Die 10 häufigsten Fragen zum Kinderlärm

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Checkliste
Die 10 häufigsten Fragen zum Kinderlärm
Inwieweit dürfen
Kinder des Mieters dürfen in der Wohnung spielen. Die damit
Kinder in der
verbundenen Geräusche müssen die Mitmieter und der Vermieter
Mietwohnung spielen? hinnehmen, soweit sie dem natürlichen Bewegungs- und Spieldrang
entsprechen (LG Heidelberg WuM 97, 38; AG Braunschweig WuM
02, 50). Auch Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern
überschreitet nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung
(LG München I NZM 05, 339; LG Lübeck WuM 89, 627; AG
Bergisch Gladbach WuM 83, 236; AG Aachen WuM 75, 38).
Sind dabei Ruhezeiten Eltern müssen dafür sorgen, dass die allgemeinen Ruhezeiten
Einzuhalten?
(22.00 – 7.00 Uhr) eingehalten werden. Dies gilt auch für Babies.
Deren natürliches Verhalten muss allerdings berücksichtigt werden,
so dass auf kurze Zeit beschränktes Babygeschrei in der Nacht
hingenommen werden muss (OLG Düsseldorf ZMR 97, 465).
Kümmern sich die Eltern nicht darum, so dass das Geschrei längere
Zeit anhält, sind die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs aber
überschritten. Das gilt auch für absichtlichen Lärm, den die Eltern
nicht unterbinden. Denn sie sind für das Verhalten ihrer Kinder
verantwortlich.
Was gilt für das
Spielen auf Hof- oder
Spielflächen?
Lärm durch Spielen auf dem Hof – außerhalb der Ruhezeiten – hält
sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, soweit der Lärm
wegen des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder
unvermeidbar ist (OLG Düsseldorf ZMR 97, 181; DWW 96, 20; LG
Berlin GE 93, 423; AG Schöneberg MM 95, 397). Daher sind auch
laute Zurufe oder Abzählverse hinzunehmen. Die von einem
Spielplatz in der Wohnanlage ausgehenden Geräusche spielender
Kinder und Jugendlicher sind hinzunehmen (AG Köln WuM 93, 606).
Sozialadäquater Lärm und Belästigungen durch einen Kinderspieplatz sind hinzunehmen, wenn der Spielplatz bei Vertragsschluss
schon vorhanden war, selbst wenn er später erweitert wurde (AG
Wedding GE 00, 1330). Die Grenze des Zumutbaren ist
überschritten, wenn Kofferradios auf den Hof mitgebracht werden
und daraus laute Musik abgespielt wird, die durch die Wände der
benachbarten Wohnungen dringt. Auch das Spielen der Kinder mit
luftgefüllten Bällen und die Benutzung von anderen lärmverursachenden Spielgeräten auf dem Hof braucht von den Mitbewohnern nicht geduldet zu werden (AG Schöneberg MM 95,397).
Kann die Hausordnung Über Art und Umfang des Kinderspielens können auch in
Kinderverhalten
Hausordnungen nähere Regelungen getroffen werden
verbindlich regeln?
(Börstinghaus, NZM 04,48). Diese dürfen allerdings das Spielen
nicht völlig verbieten. Aufzugfahren als Spiel ist nicht mehr
vertragsgemäß.
Gibt es Vorschriften,
die die zumutbare
Lärmdosis regeln?
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Ja. Dies hängt jedoch vom Standort der Wohnanlage ab. In Berlin ist
z.B. für die Beurteilung, ob Lärm von Kinderspielplätzen vom Mieter
hinzunehmen ist, die Richtlinie über die von Freizeitanlagen
verursachten Geräusche (ABl. 96, 2803) heranzuziehen (LG Berlin
GE 99,1287).
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Kann der betroffene
Mieter die Miete
mindern?
Voraussetzung für die Minderung ist ein Mangel der Mietsache, der
ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder
nicht nur unerheblich einschränkt (§ 536 Abs. 1 S. 1,2 BGB). Soweit
der Mieter Kinderlärm hinnehmen muss (s.o.), ist sein vertragsgemäßer Gebrauch nicht eingeschränkt, so dass schon deswegen
eine teilweise Herabsetzung der Miete ausscheidet. Dagegen ist
eine Minderung um 5 Prozent wegen Lärmbeeinträchtigungen von
einer Skaterbahn in einem Mischgebiet bejaht worden (AG
Emmerich NZM 00, 544), wenn der nicht mehr ortsübliche Lärm
auch in erheblichem Umfang außerhalb der Schulzeiten verursacht
wird. Für Kinderlärm nach 20.00 Uhr ist eine Minderung von 10
Prozent gerechtfertigt (AG Bad Schwartau WuM 76, 259).
