schließende Verbringen in Einrichtungen die Ängste sol­
cher Tiere verstärkt, sollten diese grundsätzlich nicht in
Verfahren eingesetzt werden.
(22)
Zur Erhöhung der Transparenz, zur Erleichterung der
Genehmigung von Projekten und als Hilfsmittel für die
Konformitätsüberwachung sollte eine Einstufung des
Schweregrads von Verfahren auf der Grundlage des vo­
raussichtlichen Ausmaßes der Schmerzen, Leiden, Ängste
und dauerhaften Schäden eingeführt werden, die den Tie­
ren zugefügt werden.
(23)
Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmer­
zen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen
Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte
die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich län­
ger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen,
schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.
(24)
Bei der Entwicklung eines allgemeinen Formats für Be­
richterstattungszwecke sollte der tatsächliche Schwere­
grad der Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhaften
Schäden, denen das Tier ausgesetzt wurde, berücksichtigt
werden statt des bei der Projektbewertung vorhergesagten
Schweregrads.
(25)
Die Anzahl der in Verfahren verwendeten Tiere könnte
verringert werden, indem mehrere Versuche an demsel­
ben Tier durchgeführt werden, sofern dies das wissen­
schaftliche Ziel nicht beeinträchtigt und das Wohlergehen
der Tiere dadurch nicht verschlechtert wird. Die Vorteile
der erneuten Verwendung von Versuchstieren sollten je­
doch gegen die negativen Auswirkungen auf das Wohl­
ergehen der Tiere abgewogen werden, wobei die Erfah­
rungen des einzelnen Tieres im gesamten Lebensverlauf
zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieses möglichen Kon­
flikts sollte die erneute Verwendung eines Versuchstiers
im Einzelfall geprüft werden.
(26)
Am Ende des Verfahrens sollte im Hinblick auf die Zu­
kunft des Tieres die angemessenste Entscheidung auf
Grundlage des Wohlergehens der Tiere und der mögli­
chen Risiken für die Umwelt getroffen werden. Die Tiere,
deren Wohlergehen beeinträchtigt würde, sollten getötet
werden. In einigen Fällen sollten die Tiere in einen geeig­
neten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem
zurückgebracht und Tiere wie Hunde und Katzen sollten
in Familien privat untergebracht werden, da die Sorge der
Öffentlichkeit um das Schicksal dieser Tiere groß ist.
Wenn die Mitgliedstaaten einer privaten Unterbringung
zustimmen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der
Züchter, Lieferant oder Verwender über ein System für
eine angemessene Sozialisierung dieser Tiere verfügt, da­
mit eine erfolgreiche private Unterbringung sichergestellt
werden kann, den Tieren unnötige Ängste erspart bleiben
und die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist.
(27)
Gewebe und Organe von Tieren werden für die Entwick­
lung von In-vitro-Methoden verwendet. Zur Förderung
des Prinzips der Verminderung sollten die Mitgliedstaaten
gegebenenfalls die Einführung von Programmen für die
gemeinsame Nutzung von Organen und Gewebe von
Tieren, die getötet werden, erleichtern.
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(28)
Das Wohlergehen von Tieren, die in Verfahren verwendet
werden, ist stark von der Qualität und der beruflichen
Sachkunde des Personals abhängig, das die Verfahren
beaufsichtigt, sowie von den Personen, die die Verfahren
durchführen oder diejenigen beaufsichtigen, die für die
tägliche Pflege der Tiere verantwortlich sind. Die Mit­
gliedstaaten sollten durch eine Zulassung oder auf ande­
rem Wege sicherstellen, dass das Personal angemessen
ausgebildet und geschult wird und sachkundig ist. Darü­
ber hinaus ist es wichtig, dass das Personal beaufsichtigt
wird, bis es die erforderliche Sachkunde erworben und
nachgewiesen hat. Nichtverbindliche Leitlinien auf Ebene
der Union zu den Ausbildungsanforderungen würden
langfristig die Freizügigkeit des Personals fördern.
(29)
Die Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Ver­
wendern sollten über geeignete Anlagen und Ausstattun­
gen verfügen, um die Anforderungen an die Unterbrin­
gung der betroffenen Tierarten zu erfüllen und zu ermög­
lichen, dass die Verfahren effizient durchgeführt werden
sowie mit möglichst wenig Ängsten für die Tiere verbun­
den sind. Züchter, Lieferanten und Verwender sollten nur
dann in diesem Bereich tätig sein, wenn sie von den
zuständigen Behörden zugelassen worden sind.
(30)
Um die laufende Überwachung der Anforderungen an
das Wohlergehen von Tieren zu gewährleisten, sollte je­
derzeit eine angemessene tierärztliche Versorgung verfüg­
bar sein und in jeder Einrichtung sollte einem Mitglied
des Personals die Verantwortung für die Pflege und das
Wohlergehen von Tieren übertragen werden.
(31)
Tierschutzerwägungen sollten im Zusammenhang mit der
Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren oberste
Priorität eingeräumt werden. Züchter, Lieferanten und
Verwender sollten daher über ein Tierschutzgremium ver­
fügen, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich auf die
Erteilung von Empfehlungen zu Tierschutzfragen zu kon­
zentrieren. Dieses Gremium sollte auch die Entwicklung
und Ergebnisse von Projekten auf Ebene der Einrichtung
verfolgen, ein Klima der Fürsorge fördern und Hilfsmittel
für die praktische Anwendung und zeitnahe Umsetzung
jüngster technischer und wissenschaftlicher Entwicklun­
gen im Zusammenhang mit den Prinzipien der Vermei­
dung, Verbesserung und Verminderung zur Verfügung
stellen, um die Erfahrungen der Tiere in ihrem gesamten
Lebensverlauf zu verbessern. Die Empfehlungen des Tier­
schutzgremiums sollten ordnungsgemäß dokumentiert
werden und bei Inspektionen überprüft werden können.
(32)
Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser
Richtlinie überwachen können, sollte jeder Züchter, Lie­
ferant und Verwender genaue Aufzeichnungen über die
Anzahl der Tiere, ihre Herkunft und ihr Schicksal führen.
(33)
Nichtmenschliche Primaten sowie Hunde und Katzen
sollten über eine persönliche Akte mit ihrer Historie ver­
fügen, die mit ihrer Geburt beginnt und ihren gesamten
Lebensverlauf abdeckt, damit sie die Pflege, Unterbrin­
gung und Behandlung erhalten können, die ihren indivi­
duellen Bedürfnissen und Eigenschaften gerecht wird.
(34)
Die Unterbringung und Pflege von Tieren sollte sich nach
den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften jeder Art
richten.
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(35)
Es bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung
und Pflege von Tieren, die zur Verzerrung des Binnen­
markts beitragen. Zudem entsprechen einige dieser An­
forderungen nicht mehr den jüngsten Erkenntnissen über
die Auswirkungen von Unterbringungs- und Pflegebedin­
gungen sowohl auf das Wohlergehen von Tieren als auch
auf die wissenschaftlichen Ergebnisse von Verfahren. Da­
her ist es notwendig, in der vorliegenden Richtlinie har­
monisierte Anforderungen an die Unterbringung und
Pflege festzulegen. Diese Anforderungen sollten anhand
der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung ak­
tualisiert werden.
(36)
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie sollten
die Mitgliedstaaten regelmäßige Inspektionen der Züchter,
Lieferanten und Verwender nach Maßgabe des Risikos
durchführen. Um das öffentliche Vertrauen zu gewähr­
leisten und die Transparenz zu fördern, sollte ein ange­
messener Teil der Inspektionen ohne Vorankündigung
erfolgen.
(37)
Die Kommission sollte bei begründeten Bedenken auf
Grundlage der Ergebnisse von Berichten über die Funk­
tionsweise der nationalen Inspektionen Kontrollen der
einzelstaatlichen Inspektionssysteme durchführen, um
die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der vorliegen­
den Richtlinie zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten
alle bei diesen Kontrollen festgestellten Mängel angehen.
(38)
Die umfassende Projektbewertung, bei der ethische Über­
legungen im Zusammenhang mit der Verwendung von
Tieren berücksichtigt werden, bildet den Kern der Pro­
jektgenehmigung und sollte eine Anwendung der Prinzi­
pien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
in diesen Projekten gewährleisten.
(39)
Darüber hinaus ist es sowohl aus moralischen als auch
aus wissenschaftlichen Gründen von großer Bedeutung,
zu gewährleisten, dass jede Verwendung von Tieren sorg­
fältig hinsichtlich der wissenschaftlichen oder bildungs­
relevanten Gültigkeit, Zweckmäßigkeit und Relevanz des
erwarteten Ergebnisses dieser Verwendung bewertet wird.
Die voraussichtliche Schädigung des Tieres sollte gegen
den erwarteten Nutzen des Projekts abgewogen werden.
Daher sollte als Teil des Genehmigungsprozesses von
Projekten, die die Verwendung lebender Versuchstiere be­
inhalten, unabhängig von den an der Studie Beteiligten
eine unparteiische Projektbewertung durchgeführt wer­
den. Die wirksame Durchführung einer Projektbewertung
sollte auch ermöglichen, dass eine angemessene Bewer­
tung des Einsatzes neuer wissenschaftlicher Versuchs­
methoden durchgeführt wird, sobald diese aufkommen.
(40)
Die Art des Projekts, die verwendete Tierart und die
Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Projektziele zu er­
reichen, können die Durchführung einer rückblickenden
Bewertung erforderlich machen. Da sich Projekte im Hin­
blick auf ihre Komplexität, Länge und den Zeitraum bis
zum Vorliegen der Ergebnisse stark voneinander unter­
scheiden können, ist es notwendig, dass die Entscheidung
über eine rückblickende Bewertung unter umfassender
Berücksichtigung dieser Aspekte getroffen werden sollte.
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(41)
Es ist wichtig, dass objektive Informationen über Pro­
jekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffent­
lich zugänglich gemacht werden, um die Unterrichtung
der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies sollte keine Ei­
gentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen
preisgeben. Daher sollten Verwender anonyme nichttech­
nische Zusammenfassungen jener Projekte erstellen, die
von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten. Die
veröffentlichten Angaben sollten die Anonymität der Ver­
wender nicht verletzen.
(42)
Um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier
sowie für die Umwelt zu bewältigen, ist im Unionsrecht
vorgesehen, dass Stoffe und Produkte erst in Verkehr
gebracht werden dürfen, nachdem angemessene Angaben
zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt wur­
den. Einige dieser Anforderungen können nur mit Hilfe
von Tierversuchen erfüllt werden, die nachstehend als
„vorgeschriebene Versuche“ bezeichnet werden. Es müs­
sen spezifische Maßnahmen eingeführt werden, die eine
Zunahme der Verwendung alternativer Ansätze fördern
und die unnötige Duplizierung der Durchführung vor­
geschriebener Versuche vermeiden. Zu diesem Zweck
sollten die Mitgliedstaaten die Gültigkeit von Versuchs­
daten anerkennen, die mit Hilfe von nach den Unions­
vorschriften vorgesehenen Versuchsmethoden erzielt
wurden.
(43)
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Stei­
gerung der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und In­
dustrie der Union sollte es möglich sein, mehrere gleich­
artige Projekte, die unter Verwendung anerkannter Ver­
fahren für Versuchs-, Diagnose- und Produktionszwecke
durchgeführt werden, im Rahmen einer Sammelgenehmi­
gung zuzulassen, ohne jedoch eines dieser Verfahren von
der Projektbewertung auszunehmen.
(44)
Um eine wirksame Prüfung der Genehmigungsanträge zu
gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der For­
schung und Industrie in der Union zu steigern, sollte
für die zuständigen Behörden eine Frist festgelegt werden,
in der sie die Projektvorschläge bewerten und über die
Genehmigung solcher Projekte entscheiden müssen. Da­
mit die Qualität der Projektbewertung nicht beeinträch­
tigt wird, kann es erforderlich sein, für die Bearbeitung
komplexerer Projektvorschläge aufgrund der Anzahl der
beteiligten Fachbereiche, neuartiger Merkmale und kom­
plexerer Techniken des vorgeschlagenen Projekts mehr
Zeit einzuplanen. Eine Verlängerung der Fristen für die
Projektbewertung sollte jedoch die Ausnahme bleiben.
(45)
Angesichts des routinemäßigen oder sich wiederholenden
Charakters bestimmter Verfahren ist es angebracht, eine
Regelungsoption einzuräumen, durch die die Mitglied­
staaten ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für die
Bewertung der Projekte, die diese Verfahren beinhalten,
einführen könnten, sofern bestimmte in dieser Richtlinie
festgelegte Anforderungen eingehalten werden.
(46)
Die Verfügbarkeit alternativer Methoden ist in hohem
Maße von den Fortschritten der Forschung in der Ent­
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wicklung von Alternativen abhängig. Die Rahmenpro­
gramme der Gemeinschaft für Forschung und technolo­
gische Entwicklung haben zunehmend Mittel für Projekte
zur Verfügung gestellt, die darauf abzielen, die Verwen­
dung von Tieren in Verfahren zu vermeiden, zu vermin­
dern und zu verbessern. Die Kommission und die Mit­
gliedstaaten sollten durch Forschung und andere Mittel
zur Entwicklung und Validierung alternativer Ansätze
beitragen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung
und Industrie in der Union zu steigern und die Verwen­
dung von Tieren in Verfahren zu vermeiden, zu vermin­
dern und zu verbessern.
(47)
Das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer
Methoden, eine bei der Gemeinsamen Forschungsstelle
der Kommission angesiedelte strategische Einheit, koor­
diniert seit 1991 die Validierung alternativer Ansätze in
der Union. Dennoch besteht zunehmend die Notwendig­
keit, neue Methoden zu entwickeln und zur Validierung
vorzuschlagen, wofür ein Referenzlaboratorium der
Union zur Validierung alternativer Methoden förmlich
eingerichtet werden muss. Dieses Laboratorium sollte
als Europäisches Zentrum zur Validierung alternativer
Methoden (ECVAM) bezeichnet werden. Die Kommission
muss bei der Festlegung von Prioritäten für Validierungs­
studien mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die
Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Ermitt­
lung und Benennung geeigneter Laboratorien zur Durch­
führung solcher Validierungsstudien unterstützen. Für Va­
lidierungsstudien, die zuvor validierten Verfahren ähneln
und für die die Validierung einen erheblichen Wett­
bewerbsvorteil mit sich bringt, sollte das ECVAM von
den Personen, die ihre Verfahren zur Validierung vor­
legen, Gebühren erheben dürfen. Solche Gebühren sollten
einem gesunden Wettbewerb in der Testbranche nicht
entgegenstehen.
