Dr. Kerstin Herfen: Sind Tauben Schädlinge? (PPTX / 10.2 MB)

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TIERSCHUTZFÄLLE VOR GERICHT
? Sind Tauben Schädlinge ?
Fachliche Beleuchtung und
verwaltungsrechtliche Bewertung dieser Frage
Dr. Kerstin Herfen
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
im Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Landkreis Limburg-Weilburg
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“ am 18. September 2014 in Alsfeld
www.landkreis-limburg-weilburg.de
Chronologie: der Antrag
Dezember 2008:
Antrag für eine Erlaubnis nach §11 (1) Nr. 3e TierSchG zur
gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
vorgesehene Tierarten: nur verwilderte Stadttauben
vorgesehenes Konzept: mittels Fangschlag (Lebendfalle)
Januar 2009:
ergänzende Mitteilung durch den Antragsteller
„Die Tauben werden tierschutzgerecht vor dem Töten betäubt.“
…mittels Stockschlag auf den Hinterkopf, danach wird der Kopf der
Taube entfernt und sie somit endgültig getötet.
Durch meine Ausbildung zum Jäger und Falkner kann ich auch das
fachgerecht durchführen. ….. „
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Chronologie: der Antrag
Der Fangschlag
„Da mein Vater bis vor kurzem selbst
Brieftaubenzüchter war, bin ich seit meiner
Kindheit mit Tauben aufgewachsen. Ihr Wesen,
ihr Verhalten und Gewohnheiten sind mir sehr
vertraut. Mit diesem Wissen habe ich einen
Fangschlag konstruiert, in dem die Tauben
lebend gefangen werden.
Nach Ihrer Absprache werden die Tauben dann
fachgerecht von Zeit zu Zeit entnommen. Der
Taubenfangschlag wird gereinigt, desinfiziert
und wieder mit frischem Wasser und Futter
bestückt.
Der gesamte Fangschlag ist wartungsfrei und
kann auch nach Ihren örtlichen Gegebenheiten
gestaltet werden.“
Quelle Zitat und Bild: Homepage des Antragstellers
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Chronologie: Antragsprüfung
Verantwortliche Person:
Antragsteller selbst
Zuverlässigkeit:
keine Bedenken
Sachkunde:
keine Bedenken
Jagdschein 1999
Fangjagdlehrgang 1999
Falknerprüfung 1999
Tierauffangstation nach BNatSchG 2007
Räumlichkeiten:
keine Bedenken, siehe Prospekt mit Fangschlag
Aber …………………………………………..
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Dr. Kerstin Herfen
Chronologie: Antragsprüfung
Aber …………..???????????
Ausbildung als Jäger und Falkner,
KEIN ausgebildeter Schädlingsbekämpfer (Ausbildung staatl. anerk.)
• Ist die beantragte (und damals schon durch den Antragsteller beworbene)
Methode zur Bekämpfung der verwilderten Stadttauben (Reduzierung der Population
mittels Fangschlag) angemessen?
• Welche Alternativen zur Taubenabwehr werden durch den Antragsteller in
Betracht gezogen?
Verhältnismäßigkeit der Methoden
Sind Tauben Schädlinge?
grundsätzliche Klärung dieser Frage steht im Raum
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Chronologie: Antragsprüfung
Sind Tauben Schädlinge?
• …. An den Stellen, an denen Tauben brüten oder rasten, werden durch die
ständige Abgabe von Exkrementen teure Säuberungs- und Sanierungsmassnahmen an Dächern und Fassaden nötig. Auch aus medizinischer Hinsicht
bereiten verwilderte Haustauben Probleme, da sie Parasiten und virusbedingte
Infektionskrankheiten auf den Menschen übertragen können. Die Haustaube gilt
daher zugleich als Hygiene- und Materialschädling…… ( Quelle: www.lexikon-derschädlinge.de)
• … www ….