Wann darf der
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen
Vermieter den Eltern
(§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt erst vor, wenn dem
des Kindes kündigen? Vermieter wegen konkreter Pflichtverletzung des Mieters die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen sonstiger
Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB).
Hält sich der Lärm im Rahmen des Vertrags, scheidet eine
Kündigung aus – auch eine fristgerechte, da das notwendige
berechtigte Interesse in Form der Pflichtverletzung des Mieters
(§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) fehlt. Zudem ist bei der fristlosen
Kündigung das Verschulden als Abwägungskriterium zu
berücksichtigen, für die fristgemäße Kündigung ist es
Kündigungsvoraussetzung. Lärmbelästigungen durch Kinder eines
taubstummen Ehepaars können daher eine Kündigung nicht
rechtfertigen, wenn das Ehepaar wirksame Abhilfemaßnahmen
(Laustärkeregler an Geräten, optische Lärmanzeige, Abschaffung
von Stereoanlagen) ergriffen hat (LG Regensburg NZM 99, 220).
Durch altersgerechtes kindliches Verhalten ausgelöste Störungen
rechtfertigen nie die Kündigung (LG Halle NZM 03, 310; LG Bad
Kreuznach WuM 03,328; LG Lübeck WuM 89,627; AG Nürnberg
DWW 96, 87). Erst Recht scheidet die fristlose Kündigung wegen
erheblicher Vertragsverletzung des Mieters gemäß § 543 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 BGB aus, da Voraussetzung hierfür die erhebliche
Gefährdung der Mietsache ist.
Verstoßen Kinder des Mieters wiederholt gegen die Hausordnung,
ist ein beharrlicher, uneinsichtiger und zur fristlosen Kündigung
berechtigender Verstoß gegen die Vertragspflichten nur zu bejahen,
wenn dem Mieter zuvor mittels Abmahnung Gelegenheit gegeben
wird, auf die Kinder einzuwirken (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB). Zudem
muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abmahnung,
erneutem Verstoß und Kündigung bestehen (LG Halle NZM 03, 310;
LG Berlin ZMR 00, 529). Denn § 314 Abs. 3 BGB ist auch auf die
außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB
anzuwenden (KG GE 05, 236). Diese Frist ist mit ca. zwei Wochen
zu bemessen (OLG Frankfurt/M. WuM 91,475). 1 Jahr und mehr
zwischen Abmahnung und Kündigung ist zu lang (LG Halle, a.a.O.).
Schließlich muss in der Kündigungserklärung der Kündigungsgrund
so genau angegeben werden, dass er von anderen Gründen
unterschieden werden kann und der Empfänger Klarheit über die
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Rechtslage und seine Verteidigungsmöglichkeiten hat (LG Berlin GE
03, 670). Kündigungsgrund ist die erneute Pflichtverletzung, nicht
der Vertragsverstoß, der die Abmahnung ausgelöst hat. Die erneute
Lärmbelästigung muss zeitlich und örtlich genau beschrieben werden.
Nachgeschobene Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie
schon vor Zugang der Kündigung entstanden waren (LG Berlin GE 95,
757).
Dürfen Mieter vom
Vermieter die
Kündigung des
Mitmieters verlangen?
Ja. Wird ein Mieter durch nicht mehr sozialadäquaten Lärm der
Kinder eines anderen Mieters in den Ruhezeiten und /oder an Sonnund Feiertagen ständig belästigt, kann er vom Vermieter die fristlose
Kündigung des Mitmieters verlangen (LG Berlin GE 99, 380; s. aber
Börstinghaus, NZM 04, 53: danach kommt es auf die Beseitigung der
Störung an; die Wahl der Mittel bleibt beim Vermieter).
Wann dürfen gestörte
Mitmieter kündigen?
Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter ihm den
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entzogen hat, die
Gebrauchsbeeinträchtigung erheblich ist und der Vermieter trotz
Fristsetzung seitens des Mieters keine Abhilfe schafft (§ 543 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 BGB). Hierunter fällt auch jede erhebliche Störung des
Mietgebrauchs durch nicht sozialadäquate Lärmbelästigungen von
Kindern.
Auch die fristlose Kündigung durch den Mieter gemäß § 543 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, nachdem der Mieter dem Vermieter
erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung der Störung
gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Mieter muss den Vermieter
zunächst auffordern, die Lärmbelästigung, die zu einer erheblichen
Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs geführt hat, zu
beseitigen. Dazu muss die Lärmbelästigung der Art, dem Umfang
und dem Zeitpunkt nach, in dem sie aufgetreten ist, genau
bezeichnet werden.