(48)
Es besteht die Notwendigkeit, einen kohärenten Ansatz
für die Projektbewertung und die Überprüfungsstrategien
auf einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Die Mitglied­
staaten sollten nationale Ausschüsse für den Schutz der
für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere einrich­
ten, die die zuständigen Behörden und Tierschutzgremien
beraten, um die Anwendung der Prinzipien der Vermei­
dung, Verminderung und Verbesserung zu fördern. Daher
sollte ein Netzwerk der nationalen Ausschüsse eine Rolle
beim Austausch bewährter Praktiken auf Ebene der
Union spielen.
(49)
Die technischen und wissenschaftlichen Fortschritte in
der biomedizinischen Forschung können wie auch die
Zunahme des Wissens über die Faktoren, die das Wohl­
ergehen von Tieren beeinflussen, rasch erfolgen. Deshalb
sollte eine Überprüfung dieser Richtlinie vorgesehen wer­
den. Eine solche Überprüfung sollte vorrangig und unter
Berücksichtigung wissenschaftlicher Fortschritte die Ver­
meidung der Verwendung von Versuchstieren — und
zwar insbesondere von nichtmenschlichen Primaten —
untersuchen, wenn dies möglich ist. Auch die Kommis­
sion sollte im Zusammenhang mit der Vermeidung, Ver­
minderung und Verbesserung der Verwendung von Tie­
ren in Verfahren regelmäßige themenbezogene Überprü­
fungen vornehmen.
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Um gleichmäßige Bedingungen für die Durchführung si­
cherzustellen, sollten der Kommission Durchführungs­
befugnisse zur Annahme von Leitlinien auf Unionsebene
über die Anforderungen in Bezug auf die Aus- und Wei­
terbildung sowie die Sachkunde des Personals von Züch­
tern, Lieferanten und Verwendern, zur Annahme von
Durchführungsbestimmungen zum Referenzlabor der
Union, seinen Pflichten, seinen Aufgaben und den Ge­
bühren, die es verlangen kann, zur Festlegung eines ge­
meinsamen Formats für die Vorlage von Informationen
durch die Mitgliedstaaten an die Kommission über die
Durchführung dieser Richtlinie, statistische Daten und
andere spezifische Informationen, sowie für die Anwen­
dungen der Schutzklauseln übertragen werden. Gemäß
Artikel 291 AEUV werden allgemeine Regeln und Grund­
sätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren, im Voraus durch eine Verordnung gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Bis
zur Annahme dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der
der Kommission übertragenen Durchführungsbefug­
nisse (1), mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit
Kontrolle, das nicht anwendbar ist.
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug
auf Folgendes zu erlassen: Änderungen der Liste der Ar­
ten, die der Verpflichtung unterliegen, speziell gezüchtet
zu werden, um in Verfahren verwendet zu werden; Än­
derungen der Pflege- und Unterbringungsstandards; Än­
derungen bei den Tötungsmethoden, einschließlich deren
Beschreibung; Änderung der Faktoren, die bei der Fest­
legung der Anforderungen an die Aus- und Weiterbil­
dung sowie die Sachkunde des Personals von Züchtern,
Lieferanten und Verwendern durch die Mitgliedstaaten
verwendet werden müssen; Änderung einiger obligatori­
scher Teile des Genehmigungsantrags; Änderungen beim
Referenzlabor der Union, seinen Pflichten und seinen
Aufgaben; ebenso Änderungen bei den Beispielen ver­
schiedener Verfahrensarten, die auf Grundlage von Ele­
menten, die sich auf die jeweilige Verfahrensart beziehen,
jeder der Schwerekategorien zugeordnet sind. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen —
auch auf Expertenebene — durchführt.
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen bei
Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie erlas­
sen und sicherstellen, dass diese durchgesetzt werden.
Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Die Richtlinie 86/609/EWG sollte daher aufgehoben wer­
den. Einige Änderungen, die mit der vorliegenden Richt­
linie eingeführt werden, wirken sich unmittelbar auf die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne­
benprodukte (2) aus. Eine Bestimmung jener Verordnung
ist daher entsprechend zu ändern.
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(2) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
20.10.2010
(54)
Der Nutzen für das Wohlergehen der Tiere, der sich aus
der rückwirkenden Projektgenehmigung ergibt, und die
damit verbundenen Verwaltungskosten lassen sich nur
bei laufenden langfristigen Projekten rechtfertigen. Des­
halb ist es nötig, für laufende kurz- und mittelfristige
Projekte Übergangsmaßnahmen aufzunehmen, um die
Notwendigkeit rückwirkender Genehmigungen, die nur
von begrenztem Nutzen sind, zu vermeiden.
(55)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten auf­
gefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rah­
men des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser
Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entneh­
men sind, und diese zu veröffentlichen.
(56)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung
der Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tieren zu
wissenschaftlichen Zwecken, auf Ebene der Mitgliedstaa­
ten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und da­
her wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maß­
nahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Sub­
sidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnis­
mäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Errei­
chung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)
Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren
fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken
verwendet werden.
Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Regeln zu folgenden
Aspekten:
a) Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren
in Verfahren und Verbesserung der Bedingungen für die
Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren
in Verfahren;
b) Herkunft, Zucht, Kennzeichnung, Pflege und Unterbringung
sowie Tötung von Tieren;
c) Arbeitsweise von Züchtern, Lieferanten und Verwendern;
d) Bewertung und Genehmigung von Projekten, die die Verwen­
dung von Tieren in Verfahren beinhalten.
(2)
Diese Richtlinie gilt für Tiere, die in Verfahren verwendet
werden oder verwendet werden sollen oder die speziell gezüch­
tet werden, damit ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftli­
chen Zwecken verwendet werden können.
Diese Richtlinie gilt, bis die in Unterabsatz 1 genannten Tiere
getötet, privat untergebracht oder in einen geeigneten Lebens­
raum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht
wurden.
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauer­
haften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäu­
bungsmitteln, Schmerzmitteln oder anderen Methoden schließt
die Verwendung eines Tieres in Verfahren nicht aus dem Gel­
tungsbereich dieser Richtlinie aus.
(3)
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere:
L 276/39
(2)
Bei der Anwendung von Absatz 1 dürfen die Mitglied­
staaten weder die Lieferung oder die Verwendung von Tieren,
die in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richt­
linie gezüchtet oder gehalten wurden, noch das Inverkehrbrin­
gen von Erzeugnissen, bei deren Entwicklung solche Tiere ge­
mäß dieser Richtlinie verwendet wurden, verbieten oder behin­
dern.
a) lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, einschließlich
Artikel 3
i) selbständig Nahrung aufnehmende Larven und
Definitionen
ii) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer nor­
malen Entwicklung;
b) lebende Kopffüßer.
(4)
Diese Richtlinie gilt für in Verfahren verwendete Tiere, die
sich in einem früheren als dem in Absatz 3 Buchstabe a ge­
nannten Entwicklungsstadium befinden, wenn das Tier über
jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben soll und infolge
der durchgeführten Verfahren wahrscheinlich Schmerzen, Leiden
oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden wird,
nachdem es jenes Entwicklungsstadium erreicht hat.
(5)
Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Bereiche:
a) nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken;
b) nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Prakti­
ken;
c) veterinärmedizinische klinische Prüfungen, die für die Zulas­
sung eines Tierarzneimittels verlangt werden;
d) Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung ange­
wandt werden;
e) Praktiken, die hauptsächlich zum Zwecke der Identifizierung
eines Tieres angewandt werden;
f) Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmer­
zen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die
denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Pra­
xis gleichkommen oder über diese hinausgehen.
(6)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie
76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische
Mittel (1).
Artikel 2
Strengere nationale Maßnahmen
(1)
Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der all­
gemeinen Bestimmungen des AEUV am 9. November 2010
geltende Vorschriften aufrechterhalten, die die Gewährleistung
eines umfassenderen Schutzes der unter diese Richtlinie fallen­
den Tiere zum Ziel haben, als die in dieser Richtlinie festgeleg­
ten Bestimmungen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verfahren“ jede invasive oder nicht invasive Verwendung
eines Tieres zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaft­
lichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang,
oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen,
Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß
verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß
guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinaus­
geht.
Dies schließt alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder
können, dass ein Tier in einem solchen Zustand geboren
oder ausgebrütet oder eine genetisch veränderte Tierlinie in
einem solchen Zustand geschaffen und erhalten wird,
schließt jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke
der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus;
2. „Projekt“ ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wis­
senschaftlichen Ziel, das ein oder mehrere Verfahren ein­
schließt;
3. „Einrichtung“ Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder an­
dere Räumlichkeiten; dazu kann ein Ort gehören, der nicht
vollständig eingezäunt oder überdacht ist, sowie bewegliche
Einrichtungen;
4. „Züchter“ jede natürliche oder juristische Person, die in
Anhang I genannte Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in
Verfahren verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe
für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder die
andere Tiere in erster Linie zu diesen Zwecken züchtet, un­
abhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder
nicht;
5. „Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht
Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Ver­
fahren verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unabhängig da­
von, ob gewerbliche Zwecke verfolgt werden oder nicht;
6. „Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die Tiere
in Verfahren verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Ge­
winnerzielung erfolgt oder nicht;
7. „zuständige Behörde“ die zur Wahrnehmung der sich aus der
vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von dem
Mitgliedstaat benannte(n) Behörde(n) oder Stellen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar
2013 die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften mit. Die
Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
Grundsatz
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Neufassung dieser Richtlinie
durch Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die ab dem 11. Juli 2013 gilt.
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wo immer dies
möglich ist, anstelle eines Verfahrens eine wissenschaftlich zu­
frieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet
wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
der
Vermeidung,
Verminderung
Verbesserung
und
L 276/40
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Anzahl der in
Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert
wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Zucht, Unter­
bringung und Pflege sowie die Methoden, die in Verfahren an­
gewandt werden, verbessert werden, damit mögliche Schmerzen,
Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf
ein Minimum reduziert werden.
(4)
In Bezug auf die Wahl der Methoden wird dieser
Artikel im Einklang mit Artikel 13 angewendet.
Artikel 5
Zwecke der Verfahren
Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken
durchgeführt werden:
a) Grundlagenforschung;
(4)
Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von der
Anforderung in Absatz 3 gewähren,
a) um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, so­
fern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge
als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
b) wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass
der Zweck des Verfahrens nicht durch die Anwendung einer
in Anhang IV aufgeführten Tötungsmethode erzielt werden
kann.
(5)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer
Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Ge­
sundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder
des Umweltschutzes getötet werden muss.
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG BESTIMMTER TIERE IN
VERFAHREN
Artikel 7
b) translationale oder angewandte Forschung mit einem der
folgenden Ziele:
i) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von
Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen
bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;
ii) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung
physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder
Pflanzen oder
iii) das Wohlergehen der Tiere und die Verbesserung der
Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen
Zwecken aufgezogenen Tiere;
20.10.2010
Gefährdete Tierarten
(1)
Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (1) aufgeführten gefährdeten Tier­
arten, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der genannten Ver­
ordnung fallen, dürfen nicht in Verfahren verwendet werden;
ausgenommen sind die Verfahren, die folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) Das Verfahren hat einen der in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i,
Buchstabe c oder Buchstabe e genannten Zwecke und
c) für jedes der in Buchstabe b genannten Ziele, die Entwick­
lung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und
Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln
und Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten;
b) es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der
Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung anderer
als der in dem genannten Anhang aufgeführten Tierarten
erreicht werden kann.
d) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit
oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier;
(2)
Absatz 1 gilt nicht für jegliche Arten nichtmenschlicher
Primaten.
e) Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten;
f) Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Er­
werb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkei­
ten;
g) forensische Untersuchungen.
Artikel 6
Tötungsmethoden
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere unter
geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet wer­
den.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere in der
Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders von
einer sachkundigen Person getötet werden.
Im Rahmen einer Feldstudie darf ein Tier jedoch auch außerhalb
einer Einrichtung von einer sachkundigen Person getötet wer­
den.
(3)
Für die unter Anhang IV fallenden Tiere wird die in
jenem Anhang angegebene angemessene Tötungsmethode ange­
wandt.
Artikel 8
Nichtmenschliche Primaten
(1)
Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Exemplare nicht­
menschlicher Primaten nicht in Verfahren verwendet werden;
hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die folgende Voraus­
setzungen erfüllen:
a) Das Verfahren hat einen der
i) in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ge­
nannten Zwecke und wird in Hinblick auf die Verhütung,
Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen
Zuständen beim Menschen durchgeführt, die zur Entkräf­
tung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind, oder
ii) in Artikel 5 Buchstabe a oder e genannten Zwecke;
und
b) es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der
Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von an­
deren Tierarten als nichtmenschlichen Primaten erreicht wer­
den kann.
(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Als zur Entkräftung führender klinischer Zustand für die Zwe­
cke dieser Richtlinie gilt eine Verminderung in der normalen
physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Men­
schen.
(2)
Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
338/97 aufgeführten nichtmenschlichen Primaten, die nicht un­
ter Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, dürfen
nicht in Verfahren verwendet werden; hiervon ausgenommen
sind die Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Verfahren hat einen der
i) in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c dieser
Richtlinie genannten Zwecke und wird zur Verhütung,
Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen
Zuständen des Menschen durchgeführt, die zur Entkräf­
tung führen oder lebensbedrohlich sind, oder
ii) in Artikel 5 Buchstabe e genannten Zwecke;
und
b) es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der
Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von an­
deren Tierarten als nichtmenschlichen Primaten und durch
die Verwendung von nicht in jenem Anhang aufgeführten
Tierarten erreicht werden kann.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Menschenaffen
vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55
Absatz 2 nicht in Verfahren verwendet werden.