•
§13 (4) BSeuchG: Tierische Schädlinge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Tiere, durch die nach Art,
Lebensweise oder Verbreitung Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, soweit
die Tiere nicht vom Tierseuchenrecht erfasst sind (BSeuchG seit 31.12.2000 außer Kraft)
• §2 Nr.12 IfSG: Gesundheitsschädling: ein Tier, durch das Krankheitserreger auf
Menschen übertragen werden können.
„Damit ist fast jedes Tier betroffen….“ (Quelle: Kluge Kommentar zum TierSchG,
§4, Rn 4a)
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Chronologie des Verfahrens
Januar 2009:
Erlass des HMUELV:
• Tauben sind per se nicht als Schädlinge einzustufen,
• Antrag nach §11 (1) Nr. 3e ist nicht erlaubnisfähig, da die generelle
Schädlingseigenschaft der Taube nicht vorliegt
• Nur als Gefahrenabwehr bei konkreter und nachgewiesener
Gefährdung von Personen (-gruppen)
• Problematik der beantragten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme
• Kollateralschäden: verhungernde Nestlinge
• Keine dauerhafte Reduzierung der Population
Februar 2009:
• Ablehnungsbescheid mit der oben genannten Begründung
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Chronologie des Verfahrens
Februar 2009: Fristgerechter Widerspruch
Begründung:
• verwilderte Stadttauben sind kein Wild im Sinne des Jagdrechts, es handelt
sich um sog. herrenlose Tiere
• da herrenlos, dürfen diese, mit Erlaubnis der Grundstückseigentümer,
gefangen werden, sind danach Eigentum des Fängers (hier: Eigentum des
Antragstellers)
• mit diesem Eigentum möchte der Antragsteller seine Greifvögel und Eulen
füttern, damit läge ein vernünftiger Grund für das Töten der Tauben vor
März 2009:
Juli 2009:
August 2009:
Weitergabe an den Anhörungsausschuss
Erlass des Ministeriums: Antrag ist abzulehnen
Anhörungsausschuss: keine Einigung
Oktober 2009:
Widerspruchsbescheid: Antrag wird abgelehnt
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Chronologie des Verfahrens
November 2009: Klage und Prozesskostenhilfeantrag
Antrag auf Erlaubnis zum Fangen und Töten der Tauben
(Verfüttern an die Greifvögel)
Januar 2010:
Verhandlung VG Wiesbaden (Az: 4K 1347/09.WI)
Klage wird abgewiesen
Begründung: Bescheide sind rechtmäßig, Vorgehen ist keine
Schädlingsbekämpfung
Einzelne Taube ist nicht per se ein Schädling, Schädlingseigenschaft,
wenn sie in großen Schwärmen auftritt, daher immer
Einzelfallentscheidungen
Berufung wird zugelassen: Bundesweite Bedeutung, bisher keine
obergerichtlichen Entscheidungen bekannt
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Chronologie des Verfahrens
…….
Wiederholte Terminabsagen durch das VGH (Erkrankung und Tod des
Rechtsbeistandes von Herrn Geis)
Mai 2011:
Neue, erweiterte Klageschrift durch neuen Rechtsbeistand
September 2011: Verhandlung VGH Kassel (Az: 8 A 396/10)
Klage wird teilweise zugestimmt
Stichworte der Entscheidung:
- Tauben in Schwärmen sind Schädlinge (10 Tiere/100qm);
- abstrakte Gefahr / konkrete Gefahr / Gebäudeschäden
Antragsteller hat Abstand von der Verfütterung der Tauben genommen
Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung
Revision durch den Landkreis eingereicht / zurückgezogen
Dezember 2011: Entscheidung rechtskräftig
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Einschub:
Mittlerweile großes mediales Interesse:
im Vorfeld der Verhandlung bereits „Funk und Fernsehen“ anwesend
mehrere Veröffentlichungen in Printmedien und Internet
Lokalpresse, überregionale Presse, Fachzeitschriften (u.a. in
„Pestcontrol“, Jäger- und Falknerzeitschriften)
Tierschutzorganisationen (u.a. PETA, Menschen für Tierrechte)
Stadttaubenprojekte (u.a. Stadttaubenprojekt Frankfurt)
Anfragen anderer Veterinärämter zum Verfahrensablauf
Trittbrettfahrer: engagierte Taubenschützer („Montagsdemos“ für die
verletzten Tauben etc.)
