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04.05.2016 - Rechtsanwaltskanzlei Uwe-Carsten Glatz
Geld vom Vermieter zurck - Abschlagszahlung
der Nebenkosten
Abschlagszahlungen nach Kündigung
zurückfordern
Von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und Rechtsreferendarin Sandra Kiepels
BGH: Mieter können nach einer Kündigung gezahlte Abschlagszahlungen
zurückverlangen, wenn der Vermieter nicht innerhalb eines Jahres abrechnet
Mieter können sich freuen: Der BGH hat entschieden, dass nach einer Kündigung
Betriebskosten nur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – nämlich nach 12
Monaten gemäß § 556 abs. 3 Satz 2 BGB – abgerechnet werden können (BGH, Urteil
vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04).
Nach Ablauf des zwölften Monats kann der Mieter die
Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern. Dieser Rückforderungsanspruch
ergibt sich im Wege der ergänzenden Auslegung aus dem Mietvertrag ( §§133, 157
BGB) und wird bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen
ist. Dazu muss der Mieter auch nicht erst den Vermieter auf Erstellung einer
korrekten Abrechnung verklagen.
Der Vermieter kann nach Ablauf der Frist die Betriebskosten nicht mehr fordern, es
sei denn, er weist nach, dass er an der rechtzeitigen Erstellung der Abrechnung aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, vgl. § 556 Abs. 3 BGB.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Denn der Vermieter ist nach wie vor berechtigt, sich
im Prozess gegen die Rückforderung des Mieters durch eine substantiierte,
ordnungsgemäße Abrechnung zu wehren und dadurch die Fälligkeit seines
Erstattungsanspruches herbeizuführen.
Der § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, welcher ausdrücklich Nachforderungen ausschließt, sei
so zu verstehen, dass es sich nur um eine Nachzahlung handele, wenn der Vermieter
eine Betriebskostenzahlung verlangt, welche die summierten Vorauszahlungen des
Mieters übersteigen.
https://www.apraxa.de/recht/miet-und-weg-recht/665/geld-vom-vermieter-zurueck-abschlagszahlung-dernebenkosten
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