Artikel 9
Wildlebende Tiere
(1)
Wildlebende Tiere dürfen nicht in Verfahren verwendet
werden.
(2)
Die zuständigen Behörden dürfen auf Grundlage einer
wissenschaftlichen Begründung dafür, dass der Zweck des Ver­
fahrens nicht durch die Verwendung eines speziell für den Ein­
satz in Verfahren gezüchteten Tieres erreicht werden kann, Aus­
nahmen von Absatz 1 gewähren.
(3)
Der Fang von wildlebenden Tieren erfolgt ausschließlich
durch eine sachkundige Person unter Verwendung von Metho­
den, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden,
Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen.
Jedes Tier, bei dem beim Einfangen oder danach eine Verletzung
festgestellt wird oder das sich in schlechtem Gesundheitszustand
befindet, wird von einem Tierarzt oder einer anderen sachkun­
digen Person untersucht und es werden Maßnahmen getroffen,
um das Leiden des Tiers auf ein Minimum zu reduzieren. Die
zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von der Anforderung
gewähren, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um das
Leiden des Tieres auf ein Minimum zu reduzieren, falls dies
wissenschaftlich begründet ist.
L 276/41
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass in Anhang II auf­
geführte nichtmenschliche Primaten ab den in dem genannten
Anhang angegebenen Zeitpunkten nur dann in Verfahren ver­
wendet werden dürfen, wenn sie Nachkommen von nicht­
menschlichen Primaten sind, die in Gefangenschaft gezüchtet
wurden, oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien
bezogen wurden.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „sich selbst
erhaltende Kolonie“ eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der
Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht
aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere
in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird,
dass sie an Menschen gewöhnt sind.
Die Kommission führt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten
und den Interessenvertretern zu der in Unterabsatz 2 festgeleg­
ten Anforderung eine Machbarkeitsstudie durch, die eine Bewer­
tung der Tiergesundheits- und der Tierschutzaspekte einschließt.
Diese Untersuchung wird spätestens 10. November 2017 ver­
öffentlicht. Gegebenenfalls werden dieser Untersuchung Vor­
schläge zur Änderung des Anhangs II beigefügt.
(2)
Die Kommission beobachtet fortlaufend, wie der Bezug
nichtmenschlicher Primaten aus sich selbst erhaltenden Kolo­
nien eingesetzt wird und führt in Konsultation mit den Mitglied­
staaten und den Interessenvertretern eine Studie durch, in der
sie die Durchführbarkeit des Bezugs von Tieren nur aus sich
selbst erhaltenden Kolonien untersucht.
Diese Studie wird spätestens 10. November 2022 veröffentlicht.
(3)
Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von
Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür
eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
Artikel 11
Streunende und verwilderte Haustiere
(1)
Streunende und verwilderte Tiere von Haustierarten dür­
fen nicht in Verfahren verwendet werden.
(2)
Die zuständigen Behörden dürfen nur unter folgenden
Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen:
a) Es besteht grundlegender Bedarf an Studien über die Gesund­
heit und das Wohlergehen der Tiere oder ernsthafte Gefahren
für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier,
und
b) es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der
Zweck des Verfahrens nur durch die Verwendung eines streu­
nenden oder verwilderten Haustiers erreicht werden kann.
KAPITEL III
VERFAHREN
Artikel 12
Artikel 10
Verfahren
Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren in
der Einrichtung eines Verwenders durchgeführt werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Tiere der in
Anhang I aufgeführten Arten nur dann in Verfahren verwendet
werden dürfen, wenn diese Tiere speziell für die Verwendung in
Verfahren gezüchtet wurden.
Die zuständige Behörde darf eine Ausnahme von Unterabsatz 1
unter der Voraussetzung gewähren, dass hierfür eine wissen­
schaftliche Begründung vorliegt.
L 276/42
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
Verfahren dürfen nur im Rahmen eines Projekts durch­
geführt werden.
Artikel 13
Wahl der Methode
(1)
Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die be­
stimmte Arten von Methoden verbieten, gewährleisten die Mit­
gliedstaaten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn
es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Me­
thode oder Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden
Tiers gibt, die nach dem Unionsrecht anerkannt ist.
(2)
Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist
dasjenige Verfahren auszuwählen, dass in größtem Maße die
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren;
b) Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum
Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben
oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden;
c) Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder
dauerhaften Schäden;
und bei dem die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zu­
frieden stellende Ergebnisse geliefert werden.
(3)
Der Tod ist als Endpunkt eines Verfahrens möglichst zu
vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose End­
punkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar,
muss das Verfahren so gestaltet sein, dass
a) möglichst wenige Tiere sterben und
20.10.2010
(4)
Ein Tier, das möglicherweise Schmerzen erleidet, sobald
die Betäubung abklingt, ist präventiv und postoperativ mit Anal­
getika oder anderen geeigneten schmerzlindernden Methoden zu
behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Verfah­
rens vereinbar.
(5)
Sobald der Zweck des Verfahrens erreicht ist, sind Maß­
nahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum
zu reduzieren.
Artikel 15
Einstufung des Schweregrads der Verfahren
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren im
Einzelfall unter Verwendung der in Anhang VIII aufgeführten
Zuordnungskriterien als „keine Wiederherstellung der Lebens­
funktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ eingestuft werden.
(2)
Vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach
Artikel 55 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass
ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmer­
zen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die vo­
raussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können.
Artikel 16
Erneute Verwendung
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Tier, das be­
reits in einem oder mehreren Verfahren verwendet wurde, nur
dann in einem neuen Verfahren verwendet werden darf, für das
auch ein anderes, zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet
werden könnte, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) die Dauer und Intensität des Leidens des Tieres auf das ge­
ringstmögliche Maß reduziert wird und soweit wie möglich
ein schmerzloser Tod gewährleistet ist.
a) Der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Verfahrens war
„gering“ oder „mittel“;
Artikel 14
b) es wird nachgewiesen, dass der allgemeine Gesundheits­
zustand und das Wohlergehen des Tieres vollständig wieder­
hergestellt ist;
Betäubung
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass — außer dies ist
unangemessen — Verfahren unter Vollnarkose oder mit örtli­
cher Betäubung durchgeführt werden und dass Analgesie oder
eine andere geeignete Methode angewendet wird, um sicher­
zustellen, dass Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum
reduziert werden.
Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke
Schmerzen hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung
durchgeführt.
(2)
Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Ver­
abreichung von Betäubungsmitteln wird berücksichtigt,
a) ob die Betäubung für das Tier für traumatischer gehalten
wird als das Verfahren selbst und
b) ob die Betäubung mit dem Zweck des Verfahrens unverein­
bar ist.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tieren nicht ohne
eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika
Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen
verhindern oder beschränken.
In diesen Fällen ist eine wissenschaftliche Begründung mit An­
gaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika
vorzulegen.
c) das weitere Verfahren ist als „gering“, „mittel“ oder „keine
Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft, und
d) es steht im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung,
wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf des Tieres
berücksichtigt werden.
(2)
In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abwei­
chend von Absatz 1 Buchstabe a und nach einer tierärztlichen
Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres
genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem
Verfahren verwendet worden ist, das starke Schmerzen, schwere
Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.
Artikel 17
Ende des Verfahrens
(1)
Ein Verfahren gilt als beendet, wenn keine weiteren Be­
obachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind oder
wenn bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nach­
kommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen
sind oder nicht mehr erwartet wird, dass diese Schmerzen, Lei­
den oder Ängste empfindet oder dauerhafte Schäden erleidet,
die denen eines Kanüleneinstichs gleichkommen oder darüber
hinausgehen.
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
Am Ende des Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder
eine andere sachkundige Person darüber, ob ein Tier am Leben
bleiben soll. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist,
dass es weiterhin mittelstarke oder starke Schmerzen, mittel­
schwere oder schwere Leiden oder Ängste empfinden oder mit­
telschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3)
Soll ein Tier am Leben bleiben, so erhält es die seinem
Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung.
Artikel 18
Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben
Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Auflegung von
Programmen zur gemeinsamen Nutzung von Organen und Ge­
weben getöteter Tiere.
Artikel 19
Freilassung von Tieren und private Unterbringung
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfah­
ren verwendet werden oder verwendet werden sollen, privat
untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum
oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden,
sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Gesundheitszustand des Tieres lässt dies zu;
b) es besteht keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und
Tier oder die Umwelt und
c) es sind geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um das
Wohlergehen des Tieres sicherzustellen.
L 276/43
Artikel 21
Aussetzung und Entzug der Zulassung
(1)
Erfüllt ein Züchter, Lieferant oder Verwender die Bestim­
mungen dieser Richtlinie nicht mehr, so ergreift die zuständige
Behörde die geeigneten Abhilfemaßnahmen oder verlangt, dass
Abhilfe geschaffen wird, oder setzt die Zulassung aus oder ent­
zieht sie.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussetzung
oder der Entzug einer Zulassung keine nachteiligen Auswirkun­
gen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in dieser Einrichtung
untergebracht sind.
Artikel 22
Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Einrichtungen
eines Züchters, Lieferanten und Verwenders über Anlagen und
Ausstattungen verfügen, die für die dort untergebrachten Tier­
arten geeignet sind, und sofern Verfahren durchgeführt werden,
dass die Anlagen und Ausstattungen für die Durchführung der
Verfahren geeignet sind.
(2)
Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise der in
Absatz 1 genannten Anlagen und Ausstattungen gewährleisten,
dass die Verfahren möglichst effektiv durchgeführt werden, und
darauf ausgerichtet sind, unter Verwendung der geringstmögli­
chen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der gerings­
tmöglichen Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schä­
den zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.
KAPITEL IV
(3)
Für die Zwecke der Durchführung der Absätze 1 und 2
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Anfor­
derungen des Anhangs III eingehalten werden.
ZULASSUNG
Artikel 23
Abschnitt 1
Sachkunde des Personals
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lie­
ferant und Verwender über ausreichendes Personal vor Ort ver­
fügt.
Artikel 20
Zulassung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lie­
feranten und Verwender von einer zuständigen Behörde zuge­
lassen und dort registriert werden. Eine solche Zulassung kann
befristet erteilt werden.
Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn der Züchter, Liefe­
rant oder Verwender und seine Einrichtung den Anforderungen
dieser Richtlinie genügen.
(2)
In der Zulassung sind die Person, die für die Gewährleis­
tung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verant­
wortlich ist, und die Person bzw. Personen nach Artikel 24
Absatz 1 und Artikel 25 anzugeben.
(3)
Für jede erhebliche Änderung der Struktur oder Funk­
tionsweise einer Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder
Verwenders, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere
auswirken könnte, ist eine Erneuerung der Zulassung erforder­
lich.
(4)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Be­
hörde über alle Änderungen in Bezug auf die Person bzw. Per­
sonen nach Absatz 2 unterrichtet wird.
(2)
Das Personal ist entsprechend ausgebildet und geschult,
ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
a) Durchführung von Verfahren an Tieren;
b) Gestaltung von Verfahren und Projekten;
c) Pflege von Tieren; oder
d) Tötung von Tieren.
Personen, die die unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten aus­
üben, müssen Schulungen auf einem wissenschaftlichen Gebiet
erhalten haben, das für die ausgeführte Arbeit von Bedeutung
ist, und müssen über artspezifische Kenntnisse verfügen.
Das Personal, das die unter den Buchstaben a, c oder d genann­
ten Tätigkeiten ausübt, wird bei der Ausübung seiner Aufgaben
beaufsichtigt, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen
hat.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch Zulassungen oder mit
Hilfe anderer Mittel, dass die in diesem Absatz festgelegten An­
forderungen erfüllt sind.
L 276/44
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(3)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf der Grundlage der
in Anhang V enthaltenen Angaben die Mindestanforderungen
im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforde­
rungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nach­
weis der erforderlichen Sachkunde für die in Absatz 2 auf­
geführten Tätigkeiten.
(4)
Nichtverbindliche Leitlinien auf Ebene der Union zu den
in Absatz 2 festgelegten Anforderungen können nach dem in
Artikel 56 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenom­
men werden.
Artikel 24
Spezifische Anforderungen an das Personal
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lie­
ferant und Verwender über eine oder mehrere Personen vor Ort
verfügt, die
a) für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der
in der Einrichtung befindlichen Tiere verantwortlich ist bzw.
sind;
b) gewährleistet bzw. gewährleisten, dass das Personal, das mit
den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die in
der Einrichtung untergebrachten Tierarten erhält;
c) dafür verantwortlich ist bzw. sind, dass das Personal entspre­
chend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist
bzw. wird und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es
die erforderlichen Sachkunde nachgewiesen hat.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 40
Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen
a) gewährleisten, dass unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder
dauerhafte Schäden, die bei einem Tier im Laufe eines Ver­
fahrens verursacht werden, beendet werden und
b) gewährleisten, dass die Projekte im Einklang mit der Projekt­
genehmigung oder in den in Artikel 42 genannten Fällen im
Einklang mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten
Antrag oder allen von der zuständigen Behörde getroffenen
Entscheidungen durchgeführt werden, und gewährleisten,
dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen
ergriffen und aufgezeichnet werden.
20.10.2010
Mitglied. Das Tierschutzgremium erhält auch Eingaben von dem
in Artikel 25 benannten Tierarzt oder Spezialisten.
(3)
Die Mitgliedstaaten dürfen kleinen Züchtern, Lieferanten
und Verwendern gestatten, die in Artikel 27 Absatz 1 festgeleg­
ten Aufgaben mit anderen Mitteln zu erfüllen.