Fall ist bundesweit bekannt geworden
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Chronologie des Verfahrens
Februar 2012:
Androhung von Zwangsgeld durch den Antragsteller
(100.000€) gegen die Behörde wegen „Verzögerung des
Bescheides“, Fristsetzung
Februar 2012:
Erlaubnis mit ausführlichen Nebenbestimmungen
März 2012:
Fristgerechte Klage gegen die Erlaubnis
August 2012:
Entscheidung des VG Wiesbaden (4 K 330/12.WI(1))
Bescheid muss abgeändert werden
September 2012: Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH
November 2012: Antragsbegründung an den VGH
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Dr. Kerstin Herfen
Die Erlaubnis vom Februar 2012
Nebenbestimmungen
1. Bekämpfung verwilderter Haustauben vom 1. August bis 15. Februar
a. in praxistypischen größeren Schwärmen (mind. 10 Tauben/100qm)
b. unabhängig der Anzahl im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der
menschlichen Gesundheit / Arbeitsschutz
c. bei denkmalgeschützten Gebäuden durch Kot Schäden
verursachen, keine anderen Maßnahmen zumutbar
Begründung:
• Schonung der Hauptbrutzeit, Aufzucht der Nestlinge
2. Maße und Ausstattung des Fangschlages
a. Tränkeeinrichtung, Fütterungseinrichtung
b. Rückzugsmöglichkeiten, sicherer Aufstellort
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Dr. Kerstin Herfen
Die Erlaubnis vom Februar 2012
Nebenbestimmungen
3. (zu 1a: praxistypische Schwärme, abstrakte Gefahr)
• vor Aufstellen: Bestätigung der Veterinärbehörde vor Ort, dass solch
eine abstrakte Gefahr tatsächlich gegeben ist
• Tägliche Kontrolle des Fangschlages, Bilddokumentation
• Kontrolle durch sachkundige dritte Person möglich, Dokumentation
• Freilassung der gefangenen Tiere, Mindestabstand 20 km,
Fotodokumentation, sachkundige dritte Person
• Töten der Tiere ausdrücklich untersagt
• Entscheidung der örtlich zuständigen Vet.-behörde nötig
Begründung:
• Nur abstrakte Gefahr, Tötung der Tiere nicht verhältnismäßig,
Verbringen der Tiere mildere Maßnahme
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Dr. Kerstin Herfen
Die Erlaubnis vom Februar 2012
Nebenbestimmungen
4. (zu 1b: konkrete Gefährdung)
• vor Aufstellen: Bestätigung vor Ort, dass solch eine konkrete Gefahr
tatsächlich gegeben ist (Vet.-amt, Ges.-amt, Arbeitsschutz)
• Tägliche Kontrolle des Fangschlages, Bilddokumentation
• Zeitnahe tierschutzgerechte Tötung der gefangenen Tiere
• Entsorgung über Tierkörperbeseitigungsanlage, Dokumentation
Begründung:
• konkrete Gefahr, ist vernünftiger Grund für das Töten und muss
erfolgen (Seuchenhygiene)
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Die Erlaubnis vom Februar 2012
Nebenbestimmungen
5. (zu 1c: Schutz denkmalgeschützter Gebäude)
• vor Aufstellen: Bestätigung vor Ort, dass keine anderen Denkmal
schützenden Maßnahmen möglich sind (Vet.-amt, Denkmalschutz)
• Tägliche Kontrolle des Fangschlages, Bilddokumentation
• Kontrolle durch sachkundige dritte Person möglich, Dokumentation
• Freilassung der gefangenen Tiere, Mindestabstand 20 km,
Fotodokumentation, sachkundige dritte Person
• Töten der Tiere ausdrücklich untersagt
• Entscheidung der örtlich zuständigen Vet.-behörde nötig
