Bosse_2016_OEG-Seminar Anerkennung von P[...]

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Opfer(ent)schädigung
PatientIn und TherapeutIn im
Spannungsfeld von OEG und
Therapie
1
Definition eines Traumas nach ICD
10 I
Ein Trauma ist ein
„belastendes Ereignis oder eine Situation
außergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigen Ausmaßes (kurz- oder
lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe
Verstörung hervorrufen würde.“
Definition eines Traumas nach ICD10 II

Ein Trauma wird verursacht durch:
 Naturereignisse
 Kampfhandlungen
 Schwere Unfälle
 Von Menschen herbeigeführte
Katastrophen
 Miterleben des gewaltsamen Todes
anderer
 Erleben oder Miterleben von Folter,
Geiselnahme oder Vergewaltigung
Trauma-Definition nach DSM-IV

Subjektive Merkmale eines Traumas:
 Das
Erleben intensiver Hilflosigkeit
 Erleben
intensiver Furcht
 Erleben
intensiven Entsetzens
Trauma-Definition nach DSM-IV

Objektive Merkmale eines Traumas:
 Bedrohung
des eigenen Lebens
 Gefährdung
der eigenen körperlichen
Unversehrtheit
 Schädigung
oder tödliche Bedrohung
anderer Personen
Mögliche Auswirkung
traumatischer Erfahrungen
Cortex (Denken,
Wahrnehmung)
Seepferdchen
„Alarmgeber und CoolSystem“
Mandelkern
(Gefühle/Körper)
Dissoziation
(Spaltung/Fragmentierung)
6
6
7
Eine aussagekräftige Diagnose ist erst
nach vier Wochen möglich
bis 48 Std.
8
© Dr. Marion Koll-Krüsmann
Verarbeitung
Akute
BelastungsStörung
bis zu 4 Wochen
Diagnose
Akute
BelastungsReaktion
ABR
Screening
Bewältigung
Verarbeitung
PTBS
PTBS chronifiziert
bis drei Monate
Posttraumatische
Belastungsstörung
DIAGNOSTIK
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Traumafolgestörung I
 1.Akute Belastungsstörung (F43.0)
• Beginn - sofort- innerhalb von Minuten
• Dauer- Stunden bis( 2-3) Tage
• Symptomatik
– “Betäubung“, Bewußtseinseinengung
– Desorientierheit
– Unruhe, Überaktivität, Fluchtreaktionen
– (panische) Angst, vegetative Zeichen
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Traumafolgestörungen II
 2.Anpassungsstörung (F43.2)
• Beginn – innerhalb eines Monats
• Dauer – meist nicht länger als 6 Monate
• Ursache – belastendes Ereignis,
entscheidende Lebensveränderung,
körperliche Erkrankung, (z.B. Todesfall,
Emigration, Flucht)
• Symptomatik – Depression, Angst,
Unfähigkeit zurechtzukommen
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Traumafolgestörungen III
 3. Andauernde Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung (F62.0)
• Beginn – schleichend; evtl. ist eine PTSD
vorausgegangen
• Dauer – jahre- oder lebenslang (Beispiel Hr. Fpoln. Gefängnis)
• Symptomatik
– sozialer Rückzug
– feindliche misstrauische Haltung der Welt gegenüber
– Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit
12
– Chronisches Bedrohungsgefühl
– Entfremdung
Trauma-Begleiterkrankungen
1.
2.
3.
4.
Akute Belastungsstörung
PTSD
Dissoziative Störungen
Somatsierungsstörungen/somatoforme
Schmerzstörung
5. Zwangserkrankungen
6. Angsterkrankung
7. Affektive Störungen/Posttraumatische Depression
8. Substanzmittelabusus
9. Ess-Störung
10. Borderline Persönlichkeitsstörung
11. Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung
13
Einflussfaktoren auf die posttraumatische Entwicklung
Risiko- und Schutzfaktoren
Prä
Risikofaktoren
Schutzfaktoren
Alter, Geschlecht, Status
Kohärenzsinn (beschreibt Eigenschaften
der Weltsicht von Menschen in Hinblick
auf Sinnhaftigkeit und Handhabbarkeit)
traumatisch Traumatische Erfahrungen
Psychische Störungen
(vorher)
Soziale Ressourcen
Stabile Persönlichkeit
Peri
Verlust der Handlungsfähigkeit
traumatisch Lebensbedrohung
(während)
Schuldgefühle
Mangelnde Information
Post
traumatisch
(danach)
14
14
Dissoziation, Verdrängung der
Symptome
Mangelnde Unterstützung
Sinnverlust
Aufrechterhaltung eines
Handlungsspielraums
Schutz
Information
Umgang mit Symptomen
Soziale Unterstützung
Informationen über Trauma
Ressourcen, posttraumatic growth
Dr. Koll-Krüssmann
Anerkennung von
Traumafolgstörungen (PTSD)
Die BG ist Herrin des Verfahrens –
Und niemand kann zwei
Herr(Inn)en dienen
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Rechte und Pflichten der BG
• Die BG ist Herrin des Verfahrens
• Eine Therapie wird vom Sachbearbeiter genehmigt
• Schweigepflichtsentbindung (für PsychologInnen)
• Regelmäßige Berichtserstattung
• Regelmäßige Überprüfung des therapeutischen
Fortschrittes
• Heilverfahrenskontrolle
• Regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustandes
auch nach Feststellung der Dauerschädigung
(Begutachtung)
• Zusammenhangsbegutachtung
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Rechte und Pflichten von
TherapeutInnen
• Ziel der Therapie ist die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit ggf. auch in einem veränderten
beruflichen Umfeld (Unterschied
Arbeitsfähigkeit und Berufsfähigkeit)