Artikel 27
Aufgaben des Tierschutzgremiums
(1)
Das Tierschutzgremium erfüllt mindestens folgende Auf­
gaben:
a) Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im
Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren
Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung;
b) Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der
Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbes­
serung sowie die Bereitstellung von Informationen über tech­
nische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend der
Anwendung jener Anforderungen;
c) Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsicht­
lich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen
im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Ein­
richtung untergebracht sind oder verwendet werden;
d) Verfolgen der Entwicklung und der Ergebnisse von Projekten
unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwende­
ten Tiere sowie Ermittlung von und Empfehlungen hinsicht­
lich Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Ver­
minderung und Verbesserung beitragen; und
e) Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, ein­
schließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unter­
zubringenden Tiere.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufzeichnun­
gen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu
allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen
getroffen wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde auf An­
frage vorgelegt.
Artikel 28
Artikel 25
Züchtung nichtmenschlicher Primaten
Benannter Tierarzt
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Züchter nicht­
menschlicher Primaten über eine Strategie verfügen, mit deren
Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nach­
kommen von in Gefangenschaft gezüchteten nichtmenschlichen
Primaten sind.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lieferant
und Verwender einen benannten Tierarzt mit Fachkenntnissen
im Bereich der Versuchstiermedizin oder, falls dies geeigneter
ist, einen angemessen qualifizierten Spezialisten hat, der bera­
tende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und
der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
Artikel 26
Tierschutzgremium
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Züchter, Lie­
ferant und Verwender ein Tierschutzgremium einrichtet.
(2)
Das Tierschutzgremium umfasst mindestens die für das
Wohlergehen und die Pflege der Tiere verantwortliche(n) Per­
son(en) sowie im Fall eines Verwenders ein wissenschaftliches
Artikel 29
Programm
für
die private Unterbringung oder
Freilassung von Tieren
die
Wenn die Mitgliedstaaten eine private Unterbringung zulassen,
müssen die Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere
privat untergebracht werden sollen, über ein Programm für
die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die So­
zialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet
wird. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Aus­
wilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebens­
raum zurückgebracht werden.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 30
Aufzeichnungen zu den Tieren
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lie­
feranten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens fol­
genden Angaben führen:
a) Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten,
in Verfahren verwendeten, freigelassenen oder privat unterge­
brachten Tiere;
b) Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell
für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden;
c) Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen
oder privat untergebracht wurden;
d) Person, von der die Tiere erworben wurden;
e) Name und Anschrift des Empfängers der Tiere;
f) Anzahl und Arten der Tiere, die in jeder Einrichtung gestor­
ben sind oder getötet wurden. Bei Tieren, die gestorben sind,
wird die Todesursache festgehalten, wenn sie bekannt ist;
und
g) bei Verwendern die Projekte, in denen Tiere verwendet wer­
den.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden min­
destens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde
auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 31
Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche
Primaten
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lie­
feranten und Verwender zu jedem Hund, jeder Katze und jedem
nichtmenschlichen Primaten Aufzeichnungen mit folgenden An­
gaben führen:
a) Identität;
b) Geburtsort und -datum, sofern verfügbar;
c) Angabe, ob das Tier speziell für den Einsatz in Verfahren
gezüchtet wurde, und
d) bei nichtmenschlichen Primaten Angabe, ob es sich um
Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten nicht­
menschlichen Primaten handelt.
(2)
Für jeden Hund, jede Katze und jeden nichtmenschlichen
Primaten wird, eine eigene Akte über dessen Werdegang ge­
führt, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für die Zwecke
dieser Richtlinie gehalten wird.
Die Akte wird bei der Geburt oder so bald wie möglich danach
angelegt und enthält alle relevanten fortpflanzungsbezogenen,
veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem je­
weiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet
wurde.
(3)
Die in diesem Artikel genannten Informationen werden
nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres
L 276/45
mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen
Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Im Fall einer privaten Unterbringung werden dem Tier relevante
Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und So­
zialverhalten aus der in Absatz 2 genannten Akte über dessen
Werdegang mitgegeben.
Artikel 32
Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen
und nichtmenschlichen Primaten
(1)
Jeder Hund, jede Katze und jeder nichtmenschliche Primat
erhält spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwen­
dung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich
ist, eine dauerhafte individuelle Kennzeichnung zur Identifizie­
rung.
(2)
Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher
Primat vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten
oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus
praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kenn­
zeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in de­
nen insbesondere das Muttertier bezeichnet ist, solange zu füh­
ren, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(3)
Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht­
menschliche Primaten nach dem Absetzen bei einem Züchter,
Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald
wie möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaf­
ten Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.
(4)
Der Züchter, Lieferant oder Verwender legt auf Anfrage
der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vor, weshalb
ein Tier nicht gekennzeichnet ist.
Artikel 33
Pflege und Unterbringung
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Hinblick auf die
Pflege und Unterbringung von Tieren Folgendes:
a) Alle Tiere erhalten die für ihre Gesundheit und ihr Wohl­
ergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige
Futter, Wasser und Pflege;
b) alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physio­
logischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, wer­
den auf einem Minimum gehalten;
c) die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Ver­
wendung der Tiere werden täglich kontrolliert;
d) es werden Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten,
dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Lei­
den, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, dies­
bezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird und
e) die Tiere werden unter angemessenen Bedingungen befördert.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 gewährleisten die Mit­
gliedstaaten, dass die in Anhang III genannten Pflege- und Un­
terbringungsstandards ab dem darin genannten Zeitpunkt ange­
wandt werden.
L 276/46
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
Abschnitt 3
(3)
Die Mitgliedstaaten dürfen aus wissenschaftlichen Grün­
den sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesund­
heit Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1
Buchstabe a oder des Absatzes 2 gestatten.
Anforderungen an Projekte
Abschnitt 2
Genehmigung von Projekten
Inspektionen
(1)
Unbeschadet des Artikels 42 gewährleisten die Mitglied­
staaten, dass Projekte nicht ohne vorherige Genehmigung sei­
tens der zuständigen Behörde durchgeführt werden und dass die
Projekte im Einklang mit der Genehmigung, oder in den in
Artikel 42 genannten Fällen im Einklang mit dem bei der zu­
ständigen Behörde eingereichten Antrag oder allen von der zu­
ständigen Behörde getroffenen Entscheidungen durchgeführt
werden.
Artikel 34
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen
Behörden bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, ein­
schließlich ihrer Einrichtungen, regelmäßige Inspektionen durch­
führen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie
zu überprüfen.
(2)
Die zuständige Behörde passt die Häufigkeit der Inspek­
tionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrich­
tung an, unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
Artikel 36
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Projekt nur
dann durchgeführt wird, wenn es eine positive Projektbeurtei­
lung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 38 erhalten
hat.
Artikel 37
a) Anzahl und Art der untergebrachten Tiere;
Antrag auf Genehmigung eines Projekts
b) Vorgeschichte des Züchters, Lieferanten oder Verwenders
hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Richt­
linie;
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Antrag auf
Genehmigung eines Projekts von dem Verwender oder der für
das Projekt verantwortlichen Person eingereicht wird. Der An­
trag umfasst mindestens Folgendes:
c) Anzahl und Art der von dem betreffenden Verwender durch­
geführten Projekte und
a) den Projektvorschlag;
d) alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könn­
ten.
(3)
Auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Absatz 2
werden jährlich bei mindestens einem Drittel der Verwender
Inspektionen durchgeführt. Bei Züchtern, Lieferanten und Ver­
wendern von nichtmenschlichen Primaten werden jedoch min­
destens einmal jährlich Inspektionen durchgeführt.
(4)
Ein angemessener Teil der Inspektionen erfolgt ohne Vor­
ankündigung.
(5)
Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen werden für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
Artikel 35
Kontrollen der Inspektionen durch die Mitgliedstaaten
(1)
Wenn ein hinreichender Grund zur Besorgnis besteht,
kontrolliert die Kommission in den Mitgliedstaaten die Infra­
struktur und Durchführung der nationalen Inspektionen, wobei
sie unter anderem den Anteil an Inspektionen ohne Vorankün­
digung berücksichtigt.
(2)
Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die in Absatz 1 ge­
nannte Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständi­
gen der Kommission bei der Ausübung ihrer Pflichten die er­
forderliche Unterstützung. Die Kommission informiert die zu­
ständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über die Ergeb­
nisse der Kontrolle.
(3)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
ergreift Maßnahmen, die den Ergebnissen der in Absatz 1 ge­
nannten Kontrolle angemessen sind.
b) eine nichttechnische Projektzusammenfassung; und
c) Informationen zu den in Anhang VI genannten Punkten.
(2)
Die Mitgliedstaaten können bei Projekten nach Artikel 42
Absatz 1 auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Anforde­
rung verzichten.
Artikel 38
Projektbeurteilung
(1)
Bei der Projektbeurteilung wird mit einer der Art des
jeweiligen Projekts angemessenen Detailliertheit vorgegangen
und überprüft, ob das Projekt die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Das Projekt ist aus wissenschaftlicher oder pädagogischer
Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben;
b) die Zwecke des Projekts rechtfertigen die Verwendung von
Tieren; und
c) das Projekt ist so gestaltet, dass die Verfahren auf möglichst
schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt
werden.
(2)
Die Projektbeurteilung umfasst insbesondere Folgendes:
a) eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissen­
schaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts;
b) eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung
der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Ver­
besserung;
c) eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schwe­
regrads der Verfahren;
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
d) eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen
bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von
Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethi­
scher Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt
sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugute
kommen können;
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 und abweichend von
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten
Projekte, bei denen nur als „gering“ oder „keine Wiederherstel­
lung der Lebensfunktion“ eingestufte Verfahren verwendet wer­
den, von der rückblickenden Bewertung ausnehmen.
Artikel 40
e) eine Bewertung jeder der in den Artikeln 6 bis 12, 14, 16
und 33 genannten Begründungen; und
f) eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rück­
blickend bewertet werden sollte.
L 276/47
Erteilung einer Projektgenehmigung
(1)
Die Projektgenehmigung wird auf Verfahren beschränkt,
die Folgendem unterworfen waren:
a) einer Projektbeurteilung und
(3)
Die für die Durchführung der Projektbeurteilung zustän­
dige Behörde greift insbesondere in folgenden Bereichen auf
Fachwissen zurück:
a) wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwen­
det werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung
und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen;
b) Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken;
c) veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder ge­
gebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wild­
lebende Tiere;
d) Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet
werden sollen.
(4)
Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent.
Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums
und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurtei­
lung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbezie­
hung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
Artikel 39
Rückblickende Bewertung
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle, dass gemäß
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe f eine rückblickende Bewertung
festgelegt wurde, dass diese Bewertung durch die zuständige
Behörde durchgeführt wird, die auf der Grundlage der vom
Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen Folgendes beur­
teilt:
a) ob die Projektziele erreicht wurden;
b) der Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich
der Anzahl und Arten der verwendeten Tiere und des Schwe­
regrads der Verfahren, und
c) Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen
der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen
können.
(2)
Alle Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten ver­
wendet werden, und Projekte, die als „schwer“ eingestufte Ver­
fahren beinhalten, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2
genannten Verfahren, sind einer rückblickenden Bewertung zu
unterziehen.
b) den Schweregraden, die diesen Verfahren zugeordnet wurden.
(2)
In der Projektgenehmigung wird Folgendes angegeben:
a) der Verwender, der das Projekt durchführt;
b) die Personen, die für die Gesamtdurchführung des Projekts
und seine Übereinstimmung mit der Projektgenehmigung
verantwortlich sind;
c) die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durch­
geführt wird, und
d) alle sich aus der Projektbeurteilung ergebenden spezifischen
Bedingungen, auch die Entscheidung darüber, ob und wann
eine rückblickende Bewertung des Projekts stattfindet;
(3)
Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren erteilt.
(4)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer
gleichartiger vom gleichen Verwender durchgeführter Projekte
gestatten, wenn solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer
Anforderungen durchgeführt werden oder wenn bei solchen
Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen
Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Artikel 41
Entscheidungen über Genehmigungen
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Entscheidung
über die Genehmigung spätestens binnen 40 Arbeitstagen nach
dem Eingang des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags
getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt wird. Innerhalb dieses
Zeitraums erfolgt auch die Projektbeurteilung.
(2)
Wenn dies durch den komplexen oder interdisziplinären
Charakter des Projekts gerechtfertigt ist, kann die zuständige
Behörde die in Absatz 1 genannte Frist einmalig für einen
begrenzten Zeitraum von höchstens 15 Arbeitstagen verlängern.
Die Fristverlängerung und ihre Dauer sind ausreichend zu be­
gründen und dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist mitzuteilen.
(3)
Die zuständige Behörde übermittelt für jeden Genehmi­
gungsantrag so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung
und gibt die in Absatz 1 genannte Frist an, binnen derer die
Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist.
L 276/48
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(4)
Im Falle eines unvollständigen oder nicht korrekt aus­
gefüllten Antrags informiert die zuständige Behörde den Antrag­
steller so schnell wie möglich darüber, dass Unterlagen nach­
zureichen sind und welche Auswirkungen dies möglicherweise
auf die anwendbare Frist hat.
Artikel 42
Vereinfachtes Verwaltungsverfahren
(1)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein vereinfachtes
Verwaltungsverfahren für Projekte einzuführen, die als „keine
Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“ oder „mittel“
eingestufte Verfahren umfassen und bei denen keine nicht­
menschliche Primaten verwendet werden, wenn diese Projekte
zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen erforderlich sind
oder wenn bei diesen Projekten Tiere zu Produktionszwecken
oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden ver­
wendet werden.
(2)
Wenn die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verwaltungs­
verfahren einführen, stellen sie sicher, dass folgende Vorschriften
erfüllt sind:
20.10.2010
Artikel 44
Änderung,
Erneuerung
oder
Entzug
Projektgenehmigung
einer
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projektgeneh­
migung bei allen Änderungen des Projekts, die sich nachteilig
auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, geändert
oder erneuert werden muss.
(2)
Voraussetzung für jede Änderung oder Erneuerung einer
Projektgenehmigung ist ein weiteres positives Ergebnis der Pro­
jektbeurteilung.
(3)
Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung
entziehen, wenn das Projekt nicht gemäß der Projektgenehmi­
gung durchgeführt wird.