Begründung:
• Denkmalschutz, Tötung der Tiere nicht verhältnismäßig, kein
vernünftiger Grund, Verbringen der Tiere mildere Maßnahme
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Chronologie des Verfahrens
Februar 2012:
Androhung von Zwangsgeld durch den Antragsteller
(100.000€) gegen die Behörde wegen „Verzögerung des
Bescheides“, Fristsetzung
Februar 2012:
Erlaubnis mit ausführlichen Nebenbestimmungen
März 2012:
Fristgerechte Klage gegen die Erlaubnis
Schadensersatzforderungen, Pressemeldungen, Dienstaufsichtsbeschwerde
August 2012:
Entscheidung des VG Wiesbaden (Az: 4 K 330/12.WI(1))
Bescheid muss abgeändert werden
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Änderung der Erlaubnis
Kläger (Antragsteller) beantragt Aufhebung der Erlaubnis /
Beklagter (Behörde) beantragt Klage abzuweisen
a. Beschränkung, verwilderte Haustauben nur mittels Fangschlag zu
bekämpfen: Klage wird abgewiesen
b. Zeitliche Beschränkung vom 1. August bis 15. Februar: Klage begründet
c. Nebenbestimmungen 2 bis 5: Klage begründet
a. Fangschlag, Aufstellungsort
b. Meldung bei der örtlichen Behörde
nicht Tierschutz
c. Töteverbot bei abstrakter Gefahr / Denkmalschutz
d. Dokumentation
e. Entsorgung TBA
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
nicht Tierschutz
nicht Tierschutz
Dr. Kerstin Herfen
Chronologie des Verfahrens
September 2012: Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH
November 2012: Antragsbegründung an den VGH
…….
Wiederholte Nachfragen: keine Entscheidung durch den VGH
Mai 2014:
Beschluss des VGH (Az: 8 A 2029/12.Z)
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Wiesbaden
wird abgelehnt!
Begründung:
…dass das als Auflage ausgestaltete Tötungsverbot der angestrebten
Schädlingsbekämpfung widerspricht. …..
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Die neue Erlaubnis vom Juli 2014
Aufhebung der Erlaubnis vom 24. Juli 2014
Neue Erlaubnis mit Nebenbestimmungen
Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels Fangschlag
1. Bei abstrakter Gefahr / konkreter Gefahr / Denkmalschutz
2. Fangschlag
3. Tägliche Kontrolle des Schlages (auch durch Dritte) und Versorgung der
Tiere (bei abstrakter Gefahr)
4. Bei konkreter Gefahr: Bestätigung der Vor-Ort Behörde, tägliche Kontrolle,
Tötung der Tiere
5. Tägliche Kontrolle des Schlages (auch durch Dritte) und Versorgung der
Tiere (bei Denkmalschutz)
Keine weitere Aussage zum weiteren Verbleib der Tiere mehr möglich,
Begründungen für Auflagen mit Verweis auf die verschiedenen Entscheidungen
des VGH
massive Aufweichung sämtlicher tierschutzrechtlicher Auflagen
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Fazit
Sind Tauben Schädlinge?
• …. An den Stellen, an denen Tauben brüten oder rasten, werden durch die
ständige Abgabe von Exkrementen teure Säuberungs- und Sanierungsmaßnahmen an Dächern und Fassaden nötig. Auch aus medizinischer Hinsicht
bereiten verwilderte Haustauben Probleme, da sie Parasiten und virusbedingte
Infektionskrankheiten auf den Menschen übertragen können. Die Haustaube gilt
daher zugleich als Hygiene- und Materialschädling…… ( Quelle: www.lexikon-derschädlinge.de)
• … www. ….