Ferner muss der Mieter den Vermieter auffordern, diese Lärmbelästigung zu beseitigen, wozu eine bloße Mängelanzeige nicht
ausreicht. Er muss dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung dieser
Mängel setzen. Die Länge dieser Frist hängt davon ab, innerhalb
welchen Zeitraums dem Vermieter die Beseitigung der Mängel
zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf ZMR 99,26; AG Lübeck
DWW 88, 180). Ist die vom Mieter gesetzte Frist zu kurz, tritt an die
Stelle dieser Frist die – notfalls durch Urteil zu bestimmende –
angemessene Frist (LG Frankfurt/M. WuM 87, 55; LG Berlin GE 86,
37; LG Hamburg ZMR 98, 560). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
ein eventueller Räumungsprozess gegen den für den Lärm seiner
Kinder verantwortlichen Mitmieter sich längere Zeit hinziehen kann.
Grundsätzlich sollte die Frist kalendermäßig bestimmt werden. In
dringenden Fällen reicht aber auch das Begehren nach
“unverzüglicher Abhilfe” aus.
Eine Fristsetzung ist entbehrlich (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB ),
wenn der Vermieter die Abhilfe ernstlich und endgültig verweigert
hat (BGH NJW 76, 796) oder wenn eine Mängelbeseitigung
innerhalb angemessener Frist unmöglich ist (OLG Karlsruhe ZMR
88, 223; OLG Hamm ZMR 83, 273).
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Schließlich setzt das Kündigungsrecht noch voraus, dass der
Vermieter die ihm vom Mieter gesetzte Frist fruchtlos hat verstreichen lassen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Mangel
nach Ablauf der vom Mieter gesetzten Frist (z.B. wegen Auszugs
des Mitmieters mit den lärmenden Kindern) nicht mehr besteht.
Grundsätzlich reicht allein der Ablauf der Frist aus, um das
Kündigungsrecht zu begründen. Warum der Vermieter innerhalb der
ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht
beseitigt hat, ist unerheblich. Daher besteht das Kündigungsrecht
auch, wenn den Vermieter kein Verschulden trifft. Auch eine
teilweise Beseitigung der Störung durch den Vermieter genügt nicht,
um das Kündigungsrecht des Mieters zu beseitigen.
Kann der Mieter
Ja. Der Mieter kann vom den Lärm seiner Kinder nicht
gegen den Mitmieter
verhindernden Nachbarn Unterlassung der Lärmbeeinträchtigung
auch direkt vorgehen? gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, wenn der Kinderlärm
über das sozialadäquate Maß hinaus geht. Zwar spricht diese Norm
nur von Beeinträchtigung des Eigentums. Nach h.M. sind aber auch
alle absoluten Rechte, wie Gesundheit usw., durch § 1004 Abs.1
S. 1 BGB geschützt. Die Eltern der Kinder sind als mittelbare Störer
in Anspruch zu nehmen, wenn sie den Lärm ihrer Kinder nicht
verhindern (OLG Düsseldorf NJW 86,2512). Die gegen einen im
strafrechtlichen Sinn schuldunfähigen Minderjährigen gerichtete
Klage auf Unterlassung des Lärms wäre unzulässig (OLG
Düsseldorf DWW 96,20). In der Regel begründet eine einmalige
Lärmverursachung eine tatsächliche Vermutung für die
Wiederholungsgefahr (BGH NJW 04,1035), die der störende
Nachbar zu widerlegen hätte. Der zur Unterlassung verurteilte
Nachbar schuldet konkrete Maßnahmen zur Unterbindung des
Lärms durch seine Kinder. Untätigkeit allein reicht nicht aus.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Mieter zu Duldung
verpflichtet ist (§ 1004 Abs.2 BGB), also immer, wenn der Lärm den
sozial-adäquaten Rahmen nicht sprengt. Auch die Einwilligung des
Mieters steht dem Unterlassungsanspruch entgegen. Längere
Duldung bedeutet aber noch nicht Einwilligung, so dass auch eine
längere Hinnahme des Lärms den Unterlassungsanspruch nicht
entfallen lässt.
Der Klageantrag sollte sich auf das „Unterlassen von wesentlichen
Beeinträchtigungen der Wohnungsbenutzung durch Geräusche
(bestimmter Ursache)“ richten. Die Vollstreckung erfolgt in der Regel
nach §§ 887, 888 ZPO, da die Unterlassungsverpflichtung nach
vorangegangenem Lärm grundsätzlich das Gebot zur Vornahme
einer geeigneten Maßnahme beinhaltet, also ein Handlungsgebot
enthält.
Schließlich kann sich der Mieter bei Beeinträchtigungen durch
Kinderlärm des Nachbarn auch mit dem Unterlassungsanspruch aus
§ 862 Abs.1 BGB wehren. Seine Ansprüche als unmittelbarer
Besitzer der Mietsache nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB führen zu
demselben Ergebnis wie die Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB.
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