(4)
Der Entzug einer Projektgenehmigung darf keine nachtei­
ligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die
in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sol­
len.
a) Der Antrag enthält die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a,
b und c genannten Angaben,
(5)
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen für die Änderung
und Erneuerung von Projektgenehmigungen fest und veröffent­
lichen diese.
b) es wird eine Projektbeurteilung gemäß Artikel 38 durch­
geführt; und
Artikel 45
c) die Frist gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird nicht überschritten.
(3)
Wird das Projekt in einer Weise geändert, die nachteilige
Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben könnte, so
verlangen die Mitgliedstaaten eine erneute Projektbeurteilung
mit positivem Ergebnis.
(4)
Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 41 Absatz 3 und
Artikel 44 Absätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend für Projekte,
deren Durchführung gemäß diesem Artikel gestattet wurde.
Artikel 43
Nichttechnische Projektzusammenfassungen
(1)
Unter Beachtung des Schutzes der Rechte des geistigen
Eigentums und vertraulicher Informationen sind in der nicht­
technischen Projektzusammenfassung die folgenden Angaben
enthalten:
a) Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu
erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Anzahl und
Art der zu verwendenden Tiere;
b) Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Vermei­
dung, Verminderung und Verbesserung.
Die nichttechnische Projektzusammenfassung muss anonym
sein und darf keine Namen und Adressen des Verwenders und
seines Personals beinhalten.
(2)
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nichttech­
nische Projektzusammenfassung angibt, ob ein Projekt einer
rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher
Frist diese vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen in
einem solchen Fall sicher, dass die nichttechnische Projekt­
zusammenfassung anhand der Ergebnisse aller rückblickenden
Bewertungen aktualisiert wird.
(3)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die nichttechnischen
Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Ak­
tualisierungen.
Dokumentation
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle wesentlichen
Unterlagen, einschließlich der Projektgenehmigungen und des
Ergebnisses der Projektbeurteilung, mindestens drei Jahre lang
nach Ablauf der Geltungsdauer der Projektgenehmigung oder
nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist auf­
bewahrt werden und der zuständigen Behörde zur Verfügung
stehen.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Unterlagen von
Projekten, die einer rückblickenden Bewertung unterzogen wer­
den, bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzube­
wahren.
KAPITEL V
VERMEIDUNG DER DOPPELTEN DURCHFÜHRUNG
VERFAHREN UND ALTERNATIVE ANSÄTZE
VON
Artikel 46
Vermeidung der doppelten Durchführung von Verfahren
Jeder Mitgliedstaat akzeptiert Daten aus anderen Mitgliedstaaten,
die durch nach Unionsrecht anerkannte Verfahren gewonnen
wurden, es sei denn, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit,
Sicherheit oder der Umwelt müssen in Bezug auf diese Daten
weitere Verfahren durchgeführt werden.
Artikel 47
Alternative Ansätze
(1)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen zur Ent­
wicklung und Validierung alternativer Ansätze bei, die ohne
Verwendung von Tieren den gleichen oder einen größeren Um­
fang an Informationen liefern könnten wie Verfahren, in denen
Tiere verwendet werden, sowie von Ansätzen, die mit weniger
Tieren auskommen oder weniger schmerzhafte Verfahren bein­
halten, und unternehmen entsprechende Schritte, die sie für die
Förderung der Forschung auf diesem Gebiet als angemessen
erachten.
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
Die Mitgliedstaaten sind der Kommission bei der Ermitt­
lung und Benennung von geeigneten spezialisierten und quali­
fizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validie­
rungsstudien behilflich.
(3)
Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommis­
sion die Prioritäten für diese Validierungsstudien fest und weist
den Laboratorien ihre jeweiligen Aufgaben für die Durchführung
der Studien zu.
(4)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf einzelstaatlicher
Ebene, dass alternative Ansätze gefördert und die diesbezügli­
chen Informationen verbreitet werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige Kontaktstelle,
die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Va­
lidierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.
(6)
Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, damit in
der Union validierte alternative Ansätze international anerkannt
werden.
kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 51 und unter den in den Artikeln 52 und 53 nieder­
gelegten Bedingungen Änderungen dieser Anhänge vornehmen;
davon ausgenommen sind die Abschnitte I und II des
Anhangs VIII. Die Datumsangaben in Anhang III Teil B dürfen
nicht vorverlegt werden. Bei der Annahme solcher delegierten
Rechtsakte beachtet die Kommission die einschlägigen Vor­
schriften dieser Richtlinie.
Artikel 51
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50 genannten
delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum
von acht Jahren ab dem 9. November 2010 übertragen. Die
Kommission legt spätestens 12 Monate vor Ablauf des Zeit­
raums von acht Jahren einen Bericht über die übertragenen
Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich auto­
matisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäi­
sche Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 52.
(2)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er­
lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par­
lament und dem Rat.
Artikel 48
Referenzlabor der Union
(1)
Das Referenzlabor der Union und seine Pflichten und
Aufgaben sind in Anhang VII festgelegt.
(2)
Das Referenzlabor der Union kann Gebühren für er­
brachte Dienstleistungen erheben, die nicht direkt zur weiteren
Förderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
beitragen.
(3)
Die zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels und
des Anhangs VII erforderlichen Bestimmungen können nach
dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren er­
lassen werden.
Artikel 49
Nationale Ausschüsse für den Schutz von
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren
L 276/49
für
(1)
Jeder Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss für
den Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tie­
ren ein. Dieser berät die zuständigen Behörden und die Tier­
schutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Un­
terbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren
zusammenhängen, und den Austausch bewährter Praktiken ge­
währleistet.
(2)
Die nationalen Ausschüsse gemäß Absatz 1 tauschen In­
formationen über die Arbeitsweise der Tierschutzgremien und
Projektbeurteilung sowie über bewährte Praktiken innerhalb der
Union aus.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50
Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt
Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Anhänge I und
III bis VIII unter Einbeziehung der bei der Durchführung dieser
Richtlinie insbesondere durch die Berichterstattung gemäß
Artikel 54 Absatz 1 gewonnenen Erfahrungen dem Stand des
technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts entsprechen,
(3)
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 52 und
53 festgelegten Bedingungen.
Artikel 52
Widerruf der Befugnisübertragung
(1)
Die in Artikel 50 genannte Befugnisübertragung kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2)
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um
zu beschliessen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden
soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission inner­
halb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschluss­
fassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Be­
fugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen
Gründe für einen Widerruf.
(3)
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra­
gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Be­
schluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits
in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 53
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1)
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen
den delegierten Rechtakt innerhalb einer Frist von zwei Mona­
ten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2)
Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechts­
akt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in
Kraft.
L 276/50
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amts­
blatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft
treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben.
(3)
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Ein­
wände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht
in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für
seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
Artikel 54
Berichterstattung
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum
10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen
über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere des
Artikels 10 Absatz 1 sowie der Artikel 26, 28, 34, 38, 39, 43
und 46.
(2)
Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten
über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich
Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und
zur Herkunft und den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in
Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur
Verfügung.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese statistischen
Daten bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr
vor.
(3)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr aus­
führliche Informationen über Ausnahmen vor, die nach
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a gewährt wurden.
(4)
Die Kommission legt bis zum 10. Mai 2012 das gemein­
same Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und
3 dieses Artikels genannten Informationen nach dem in
Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest.
Artikel 55
20.10.2010
die Verwendung anderer Tierarten als Menschenaffen oder mit
alternativen Methoden erreicht werden kann. Bei der Bezug­
nahme auf Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i sind jedoch Tiere
und Pflanzen ausgenommen.
(3)
Hält es ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen aus wissen­
schaftlich berechtigten Gründen für erforderlich, die Verwen­
dung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von
Artikel 15 Absatz 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder
Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht
gelindert werden können, so kann er eine vorläufige Maßnahme
zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen. Die Mitglied­
staaten können beschließen, die Verwendung nichtmenschlicher
Primaten in solchen Verfahren nicht zuzulassen.
(4)
Ein Mitgliedstaat, der eine vorläufige Maßnahme gemäß
Absatz 1, 2 oder 3 beschlossen hat, unterrichtet darüber unver­
züglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter
Angabe der Gründe für seine Entscheidung und mit Belegen für
die in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebene Situation, auf
denen die vorläufige Maßnahme basiert.
Die Kommission befasst den in Artikel 56 Absatz 1 genannten
Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Informatio­
nen des Mitgliedstaats mit der Angelegenheit und geht nach
dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
wie folgt vor:
a) Die vorläufige Maßnahme wird für einen in der Entscheidung
genannten Zeitraum zugelassen oder
b) der Mitgliedstaat wird aufgefordert, die vorläufige Maßnahme
aufzuheben.
Artikel 56
Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG unter Beach­
tung von dessen Artikel 8.
Schutzklauseln
(1)
Hat ein Mitgliedstaat wissenschaftlich berechtigte Gründe
zu der Annahme, dass die Verwendung von nichtmenschlichen
Primaten für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
genannten Zwecke, die jedoch nicht im Hinblick auf die Ver­
hütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von zur Ent­
kräftung führenden oder lebensbedrohlichen klinischen Zustän­
den beim Menschen durchgeführt werden, unbedingt erforder­
lich ist, so kann er eine vorläufige Maßnahme für die Zulassung
der entsprechenden Verwendung beschließen, sofern der Zweck
nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als nichtmensch­
liche Primaten erreicht werden kann.
(2)
Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der An­
nahme, dass Maßnahmen für die Erhaltung einer Art oder im
Zusammenhang mit dem unerwarteten Auftreten eines für Men­
schen lebensbedrohlichen oder zur Entkräftung führenden kli­
nischen Zustands unbedingt erforderlich sind, so kann er eine
vorläufige Maßnahme für die Zulassung der Verwendung von
Menschenaffen bei Verfahren mit einem der in Artikel 5
Buchstaben b Ziffer i, und Buchstabe c oder e genannten Zwe­
cke beschließen, sofern der Zweck des Verfahrens nicht durch
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung
von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses
1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 57
Bericht der Kommission
(1)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat bis zum 10. November 2019 und danach alle fünf
Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 54 Absatz 1 eingereichten Informationen einen Bericht
zur Umsetzung dieser Richtlinie vor.
(2)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat bis zum 10. November 2019 und danach alle drei
Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 54 Absatz 2 eingereichten statistischen Daten einen
zusammenfassenden Bericht zu diesen Daten vor.
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 58
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum
10. November 2017 unter Berücksichtigung der Fortschritte
bei der Entwicklung alternativer Methoden, die keine Verwen­
dung von Tieren und insbesondere von nichtmenschlichen Pri­
maten einschließen, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten
und Interessenvertretern gegebenenfalls regelmäßige thematische
Überprüfungen der Vermeidung, Verminderung und Verbes­
serung der Verwendung von Tieren in Verfahren durch, wobei
sie nichtmenschlichen Primaten sowie technologischen Entwick­
lungen und neuen Fortschritten in den Bereichen Wissenschaft
und Tierschutz besondere Beachtung schenkt.
L 276/51
vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nach­
zukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wort­
laut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 59
Artikel 62
Zuständige Behörden
Aufhebung
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige
Behörden, die für die Durchführung dieser Richtlinie verant­
wortlich ist bzw. sind.
(1)
Die Richtlinie 86/609/EWG wird mit Wirkung vom
1. Januar 2013 mit Ausnahme von Artikel 13 aufgehoben,
der mit Wirkung vom 10. Mai 2013 aufgehoben wird.
Die Mitgliedstaaten können anstelle von öffentlichen Behörden
nur dann andere Stellen für die Durchführung der in dieser
Richtlinie festgelegten spezifischen Aufgaben benennen, wenn
nachgewiesen wurde, dass die Stellen
(2)
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
a) über das für die Durchführung der Aufgaben erforderliche
Fachwissen und die entsprechende Infrastruktur verfügen und
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
b) im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben frei von
jeglichem Interessenkonflikt sind.
Diese benannten Stellen werden im Sinne dieser Richtlinie als
zuständige Behörden betrachtet.
(2)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum
10. Februar 2011 genaue Angaben zu einer nationalen Behörde,
die für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstelle dient, so­
wie jegliche Änderungen dieser Angaben.
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Kontaktstellen.
Artikel 60
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstö­
ßen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Vorschriften fest und ergreifen alle Maßnahmen, die zu ihrer
Durchsetzung nötig sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitglied­
staaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum
10. Februar 2013 mit und benachrichtigen die Kommission
unverzüglich über diesbezügliche nachfolgende Änderungen.
Artikel 63
Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 erhält folgende Fassung:
„iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne
von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäi­
schen Parlaments und des Rates vom 22. September
2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke ver­
wendeten Tiere (*) verwendet werden, wenn die zustän­
dige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Kör­
perteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren
schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und
andere Tiere darstellen können, unbeschadet des
Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1831/2003
___________
(*) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.“
Artikel 64
Übergangsbestimmungen
(1)
Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit den
Artikeln 36 bis 45 erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschrif­
ten nicht auf Projekte an, die vor dem 1. Januar 2013 geneh­
migt wurden und deren Dauer nicht über den 1. Januar 2018
hinausgeht.
Artikel 61
Umsetzung
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spä­
testens zum 10. November 2012 die Rechts- und Verwaltungs­
(2)
Für Projekte, die vor dem 1. Januar 2013 genehmigt
wurden und deren Dauer über den 1. Januar 2018 hinausgeht,
muss bis zum 1. Januar 2018 eine Projektgenehmigung einge­
holt werden.