• Größere Freiheiten hinsichtlich der
Methodenwahl
• Verpflichtung zur regelmäßigen
Berichterstattung
17
Rechte und Pflichten der
PatientInnen bei Arbeitsunfällen
18
Rechte und Pflichten der
PatientInnen bei Arbeitsunfällen
• Mitwirkungspflicht
• Therapie, inklusive Therapieformen, die außerhalb der
Richtlinien der GKV liegen
• Verletztengeld (mehr als Krankengeld) bis zu 78 Wochen
• Wiedereingliederungshilfe z.B. Fahrstunden,
Arbeitshilfsmittel o.ä.
• Umschulung möglich
• BG-Rente nach Feststellung des Dauerschadens
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Aufgabe der GutachterInnen
• Wird von der BG beauftragt zur
Beantwortung einer spezifischen
Fragestellung
• Darf keine eigenen PatientInnen
begutachten
• Muss Verlaufsbeobachtungen
mitberücksichtigen
20
Aufgabe der GutachterInnen
• Der (subjektive) Befundbericht von TherapeutInnen
ist kein Gutachten und darf als solches auch nicht
gewertet werden
• GutachterInnen müssen Stellung nehmen zu
Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit
gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu
Entstehung und Verlauf der Störung
• GutachterInnen müssen die MdE nach Tabellen und
Prozenten einordnen und zeitlich zuordnen.
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Fall I – Alles geht gut (Busfahrer)
•
•
•
•
•
•
•
Patient kommt rasch
Guter und direkter Draht zu der BG
Gute Unterstützung durch den Arbeitgeber
Hohe Motivation
Kein eigener Anspruch auf Schadensausgleich
Keine nennenswerte Vorschädigung
Braucht keinen Gutachter
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Lessons Learned
• Gutes geht gut
• Kommunikation hilft
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Fall II – Patient will,
BG will nicht (Gleisbauer)
• Patient kommt schnell
• BG zahlt nicht
• Streit um PTSD-Anerkennung vorrangig vor der
Traumatherapie
• Gutachter ist parteiisch gegen den Patienten
–
Worauf müssen TherapeutInnen beim Verfassen von Berichten achten
• Diagnostik von TherapeutInnen ist nicht
identisch mit Diagnostik von GutachterInnen
• Simulation und Agravation als Problem der
Begutachtung
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Lessons Learned
• Es gibt GutachterInnen, vor denen man
PatientInnen schützen muss
• Simulation und Agravation sind keine
speziellen Merkmale einer PTSD
• PTSD ist eine Erkrankung, die in 80% der Fälle
folgenlos ausheilt; „Rentenbefürchtungen“
der BGs sind oft übertrieben
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Fall III – Patient will nicht gesund
werden, sondern Rente
(Laden-Besitzer)
• Patienten, die Rente wollen, können nicht
gesund werden wollen
• Rasche Heilverfahrenskontrolle oder
• eine rasche Zusammenhangsbegutachtung
ist sinnvoll, wenn an der Therapiemotivation
des Patienten Zweifel bestehen.
– Das heißt nicht, dass der Patient simuliert
26
Lessons Learned
• Den möglichen Widerspruch zwischen dem
Wunsch nach Heilung und dem Wunsch nach
einer Rentenleistung können TherapeutInnen
nicht immer aufheben
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Fall IV – Patient hat Angst aber
keine Traumafolgestörung
(Auto fahren)
 Lessons Learned
• Manchmal brauchen PatientInnen Hilfe aber keine
traumaspezifische Therapie ( EMDR )
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Fall V – Man kann Läuse und
Flöhe haben
(Fraternitas Saturni)
• Autounfall zur Arbeit und desolates Elternhaus
– Trennung von Vorschädigung und Akuttrauma
– Trennung von Traumatherapie und
Psychotherapie
29
Lessons Learned
• Es gibt einen Unterschied zwischen
Traumatherapie und Psychotherapie
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Fazit: Was bekommt man
anerkannt, wenn man es
anerkannt bekommt?
• Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
• Therapie wird bezahlt
• Wiedereingliederungshilfe ggf. Umschulung
• Ggf. Rente bei Anerkennung von PTSD als
Traumafolge (i.R. 20%-30% MdE)
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EHS
 Extra Hilfe System – Sex. Mißbrauch
 10 000.-€ zur Abhilfe von heute noch
andauernden Belastungen der
innerfamiliären sex. Ausbeutung
 5000.-€ zusätzlich bei Vorliegen einer
Schwerbehinderung
 Antrag - Berlin
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Kölner Opferhilfemodel –
Trauma-Ambulanzen
• 1998 wurde das Kölner Opferhilfemodell etabliert
(KOM)
• Ca 100 Beratungen nach PTSD-Screening (2011)
– 75 Personen waren innerhalb von 5h geheilt
– Nur 25% der Betroffenen benötigte bis zu 20 oder
mehr Stunden
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Finanzierung des KOM
• Zusammenarbeit mit den
Versorgungsämtern
• 5h zur „Sachverhaltsklärung“
• danach Befundbericht und
gegebenenfalls
• 10h Therapie als „Akutmaßnahme“
• Falls weitere Behandlung darüber hinaus
nötig- besonderer Antrag oder Therapie
als GKV-Leistung
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