•
§13 (4) BSeuchG: Tierische Schädlinge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Tiere, durch die nach Art,
Lebensweise oder Verbreitung Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, soweit
die Tiere nicht vom Tierseuchenrecht erfasst sind (BSeuchG seit 31.12.2000 außer Kraft)
• §2 Nr.12 IfSG: Gesundheitsschädling: ein Tier, durch das Krankheitserreger auf
Menschen übertragen werden können.
„Damit ist fast jedes Tier betroffen….“ (Quelle: Kluge Kommentar zum TierSchG,
§4, Rn 4a)
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Fazit
Sind Tauben Schädlinge?
Wie beeinflusst der Mensch das Verhalten der Tauben?
• Vernachlässigte Bauleerstände: Brutplatzangebote, hoher Keimdruck, Parasiten
• Essgewohnheiten („to go“): Nahrungsangebot
• architektonische und technische Fehler: Brutplatzangebote
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Fazit
Sind Tauben Schädlinge?
Frage ist bis dato fachlich nicht befriedigend zu beantworten
Definition des IfSG unspezifisch und somit mit weitem Interpretationsspielraum
Zitationen aus alten Publikationen oft bruchstückhaft und Sinn verfremdend
Mensch und sein Verhalten begünstigen die „Stadttaubenproblematik“ durch
• Vernachlässigte Bauleerstände: Brutplatzangebote, hoher Keimdruck, Parasiten
• Essgewohnheiten („to go“): Nahrungsangebot
• architektonische und technische Fehler: Brutplatzangebote
Tauben könnten als „Kulturfolger“ angesehen werden, die die ihnen vom Menschen
angebotenen Nischen schnell besetzen
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Fazit
Sind Tauben Schädlinge?
Unabhängige
wissenschaftliche
Untersuchung(en) zur
Schädlingseigenschaft /
Infektionsgefahr
Einschätzung der
Gerichte / rechtliche
Würdigung
rechtliche Definition
Tauben
Meinungsbild in der
Bevölkerung
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Bild: Marunde Cartoon
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Vielen herzlichen Dank an
Frau M. Schäfer und Herrn T. Appl, Landkreis Limburg-Weilburg
Herrn Jost-D. Ort, Oberstaatsanwalt a.D., DJGT
Frau Dr. Martin, Landestierschutzbeauftragte Hessen
Frau Dr. Gehrisch, Veterinärabteilung des HMUELV (jetzt: HMUKLV)
Frau D. Bringer, Diplombiologin, externe Beraterin
Herr RA Schönwetter, Deutscher Tierschutzbund, Akademie für Tierschutz
Frau S. Elsner, Menschen für Tierrechte
Frau G. Stürmer, Stadttaubenprojekt Frankfurt
Kolleginnen und Kollegen aus vielen verschiedenen Veterinärämtern
…….
für die fachliche und moralische Unterstützung,
manchmal mahnende, manchmal aufmunternde Worte
18. Arbeitsgespräch „Tierschutz“: Sind Tauben Schädlinge?
Dr. Kerstin Herfen
Anhang
Aktenzeichen der einzelnen Verfahren:
4 K 1347/09.WI
VG Wiesbaden Januar 2010
8 A 396/10
VGH Kassel September 2011
4 K 330/12.WI(1) VG Wiesbaden August 2012
8 A 2029/12.Z
VGH Kassel Mai 2014
Weitere Quellen:
www.tierschutz-urteile.de Übersicht über relevante Urteile
www.tierschutz.hessen.de Seite der Landestierschutzbeauftragten
www.djgt.de
Deutsche juristische Gesellschaft für Tierschutz
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Dr. Kerstin Herfen
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