L 276/52
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
Artikel 65
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Artikel 66
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BUZEK
O. CHASTEL
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/53
ANHANG I
LISTE DER TIERE GEMÄSS ARTIKEL 10
1. Maus (Mus musculus)
2. Ratte (Rattus norvegicus)
3. Meerschweinchen (Cavia porcellus)
4. Goldhamster (Mesocricetus auratus)
5. Chinesischer Streifenhamster (Cricetulus griseus)
6. Mongolische Wüstenrennmaus (Meriones unguiculatus)
7. Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
8. Hund (Canis familiaris)
9. Katze (Felis catus)
10. Alle Arten nichtmenschlicher Primaten
11. Frosch (Xenopus (laevis, tropicalis), Rana (temporaria, pipiens)
12. Zebrafisch (Danio rerio)
ANHANG II
LISTE DER NICHTMENSCHLICHEN PRIMATEN UND ZEITPUNKTE GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1
UNTERABSATZ 2
Art
Zeitpunkte
Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus)
1. Januar 2013
Javaneraffe (Macaca fascicularis)
5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeits­
studie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in
der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird
Rhesusaffe (Macaca mulatta)
5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeits­
studie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in
der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird
Andere Arten nichtmenschlicher Primaten
5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeits­
studie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in
der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird
DE
L 276/54
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN SOWIE PFLEGE UND UNTERBRINGUNG VON TIEREN
Teil A: Allgemeines
1.
Anlagen
1.1.
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
a) Jede Anlage muss so konzipiert sein, dass sie der in ihr untergebrachten Tierart unter Berücksichtigung der
physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tierart eine angemessene Umgebung bietet. Sie muss au­
ßerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch
entfliehen können.
b) Jede Einrichtung muss über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu
verhüten bzw. zu beheben.
1.2.
Tierräume
a) Jede Einrichtung muss über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und
zufrieden stellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
b) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der
starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder
gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen
zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die
Tiere verursachen können.
c) Untereinander unverträgliche Arten, wie z. B. Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umge­
bungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier
und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.
1.3.
Allgemeine und besondere Räume für Verfahren
a) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen
und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen
werden. Es müssen allgemeine und spezielle Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durch­
führung von Verfahren oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht erwünscht ist.
b) Die Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheits­
zustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb
befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
c) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
1.4.
Betriebsräume
a) Die Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und
Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein.
Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt
gelagert werden.
b) Die Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung
benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren
muss vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch
gereinigter Geräte zu vermeiden.
c) Jede Einrichtung muss Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkada­
vern und tierischen Abfällen treffen.
d) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum
mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen
erholen können.
20.10.2010
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
2.
Das Umfeld und seine Überwachung
2.1.
Belüftung und Temperatur
a) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die
Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht
schädlich sind.
b) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten
Tierart und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
c) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, nicht ausschließlich im
Freien gehalten werden.
2.2.
Beleuchtung
a) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Be­
leuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeits­
bedingungen vorhanden sein.
b) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere
genügen.
c) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
d) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.
2.3.
Lärm
a) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
b) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen,
sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
c) Tierräume müssen gegebenenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
2.4.
Alarmsysteme
a) Einrichtungen, bei denen Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen
oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der
wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsys­
teme nicht ausfallen.
b) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
c) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
3.
Tierpflege
3.1.
Gesundheit
a) Jede Einrichtung muss über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands
gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese
Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm
und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in
Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
b) Die Tiere werden mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person untersucht. Mit diesen Unter­
suchungen wird sichergestellt, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen
getroffen werden.
3.2.
Tiere aus freier Wildbahn
a) Am Fangort müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen,
falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
b) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier
Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken und es müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; und
gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Verfahren zu treffen.
L 276/55
DE
L 276/56
3.3.
Amtsblatt der Europäischen Union
Unterbringung und Ausgestaltung
a) Unterbringung
Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler
Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach Artikel 33 Absatz 3 gerechtfertigt
ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-,
Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von
Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und
gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
b) Ausgestaltung
Alle Tiere sollten über Räume mit hinreichender Komplexität verfügen, um eine große Palette arttypischer
Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren
und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über an­
gemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätig­
keiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und
kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart
und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen
müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
c) Haltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so gestaltet und
gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus
Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen
müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von
Ausscheidungen erleichtern.
3.4.
Fütterung
a) Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere ent­
sprechen.
b) Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der
Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters müssen die Einrichtungen Maßnahmen ergreifen, um die
chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.
c) Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden
werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig
gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.
d) Jedes Tier muss Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.
3.5.
Tränken
a) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Trinkwasser verfügen.
b) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und
durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge
getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
c) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und
Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.
3.6.
Ruhe- und Schlafbereiche
a) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial
oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen.
b) In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhe­
bereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.
3.7.
Umgang
Die Einrichtungen stellen Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme auf, die für die Tiere, die Verfahren und die
Dauer des Projekts geeignet sind.
20.10.2010
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/57
Teil B: Artspezifischer Teil
1.
Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen
In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und
Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen
Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen
von Ausgestaltungselementen
Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist,
dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).
Tabelle 1.1.
Mäuse
Vorratshaltung
und während der
Verfahren
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
bis zu 20
330
60
12
> 20 bis 25
330
70
12
> 25 bis 30
330
80
12
> 30
330
100
12
Fortpflanzung
330
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
1. Januar 2017
12
Für ein monogames
Paar (Fremd-/In­
zucht) oder ein
Trio (Inzucht). Für
jedes zusätzliche
weibliche Tier plus
Wurf sind 180 cm2
hinzuzufügen.
Vorratshaltung
bei den Züch­
tern (*)
unter 20
950
40
12
unter 20
1 500
30
12
Größe der Unter­
bringung
950 cm2
Größe der Unter­
bringung
1 500 cm2
(*) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, voraus­
gesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen
das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität,
stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten
Stressreaktionen führen.
Tabelle 1.2.
Ratten
Vorratshaltung
und während der
Verfahren (*)
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
bis zu 200
800
200
18
> 200 bis 300
800
250
18
> 300 bis 400
800
350
18
> 400 bis 600
800
450
18
> 600
1 500
600
18
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringun
Artikel 33 Absatz 2
g (cm)
1. Januar 2017
L 276/58
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Körpergewicht
(g)
Vorratshaltung
bei den Züch­
tern (**)
Größe der Unter­
bringung
2 500 cm2
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
800
Muttertier und
Wurf. Für jedes
zusätzliche aus­
gewachsene Tier,
das auf Dauer in
den Haltungs­
bereich einge­
stellt wird, wer­
den 400 cm2
hinzugefügt.
Fortpflanzung
Vorratshaltung
bei den Züch­
tern (**)
Größe der Unter­
bringung
1 500 cm2
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
20.10.2010
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringun
Artikel 33 Absatz 2
g (cm)
18
bis zu 50
1 500
100
18
> 50 bis 100
1 500
125
18
> 100 bis 150
1 500
150
18
> 150 bis 200
1 500
175
18
bis zu 100
2 500
100
18
> 100 bis 150
2 500
125
18
> 150 bis 200
2 500
150
18
(*) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss
vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.
(**) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, voraus­
gesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedin­
gungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder
Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder ver­
haltensrelevanten Stressreaktionen führen.
Tabelle 1.3.
Wüstenrennmäuse
Vorratshaltung
und während der
Verfahren
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
bis zu 40
1 200
150
18
> 40
1 200
250
18
Fortpflanzung
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
1. Januar 2017
18
1 200
Monogames Paar
oder Trio mit
Nachkommen
Tabelle 1.4.
Hamster
Vorratshaltung
und während der
Verfahren
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
bis zu 60
800
150
14
> 60 bis 100
800
200
14
> 100
800
250
14
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 32 Absatz 2
(cm)
1. Januar 2017
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
Körpergewicht
(g)
Fortpflanzung
Vorratshaltung
bei den Züch­
tern (*)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
800
Muttertier oder
monogames Paar
mit Wurf
unter 60
L 276/59
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 32 Absatz 2
(cm)
14
1 500
100
14
(*) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, voraus­
gesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen
das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität,
stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten
Stressreaktionen führen.
Tabelle 1.5.
Meerschweinchen
Vorratshaltung
und während der
Verfahren
Fortpflanzung
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Bodenfläche je
Tier
(cm2)
bis zu 200
1 800
200
23
> 200 bis 300
1 800
350
23
> 300 bis 450
1 800
500
23
> 450 bis 700
2 500
700
23
> 700
2 500
900
23
2 500
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
1. Januar 2017
23
Paar mit Wurf.
Für jedes zusätz­
liche weibliche
Zuchttier werden
1 000 cm2 hin­
zugefügt
2.
Kaninchen
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass
die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die
Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in der Richtlinie 98/58/EG (1) festgelegt wurden.
Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen,
sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Boden­
fläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss
die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kanin­
chen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm mal
25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.
Tabelle 2.1
Über 10 Wochen alte Kaninchen
Tabelle 2.1 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden
jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benö­
tigt.
(1) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
DE
L 276/60
Amtsblatt der Europäischen Union
Körpergewicht des
ausgewachsenen Tieres
(in kg)
20.10.2010
Mindestbodenfläche für ein oder
zwei harmonisierende Tiere
(cm2)
Mindesthöhe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
1. Januar 2017
unter 3
3 500
45
3 bis 5
4 200
45
über 5
5 400
60
Tabelle 2.2.
Muttertier mit Wurf
Gewicht des
Muttertieres
(kg)
Mindestgröße der
Unterbringung
(in cm2)
Zusatzfläche für
Nestkästen
(cm2)
Mindesthöhe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
unter 3
3 500
1 000
45
1. Januar 2017
3 bis 5
4 200
1 200
45
über 5
5 400
1 400
60
Tabelle 2.3.
Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen:
Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.
Mindestgröße der
Unterbringung
(in cm2)
Mindestbodenfläche je Tier
(cm2)
Mindesthöhe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
Vom Absetzen bis
zur 7. Lebenswoche
4 000
800
40
1. Januar 2017
Von der 7. bis zur
10. Lebenswoche
4 000
1 200
40
Alter
Tabelle 2.4.
Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen
Maßen
Alter in Wochen
über 10
3.
Optimale Höhe über dem
Boden des
Datum gemäß
Haltungsbereichs
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
Endgültiges Körpergewicht
(kg)
Optimale Größe
(cm × cm)
unter 3
55 × 25
25
3 bis 5
55 × 30
25
über 5
60 × 35
30
1. Januar 2017
Katzen
Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber
anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen
passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten
Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen
oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.
Tabelle 3.
Katzen
Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine
einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird
und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.
Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein
und dürfen nicht ausgetauscht werden.
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/61
Boden (*)
(m2)
Etagen
(m2)
Höhe
(m)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
Mindestabmessung
für ein ausgewachse­
nes Tier
1,5
0,5
2
1. Januar 2017
Zusätzlich für jedes
weitere Tier
0,75
0,25
—
(*) Bodenfläche ohne Etagen.
4.
Hunde
Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen
einzeln untergebracht werden.
Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur
Verfügung gestellt werden muss.
Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner
oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt
werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit
Tierärzten bestimmt werden.
Tabelle 4.1.
Hunde
Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden
Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht
über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Verfahren unterzogen werden,
vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier
Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.
Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen
Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in
einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.
Mindestgröße der
Unterbringung
(m2)
Mindestbodenfläche
für ein oder zwei
Tiere (in m2)
(m2)
Für jedes weitere
Tier zusätzlich
mindestens
(m2)
Mindesthöhe
(m)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
bis zu 20
4
4
2
2
1. Januar 2017
über 20
8
8
4
2
Gewicht
(kg)
Tabelle 4.2.
Hunde — abgesetzte Tiere
Mindestgröße der
Unterbringung
(m2)
Mindestbodenfläche je Tier
(m2)
Mindesthöhe
(m)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
bis zu 5
4
0,5
2
1. Januar 2017
> 5 bis 10
4
1,0
2
> 10 bis 15
4
1,5
2
> 20 bis 25
4
2
2
> 20
8
4
2
Gewicht des Hundes
(kg)
DE
L 276/62
5.
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
Frettchen
Tabelle 5.
Frettchen
6.
Mindestgröße der
Unterbringung
(cm2)
Mindestbodenfläche je Tier
(cm2)
Mindesthöhe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
Tiere bis zu 600 g
4 500
1 500
50
1. Januar 2017
Tiere > 600 g
4 500
3 000
50
ausgewachsene
Männchen
6 000
6 000
50
Muttertier und Wurf
5 400
5 400
50
Nichtmenschliche Primaten
Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten
vom Muttertier getrennt werden.
Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm er­
möglichen. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum
ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit
sie rennen, gehen, klettern und springen können.
Tabelle 6.1.
Seidenäffchen und Tamarine
Mindestbodenfläche für
Mindestraumvolumen je
1 (*) oder 2 Tiere plus
zusätzliches Tier von mehr
Nachkommen von bis zu
als 5 Monaten
5 Monaten
(m3)
(m2)
Mindesthöhe der
Unterbringung
(m) (**)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
1. Januar 2017
Seidenäffchen
0,5
0,2
1,5
Tamarine
1,5
0,2
1,5
(*) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
(**) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.
Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier
getrennt werden.
Tabelle 6.2.
Totenkopfäffchen
Mindestbodenfläche pro Tier
1 (*) oder 2 Tiere
(m2)
2,0
Mindestraumvolumen je
zusätzlichem Tier von mehr als
6 Monaten
(m3)
Mindesthöhe der Unterbringung
(m)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
0,5
1,8
1. Januar 2017
(*) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt
werden.
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/63
Tabelle 6.3.
Makaken und Grüne Meerkatzen (*)
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindestvolumen Mindestraumvolumen Mindesthöhe der
Datum gemäß
der Unterbringung
pro Tier
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(m3)
(m3)
(m)
Tiere unter drei
Jahren (**)
2,0
3,6
1,0
1,8
Tiere ab drei
Jahren (***)
2,0
3,6
1,8
1,8
3,5
2,0
Zu Zuchtzwe­
cken gehaltene
Tiere (****)
(*)
(**)
(***)
(****)
1. Januar 2017
Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.
In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein
zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier
getrennt werden.
Tabelle 6.4.
Paviane (*)
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindestvolumen Mindestraumvolumen Mindesthöhe der
Datum gemäß
der Unterbringung
pro Tier
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(m3)
(m3)
(m)
Tiere unter vier
Jahren (**)
4,0
7,2
3,0
1,8
Tiere ab
Jahren (**)
7,0
12,6
6,0
1,8
12,0
2,0
vier
Zu Zuchtzwe­
cken gehaltene
Tiere (***)
1. Januar 2017
(*) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
(**) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
(***) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein
zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
7.
Landwirtschaftliche Nutztiere
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass
die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die
Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 91/629/EWG (1) und
91/630/EWG (2) angenommen wurden.
(1) Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom
11.12.1991, S. 28).
(2) Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340
vom 11.12.1991, S. 33).
L 276/64
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
Tabelle 7.1.
Rinder
Körpergewicht
(kg)
Trogplatz bei
Mindestfläche der Mindestbodenfläche je
Ad-libitum-Fütterung
Unterbringung
Tier
enthornter Rinder
(m2)
(m2/Tier)
(m/Tier)
Trogplatz bei
Datum gemäß
restriktiver Fütterung
enthornter Rinder Artikel 33 Absatz 2
(m/Tier)
bis zu 100
2,50
2,30
0,10
0,30
> 100 bis 200
4,25
3,40
0,15
0,50
> 200 bis 400
6,00
4,80
0,18
0,60
> 400 bis 600
9,00
7,50
0,21
0,70
> 600 bis 800
11,00
8,75
0,24
0,80
> 800
16,00
10,00
0,30
1,00
1. Januar 2017
Tabelle 7.2.
Schafe und Ziegen
Mindestfläche
der
Unterbringung
(m2)
Mindestbodenfläche
je Tier
(m2/Tier)
Mindesthöhe
von
Trennwänden
(m)
Trogplatz bei
Ad-libitum-Fütterung
(m/Tier)
Trogplatz bei
restriktiver
Fütterung
(m/Tier)
unter 20
1,0
0,7
1,0
0,10
0,25
> 20 bis 35
1,5
1,0
1,2
0,10
0,30
> 35 bis 60
2,0
1,5
1,2
0,12
0,40
> 60
3,0
1,8
1,5
0,12
0,50
Körpergewicht
(kg)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
1. Januar
2017
Tabelle 7.3.
Schweine und Miniaturschweine
Mindestgröße der
Unterbringung (*)
(m2)
Mindestbodenfläche je Tier
(m2/Tier)
Mindestliegefläche pro Tier
(unter thermoneutralen
Bedingungen)
(m2/Tier)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
bis 5
2,0
0,20
0,10
1. Januar 2017
> 5 bis 10
2,0
0,25
0,11
> 10 bis 20
2,0
0,35
0,18
> 20 bis 30
2,0
0,50
0,24
> 30 bis 50
2,0
0,70
0,33
> 50 bis 70
3,0
0,80
0,41
> 70 bis 100
3,0
1,00
0,53
Lebendgewicht
(in kg)
DE
20.10.2010
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/65
Mindestgröße der
Unterbringung (*)
(m2)
Mindestbodenfläche je Tier
(m2/Tier)
Mindestliegefläche pro Tier
(unter thermoneutralen
Bedingungen)
(m2/Tier)
> 100 bis 150
4,0
1,35
0,70
> 150
5,0
2,50
0,95
Ausgewachsene (kon­
ventionelle) Eber
7,5
Lebendgewicht
(in kg)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
1,30
(*) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsberei­
chen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine
individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.
Tabelle 7.4.
Einhufer
Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden
gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.
Mindestbodenfläche je Tier
(m2/Tier)
Widerristhöhe
(m)
Für jedes einzeln oder Für jedes in Gruppen
Abfohlbox/Stute
in Gruppen von bis zu von 4 oder mehr
mit Fohlen
3 Tieren gehaltene Tier Tieren gehaltene Tier
Mindesthöhe der
Datum gemäß
Unterbringung
Artikel 33 Absatz 2
(m)
1,00 bis 1,40
9,0
6,0
16
3,00
> 1,40 bis 1,60
12,0
9,0
20
3,00
16,0
WH)2
20
3,00
über 1,60
(2 ×
(*)
1. Januar 2017
(*) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen
Widerristhöhe (WH) basieren.
8.
Vögel
Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass
die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die
Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG (1) und
2007/43/EG (2) angenommen wurden.
Tabelle 8.1.
Haushühner
Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer
der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall
können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungs­
elemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.
Mindestlänge
des Futtertroges
Datum gemäß
je Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindestfläche je
Vogel
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
bis 200
1,00
0,025
30
3
> 200 bis 300
1,00
0,03
30
3
> 300 bis 600
1,00
0,05
40
7
Körpergewicht
(g)
1. Januar 2017
(1) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
(ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).
(2) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom
12.7.2007, S. 19).
L 276/66
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
Mindestlänge
des Futtertroges
Datum gemäß
je Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindestfläche je
Vogel
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
> 600 bis 1 200
2,00
0,09
50
15
> 1 200 bis 1 800
2,00
0,11
75
15
> 1 800 bis 2 400
2,00
0,13
75
15
> 2 400
2,00
0,21
75
15
Körpergewicht
(g)
Tabelle 8.2.
Hausputen
Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissen­
schaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter
in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit
geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von
50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg)
untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen,
kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Mindestlänge des
Futtertroges je
Datum gemäß
Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
Mindestgröße der
Unterbringung
(m2)
Mindestfläche je
Vogel
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
bis 0,3
2,00
0,13
50
3
> 0,3 bis 0,6
2,00
0,17
50
7
> 0,6 bis 1
2,00
0,30
100
15
> 1 bis 4
2,00
0,35
100
15
> 4 bis 8
2,00
0,40
100
15
> 8 bis 12
2,00
0,50
150
20
> 12 bis 16
2,00
0,55
150
20
> 20 bis 25
2,00
0,60
150
20
> 20
3,00
1,00
150
20
Körpergewicht
(kg)
1. Januar 2017
Tabelle 8.3.
Wachteln
Mindestgröße
der
Unterbringung
(m2)
Fläche je Vogel
bei Paarhaltung
(m2)
Fläche je Vogel
bei
Gruppenhaltung
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
Mindestlänge des
Troges je Vogel
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
bis 150
1,00
0,5
0,10
20
4
1. Januar 2017
über 150
1,00
0,6
0,15
30
4
Körpergewicht
(g)
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/67
Tabelle 8.4.
Enten und Gänse
Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer
der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall
können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungs­
elemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in
Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Körpergewicht
(g)
Mindestgröße der
Unterbringung
(m2)
Fläche je Vogel
(m2) (*)
Mindesthöhe
(cm)
Mindestlänge des
Datum gemäß
Futtertroges je Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
1. Januar 2017
Enten
bis 300
2,00
0,10
50
10
> 300 bis
1 200 (**)
2,00
0,20
200
10
2,00
0,25
200
15
2,00
0,50
200
15
2,00
0,20
200
10
2,00
0,33
200
15
2,00
0,50
200
15
> 300
1 200
bis
> 3 500
Gänse
bis 500
> 500
2 000
bis
> 2 000
(*) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungs­
bereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
(**) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.
Tabelle 8.5.
Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken (*)
Fläche
(m2)
Tiefe
(cm)
Enten
0,5
30
Gänse
0,5
10 bis 30
(*) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der
Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
Tabelle 8.6.
Tauben
Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 ×1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flug­
strecken zurücklegen können.
Gruppengröße
bis 6
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
2
200
Mindestlänge des Mindestlänge der
Futtertroges je
Sitzstange je
Datum gemäß
Vogel
Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
(cm)
5
30
1. Januar 2017
DE
L 276/68
Amtsblatt der Europäischen Union
Gruppengröße
7 bis 12
für jeden zusätzlichen
Vogel in einer Gruppe
> 12
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
3
200
20.10.2010
Mindestlänge des Mindestlänge der
Futtertroges je
Sitzstange je
Datum gemäß
Vogel
Vogel
Artikel 33 Absatz 2
(cm)
(cm)
0,15
5
30
5
30
Tabelle 8.7.
Zebrafinken
Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m mal 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen
können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestal­
tung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die
Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.
Mindestfläche der
Unterbringung
(m2)
Mindesthöhe
(cm)
Mindestanzahl an
Futterverteilern
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
bis 6
1,0
100
2
1. Januar 2017
7 bis 12
1,5
200
2
13 bis 20
2,0
200
3
für jeden zusätzlichen
Vogel in einer Gruppe
> 20
0,05
Gruppengröße
9.
1 für jeweils 6 Vögel
Amphibien
Tabelle 9.1.
Aquatische Urodela
Minimale
Wasseroberfläche
(cm2)
Minimale
Wasseroberfläche
für jedes zusätzliche Tier
bei Gruppenhaltung
(cm2)
Minimale Wassertiefe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
262,5
50
13
1. Januar 2017
> 10 bis 15
525
110
13
> 15 bis 20
875
200
15
> 20 bis 30
1 837,5
440
15
3 150
800
20
Körperlänge (*)
(cm)
bis 10
> 30
(*) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
Tabelle 9.2.
Aquatische Anura (*)
Minimale
Wasseroberfläche
(cm2)
Minimale
Wasseroberfläche
für jedes zusätzliche Tier
bei Gruppenhaltung
(cm2)
Minimale Wassertiefe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
unter 6
160
40
6
1. Januar 2017
6 bis 9
300
75
8
Körperlänge (**)
(cm)
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 276/69
Minimale
Wasseroberfläche
(cm2)
Minimale
Wasseroberfläche
für jedes zusätzliche Tier
bei Gruppenhaltung
(cm2)
Minimale Wassertiefe
(cm)
> 9 bis 12
600
150
10
> 12
920
230
12,5
Körperlänge (**)
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
(*) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage),
zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für
adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten
oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.
(**) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
Tabelle 9.3.
Semiaquatische Anura
Mindestfläche (**) der
Unterbringung
(cm2)
Mindestfläche für jedes
zusätzliche Tier bei
Gruppenhaltung
(cm2)
Mindesthöhe der
Unterbringung (***)
(cm)
Minimale
Wassertiefe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
bis zu 5,0
1 500
200
20
10
1. Januar 2017
> 5,0 bis 7,5
3 500
500
30
10
> 7,5
4 000
700
30
15
Körperlänge (*)
(cm)
(*) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
(**) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.
(***) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss
der Innenausstattung angepasst sein.
Tabelle 9.4.
Semi-terrestrische Anura
Mindestgröße der
Unterbringung (**)
(cm2)
Mindestfläche für jedes
zusätzliche Tier bei
Gruppenhaltung
(cm2)
Mindesthöhe der
Unterbringung (***)
bis 5,0
1 500
200
> 5,0 bis 7,5
3 500
> 7,5
4 000
Körperlänge (*)
(cm)
Minimale
Wassertiefe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33 Absatz 2
20
10
1. Januar 2017
500
30
10
700
30
15
(cm)
(*) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
(**) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.
(***) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss
der Innenausstattung angepasst sein.
DE
L 276/70
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20.10.2010
Tabelle 9.5.
Arboreale Anura
Körperlänge (*)
(cm)
bis zu 3,0
über 3,0
Mindestgröße der
Unterbringung (**)
(cm2)
Mindestfläche für jedes
zusätzliche Tier bei
Gruppenhaltung
(cm2)
Mindesthöhe der
Unterbringung (***)
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
900
100
30
1. Januar 2017
1 500
200
30
(*) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
(**) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.
(***) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss
der Innenausstattung angepasst sein.
10.
Reptilien
Tabelle 10.1.
Aquatische Schildkröten
Minimale
Wasseroberfläche
(cm2)
Minimale
Wasseroberfläche
für jedes zusätzliche Tier
bei Gruppenhaltung
(cm2)
Minimale Wassertiefe
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
600
100
10
1. Januar 2017
> 5 bis 10
1 600
300
15
> 10 bis 15
3 500
600
20
> 15 bis 20
6 000
1 200
30
> 20 bis 30
10 000
2 000
35
> 30
20 000
5 000
40
Körperlänge (*)
(cm)
bis zu 5
(*) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.
Tabelle 10.2.
Terrestrische Schlangen
Mindestbodenfläche
(cm2)
Mindestfläche für jedes
zusätzliche Tier bei
Gruppenhaltung
(cm2)
Mindesthöhe der
Unterbringung (**)
(cm)
Datum gemäß
Artikel 33
Absatz 2
bis 30
300
150
10
1. Januar 2017
> 30 bis 40
400
200
12
> 40 bis 50
600
300
15
> 50 bis 75
1 200
600
20
> 75
2 500
1 200
28
Körperlänge (*)
(cm)
(*) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.
(**) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss
der Innenausstattung angepasst sein.
DE
20.10.2010
11.
Amtsblatt der Europäischen Union
Fische
11.1. Wasserversorgung und -qualität
Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss
in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitäts­
parameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu
behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter
müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer
bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen
ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit
für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.
11.2. Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, pH-Wert und Salzgehalt
Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein.
Falls erforderlich, sollte für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentration an
Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten.
Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der
Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise
erfolgen.
11.3. Temperatur, Beleuchtung, Lärm
Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten
werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode
zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen,
wie z. B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten.
11.4. Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung
Die Fischbesatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit
und Wohlergehen auszurichten. Fische sollten eine für normales Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur
Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den
Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn,
dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.
11.5. Fütterung und Handhabung
Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere
Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von
natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu
reduzieren.
L 276/71
L 276/72
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
20.10.2010
ANHANG IV
METHODEN ZUR TÖTUNG VON TIEREN
1. Zur Tötung von Tieren werden die in der folgenden Tabelle aufgeführten Methoden angewendet.
Andere als die in der Tabelle aufgeführten Methoden dürfen angewendet werden
a) bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt;
b) bei Tieren, die in landwirtschaftlichen Forschungsprojekten verwendet werden, bei denen es die Zielsetzung der
Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirt­
schaft gehalten werden; diese Tiere dürfen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (1) getötet
werden.
2. Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:
a) Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands;
b) Zerstörung des Gehirns;
c) Genickbruch;
d) Entbluten oder
e) Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.
3. Tabelle
Tiere — Bemerkun­
gen/Methoden
Überdosis eines Be­
täubungsmittels
Fische
Amphibien
Reptilien
Vögel
Nagetiere
Kaninchen
Hunde,
Katzen,
Frettchen
und
Füchse
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
Bolzenschuss
(1)
(2)
Kohlendioxid
(3)
Genickbruch
(4)
(5)
(6)
Hirnerschütterung/
Stumpfer
Schlag
auf den Kopf
(7)
(8)
(9)
(10)
Dekapitation
(11)
(12)
(13)
(13)
Elektrische
bung
Nicht­
menschli­
Große
Säugetiere che Prima­
ten
Betäu­
(13)
(13)
(13)
Inertgase (Ar, N2)
Pistolen- oder Ge­
wehrschuss mit an­
gemessenen Waffen
und Munition
(1) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(13)
(14)
(15)
(16)
(15)
(1)
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Anforderungen
1. Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
2. Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3. Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von
Nagetieren angewendet werden.
4. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über
250 g müssen sediert werden.
5. Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von
über 150 g müssen sediert werden.
6. Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von
über 150 g müssen sediert werden.
7. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8. Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9. Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10. Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12. Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
13. Spezielle Ausrüstung erforderlich.
14. Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15. Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16. Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht
möglich sind.
L 276/73
L 276/74
DE
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ANHANG V
LISTE DER ANGABEN, AUF DIE IN ARTIKEL 23 ABSATZ 3 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaft­
lichen Zwecken.
2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und
gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale,
Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung.
5. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Verfahrensmethoden.
6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung.
9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.
11. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.
20.10.2010
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DE
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ANHANG VI
LISTE DER PUNKTE, AUF DIE IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 BUCHSTABE c BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Bedeutung von und Rechtfertigung für Folgendes:
a) die Verwendung von Tieren, einschließlich ihrer Herkunft, geschätzten Anzahl, Arten und Lebensabschnitte;
b) Verfahren.
2. Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in
Verfahren.
3. Geplanter Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden.
4. Gegebenenfalls Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von der Geburt bis
zum Tod.
5. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
6. Versuchs- oder Beobachtungsstrategie und statistische Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmer­
zen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen.
7. Erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier.
8. Die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads von Verfahren.
9. Gegebenenfalls Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Verfahren.
10. Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere.
11. Tötungsmethoden.
12. Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
ANHANG VII
BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES REFERENZLABORS DER UNION
1. Bei dem in Artikel 48 genannten Referenzlabor der Union handelt es sich um die Gemeinsame Forschungsstelle der
Kommission.
2. Das Referenzlabor der Union ist insbesondere für Folgendes zuständig:
a) Koordinierung und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Verfahren, darunter auch in
den Bereichen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung und der gesetzlich vorgeschriebenen
Versuche;
b) Koordinierung der Validierung von alternativen Ansätzen auf Ebene der Europäischen Union;
c) zentrale Kontaktstellenfunktion für den Informationsaustausch über die Entwicklung von alternativen Ansätzen;
d) Einrichtung, Pflege und Verwaltung von öffentlichen Datenbanken und Informationssystemen über alternative
Ansätze und deren aktuellen Entwicklungsstand;
e) Förderung des Dialogs zwischen Gesetzgeber, Regulatoren und allen relevanten Interessensvertreter, insbesondere
Wirtschaft, Biomediziner, Verbraucherorganisationen und Tierschutzgruppen, im Hinblick auf die Entwicklung,
Validierung, rechtliche Anerkennung, internationale Anerkennung und Anwendung alternativer Ansätze.
3. Das Referenzlabor der Union beteiligt sich an der Validierung von alternativen Ansätzen.
L 276/75
DE
L 276/76
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ANHANG VIII
KLASSIFIZIERUNG DES SCHWEREGRADS DER VERFAHREN
Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden
festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet.
Abschnitt I: Kategorien der Schweregrade
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion:
Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht, werden als „keine
Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft.
Gering:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste ver­
ursachen sowie Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere
werden als „gering“ eingestuft.
Mittel:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder
Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine
mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen, werden als „mittel“
eingestuft.
Schwer:
Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang
anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwar­
ten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen,
werden als „schwer“ eingestuft.
Abschnitt II: Zuordnungskriterien
Bei der Zuordnung zu der Kategorie des Schweregrades ist jede Intervention oder Manipulation des Tieres im Rahmen
eines bestimmten Verfahrens zu berücksichtigen. Sie basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein ein­
zelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürfte.
Bei der Zuordnung eines Verfahrens zu einer bestimmten Kategorie werden die Art des Verfahrens und eine Reihe
weiterer Faktoren berücksichtigt. Alle diese Faktoren sind auf Einzelfallbasis zu prüfen.
Zu den mit dem Verfahren zusammenhängenden Faktoren gehören:
— Art der Manipulation, Handhabung,
— Art des Schmerzes, des Leidens, der Ängste oder des dauerhaften Schadens, die durch das Verfahren (unter Berück­
sichtigung aller Elemente) sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken
verursacht wird,
— kumulatives Leiden während eines Verfahrens,
— Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards.
In Abschnitt III sind Beispiele von Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von allein mit der Art des Verfahrens
zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden. Sie geben den ersten
Anhaltspunkt dafür, welche Klassifizierung für eine bestimmte Art von Verfahren am angemessensten wäre.
20.10.2010
20.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Für die Zwecke der endgültigen Klassifizierung des Verfahrens sind jedoch auch die folgenden zusätzlichen Faktoren, die
auf Einzelfallbasis bewertet werden, zu berücksichtigen:
— Tierart und Genotyp,
— Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht des Tieres,
— Erfahrung des Tieres im Hinblick auf das Verfahren,
— tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Verfahren, sofern das Tier nochmals verwendet werden soll,
— Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerz, Leiden und Angst, einschließlich der Verbesserung von
Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen,
— möglichst schmerzlose Endpunkte.
Abschnitt III:
Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhän­
genden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden.
1. Gering
a) Durchführung einer Narkose mit Ausnahme von Narkosen zum alleinigen Zweck der Tötung;
b) Pharmakokinetische Studie, bei der eine einzige Dosis verabreicht wird und eine begrenzte Anzahl von Blut­
abnahmen durchgeführt wird (insgesamt < 10 % des Kreislaufvolumens), wenn nicht zu erwarten ist, dass die
Substanz nachweisbare nachteilige Auswirkungen zeigt;
c) Nichtinvasive bildgebende Verfahren bei Tieren (z. B. MRI) mit entsprechender Sedierung oder Narkose;
d) Oberflächliche Verfahren z. B. Ohr- und Schwanzbiopsien, nichtoperative subkutane Implantation von Minipum­
pen und Transpondern;
e) Anwendung externer Telemetriegeräte, die die Tiere nur geringfügig beeinträchtigen oder normale Tätigkeiten und
normales Verhalten nur leicht einschränken;
f) Verabreichung von Substanzen auf subkutanem, intramuskulärem, intraperitonealem Weg, mit Magensonde oder
intravenös in oberflächliche Blutgefäße, wobei die Substanz nur geringe Wirkung auf das Tier zeigt und das
Volumen auf die Art und Größe des Tieres abgestimmt ist;
g) Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, die keine nachweisbaren klinischen Auswirkungen haben (z. B.
kleine subkutane nichtinvasive Knötchen);
h) Züchtung von genetisch veränderten Tieren, bei denen ein Phänotyp mit nur geringen Auswirkungen zu erwarten
ist;
i) Fütterung mit modifizierter Nahrung, die nicht den gesamten Nährstoffbedarf des Tieres deckt und von der zu
erwarten ist, dass sie geringe klinische Abnormalitäten während des Zeitrahmens der Studie verursacht;
j) kurzfristiges (< 24 h) Einsperren in Stoffwechselkäfige;
k) Studien, bei denen das Tier kurzfristig von seinen Sozialpartnern getrennt wird, kurzfristige Haltung von erwach­
senen Ratten oder Mäusen sozial lebender Stämme in Einzelkäfigen;
L 276/77
L 276/78
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
l) Modelle, bei denen Tiere schädlichen Reizen ausgesetzt werden, die kurz zu geringem Schmerz, Leiden oder
Ängsten führen und die die Tiere erfolgreich vermeiden können.
m) Eine Kombination oder Häufung der folgenden Beispiele kann die Klassifizierung „gering“ bedeuten:
i) Bewertung der Körperzusammensetzung durch nichtinvasive Maßnahmen und unter minimaler Einschrän­
kung;
ii) Überwachungs-EKG mit nichtinvasiven Methoden, die bei daran gewöhnten Tieren zu minimaler oder über­
haupt keiner Beeinträchtigung führt;
iii) Anwendung externer Telemetriegeräte, die sozial angepasste Tiere nicht beeinträchtigen und normale Tätig­
keiten und normales Verhalten nicht einschränken dürften;
iv) Züchtung genetisch veränderter Tiere, bei denen kein klinisch nachweisbarer nachteiliger Phänotyp zu erwar­
ten ist;
v) Zugabe von Inertmarkern in die Nahrung, um deren Weg durch den Verdauungstrakt zu verfolgen;
vi) Nahrungsentzug für höchstens 24 h bei erwachsenen Ratten;
vii) Offener Feldversuch (Open Field Test)
2. Mittel
a) Häufige Verabreichung von Testsubstanzen, die mäßige klinische Wirkung zeigen sowie Blutabnahmen (> 10 %
des zirkulierenden Blutvolumens) bei einem Tier bei vollem Bewusstsein innerhalb weniger Tage ohne Volumen­
ersatz;
b) Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs mit akuter Wirkung, Tests auf chronische Toxizität/Karzinogenität mit
nichtletalen Endpunkten;
c) chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose mit angemessenen Schmerzmitteln, die mit postoperativen Schmerzen,
Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands einhergehen. Beispiele dafür sind: Thorakotomie, Kranioto­
mie, Laparotomie, Orchidektomie, Lymphadenektomie, Thyroidektomie, orthopädische Chirurgie mit effektiver
Stabilisierung und Wundversorgung, Organtransplantation mit wirksamer Behandlung der Abstoßung, chirurgi­
sche Implantation von Kathetern oder biomedizinischen Geräten (z. B. Telemetriesendern, Minipumpen usw.);
d) Modelle zur Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie mittelstarke
Schmerzen oder mittelschwere Ängste verursachen oder zu einer mittelschweren Beeinträchtigung des normalen
Verhaltens führen;
e) Bestrahlung oder Chemotherapie mit einer subletalen Dosis oder mit einer sonst tödlichen Dosis, jedoch mit
Wiederherstellung des Immunsystems. Es ist zu erwarten, dass die nachteiligen Auswirkungen gering oder mittel­
schwer sind und kurzfristig auftreten (< 5 Tage);
f) Züchtung von genetisch veränderten Tieren, bei denen zu erwarten ist, dass sie nur zu einem Phänotyp mit
mittelschweren Auswirkungen führen;
g) Schaffung von genetisch veränderten Tieren durch chirurgische Verfahren;
h) Verwendung von Stoffwechselkäfigen mit mäßiger Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren
Zeitraum (bis zu fünf Tagen);
i) Studien mit modifizierter Nahrung, die nicht den gesamten Nährstoffbedarf des Tieres deckt und mittelschwere
klinische Abnormalitäten während des Zeitrahmens der Studie verursachen dürfte;
j) Nahrungsentzug für 48 h bei erwachsenen Ratten;
k) Hervorrufen von Flucht- und Ausweichreaktionen, wenn das Tier nicht flüchten oder dem Reiz ausweichen kann,
und bei denen zu erwarten ist, dass sie zu mittelschweren Ängsten führen.
20.10.2010
20.10.2010
DE
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3. Schwer
a) Toxizitätstests, bei denen der Tod der Endpunkt ist oder Todesfälle zu erwarten sind und schwerwiegende
pathophysiologische Zustände herbeigeführt werden. Beispielsweise Versuche zur Bestimmung der akuten Toxi­
zität einer einzigen Dosis (siehe Versuchsleitlinien der OECD);
b) Testen von Geräten, deren Versagen starke Schmerzen, schwere Ängste oder den Tod des Tieres verursachen kann
(z. B. Herzunterstützungsgeräte);
c) Wirksamkeitstests von Impfstoffen, die durch eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustands des Tieres und
fortschreitende zum Tode führende Krankheit mit lang andauernden mittelstarken Schmerzen, mittelschweren
Ängsten oder Leiden gekennzeichnet sind;
d) Bestrahlung oder Chemotherapie mit tödlicher Dosis ohne Wiederherstellung des Immunsystems oder Wieder­
herstellung mit Erzeugung einer Graft-versus-Host-Reaktion;
e) Modelle mit Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine fort­
schreitende tödliche Krankheit mit lang andauerndem mittelstarkem Schmerz, mittelschweren Ängsten oder Leiden
verursachen. Beispielsweise Kachexie verursachende Tumore, invasive Knochentumore, metastasierende Tumore
und Tumore, die bis zur Geschwürbildung belassen werden;
f) Chirurgische und andere Eingriffe bei Tieren unter Vollnarkose, bei denen zu erwarten ist, das sie zu starken oder
dauerhaften mittelstarken postoperativen Schmerzen, schweren oder dauerhaften mittelschweren postoperativen
Leiden oder Ängsten oder zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führen,
Herbeiführung instabiler Frakturen, Thorakotomie ohne entsprechende Schmerzmittel oder Trauma zur Herbei­
führung multiplen Organversagens;
g) Organtransplantation, bei der zu erwarten ist, dass die Abstoßung voraussichtlich zu schweren Ängsten oder
Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führt (z. B. Xenotransplantation);
h) Züchtung von Tieren mit genetischen Störungen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zu schwerer und dauerhafter
Beeinträchtigung des Allgemeinzustands führen, z. B. Huntington-Krankheit, Muskeldystrophie, Modelle für chro­
nische wiederkehrende Nervenentzündung;
i) Verwendung von Stoffwechselkäfigen mit schwerer Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren
Zeitraum;
j) Elektroschocks, denen das Tier nicht entgehen kann (z. B. um erlernte Hilflosigkeit herbeizuführen);
k) Vollständige Isolierung von geselligen Arten, z. B. Hunde und nichtmenschliche Primaten, über längere Zeiträume;
l) Immobilisierungsstress zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen bei Ratten;
m) Versuche, bei denen Schwimmen oder körperliche Anstrengung erzwungen werden, mit Erschöpfung als End­
punkt.
L 276/79
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